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doch  den  Mann  von  buͤrgerlicher  Herkunft  oft  gar  zu  geschickt,
und  man  mußte  damals  im  Geheimenraths-Collegium  wenigstens
  doch  einen  Mann  haben,  der  die  weitläufigen  Prezesse
bei  den  Reichsgerichten  zu  besorgen  im  Stande  war.  Deßwegen
  rief  man  auch  nach  Frommanns  Tode  den  preußischen
Kriegs=  und  Domänenrath  Joh.  Fried.  Göze  zum  gelehrten
Geheimenrath,  *)  und  die  zwei  letzten  Regierungsjahre  Herzog
  Eberhard  Ludwigs  hindurch  machte  dieser  allein  die  ganze
gelehrte  Bank  aus.

Doch  einc  noch  viel  wichtigere  Veränderung  in  Ansehung
dieses  Collegiums  batte  sich  schon  seit  mehreren  Jahren  her  im
Stillen  gebilder,  und  indeß  man  langehin  mit  ziemlich  lautem
Spott  den  seltsamen  Umkehrungen  des  alten,  wohlbedachten
Geschäftsganges  zusah,  so  war  mit  einem  Male  die  neue  Ordnung
  der  Dinge  da.  k

Der  Gceheimerath,  dem  bisher  unter  allem  Wechsel  immer
doch  noch  der  Name  des  ersten  und  böchsten  Landes-Collegiums
geblieben,  wurde  zur  subordinirten  Seelle.

Schon  lange  war  nämlich,  trotz  der  alten  Eberhardinischen
Kanzlei-Ordnung,  die  freilich  damals  noch  nicht  als  Landesgesetz
  gegolten,  aber  doch  von  Herzog  Eberhard  Ludwig  beim
Antritt  seiner  Regierung  zur  Richtschnur  genommen  worden
war,  die  ganze  Kraft  der  alten  Kollegienverfassung  vollig
aufgeldst.  Die  wichtigsten  Angelegenheiten  wurden  sogleich,
wie  sie  entstanden,  von  der  Maitresse  des  Herzogs  oder  von
einzelnen  Günstlingen  derselben  beuteartig  ausgefangen,  behandelt
  und  entschieden;  der  Herzog  selbst  unterschrieb,  was  man
baben  wollte,  und  den  Kollegien  blieb  gewöhnlich  kaum  mehr,
als  die  Ehre  der  letzten  Expedition.

*)  Monat  Mai  1756.