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Rechten  des  Bürgers  in  Beziehung  auf  den  Landesherrn
  und  auf  das  Land.  Die  letzte  Abtheilung  macht
mit  Recht  drei  Viertheile  des  Buchs  aus.  In  der  Deutlichkeit
  und  Präcision  des  Ausdrucks,  auch  der  genauen  Angabe
  der  Lande#gesetze,  worauf  diese  und  jene  Rechte  oder
Pflichten  beruhen,  ist  der  Verfasser  durchweg  überall  sich  gleich
geblieben,  und  dic  wichtigsien  Gegenstände,  worauf  es  ankommt,
  sind  bei  aller  Kürze  doch  so  gefaßt,  daß  sie  dem
Fremden  oder  Ausländer  eben  so  intuitiv  erscheinen  können,
als  dem,  der  hier  die  Verfassung  seines  Vaterlandes  geschildert
  liest.  S.  120  heißt  es:  Jeder  dieser  Ausschüsse
(der  engere  und  größere  Ausschuß  der  wirkembergischen  Stände)
ist  mit  zwei  Prälaten  und  sechs  Städtredeputirten,
  auch  Konsulenten  (Advokaten)  und  Sekretarien
  besetzt.  Dieß  ist  nicht  ganz  richtig.  In
größeren  Ausschuß  sitzen  4  Prälaten  und  12  Städtedeputirre,
denn  der  ganze  engere  Ausschuß  ist  ein  Integraltheil  des  groͤ-ßeren,
  und  zu  jenem  kommen  noch  2  Prälaten  und  6  Städte-Deputirte
  hinzu,  um  den  größeren  Ausschuß  zu  sormiren.
Auch  ist  der  Ausdruck  nicht  genau,  daß  jeder  dieser  ständischen
  Ausschüsse  mit  Prälaten,  Städtedeputirten,  auch  Konsulenten
  (Advokaten)  und  Sekretarien  besetzt  sey.  Man  kann
die  Offizionten  eines  Collegiums,  wenn  sie  auch  gesetzmäßig
noch  so  wichtige  Personen  sind,  nicht  neben  den  Mitgliedern
des  Colleginms  in  einem  Contert  als  mitbesetzende  Personen
anführen.  Nach  S.  156  soll  Wirtemberg  nicht  allein  die
Erhaltung,  sondern  auch  die  Ausbildung  seiner  Verfassung
den  beständigen  ständischen  Ausschüssen  verdanken.  Recensent
glaubt  dieses  Lob  bezweifeln  zu  muͤssen,  denn  nicht  nur  ist  es
der  Geschichte  zuwider,  sondern  auch  die  Organisirung  des
engeren  Ausschusses,  als  des  wichtigsien  Corps,  hat  mehrere