<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Spittler’s sämmtliche Werke. Dreizehnter Band.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>spittler_werke_13_1837</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Ludwig  Timotheus  Freiherrn  v.  Spittler's

saͤmmtliche  Werke.

Herausgegeben
von

Karl  Weäch  t  er.

J—..

Dreizehnter  Band.

Stuttgart  und  Tübingen,
in  der  J.  G.  Cokta'schen  Buchhandlung.
4  8  5  7.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Ludwig  Timotheus  Freiherrn  v.  Spittler's
vermischte  Schriften

über

deutsche  Geschichte,  Statistik  und
öffentliches  Recht.

Herausgegeben
von

Karl  Wäch  t  er.

—..——

Dritter  Band.

##.

Stuttgark  und  Tübingen,
in  der  J.  G.  Cotta'schen  Buchhandluns.
4  85  7.
        <pb n="4" />
        <pb n="5" />
        Vorrede  des  Herausgebers.

Wer  nur  die  Inhalts-Anzeigen  neuer  Buͤcher  zu  lesen  gewohnt
  ist,  dürfte  an  der  Aufnahme  einiger  Vorreden  (I.,
II.  und  IV.)  in  die  gegenwärtige  Sammlung  Ansioß  nehmen.
Indeß  verbreiker  sich  die  eine  dieser  Vorreden  (II.)  ihrem.
größeren  Theile  nach  über  eine  in  dem  vorliegenden  Bande
befindliche  Abhandlung;  hinsichrlich  der  übrigen  aber  hofft  der
Herausgeber  bei  keinem  Leser  einer  Rechrferiigung  zu  bedürfen,
der  mit  dem  Inhalte  selbst  sich  zu  beschöftigen  der  Muͤhe
werth  gefunden  bar,  und  daher  auf  Stellen  gesioßen  ist,  wie
z.  B.  die  schoͤne  über  die  Vortheile  der  Publicitaͤt  (S.  2
und  3),  uͤber  die  Einseitigkeit  des  Urtheils  angeblicher  Pakrioren,
  welche  immer  nur  fuͤr  die  Stände  und  stets  gegen
die  Regierung  Partie  nehmen  zu  müssen  glauben  (S.  3  u.  4),
über  die  verschiedenen  Perioden  der  würtembergischen  Geschichtschreibung
  (S.  160  bis  167),  über  die  wabre  Poluik  der
Staaten  zweiten  und  dritten  Rangs,  die  „in  der  Körderung
„der  Kultur  und  Aufklärung  ihren  einzigen  Schutz,  in  der
„ununterbrochenen,  gleichförmigen  Pflege  derseiben  die  sichere
„Garantie  ihrer  Unabhängigkeit  finden“  (S.  165  bis  167.)
        <pb n="6" />
        VIII

Vorzuͤglich  die  zuletzt  erwähnte  Ausfährung  moͤchte  zu  dem
Treffendsten  gehoͤren,  was  aus  Spittler's  Feder  geflossen,  und
vielleicht  was  je,  in  gedraͤngtem  Raume,  uͤber  diesen  Gegenstand
  gesagt  worden  ist.  Füge  der  Himmel,  daß  diese  goldenen
  Worte,  als  das  Vermächtniß  eines  Mannes  von  bellem
Blick,  nüchternem  Urtheil  und  doch  warmer  Vaterlandsliebe,
von  den  Staaksmännern  unsrer  und  künftiger  Generationen
heilig  gehalten  werden.

Nicht  weniger  lehrreich,  und  namentlich  fruchtbar  an
Ideen  ächter  politischen  Weisheit,  dürfte  eine  der  größeren  Abhandlungen
  dieses  Bandes  seyn,  der  Entwurf  einer  Geschichtedes
  engeren  landschaftlichen  Ausschusses.
(Ziff.  III.)  Wie  in  Spittler's  hisiorischen  Arbeiten  überhaupt,
so  herrscht  auch  namentlich  in  dem  vorliegenden  Aufsatze  ganz
überwiegend,  die  polirische  Richtung  vor.  Dennoch  ist  er  auch
nicht  arm  an  historischen  Tbatsachen.  Mag  nun  in  Betreff
der  letzteren,  seitdem  die  Archive  von  unsrer  Regierung  mit
wahrer  Liberalirät,  wie  sie  in  dieser  Beziehung  selbst  in  unserm
wissenschaftlichen  Deutschland  noch  selten  ist,  Jedem,  der  sie
für  eruste  literarische  Zwecke  benützen  will,  geöffnet  sind,
manches  Einzelne  zu  berichtigen  seyn,  so  ist  dieß  wohl  nicht
zu  verwundern,  und  nur  zu  wünschen,  daß  der  Reichthum
an  neuen  Quellen  mit  demselben  Geiste  benützt  werde,  mit
welchem  Spittler  mit  dem  Wenigen,  was  er  baben  konnte,
gewuchert  hat.  Unbillig  aber  zum  wenigsien  dürften  bei  diesem
  Verhältniß  Urtheile  erscheinen,  wie  Hr.  Professor  Reyscher
  zu  Tübingen  (Samml.  der  würt.  Gesetze,  ir  Bd.
S.  303,  Note  525)  über  den  gegenwärtigen  Aufsatz  gefäll
hat.  „Diese  Schrift,“  heißt  es,  „scheint  uns  nicht  zu  den
„gelungensten  ihres  geistreichen  Verfassers  zu  gehoͤren;  denn
„nicht  nur  verdrängen  die  Raisonnements  allzusehr  die
        <pb n="7" />
        1

„Thatsachen,  sondern  wir  vermissen  auch  die  sonst  an  Spittler
„gewöhnte  historische  Gründlichkeit.“  Als  Beleg  wird  dann
auf  einige  (in  der  Note  526  angeführte)  „grobe  Verstoße“
hingewiesen.  Ob  die  Thatsachen  wirklich  durch  die  Raisonnements
  verdrängt  werden,  mögen  unbefangene  Leser  enrscheiden.
  Manche  dürften  vielleicht  finden,  daß  diese  Raisonnements
  in  einer  Schrift,  die  sichtlich  einen  zugleich  praktischen
  Zweck  hat,  nicht  übel  am  Platze  stehen,  daß  sie  dazu
dienen,  die  Thatsachen  in  ihr  eigeutüches  Licht  zu  setzen,
und  durch  Combinirung  derselben  zu  Ergebnissen  zu  führen,
welche  freilich  der  Stütze  mathematischer  Unumstößlichkeit  entbehren,
  dennoch  aber  bis  zum  Beweise  ihrer  Unhaltbarkeit
mit  Hülfe  neu  aufgefundener  Quellen,  zur  Ausfüllung  der
vorhandenen  Lücken  dienen  mögen.  Wie  arm  wäre  die  Geschichte,
  wenn  Konjekturen  schlechthin  unzulässig  seyn  sollten!
Allein  unbezweifelt  müssen  dergleichen  Muthmaßungen  als
solche  gegeben  werden,  und  „grobe  Verstoße“  dürfen  nicht
mit  unterlaufen.  Sollte  nun  der  Historiker,  dessen  historische
Gewissenhaftigkeit  von  Anderen  der  angesehensten  Geschichtschreiber,
  wie  Planck,  Heeren  u.  s.  w.,  als  charakteristische
  Tugend  gerühmt  wird,  hier  sich  so  vergessen  haben,  wie
sein  strenger  Beurtheiler  ihm  vorwirft?  Glaubt  man  dem
Letzteren,  so  hat  Spittler  „die  Stelle  in  der  Regiments-Ord-„nung
  vom  Jahr  1498,  wo  von  Beiziehung  der  Viere
„von  der  Laudschaft  zur  Kanzlei  die  Rede  ist,  ganz
„mißverstanden,  wenn  er  daraus  auf  ein  früheres  Da-„seyn
  von  Ausschüssen  mit  allgemeiner  Gewalt  schließzt.
„Eben  so  unrichtig  (vwird  fortgefahren)  ist  es,  wie  wir
„bemerkt  haben,  wenn  Spittler  erst  unter  Herzog  Cbristoph
„(1554)  die  Prälaten  in  den  Ausschuß  treten  läßt.“  Man
könnte  mit  dem  Brurhheiler  vielleicht  noch  darüber  rechten,
        <pb n="8" />
        1

ob,  wenn  nur  im  Ganzen  das  Bild  der  Entwicklungs-Geschichte
  jenes  wichtigen  konstitutionellen  Organs  richtig  gezeichnet
  wäre,  ein  Irrthum  über  einige  Neben-Details  so
unverzeihlich  sey,  und  die  „groben“  Versioße  hälten  vielleicht,
ohne  der  Sache  etwas  zu  vergeben,  als  „unbedeutende“  Versioße
  bezeichnet  werden  können.  Allein  was  sagt  Spittler  an
der  gerügten  Stelle  (S.  26,  Nete  0)7  Nachdem  er  der
Regiments-Ordnung  von  14498  cewähnr,  in  welcher  es  heiße,
daß  „die  vier  von  der  Landschaft  stätigs  by  und  um
„die  Kanzlei  seyn  sollen  „“  und  der  Herzegs-Urkunde,  wo  der
zur  Regierung  des  vakant  gewordenen  Forsiemhums  berufene
Ausschuß  von  der  Landschaft  gleichfalls  auf  vier  besiimmt
ist,  so  wie  der  vor  Schließung  des  Tübinger  Vertrags  von
der  Landschaft  übergebenen  Beschwerden,  wo  verlangt  wird,
daß  „der  Landschaden  in  Gegenwart  vier  Personen
„von  der  Landschaft  in  der  Kauzlei  umgeschlagen  wer-„den
  solle,“  fügt  er  bei:  „man  wird  durch  solche  historische
„Spuren  natuͤrlich  auf  die  Idee  geleitet,  daß  ein  ge-„wisser
  herkommlicher  Typus  eines  landschaft-„lichen
  Ausschusses  überall  hier  vorausgesetzt  werde.“
Wo  behauptet  nun  hier  Spittler,  wie  ihm  vorgeworfen  wird,
das  frühere  Daseyn  von  Ausschüssen  mit  allgemeiner
Gewalt?  Sind  bistorische  Spuren  gleichbedeurend  mit
bistorischer  Gewißheit?  Ist  der  Typus  eines  Ausschusses
gleichbedeutend  mit  einem  Ausschusse  in  der  Gestalr,
wie  er  nachher  förmlich  organisirt  wurde?  gleichbedeurend
mit  einem  Ausschusse  mit  allgemeiner  Gewalt?  Wo
bestreiter  ferner  Spit#ler,  wie  ihm  berichtigend  entgegen-Lgehalten
  wird,  daß  jene  vier  (in  der  Regiments-Ordnung  ven
4498)  die  von  der  Landschaft  verordneten  Mitglieder  des  Regiments-Raths
  seyen?  wo  behauptet  er  dagegen,  daß  diese
        <pb n="9" />
        XI

vier  den  Ausschuß  gebildet  hätten?  Was  er  hier
behauptet,  ist  nur,  daß  die  vier  von  der  Landschaft  in  der
gedachten  Stelle  der  Regiments-Ordnung  nicht  speziell
genamm  seyen,  und  daß  jene  allgemeine  Benennung  hier,
wie  in  den  andern  Stellen,  auf  einen  gewissen  Typus
eines  Ausschusses  hinweise.  Nun  will  zwar  Herr  Reyscher  die
specielle  Benennung  in  der  Regiments-Ordnung  finden,
und  er  behauptet:  zwei  seyen  in  dem  (der  von  Spittler  ausgehobenen
  Stelle)  nächstvorbergehenden,  zwei  in  dem  nächstfolgenden
  Satze  genannt.  Daß  indeß  jene  (Doktoͤr  Martin
Nüttel  und  Maister  Conrad  Eckhart)  nichr  landschaftliche
Mitglieder,  sondern  Räthe  seyen,  geht  aus  ihrer  Zusammensiellung
  mit  den  Ritrern  (von  Rechberg  und  von  Nippenburg)
hervor,  welch'  Letztere  in  Einem  Absatze  mit  ihnen  in  dem
Verzeichniß  der  zu  den  „Aemptern  am  Hoff,  die  von  der
„Ritterschaft  zu  besetzen  auch  geor  dneten  räth,  die  hierzu
„gezogen  sind,“  und  die  „zu  teglicher  Ußrichtung  ge-„Jogen
  und  gebrucht  werden,“  aufgeführt  sind.  Die  in  dem
späreren  Satze  genannten  zwei  (Johannes  Heller  und  Conrad
Breuning))  könnzen  nun  zwar  an  sich  unter  den  vier  von  der
Landschaft  begriffen  und  nur  nebenbei  als  Sekretarien  der
Kanzlei  gebraucht  worden  seyn.  Allein  davon  abgesehen,  daß
es  nicht  wahrscheinlich  ist,  daß  die  landschaftlichen
Mirglieder  als  Sekretarien  der  Kanzlei  gebraucht  worden
sepen,  mochte  dafür,  daß  das  Sekretariat  jener  Männer  ausschließliches
  Amt  gewesen,  der  Umstand  sprechen,  daß  sie  in
dem  sräter  folgenden  Verzeichnisse  der  Kanzlei-Beamten
wieder  als  Sekretarien  aufgeführt  werden  (vergl.  die
Regiments-Ordnung  in  der  Reyscher'schen  Sammlung  Bd.  1,
S.  27  bis  50).  Wenn  also  die  vier  landschaftlichen  Mitglieder
  weder  vor-,  noch  nachber  speciell  genannt  sind,  ist  es
        <pb n="10" />
        XII

nicht  wahrscheinlich,  daß  hier,  wie  in  den  anderen  angeführten
  Urkunden,  auf  eine  für  andere  Geschäfte  schon  bestehende
Deputatkon  ständischer  Mitglieder,  die  hier,  wie  auch  noch
sonst,  aus  vier  Personen  bestand,  Bezug  genommen  sey?  Nur
denke  man  dabei  nicht  an  einen  förmlichen  Ausschuß,  noch
weniger  an  einen  Ausschuß  mir  allgemeiner  Gewalt,  den  aber
auch  Spittler  zu  bebaupten  nicht  eingefallen  ist.  —  Der
zweite  „grobe  Versioß“  soll  seyn,  daß  Spittler  „ersi  unter
„Herzog  Christoph  (1551)  die  Prälaten  in  den  Ausschuß  tre-„ten
  lasse.“  Schlagen  wir  nach,  so  erwähnt  Spirtler  allerdings
  (S.  54  und  55  des  vorliegenden  Bandes)  der  1551
erfolgten  Vereinigung  von  8  Prälaten  und  24  Städte-Deputirten
  zu  einem  Ausschusse,  und  bemerkt  dabei:  „zwar  war
„dieser  Ausschuß  nur  eine  der  temporären  Deputationen,  wie
„sie  oft  in  nachfolgenden  Jeiten  vorkamen,  aber  nie  noch
„hatten  sich  bis  dabin  die  Prälaten  vielleicht  auch  nur
„zu  einem  solchen  Ausschusse  mit  den  Städte-Deputirten  verei-„nigt.“
  Das  „vielleicht“  zeigt  auch  hier  die  bloße  Muthma-Hbung.
  Was  gibt  nun  aber  statt  derselben  Herr  Reyscher  für
positive  Daten  über  diesen  ersten  Beitritt  der  Prälaten  zum
Ausschuß?  „Die  Uebertragung  der  Verwaltung  des  Kammer-„guts,“
  sagt  er  (a.  a.  O.  S.  304),  „an  eine  ständische
„Kommission  (1520)  war  zwar  vorübergehend;  aber  bleibend
„wirkte  die  bei  dieser  Veranlassung  angeordnete  Beiziehung
„eines  Prälaten  zur  Verwaltungs-Behörde  auf  die  fortlaufende
„Repräsentation  dieses  Standes  auch  im  eigentlichen  Aus-„schusse,
  da  narürlich  in  einem  Collegium,  das  die  Aufsicht
„über  jene  gemischte  Behdrde  führen  sollte,  auch  wieder  Prä-„laten
  sitzen  mußten.“  Spittler  erwähnt  nun  aber  jener
Befziehung  eines  Prälaten  zu  der  Verwaltungs-Behörde
  für  das  Kammergut  gleichfalls  (S.  27).  Nur
        <pb n="11" />
        XIII

den  Schlutz  daraus,  daß  mithin  auch  in  dem  Aus,
schusse,  als  dem  Collegium,  welches  die  Aufsicht  über  jene
gemischte  Behörde  geführt,  Prälaten  gesessen,  hat  er
sich  nicht  erlaubt.  Liest  man  auch  wirklich  die  Insiruktion,
welche  Karl  V.  seinem  Statthalter  und  Räthen  bei  jenem
Anlaß  ertheilte  (in  Hausleutner's  schwäb.  Archiv,  Bd.  l.
S.  4—42),  so  findet  man,  daß  jene  Verwaltungs-Behörde
gar  nicht  unter  dem  Ausschusse  siehen  sollte;
vielmehr  war  der  letztere  zunächst  dazu  bestimmt,  „wo  Krieg,
„Aufruhr  oder  andere  Händel  zustünden,“  mit  Staktthalter
und  Regenten  zu  berathen,  „wie  man  solchem  Fürnehmen
„mit  Geld,  Gegenwehr  oder  in  anderweeg  begegnen  und  dem
„fürkommen  soll.“  Die  Rechnung  der  Verwaltungs-Behörde,
welche  von  dem  Rentmeister,  als  Mitgliede  der  letzteren,
geführt  wurde,  sollte  von  den  zu  der  Verwaltungs-Behörde
  Verordneten  von  der  Landschaft,  unter  Zuziehung
  des  Statthalters  und  zweier  Regiments-Rätbe,  unter
denen  ein  Prälat  war,  geprüft,  Anstände  aber  von  Statt,
baltern  und  (Regiments-)  Räthen  erledigt  werden.
So  waren  also  Statthalter  und  Räthe,  unter  welchen
allerdings  auch  Prälaten  gewesen,  aber  nicht  der  Ausschuß,
  die  Aufsichts-Behörde,  und  es  zeigt  sich  demnach
wohl  die  Erwägung  Hrn.  Reyscher's,  daß,  da  in  der  Verwaltungs-Behörde
  ein  Prälat  gesessen,  auch  in  der  Aufsichts-Bebörde
  Prälaten  gewesen  seyn  müssen,  begründet,  nicht  aber
der  daraus  gezogene  Schluß,  daß  diese  Aufsichts-Behörde  der
Ausschuß  gewesen,  mithin  Prälaten  im  Ausschusse
gesessen  sepen.  Wer  weiß  übrigens,  ob  Hr.  Royscher  zu  seinem
  Schlusse  gekommen  wäre  ohne  den  von  ihm  im  ständischen
  Archiv  aufgesundenen  Ausschußsiaat  von  1529,  der,  wenn
er  (was  indeß  noch  nicht  einmal  ganz  ausgemacht  ist)  wirklich
        <pb n="12" />
        xIIy

in  dieses  Jahr  fäät,  allerdings  beweist,  daß  in  diesem
Zeitpunkte  Prälaten  Mitglieder  des  Ausschusses  gewesen.
Allein  ist  es  ein  „grober  Verstoß“,  daß  Spittler,  dem  zur
Zeir,  da  er  schrieb,  kein  Archiv  zugänglich  war,  jene  Urkunde
nicht  kannte,  die  noch  1820  selbst  Rfister,  welcher  (in  der
Geschichte  Herzogs  Chrisioph,  Thl.  II.  S.  135)  den  Ausschußstaat
  von  1554  als  den  „ersten“  abdrucken  ließ,  und
Pfaff  (Wirt.  Eesch.  Thl.  II.  S.  701),  denen  Beiden  die
Archive  zum  unbeschränkten  Gebrauch  offen  standen,  nicht
bekannt  gewesen  ist?  —  Mögen  die  Leser  dem  Herausgeber  diese
Digression  verzeihen,  deren  Weitläufigkeit  vielleicht  kaum  mit
der  Erheblichkeit  des  Gegenstandes  im  Verhältnisse  steht.  Es
bandelte  sich  aber  hier  nicht  von  Spittler  allein,  sondern  von
einem  Grundsatze.  Es  darf  nicht  zur  Sitte  werden,  gegen  die,
auf  deren  Schultern  wir  stehen,  deren  Bemühungen  wir  unste
glücklichere  Lage  in  Beziehung  auf  Benützung  der  Quellen  verdanken,
  —  und  wer  hat  für  die  Peröffentlichung  der  Archive
eifriger  gekämpft,  als  Spittler!  —  sich  Ungerechtigkeiten  zu
erlauben.

Die  Neben-Instruktion  (Siff.  V.)  ist  bekanmllich
eine  Flugschrift,  Vorschläge  zur  Verbesserung  der  damaligen
würtembergischen  Konstitution  enthaltend.  Ein  Erzeugniß
einer  der  bewegkesien  Perioden  in  dem  öffentlichen  Leben  Würtembergs,
  —  es  mögen  ihr  nur  zwei  an  die  Seite  gesetzt
werden,  die  vor  der  Schließung  des  Tübinger  Vertrags  und
die  des  Verfassungsstreits  im  Jahr  1815,  —  hat  diese  Schrift
auf  die  damaligen  Verhandlungen  und  Gestaltungen  bedeutenden
  Einfluß  gehabt;  unter  Anderem  ist,  wofür  der  Herausgeber
  bestimmte  Belege  hat,  die  gleich  im  Anfang  der  Regierung
  Herzogs  Friedrich  II.  (des  nachmaligen  Königs)  erfolgte
Aufhebung  der  adelichen  Bank  in  den  Kollegien  und  die
        <pb n="13" />
        XV

Beschränkung  der  Jahl  der  adelichen  Oderforsimelster  esne  unmittelbare
  Folge  derselben  gewesen.  Andere  Vorschläge,  wie
über  die  Einrichtung  des  Ausschusses,  des  Schuldenzahlungswesens,
  über  die  periodischen  Landtage,  über  verschiedene  Foͤrderungsmittel
  der  Cultur,  z.  B.  die  Errichtung  eines  Schullehrer-Seminars,
  von  Industrieschulen,  haben  zwar  erst  seit
der  Wiedererneuerung  des  öffentlichen  Rechtszustandes  in  unseren
  Tagen  Berücksichtigung  gefunden.  Aber  auch  hier  mag
manche  Idre,  die  vielleicht  durch  jene  vergessene  Flugschrift
zum  ersten  Male  angeregt  worden  war,  den  Handelnden  selbst
unbewußt,  noch  fortgewirkt  haben;  jedenfalls  kann  es  nur  für
den  hellen  Blick  des  Verfassers  zeugen,  wenn  er  in  jener  Zeit
schon  so  klar  die  Bedürfnisse  seines  Vaterlandes  erkannt  hat.
Auch  darum  mag  diese  Schrift  für  die  Freunde  Spittlers  von
Interesse  seyn,  weil  sie  den  Anlaß  gegeben  hat,  daß  er  in
den  würtembergischen  Staatedienst  berufen  wurde,  womit  sich
eine  neue  Prriode  seiner  Wirksamkeit  erdffnete.

Die  übrigen  Aufsätze  dieses  Bandes  (mit  Ausnahme  der
Recensionen)  sind  sämmtlich  im  Nachlasse  Spittler's  vorgefunden
  worden,  und  erscheinen  hier  zum  ersten  Male  im
Druck.  Die  beiden  Beiträge  zur  Geschichte  der  Mißhei,
rathen  (VI.),  die  erste  von  einem  Bruder  des  Herzogs
Karl  Alerander,  die  zweite  die  des  nachher  regierenden
Herzogs  Ludwig  Eugen,  keihen  sich  an  die  im  eilsten
Bande  der  sämmtlichen  Werke  (dem  ersten  der  vermischten
Schriften  über  die  deutsche  Geschichte  u.  s.  w.)  befindlichen
Abbandlungen  über  diese  Lehre  des  deutschen  Pribat=  Fürstenrechts
  an.  Von  der  Geschichte  des  Erbvergleichs
von  4770  (VII.)  ist  leider,  nur  die  erste  Periode  im  Entwurse
  vorhanden.  Sie  umfaßt  den  Jeitraum  von  der  zu
Wien  beim  Reichshofrathe  wirklich  eingegebenen  Klage  an  bis
        <pb n="14" />
        XVI

zu  Erkennung  des  Provisoriums  (30.  Juli  1764  bis  15.  Mai
1765).  Die  zweite  Periode  sollte  den  Zeitraum  von  Eröffnung
  der  Hof-Kommission  an  bis  zur  kaiserlichen  Bestäti,
gung  der  Klasse  l.  des  Erbverglelchs  (Mitte  November  4765
bis  Mitte  Oktober  1768),  die  dritte  die  Geschichte  der
Unterhandlung  wegen  der  fünf  letzteren  Klassen  der  landschaftlichen
  Beschwerden,  vollendet  durch  die  Wiener  Punktation
(3.  Augusi  1769),  die  vierte  endlich  die  Geschichte  der
Redaktion  des  Recesses  selbst  begreisen.  —  Die  bedeutendste
Reliquie  des  verewigten  Verfassers  ist  übrigens  unstreitig  die
Geschichte  des  würtembergischen  Geheimenraths-Collegiums
  (VII.).

