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immer  wieber  neuere  nachkamen,  die  gewöhnlich  weit  trauriges
als  die  unmittelbar  vorhergehenden  waren.

Nicht  nur  das  Geheimeraths-Collegium  wurde  sogleich
durch  jenes  neue  Konferenz-Ministerium  paralysirt,  sondern
auch,  weil  der  Kabineksräthe  jetzt  mehrere,  als  ehedem,  waren,
auch  die  ehrlichen  Männer,  die  sich  noch  anfangs  unter  denselben
  fanden,  bald  verdrängt  wurden,  so  entstand  in  Kurzem
ein  viel  schamloseres  Plünderungssystem,  als  jemals  zu  Herzog
  Eberhard  Ludwigs  Zeiten  gewesen  war.

Ueberdieß  waren  auch  mehrere  dieser  Kabinetsräthe  in
der  That  viel  schlechtere  und  unwissendere  Menschen,  als  die
vorhergehenden  gewesen,  und  wie  vollends  Geheimerrath  Weinland
  schnell  hinweggesiorben,  ))  vor  dem  doch  die  verworfe,
nen  Menschen  noch  einige  Scheu  getragen,  so  drang  sich  ein
wahrer  Räuber=  und  Ignoramen-Klubb  in  den  alleinigen  Besitz
  ein.

Dienst=  und  Gnadensachen  hatte  zuletzt  ein  Jude  dem
Hergog  vorzutragen,  und  als  Kabinetsfiskal  kommandirte  dieser
  Schurke,  der  bald  nachher  am  Galgen  starb,  auch  die

Kameral=  und  Oekonomiewesen.  Requetenmeister  Knab  sollte
immediale  hei  dem  Herzog  das  Referat  in  Gratialien  und
Gnadensachen  haben,  doch  sollte  er  auch,  so  viel  möglich,  Konferenz-Sekretär
  sepn.

*)  Johann  Christoph  Weinland  starb  21.  März  1736,  als
ein  Mann  von  34  Jahren,  an  den  Folgen  eines  Blutsturzes,
den  er  18.  Dezember  1735  auf  dem  Kreistage  zu  Ulm  gehabt
harte.  Er  war  erst  den  14.  April  letztgenannten  Jahres  Geheimer-Rath
  geworden.  Ein  Mann  von  ausgezeichneten  Talenten,
der  unter  dem  Grävenltischen  Ministerium  als  eln  ganz  junger
Mann  Regierungsrath  geworden,  da  seine  ausgezeichneten  Kenncnisse
  und  Talente  durch  eine  Heirath  mit  des  damaligen  Kastkellers
  Erhard  Tochter,  der  bel  dem  Grasen  Grävenis  Alles
galt,  bemerkbar  gemacht  worden  waren.

Spirtier's  säimmtliche  Werte.  XIII.  5  27