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bischen  Kreise  für  das  kaiserliche  Interesse  wachte,  schrieb  deßhalb
  sogleich,  und  erschien  auch  deßhalb  sogleich  selbst  zu
Stuttgart.

Am  Ende  wurde  zwar  das  mitvormundschaftliche  Recht
des  Geheimenraths-Collegiums  in  seiner  vollen  Kraft  anerkannt.
  Der  Bruder  des  gesangenen  Administrators,  Prinz
Ludwig,  konmse  seine  interimistischen  Forderungen  nicht  durchsetzen,
  und  die  Herzogin  Mutter  schien  weit  leichter  mit  den
Geheimenräthen  sich  zu  verständigen,  als  der  Administrator
selbst  gerhan  hatte.

Allein  man  fürchtete  doch  bei  der  Rückkehr  des  Letzteren  noch
viel  strengere  Zeiken,  als  vorhin  gewesen  waren,  und  fürchtete
ziemlich  allgemein,  daß  er  mit  französischen  Gesinnungen,  oder
was  damals  zu  Wien  kaum  besser  zu  seyn  schien,  mit  Neutralitätsplanen
  für  Wirtemberg,  die  annehmlich  scheinen  koͤnnten,
  nach  Stuttgart  zurückkehre.  Er  war  von  Ludwig  XIV.
mit  auszeichnender  Gnade  behandelt  worden.

Um  also  jeder  politischen  Veränderung  dieser  Art  sogleich
zu  begegnen,  erklärte  der  Kaiser  unveranlaht  und  unaufgefordert,
  wie  man  glauben  sollte,  den  jungen  Herzog  Eberhard
Ludwig  volljäbrig.  )  Nur  sollte  sowohl  er,  als  seine  Mutter,
  die  man  hiebei  immer  als  die  Hauptperson  ansah  (denn
auch  der  volljährig  erklärte  junge  Herzeg  mußte  sich  kraft  einer
ausdrücklich  erhaltenen  kaiserlichen  Insinnation  wenigstens  bis
zur  voͤlligen  Erreichung  seiner  mündigen  Jahre  unablässig  seiner
Mutter  Rath  und  That  bedienen),  eine  schriftliche  Versicherung
ausstellen,  daß  sie,  so  lange  der  damalige  Krieg  daure,  bei
Kaiser  und  Reich  festhalten,  und  nicht  nur  sich  selbst  nie  zu
Partikular-Traktaten  verleiten  lassen  wollten,  sondern  auch

*)  20.  Januar  1695.