IX.
Zwei  Abstimmungen  im  Geheimenrathe.

1.

Ueber  die  Bedenklichkeiten,  in  dem  wegen  des  Kreis-Extra-Ordinarium
  vorliegenden  Streite  mit
den  Landstaͤnden  sich  an  den  Kaiser  zu  wenden
(1798).

Es  ist  unstreitig  wahr,  daß  vielleicht  seit  einem  Jahrhundert
  nie  ein  Streit  zwischen  dem  Landesherrn  und  den  Ständen
  in  Wirtemberg  gewesen  ist,  in  welchem  der  Ersiere,  nach
einer  erhobenen  Klage  bei  dem  Reichsrichter  oder  wenigstens
gesuchter  kaiserlichen  Hülfe,  so  sicher  und  schnell  auf  nachdrückliche
  Allerhöchste  Intervention  hoffen  durfte,  als  bei  demjenigen
  Theil  des  vorliegenden  Srreits,  der  sich  auf  die  siändische
  Verpflichtung  bezieht,  ohne  Rücksicht  auf  den  geschlossenen
  Separatfrieden  das  ganze  Kreis-Extra-Ordinarium,
  so  hoch  es  sich  auch  belaufen  möge,  neben  der
vollen  Summe  des  receßmäßigen  Militärbeitrags  bis  zum
Reichsfrieden  hin  zu  bezahlen.  Die  Gründe,  worauf
  sich  diese  theils  rechtliche,  theils  politische  Hoffnung  stuͤtzt,
sind  gleich  auf  den  ersten  Blick  so  einleuchtend,  daß  es  un-