Der  Gedanke,  die  Geschichte  eines  Landes-Collegiums
zu  schreiben,  ist  ohne  Zweifel  originell,  jedoch  erscheint  er
beim  ersten  Anblicke  keineswegs  belohnend.  Was  sollte  eine
solche  Geschichte,  zumal  wenn  sie  das  Collegium  eines  Staats
von  dem  Range  des  vormaligen  Herzogthums  Wäürtemberg
betrifft,  viel  Denkwürdiges  darbieten  können?  Allerdings,
wenn  hier  der  Geschichtschreiber  nur  auf  die  trockene  Aufzählung
  der  Tags-,  Monaks=  und  Jahrszahl  der  Stiftung,  des
Namens  des  Sltifters  des  Collegiums,  der  Mitglieder  und
Chefs  desselben,  des  Wechsels  in  den  Personen  und  in  den
dußeren  Geschäftsverhältnissen,  insbesondere  in  Ansehung  der
Competenz,  vielleicht  auch  noch  verbunden  mit  der  Erzählung
der.  wichtigsten  Lebensereignisse  jener  Mitglieder  und  Vorstände,
  beschraͤnkt  hätte,  so  möchte  es  wohl  nichts  Trostloseres
  und  Einkdnigeres  geben,  als  eine  solche  Geschichte.  Indeß
  konnte  Spittler  so  seine  Aufgabe  nicht  auffassen.  Judem
er  die  Geschichte  der  Entstehung  und  des  Entwicklungsganges
dieser  obersten  Behörde  eines  deutschen  Landes  gab,  fühlte  er
wohl,  daß  sie  nur  dadurch  Interesse  und  Bedeutung  gewinnen
        <pb n="15" />
        XV

könne,  wenn  damit  tiefere  pragmatische  Blicke  in  den  ganzen
Mechanismus  der  Verfassung  und  Verwaltung,  deren  Hauptsäden,
  nach  den  damaligen  Einrichtungen,  in  jenem  Collez
gium  alle  zusammen  liesen,  erdffnet  würden.  Sein  Bestreben
ging  also  dahin,  an  jene  Geschichte  eine  förtlaufende  Uebersicht
  über  die  Veränderungen  in  den  wichtigsten  Centralpunkten
des  öffentlichen  Lebens  dieses  Theils  des  gemeinsamen  Vaterlandes
  zu  knüpfen.  Die  Persdulichkeit  der  Regenten,  ihrer
nächsten  Umgebungen,  die  der  Chefs  der  Verwaltung,  so  weit
sie  auf  die  Gestaltung  jener  öffemlichen  Zustände  von  Einfluß
war,  wurde,  oft  auf  die  anziehendste  Weise,  mit  in  die  Darstellung
  verflochten,  das  Getreibe  der  Parteien  am  Hof  und
im  Lande  wurde  in  lebendiger  Schilderung  dem  Auge  näher
gerückt,  und  geistreiche,  namentlich  psychologische,  Bemerkungen
  über  den  Charakter  und  die  Tendenzen  der  Führer  und
Neben-Akreurs,  der  Männer  der  Regierung  und  der  Volkspartei
  (der  Herausgeber  glaubt  unter  anderen  auf  die  herrlichen
  Charakter-Schilderungen  von  Rühle,  Bilfinger,
Nieger,  Montmartin,  Moser  u.  s.  w.  aufmerksam
machen  zu  dürfen),  kreffliche  politische  Winke  über  Vergangenheit,
  Gegenwart  und  Zukunft  machten  die  Erzählung,
welche  mitunter  zu  einem  belebten  Gemälde  menschlicher  Leidenschaften
  wird,  die  oft  in  kleineren  Sphären  nicht  weniger
gewaltsam  und  fessellos  auftreten,  als  auf  großem  Schauplatze,
  zugleich  zu  einem  interessanten  und  prakrisch  fruchtbaren
  Ganzen.  Insbesondere  möchte,  wenn  der  Herausgeber
nicht  irrt,  in  dieser  letzteren  Beziehung  der  Hauptwerth  der
vorliegenden  Abhandlung  darin  bestehen,  daß  sie  an  dem  Beispiel
  jener  Landes-Behörde  ein  recht  anschauliches  Vild  gibt,
wie  sich  öffentliche  Instituionen  auf  eine  naturgemäße  Weise
an  der  Hand  der  Geschichte  entwickeln.  Man  sieht,  wie  das

ESnpittler's  sämmtliche  Werke.  XIII.  Bb.  *
        <pb n="16" />
        XVIII

Bedürfniß  einer  solchen  kollegialisch  gebildeten  obersten  Central-Behörde
  schon  in  den  ersten  Zeiten  nach  der  Entstehung  der
Landeshoheit  und  damit  der  Bildung  eines  eigentlichen  Staats
sich  fühlbar  machte,  man  sieht,  welche  Hemmnisse  sich  entgegenstellten,
  und  wie  doch,  dieser  Schwierigkeiten  ungeachter,
das  Bedürfniß  sich  nach  und  nach  Bahn  brach.  Eben  deßhalb
  aber,  weil  die  Einrichtung  unter  Kämpfen  und  Gegenkämpfen
  allmählich  emporwuchs,  wurzelte  sie  auch  um  so  tiefer,
und,  ein  Produkt  des  heimischen  Bodens,  war  sie  daher  auch
nicht,  wie  so  viele  ephemere,  nur  nach  absoluten  Idcen  oder
aus  blindem  Nachahmungstriebe  von  auswärts  herein  verpflanzte
  Schöpfungen  unsrer  Tage,  die  Beute  des  ersten
besten  Sturme,  der  über  unser  öffentliches  Leben  hereinbrach.
Auch  bei  der  Erneuerung  unseres  gesammten  Verfassungsgebäudes
  wurde  ihr  eigenthümlicher  Werth,  auf  den  der  Verfasser
  auch  in  der  gegenwärtigen  Darstellung  mit  seinem
gewöhnlichen  Scharfblicke  mehrfach  (z.  B.  S.  555  und  336,
S.  365)  hingewiesen  hat,  nicht  verkannt,  und  die  Einrichtung,
  wie  sie  sich  im  Laufe  der  Jahrhunderte  gebilder,  blieb
im  Wesentlichen  in  ungeschwächtem  Bestande,  und  sie  wird
auch  gewiß  unbesonnenen  Angriffen,  wie  solche  auch  in  neuester
  Zeit  wieder  gegen  sie  geführt  wurden,  so  bald  nicht
erliegen.

Nach  diesem  Allem  glaubt  denn  der  Herausgeber  diese
Abhandlung,  überdieß  eine  Frucht  vieljähriger  archivalischen
Nachforschungen,  und  die  letzte  Arbeit  ihres  Verfassers,  wenn
sie  gleich  nicht  ganz  vollendet  ist  (sie  führt  die  Geschichte  des
Collegiums  bis  gegen  den  Schluß  der  Pegierung  Herzogs
Karl),  und  obgleich  der  Zusammenhang  zweimal  (S.  392
und  447)  durch  Lücken  gestèrt  ist,  welche  auszufüllen  leicht
gewesen  würe,  wenn  der  Herausgeber  weniger  gewissenhaft
        <pb n="17" />
        XIX

hätte  seyn  wollen,  mit  Beruhigung  dem  Publikum  übergeben
zu  konnen.  In  dieser  Beruhigung  sibrt  ihn  auch  nicht  die
Furcht  vor  Mißdeutungen,  zu  denen  manches  scharfe  Urtheil
über  dahin  gegangene  Regenten  und  Staaksmänner  vielleicht
Anlaß  geben  könnte.  Aeugstliche  Gemüther  dürfte  eine  solche
Besorgniß  übrigens  weniger  hinsichtlich  der  ersteren  befallen,
als  in  Betreff  der  letzteren.  Daß  das  Urtheil  über  Unsere  Regenten
  frei  sey,  —  ohne  welches  freilich  eine  Geschichte  gar  nicht
moͤglich  wäre,  —  dafür  zeugen  vielfache  Arbeiten  der  Geschichtschreiber
  Würtembergs  bis  auf  die  neuesten  Zeiten,  namentlich
solche,  die  unter  der  Aegide  der  aufgeklärten  gegenwärtigen
Regierung  erschienen  sind.  Dagegen  werden  Urtheile  uͤber
Privaten,  die  in  der  Geschichte  handelnd  auftreten,  oft
selbst  von  entfernten  Nachkömmlingen  derselben,  nur  mit  der
bittersten  Empfindlichkeit  ausgenommen.  Was  der  Vater,
Großoater,  selbst  der  Eltervater  gerhun  hat,  soll  Alles  trefflich
und  ohne  Mackel  seyn;  noch  im  Grabe  sollen  diese  Männer,
weil  sie  den  Namen  noch  bluͤhrndet  Familien  führen,  nicht
genug  verehrt  werden  können.  Beruft  man  sich  nun  auf  die
Weise,  wie  tagtäglich  die  Vorfuhren  der  Regentenfamilien
zum  Gegenstand  historischer  Beurcheilung  gemacht  werden,  so
wird  —  und  der  Herausgebet  Wünte  sich  hier  auf  bestimmte
Aeußerungen  für  freisinnig  geltender  Männer  beziehen  —  der
Mangel  an  Zmückhaltung  hieèr  ganz  natürlich  gefunden;  es
sepen,  wird  gesagt,  solche  hochgestellte  Personen  auch  öffentliche.
  Charaktere,  die  sich  daher  auch  eine  dffentliche
Kritik  gefallen  lässen  müßtenzzein  Anderes  sey  es  mit  Privaken,
  deren  Charakter  und  Handlungen  vor  das  Forum  der
Oeffenrlichkeit  zu  ziehen  die  Geföhle  der  Pietät  und  die
Räcksichten  der  gegen  ihre  Angehdrigen  zu  beobachtenden
Diskretion  verletzen.  —  Der  Herausgeber  ließ  sich  durch  solche
        <pb n="18" />
        XX-Ansichten

  nicht  irre  machen.  Er  glaubt  vielmehr  mit  dem
Verfasser,  dem  den  Sinn  für  historischen  Anstand  noch  Niemand
  abgesprochen,  ein  bffentlicher  Charakter,  und  mitbin  der
Geschichte  verfallen,  sey,  wer  auf  das  öffentliche  Leben  eingewirkt
  habe,  sey  er  Souverän,  sey  er  Unterthan,  und  er
glaubt  insbesondere,  daß  dieser  vor  jenem  ein  1  Prioilegium
nicht  voraus,  habe.  -

Die  Ziffer  IX.  des  vorliegenden  Bandes  bilden  zwei
Abstimmungen  Spitrler's  in  ebendemselben  Collegium,
dessen  Geschichrschreiber  er.  geworden  ist.  Sofern  die  gegenwärtige
  Sammlung  den  schriftstellerischen  Arbeiten  des  verewigten
  Verfassers  bestimmt  ist,  dörfte  es  zweifelhaft  seyn,
ob  diese  Aktenstücke  zu  ihrer  Aufgabe  gehören.  Der  Herausgeber
  trug  indeß  kein  Bedenken,  sie  dennoch  aufzunehmen.
Es  ist  schon  öfters  vermißt  worden,  daß  über  die  Art  und
Weise  der  Wirksamkeit  Spirtler's  in  seiner  praktischen  Laufbahn
  so-gar  nichts  in's.  Publikum  gekommen  sey.  Diese  zwei
schriftlichen  Abftimmungen,  nun  —  die  einzigen,  die  sich  in
seinen  Papitren  fanden  —  mmögen  vielleicht  dazu  dienen,  die
erwähnte  Lücke  einigermaßen  auszufüllen.  Sie  schienen  dem.
Herausgeber  nicht  nur  inxeressante  Proben,  der  Auffassungsgabe
  Spittler's  in  politischen  Angelegenheiten,  und  Belege,
wie  namentlich  der  Historiker  mit  dem  geübten  politischen
Blick  auch  in  der  Lösung  von  Fragen,  die  im  wirklichen  Leben
vorlagen,  sich  nicht  verläugnete,  sondern  er  bielt  sie  auch  an
sich  —  ob  mit  Recht  oder  mit  Unrecht,  mögen  kundige  Leser
entscheiden  —  für  der  Aufbewahrung  nicht  unwerthe  bistorischpolitische
  Beiträge.  Das  erste,  den  26.  Juni  4798  abgelegte,
  Votum  betrifft  eine  Differenz  der  Regierung  mit  den
Landsiänden  über  einen  Militär-Beitrag.  An  sich  freilich  keine
Angelegenheit  von  sonderlicher  Erheblichkeit.  Allein  wie  geistreich
        <pb n="19" />
        XXI

die  Behändlung  des  Stoffs,  bei  welcher  nicht  zu  vergessen
ist,  daß  hier  der  Rathgeber  des  Regenten  spricht;  welche  feine
politische  Winke  über  das  Verhältniß  der  Regierung  zu  den
Scänden,  und  die  ihnen  gegenüber  einzuschlagende  Taktik,  über
die  Nothwendigkeit,  in  dem  Benehmen  gegen  sie  die  bffentliche
  Meinung  zu  berücksichtigen,  ohne  jedoch  unzeitiger
Schwäche  sich  hinzugeben,  über  die  Gefahr,  in  solchen  inneren
Angelegenheiten  fremde  Vermittler  herbeizurusen  (S.  456  und
457,  S.  460,  461,  462);  endlich  welche  Pflichtmäßigkeit
im  Aussprechen  der,  obwohl  im  Augenblick  mißfälligen,  Wahrheit,
  mit  Beachtung  der  ehrerbietigsten  Form,  aber  ohne
Verläugnung  der  innigsten  Ueberzeugung!  Das  zweite  Votum
  betrifft  einen  Gegenstand  der  auswärtigen  Politik.  Als
kurz  nach  dem  Abschlusse  des  Friedens  von  Campo-Formio  die
zweite  Koalition  gegen  Frankreich  sich  bildete  und  ein  russisches
  Heer  unter  Suwarow  durch  Galizien  gegen  die  deutschen
Grenzen  heranzog,  übergab  den  2.  Januar  4799  die  franzdsische
  Gesandtschaft  auf  dem  Rastatter  Friedens-Kongreß  eine
drohende  Note,  mit  der  Erklärung,  daß  die  französische  Republik
  es  als  einen  Akt  der  Feindseligkeit  aufnehmen  werde,
weun  das  Reich  dem  Marsche  der  russischen  Truppen  durch
sein  Gebiet  nicht  wirksam  sich  widersetze.  Wie  die  würtembergische
  Comitial-Gesandtschaft  über  diese  Protestation  zu
instruiren  sey,  war  die  Aufgabe  eines  Gutachtens,  welches
der  Herzog  von  seinem  Gebeimen  Rathe  verlangte.-  Auch  hier
siand  das  Votum  Spittler's  der  persdnlichen  Neigung  des
Regenten  emgegen.  Die  von  ihm  empfohlene  Richtung  der
Politik  —  bei  deren  Beurtheilung  man  nicht  außer  Acht  lassen
darf,  wie  nahe  der  Reichs-Verband  seiner  Auflösung  war,
und  wie  wenig  daher  der  einzelne  deutsche  Staat  in  einer
gesammtvaterländischen  Politik  Halt  finden  konnte  —  wurde
        <pb n="20" />
        -

geradezu  verlassen,  der  Herzog  warf  sich  mit  der  ganzen
Energie  seines  Charakters  auf  die  Seite  der  Gegner  Frankreichs,
  und  die  befürchteren  Folgen  dieses  Systemwechsels
traten  in  vollem  Maße  ein.  Abgesehen  indeß  von  dem  Erfolge,
  der  hier  die  Richtigkeit  der  entwickelten  Ansicht  bestätigte,
  so  dürfte  auch  diesem  Votu  ie  Art  der  Behandlung
des  Stoffs  mehr  als  ein  nur  vorübergehendes  Interesse  verleihen.


Von  Recensionen  aus  dem  Fache  der  würtembergischen
  Geschichte  (Siff.  X.)  fanden  sich  verhältnigmäßig  nur
wenige  vor.  Sie  konmen  daher  auch  ziemlich  alle  aufgenommen
  werden.

Stuttgart,  den  10.  August  1837.

Karl.  Wächter.
        <pb n="21" />
        Inhalts-Anzeige.

I.  Vorrede  zur  Sammlung  von  Urkunden  und  Alktenstuͤcken
zur  neuesten  wirtembergischen  Geschichte.  1791.  .  .
II.  Vorrede  zur  zweiten  Sammlung  dieser  Urkunden  und  zum
Entwurf  der  Geschichte  des  engeren  landschaftlichen  Ausschusses.
  1796.  .
III.  Entwurf  einer  Oeschichte  des  hen  landschafclichen  Aus
schusses.  1796.  ..
IV.  Vorrede  zur  vierten  Auflage  von  J.  J.  Mosers  wirtembergischer
  Bibliothek.  1796.
V.  Neben-Instruktion  von  der  Stadt-  und  Amts.Versimmlung
zu  N.  im  Wirtembergischen,  ihrem  Lanßtagt  ·  Deyutirien
ertheilt.  1796.
Zur  Geschichte  der  beitatben  im  wirtembergischen
Fürstenhause.
4)  Prinz  Friedrich  Ludwig  von  Wirtemberg  und  Ursula
Katharine  von  Buckom
2)  Prinz  Ludwig  Eugen  von  Wirtemberg  und  So#hie
Alberkine  Gräfin  von  Beichlingge
VII.  Zur  Geschichte  des  Erbnergleichs.  .
Vilt.  Geschichte  des  wirtembergischen  Geheinien  -  diathe.  Col.
legim.

W

VI.

—

Eeite

240
255

279
        <pb n="22" />
        XXIV
Seite
IX.  Zwei  Abstimmungen  im  Geheimen  Rathe.

4)  Ueber  die  Bedenklichkeiten,  in  dem  wegen  des  Kreis-Extra-Ordinarium
  vorliegenden  Streit  mit  den  Landständen
  sich  an  den  Kaiser  zu  wenden.  1798.  .  45

2)  Ueber  die  Protestation  der  französischen  Republik  gegen
den  Einmarsch  russischer  Truppen  in  die  deutschen
Reichslande.  4799.  ...  .  .  .  463

X.  Recensionen.

1)  Schmidlin,  Beiträge  zur  Geschichte  Wirtembergs  466

2)  Sattler,  Geschichte  Wirtembergs  .  471

3)  Keßler,  Leben  des  Obristen  Conrad  Widerhold  472

4)  Spittler,  Geschichte  Wirtembergs  .  .  .  473

5)  Greyer),  Freimüthige  Betrachtungen  über  Spitt-  v
ler's  Geschichte  Wirtembertgg  „  .  475

6)  Sattler,  topographische  Geschichte  Wirtembergs  .  478

7)  Cotta,  über  das  Reichserzbannerherrn-Amt,  und
über  die  Kurwürdigkeit  Wirtembergg  .  480

8à  Gischer),  Pragmatische  Geschichte  Wirtembergs  .  481

9)  Breye  r,  elementa  juris  publici  Wwirtembergici.  .483

10)  Hausleuthner,  schwäbisches  Archiv  .  .  485

41)  Breyer,  interessante  Staatsprobleme,  betreffend  *
ältern  wirtembergischen  Allodiälbes  cungen  u.  s.  w.  486

12)  Schnurrer,  biographische  und  literarische  Nachricht
von  ehemaligen  Lehrern  der  ½  Literatur  in
Tübingen  487

45)  Guts  ücher,  die  Pflchten  und  gechte  des  wirtember
gischen  Bürgers.  439

□AO
        <pb n="23" />
        I.

Vorrede  zur  Sammlung  einiger  Urkunden
und  Aktenstücke  zur  neuesten  wirtembergischen
  Geschichte,  Göttingen  1791.

—

Gegenwärtige  Sammlung  von  Urkunden  und  Aktenstücken
zur  neuesten  wirtembergischen  Geschichte  enthält  lauter  bisher
ungedruckte  Stücke,  einige  wenige  ausgenommen,  die  theils
der  Verbindung  wegen  hier  wiederholt  werden  mußten,  theils
aber  auch  so  gut  als  ungedruckt  waren,  weil  sie  bisher,  bloß
auf  einzelnen  Blättern  gedruckr,  in  einem  kleinen  Kreise  von
Personen  circulirten.  Aus  der  großen  Menge  wichtiger  Urkunden
  und  Aktenstücke,  die  man  von  der  gegenwärtigen  Regierung
  des  Herzogs  Karl  hat,  sind  hier  nur  solche  ausgesucht
worden,  die  auf  das  Familienrecht  dieses  Fürsfenhauses  oder
auf  Konstitution  und  Staatsrecht  der  wirtembergischen  Lande
einen  sichtbar  nahen  Einfluß  haben.  Wo  die  Publicität  auf
irgend  eine  Weise  bedenklich  scheinen  konnte,  unterblieb  die
Bekanntmachung,  und  selbst  das  erstere  reichshofräthliche  Votum
  ad  lmperatorem,  das  bei  Schliehung  des  bekannten
neuesten  wirkembergischen  Erbvergleichs  erstattet  wurde,  ist  hier
aus  Gründen  hinweggelassen  worden,  in  denen  vielleicht  Mancher
  bloß  politische  Hypochondrie  finden  würde.  Unmoͤglich

Spittler's  sAmmtliche  Werke.  XIII.  Be.  *sr  1
        <pb n="24" />
        2

aber  konnte  ich  mich  uͤberwinden,  auch  das  zweite,  in  eben
derselben  Sache  erstattete,  reichshofräthliche  Gutachten  hinwegzulassen,
  da  es  für  die  Eregese  und  das  volle  Verständniß
jenes  neuesten  Fundamentalgesetzes  der  wirtembergischen  Lande
fast  unentbehrlich  ist.  Mögen  immerhin  einige  Stellen  darin
seyn,  deren  Bekanntmachung  Diesem  und  Jenem  bedenklich
scheint!

Offenbar  hat  nur  das,  was  seit  zwei  Jahren  jenseits  des
Rheins  vorgegangen,  jenen  mannichfaltigen  Bedenklichkeiten,
die  vorher  schon  in  manchen  deutschen  Staaten  gegen  die  einreißende
  sogenannte  Publicität  mehr  oder  weniger  erwacht  waren,
  hie  und  da  bei  Fürsien  und  Ministerien  eine  so  widernatürliche
  Stärke  gegeben,  daß  man  jede  eifrige  Erklärung  zu
Gunsten  der  Publicität  für  halb  verdächtig  ansieht.  Bei  etwas
weniger  Vorurtheil  hätte  man  aus  diesem  großen  neuesten  Phänomen
  gerade  das  Gegentheil  schließen  müssen,  und  die  Leichtigkeit,
  womit  man  die  endlich  losbrechenden  Wirkungen  einer
schon  seit  Langem  her  pressenden  Unterdrückung  als  Wirkungen
der  Publicität  ansieht,  ist  ein  trauriges  Beispiel,  wie  schwer
selbst  die  klarsten  historischen  Belehrungen  dem,  der  einmal
seine  Partie  genommen,  zu  Sinne  kommen  mögen.

Es  ist  ein  großes  Glück  der  wirtembergischen  Landes-Konstitution,
  daß,  so  lange  irgend  nur  die  Hauptpartien  derselben
unverdreht  und  unangegriffen  bleiben,  und  selbst  noch,  wenn
hie  und  da  Manches  aus  seinen  Fugen  gewichen,  daß  nie  doch,
und  dieß  der  Verfassung  zufolge,  eine  lange  dauernde  Verheimlichung
  der  für  das  allgemeine  Wohl  interessanten  Dinge
sich  ereignen  kann.  Das  ständische  Repräsentationssystem  ist
dort  so  vortrefflich  eingerichtet,  als  in  keinem  aller  übrigen
deutschen  Länder,  denn  meines  Wissens  in  keinem  aller  übrigen
  hat  der  sogenannte  dritte  Stand  seine  so  vollständige
        <pb n="25" />
        5

Repräsentation,  als  hier.  Es  entsteht  also  vermittelst  dieser  so

vollständigen  Repräsentation  eine  schnellere  Wahrnehmung  dessen,

  was  allgemein  interessant  ist  oder  billig  seyn  sollte,  und

ein  häufigeres  gesellschaftliches  Besprechen  eben  derselben  Dinge,

das,  so  sehr  es  manchmal  bloß  in  politische  Kannengießerei

auszuarten  scheint,  doch  eine  Theilnehmung  erbaͤlt,  deren  früh

oder  spät  eintretende  Wirkungen  weder  Regierung,  noch  Stände

völlig  verachten  koönnen.  Selbst  das  aber  auch,  was  in  der  gegenwaͤrtigen

  Organisirung  des  engeren  staͤndischen  Ausschusses  offenbar

  Fehlerhaftes  liegt,  kann  noch  immerhin  unschädlich  bleiben,

  so  lange  nur  unter  den  konstitutionsmäßigen  Konsulenten

und  Syndiken  der  Gemeinheiten,  aus  deren  Deputirten  das
vollständige  landständische  Korps  bestehr,  einige  ausgebreitctere

Landeskenntniß  und  Patriotismus  und  unerschrockener  Eifer

für  Wahrheit  und  Recht  herrschend  gemacht  oder  erhalten
werden  kann.

Sey  nur  jeder  Patriot  unermüdek,  an's  Licht  zu  sördern,
was  als  Prämisse  zu  sicherer  Beurtheilung  der  Dinge  bekannt
seyn  muß!  Der  Eifer  darf  nicht  erst  geweckt,  sondern  nur
genährt  und  geleitet  werden,  und  die  lebhaftesie  Unrerholtung
desselben  wird  hie  sogenannie  Revolutionen  veranlassen  oder
nothwendig  machen  können,  sondern  nur  dem,  was  ohnedieß
konstirutionsmäbig  ist,  einen  stärkeren  Schwung  geben,  und
vermittelst  desselben  alles  das  Gute  hervorbringen,  was  man
zu  wünschen  Ursache  hat.  ·

Vor  nicht  gar  lauger  Zeit  hielt  man  es  noch  in  vielen
deutschen  Ländern  für  Patriotismus.  mit  blinder  Anhänglichkeit
  immer  nur  für  die  Stände  und  gegen  die  Regierung,  für
den  ganzen  oft  noch  so  corrupten  Zusammenhang  der  ersteren,
und  gegen  die  weisesten,  gerechtesten  Maßregeln  der  letzteren  zu
sprechen.  Diese  bochst  schädliche  Einseitigkeit  der  Urtheile  hat

10
        <pb n="26" />
        4

sich  endlich  verloren,  und  der  täuschende  Heiligkeitsnebel,  der
Alles  umgab,  was  siändisch  oder  landschaftlich  hieß,  ist  dem
Lichte  der  Wahrbeit  endlich  fast  ganz  gewichen.  Es  ging,
wie  es  gehen  mußte.  Die  landesherrlichen  Kollegien  sind  nach
und  nach  besser  besetzt  worden;  eine  unerschrockenere,  gebildetere
  Generation  ist  nachgewachsen,  und  man  sah  in  einzelnen
landesherrlichen  Kellegien  oft  solche  Beispiele  von  Rechtschaffenheir,
  Uneigennötzigkeit  und  Patriotismus,  die  man  bei  denen
  vergeblich  gesuchr  hätte,  deren  nähere  Pflicht  das  laute
Sprechen  für  Gemeinwohl  zu  seyn  schien.  Selbst  die  landesherrliche
  Finanz-Administration  hat  in  manchen  Ländern  an
zweckmäßiger  Verwendung  und  lichtvoller  Einrichtung,  verglichen
  mit  der  staͤndischen  oder  landschaftlichen  Ockonomie,  unendlich
  gewonnen.

