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baͤtten,  was  sie  wirklich  erhielten,  wenn  gar  kein  Rechtsstreit
sich  erhoben  haͤtte.

Was  konmen  nämlich  die  Geheimenräthe  Größeres  wünschen,
  was  konnten  sie  Wichtigeres  gleich  anfangs  als  Nermaliv
  durchfetzen,  denn  daß  Herzog  Karl  Rudolph  feierlichst
versprach,  in  Landes-Ad  ionssad-  obne  Vorwissen
und  Einwilligung  des  Ccheimemaths-  Cellegiums  durchaus  nichrs
zu  resolviren,  und  sich  jedesmal  am  Ende  nach  der
Stimmenmehrheit  desselben  zurichten.  2)

So  war  der  Herzog  Adminisirator  in  der  That  wohl
wenig  mehr,  als  Präsident  des  Geheimenrathe-Collegiums,  und
so  klar  dieß  auch  vielleicht  selbst  aus  dem  Begriff  der  jenem
Collegium  gebührenden  Mitvormundschaft  fließen  mochte,  so
wenig  hatte  man  es  doch  in  vorbergehenden  Fällen  gewagt,
jenen  Begriff  bis  in  diese  Ur-Theile  aufzuldsen.

Noch  fräher  aber,  als  dieser  wichtige  Grundsatz  in  einem
ordentlichen  Regierungs-Reglemem  sanktionirt  wurde,  hatte
Bilfinger  dafür  gesorgt,  daß  die  Moajorität  des  Geheimenraths-Collegiums
  die  seiner  Freunde  seyn  möge.  Umer  dem  Vorwande,
  daß  das  Collegium  zu  schwach  sey,  wurden  von  dem
Herzog  Adminisirator  gleich  fünf  Tage  nach  Karl  Aleranders
Tode  Forstner  und  Neuffer  wieder  eingesetzt,  und  der
bisherige  Geheime  Legationsrath  Zech,  dessen  große  publicistische
  Kenntnisse  jetzt  wohl  gebraucht  werden  konnten,  zum
wirklichen  gelehrten  Geheimenrath  gemacht.  Ob  Bilfinger
schon  porausgesehen,  daß  Röder  und  Hellwer  bald  um  Dis-*)

  S.  das  zwischen  dem  Herzog  Administrator  und  den  Gehelmen-=Räthen
  verabredete  Regierungs-Reglement  in  Spittler's  Sammluns
  wirt.  Urk.  Thl.  II.  S.  342.  515.