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ab,  und  was  gewiß  für  den  glücklichen  Fortgang  der  Geschäfte
noch  viel  wichtiger  und  nachtheiliger  war,  anderthalb  Jahre
nachher  (2.  September  1698)  starb  Kulpis  als  Mann  von
a6  Jahren,  in  der  schoͤnsten  Blüthe  seines  Lebens.  Nur  fünstund

  an  die  Gerichte  gehöret,  liem  wah  zu  Verbelserung  der
etwa  darbey  vorgehenden  Mängel  fürträglich  und  dienlich  seyn
kan.“  «

„3)  Deß  Militair-Staats  Beobachtung,  und  waß  bev  demselben
  sowohl  zu  richtiger  Verpflegung  der  auff  den  Beinen
habenden  und  sonst  noch  etwa  künftig  weiter  zu  vernehmenden
Milice  und  Regimenter,  als  auch  notbiger  Providirung  und
Conserration,  auch  Reparirung  der  Fesiungen  und  Fortilicationen
im  Lande  nöthig  und  nüzlich  seyn  kan.“

„9)  Das  Cammer  Weeben  —  und  dessen  nuzliche  Einrichtung
auch  Verbesserung  deren  latraden  bey  bevden  sowohl  geistl.  als
welrlichen  Cammern,  wie  nicht  weniger  der  Cammerschreiberey#
Güther,  samt  allem  demjenigen,  was  davon  dependiren  und  zu
Beforderung  des  Hf.  Interesse  und  des  gemeinen  Lands  Besten
gereichen  mag,  ausser  denen  täglichen  Erpediendis,  welche  zu
der  Herrn  Cameralen  Funclion  gehören.“

„lo)  Alle  Territorial  Sachen,  Hf.  Regalien  und  Gerechtsame,
und  in  specie  was  die  aus  denen  in  der  Cantzelei  Ordnung  ercipirte
  Reserrat  Sachen,  als  Forst=  Zoll-Glaits-Abzugs-Münz=Post=
  u.  a.  dgl.  Gerechtigkheiten  betrifft.“  «

„11)  Alle  dasjenige,  was  die  Resormation  und  Verbesserung
Dero  Ehtats  und  Police)  insgemein  betrifft,  so  weith  es  nicht
in  die  Special  Incumbenz  dbieser  oder  jener  Ballep  oder  Collegii
einlaufet,  und  entweder  daselbst  zu  beobachten,  oder  wann  dannen
  Anbringen  oder  Gutachten  darüber  zu  erstatten.“

"  12)  Die  Anehm=  und  Bestellung  der  F.  ölinislrorum  und
Cantzelep=  auch  Militair  Bedienten,  auch  deren  Consirmation,  item
deren  respec.  Abdankhung  und  Cassation  und  Bestrafuug  deren
Ercesse,  wie  nicht  weniger  der  Beambten  auf  dem  Lande.“

„15)  Waß  bei  Einrichtung  neuer  Landes  Constitationen  und
Ordnungen  auch  F.  Rescripten,  ingleichen  Erläuterung  Verbeßerung
  und  Veränderung  der  alten  vorkommet  und  zu  observiren
  steht.“