Nun  bleibt  es  aber  in  der  politischen  Welk  ein  ewiges,
unveränderliches  Naturgesetz,  kein  Korps  im  Staate,  sey  es
noch  so  hoch  privilegirt  und  trage  es  auch  den  ehrwürdigsten
Namen,  kann  seinen  Einfluß  und  Ansehen  behalten,  sobald
die  persônliche  Achrung,  die  auf  dem  gekannten  Chorakter  und
der  gekannten  Aufklärung  der  Mitglieder  desselben  beruht,  vollig
zu  verschwinden  anfängt.  Ist  einmal  die  öffentliche  Meinung
von  dem  Korps  gewichen,  so  ist  der  hektische  Tod  desselben
gewiß,  und  freilich  gehdrt  denn  noch  leider  auch  zu  diesem
bektischen  Sterben,  daß  der  Kranke  selbst  seine  Gefahr  am  wenigsten
  ahnt.

Nur  noch  ein  paar  Worte  von  einigen  einzelnen  Stücken
dieser  Sammlung.

Beide  erste  Stücke  derselben,  sowohl  Kaiser  Karls  VII.
Bestätigungaller  wirtembergischen  Privilegien,
als  auch  die  Privilegien  und  Reversalien-Koufirmation
  des  regierenden  Herzogs  Karl  schienen
        <pb n="27" />
        5

mir  als  Supplemente  zu  der  sogenannten  Wirtembergischen
  Landes-Grundverfassung  sehr  unemtbehrlich  zu
seyn.  In  mehreren  Eremplaren  derselben,  dic  ich  nachschlug,
fehlen  diese  zwei  Stücke,  und  von  den  einzeln  gedruckteu  Piecen,
  die  dem  gangen  Werk  beigebunden  waren,  fanden  sich
gewöhnlich  nur  die  Privilegien  und  Reversalien-Bestätigung
  Herzog  Karl  Alerander's  von  4755,
„der  Landtagsabschied  von  1759  und  der  engere
Ausschuß-Tagsreceh  von  1755.  Unterdeß,  um
mehr  als  einet  Ursache  willen  sind  beide  obige  Stücke
für  das  Ganze  hochst  wichtig,  und  Nr.  III  (Herzog  Karls
Versicherung  wegen  des  1749  zu  Ludwigsburg
gehaltenen  Frohnleichnamsfestes  und  Hinwegnahme
  zweier  Proselyten,  vorzüglich  aber  auch
wegen  beständiger-  Festhaltung  der  Landes-Grundverfassung
  in  Ecclesiasticis  et  Politicis
  überhaupt;  Baireuth  30.  Mai  1750)  gehdrt  zu
weiterer  Erläuterung  und  Bestätigung  der  Urkunde  Nr.  II.,
Der,  Nr.  IV,  zum  ersten  Male  hier  vollständig  gedruckte
Vertrag  mit  Zwiefalten  beendigte  einen  Streit,  der
zwei  Jahrhunderte  lang  gedauert  hatte,  und  löste  das  Territorialband
  zwischen  Wirtemberg  und  Zwiefalten  endlich  völlig
  auf.  Herr  Geh.  Legationsrath  Breyer  hat  auch  in  der
neuen  Ausgabe  seiner  vortrefflichen  Elementa  juris  publici
Wirtembergici  den  Haupt-Inhalt  des  Vertrags,  §&amp;amp;.  87,  nur
ganz  in  summarischer  Kürze  angegeben.
Nr.  V.  Eheberedung  Herzog  Friedrich  Eugens
  mit  der  Brandenburgischen  Prinzessin
Friederike  Dorothee  Sophie.  Vielleicht  künftig  der
Fundamentalvertrag  des  ganzen  regierenden  Hauses.
        <pb n="28" />
        6

Nr.  VI.  Instruktion  und  Ordnung,  wonach
bei  der  von  1713  bis  1741  fortgesetzten  Generalrevision
  des  landschaftlichen  Stéuerfußes
verfahren  werden  mußte,  nebst  der  beigefügten  Quoten=Repartition;
  enthält  cigentlich  die  tiefstliegenden  Elemente
des  ganzen  wirrembergischen  Steuerwesens,  also  des  wichtigsten
  Artikels  der  ganzen  Landesstatistik.

Von  dem  Nr.  VII  vorkommenden  reichshofräthlichen
  voto  ad  imperatorem  ist  schon  oben  gesprochen  worden.
  Schwerlich  gibt  es  irgend  ein  imeressanteres  und  lebrreicheres
  Aktenstück  zum  vollen  Verständniß  des  neuesten  wirtembergischen
  Erbvergleichs.

Die  Nr.  VlIII  und  IX  vorkommenden  Verträge  zwischen
  Wirtemberg  und  Taris  vorbreiten  Publicitär
über  einen  Gegenstand,  der  sonst,  zum  großen  Schaden  nur
gar  zu  sehr  verheimlicht  wird.  Hätte  man  eine  nur  etwas
vollständige  Sammlung  der  mehr  als  #achtzig  Verträge,  die  das
hochfürsilich  Tarische  Haus  mit  verschiedenen  kur=  und  fürstlichen
Häusern  wegen  des  Postwesens  geschlossen  hat,  so  würde  die
ganze  Materie  vom  Reichspostwesen  viel  neues  Licht  erhalten.

Der  Nr.  X  abgedruckte  neuesie  fürstbrüderliche  Vergleich,
der  zum  ersten  Male  im  Göle#ngischen  historischen  Magazin
erschienen,  ist  nun  hier  durch  den  unter  Nr.  XI  beigedruckten
Neceß  wegen  der  Eberhard-Ludwig'schen  Schulden  vollständig.
Den  Kammerplan  auch  drucken  zu  lassen,  der  gleichsam  ein
Intcgraltheil  jenes  Vergleichs  auemacht,  fand  ich  um  einiger
Nebenumsiände  willen  vorerst  noch  bedenklich.

Nr.  XII.  Inkorporations-Receß  der  neu  erkauften
  Herrschaft  Bönnigheim  enthält  einen  Beitrag
  zu  einer  künftigen  Urkundensammlung  für  das  wirtembergische
  Staatsrecht,  die  unsircitig  nach  den  Sammlungen,
        <pb n="29" />
        7

die  wir  jetzt  schon  haben,  weit  die  wichtigste  werden  muͤßte;
vollständige  Kollektion  aller  Kauf=  und  Tausch=  und  Inkorporations-Recesse,
  wodurch  das  ganze  Herzogthum  entstanden.
  Doch  kaum  faͤnde  man  vielleicht  hierzu,  selbst  im  Stuttgartischen
  Archive,  alle  noͤthigen  Stuͤcke.

Der  Anhang  der  drei  letzten  Bogen  enthaͤlt  einige  wichtige
  wirtembergische  Familienvertraͤge  des  sechzehnten  und  siebenzehnten
  Jahrhunderts;  letztere  sind  meistens  erlaͤuternde
Zusätze  zu  dem  bekannten  fürsibrüderlichen  Vergleich  von  1617.
Von  dem  zum  ersten  Male  hier  gedruckten  Vertrag  von  4555
hat  Sattler  nur  einen  unvollständigen  Auszug.

Göttingen,  den  16.  Mai  1791.
        <pb n="30" />
        II.

Vorrede  zur  zweiten  Sammlung  einiger  Urkunden
  und  Aktenstücke  zur  neuesten  wirtembergischen
  Geschichte  und  zum  Entwurf
  der  Geschichte  des  engeren  landschaftlichen
  Ausschusses,  Göttingen  1796.

Was  in  diesem  zweiten  Bande  der  schon  vor  fünf  Jahren
  angesangenen  Sammlung  theils  von  älteren,  theils  von
neuesten  Urkunden  und  Aktenstücken  geliefert  wird,  braucht
wenig  Vorrede.  Zwei  Stücke  ausgenommen,  erscheinen  hier
alle  zum  ersten  Male  gedruckt,  die  Wiederholung  dieser  beiden
aber  wird  sich  wohl  vielleicht  emschuldigen  lassen,  da  eines
derselben  in  einem  Werke  steht,  das  halb  gedruckt  und  halb
ungedruckt  ist;  das  andere,  überdieß  nicht  ganz  korrekt,  in  einer
  Sammlung  sich  befendet,  die  schwerlich  Jedem,  der  es  häufig
  brauchr,  sogleich  zur  Hand  ist.  Der  Administrationsvergleich
  aber  von  1757,  der  eines  der  vier  älteren  Stücke  dieser
Sammlung  ist,  befindct  sich  nicht  einmal  unter  den  Beilagen
der  bekannten  Georgischen  Dedaktion  vollständig;  noch  weniger
  ist  dort  der  zweite  damals  geschlossene  Vergleich  und  das
verabredete  Regierungs-Reglement  zu  finden.  Man  pflegt  in
einer  solchen  Deduktion  nicht  mehr  zu  geben,  als  für  das
        <pb n="31" />
        9

augenblickliche  Bedürfniß  der  Widerlegung  eines  zudringlichen
Gegners  nothwendig  ist.

Daß  die  beiden  Abschiede  von  1694  und  1736  als  ein
paar  zur  wirtembergischen  Grundverfassung  gehoͤrige  Supplemente
  anzusehen  seyen,  weiß  Jeder,  der  dieser  Dinge  kundig
ist.  Jenes  Werk  hört  mit  1686  auf,  und  die  ergänzenden
Stücke,  die  man  einzeln  gedruckt  hat,  enthalten  außer  der
Karl  Alerandrinischen  Konfirmation  der  Landesfreiheiten  bloß
solche  Urkunden,  die  zur  Geschichte  der  Minderjährigkeit  Herzog
  Karls  oder  zu  seiner  eigenen  Regierungsgeschichte  geboͤren.
Bis  jetzt  war  also  noch  immer  eine  mehr  als  fünfzigjäbrige
Lücke  geblieben,  und  jene  beiden  Abschiede,  so  wichtig  auch
ihre  Kenntniß  ist,  sind  leider  doch  nur  ein  Beitrag  zur  Ausfüllung
  derselben.  Noch  immer  fehlen  zur  Historie  dieser  Zeit
die  wichtigsten  Urkunden

Wegen  der  Abhandlung  aber:  Entwurf  der  Geschichte
  des  engeren  landschaftlichen  Ausschusses,
  die  fast  ein  Drittheil  dieses  Bandes  ausmacht,  wäre  so
viel  vorläufig  zu  erinnern,  daß  ich  um  eben  dieser  Weitläufigkeit
  willen  fast  alles  Vorerinnern  aufgeben  möchte.  Bei  denen,
  die  lesen  können,  ist  ohnedieß  der  größte  Theil  solcher
vorläufigen  Meldungen  überflüssig,  und  die  Uebrigen  belehrt
man  mit  der  größten  Ausführung  selten  hinreichend.  Auch
darf  man  ziemlich  gewiß  hoffen,  daß  am  Ende  immer  das
Wort  der  ersteren  gilt,  wenn  es  schon  oft  langehin  nicht
das  lauteste  wird,  und  selbst  im  schlimmsten  Falle  ist  das
Unglück  des  Nichtverstebens  oder  Mißdeutens  nicht  groß,
weil  doch  Arbeiten  dieser  Art  nie  völlig  vergeblich  sind.

Was  irgend  von  gedruckien  Nachrichten  sich  fand,  ist
bier  fleißig  gesammelt,  und  ich  fand  nicht  Ursache,  zu  bedauern,
  daß  ich  nur  wenig  Ungedruckics  hatte.  Es  sollte  eine
        <pb n="32" />
        10

Geschichte  des  Korps,  und  nicht  der  einzelnen  Personen  werden.
  Zu  jener  harte  ich  eben  so  hiureichenden  Stoff,  so  sehr
es  in  manchem  Zeitpunkte  zur  ausführlicheren  Schilderung
der  letzteren  gefehlt  haben  würde.  Jene  hat  wohl  auch  ein
weit  höheres  Interesse  als  diese,  denn  der  beste  Theil  von  dieser
  erhält  seinen  Hauptwerth  nur  dadurch,  daß  er  die  Geschichte
  des  Korps  zu  einem  schilderungsreichen  Detail  aufklaͤrt,
  Wäre  es  mir  um  eine  lehrreiche  Geschichte  der  Personen
  und  um  Schilderung  derselben  zu  thun  gewesen,  wie  weitläufig
  und  reichhaltig  härte  nicht  die  Geschichte  der  letzten
dreißig  Jahre  werden  können,  und  wie  Vieles  würde  bier
aus  einer  eigenen  Erinnerang  und  Intuition  entsprungen  sepn,
die  mehr  werth  ist,  als  Alles,  was  Urkunden  und  alte  Papiere
  sagen  können!

So  weit  also  das  Bewußtseyn  des  angewandten  Fleißes
einige  Empfindung  gelungener  Arbeit  gibt,  so  weit  könnte  ich
mit  Ruhe  das  Urtheil  des  kundigen  Publikums  abwarten,  und
die  Hoffnung,  daß  Manches,  was  hier  gesagt  worden  ist,  der
ganzen  Lehre  von  den  Landständen  überhaupt  vielleicht  einiges
  neue  Licht  verschaffe,  könnte  leicht  jener  Ruhe  selbst  eine
kleine  Beimischung  von  Zufriedenheit  geben.  Aber  ich  kann
nicht  verhehlen,  daß  bei  dem  Anblicke  der  vollendeten  Arbeit
auch  manche  Erinnerungen  in  mir  aufsteigen,  die  höchst  unangenehm
  und  oft  fast  peinigend  sind.

Ich  habe  viel  hinweggestrichen,  was  vielleicht  hätte  stehen
  bleiben  sollen.  Manche  Stelle  ist  gemildert  worden,  die,
mit  voller,  unerschrockener  Wahrheit  gesagt,  vielleicht  viel  Gutes
  gethan  hätte,  und  es  war  oft,  bei  der  Revision  des  Aufsatzes,
  eine  armselige  politische  Rechnerei,  was  noch  stehen
bleiben  könne,  oder  was  getilgt  werden  solle.  Unser  Zeitalter
ist  entzündbar,  und  die  schritstellerische  Eigenliebe  malt  sich
        <pb n="33" />
        11

leicht  die  Taͤuschung  vor,  als  ob  ein  Wort  mehr  oder  weniger
gesagt,  wenigstens  noch  mit  hinzuwirken  koͤnnte,  schon  halb
wach  gewordene  Empfindungen  vollends  zu  wecken.  Daß  es
aber  nicht  gut  sey,  wenn  man  jetzt  weckt,  was  noch  halb
schläft,  und  daß  die  Momente  dieses  Wachwerdens  oder  auch
nur  der  gereizteren  Untersuchungen  vicl  ängstlicher  berechner
werden  müssen,  als  vor  zehn  Jahren,  ist  wohl  kaum  eine
Frage.

Namentlich  das  Schicksal  des  südwestlichen  Deutschlands
ist  vor  allen  übrigen  deutschen  Ländern  sehr  kritisch.  Frankreich
  wird  seine  alte  Politik,  die  schwächern  Nachbarn  zu  bearbeiten,
  nie  ändern,  und  wie  vor  hunderr  Jahren  der  franäbsische
  Einfluß  an  den  deutschen  Fürstenhfen  nicht  wenig
dazu  thar,  den  Souveränctäts-Ideen  eine  Ausbildung  zu  geben,
  bei  der  sich  die  Einwohner  des  Landes  nicht  immer  wohl
befanden,  so  ist,  wenn  Gott  Frieden  gibt  und  die  ungehinderte
  Kommunikation  mit  den  neuen  Republikanern  sich  eröffnet,
  eine  Art  von  Gegenwirkung  zu  fürchten,  die  für  die
Ruhe  der  Länder  und  die  ungehemmte  Wirksankeit  der  Regierungen
  und  selbst  auch  der  Stände  hoͤchst  nachtheilig  werden
  kann.  Man  braucht  nur  die  Geschichte  der  alten  franzdsischen
  Gesandten  an  den  deutschen  Fürstenhöfen  zu  wissen,
um  leicht  viel  zu  fürchten.  ·

Nothwendig  fließt  also  hieraus  der  Grundsatz  Alles  zu
thun,  was  der  einmal  sicher  begruͤndeten  Konstitution  eines
Landes  ihre  volle  Kraft  erhalten,  und  den  hohen,  natürlichen
Respekt  der  gesetzmäßigen  Gewalten  auf  ferne  Zukunft  hin
sichern  kann.  Nichts  reformiren,  nichts  umordnen,  sonbern
nur  einlenken  und  nachhelfen,  damit  alles  Alte,  an  das  die
Menschen  einmal  gewöhnt  sind,  erhalten  werden  möge.
        <pb n="34" />
        12

So  weit  waͤre  man  bald  einig,  und  die  Meinungen  scheiden
  sich  gewoͤhnlich  bloß  daran,  ob  auch  nur  ein  Nachhelfen
nothwendig  sey.

Die  Geschäftsleute  und  praktischen  Staatsmänner  halten
es  leicht  fuͤr  eine  schriftstellerische  List,  daß  man  unter  einem
neuen  Namen  einschwärzen  wolle,  was  unter  der  alten,  jetzt
sehr  verschrieenen  Benennung  sogleich  verworfen  werden  würde;
und  ist  einmal  ein  Argwohn  dieser  Art  sehr  rege  geworden,
so  gibt  es  oft  recht  psychologisch  merkwuͤrdige  Beispiele,  wie
Argwohn  auch  bei  den  edelsten  Männern  zu  wirken  pflege.
Jene,  die  Geschäftsmänner,  sind  nicht  selten  fest  überzeugr,
daß,  wenn  nur  nicht  fürwitzige  und  ehrgeizige  Schriftsteller
rüttelten,  auch  die  morschesten  Pfeiler,  ohne  neu  hinzukommende
  Hülfe,  noch  langehin  sicher  tragen  würden.  Sie,  die
durch  ihre  ganze  Lebensweise  und  Geschäftsart  mehr  an  die
Politik  des  Augenblicks,  als  an  die  allgemeinen  Kombinationen
  gewöhnt  sind,  und  manche  schöne  Frucht  von  jener  —
gewiß  auch  schätzbaren  Politik  genossen  haben,  sie  behandeln
leicht  das  ganze  Regierungswesen  bloß  nach  dieser  ihnen  gangbaren
  Kunst.

Dieß  kann  aber  unmöglich  die  Sehart  des  sogenannten
Gelehrten  seyn.  Alles  hat  bei  ihm  ein  natürliches  Hinstreben
zu  allgemeineren  Begriffen.  Alles  wird  durch  die  längere  und
also  oft  auch  tiefere  Veschauung,  mit  der  er  bei  seinen  Wahrnehmungen
  verweilr,  viel  schirfer,  und  mancher  hart  lautende
Ausdruck,  womit  dieß  oder  jenes  gesagt  ist,  verräth  wohl  unverkennbar
  die  Einsamkeit  des  Studierzimmers.

Der  Geschäftsmann  oder  praktische  Staatsmann  hingegen

  faßt  Alles,  was  er  hat  und  weiß,  im  Leben  selbst  auf.
Seine  Abstraktionen  sind  nur  vorübereilende  Wahrnehmungen,
und  fast  jede  seiner  Ideen  ruht  auf  einer  gewissen  persdulichen
        <pb n="35" />
        15

Firirung.  Nichts  steigt  in  ihm  auf,  ohne  daß  gewisse  Menschen
  vor  ihm  da  stehen,  oder  die  Lagen  der  Dinge  vor  ihm
sich  vergegenwärtigen,  die  zum  ersten  Male  jenen  Gedanken
vielleicht  nur  dunkel  veranlaßt  hatten.  Alles  dreht  und  beugt
sich  also  in  ihm  unter  einem  steten  Judividualitäten-Gedränge.
Ihm  mag  die.  Rede  des  Gelehrten  oft  recht  kreischend  und
widerlich  lauten.  Dabei  sollte  er  aber  auch  doch  nicht  vergessen,
  was  der  Gelehrte  empfinden  muß,  wenn  er  alle  die
schoͤnen  Manipulationen  ruhig  ansehen  soll,  die  der  Geschäftsmann
  oder  Staatsmann  mit  der  Wahrheit  oft  vornimmt  oder
vornehmen  zu  müssen  glaubt,  bis  er  sie  erst  nach  seiner  Art
brauchen  kann.  *)

P)  Der  unedleren  Beweggründe,  die  von  den  Geschäftsleuten  oder
Staatsmännern  dem  Schriftsteller  ost  vorgeworfen  werden,
mochte  ich  gar  nicht  gedenken.  Wo  bleibt  man,  wenn  man  erst
damit  anfängt,  einander  vorläufig  für  schlecht  zu  halten  Natürlich
  gibt's  auf  beiden  Partien  schlechte  Menschen;  die  Vorwürfe
  also,  die  ein  Theil  dem  andern  machen  will,  können  immer
  leicht  durch  einige  Individuen  des  andern  Theils  beurkundet
  werden.

Die  Geschäftslente  oder  praktischen  Staatsmänner  fragen,
wieviel  wohl  diesem  Menschen  für  den  Bogen  bezahlt  werden
möge?  Und  der  Schriftsteller  erkundigt  sich  nach  den  Besoldungen
  und  Accidentien,  oder  wohl  auch  nach  den,  weiteren
Hoffnungen  dieser  Art,  die  der  Staatsmann  habe,  thut  auch
mitunter  gar  stolz  darauf,  daß  ihn  die  Benutzung  seines  Talents
  viel  unabhängiger  mache,  als  oft  die  geschicktesten  praktischen
  Staatsmänner  zu  seyn  pflegen.

Wer  erinnert  sich  nicht  auch  bald  im  Kreise  seiner  Erfahrungen
  solcher  Fälle,  wo  jene  Frage  und  diese  Erkundigung
  nicht  übel  zuträfe?  Aber  ist  man  damit  einen  Schritt
weiter,  wenn  man  weih,  daß  es  zu  beiden  Seiten  Leute
gibt,  die  ohne  eine  lukrative  Benutzung  ihrer  Talente  nicht
wohl  leben  könnten?  Vielleichr  könnte  man  logar  wohl  noch
eher  Schriftsteller  neunen,  die  Manches  schreiben,  ohne  für  sich
        <pb n="36" />
        14

Was  ist  also  bei  einer  so  urspruͤnglich  verschiedenen  Bildung
  anders  zu  thun,  als  wechselsweise  einander  zu  tragen
und  von  einander  zu  lernen,  und  so  lange  es  irgend  moͤglich
ist,  wechseleweise  eine  Werthschätzung  zu  behalten,  ohne  die
eine  beiderseitige  Ausgleichung  der  Ideen  nicht  wohl  siatthaben
kann.

ein  Honorar  zu  nehmen,  als  praktische  Staatsmänner,  die  ohne
Besoldung  dienen.

Der  Geschäftsmann  oder  prabtische  Staatemann  hält  leicht
den  historisch-politischen  Schriftsteller  für  einen  ehrgeizigen,  unrubigen
  Kopf,  mitunter  für  einen  muthwilligen  Knaben,  der
wohl  schweigen  werde,  sobald  man  ihn  züchtige.  Manchmal
möchte  wohl  auch  der  Geschäftsmann  ziemlich  Recht  haben;  nur
ist  wohl  zu  rathen,  dah  er  sich  nicht  in  dem  Knaben  irre.
Der  Schriftsteller  aber  lacht  über  die  Prätensionen  und  das
Verfahren  des  Geschäftsmannes,  klaubt  die  Fehler,  die  er  bald
aus  Unwissenheit,  bald  aus  Despoterei  begangen,  gierig  zusammen,
  und  fragk  mit  diesen  Dingen  beim  Publikum  an,  ob'S
wohl  so  recht  sev?  Fand  denn  aber  nicht  auch  das  Publikum
in  Manchem,  das  ihm  so  erzählt  worden  ist,  Veranlassung  genug
  zum  Lachen,  und  Veranlassung  genug  zur  Indignation?

Die  Geschäftsmänner  klagen  über  die  Lästerkiele  der  Schriftsteller,
  denen  kein  guter  Name  heilig  sep,  und  die  mit  einer
Schwaßtzhaftigkeit  Alles  bekritteln,  was  sie  ost  nur  halb,  oft  gar
nicht  verstehen.  Die  Schriftsteller  aber  klagen  über  den  Mißbrauch,
  den  die  Geschäftsmänner  mit  der  ihnen  anvertrauten
Gewalt  treiben.  Wer  mochte  auch  eine  oder  die  andere  Partie
gegen  jede  individuelle  Anklage  dieser  Art  vertheidigen?

