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daß  sie  bloß  dem  Kaiser  zu  Ehren  und  dem  Markgrafen  zur
Freundschaft  erschienen  seyen,  auch  ohne  sich  in  etwas  einzulassen,
  bloß  den  Inhalt  der  Kommission  hoͤren  und  Nachricht
geben  wollten,  wic  es  eigentlich  in  dieser  Sache  gegangen  sey.
Mannteufel,  hieß  es,  sey  kraft  seines  Staats  vor  Laund-Hofmeister,
  Kanzler  und  Räthen  Recht  zu  nehmen  verpflichtet.

Daher  erschienen  auch  Varnbuͤler  und  Harpprecht  nie
zusammen  mit  Mannteufel,  der  selbst  in  Dinkelsbühl  gegenwärtig
  gewesen,  vor  der  Kommission,  und  das  letzte  Resultat
war,  daß  jene  im  Namen  ihres  Herrn  erklärten,  daß  wenn
Mannteufel  von  allen  seinen  Prätenssonen  theils  wegen  Schadenersatzes,
  theils  wegen  vermeinter  Ehrenerklärung  völlig  abstehen,
  den  angefangenen  Prozeß  aufgeben,  und  um  seinen  schriftlichen
  Abschied  gehdrig  bitten  werde,  so  sollte  er  das  Zeugniß
erhalten,  daß  er  unter  den  Herzogen  Eberhard  III.  und  Wilhelm
Ludwig  treu  gedient  habe.  Einen  Abschied  dieser  Art  aber
wollte  Mannteufel  durchaus  nicht  annehmen.  Die  Kommission
  selbst  hatte  daher  auch  keine  weitere  Wirkung;  es  wurde
auf  die  erstattete  Relation  vom  Reichshofrath  nicht  weiter
procedirt,  und  das  letzte  Aktensiück,  das  in  dieser  Angelegenbeit
  erscheint,  ist  ein  Schreiben  des  Herzogs  Administrator
an  den  Kaiser,  7)  worin  er  vorsiellte,  welch  schädliches  Präjudiz
  es  geben  müsse,  wenn  ein  Diener  bei  so  offenbar  unbilligen
  Forderungen  unterstützt  werden  sollte;  überdieß  koͤune
ihm,  dem  Herzog  Administrator,  das  Recht  der  Austräge  in
dem  vorliegenden  Falle  nicht  streirig  gemacht  werden.

Dieß  war  also  nach  vierthalb  Jahren  das  Ende  dieser
Angelegenheit,  und  der  Herzog  Administrator  hatte  sich  durch
diese  Geschichten  gerade  des  Mannes  in  dem  mitvormundschaft-*)

  16.  Februar  1681.