484

nach  und  nach  aus  dem  Systeme  einer  inäqualen  Konsbde,
ration  ein  volles  Territorial-System  bervorgebildet  habe,  schon
als  eine  gefährliche  Idee  anssehr;  denn  der  historische  Hergang
sey  welcher  er  wofle,  was  das  letzte  Resultat  geworden,  kann
Niemand  bezweiseln.  Bidembach  hätte  der  Herr  Verfasser
S.  305  nicht  vertheidigen  sollen,  denn  wir  find  versichert,
daß  Herr  Breper  selbst  das  nie  thun  würde,  was  Bidembach
am  angeführten  Orte  gethan  hatte.  Es  war  desto  mehr  unrecht,
  je  mehr  auch  die  damals  an  sich  so  gerechte  Sache
Wirtembergs  bei  jedem  prüfenden  Unparteiischen  dadurch
verdächtig  werden  mußte.  Trefflich  ist  S.  201,  202  die
Idee  ausgeführt,  daß  1495  eine  solche  generelle  Feudiftcirung
allcr  wirtembergischen  Besitzungen  in  Schwaben  vorgegangen,
daß  alles  bisherige  Allodium  an  Land  und  Leuten  verloren
ging.  Die  S.  191  angeführte  wirtembergische  Kanzlei-Ordnung
von  1660  ist  schon  vor  mehrern  Jahren  in  Hrn.  Hofrath
Beckmanns  Beiträgen  ganz  gedruckt  erschienen.  Was  S.  554  f.
von  der  ältern  gerichtlichen  Verfassung  in  Wirtemberg  gesagt
  wird,  hätte  aus  der  Einleitung  des  zweiten  Theils  des
bekannten  Gerstlacher'schen  Werks  schöne  Zusätze  erhalten  können.
  Um  nicht  undankbar  zu  scheinen  gegen  so  vieles  neue
Gute,  was  der  Herr  Verfasser  auch  dem  Kapitel  von  den
Landskänden  in  neuen  Zusätzen  dießmal  geschenkt  hat,  euthalten
  wir  uns  mehrerer  Bemerkungen,  die  uns  dabei  eingefallen
  sind.  Gewiß  der  Fall  wird  höchst  selten  seyn,  daß  ein
Mann  von  den  hohen  Jahren,  als  der  Herr  Verfasser  isi,  nach
einem  Leben  voll  Amtsgeschäften  dem  Publikum  ein  Staatsrecht
  seines  Vaterlandes  schenke,  das  sich  eben  so  sehr  dürch
seinen  guten  lateinischen  Ausdruck,  als  durch  seinc  doppelte
kenntnißreiche  glückliche  Bearbeitung  auszeichnet.