Ich  leugne  nicht,  daß,  wenn  ich  manchmal  vornehme  oder
geringere  Geschästsmänner  gar  heftig  oder  mirleidig  gegen  die
Schriftstellerei  sprechen  hörte,  daß  ich  in  aller  Stille  die  Frage

aufwarkf:  würde  wohl  auch  dieser  aus  eigener  Kraft  und  Macht
ein  gutes  Buch  haben  schreiben  können?  Und  manchen  historischpolitischen
  Schrifrsteller,  der  von  Weisheit  und  Kritik  überfließt,
denke  ich  mir  in  die  Lage  eines  praktischen  Staarsmannes,
und  führe  in  aller  Stille  die  Komödie  aus,  die  es  unfehlbar
geben  müßte,  wenn  dieser  Mann  etwas  zu  lagen  hätte.
        <pb n="37" />
        15

Der  Himmel  bewahre  Deutschland  vor  dem  Unglück  einer
eigentlichen  Scission  beider  Partien!  Schon  ist's  in  einigen
deutschen  Ländern  so  weit  gekommen,  daß  man  jede  schriftstellerische
  Beschäftigung  geradezu  für  unnütz  und  wohl  gar
für  gefährlich  ansieht;  schon  scheinen  aber  auch  manche
Schriftsteller,  die  wohl  wissen,  wie  sebr  die  Interessen  einzelner
deutschen  Staaten  sich  durchkreuzen,  diesen  Vorkheil  mit  einer
leidenschaftlichen  Hastigkeit  nutzen  zu  wollen,  die  unmöglich
zum  allgemeinen  Wohl  führen  kann.  Wie  viel  dieser  Art  ist
über  den  Baseler  Frieden  geschrieben  worden!

Görtingen,  den  23.  Dezember  1795.
        <pb n="38" />
        III.

Entwurf  einer  Geschichte  des  engern  landschaftlichen
  Ausschusses.  *)

Die  Geschichte  der  wirtembergischen  Landstände  hat  gleich
in  ihrem  ersten  Anfange,  so  wie  in  ihrer  ganzen  Entwickelung,
etwas  so  Auszeichnendes  und  Eigenthümliches,  daß  sie  wohl
die  schönsie  und  lebrreichsic  ihrer  Art.  ist.  Die  Verfassung  dieses
  Korps  hat  sich  nicht,  wie  es  sonst  von  einem  großen  Theil
der  übrigen  deutschen  Landstände  gilt,  aus  dem  Feudalsysteine
entwickelt;  sie  ist  nicht  bloß  den  Schicksalen  des  Grundeigenthums
  gefolgt;  auch  ist  hier  nicht  bloß  die  Erzählung  des  gewöhnlichen
  Kampfes,  der  schon  vor  Jahrhunderten,  wie  überall
so  auch  in  Deutschland,  zwischen  dem  Adel  und  dem  dritten
  Stande  ausbrach;  noch  zeigt  sich  hier,  wie  in  mancher
andern  deutschen  Geschichte,  der  Bewegung  und  des  Staubes
so  viel,  und  des  letzten  Werdens  oder  Bleibens  so  wenig,  daß
man  am  Ende  mit  Empfindungen  hinweggeht,  die  man,  zur
Ehre  der  Deutschen,  nicht  entwickeln  mag.  Es  ist  vielmehr
im  ganzen  Zusammenhange  eine  auszeichnende,  seltene  Reihe

*)  Ursprünglich  als  Anhang  zur  zweiten  Sammlung  einiger  Urkunden
  und  Aktenstücke  zur  neuesten  wirtembergischen  Geschichte,
S.  351—510,  erschienen.
        <pb n="39" />
        17

der  Dinge.  Die  Entstehung  des  Korps  und  so  auch  einige
der  wichtigsten  Entwickelungen  desselben  sind  hier  so  schnell
und  mit  einem  Male  so  groß  da,  als  ob  es  die  Geschichte
einer  Revolution  waͤre,  und  die  Festigkeit  des  so  eben  Entstandenen
  war  zugleich  auch  so  unerschuͤtterlich,  daß  das  allgemeine
  Gefühl  des  Bedürfnisses  hier  eine  Kraft  und  Sterigkeit
  zeigte,  die  man  sonst  in  Dingen  dieser  Art  bloß  von  der
Macht  der  Gewohnheit  erwarten  darf.

Es  ist  ein  großes,  schönes  Schauspiel,  aber  ganz  nach
deutscher  Arr.  Nicht  viel  feine  Politik,  aber  viel  gesunder
Menschenverstand,  der  gerade  zum  Ziele  hingeht.  Kein  wilder
Sinn,  den  etwa  die  Kabale  einiger  wenigen  Ehrgeizigen  leicht
bis  zum  tobenden  Argwohn  zu  reizen  vermochte,  aber  ein  helles,
  redliches  und  lebenvolles  Bewußtseyn  dessen,  was  man
will,  das  weder  von  den  gewöhnlichen,  noch  feineren  politischen
Opiaten  überwältigt  werden  konmte.  Viel  Ehrerbietung  und
Gehorsam,  wie  sich  ziemt,  gegen  Geborene  und  Vorgesetzte;
aber  dabei  nie  vergessen,  daß  Gott,  der  Herr,  die  Menschen
aufrecht  erschuf.  Kein  hitziges  oder  auch  nur  planmäßiges
Betreiben,  um  in  einem  Menschenalter  oder  vollends  gar  in
einem  Zuge  Alles  zu  vollenden,  denn  dieß  ist  des  Deutschen
  Art  nicht;  aber  überall  ein  fesier  Sinn,  der  sich  selbst
gewiß  ist,  daß,  was  er  heute  nicht  vollenden  kann,  morgen  vollendet
  werden  wird.  Viel  Erust  und  viel  Schlastheir,  seltsam
durch  einander  gemischt.

Noch  ehe  sich  in  Wirtemberg,  wie  in  andern  Ländern,
die  Prälaten  und  der  Adel  vereinigen  mochten,  so  hatte  schon
der  dritte  Stand,  zum  sichern  Gewahrsam  seiner  Freiheit,  ein
festes,  unausldsliches  Korps  gebilder.  Und  nicht  er  ist,  wie
sonst  fast  überall,  den  schon  vollendeten  Korps  der  höhereu
  Stände  zugewachsen,  sondern  die  Prälaten  haben  sich  mit

Spin#ler's  sämmtliche  Werte.  xIII.  Bt.  2
        <pb n="40" />
        18

ihm,  dem  dritten  Stande,  vereinigt,  und  der  Adel,  der  sich
nicht  vereinigen  wollte,  oder  den  man  nicht  zeitig  genug  zu
dieser  Koalition  zwaug,  zerriß  endlich  die  Bande  voͤllig,  die
ihn  ehedem  zu  einer  Subordination  mit  den  übrigen  Unterthanen
  des  Landes  vereinigt  hatten.  Was  sonsi  fast  überall
ganz  langsam  allmählich  ward,  stand  hier  auch  gleich  im  ersten
Werden  fast  schon  vollendet  da,  und  so  gewann  nicht  nur
das  Korps  selbst  seine  erste  Eristenz  und  fast  vollendete  Rundung,
  sondern  auch  die  Rechte,  die  es  für  sich  oder  zum  Besten
  der  Repräsentirten  erhielt,  lagen  hier  mit  einem  Male
in  einem  Umrisse  da,  den  sie  in  andern  Ländern  nie  erreicht
haben,  und  der  hier  nachher  bloß  in  feineren  Schattirungen
ausgebildet  werden  durste.

Auch  machen  sonst  fast  überall  in  Ländern,  wo  mehrere
Städte  sind,  bloß  städtische  Deputirte  den  dritten  Stand  aus,
und  selbst  nachdem  das  Meyerrecht  der  Bauern  zum  Erbrechte
geworden,  so  erhielten  diese  doch  gewöhnlich  keinen  Antheil  an
der  Repräsentation  des-Landes.  Hier  aber  war's  vom  ersten
Anfange  her  anders.  Die  Bauern  erhielten  nicht  nur  ihren
Antheil,  wie  die  Einwohner  der  Staͤdte,  sondern  ihre  Deputirten
  vereinigten  sich  auch  gleich  anfaugs  mit  jenen,  den
städtischen,  Deputirten,  zu  einem  Korps.  Und  da  sonst  das
Interesse  der  Städte  und  das  Interesse  des  platten  Landes
leicht  eben  so  entgegengesetzt  ist,  als  die  Prätensionen  des
Adels  und  die  des  Bürgerstandes  einander  durchkreuzen,  so
zeigte  sich  doch  hier  gleich  anfangs  eine  Einheit,  dic  nicht
erst  durch  Aufklärung  bewirkt  werden  durfte,  sondern  schnell
und  freiwillig,  wie  ein  natürliches  Gefühl,  sich  entwickelte.

Die  Ursache  ist  klar,  warum  das  alles  hier  so  verschieden
und  hier  so  viel  besser  wurde,  als  anderswo.  In  andern
Ländern  haben  Zufälle  und  Umstände  das  Beste  thun  müssen,
        <pb n="41" />
        19

und  der  patriotische  Verstand  nachfolgender  Generationen  hat
nur  gebessert  und  nachgeholfen,  so  gut  sich's  oft  noch  thun
ließ,  wenn  die  Formen  der  Iustitute  schon  hart  geworden  waren,
  und  die  schlaffen  oder  gutmüthigen  oder  erbitterten  Menschen
  die  Nothwendigkeit  eines  thätigen  Nachhelsens  nicht
mehr  begreisen  wollten.  In  Wirtemberg  aber  hat  ein  weiser
Fürst  gleich  die  erste  Einrichtung  selbst  gemacht,  und  noch
ehe  irgend  eine  Noth  eintrat,  noch  ehe  die  Gemüther  zum
wilden  Fordern  oder  zum  hartnäckigen  Weigern  erbirterr  waren,
  wurden  Disposstionen  entworfen,  die,  ohne  besondere  Beziehung
  auf  irgend  einen  Stand  im  Skaate,  allein  auf  Gemeinwohl
  berechnet  waren.  Das  alles  fiel  denn  überdieß
glücklicher  Weise  noch  in  Zeiten  hinein,  wo  man  schon  klug
genug  war,  um  gute  Einrichtungen  machen  zu  kbunen,  und
doch  auch  noch  nicht  so  hoch  klug  geworden  war,  um,  schlau
ausgesponnenen  Systemen  zu  Ehren,  die  Wahrnehmungen  des
gemeinen  Menschenverstandes  zu  vergessen.

Eberhard  I.,  er,  der  seinem  Hause  die  Herzogwürde
erworben,  rief  4482  Deputirte  von  allen  Städten
und  Aemtern  seines  Landcs  zusammen.  Zu  Muͤnsingen
  war  der  Konvent.  Seit  daß  es  ein  Haus  Wirtemberg
gab,  war  nie  ein  Konvent  dieser  Art  zusammengekommen.

Er,  ein  Fürst  von  großem  Geist,  -und  wie  alle  Fürsten
dieser  Art  sind,  von  fferem,  weitem  Blick  auf  alle  ferne  Zukunft,
  er  wollte  das  große  Fürstengur,  das  seine  Ahnherren
und  er  weislich  und  tapfer  zusammengebracht  hatten,  nicht
vom  Zufalle  zerfplittern  lassen,  und  nicht  der  Laune  einecs
Nachfolgers  preisgeben,  den  er  leider  schon  bisher  genug  kennen
  gelernt  hatte.  Er  ließ  also,  wie  seine  Prälaten  und  Ritter
  ihm  riethen,  und  wie  auch  jene  Deputirten  selbst  einstimmig

  gerne  thaten,  er  ließ  letztere  alle  für  sich  und  ihre  Nach-2
  r*
        <pb n="42" />
        20

kommen  einen  Eid  schwoͤren,  daß,  wie  das  Kammergut  jetzt
zusammengebracht  sey,  so  sollte  es  ungetheilt  und  ungeschwaͤcht
auf  ewighin  beisammen  bleiben.

Praͤlaten  und  Ritter  haben  bloß  dazu  gerathen,  sie  aber,
die  Deputirten  der  Städte  und  Aemter,  gleichsam  als  Garants
  geschworen,  daß  Herzog  Eberhards  weise  Absichten  erfüllt
  werden  sollren.

Unstreitig  stand  auch  bei  ihnen  die  Gewißheit  der  Erfüllung.
  Wenn  nur  sie  nie  sich  trennen  ließen,  und  nur  sie
stets  dem  aͤltesten  Herrn  des  Hauses  Wirtemberg  treu  blieben,
und  so  die  Städee  und  Aemter  alle,  von  denen  sie  da  waren,
unter  einer  Regierung  vereinigt  sich  hielten,  so  schienen  gewiß
  auch  gesammte  Prälaten  und  Ritter,  so  verschieden  übrigens
  die  Verhältnisse  einzelner  zu  Wirtemberg  seyn  mochten,
einem  Strome  folgen  zu  müssen,  der  so  sicher  nur  nach  einem
  Ziele  hinzog.

Natürlich  waren  auch,  von  jetzt  an,  die  häufgerenu,
sammenkünfte  dieser  Deputirten  der  Städte  und  Aemter  unvermeidlich,
  und  je  schneller  nach  einander  die  Fälle  sich  zutrugen,
  daß  die  neugelegte  Grundvesie  des  wirtembergischen
Fürstenhauses  erschüttert  zu  werden  schien,  je  leichter  entstand
eine  Fertigkeit  des  Zusammenkommens,  und  eine  Sympathie,
die  für  die  Halrbarkeit  des  Korps  selbst  weit  wichtiger  war,
als  alle  kunstvollen  Organisationen  desselben  hätten  seyn  können.

Wer  nun  bei  Hofe  oder  wer  von  den  Großen  des  Landes
  das  Patriotenwerk  trieb,  der  bezog  sich  auf  diesen  Konvent
  oder  Deputirtenkorps,  sobald  die  Staatswirthschaft  zerfiel.
  In  der  That  gewann  auch  dieses  Korps  durch  jeden
neuen  Vertrag,  der,  seit  jenem  ersten  großen  Konvent,  zwischen
dem  regierenden  Eberhard  dem  älteren  und  seinem  Vetter
Eberhard  dem  jüngeren  geschlossen  worden,  denn  fast  jedesmal
        <pb n="43" />
        21

wurde  seiner  neu  gedacht,  und  mehr  als  einmal  gewann  es
im  neuen  Vertrage  neue  Rechte.  Sogar  in  der  Herzogsurkunde
  wurde  ihm  auf  einen  Fall,  der  nach  der  damaligen
Lage  der  Dinge  leicht  eintreten  mochte,  eine  Eristenz  zugesichert,
  der  damals  kein  staͤndisches  Korps  in  irgend  einem
deutschen  Staate  entgegensah.

Sobald  man  aber  wohl  tief  genug  in  die  ur'prünglichen
  Verhältnisse,  die  noch  überall  ganz  kennbar  waren,
bineinzublicken  vermochte,  so  fand  man  auch  überall  bei  allen
diesen  Geschichten  gewalrige  publicistische  Anomalien.  Die
Deputirten,  die  von  den  Städten  und  Demtern  zusammengekommen,
  waren  großentheils  nicht  eigentliche  Deputirte
derselben,  sondern  der  Beamte  des  Ortes  wurde  gerufen,  der
dort  vielleicht  die  Justiz,  vielleicht  die  landesherrlichen  Einkünfte
  zu  verwalten  hatte.  Er,  der  selbst  Mann  des  Fürsten
war,  und  dem  der  Fürst  allein  auch  sein  Amt  gegeben  hatte,
sollte  das  Wort  gegen  den  Fürsien  führen.  Er,  gegen  den
vielleicht  die  Hauptbeschwerden  der  Einwohner  gingen,  sollte
im  Namen  der  Einwohner  in  einem  Konvente  sprechen,  wo
vielleicht  große  Gemeinbeschwerden  vorgetragen,  und  etwa  auch
Klagen  der  einzelnen  Ortschaften  selbst  zu  großen  Gemeinbeschwerden
  gemacht  werden  sollten.

Doch  dieß  ist  noch  nicht  Anomalie,  denn  in  mehr  als
einem  großen  Reiche,  wo  die  Nationalverfassung  durch  ständische
  Einrichtungen  sehr  gesichert  zu  seyn  scheint,  besteht  selbst
noch  gegenwärkig  ein  Haupttheil  der  Stände  aus  Beamten
des  Koͤnigs.  Die  alte  Welt,  in  der  sich  solche  Verhältniffe
gebildet  haben,  war  nicht  so  argwöhnisch  und  nicht  so  poliisch
schlau,  wie  unser  Zeitalter.  Wer  das  Land  am  besten  kennen
zu  müssen  schien,  wie  dieß  gewiß  doch  von  den  landesherrlichen
  Bögten  und  Beamten  wahr  war,  schien  auch  der  sicherste
        <pb n="44" />
        22

Vertheidiger  und  Repraͤsentant  desselben  zu  seyn.  Galt's  gerade
  nicht  von  Einzelnen,  weil  hier  Schwachheiten  oder  Bosheiten
  aller  Art  dazwischen  spielen  mochten,  so  galt's  gewiß
doch  von  einem  ganzen  Korps  solcher  Männer,  und  schien's
zweifelhaft  zu  seyn,  wenn  nur  Männer  dieser  Art  zusammenkamen,
  so  galt's  gewiß  doch,  sobald  sie  vermischt  mit
mehreren  wahren  Repräsentanten  des  Landes  sich  zusammenfanden.
  Der  Geist  des  Korps  ergriff  sie.  Es  liegt  gar  wenig
  daran,  ob  die,  die  zusammenkommen,  ordentlich  von  der
Mehrheit  derer  gewählt  werden,  deren  Sache  sie  zu  führen
haben.  Alles  liegt  nur  daran,  daß  man  häufig  und  siet  zusammenkomme,
  häufig  und  stet  als  Korps  handle,  und  daß
es  nur  eine  gewisse  Mehrheit  gescheiter  und  redlicher  Männer
sep,  die,  ohne  eine  ängstliche  Verhüllung  ihres  Konvents,  selbst
kraft  der  Rechte  des  Landes  über  große  Gemeinangelegenheiten
  berathschlage.  Daher  ist  in  manchem  Lande  die  gut  eingerichtete
  Kollegienverfassung  desselben  eine  weit  bessere  Schutzwehr
  des  allgemeinen  Wohls  geworden,  als  selbst  die  ständische
Konstitution.  Daher  sind  die  Fälle  nicht  selten,  daß,  wo
die  lieben  Stände  geschwiegen  haben,  die  Kollegien  gesprochen
  hoben,  und  gewiß  hat  selbst  Friedrich  der  Große  seinen
Kammergerichtsräthen,  die  in  Müller  Arnolds  Sache  unerschütterlich
  blieben,  eine  stille  Ehrfurcht  und  Achtung  nicht
versagen  können,  wenn  schon  der  Augenblick,  da  nun  einmal
selbst  dieser  Kdnig  bloß  wollte,  ein  harter  Mement  war.
Daher  ruht  denn  auch  oft  auf  diesem  und  jenem  landesherrlichen
  Collegium  eine  allgemeine  Ehrerbictung  des  ganzen
Publikums,  indeß  das  ständische  Korps  zu  einer  Nichachtung
herabsinkt,  die  bei  der  ursprünglichen  Bestimmung  desselben
fast  unmöglich  seyn  sollte,  und  doch  überall  unverkennbar  hervorbricht.
        <pb n="45" />
        23

Mag's  also  hier  in  Wirtemberg  immerhin  nur  erst  so
gewesen  seyn,  daß  großentheils  landesherrliche  Beamte,  Justizbeamte
  oder  oft  selbst  bloße  Domaͤnenverwalter  zusammenkamen.
  Die  Fortbildung  zu  einem  wahren  Repraͤsentanten-Korps
  fand  sich  endlich  von  selbst.

Mit  Recht  wird  es  eine  viel  größere  publicistische  Anomalie
zu  seyn  scheinen,  daß  große  und  kleine  Kommunitäten,  Orte,
die  Stadtrechte  hatten,  und  Ortschaften,  die  noch  bloße  Dörfer
  waren,  Deputirte  auf  diesen  Konvent  schicken  durften,  obschon
  weit  der  zahlreichste  Theil  der  Einwohner  derselben  keine
wahren  Grundeigenthümer  waren.  Was  sie  von  Grundstücken
besaßen,  war  weit  der  größte  Theil  theils  Pachtgut,  theils
Lehen,  die  bei  dem  Tode  des  Besitzers,  dem  Rechte  nach,  der
Herrschaft  Wirtemberg  oder  irgend  einer  Korporation  heimfielen.
  Diese  Pacht=  und  Lehnleutre  also  sollten  nun  als  großes
politisches  Korps,  das  seine  Deputirten  zusammenschickt,  auftreten
  dürsen  gegen  ihren  Herrn  und  Fürsten,  der  der  wahre
Grundeigenthümer  war?  Noch  trug  aller  ihr  Zustand  mehr
denn  eine  Spur  der  ehemaligen  strengeren  Hörigkeit,  mit
der  sie  der  Herrschaft  Wirtemberg  zugethan  gewesen  und  zum
Theil  selbst  noch  verwandt  waren.  Die  ersten  und  wichtigsten
Rechte  der  persnlichen  Freiheit  fehlten  ihnen,  und  sie  also,
die  erst  noch  der  Ertheilung  mancher  solchen  Rechte  bedurften,
  die  das  nachfolgende  aufgeklärtere  oder  bloß  kühnere
Zeitalter  geradehin  natürliche  Rechte  zu  nennen  pflegte,  sollten
jetzt  politische  Rechte  genießen,  wie  sie  damals  die  viel  freieren
  Einwohner  mancher  andern  deutschen  Staaten  nicht  zu
genießen  hatten?

Doch  die  politische  Freiheit  oder  vielmehr  die  schoͤne  neue
Entwickelung  derselben,  die  einem  dritten  Stande  im  Staat
eine  Eristenz  gab,  hat  sich  in  den  verschiedenen  deutschen
        <pb n="46" />
        24

Ländern,  wo  sie  zu  einiger  Vollendung  kam,  von  den  verschiedensten
  Anfängen  aus  oft  bochst  unscheinbar  gebilder.
Nicht  selten  sind  die  größeren  Rechte  früher  errungen  worden,
als  die  geringeren,  und  was  man  für  tauben  Samen  hielr,
ist  aufgegangen,  da  hingegen,  wo  die  Saat  oft  schon  zum
vollen  Gruͤnen  gekommen  zu  seyn  schien,  kein  Korn  derselben
zur  Reise  kam.

So  im  Ungewissen,  ob's  zum  Reifen  kommen  werde  oder
nicht,  stand's  auch  hier  in  Wirtemberg,  bis  32  Jahre  nach
jenem  ersten  Konvente,  der  den  Anfang  dieser  neuen  Ordnung
der  Dinge  gemacht  hatte.  Da  erst  alsdann  firirten  sich  mir
einem  Male  neue  Verhältnisse,  die  das  Schicksal  der  politischen
Freiheit  des  Landes  vollig  entschieden.  Da  erst  brach  der
Tag  an,  den  die  gurdenkenden  Männer  des  Landes,  die  dem
hohen  Fürsienhause  und  den  Landeseinwohnern  wohlwollren,
sehnlich  erwartet  hatten.  Am  Morgen  desselben  war's  ein
fürchterlicher  Orkan,  der  Alles  zu  zertrümmern  drohte  und
den  muthvollesten  Patrioten  bange  machen  mußte,  aber  der
Rath  und  die  Hülfe  der  Verständigen  kam  noch  gerade  zur
rechten  Zeit  zur  Rettung.

Herzog  Ulrich,  ein  junger  Fürst  voll  Kraft  und  Muth,
dem  aber  erst  Jahre  und  Erfahrung  die  nöthige  Weisheit  geben
  mochten,  weil  seine  Erziehung  traurig  versäumt  worden
war,  sah  sich  mit  einem  Male  in  eine  so  allgemein  zerrüttete
Staats-Oekonomie  versunken,  daß  bloße  Sparplaue  nicht  mehr
belfen,  und  kaum  die  stattlichsten  neuen  Volkssteuern  noch
retten  konnten.  Auch  war  bald  mit  hellem  Haufen  das  Volk
aufgestanden  gegen  diese  neuen  Steuern,  denn  man  war  des
Steuerns  müde,  weil  man  nicht  zur  Hülfe  zu  sieuern  glaubte,
sondern  nur  zur  weiteren  Verschwendung.
        <pb n="47" />
        25

Benachbarte  Fürsten  eilten  herbei,  kaiserliche  und  kurpfälzische
  und  würzburgische  Gesandte  kamen;  alle  kamen,
um  Unruhen  schnell  zu  vermitteln,  die  bei  der  damaligen
Disposition  des  ganzen  Zeitalters  leicht  epidemisch  und  allgemein
  werden  mochten.

Mit  hober  Noth  wurde  zu  Tübingen  ein  Vertrag
zu  Stande  gebracht.  )  Der  Herzog  mußte  den  Städten
und  Amtzeingesessenen  seines  Landes  mit  Brief  und  Siegel
Rechte  verwilligen,  wie  sie  noch  kein  deutscher  Fürst  mit
einem  Male  gegeben  hatte,  und  sie  dagegen  übernahmen
eine  so  beträchtliche  Masse  der  fürstlichen  Schulden,  wie  damals
  auch  in  größeren  und  volkreicheren  Staaten  der  dritte
Stand  allein  nicht  gethan  haben  würde.  Von  mehr  als  einer
Million  war  die  Rede.

Sie  waren  freigebig  im  Uebernehmen,  und  mißtrauisch
in  der  Art,  wie  sie  es  thaten.  Sie  verwilligten  nicht  ihrem
Fürsten  neue  Steuern,  die  er  einziehen  und  zu  Abtragung
der  drängenden  Schulden  verwenden  möchte.  Denn  weder
den  Räthen,  noch  dem  jungen  Fürsten  selbst  mochte  man
trauen,  ihm,  der  wohl  voll  guter  Entschlüsse  zu  seyn  schien,
aber  noch  nicht  zu  der  Festigkeit  des  Charakters  gekommen
war,  die  allein  gegen  äußere  und  innere  Reizung  die  Probe
bält.  Sie  selbst  also  machten  Anstalt,  daß  mehr  als  eine
Million  Schulden  von  gewissen  Steuern,  die  sie  besonders
dazu  aussetzten,  terminweise  in  gewissen  Jahren  getilgt  werden
  könnte.

