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Auch  durfte  Letzterer  keinen  der  Geheimen  Regimentsraͤthe  von
seinem  Amte  entselzen  oder  auch  nur  suspendiren,  sonderu
selbst  wenn  waͤhrend  des  vormundschaftlichen  Regiments  ein
neues  Mitglied  des  Geheimenraths-Collegiums  zu  ernennen
sey,  so  sollte  es  bloß  mit  Wissen  und  Einwilligung  der
Geheimenraͤthe  selbst  geschehen.

Diese  Mitwirkung  bei  der  eigenen  Besetzung  des  Collegiums,
  die  waͤhrend  eines  vormundschaftlichen  Regiments  statt
haben  sollte,  war  ein  desto  groͤßerer  neuer  Vorzug,  da  sonst
zufolge  der  Kanzlei-Ordnung  bei  der  Ernennung  der  Geheimen-Näthe
  keine  eigene  vorläufige  Vernehmung  des  Collegiums
selbst  nothwendig  war.

Die  Mömpelgardische  und  Weilringische,  auch  Schlesische
Linie  wurde  sogar  ganz  ausgeschlossen  von  der  Vormundschaft,
und  auf  den  Fall,  daß  bei  Herzog  Eberhards  III.  Tode  keiner
seiner  Brüder  mehr  am  Leben  seyn  sollte,  so  verordnete  der
Herzog  das  Geheimeraths-Collegium  zum  alleinigen
  Vormund.  ')

So  hoch  war  also  das  köunstitutionelle  Ansehen  des  Geheimenraths-Collegiums
  damals  gestiegen,  und  so  sicher  schien.
dasselbe  schon  für  alle  Zukunft  gegründet  zu  seyn;  wie  Hergog
Wilhelm  Ludwig  starb,  35)  und  eine  lange  dauernde  vormundschaftliche
  Landes-Adminisiration  eintrat,  die  erst  zwischen
dem  Groß-Oheim  und  Oheim  des  unmündigen  Herzogs  sehr
streitig  war,  bald  aber  vom  Kaiser  zu  Gunsten  des  Letztern
entschieden,  739))  und  durch  einen  Vergleich  mit  der  Herzogin

4)  Landes-Grundverfassung,  S.  814,  815.
vo)  23.  Juni  1677.
%%)  24.  November  1677.