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9.  Brcyer  (Duc.  Wirt.  a  consil.  regim.  literisd.  secr.),
chihementa  juris  publici  Wirtembergici  ao
Ducum  privati.  Stutg.  1787.  )

Der  würdige  Herr  Verfasser,  der  sich  in  der  vorigen  Ausgabe
  bloß  in  der  Dedikation  an  den  Herzog  und  am  Ende
der  Vorrede  nannte,  hat  diehmal  auf  dem  Titel  selbst  seinen
Namen  ausgedrückt.  Wir  können  es  nicht  ohne  Theilnehmung
  bemerken,  daß  schon  innerhalb  sechs  Jahren  die  zweite
Ausgabe  dieses  Werks  erschienen  ist,  und  man  konnte  leicht
voraussehen,  daß  ein  des  wirtembergischen  Territorial-Staatsrechts
  durch  Studium  und  Routine  so  kundiger  Mann,  als
Herr  Regierungsrath  Breyer  ist,  einer  zweiten  Ausgabe  seines
  Werks  viele  hochst  nützliche  Zusätze  geben  werde.  Im
Ganzen  ist  zwar  der  Plan  des  Werks  ebenderselbe  geblieben,
aber  wichtige,  ehedem  kaum  berührte  Artikel  sind  weiter  ausgeführr,
  ein  größerer  Vorrath  urkundlicher  Auczüge  ist  beigebracht,
  und  gleich  im  generellen  Theil  ein  ganz  neues  Kapitel
  de  statu  politico  hinzu  gethan  worden.  So  wenig  man
von  irgend  einem  solchen  im  Lande  selbst  geschriebenen  Territorial-Staatsrecht
  leicht  erwarten  kann,  daß  es  keine  innerc
Merkmale  seines  Geburtsorts  trage,  so  natürlich  es  cinem  in
Geschiften  grau  hgewordenen  Manne  ist,  daß  er  auch  über
den  entferntesten  Zugängen  zu  Bezweiflung  der  einmal  angenommenen
  Rechte  des  hochfürstlichen  Hauses  wache,  so  viel
Einsicht,  und  also  auch  unparteiische  Wahrheitsliebe  hat
doch  Herr  Breyer  bei  einigen  in  dieser  zweiten  Ausgabe  vorgenommenen
  Veraͤnderungen  gezeigt.  Nur  ist  es  fast  zu
ängstlich,  wenn  er  S.  303  die  bloh  historische  Idee,  wie  sich

*)  Aus  den  Gött.  Gel.  Anz.  1788.  Stück  58.