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daß  Spittler  beide  Meinungen  zu  vereinigen  suchte.  Was
S.  i0  wegen  Teck  erinnert  wird,  scheint  Spittlern  entweder,
wie  manches  Andere,  gar  nicht  zu  treffen  oder  unrichtig  zu
seyn.  Er  warf  die  Frage  auf,  warum  sich  nicht  die  Grasen
  von  Wiriemberg  noch  vor  dem  Jahr  4495  Herzoge
  von  Teck  geschrieben  hätten,  da  sie  doch  schon  seit  dem
Anfang  des  fünfzehnten  Jahrhunderts  den  größten  Theil  der
Teckischen  Güter  besaßen.  Er  glaubte  die  Antwort  darin
zu  finden,  weil  Teck  eigentlich  kein  Herzogthum  gewesen  sey,
sondern  bloß  Prinzen,  von  ihren  Voreltern  her  Herzoge  genannt,
  die  diese  Gürer  besessen  haͤtten.  Hiegegen  wird  irgendwo
als  Widerlegung  dieser  Behauptungen  erinnert,  daß  doch
der  erste  Herzog  von  Wirtemberg  auedrücklich  auch
den  Titel  Herzog  von  Teck  erhalten  habe.  Was  er  also
erst  vom  Kaiser  erhalten  mußte,  das  konnte  er  nicht  durch
den  Besitz  gewisser  Güter  erworben  haben.  Liegt  nicht  auch
überdieß  schon  im  gewöhnlichen  wirtembergischen  Kanzleisiyl
ein  treffender  Beweis  für  die  Spittler'sche  Meinung?  Hieß
es  je  in  demselben,  unsere  Herzogthümer  Wirtemberg  und
Teck?  Mehrere  Beispiele  gerügter  Stellen  der  Spirtler'schen
Geschichte  hier  anzuführen,  erlaubt  der  Zweck  dieser  Blätter
nicht.  Ohnedieh  scheint  der  Verfasser  dieser  Kritik  cin  der
deutschen  Geschichte  und  Rechte  so  kundiger  Mann  zu  seyn,
daß  man  sich  stillschweigend  auf  sein  eigenes  Urtheil  beziehen
kann.  Von  den  schönen  Erläuterungen,  landständische  Verhältnisse
  betreffend,  welche  gegenwärtige  Schrift  enthäh,  wird
gewiß  Spittler  zu  seiner  Zeit  den  verdienten  Gebrauch  machen,
  und  besonders  auch  die  S.  19  gerügte  dunkle  Stelle
verbessern,  da  sonst  unkundige  Leser  wirklich  vermulhen  moͤchten,
  es  stehe  hievon  eine  eigene  Stelle  im  neuesten  Erbvergleich,
ungeachtet  Spittler  nicht  mehr  sagen  wollte,  als  daß  selbst