Zwei  Geheimeraͤthe  fuͤhrten  zu  Wien  die  Sache  des  Herzogs,
  und  verfochten  es  eifrig,  daß  die  Autoritaͤt  des  Collegiums,
  dem  sie  zugehoͤrten,  nicht  voͤllig  wieder  hergestellt  werden
  solle.  Die  Landstände  hingegen,  die  in  ihrem  ganzen
Kampfe  gegen  den  Herzog,  oder  vielmehr  gegen  seinen  Pemier-Minisier,
  Graf  Montmartin,  nie  einige  Hülfe  des  Geheimenraths
  genossen  hatten,  überdieß  auch  schwerlich  der  damaligen
  Komposition  dieses  Collegiums  sich  freuen  durften,
drangen  mit  großem  Eifer  auf  die  Wiederherstellung  des  konsiirutionsmäßigen
  Geheimenraths.

(Lücke  im  Manuseript.)

—  —  vermittelnden  Kommissarien,  und  sodann  auch  nachber
vom  Reichsbofrarh  abgewiesen.  Aus  der  Sanktionirung  derselben
  wäre  sonst  bald  ein  ganz  neues  Staatsrechr  entsprungen.

Unterdeß  auch  mit  dem  Abschreiben  dieser  zur  Geheimen=Rarhs-Geschichte
  und  Geheimenraths-Verfassung  gehörigen  alten
Stellen  ist  es  ungefähr  ebenso  gegangen,  wie  mit  andern  Dingen,
  die  aus  den  alten  Rezessen  und  Ordnungen  in  diesem
neuen  Vertrage  fast  bloß  kompilirt  worden  waren.

Sie  schienen  neue  Kraft  gewonnen  zu  haben,  weil  man
sie  eben  erst  wieder  abgeschrieben  hatte.  Sie  waren  alle  nun
unter  einem  Blicke  vereinigk,  und  konnten  also  auch  künftigbin
  der  Erinnerung  schneller  sich  darbieten.  Sie  waren  oft
aus  einem  Zusammenhange  alter  Rezesse  berausgerissen,  der  ihnen,
  so  allgemein  sie  auch  lauten  mochten,  oft  nach  allen  Gesetzen
  von  Interpretation  wichtige  Einschränkungen  und  Medifikarionen
  gab.  Hier  aber  erschienen  sie  getrenut  von  ihrer
ersten  genetischen  Veranlassung,  und  erschienen  kraft  ihrer  ganzen
  Fassung  und  Ausdruck  als  allgemeine  Ariome.  Sie  waren
  hier  ganz  absichtlich  als  Urkunden  niedergeschrieben,  wie