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ein  treuer  und  leicht  uͤberschaubarer  Grundriß  jeder  vorliegenden
  Angelegenheit  seyn  sollte,  immer  vom  Herzeg  gelesen,  und
demnach  also  nach  wahrer  Kennutniß  aller  Umstände  werde
entschieden  werden;  aber  selbst  damit  war  der  Zweck  aller  guten
  monarchischen  Verfassung  nicht  erreicht,  die  Richtigkeit
des  Geschäftsganges  von  allen  Individualitäten  des  Regenten
so  unabhängig  als  mdglich  zu  machen.

Nichts  hilft  hier,  nichts  ist,  worauf  man  am  Ende  noch
einigermaßen  rechnen  kann,  als  das  persönliche  Referiren  der
Geheimenräthe;  allein  gerade  jede  Anstalt  dieser  Art  fehlte  in
der  neuen  Organisation  dieses  Collegiums.  Keines  seiner  Mithlieder
  wurde  besonders  dazu  bestimmt;  kein  Turnus  des
mündlichen  Referirens  beim  Landesherrn  unter  ihnen  eingeführt;
  keine  Materien  im  Allgemeinen  ausgesondert,  über
welche  wöchemlich  oder  zu  gewissen  Zeiten  mündlich  dem  Regenten
  vorgetragen  werden  sollte;  Alles  sollte  den  allgemeinen
Papier=  und  Schreibeweg  gehen.  Zu  verwundern  isi's,  daß
man  selbst  nicht  einmal  durch  die  ganze  Emstehungsgeschichte
des  Geheimenraths  sich  hier  belehren  ließ.

Eben  deßwegen  hatte  ehedem  die  Hofkanzlei  über  den
Oberrath  und  alle  Kollegien  stets  gesiegt,  weil  sie  in  beständiger
  persönlicher  Verbindung  mit  dem  Regenten  gewesen,
und  nie  bloß  schriftlich  zu  wirken  nöthig  gehabt  hatte.  Jetzt
aber  setzte  man  wieder  —  und  doch  sollte  keine  Hofkanzlei
mehr  entstehen  —  über  alle  bloß  schreibenden  und  schriftlich
wirkenden  Kollegien  hinauf  ein  neues,  bloß  schreibendes  und
schriftlich  wirkendes  Korps.  Dieser  Grundfehler  in  der  ersten
Einrichtung  des  Geheimenraths-Collegiums  hat  sich  auch  durch
alle  Zeiten  hindurch  fühlbar  gemacht.

Schon  während  Eberhards  III.  Regierung  ist  er  oft  fühlbar
  geworden,  obschon  damals  manche  persönliche  Verhältnisse