Man  erdffnete  also  neue  Finanzquellen,  man  verwilligte
neue  Steuern.  Ihr  Ertrag  sollic  in  eine  neu  errichtete

*)  8.  Juli  1514.
        <pb n="48" />
        26

Kasse  fließen,  deren  Kassiere  der  Herzog  und  jener  Deputirten-Konvent
  gemeinschaftlich  zu  ernennen  hatten,  und  die  auch
sowohl  jenem,  als  diesem,  jährlich  von  der  Verwendung  der
eingegangenen  Gelder  Rechnung  ablegen  sollten.

In  diesen  Dispositionen  lag  also  die  unverkennbare  Nothwendigkeit,
  einen  neuen  landschaftlichen  Ausschuß  zu  organisiren,
  weil  doch  nicht  das  ganze  Deputirtenkorps  alle  Jahre
vollzählig  zusammenkommen  konnte,  und  wahrscheinlich  das,
was  schon  seit  Langem  als  eine  Art  von  landschaftlichem  Ausschusse
  bestanden  hatte,  *)  in  Abgang  gerathen  oder  wenigsiens
  nicht  für  diesen  Zweck  organisirt  worden  war.

Die  Rechte  und  Mlichten  dieses  Ausschusses  aber  ergaben
  sich  leicht  aus  seiner  ganzen  Bestimmung.  Er  konnte
nichts  verwilligen,  sondern  sollte  bloß  über  die  Verwendung
der  neu  verwilligten  und  eingehenden  Gelder  wachen.  Er

*)  In  der  Regimentsordnung  von  1498  heißt  es:  „und  nachdem
gemepner  Landschaft  an  dieser  Sach  und  Handlungen  am  meisten
und  höchsten  gelegen  ist,  so  sollen  die  vier  von  der  Landschaft
  stätigs  by  und  um  die  Canzly  sie.“

Diese  Vier  sind  nicht  vorher  und  nicht  nachher  genannt.  Man
scheint  wohl  gewußt  zu  haben,  wer  gemeint  sep,  sobald  man  so
sprach.

Auch  schon  in  der  Herzogsurkunde  wird  der  Ausschuß  von
der  Landschaft,  der  den  uͤbrigen  zur  Regierung  des  vakant  gewordenen
  Fürstenthums  beigeordnet  werden  solle,  auf  vier  bestimmt,
  und  in  den  Beschwerden,  die  die  Landschaft  vor  Schliehung
  des  Tübingischen  Vertrags  übergab,  heißt  es:  „der  Landschad
  soll  fürohin  in  der  Canzlep,  in  Gegenwart  vier
Personen  von  der  Landschaft,  umbgeschlagen,  und  folches
  sonsten  ohne  derselben  Beiseyn  nicht  vorgenommen  werden.“

Man  wird  durch  solche  historische  Spuren  natürlich  auf  die
Idee  geleitet,  daß  ein  gewisser  herkommlicher  Tppus  eines  landschaftlichen
  Ausschusses  überall  hier  vorgusgesetzt  werde.
        <pb n="49" />
        27

war  den  aufgestellten  herr=  und  landschaftlichen  Kassieren  zur
kontrolirenden  Oberaufsicht  beigeordnet,  wie  der  Herzog  selbst
auch  die  Revision  der  Rechnungen  derselben  durch  eigene  Deputirte
  besorgen  ließ.  Ihm  schien  nicht  einmal  die  allgemeine
Bewahrung  der  Rechte  des  Landes  zur  besonderen  Pflicht  geworden
  zu  seyn,  weil  nicht  er  es  war,  der  das  Recht  erhielt,  den
Herzog  zur  Haltung  eines  Landtages  aufzufordern,  sondern
den  Magistraten  der  Städte  Stuttgart  und  Tübingen  überlassen
  blieb,  wenn  sie  es  für  nothwendig  hielten,  um  die
Zusammenrufung  eines  allgemeinen  Deputirten-Konvents  zu
bitten.  )  Allein  wie  auch  das  alles  damals  eingerichtet  seyn
mochte,  kaum  blieb  es  doch  sechs  Jahre  lang,  denn  Alles  ward
wieder  anders,  wie  das  schöne  Land  sechs  Jahre  nachher  unter
  östreichische  Regierung  kam.

Kaiser  Karl  V.,  der  neue  Herr  des  Landes,  erklärte  sogleich,
  daß  sämmtliche  Einkünfte  desselben,  nach  Bestreitung
des  gehdrigen  Regierungs-Etats,  einzig  zu  Tilgung  der  Landesschulden
  verwandt  werden  sollten.  Er  überließ  also  das  gesammte
  wirtembergische  Kammergut  der  Administration  der
Stinde,  denn  er  sah  wohl,  daß  selbst  die  sämmtlichen  Einkünfte
  desselben  weit  nicht  hinreichen  würden,  die  schuldigen
Zinsen  gehörig  zu  entrichten,  und  die  dringendsten  Gläubiger,
die  das  Kapital  haben  wollten,  zu  befriedigen.  Er  selbst
wollte  der  ständischen  Kammer-Administration,  die,  seinem
Maue  nach,  aus  einem  Prälaten  und  drei  Städtedeputirten
besiehen  sollte,  nur  einen  Mann  seinerseits  zuordnen,  dem
er  den  Titel  Rentmeister  gab;  aber  auch  dieser  sollte
nichts  handeln  oder  ausgeben  dürfen,  als  mit  Wissen  jener
Administratoren,  die  allein  nur  die  Lawschaft  zu  setzen  hahe.

*)  S.  die  Urkunde  1515,  25.  Wpril.
        <pb n="50" />
        28

Noch  Gluͤck  genug  fuͤr  Karl  oder  Ferdinand,  wenn  sie  auch
erst  nach  zehn  oder  fünfzehn  Jahren  endlich  aus  dem  schuldenfreien
  Lande  die  schönen  landesherrlichen  Einkünfte  zogen.
Neben  allem  diesem  aber  forderte  noch  Karl  das  Gesammtkorps
  der  Städte  und  Aemter  auf,  einen  eigenen  Ausschuß
  von  Deputirten  zu  ernennen,  der  in  vorkommenden
  wichtigen  Fällen  seinem  Statthalter  und  Regenten  mit
Rath  und  That  beistehen  sollte.  *)

Die  neue  Landesregierung  war  nämlich  vor  schnellen
Ueberfällen  des  vertriebenen  Herzogs  nie  sicher,  und  im  Lande
selbst  gährte  auch  so  Vieles  durch  einander,  daß  man  sich  in
Nothfällen,  die  leicht  kommen  mochten,  auf  die  langsameren
Zusammenkünfte  und  Berathschlagungen  des  Gesammtkorps
nicht  verlassen  konnte.  Wie  sollte  der  Statthalter  Karls  jedes
  Mal  etlich  und  sechzig  oder  siebenzig  Deputirte  zusammenrusen?
  Wie  ein  Korps  dieser  Art  unterrichten?  Wie  die
langwierigeren  Berathschlagungen  desselben  ausharren?

*)  S.  Instruktion  Kaiser  Karls  V.  seinem  Statthalter
  und  Näthen  gegeben,  was  sie  mit  Prälaten
und  Landschaft  des  Fürstenthums  Wirtemberg
handeln  sollten;  Worms  15.  Dezember  1520;  im
Hausleutnerischen  Archiv,  1.  Stück,  Nr.  1,  S.  9.

„Und  nachdem  durch  diese  Ordnung  alles  unser  Einkommen
(aus  Wirtemberg)  der  Landschaft  oder  Ire  (ihren)  Verordneten
zugestellet  würdet  (wird),  und  die  Nortdurft  erfordert,  wo
Krieg,  Aufruhr  oder  andere  Händel  zustünden  (ssch  zutrügen),
auch  Fürsehung  zu  thun,  (so)  ist  unser  Meinung,  das  (daß)
gemeine  Landschaft  iezt  ain  Ausszug  (einen  Ausschuß)  aus  Irem
Craiß  (Mittel)  machen,  ob  sich  solche  Händel  zutrügen,  und
dann  Unser  Statthalter  und  Regenten  solch  Ausschueß  erfoderten,
  das  (daß)  derselb  zue  Inen  khome;  und  mit  Inen  sich
darüber  bedenken  und  berathschlagen  (möge),  wie  man  solchem
fürnemen,  mit  Gelt,  Gegenwehr  oder  in  ander  Weeg  begegnen
und  dem  fürkommen  soll.“
        <pb n="51" />
        29

Das  ständische  Korps,  das  der  unsichern  und  vielleicht
nie  sesten  Regierung  beistehen  sollte,  mußte  eben  so  schnell,  als
siet  wirken  können,  eben  so  leicht  unterrichter,  als  schnell
bewegdar  in  seinen  Entschliegungen  seyn.  Die  Mitglieder
desselben  sollten  die  Gewandtheit  und  Autorität  haben,  die
allein  aus  einer  ununterbrochenen,  lange  fortgesetzten  Behandlung
  der  Geschäfte  entspringt,  und  die  eben  daher  ein  Korps
so  wandelbar  und  zahlreich,  als  der  allgemeine  Konvent  war,
nicht  leicht  erhalten  bonnte.

Auch  verlangte  der  neue  Herr  des  Landes  mit  Recht
bloß  einen  Ausschuß  aus  der  Landschaft  oder  ein  Deputirten=Korps
  des  drikten  Standes.  Denn  wenn  man  auch  nur  das
Verzeichniß  der  Personen  überblickre,  denen  der  Kaiser  die
Landesregierung  anvertrauen  wollte,  7)  und  die  schoͤnen

*)  Darunter  war:

Abt  von  Adelberg  loco  Cancellarii  mit  600  fl.

Es  ist  auffallend,  daß  nicht  D.  Lamparter  Kanzler  wurde,
und  daß  man  wieder  einem  Geistlichen  die  Kanzlergeschäfte
überlassen  oder  ihn  zum  Vicekanzler  machen  wollte.  Dieß  war
seit  23  Jahren  nicht  mehr  geschehen,  und  die  Landschaft  hatte
Karln  bitten  lassen,  den  D.  Lamparter,  der  dieses  Amt  20  Jahre
lang  ruhmvoll  bekleidet  habe,  wieder  dazu  zu  ernennen.  Allein
Lamparter  selbst  fand  seine  Rechnung  besser  dabei,  in  kaiserlichen
Diensten  zu  bleiben,  und  sich  doch  gqoo  fl.  jährlich  von  der
wirtembergischen  Regierung  oder  Landschaft  zahlen  zu  lassen.
Auch  sein  Sohn  zog  noch  100  fl.  Wartgeld  als  adelicher  Provisioner,
  und  sein  Schwager  D.  Beatus  Widman  genoß  300  fl.

Also  für  diese  adeliche  Familie,  die  zur  Vollendung  der  großen
  Katastrophe  so  viel  gethan  hatte,  war  genug  gesorgt,  und
wenn  man  nachsseht,  wieviel  denn  z.  B.  Conrad  Thumb  und
Andere  zogen,  so  war's  klar,  daß  auch  diese  Familien  das  Ihrige
hatten.  Erbielt  nun  noch  einer  der  Prälaten  die  Kanglersdienste
  pder  Kanzlersgehalt,  so  war  man  bei  der  neuen  Regierung
  gewiß  auch  dieser  Herren  versichert,  denn  nie  noch  hatte
        <pb n="52" />
        50

Wartgelder  oder  Besoldungen  beherzigke,  die  den  edlen  Vögten
  und  adelichen  Provisionern,  die  von  Hause  aus  dienten,
bestimmt  werden  sollten,  ?)  so  sah  man  wohl,  daß  er  der
Zuneigung  der  beiden  höheren  Klassen  trefflich  verfichert  seyn
konnte.

Er  war  aus  mehr  denn  einer  Ursache  ihrer  versichert.
Der  Adel  war  sich's  wohl  bewußt,  was  er  um  Herzog  Ulrich
verdient  habe,  und  wic  also  auch  Ulrich,  wenn  er  wieder  zurückkomme,
  ihm  lohnen  könne;  die  Prälaten  aber  waren  unstreitig
  unter  der  Streichischen  Regierung  gegen  das  große
Unglück,  das  um  diese  Zeit  aus  Sachsen  kam,  weit  mehr
gedeckt,  als  wenn  Herzog  Ulrich  sein  Fürstenthum  wieder  erhielt.


Doch  mußte  nun  aber  auch  der  dritte  Stand,  dessen
Wohlwollen  ohnedieß  fast  allein  den  ruhigen  Besitz  des  Landes
  entschied,  nothwendig  schnell  gewonnen,  und  zu  einer  thä-——

  —

ein  Graf  oder  Herzog  von  Wirtemberg  diese  Stelle  des  dirigirenden
  Ministers  einem  seiner  Landesprälaten  überlassen.  Die
Peränderungen,  die  man  aber  endlich  doch  in  diesem  ersten
Mane  wegen  der  Kanzlersstelle  machte,  ent'prangen  aus  Ursachen,
  deren  Entwickelung  hier  zu  weitläufig  seyn  würde,

?)  So  erscheint  hier  der  bekannte  Die  krich  Spät  als  Vogt  zu
Urach  mit  250  fl.  und  als  Provissoner  von  Haus  aus  mit
600  fl.  Dieß  zog  er  als  bloßes  Wartgeld,  denn  wenn  er  wirklich
  gesordert  und  gebraucht  werden  sollte,  so  sollte  er  doch
unterhalten  werden  wie  Andere,  ob  er  schon  hier  dreimal  gröberes
  Wartgeld  hatte,  als  die  Grafen  von  Oetingen,  von  Löwenstein,
  von  Helfenstein  und  von  Zollern.  Daneben  kommt
noch  vor:  Reinh.  Spaͤt,  als  Vogt  zu  Böblingen  mit  200  fl.,
ein  Steph.  Spät  unter  den  adelichen  Provisionern  mit  100  fl.,
ein  einäugiger  Hans  Spät  mit  80  fl.,  und  vollends  auch  noch
unter  den  zu  Fuß  gehenden  Provissonern  brachten  sie  einen
Ludwig  Spät  mit  80  fl.  an.
        <pb n="53" />
        31

tigen  Theilnehmung  an  den  wichtigsten  vorkommenden  Geschäften
  herbeigezogen  werden,  die  seinen  Gehorsam  bald  zum
freiwilligen  Gehorsam  machen  mochte.  Der  neue  Ausschuß
sollte  also  bloß  aus  Städre-Bürgermeistern  oder  Stadrdeputirten
bestehen.  Denn  was  dem  hohen  Herrn  Statthalrer  und  den
fürsichtigen  Mitregenten  desselben  ein  halb  Dutzend  solcher
Bürgermeister  oder  Stadtdeputirten  mitrieth,  das  ließen  sich
die  Bürgerschaften,  aus  deren  Mittel  jene  waren,  wohl  auch
gefallen,  und  wozu  die  größeren  Städte  des  Landes  sich  bequemten,
  dem  folgte  auch  das  Landvolk.

So  geschah's  denn  auch,  und  so  geschah's  sogleich.)
Man  fand  selbst  rathsam,  sogleich  zwei  Ausschösfe,  einen
kleinen  und  einen  großen,  zu  organisiren,  um  durch  jenen
dem  neuen  Institute  eine  Konzentrirung  zu  geben,  die  der
kraftvolleren  Wirksamkeit  der  Regierung  sehr  vortheilhaft  seyn
mußte,  und  durch  diesen  eine  allgemeinere  Theilnehmung  an  den
Schicksalen  des  neuen  Regiments  zu  befördern,  sobald  der
Fall  nur  der  Art  war,  daß  ohne  Gefahr  des  Verzugs  oder
der  Poblicität  mehrere  Nathgeber  gehört  werden  konnten.  7s)

»)  Schon  in  einem  Schreiben  Karls  V.  an  Regenten  und  Räthe
des  Fürstenthums  Wirtemberg,  das  kaum  drei  Monate  nach
erstgedachter  Instruktion  erging  (Worms  22.  März  1521),  wird
eines  solchen  landschaftlichen  Ausschusses  gedacht.

**)  In  den  kleinen  Ausschuß  kamen  damals:

Hans  Stickel  von  Stuttgart.  Hans  Ochsenbach,  von  Tübingen.
  Phil.  Tegen  von  Urach.  Claus  Fuchs  von  Schorndorf.
Martin  Hechtlin  von  Kirchheim.  Hans  Wernzhäuser  von
Göppingen.

In  den  großen  Ausschuß  kamen:

Hans  Glaser  von  Calw.  Martin  Hiller  von  Herrenberg.  Endris
  Hug  von  Bietigheim.  Jost  Schönwalter  von  Marpach-Hans
  Schertlin  von  Leonberg.  IJak.  Schnabel  von  Weinsberg-Zugeordnet
  aber  war  ihnen  Sebastian  Welling  von  Stuttgart-
        <pb n="54" />
        32

Der  Landtag  selbst  wählte  diese  Ausschüsse,  die,  was
schon  ihre  ganze  Bestimmung  zeigt,  keine  jener  temporaͤren
staͤndischen  Deputationen  waren,  wie  sie  oft  nachher  zur  Vorbereitung
  oder  Vollendung  dieses  und  jenes  einzelnen  Geschaͤftes
  anf  kurze  Zeit  errichtet  wurden.  2)  Der  Landtag
wählte  sie,  und  wahrscheinlich  galten  sie  auch  bloß  von  Landtag
zu  Landtag,  so  daß  jeder  neue  allgemeine  Konvent  das  Recht
einer  neuen  Besetzung  ausüben  konnte.  Dieß  ist  den  Freiheits-Grundsätzen
  völlig  gemäß,  deren  ganze  Reizbarkeit  damals
aufgeregt  war,  und  dieß  scheint  auch  allein  schon  daraus  historisch
  klar  zu  seyn,  weil  beide  Ausschüsse  schon  auf  dem
Landtage,  der  zu  Ende  des  Mai  1522  zu  Sturtgart  gehalten
wurde,  neu  beselzt  worden  sind..)  Sie  waren  also  1521.
vom  Landtage  errichtet,  und  1522  vom  Landtage  neu  besetzt
worden.  6#

Der  kleine  Ausschuß  bestand  aus  sechs  Städtedeputirten,
an  deren  Spitze  die  von  Stuttgart  und  Tübingen  sich  befanden,

*)  Während  daß  auch  diese  Ausschußverfassung  besiand,  fanden  sich
doch  temporäre  Ausschüsse.  Wie  z.  B.  im  Februar  1525  auf
dem  Tübingischen  Landtage  mehrere  der  Beschwerden,  die  der
dritte  Stand  hatte,  nicht  ordentlich  untersucht  und  abgethan
werden  konnten,  so  wurde  ein  eigener  Ausschuß  von  vierzehn
Städtedeputirten  dazu  ernannt.  S.  den  letzten  Artikel  des
Landtagsabschiedes.

*“)  Diesen  Ausdruck  braucht  Steinhofer,  dessen  Nachrichten  hier
aus  Gabelkofern  oder  vielleicht  selbst  aus  Urkunden  genommen
zu  sepn  scheinen.  «

M)S.dieurk.beiSattlerGesch.der-Herz«Thul-Beil.Nr.s2,

S.  200:
„Den  verordnetenh  Uusschuzen,  so  jezund  (auf  damaligem
  Landtage  zu  Stuttgart)  von  gemeiner  Landschafft
  wegen  darzu  sonderlich  erwält  und  erkiest
sind  oder  künftiglich  verordnet  werden.“

:
        <pb n="55" />
        55

und  wenn  sechs,  die  aus  andern  Städten,  als  jene  ersteren
Deputirten,  genommen  waren,  noch  hinzukamen,  so  hieß  es
der  große  Ausschuß.  ?)  Gerade  also  eben  dieselbe  Anzahl
von  Städtedeputirken,  die  bis  jetzt  noch  in  diesen  Ausschüssen
geblieben  ist,  so  sehr  sich  sonsi  auch  Zeiten  und  Umstände  geändert
  haben.

Unter  allen  zwölf  Mirgliedern  aber  war  kein  Prälat  und
kein  Nitter.  5)  Man  blieb  also  genau  dabei,  wie  der  neue
Landesherr  verlangt  hatte.  Aber  sogar  auch  nicht  einmal  zu
der  vom  Kaiser  übertragenen  Mdministration  des  Kammerguts
wurde  irgend  einer  der  Prälaten  zugelassen,  769)  obschon  der
Kaiser  selbst  gleich  aufangs  erklärt  hatte,  daß  neben  den
drei  siädtischen  Deputirten,  und  neben  dem  Rentmeister,  den
er  setzen  wolle,  auch  ein  Prälat  mit  dabei  seyn  müsse.  )

»)  S.  oben  Anmerkung  25)  Seite  31.

*x)  Fast  sollte  man  glauben,  bei  Errichkung  des  Ausschusses  von
1554  sep  es  auch  im  ersten  Plane  gewesen,  denselben  bloß  aus
Städtedeputirten  zu  komponiren,  und  keinen  Prälaten  dazu  zu
nehmen.  Dieß  könnte  die  Idee  noch  mehr  bestärken,  daß  man
1554  das  zum  Muster  genommen,  oder  unter  gewissen  Modifikationen
  gleichsam  wieder  eingeführt  habe,  was  schon  unter
der  östreichischen  Regierung  gangbar  gewesen  war.  Es  hieß
nämlich  1554  im  Antrag  der  Srände:  „welch  kleinen  Ausschuß
  wir  aus  sechs  Städten  mit  sechs  sondern
benennten  Personen  verordnen  wollen.“  S.  das
Schreiben  des  engern  landschaftlichen  Ansschusses  an  den  Stuttgarter
  Stadtmagistrat  vom  9.  Juli  1793.

x*x*)  S.  die  Urkunde  vom  2.  Juni  1522  am  angezogenen  Orte  bei
Sattler,  wo  bloß  die  drei  Administratoren  Ulrich  Winzelhäuser
von-  Stuttgart,  Kilian  Feßler  vom  Tübingen  ulid  Caspar  Ryz
von  Göppingen  genannt  werden.  Eines  Prälaten  wird  in  der
ganzen  Urkunde  nicht  gedacht.

4)  Dieß  erhellt  nicht  nur  aus  der  schon  oben  angefübrten  Instruktion
  Karls  V.,  sondern  auch  aus  dem  Etat  der  Ausgaben,  der
4520  entworfen  worden  ist,  wo  es  hiißt:

Spittler's  sämmtliche  Werke.  XIII.  Bb.  5
        <pb n="56" />
        34

So  recht  entschlossen  war  damals  der  dritte  Stand  dem  Geiste
seines  Korps  treu  geblieben!

Dieser  Geist  aber,  den  damals  weder  der  Daͤmon  des
Ehrgeizes,  noch  der  Raubgier  trieb,  mag  wohl  auch  eben  so
bei  der  Abfassung  der  Ausschußmandate  gewacht  haben,  wie
er  gegen  die  Anmaßungen  der  höheren  Stände  sich  zu  schützen
suchte.  Es  muhte  vorgeschrieben  werden,  welche  Rechte  der
neue  siändische  Ausschuß  im  Verhältniß  zu  den  siändischen
Kammer-Adminisiratoren  haben  sollte,  und  wie  weit  er  in
Verwilligungen  gegen  die  Landesregierung  gehen  durfte,  ohne
erst  den  Konsens  der  übrigen  Städte  und  Aemter  oder  cines
allgemeinen  Landes-Konvents  zu  erwarten.

Dieser  letztere  wichtigere  Theil  des  Ausschußmandaké,  der
nothwendig  auch  einen  Theil  des  ersteren  begriff,  ergab  sich
aber  von  selbst,  sobald  man  nur  den  Zweck  bedachte,  um  dessen
  willen  diese  Ausschuͤsse  errichtet  worden  waren.  *)

Bloß  fuͤr  Nothfälle  sollte  durch  sie  gesorgt  werden.
Zwar  gab  die  Noth,  wenn  wahrhafte  Noth  drang,  schon  der
Regierung  selbst  ein  Recht,  das  nicht  erst  durch  die  Beistim-„Noch

  die  vier  von  der  Landschaft,  so  zur  Regierung
  des  Kammerguts  verordnet  werden,  zue  unterhalten.“


)  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  es  freilich  sicherer  und  besser
waͤre,  wenn  wir  die  Urkunde  des  damaligen  Ausschußmandats
gedruckt  haͤtten.  Aber  man  müßte  alle  Geschichtforschung  aufgeben,
  wenn  man  erst  Alles  im  Druck  sehen  wollte,  was  man
gedruckt  zu  haben  wuͤnscht.  Wer  auch  bei  dem  reichhaltigsten
Archive  sitzt,  kann  doch  selten  eben  der  historischen  Argumentation
  entbehren,  die  man  bei  jeder  fragmentarischen  Geschichte
anwenden  muß.  CDie  hier  erwähnte  Urkunde  ist  nun  zedruckt
in  Paulus  Sophronizon,  Bd.  1,  H.  4,  S.  90  ff.)
        <pb n="57" />
        55

mung  irgend  eines  ständischen  Aus#chusses  wirksam  wurde;
aber  man  wollte  es  ihrem  alleinigen  Gutdünken  nicht  überlassen,
  ob  ein  Nothfall  wirklich  da  sey,  und  man  glaubte
billig  auf  den  treueren  Beistand  der  Landeseinwohner  zählen
zu  können,  wenn  selbst  auch  der  ständische  Ausschuß  den
Nothfall  des  Geldgebens  oder  Kriegführens  anerkannt  habe.
Daß  die  Regierung  oft  lieber  mit  dem  engen  oder  höchstens
noch  mit  dem  großen  Ausschusse,  als  mit  dem  ganzen  Landes-Konvente
  negociiren  werde,  sah  man  wohl  voraus,)  und  daß
Karl  oder  Ferdinand  oder  ihr  Statthalter  oft  von  einem  Nothfall
  sprechen  würden,  wo  kein  Nothfall  da  zu  seyn  schien,  war
nach  aller  Wahrscheinlichkeit  zu  erwarten,  aber  hier  denn
mochte  sich  auch  das  Pflichtgefühl  redlicher  Landesrepräsentanten
  zeigen.  Sie  mochten's  einst  beim  Landtage  verantworten,
  ob  man  die  langsame  oder  lescht  laut  werdende
Einholung  des  allgemeinen  Konsenses,  ohne  sichtbare  Gefahr
des  Gemeinwohls,  nicht  habe  wagen  können.

