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Allein  die  Sache  selbst  scheint  doch  noch  keine  weiteren  Folgen
gehabt  zu  haben,  so  wie  auch  alle  die  Veraͤnderungen  sich  nicht
realisirten,  die  man  von  dem  Herrn  Staatsminister  und  Praͤ-sidenten
  erwartet  hatte.  Schon  1696  ging  Letzterer  wieder

„  4)  Alle  diejenige  Sachen,  die  Serwi.  eigene  hobe  Perfohn,
Dero  Dizuitact,  Superiorilact  und  Fürstl.  Respect  auch  dergleichen
  Bewandnußen  betreffen.“

„2)  Alle  diejenigen  Geheime=  undt  andere  Correspondenz,
Schreiben  und  Negotia,  so  vor  Ihro  Kay.  Maj.  oder  andern
Königen,  Polematen,  Chur=  und  Fürsten,  Repabliguen,  oder
sonsten  an  Ihre  Hf.  Dt.  gelangen,  oder  von  Deroselben  an

solche  hinführo  abgelassen  werden  möchten,  so  weit  höchst  ermelte
  Ihre  Dt.  solche  communicahble  halten,  und  nicht  für  sich
allein  zu  resolriren  gut  finden,  auch  so  fern  aus  selbigen  nicht
eins  oder  anders  in  andern  Ballepen  umb  Bericht  oder  Gutachten
  zu  communiciren  seyn  möchten.“

„z)  Alle  Focdera,  Alliancen  und  sonstige  publique  Negotiationes,
  so  weit  solche  ins  Cabinet  gehören.“

„4)  Alle  übrige  publique-  und  geheime  Ehtatsallairen,  so
am  Kap.  Hoffe  —  oder  auch  auff  Reichs=  und  Craiß  Tagen  zu
netzotiren  —  und  die  von  dannen  einlaufende  Relaliones  und
Berichte,  auch  dahin  wieder  abgehende  Expeditiones  und  Depechen,
  jedoch  so  weit  bep  diesen  letztern  die  Crepßalairen
nicht  in  des  CreißSecrelarii  Expedition  lauffen.“

5„  5)  Die  Negotia,  so  bep  Landt=  und  Ausschuß  Tägen  vorkommen,
  und  was  bep  denenselben  absonderlich  die  Beförderung
des  Fürstl.  Interesse  auch  sonst  den  statum  publicum  provinciae
concerniret.“

„6)  Alle  diejenige  Sachen,  so  die  curam  religionis  und  die
Beförderung  des  geistlichen  Wesens,  und  deren  Aufrechthaltung
intimius  alliciren,  auch  zu  heilsamer  Bestellung  des  Predigt-Amts
  und  Conservation  der  Kirchen  auch  hoher  und  niedriger
Schulen  im  Land  betreffen,  wovon  die  sbecialia  an  das  Geistliche
  Consistorium  auch  den  Kirchen  Rath  gehören.“

„7)  Waß  zu  haillamer  Administration  und  Inspection  einer.
unpartheplichen  Jostiz  in  Stätten  und  Aemtern  gereichig  ist,
so  weit  es  circa  specialia  nicht  an  absonderliche  Instanzen  —