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kaiserlichen  Hofe,  und  wirklicher  adelicher  Geheimerrath.  Dieß
blieb  er  auch  sechs  Johre  lang.  i

Im  Maͤrz  eben  desselben  Jahres  1769  nabm  von  Volgstädt
  seinen  Abschied;  er  wollte  nicht  fortdouernder  Zeuge
seiner  Familien-Cutehrung  seyn.  Der  Herzog  hatte  seine
Tochter  von  ceinem  Balle  hinweg  zu  seinem  Gebrauche  genommen.


Während  aber  nun  in  diesen  vier  Jahren  von  1766  bis
1770  hie  und  da  ein  solcher  kleiner  Personalwechsel  vorging,  so
ereignete  sich  durch  die  Schließung  des  Eibvergleichs  eine  sehr
wichtige  Veränderung  der  Dinge  auch  in  Beziehung  auf  das
Geheimerathe-Collegium.

Wie  man  nämlich  bei  den  langwierigen  Traktaten,  die
endlich  zu  Schließung  des  erligenanuten  neuen  Vertrages  fübrten,
  mit  dem  ganzen  Regierungswesen  Herzog  Karls  Revision
hielt,  und  zur  Vergleichung  dessen,  wie  es  war  und  wic  es
hätte  seyn  sollen,  den  Buchsiaben  der  alten  Gesetze  aufsuchte,
so  kam  man  auch  auf  die  Eutdeckung,  daß  die  Eberhardinische
  Kanzlei-Ordnung  in  den  Religions-Reversalien  zum  Landesgesetz
  erhoben  worden  sey,  und  krast  eben  derselben  Orvnung
  auch  dem  Geheimenraths  Collegium  verfassungsmäßig
eine  viel  höhere  Besugniß  zustehen  müsse,  als  es  bisher  in
seiner  dürftigen  Nominal-Eristenz  genossen  habe.

Die  kleinen  Wesire  Rieger  und  Montmartin  hatten
gar  zu  großen  Schaden  angerichtet.  Kein  Wunder  also,  daß
man  jedem  neuen  Westrat  so  viel  möglich  den  Spielraum  zu
verengen  suchte,  und  unsireitig  konnte  demselben  nichts  kräftiger
  entgegen  wirken,  als  die  wieder  hergestellte  Wirksamkeit
des  hoͤchsten  Landes-Collegiums.

Die  Rollen  vertheilten  sich  aber  bei  diesem  Streite  höchst
seltsam.