Weit  verwickelrer  schien  das  Verhältniß  des  Ausschusses
und  der  neu  ernannten  ständischen  Kammer-Adminisiratoren
zu  werden.  Man  kounnte  letzrere  nicht  voͤllig  unabhängig  von
Ersterem  werden  lassen,  sonst  war  ihr  Amt  von  einer  gar  zu
gefährlich  großen  Macht.  Man  konnte  aber  auch  die  ständischen
  Kammer-Administratoren  dem  neuen  Ausschusse  nicht
ganz  subordiniren,  sonst  wurde  der  letztere  in  Kurzem  der

*)  Ferdinand  schrieb  1529  seinem  Statthalter  und  Räthen  ganz
unverholen,  sie  möchten  bei  den  vorhabenden  Allianztraktaten
mit  den  katholischen  Kantons  einen  Landtag  so  viel  möglich
vermeiden,  und  nur  mit  dem  Ausschusse  sich  einlassen.  Allein
der  Ausschuß  fand  doch  die  Sache  zu  bedenklich;  es  mußte  ein
Landtag  gehalten  werden,  und  die  Sache  kam  auch  auf  dem
Landtage  nicht  zu  Stande.  Sattler  Thl.  II.  S.  187.

5#
        <pb n="58" />
        36

wahre  Herr  des  Landes.  Selbst  das  ständische  Gesammtkorps
würde  sich  bald  sehr  uͤbel  dabei  befunden  haben,  wenn  es  so
aus  seinem  eigenen  Schcoße  einen  neuen  Landesherrn  hätte
entstehen  lassen.  Unvermeidlich  wäre  es  wohl  schuell  genug
zwischen  dem  Landesherrn,  den  der  schwäbische  Bund  gesetzt
hatte,  und  dem,  der  sich  aus  dem  neuen  Iunstitute  entwickelt
hätte,  zu  Treibereien  oder  Koalirionen  gekommen,  bei  denen
man  sich  immer  auf  Kosten  des  gemeinen  Wohls  gezankt
oder  vereinigt  haben  würde.  Viel  lag  also  an  einer  richtigen
HOrganisirung  des  Verhälmisses  des  neuen  Ausschusses  und  der
ständischen  Kammer-Administratoren.

Fast  gab  cs  aber  diesem  Ausschusse  oder  diesen  Ausschüfsen,
  —  denn  wahrscheinlich  durste  der  kleine  hier  nicht  allein
handeln,  sondern  der  große  mußte  herbeigerufen  werden,  —  fast
gab  es  ihnen  schon  zu  viel  Gewalk,  daß  sie,  wenn  kein  Landtag
  beisammen  war,  die  vakant  gewordene  Stells  eines  Kammet-Administrators
  ersetzen  durften.  Auch  schien  es  die  natürliche
  Zunahme  ihrer  Gewalt  befördern  zu  müssen,  daß  sich
nie  eine  gewisse  persönliche  Amtsautorikät  der  Kammer-Administratoren
  bilden  konnte,  weil  alle  Jahre  einer  derselben  abging,
bingegen  ihr  Korps  böllig  unverändert  blieb,  bis  etwa  wieder
ein  neuer  Landtag  neue  Verfügungen  traf.  Ohnedieß  war's
auch  jenen  zur  ausdrücklichen  Pflicht  gemacht,  daß  sie  auf
die  Ausschüsse  ihr  Aufsehen  habden  müßten.  Sie  sollten  es
den  Ausschüssen  melden,  wenn  ihnen  bei  ihrem  Amt  Eimrag
geschehe,  und  als  ob  sie  ein  untergeordnekes  Korps  wären,
Verhalrungsbefehle  derselben  erwarten.  Dabei  war  sogar  noch
als  allgemeine  Grundregel  angenommen,  daß  sie  nichts  signiren
  und  nichts  unterschreiben  sollten,  was  nicht  vom  Landtage
oder  von  den  Ausschüssen  berathschlagt  und  bewilligt  worden
sey.  So  schien  also  doch  die  ganze  wahre  Gewalt  der  Kammer-
        <pb n="59" />
        57

Administration  endlich  dem  kleinen  oder  großen  Ausschusse  zufallen
  zu  müssen.

Doch  dagegen  half  wieder,  daß  künftighin  auch  kein
Missiv  oder  irgend  etwas  Anderes  von  gemeiner  Landschaft
oder  von  Ausschuß  wegen  ausgehen  dürfte,  es  sey  denn  zuvor
von  allen  drei  landschaftlichen  Kammer-Administratoren  unterschrieben
  und  gesiegelt.  Auch  waren's  nicht  die  gewöhnlichen
bleibenden  Ausschüsse,  vor  welchen  die  Kammer-Administratoren
  jährliche  Rechnung  zu  thun  batten,  sondern  der  Landtag
selbst  behielt  sich  vor,  diese  Rechnung  entweder  vor  dem  Gesammtkorps
  abhören  zu  lassen,  oder  jedesmal  eine  eigene  Deputation
  zu  ernennen.  Ueberdieß  war's  in  der  That  doch
ein  hoher  Vorzug,  den  jene  drei  Kammer-Administratoren  genossen,
  und  den  sie  vielleicht  bald  gegen  die  Regierung,  bald
selbst  auch  gegen  die  Sechs-Maͤnner  als  Schreckniß  oder  als
kraftvolles  Mittel  brauchen  konnten,  daß  sie  die  Ausschuͤsse,
ganz  oder  theilweise,  so  oft  es  ihnen  noͤthig  schien,  zusammenrufen
  durften.

Freilich  gab  aber  dem  ganzen  Systeme  nichts  mehr  Versicherung,
  als  daß  häufig  allgemeine  Landtage  zusammenkamen,
  daß  man  nicht  bloß  einander  schrieb,  oder  in  einzelnen
Fällen  Vollmachten  einholte,  sondern  persönlich  zusammenkam.
So  konnte  das  eingeschränkte  Mandat  der  Ausschüsse  weit
weniger  vergessen  werden,  und  so  blieb  man  auch  weit  allgemeiner,
  als  in  nachfolgenden  Zeiten,  im  Gange  der  Geschäfte.
Man  konnte  mit  mehr  Kunde  der  Angelegenheiten  votiren,  und
also  auch  selbstständiger  votiren.  Man  hörte  sich  wechselseitig,
und  belehrte  sich  wechselseitig.  Die  unwissenden  oder  trägen
Menschen,  die  sich  bei  einem  bloßen  Vollwachteinholen  ganz
bequem  immer  mit  einer  Generalvollmacht  geholfen  hätten,
konnten  hier  der  Nothwendigkeit  kaum  ausweichen,  bisweilen
        <pb n="60" />
        53

auf  ein  bestimmtes  Votiren  sich  einzulassen.  Gewiß,  diese
Ausschußverfassung  mußte,  gut  bleiben,  so  lange  zugleich  die
Landtage  häufig  blieben.

Daher  hielt  sich  auch  diese  Verfassung  damals  selbst  durch
große  wilde  Stürme  hindurch,  in  denen  das  gute  Volk  sogar
seinen  Tübingischen  Vertrag  zu  verlieren  Gefahr  lief.  )
Wahrscheinlich  blieb  sie,  so  lange  sich  die  bstreichische  Regierung
  hielt.  *#)

Sobald  aber  Herzog  Ulrich  4554  wieder  zu  seinem  Fürstenthum
  kam,  so  verflog  sic  auch  wieder,  wie  so  manche  andere
  Einrichtung.  des  östreichischen  Regiments.  Ob  denn  damals
  gar  kein  Ausschuß  mehr  gewesen  sey,  und  wie  man  es
mit  Tilgung  der  Landesschulden  gehalten  habe,  ob  vielleicht
die  alte  Einrichtung,  wie  sie  kraft  des  T  übingischen  Vertrags
seyn  sollte,  erneuert  worden  sey  oder  nicht,  dieß  alles  ist  aus
Mangel  von  Nachrichten  nicht  klar  zu  machen.  Aber  die
Einrichtung,  die  man  zur  Zeit  des  östreichischen  Regiments
getroffen,  verflog  gewiß  ganz,  denn  Ulrichen  war  Alles  unangenehm,
  was  Karl  oder  Ferdinand,  die  er  geradehin  als  Usurpatoren
  ansah,  in  seinem  Lande  gemacht  hatten.  Und  wem
von  den  Staͤnden  im  Lande  sollte  er  hold  seyn,  wie  er  zurückkam?.
  Sie  hatten  heftig.  gegen  ihn  geschrieben  und  gehandelt.
  so  lange  er  abwesend  gewesen,  und  nun  er  an  der  Spitze
des  si  egreichen  hessischen  Heeres  einzog,  so  war  er  ihrer  aller
lieber  Landes  fuͤrst  und  Herzog.

5)  S.  den  Landtags-Abschied  vom  30.  Oktober  1525,  wo  es  heißt,

daß  der  neue  Revenüen,  oder  Kammer-Etat  aus  besonderer

Gnade  in  Gegen  wart  des  Rentmeisters,  der  Dreien  von  der

Kammer  und  der  Sechs  vom  Ausschuß  entworfen  werden  solle.

*2)  Bei  Sattler  Thl.  III.  Beil.  Nr.  148,  S.  45  findet  ssch  ein

Schreiben  an  die  Verordneken  der  Kammer  und  gemeinen  Ausschuß
  des  Fürstenthums  Wirtemberg  vom  1.  Januar  1531.
        <pb n="61" />
        59

Gewiß  die  sechzehn  Jahre,  die  Herzog  Ulrich  noch  nach
seiner  Wiederherstellung  regierte,  mußten  bei  der  ganzen  Gemüthsstimmung,
  in  der  er  sich  befand,  sechzehn  höchst  seltsame
kritische  Jahre  werden.  Die  ganze  Landes-Konstitution  war
während  dieser  Zeit  in  einem  Zustande  des  Verschwindens,
über  den  man  wohl  nicht  geradezu  klagen  konnte,  weil  man
gewöhnlich  nur  über  Druck  und  Drang  klagt,  und  wirklich
doch  kein  Drücken  und  Drängen  da  war,  aber  die  Nachwelt
mochte  es  doch  einst  hart  genug  empfinden,  wie  viel  in  diesen
sechzehn  Jahren  verloren  gegangen  sey.

Erst  zauderte  Ulrich  langehin,  bis  er  die  noͤthige  Bestätigung
  und  Erläuterung  des  Tuͤbingischen  Vertrags
  gab,  *)  und  er  gab  sie  auch  nicht  eher,  bis  die  Landschaft
  neue  Steuern  verwilligte,  wic  man  sie  Ferdinanden
selbst  damals  nicht  verwilligt  hatte,  da  jener  Vertrag  fast
von  Neuem  erkauft  werden  mußte.  Er  schrieb  Landtage  aus,
die  kein  Schatten  der  alten  konstitutionsmäßigen  Landtage
waren;  und  ach!  wenn  das,  was  er  that,  Recht  oder  Sitte
wurde,  daß  er  die  städtischen  Deputirten  in  mehrere  verschiedene
  Korps  theilte,  und  jedes  Korps  an  einem  andern  Orte
sich  versammeln  ließ,  oder  nur  die  zusammenrief,  die  ihm
gutdünkten,  so  ward  bald  das  Selbsitarationsrecht  des  dritten
Standes  nur  noch  ein  Spielwerk.?)  Sogar  negociirte  er

*)  Sattler  (Thl.  II.  S.  41)  fagt,  er  habe  nichts  von  dieser  Erläuterung
  finden  können.  Daß  aber  wirklich  eine  solche  ausgestellt
  worden,  leidet  keinen  Zweifel,  denn  Herzog  Friedrich  mußte
auch  diese  Erläuterung  des  Tübingischen  Vertrags  besonders
bestätigen.  S.  wirtemberg.  Landes-Grundverfassung  S.  241,  242.

**)  S.  Sattler  III.  S.  145  vom  Landtag,  der  zu  Anfang  des  Jahres
  1540  gehalten  worden.  16  Städte  und  Aemter  wurden
nach  Stuttgart  verschrieben,  13  nach  Marpach  und  14  nach  Nagold.
Und  doch  galt's  hier  der  Perwillsgung  beträchtlicher  Steuern.
        <pb n="62" />
        40

jaͤhrliche  Steuerbeiträge  bei  einzelnen  Städten  und  Aemtern,
so  klar  es  auch  war,  daß  Negociationen  dieser  Art  dem  Tuͤ-bingischen
  Vertrage  zuwider  seyen.  )  Fünfzehn  Jahre  hindurch
  rief  er  auch  nicht  einen  ordemlichen  Landtag  zusammen.

Er  ließ  sich  in  Bündnisse  und  Kriege  ein,  und  hörte
dabei  seine  Stände  gar  nicht.  Selbst  wie  er  in  den  Schmalkaldischen
  Bund  trar,  dessen  nothwendige  und  zufällige  Wirkungen
  leicht  zu  berechnen  waren,  so  erfuhren  seine  Stände
nichts  davon;  noch  ward  ihr  Rath  gehört,  wie  er  sich  zum
wirklichen  Kriege  gegen  den  Kaiser  mit  Kurförst  Johann  Friedrich
  und  Landgraf  Philipp  vereinigte.

Er  reformirte  den  Religionszustand  seines  Landes,  ohne
erst  einen  Landtag  zur  weiseren  gemeinschaftlichen  Anordnung
des  Werkes  zusammenzurufen,  *e)  und  er  allein  gab  neue

6%%  Sattler  1.  c.  203.

?%0)  In  den  wirtembergischen  Religionsurkunden  steht  gleich  zu  Aufang
  eine  Nachricht,  die  diesem  widerspricht,  und  aus  jenen  ist
sie  an  mehreren  Orten  abgeschrieben  worden.  Auch  Herr  Regierungsrath
  Breper  (Elem.  jur.  publ.  .  179,  p.  566)  sagt,
wahrscheinlich  in  mittelbarer  oder  unmittelbarer  Beziehung  auf
die  daselbst  gegebene  Nachricht:  Optatis  Ducis  adspirarunt  orr
(dines  in  comitiis  prorincialibus  anno  1555.  Es  heißt  nämlich
in  erstgenanntem  Werke:

„  Seine  Fürstl.  Gnaden  (Herzog  Ulrich)  liessen  auf  Lichtmeß
ermeldten  1535sten  Jahrs  das  heilige  reine  Evangelium  zu
Stuttgart  durch  M.  Erhard  Schnepfen,  und  zu  Tübingen  durch
Ambrosfum  Blaurern  predigen,  schrieben  sofort  einen  gemeinen
Landtag  sub  dato  Stuttgart  den  a.  May  1535,  um  nach  Sonntag
  Laͤtare  alda  einzukommen  aus,  auf  welchem  so  fort  die
Einführung  des  heiligen  Evangelii  und  reinen  Wortes  Gettes
neben  der  Reformation  der  Kirchen  einmüthiglich  abgeschlossen,
solche  auch  successive  sowohlen  in  den  Kloͤstern  als  auf  dem
Land  vollzogen  worden.“
Offenbar  hat  aber  diese  Stelle  große  historische  Schwierigkeiten,
  ungeachtet  man  aus  der  Fassung  derselben  vermuthen  sollte,
        <pb n="63" />
        41

Kirchenordnungen  und  Gesetze,  wie  ihm  gutduͤnkte.  Nirgends
erscheinen  die  Stände  als  die,  die  mitriethen  oder  mitwirkten;

daß  die  eigenen  Worte  vorliegender  Akten  oder  Urkunden  darin
beibehalten  sepen.

4)  Das  Landtagsausschreiben  soll  vom  4.  Mai  1555  fepn,
und  der  Termin  der  Zusammenkunft  nach  Sonntag  Lätare.
Dieser  Sonntag  war  aber  der  7.  März.  Es  ist  schwer  zu  glauben,
  daß  Herzog  Ulrich  den  4.  Mai  1555  ein  Aueschreiben
habe  ergehen  lassen,  die  Lbandtagsdeputirten  möchten  doch  nach
dem  7.  März  dieses  Jahrs  zusammenkommen.  Daß  aber  auch
bei  dem  letzten  Termine  das  Jahr  1555  gemeint  sev,  ergibt
sich  aus  dem  ganzen  Zusammenhange,  und  es  wäre  in  jenen
Zeiten  unerhört  gewesen,  einen  Landtag  zehn  Monate  vorher
auszuschreiben.  Ueberdieß  war  1536  gar  kein  Landtag.  Doch
zeigte  sich  bloß  dieser  Fehler  in  dieser  Stelle,  so  möchte  man
leicht  nur  auf  einen  Druck=  oder  Schreibsehler  rathen.  Statt
A.  Mai  etwa  4.  März.  Aber

2)  was  auf  dem  Landtage,  der  in  der  ersteren  Hälfte  des
Jahres  1555  war,  verhandelt  worden  sep,  erzählt  Sartler  sehr
ausführlich,  und  nicht  ein  Wort  davon,  daß  die  Einführung
des  heiligen  Evangelii  und  reinen  Wortes  Gottes,  neben  der  Reormation
  der  Kirchen,  damals  einmüthiglich  abgeschlossen  worden.
  Man  möchte  auch  wobl  diesen  einmüuthigen  Reformationsbeschluß
  nach  dem  ordentlichen  Lause  der  Dinge  bezweifeln,
  denn  die  katholischen  Prälaten  waren  mit  auf  diesem
Landtage,  und  auch  noch  in  manchem  städrischen  Magistrate  saben
  Freunde  und  Eiferer  der  alten  Lehre.  Wenn  es  ferner
Landtagsschluß,  und  so  einmüthiger  Landtagsschluß  gewesen  ist,
warum  gedenkt  ulrich  desselben  in  keinem  einzigen  seiner  Befehle,
  die  er  besonders  wegen  der  Resormation  der  Klöster  erließ?
  Gewiß  ist  mit  der  Einführung  der  Reformation  der
Wunsch  vieler  Tausende  seiner  Unterthanen  befriedigt  worden.
Aber  davon  ist  auch  hier  nicht  die  Rede,  sondern  ob  ein  Landtag
  deßhalb  ausgeschrieben  worden?  Ob  die  Sache  auf  diesem
Landtage  verhandelt  worden?  und  ob  einmüthiglich  auf  diesem
Lanbtage  die  Reformation  beschlossen  worden  sey?

5)  Wenn  es  heißt:  Herzog  Ulrich  habe  auf  Lichtmeß
1555  das  heilige  reine  Evangelium  zu  Stuttgart
        <pb n="64" />
        42

nur  etwa  wo  auch  sogleich  Geld  zu  geben  war,  wurden  Verordnete
  der  Landschaft  dazu  gezogen.  *)

durch  M.  Erhard  Schnepfen,  und  zu  KTübingen
durch  Ambrosium  Blaurern  predigen  lassen,  so  ist
dieses  nicht  so  genau  zu  nehmen,  deun  der  alte  Erusius,  der
in  Dingen  dieser  Art  ziemlich  genau  ist,  sagt  ausdrücklich,  Blaurer
  habe  am  2.  September  seine  erste  Predigt  gehalrten.  Mit
Lichtmeß  4555  sollte  kraft  eines  fürstlichen  Befehls,  wie  in
ganz  Wirtemberg,  so  auch  zu  Stuttgart  und  Tübingen,  die  päbstliche
  Messe  aufhören.  S.  Crus.  Annal.  Sucvic.  P.  Iil.  L.  Xl.  c.  10.

Ich  weiß  nicht,  wer  der  Verfasser  dieser  wirtembergischen
Religionsurkunden  seyn  mag,  aber  wer  er  auch  gewesen  sev,
ein  guter  Historiker  und  genauer  Schriftsteller  war  er  gewiß
nicht.  S.  8,  9  (nach  der  Ausgabe  von  1741  Fol.)  sind  zwei
große  Stellen  aus  dem  Landtagsabschiede  von  1566  abgeschrieben,
  und  mit  den  unmittelbar  vorhergehenden  als  Stellen
aus  dem  Landtagsabschiede  von  1565  angegeben.
Selbst  aber  nach  der  VWorstellung  dieses  Schriftstellers  könnte
dieser  Fehler  nicht  ganz  gleichgültig  scheinen,  denn  nachdem  er
jene  zwei  großen  wichtigen  Passus  aus  dem  Lay#tagsabschiede  von
4566  abgeschrieben,  so  sebt  er  hinzu:  damit  es  aber  nicht  das
Ansehen  habe,  als  ob  dieser  Landtagsabschied  (von  1565,  aus
dem  das  alles  ausgezogen  sev)  für  einen  Privatvertrag  zwischen
Herr  und  Landschaft  zu  halten  seyn  möchte,  so  wolle  er  hiemit
die  kaiserliche  Konsirmation  dieses  Landtagsabschiedes  von  4565
ganz  bier  einrücken.

S.  48  heißt  es  von  der  protestantischen  Union,  daß  sie  den
29.  April  1608  in  dem  Kloster  Möhringen  zwischen  Kurpfalz,
Palz-Neuburg,  Brandeuburg,  Anspach,  Wirtemberg,  Baden
und  etlich  anderen  evangelischen  Ständen  verglichen  worden
sev.  Wie  viele  Unrichtigkeiten  in  einer  Stelle!  Datum  und
Ort  sind  unrichtig.  Aus  dem  Kloster  Anhausen  oder  Ahausen
ist  ein  Kloster,  Möhringen  gemacht,  und  statt  4.  Mai  1608
ist  29.  April  1608  geletzt.  Ueberdieß  ist's  unrichtig,  daß  damals
außer  den  benannten  Fürsien  noch  etliche  andere  evangelische
Stände  mit  dabei  gewesen  seven.

H  Siehe  z.  B.  Bericht  des  Tübingischen  Rektors  und  Obervogts
und  anderer  von  der  Landschaft  ihnen  Zugeord-
        <pb n="65" />
        45

Mehrere  der  angesehensten  Theologen  hatten  um  diese
Zeit  wegen  der  Kirchengüter  ein  Bedenken  gestellt,  und  erklärt,
daß  man  billig  von  dem  Ertrage  derselben  den  Landständen
von  Zeit  zu  Jeit  oder  alle  Jahre  Rechnung  thun  sollte.  *)
Denn  so  wahr  es  auch  seyn  mochte,  daß  die  Obrigkeiten,  als
Patrone  derselben,  nicht  ganz  vom  Genuß  ausgeschlossen  seyn
könnten,  so  gewiß  hatten  doch  die  neu  errichteten  Kirchenund
  Erziehungsanstalten  den  ersten,  vollgültigsten  Anspruch.
Unstreitig  waren  zwar  auch  diese  Güter  nicht  eigentlich  zum
Privatnutzen  verwandt,  wenn  Ulrich  sie  so  brauchte,  daß  dagegen
  die  armen  Einwohner  des  Landes  mit  höheren  Steuern
verschont  blieben.  Aber  die  Frage  war,  ob's  recht  sey,  wenn
Ulrich  allein  die  Rechnung  führte.  Ob's  gut  sey,  wenn  es
bloß  bei  ihm  stand,  zu  bestimmen,  wie  viel  sein  Hof=  und
Landetat  kosten  müsse,  wie  viel  er  also  jährlich  vom  Kirchengut
  zu  nehmen  berechtigt  sey,  um  nicht  noch  mehr  von  seinen
Unterthanen  zu  fordern.  Es  mochte  recht  und  wahr  seyn,
daß  wenn  der  Patron,  Stifter  oder  Kollator  in  Armuth  gerathe,
  daß  er  von  dem  Einkommen  der  Klbster  und  Pfründen
erhalten  werden  müsse.  Aber  man  konnte  zugleich  doch  auch
fordern,  daß  er  seine  Armuth  einem  dritten  Unparteiischen,
also  etwa  den  Landständen,  erweise,  und  daß  er  nicht  nur  unter
  Zustimmung  dieses  Dritten  nicht  mehr  nehme,  als

neten,  wegen  Einrichtung  eines  kheologischen  Seminars  zu  Tubingen,
  vom  3.  November  1557  bei  Sattler  Geschichte  der
Herz.  III.  Nr.  32.

*)  Es  were  auch  billich,  das  (daß)  Oeconomi  gewehlet  würden,
die  der  Kürchen,  das  ist  etlich  gewehlten  von  der  Landschaft  zu
jeder  Zeit  Rechnung  theten,  das  (daß)  man  erkennen  köndt,
das  (daß)  sollichs  für  Kürchen-Güter  gehalten,  und  fuͤrnehm  lich
dahin  verordnet  würden.  S.  Sattler  Thl.  111.  Beil.  S.  155.
        <pb n="66" />
        44

seine  Nothdurft  dringend  erfordere,  sondern  auch,  daß  durch
die  ganze  Form  der  Administration  dieser  Guͤter  ihre  erste,
stiftungsmaͤßige  Bestimmung  stets  im  Andenken  erhalten  bleibe.
Dieß  alles  aber  schien  Herzog  Ulrich  nicht  wissen  zu  wollen.

Er  verfuhr  hier  stolz  und  reizbar,  wie  ein  Mann,  der
nicht  jedem  Klaͤffer  Rede  und  Antwort  schuldig  zu  seyn
glaubt,  und  voll  Selbstgefuͤbl  vergißt,  wie  leicht  man  von
den  redlichsten  Absichten  in  Dingen  dieser  Art  ausgehe,  und
am  Ende  in  den  willkuͤrlichsten,  eigennuͤtzigsten  Planen  sich
verliere.  Dieß,  was  er  that,  war  wahrhaft  nichts  Anderes,  als
sekularisiren,  und  seine  Grundsätze,  so  edel  sie  in  ihren  ersten
  Anwendungen  lauteten,  waren  doch  die  Grundsaͤtze  eines
Despoten.

So  war  er  also  auch  nach  seiner  Restitution  noch  ganz
eben  derselbe  hochherzige  Mann,  der  er  vorher  gewesen.  Sein
Wille  war  sein  Recht,  und  seine  Laune  war  oft  sein  Gesetz.
Nur  daß  jetzt  doch  nicht  mehr  Jugendleidenschaft  ihn  trieb,
und  die  großen,  starkwirkenden  Kräfte,  die  in  ihm  lagen,  jetzt
doch  eine  Richtung  genommen  hatten,  die  des  alteren,  erfahrenern
  und  verständigen  Mannes  werth  war.

Man  mag  scch  nicht  fragen,  was  aus  dem  schönen  Kirchengut
  des  Landes  und  was  aus  der  ganzen  Landesverfassung
endlich  geworden  wäre,  wenn  ein  Herr  dieses  Sinnes  noch  volle
fünfundzwanzig  Jahre  lang  regiert  hätte,  und  seine  willkürlichen
  Administrationsplaue,  womit  er  bei  Einzichung  der  Kirchen=
  und  Klostergüter  verfuhr,  durch  das  Interim  nicht  gestört
  worden  wären.  Kraft  des  letzteren  mußte  er  selbst  noch,
anderthalb  Jahre  vor  seinem  Tode,  weit  den  grèßten  und
schönsten  Theil  der  eingezogenen  Güter  restituiren.  Das  gütige
  Schicksal  des  Landes  ließ  die  zweite  Finanzoperation,
die  man  endlich,  nach  neu  erkämpfter  protestantischer  Fürsten-
        <pb n="67" />
        45  4

freiheit,  ruhig  wieder  mit  diesen  Gütern  vornehmen  konnté,
boͤchst  glücklich  in  solche  Zeiten  fallen,  wo  der  Sinn  für  Laudesfreiheit
  wieder  erwacht  war,  und  weil  man  sich  nicht  mehr
im  ersten  Sturme  befand,  eine  erfahrungsvolle  Besonnenheit
ungebindert  wirken  konnte.  Ueberhaupt  ward's  ein  Anderes
von  dem  Tage  an,  da  Herzog  Christoph  die  Regierung
angetreten  hatte.

Den  Vater  hatte  das  Unglück  mißtrauisch  und  reizbar
gemacht,  der  Sohn  war  mild  und  menschenfreundlich  geworden.
  Jener  konnte  nie  ohne  Erbitterung  auf  die  Geschichte
seiner  Jugendjahre  zurücksehen,  wie  ihm  das  empörte  Land
volk  den  Tübingischen  Vertrag  abgedrungen  habe,  und  auch
seinc  trautesten  alten  Gesellen  des  Adels,  sobald  er  nicht  mehr
allein  nach  ihrem  Willen  that,  schändlich  mitgeholfen  hatten,
ihm  sein  angestammtes  Fürstenthum  zu  rauben.  Der  Sohn
aber  war  bis  dahin  nie  glücklich  gewesen.  Er  hatte  noch
nicht  Undank,  sondern  bloß  Unfreundlichkeit  und  Härte  der
Menschen  erfahren,  und  genug  auch  erfahren,  wie  unwerth
ein  armer  junger  Prinz,  selbst  am  Hofe  seiner  Vektern,  sey.
Er  hatte  bloß  vom  Despotismus  der  Großen  gelitcten,  und
manchen  treuen,  guten  Dienst  von  unbedeutenden  redlichen
Männern  erhalten.  Es  ließ  sich  wohl  erwarten,  daß  er  viel
thun  werde  für  die  bessere  Verfassung  seines  Landes.

Er  selbst,  wenn  er  auch  nur  den  von  seinem  Vater  hinterlassenen
  Zustand  der  Finanzen  ansah,  mochte  sich  oft  des
Wunsches  kaum  erwehren  können,  wenn  nur  schon  Herzog
Eberhard  I.  noch  weit  mehr,  als  damals  geschehen,  für  konstitutionsmätßige
  Freiheit  des  Landes  gethan  hätte.  Und  die
Furcht,  die  bloß  Leidenschaft  der  Schwachen  und  Engberzigen
ist,  daß  jeder  Genuß  politischer  Freiheit  nur  immer  nach
neuem  und  weiterem  Genusse  lüstern  mache,  kam  in  Christophs
        <pb n="68" />
        46

Seele  gar  nicht,  denn  er  konnte  viel  einräumen  und  viel  hingeben,
  bis  er  sich  arm  schenkte.  Die  gescheiten  und  kraftvollen
Regenten  wissen  wohl,  wie  viel  sich,  ungehindert  der  Formen
der  konstitutionsmäßigen  Freiheit  und  oft  selbst  kraft  dieser
Formen,  durchsetzen  läßt.

So  denn,  ehe  sechs  Monate  nach  seines  Vaters  Tode
verflossen,  hatte  er  schon  den  Tübingischen  Vertrag  bestätigt.
Er  bestätigte  ihn  nicht  nur,  sondern  er  gab  auch  eine  eigene
Deklaration  desselben.  Sie  war  zwar  nicht  so  reichhaltig  und
vortheilhaft,  als  jene,  welche  vor  dreißig  Jahren  die  dstreichische
  Regierung  ausgestellt  hatte,  aber  doch  erhielren  auch  durch
sie  manche  der  wichtigsten  Rechte  des  Landes  nicht  nur  weit
mehrere  Versicherung,  sondern  auch  einen  weit  größeren  Umfang,
  als  vorher.  Wer  hätte  auch  fordern  wollen,  daß  er
geradehin  die  ganze  Deklaration  des  Tübingischen  Vertrags,
die  weiland  Karls  Kommissarien  ausgestellt,  Karl  und  Ferdinand
  aber  bekräftigt  hatten,  selbst  annehmen  sollte  75)  Alles,

*)  Mit  dieser  Karolinischen  Erläuterung  des  Tübingischen  Vertrags
  von  1520  hat  es  in  Manchem  eine  ganz  eigene  Beschaffenheit.
  Da  hier  den  Ständen  einige  wichtige  neue  Rechte  zugesagt
  waren,  so  konnte  sie  natürlich  nach  1534  nicht  weiter
gelten,  wenn  nicht  Herzog  Ulrich  sie  ausdrücklich  annahm.
Dieh  ist  aber  in  der  Urkunde  nicht  geschehen,  die  letzterer

4555  zur  Erläuterung  des  Tübingischen  Vertrags  ausstellte.

Wie  Herzog  Christoph  zur  Regierung  kam,  bestätigte  er  den
Tübing.  Vertrag  geradezu  nach  seinem  ganzen  Inhalt,  und  rückte
ihn  auch  debwegen  der  Konfirmationsurkunde  ganz  ein,  aber
wegen  Karlo  V.  Deklakation  verglich  er  sich  erst  mit  den  Ständen,
  und  gab  ihnen  das  Resultat  dieser  Vergleichung  in  einer
eigenen  Urkunde.  Was  in  dieser  aus  der  Karolinischen  etwa
wiederholt  war,  das  war  kraft  der  neuen  Urkunde  gültig,  was
nicht  wiederholt  war,  siel  von  selbst  hinweg.
        <pb n="69" />
        47

was  die  östreichische  Regierung  gethan  hatte,  mußte  auch  ihm
wie  seinem  Vater,  Usurpation  scheinen,  und  er,  der  rechte
Herr  und  Erbe  des  Landes,  sah  sich  nicht,  wie  jene  zufällig

Diese  Deklaration  Herzog  Christophs  war  also  gemeint,  wie
Herzog  Ludwig  1569  obne  weiteren  Zusatz  den  von  feinem  Vater
  konfirmirten  Tübingischen  Vertrag  sammt  der  darauf  gefolgten
  Deklaration  bestätigte.  In  der  nächsifolgenden  Versicherung
  der  Landesfreiheiten,  die  Herzog  Friedrich  den  14.  März
1593  ausstellte,  wird  vollends  dadurch  jeder  Doppelsinn  aufgehoben,
  daß  es  ((.  Corp.  Comp.  S.  241,  242)  aucdruclich
heißt:  „nicht  allein  den  Tübingischen  Vertrag,  wie
der  1514  aufgerichtet,  1535  erklärt  und  1551
weiters  erläutert,  sondern  auch  alle  gefolgte
u.  s.  w.“  Alfso  der  Deklaration  von  4520  ist  selbst  bei  einer
viel  vollständigeren  Aufzählung  aller  bestätigten  Landesurkunden,
als  man  sonst  wo  antrifft,  doch  mit  keiner  Sylbe  gedacht,  und
in  der  weiteren  Bestätigungsurkunde  Herzog  Friedrichs  von
1595  heißt  es  ausdrucklich:  „So  haben  wir  uns  gnädig
entschlossen,  vil  angezogenen  Vertrag,  Deklara--tion
  und  Landtags#bschied,  in  der  Form  und  Maß,
wie  derselbe  von  unserm  freundlichen  lieben  Vetter  mit  ihnen
verglichen,  verabschiedet  und  konfirmirt  worden,  zu  bekräftigen.“

Allein  1607  verlor  man  den  Faden,  oder  vielmehr  man  knetete
  Alles  so  durcheinander,  daß  man  am  Ende  zeigen  zu  können
hoffte,  hier  müßte  nothwendig  Manches  zerschnitten  werden.
Man  stellte  sich,  als  ob  die  Karolinische  Deklaration  des  Tübingischen
  Vertrags  bisher  für  gültig  gehalten  worden  sev,
und  nahm  alle  drei  Urkunden,  die  des  Vertrags  selbst
und  die  der  beiden  Deklarationen,  die  Karl  V.  und
Herzeg  Christoph  ausgestellt  hatten,  so  in  ein  Ganzes  zusammen,
  als  ob  sie  alle  mit  einander  stehen  oder  fallen  müßten.
Nun  ließ  sich  von  einigen  Punkten  der  Karelinischen  Deklaration
  sehr  leicht  zeigen,  daß  sie  bei  einer  so  geänderten  Lage
der  Dinge,  als  die  damalige  war,  unmöglich  mehr  gültig  sepn
könnten,  aber  unter  eben  diesem  Antiquitäten-Prätexte  sollten
alsdann  auch  manche  wichtige  Punkte  des  Tübingischen  Vertrags
selbst  in  ein  neueres  Staatsrecht  verwandelt  werden.
        <pb n="70" />
        48

entstandenen  Landesregenten,  gezwungen,  den  Gehorsam  seiner
Unterthauen  mit  dem  Verluste  wichtiger  Regemenrechte  zu
erkaufen.

Bekanntlich  aber  ward  das  alles  gleich  nach  dem  Tode  Herzog
  Friedrichs  wieder  umgestoßen.  Nur  erregt  es  mit  Recht
Erstaunen,  daß  Herzog  Johann  Friedrich  in  seiner  Versicherungs-Urkunde
  der  Landesfreiheiten,  die  er  bei  Antritt  seiner  Regierung
  ausstellte,  auch  die  Karolinische  Deklaxation
von  1520  bestätigte.  Man  scheint  vergessen  zu  baben,  daß
dieß  von  keinem  seiner  drei  Vorfahren  geschehen  seo,  und  man
sah  nicht,  in  welche  Schwierigkeiten  und  Widersprüche  man
dadurch  verwickelt  werde.  Die  Administratoren  Herzog  Ludwig
Friedrich  und  Julius  Friedrich  faßten  daher  ihre  Konfirmation
wieder  so,  daß  man  deutlich  sah,  es  sollte  bloß  dem  Tübingischen
  Verrrage  und  der  Deklaration  Herzog  Chrlstophs  gelren,
und  eine  wichtige  Stelle  im  Landtagsabschiede  von  1629  setzt
es  vollends  außer  allen  Zweifel,  daß  der  Herzog  Administrator
Ludwig  Friedrich  in  seiner  General-Konfirmation  der  landschaftlichen
  Freiheiten  gewiß  die  Karolinische  Erläuterung  des  Tübingischen
  Pertrags  nicht  begriffen  habe.  In  den  nachfolgenden
Konfirmationen  aber,  deren  immer  eine  von  der  anderen  abgeschrieben
  ist,  sind  die  Ausdrücke  zu  kurz,  als  daß  man  es  auf
eine  gleich  deutliche  Art  sehen  könnte;  doch  da  sie  sich  an  die
Urkunden  jener  beiden  Administratoren  unmitrelbar  anschließen,
so  müssen  sie  natürlich  nach  diesen  gedeutet  werden.

Daraus  fließt  also  der  Satz,  daß  diese  Karolinische
Deklaration,  so  lange  das  gegenwärtige  Fürstenhaus
  regiert,  nicht  als  ein  Landes-Grundgesetzang:
sehen  werden  kann;  aber  nichts  desto  weniger  verdiente  sie
einen  Platz  in  der  wirtembergischen  Landes-Grundverfassung.  Sie
ist  als  ein  Vertrag  zwischen  den  wirtembergischen  Ständen
und  dem  östreichischen  Hause  von  mehreren  Fürsten  dieses  Hauses
  und  von  mehreren  Kaisern  bestätigt  worden.  Sie  war  für
einen  Successsonsfall,  den  der  Prager  Vertrag  bestimmte,  höchst
wichtig,  und  gab  ein  Regulativ  auf  Zeiten  hin,  die  kein  redlicher
  Wirtemberger  je  wünschen  wird.
        <pb n="71" />
        49

So  hatte  Karl  V.  den  Prälaten  des  Landes  ein  großes
neues  Recht  zugesichert,  daß  sie  von  seiner  und  der  Seinigen
wegen  mit  aller  Gastung  oder  Einquartierungslast  verschont
bleiben  sollten.  Herzog  Christoph  aber,  der  in  die  Rechte
seines  Vaters  und  aller  seiner  hohen  Ahnherren  eintrat,  ließ
es  billig  nur  sehr  gemessen  bei  der  Versicherung  bewenden,
daß  die  Prälaten  nicht  über  alt  Herkommen  beschwert,  und
auch  hierin  so  gnädig  gehalten  werden  sollten,  daß  sie  zu  klagen
  nicht  Ursache  haben  würden.  ·

Auch  hatte  Karl  gleich  in  seiner  Erklaͤrung  des  Tuͤbingischen
  Vertrags  dem  Repraͤsentations-Systeme  des  dritten  Standes
  eine  Vollendung  gegeben,  die  es  vielleicht  bis  jetzt  noch
in  keinem  deutschen  Lande  hat.  Er  versprach,  daß  kein  Amtmann
  mehr  zum  Landtage  gerufen  werden  sollte.  Den  Staͤdten
  und  Aemtern  sollte  also  frei  bleiben,  bloß  solche  Repraͤ-sentanten
  zu  schicken,  die  sie  selbst  gewählt  hätten,  zu  denen
sie  also  immerhin  mehr  Zutrauen  haben  mochten,  weil  sie
nicht  Männer  des  Fürsten,  sondern  bloß  Männer  ihrer  Gemeinheiten
  waren.  Herzog  Chrisioph  aber  scheint  Bedenken
gefunden  zu  haben,  seinen  Einfluß  nuf  die  Gesinnungen  des
dritten  Standes,  dem  wohl  die  ältere  Landtags=  Kompost  tion
nicht  ungünstig  seyn  mochte,  jetzt  sogleich  ganz  auszugeben,
und  den  dritten  Stand  zu  einem  Korps  werden  zu  lassen,
das  sich,  durch  eigene  innere  Hindeknisse  völlig  ungeschwächt,
auf  der  neu  eröffneten  politischen  Laufbahn  forttreiben  möge.
Es  sollte  demnach  hierin  vorerst  noch  seyn  und  bleiben,  wie
es  altes  Recht  und  wie  es  zu  seines  Vaters  Zeit  gewesen.
Wenn  ein  Landtag  zusammenkomme,  so  moͤge  von  jeder

Stadt  der  Amtmann  ?)  nebst  Einem  vom  Gericht  und  Einem

*)  In  der  Urkunde  vom  23.  April  1545,  worin  dieses  Landtags-Normativ
  zuerst  gegeben  ist,  heißt  es:  „der  Amtmann,  so

Spoitmer's  sämmtliche  Werte.  XIII.  B.  4
        <pb n="72" />
        50

vom  Rath,  mit  genugsamer  Gewalt  versehen,  auf  Kosten  der
Amtsgehoͤrigen  erscheinen.

Herzog  Christoph  gab  also,  was  er  irgend  von  National-Freiheit
  sicher  geben  zu  koͤnnen  schien,  und  nicht  nur  daß  er
Rechte  freiwillig  einräumte,  die  sich  vielleicht  jeder  andere  Regent
  erst  mit  großen  Geldsummen  haͤtte  abkaufen  lassen,  oder
nur  mit  karger  Hand  Zug  um  Zug  gegeben  haͤtte,  sondern
er  ließ  zu  gleicher  Zeit  die  ganze  Verfassung  des  Landes  zu
einer  immer  hoͤheren  Vollkommenheit  fortschreiten,  die  wieder,
wie  sich  leicht  voraussehen  ließ,  wenigstens  zu  einigen  neuen
Beduͤrfnissen  einer  noch  groͤßeren  politischen  Freiheit  fuͤhren
mußte.  Nichts  hinderte  ihn  hierin,  selbst  nicht  das  unangenehme
  Andenken  der  östreichischen  Regierung.  Er  ließ  doch
Manches  wieder  aufleben,  was  damals  im  Gange  gewesen
war  und  damals  sich  erprobt  hatte.

Dieß  galt  denn  auch  der  bleibenden  ständischen  Ausschuß-Verfassung.
  Zwar  ganz  eben  dieselbe  konnte  es  nie  werden,
die  sie  zur  dstreichischen  Zeit  gewesen  war,  denn  die  Zeiten
und  Verhältnisse  hatten  sich  sehr  geändert,  aber  man  arbeitete
doch  nach  dem  Muster,  das  man  einmal  vor  sich  hatte.  Man
folgte  Erfahrungen,  die  zwar  nicht  geradehin  als  Erfahrungen
brauchbar  waren,  weil  Alles  erst  nach  ganz  anderen  Verhältnissen
  berechnet  werden  mußte,  aber  doch  eine  gewisse  Analogie
  der  Formen  und  Einrichtungen  angaben.

Unstreitig  mußte  gleich  im  Personale  eine  der  wichtigsten
Veränderungen  werden,  daß  die  Ausschüsse  jetzt  nicht  mehr

von  der  Landschaft  ist,  dazu  Einer  vom  Gericht  und  Einer
vom  Rath;“  dieß  heißt  wohl  nach  dem  Sprachgebrauche  jener
Zeiten:  dieser  Amtmann  muß  ein  Eingeborner,  und  soll  nicht
von  Adel  fepn.
        <pb n="73" />
        51

bloß  aus  Städtedeputirten,  sondern  aus  Praͤlaten  und  Staͤdtedeputirten
  bestehen  sollten.  6

Ehedem  hatten  nämlich  die  Prälaten  des  Landes,  wenn
sie  auch  noch  so  treu  zum  Lande  und  zu  seinem  Fürsten  sich
hielten,  immer  doch  ein  eigenes  Korps  gebildet,  mit  dem  man
bei  jeder  Verwilligung  besonders  zu  handeln  hatte,  dem  man
auch  seine  eigene  Urkunde,  seinen  eigenen  Abschied  geben  mußte.
So  war's  unter  dem  bfstreichischen  Regiment  gewesen,  und  so
war's  auch  von  Herzog  Ulrich,  gleich  4535  auf  seinem  ersten
neuen  allgemeinen  Landtage,  gehalten  worden.  Ihre  Bauern
sieuerten  auch  gewöhnlich  nicht  zur  allgemeinen  Landeskasse,
sondern  zur  Kasse  des  Prälaten,  und  mußten  gewöhnlich  einen
beträchtlichen  Theil  der  Quote  tragen,  die  der  Prälat  zu  zahlen
  übernommen  habe.

So  wie  es  also  damals  stand,  so  schienen  die  beiden
Korps,  das  der  Städtedeputirten  und  das  der  Prälaten,  offenbar
  zwei  Korps  zu  seyn,  deren  Interesse  mehr  einander
entgegengesetzt,  als  eines  war.  Denn  was  diese  nicht  tragen
wollten,  mußten  jene  verwilligen,  und  wo  der  gute  Wille  der
Stadt-  und  Amtsdeputirten  aufhörte,  mußten  die  Prälaten
eintreten.  Selbst  im  besten  Falle,  der  künftighin  kommen
mochte,  selbst  wenn  keiner  der  Prälaten  dem  landesherrlichen
Verhältnisse  ganz  sich  entzog,  und  ihr  Korps  eine  ungeschwächte
Integrität  behielt,  die  für  die  Finanzen  des  Landes  höchst
wichtig  war,  auch  beide  Parteien  endlich  zu  einer  gewissen
politischen  Koalition  gebracht  wurden,  so  schienen  sie  zuletzt
zwei  Kurien  eines  und  eben  desselben  ständischen  Konvents  zu
werden,  die,  in  stetem  Kriege  gegen  einander,  wechselseitig
die  Lasten  sich  zuwälzen  würden.

Doch  dem  weisen  Herzoge  gelang's,  zwei  harte  Massen
zu  zerschmelzen  und  unauflösbar  durch  einander  zu  mengen,

4
        <pb n="74" />
        52

in  deren  Natur  mehr  abstoßende,  als  anziehende  Kraft  lag.
Ihm  gelang's,  ein  Gleichheitssystem  auszuführen,  das,  so  sehr
es  die  publicistischen  Ideen  des  damaligen  Zeitalters  empoͤrte,
und  so  sehr  auch  erst  gleich  gemacht  werden  mußte,  was
nicht  von  Natur  gleich  war,  eine  unerschuͤtterliche  Grundlage
des  Gemeinwohls  geworden  ist.

Er  haͤtte  seinem  Praͤlatenkorps,  das  damals  noch  groͤßtentbeils
  der  alten  Religion  anhing,  und  deren  manche  noch  von
einer  ehemaligen  Reichsunmittelbarkeit  traͤumten,  er  haͤtte  ihm
nie  ganz  trauen  koͤnnen,  er  wuͤrde  bei  seinen  gemeinnuͤtzigsten
Entwuͤrfen  viel  Widerstand  erfahren,  und  mehr  deun  einmal
unlustig  genug  gefuͤhlt  haben,  wie  viel  Kraft  und  That  in  einem
  solchen  Korps  ruht,  wenn's  nicht  gelungen  waͤre,  Praͤlaten
  und  Städtedeputirte  so  zu  ein  er  Masse  zu  vereinigen,
daß  das  Votum  eines  Prälaten  nicht  mehr  galt,  als  das  eines
  städtischen  Deputirten.

Wohl  mehr  als  ein  Drittheil  des  Grundeigenthums  und
der  Einkünfte  des  Landes  war  Prälaten=  und  Kloster-Unterthanengut,
  auch  sah  man  bald  die  Quote,  die  bei  jeder  Landes-Verwilligung
  dem  Prälatenkorps  zufalle,  für  ein  Drittheil  des
Ganzen  an;  und  doch  erhielt  dieses  Korps,  seit  der  vollendeten
  Vereinigung  mit  dem  dritten  Stande,  nur  ein  Sechstheil
der  Landes-Repräsentation.

Sie  durften  also  gewöhnlich  zu  einem  Drittheil  mitzablen,
  und  immer  nur  zu  einem  Sechstheil  mitsprechen.  AuchZ
hatten  sie  keine  Hoffnung,  einen  größeren  Antheil  an  der  Repräsentation
  zu  erbalten,  aber  wohl  Aussicht  genug,  selbst  diesen
  Antheil,  so  wie  neue  Gemeinheiten  und  Distrikte  zum
Lande  erworben  oder  neue  Städte  im  Lande  errichtet  würden,
  noch  vermindert  zu  sehen,  und  oft  noch  weit  mehr,  als
ein  Drittheil  bezahlen  zu  müssen.  Denn  wenn  es  auf  dem
        <pb n="75" />
        55

Landtage  an's  Verwilligen  kam,  und  die  Repartition  der  Totalsumme
  bestimmt  werden  sollte,  so  sahen  sie  sich  sogleich  von
allen  Seiten  her  uͤberstimmt.  Noch  Gläck  genug,  wenn  nur
in  den  Landtagsabschied  eingerückt  wurde,  daß  die  diehmalige
Repartition  nicht  als  allgemeines  Normativ  künftighin  angesehen
  werden  dürfte.

Gewiß  es  war  ein  Meiisterstück  von  polieik,  das  Gesammtkorps
  der  Prälaten  in  diese  Lage  zu  schieben;  und  nicht
die  Zeit  allein  that's,  sondern  die  Negociationskunst  war's,
die  dieß  ausrichtete.  Zwar  trieb  man  sie  leicht  wohl  damals
durch  den  Reformationsschrecken  in  jede  noch  so  kümmerliche
politische  Lage  hinein,  aber  erst  schien  doch  der  neue  Religionsfriede
  vom  nächstkünftigen  Reichstage  erwartet  werden  zu
müssen,  ehe  man  jenen  Schrecknissen  einen  hohen  Grad  von
Wahrscheiulichkeit  geben  konnte.

Auch  war  das  Institut  noch  gar  nicht  im  Gange,  das
nachher  Herzog  Christoph  trefflich  in  Gang  zu  setzen  wußte,
daß  man  jedem  der  Landesprälaken  alle  seine  Einnahmen  genau
  untersuchte,  und  jedem  derselben  hohen  Orts  genau  ausrechnete,
  wie  viel  er  jährlich  bei  einer  hoͤchst  eingezogenen
Wirthschaft,  nur  um  ordentlich  leben  zu  können,  unumgänglich

  haben  müsse,  und  Jedem  das,  was  noch  übrig  blieb,  hinwegnahm,
  um  Alles  zusammen  zu  einem  eigenen  Fond  aufzusammeln.
  Wenn'e  ersi  so  weit  war,  und  wenn  man  einsi
dem  Prälaten  selbst  von  dem,  was  er  noch  hatte,  nicht  weiter
nehmen  konnte,  sondern  jeden  Beitrag  zu  den  Lasten  des  Landes
  von  jenem  aufgesammelten  Fond  nehmen  mußte,  von
dem,  er  mochte  klein  bleiben  oder  groß  werden,  der  Prälat
doch  nichts  weiter  genog,  so  war's  alsdann  wohl  ziemlich
gleichgültig,  ob  die  Prälaten  zum  Sechstheil  oder  zum  Drittheil
  mitzusprechen  oder  mitzuverwilligen  hatten.  Aber  wer
        <pb n="76" />
        54

haͤtte  auch  schon  4554  an  eine  Metamorphose  dieser  Art  denken
  können?  Um  eben  diese  Metamorphose  erst  noch  sicher
zu  bewirken,  mußten  Einleitungen  solcher  Art  erst  zu  Stande
gebracht  werden,  wie  diese  Koalition  des  Prälatenkorps  mit
dem  dritten  Stande  war.

Fast  viel  aber  schien  Herzog  Christoph  hierin  schon  gewonnen
  zu  haben,  wie  er  es  gleich  auf  dem  ersten  Landtage,
den  er  1551  hielt,  endlich  dahin  brachte,  daß  sich  8  Prälaten
mit  24  Städtedeputirten  zu  einem  Comité  oder  Ausschusse
vereinigen  ließen.  Zwar  war  dieser  Ausschuß  nur  eine  der
temporären  Deputationen,  wie  sie  oft  in  nachfolgenden  Zeiten
vorkamen,  aber  nie  noch  hatten  sich  bis  dahin  die  Prälaten
viellcicht  auch  nur  zu  einem  solchen  Ausschuß  mit  den  Städte-Deputirten
  vereinigt.  Wirklich  schien  man  auch  dießmal  zu
fürchten,  daß  jene  nicht  persnlich  erscheinen  würden.  Sie
mochten  vielleicht,  wie  sie  zum  Theil  schon  auf  diesem  Landtage
  gethan  hatten,  und  auch  wieder  auf  dem  folgenden  Landtage
  geschah,  einen  Deputirten  mit  Vollmacht  schicken,  sie
mochten  nicht  zur  gemeinschaftlichen  Arbeit  mit  den  Städte-Deputirten
  sich  erniedern,  sie  mochten  gerne  den  Herrn  spielen,
der  bloß  durch  seine  Gesandten  und  Bevollmächtigten  sich  erklären
  läßt.  Daher  hieß  es  im  Landtagsabschiede  sehr  nachdrücklich,
  daß  selbst  der  Prälat,  der  Krankheits  halber  nicht
erscheinen  könnte  —  und  nur  Krankheit  allein  schien  eine  gesetzmäßige
  Entschuldigung  zu  seyn  —  einen  andern  Prälaten  bitten
müsse,  an  seiner  statt  zum  Ausschusse  zu  gehen.

Doch  diese  Vereinigung  zu  einem  Comité  konnte  immerhin
  statthaben,  wenn  auch  der  Stände-Unterschied  blieb.
Nur  hatten  wohl  beide  Theile  schon  vielleicht  auch  auf  dem
Landtage  selbst  zu  einem  Konvente  sich  vereinigen  lassen,
beide  wurden  in  einem  Recesse  verabschiedet,  beide  siegelten
        <pb n="77" />
        55

neben  einander,  und  im  Recesse  selbst  bieß  es,  daß  Prälaten
und  Landschaft,  wie  von  Alters  her,  ein  Korps  bleiben  sollten,
  )  obschon  jedem  Theil  seine  eigene  Quote  der  übernommenen
  fürstlichen  Schulden  zur  Abzahlung  hier  angewiesen  sey.
Sollte  nun  also  das  alte  Institut  der  Ausschußberfassung,
wie  es  zur  Zeit  des  öftreichischen  Regiments  gewesen  war,
wieder  aufleben,  so  mußten  jetzt  doch  dem  engen,  wie  dem
großen,  Ausschusse  einige  Prälaten  zugesetzt  werden.  Dieß
geschah  denn  auch,  und  geschah  nach  eben  demselben  Verhälrnisse,
  das  man  schon  4554  bei  dem  damaligen  temporären
Ausschusse  angenommen  hatte.  In  jedem  war  die  Anzahl
der  Städtedeputirten  dreimal  größer,  als  die  der  Prälaten.
Auch  dieß  entsprach  also  den  Grundsätzen,  die  damals
bei  allen  diesen  Einrichkungen  herrschten,  daß  man  zwar  die

*)  Will  man  die  historische  Ehre  des  Landtagsäbschiedes  retten,  so
muß  man  die  Worte  ein  Corpus  wie  von  Alters  her
so  erklären,  daß  damit  bloß  gemeint  gewesen,  sie  sepen  Stände
eines  und  eben  desselben  Furstenthums.  Denn  daß  Prälaten
und  Landschaft  wirklich  schon  von  Alters  her  nicht  zwei  fländische
  Korps,  sondern  bloß  ein  Korps,  ein  Corpus  gewesen
sepen,  wie  man  sie  damals  zu  einem  machte,  dieß  ist  gegen
alle  Geschichte.  Es  ist  im  Eingange  des  Ausschußstaaks  von
1608  viel  wahrer  und  richtiger  gesagt:  Prälaten  und  Landschaft
sind  zwar  ein  einiges,  unabgesondertes,  aber  doch  zusammengefügtes
Korps.  Und  dieß  Zusammensügen  geschah  wohl  im  damaligen
Zeitalter.  -

JchsindedahesrleinBedenlen,zugestehen-daßichglaube,
man  habe  sich  hier  im  Landtagsabschiede,  aus  einer  gewissen,
damals  nicht  ungegruͤndeten  publicistischen  Furcht,  so  stark  ausgedruͤckt,
  daß  der  Sinn  der  Worte,  der  freilich  der  wahren  Geschichte
  nicht  entspricht,  weit  der  natuͤrlichere  zu  seyn  scheint.
Es  gab  wohl  kein  Zeitalter,  wo  nicht  in  solchen  Faͤllen  das
herrschende  Staatsrecht  seinen  Einfluß  auf  die  Geschichte  gezeigt
  haͤtte.
        <pb n="78" />
        56

Praͤlaten  herbeizog,  aber  durchaus  nie  zur  staͤrkeren  oder  gleichstarken
  Partie  werden  lassen  wollte,  oder  nur  so  viel  ihnen
einraͤumte,  als  sie  nach  ihrem  Antheil  an  den  Staatslasten
fordern  zu  koͤnnen  schienen.  Sie  mochren  immerhin,  dem
Range  nach,  die  Ersten  im  Ausschusse  seyn,  aber  der  natuͤrliche
  Vortheil,  der  in  jedem  Collegium  den  ersten  Votanten
zufaͤllt,  war  gewiß  hier  allein  schon  durch  das  numeraͤre  Verbältniß
  voͤllig  aufgehoben  und  zernichtet.  Man  lache  nicht
der  Weisheit  der  guten  Alten,  die,  sobald  es  das  wechselsweise
Verhältniß  der  Prälaten  und  Städtedeputirken  bekraf,  schlau
handeln  wollten,  und  schlau  handeln  zu  müssen  glaubten.
Denn  der  Geist  des  Standes,  der  damals  noch  in  seiner
vollen  Kraft  und  fast  noch  in  seiner  Gihrung  war,  widerstand
doch  lange  noch  den  gewaltsamsten  Bearbeitungen,  die  der
rasche  Genius  des  sechzehnten  Fahrhunderts  unternahm,  und
oft  schien  in  den  besseren  Köpfen  ein  neuer  kleiner  Funken
wieder  aufzuglimmen,  obschon  auch  die  entfernteste  Wahrscheinlichkeit
  seiner  Befriedigung  verschwunden  war.)

*)  Der  gute  J.  Val.  Andre  meldete  in  einem  Schreiben  vom
27.  Februar  1630  seinem  hohen  Gönner,  dem  Herzoge  August
von  Wolfenbüttel,  daß  er  vor  drei  Tagen  zum  Abt  des  Klosiers
Bebenhausen  und  Präsidenten  einer  ehrsamen  Landschaft  gnädig
verordnet  worden.  Man  sieht,  er  suchte  mit  diesem  Namen
nur  in  der  Kürze  und  recht  wichtig  darzustellen,  was  es  mit
einem  solchen  Prälaten  sagen  wolle,  weil  er  vermuthen  durfte,
daß  der  Herzog  keine  intuitiven  Begriffe  von  der  wirtembergischen
Landesverfässung  habe.  Wahrscheinlich  gratulirte  darauf  der
Herzog  dem  Herrn  Landschafts-Präsidenten,  und  gab  ihm  diesen
Titel  schon  auf  der  Adresse  des  Briefes.  Daher  schrieb  wieder
Andreä  in  einem  Briefe  vom  5.  April:  „Der  Titel  eines
Präsidenten  der  Landschaft  ist  nicht  gebräuchlich,  außer  wenn
ein  Landtag  gehalten  wird.  Sonst  wird  ein  Abbas  genannt
fürstl.  wirt.  Rath  und  Abt  zu  N.  N.,  welches  Ew.  fürstl.  Gnaden
  ich  unterthänig  erinnern  sollen.“
        <pb n="79" />
        57

Allein  unstreitig  war  wohl  diese  Firirung  eines  klugen
Verhaͤltnisses  im  Personale  bei  der  Konstituirung  der  neuen
bleibenden  Ausschuͤsse  weit  nicht  so  wichtig,  als  die  Entwerfung
  des  Mandats,  das  diesem  Korps  von  Seiten  der  gesammten
  Stände  des  Landes  gegeben  werden  sollte.  Hier
war  auch  wahrscheinlich  wenig  vom  alten  Institut  zu  kopiren.
Die  Zeiten,  wie  sie  jetzt  waren  und  wie  sie  vor  zwanzig
Jahren  gewesen,  waren  gar  zu  verschieden,  die  alte  ständische
Administration  des  Kammergurts  war  längst  verschwunden,
und  auch  die  eiligen  Notbfälle  drohten  nicht  mehr,  wie  damals.

Man  wünschte  diehmal  zunächst  nur  deßwegen  einen
bleibenden  Ausschuß  zu  haben,  um  die  Administration  des
neu  errichteten  Schulden-Zahlungsfonds  in  Ordnung  zu  halten.
Man  fand  es  nicht  sicher  genug,  daß  die  drei  Kassiere  oder
Einnehmer,  die  dabei  aufgestellt  waren,  und  deren  einen  der
Herzog,  die  uͤbrigen  aber  die  Staͤnde  setzten,  *)  auf  treue

»)  Die  Worte  des  Ländtagsabschiedes  heißen:

„Und  sollen  zu  Einnehmung  solcher  obgemeldter  unser  Landschaft

  Ablösungshilff  Wir  (der  Herzog)  ein,  und  sie  unser

Landschafft  zwen  verorbnen.“  ·

Wenn  man  voraussetzen  darf,  daß  in  dieser  Stelle  ein  genauer
publicistischer  Sprachgebrauch  beobachtet  worden  sey,  so  folgte
daraus,  daß  der  Landtag,  und  zwar  das  Korps  des  dritten
Standes,  nicht  aber  der  Ausschuß,  die  ersien  ständischen  Einnehmer
  der  neu  errichteten  Kasse  ernannt  habe.  Denn  so  wenig
  ein  einzelnes  Comité  —  Parlament  heißen  kann,  so  wenig
kann  auch  der  Ausschuß,  bei  einem  genauern  publicistischen
Sprachgebrauch,  Landschaft  heißen,  und  da  die  Landschaft  bei
der  Ernennung  der  Kalsiere  nichts  zu  sagen  hatte,  die  damals
zur  Einnahme  und  Verwaltung  des  Prälaten-resiui  ernannt
wurden,  sondern  bloß  der  Herzog  einen  setzte  und  die  Prälaten
einen  ernannten,  so  konnte  es  anglog  scheinen,  daß  bei  dieser
Kasse  die  Prälaten  keinen  Antheil  an  der  Ernennung  der  Kas-
        <pb n="80" />
        58

und  zweckmäßige  Verwendung  desselben  verpflichtet  würden.
Noch  wollte  man  dabei  beruhigt  seyn,  wenn  auch  künftighin,
wie  es  nach  den  Zeiten  des  Tübingischen  Vertrages  gewesen,
die  aufgestellten  Kassiere  alle  Jahre  vor  einer  Deputation  ei,
niger  herr=  und  landschaftlichen  Kommissarien  Rechnung
ablegten.  Selbst  dieß  schien  nicht  genug,  daß  doch  der  Landtag,
  so  oft  er  zusammenkam,  die  vollständigen  Etats  aller
Ausgaben  und  Einnahmen  von  Jahren  zu  Jahren  sich  vorlegen
  lassen  konnte.  Man  wollte  eine  stete  Inspektionsanstalt
über  die  neue  Kasse  errichten.  Die  Kasse  war's  auch  wohl
werth,  denn  ihre  jährlichen  Ausgaben  betrugen,  wie  man  es
schon  damals  überrechnen  konnte,  *)  ungefähr  fast  so  viel,
als  die  Revenüen  des  gesammten  Herzogthums.  Auch  mochte
doch  leicht  bei  Einrichtung  oder  Beobachtung  der  Ordnung,
in  der  die  Passiv-Kapitalien  getilgt  werden  sollten,  viel  Gunst
und  Ungunst  statthaben,  daß  auch  hierin  eine  unparteiische,
strenge  Oberaufsicht  nothwendig  wurde.

Dieß  gab  also  dem  Mandat  der  Achtmänner,  die  nun
ein  bleibender  enger  Ausschuß  der  Stände  seyn  sollten,  seinen
ersten  Grundriß.  Dieß  bestimmte  den  wichtigsten  Theil  ihrer
Plichten  und  ihrer  Rechte.  Dieß  machte  nothwendig,  daß
ihnen  erlaubt  seyn  mußte,  auch  ohne  jedesmalige  besondere
Vergünstigung  der  Regierung,  so  oft  zusammenzukommen,  als

siere  haben  sollten.  Unterdeß  hält  sich  bekanntlich  der  gemeine
Sprachgebrauch,  der  oft  selbst  akten=  und  urkundenmäßig  wird,
nicht  gerade  zur  höchsten  publicistischen  Genauigkeit.

*)  Es  heißt  im  Landtagsabschiede  von  1554,  daß  die  jährlichen
Zinsen  und  Gülten,  die  aus  der  Landschreiberei  bezahlt  werden
müßten,  und  zu  deren  Tilgung  jeht  also  der  neue  Fond  errichtet
  werden  sollte,  fast  so  viel  betrügen,  als  die  jährlichen  Revenüen
  des  Fürsienthums.
        <pb n="81" />
        59

ihnen  gutdünkte,  denn  bei  einer  so  wichtigen  und  überdieß
noch  neuen  Kasse  mochte  oft  schleunige  und  unerwartete  Untersuchung
  ihres  Bestandes  nothwendig  seyn.  Auch  erhielten  sie
das  Recht,  ohne  weitere  Anzeige  bei  dem  Landesherrn  sich
zu  versammeln,  so  oft  sie  von  den  Kassieren  gerusen  würden.
Denn  da  der  Herzog  selbst  auch  einen  Kassier  bei  diesem
großen  Fond  hatte,  da  die  Kasse  in  Stuttgart  stand,  wo  sich
die  Regierung  stets  gegenwärtig  befand,  und  bald  die  Noth,
bald  die  Grundsätze  einer  Regierung,  der  Unverletzlichkeit  derselben
  nachtheilig  seyn  konnten,  so  war  selbst  für  den  letzten
äußersten  Nothfall  gesorgt,  wenn  die  Kassiere  den  Ausschuß
der  Achtmänner  herbeirufen  durften.

So  stand  alsdann  die  Kasse,  wie  ein  großes  Gemeinheiligthum,
  stets  eben  so  gut  unter  dem  Schutze  der  Stände,  als
unter  dem  Schutze  des  Herzogs.  Jeder  Theil  war  ihr  stets
nahe,  jeder  Theil  hatte  seinen  eigenen  Kassser  dabei,  jeder
Theil  ließ  jährliche  Rechnungsabhdr  vornehmen,  jeder  Theil
konnte  also  der  traktatenmäßigen  Verwendung  der  Gelder  versichert
  senn.  Es  war  ein  Gemeinheiligthum,  bei  dem  die
Stände  oder  ihre  Achtmänner  wohl  mehr  Direktionsmühe,
aber  nicht  mehr  Disposstionsrecht  hatten,  als  selbst  auch  der
Herzog.  Denn  obschon  jene  die  Ordnung  der  zu  tilgenden
Passiv-Kapitalien  besiimmen  durften,  so  mußten  sie  doch  auch
davon  dem  Herzoge  oder  den  Näthen  desselben  Apzeige  thun.
So  auch,  obgleich  manche  kleine  Nebenausgaben,  wie  jede
Kassen-Adminisiration  sie  nothwendig  macht,  und  wie  sie  nie
vorher  mit  äußerster  Genauigkeit  bestimmt  werden  konnten,
mehr  nur  durch  die  Hände  derer  gingen,  die  die  Mühe  der
Direktion  hatten,  als  daß  sie  durch  gemeinschaftliche  Berathung
jedesmal  firirt  werden  konnten,  so  mußte  doch,  wie  hier  die
erste  Anlage  des  Instituts  war,  bei  der  Rechnungsabhdr  Alles
        <pb n="82" />
        60

enthüllt  werden.  Ueberdieß  konnten  diese  Nebenausgaben  oder
Administrationskosten  nur  äußerst  gering  seyn,  weil  die  Kasse
keine  Special-Einnehmer  zu  besolden  hatte,  und  auch  nicht  für
die  Unterhaltung  eines  Grundstocks  sorgen  durfte.

Was  also  irgend  geschehen  konnte,  um  die  Heiligkeit  der
neuen  Kasse  zu  versichern,  das  geschah  gleich  bei  ihrer  Errichtung,
  und  der  Grundsatz,  von  dem  Alles  ausging  und  auf
den  Alles  hinzweckte,  war  offenbar  nur  der,  daß  alles  Geld,
was  von  den  neuen  Steuern  einkam,  einzig  zu  Tilgung  der
übernommenen  Schulden  verwendet  werden  sollte.

Das  verstand  sich  dabei  von  selbst,  ob  es  auch  nicht  ausdrücklich
  erinnert  worden  wäre,  daß,  wenn  unerwartete  Reichs-Kontributionen
  vorfielen,  die  ohne  weitere  Deliberation  durchaus
  bezahlt  werden  mußten,  oder  Fräuleinsteuern  vorkamen,
wo  man  einmal  wegen  der  Summe  von  32,000  fl.  mit  dem
Landesherrn  einig  geworden  war,  diese  Posten  als  liquide
Ausgaben  anzusehen  waren,  wegen  welcher  nicht  erst  gefragt
werden  durfte.  Das  Land  mußte  sie  ohnedieß  weiterhin  ungefragt
  bezahlen;  man  gahlte  sie  also  aus  der  großen  Landeskasse,
  die  einmal  da  war.  Aber  sonst  blieb's  fester,  unwiderruflicher
  und  uneingeschränkter  Grundsatz,  Alles  bloß  zu
Bezahlung  der  Schulden.  Man  meint  es  gewöhnlich
recht  eifrig  und  ernstlich,  wenn  man  einen  solchen  neuen
Haus=  und  Sparplan  macht.

Dieses  Ernstes  voll  verbot  man  auch,  daß  durchaus
nichts  von  diesen  Geldern  hinweggeliehen  werden  sollte,)
und  bei  diesem  Verbote  war  sichtbar  nicht  bloß  das  gemeint,

*)  Schon  in  dem  Landtagsabschiede  von  4554:

„davon  niemands  ichzit  hinzuleihen  oder  zu
geben.“
        <pb n="83" />
        61

daß  weder  die  Kassiere,  noch  die  Kasse-Direktoren  durch  willkürliches,
  kurz  dauerndes  Ausleihen  auf  ihren  Kredit  und  ihre
Gefahr  hin,  Procente  für  sich  machen  sollten.  Man  wollte
durchaus  nichts  hinweggeliehen  wissen,  auch  nichts  zum  eigenen
  vermeinten  Besten  der  Kasse  selbst,  nicht  um  Finanzprojekte
  zu  treiben,  die  sich  am  Ende  wohl  belohnen  würden,
nicht  um  das  müßig  liegende  Geld  in  Bewegung  zu  setzen.

Diese  Strenge  des  Verbots  war  sehr  weise.  Die  ständischen
  Kasse-Direktoren  sollten  keine  Finanzirer  seyn,  und  das
Geld,  das  die  guten  Unterthanen  des  Landes  zusammenschossen,
um  die  übernommenen  Schulden  baldmdglich  getilgt  zu  sehen,
wollte  man  nicht  der  Spekulations-Lustigkeit  einiger  Männer
preis  geben.  Je  einfacher  das  ganze  Institut  blieb,  je  schneller
schien  man  zu  dem  Ziele  kommen  zu  können,  das  doch  aller
guten  Wünsche  letztes  Ziel  war,  bald  die  ganze  Kasse  wieder.
aufhören  zu  sehen.  Vielleicht  wohl  schon  in  zwanzig,  dreißig
Jahren.  So  mochten  nämlich  die  wohl  hoffen,  die  nicht  wußten,
  welch  ein  Geheimniß  der  Unsterblichkeit  die  ständischen
Schulden-Zahlungskassen  haben.

Doch  wenn  sich  nicht  ganz  außerordentliche  Fälle  zutrugen,
  so  mochte  vielleicht  diese  Kasse  glücklich  eine  Ausnahme
machen,  denn  die  Kasse-Direktoren  hatten  so  gebundene  Hände,
daß  es  wenigstens  ihre  Schuld  nicht  zu  seyn  schien,  wenn  die
„Hoffnungen  getäuscht  wurden.  So  wenig  sie  von  dem  Schulden-Zahlungsfond
  entfremden  durften,  so  wenig  durften  sie
auch  neue  oder  erhöhtere  Taxen  ausschreiben,  als  der  allgemeine
  Konvent  verwilligt  hatte,  und  nur  im  äußersten  Nothfalle,
  der  gedenkbar  war,  wenn  die  ganze  Baarschaft  der
Schulden-Zahlungskasse  nicht  hinreichen  sollte,  dringende  Ausgaben
  zu  befriedigen,  deren  Verpflichtung,  auch  ohne
vorhergehenden  Konsens  der  Stände,  nicht  be-
        <pb n="84" />
        62

zweifelt  werden  konnte,  so  wurde  ihnen  vergoͤnnt,  selbst
ohne  vorläufige  Einwilligung  des  ständischen  Gesammtkorps,
etliche  tausend  Gulden  zu  borgen,  die  aber  unverweilt  wieder
ab  zetragen  werden  sollten.  *)

Gewiß  es  schien  nicht  fehlen  zu  koͤnnen,  bei  Maßregeln
die  ser  Art  mußte  die  neu  errichtete  Schulden-Zahlungskasse  in
zwanzig,  dreißig  Jahren  von  selbst  aufhoͤren.  Kam  in  Zukunft
  irgend  noch  ein  Zweisel,  so  ließ  er  sich  leicht  auf  jedem
neuen  Landtage  heben,  denn  das  ständische  Gesammtkorps
hatte  sich  das  volle  Recht  vorbehalten,  diese  Ausschußverfassung
zu  verändern  oder  jeden  Augenblick  wieder  ganz  aufzuheben,
wie  sie  es  zu  jeder  Zeit  gur  fänden.

So  gab  also  das  Mandat,  in  Ansehung  der  neu  errichteten
  Kasse,  dem  Collegium  der  Achtmänner  durchaus  kein
anderes  Recht,  als  das  der  Oberaufsicht  und  einer  gewissen,
sehr  eingeschränkten  Direktion.  Aber  als  eigenes,  von  eben
diesen  Kassenverhältnissen  völlig  unobhängiges  Recht  kam  nun
im  Mandat  auch  noch  hinzu  das  große  Recht  der  Petition,
  das  eben  so  wie  jenes  zugleich  Pflicht  und  zugleich
Recht  war.  Sie  sollten  bei  ihren  Zusammenkünften,  die  etwa
ohnedieß  der  Kasse  wegen  nothwendig  seyn  mochten,  sie  sollten
erwägen,  was  zu  des  Landes  und  ihres  Fürsten  Ehre,  Nutzen
und  Wohlfahrt  sey,  und  pflichtmäßig  dem  Fürsten  es  vortragen.

In  diesem  Petitionsrechte  aber,  wie  es  hier  vom  Gesammrtkorps
  der  Stände  übertragen  und  vom  Landesherrn

*)  Die  dokumentirenden  Stellen  zu  dieser  und  den  folgenden
Nachrichten  finden  sich  im  Ausschußmandat  von  1608,  das  in
der  wirkemb.  Grundverfassung  S.  361—370  abgedruckt  ist.
Alle  diese  Stellen  sind  aber  nicht  erst.  1608  hineingekommen,  sondern
  fanden  sich  schon  lange  vorher  darin.
        <pb n="85" />
        65

eingeräumt  worden  war,  lag  ein  Umfang  von  Vorzügen,  die
man  vielleicht  damals  kaum  ahnen,  oder  wenigstens  gewiß
nicht  so  fruchtbar  vermuthen  konnte,  als  nachher  die  vollendete
Entwicklung  sie  gezeigt  hat.  Noch  war  damals  das  Petitionsrecht
  überhaupt  gemeiner,  als  es  seitdem  geworden  ist.
Die  Sitte  war  der  Freiheit  günstig.  Der  unruhige  Ehrgeiz
der  Pivatpersonen  hatte  noch  nicht  Argwohn  erregt.  Die
Regierungen  waren  noch  nicht  auf  hoch  und  vornehm
seyn  bedacht.  Die  Amts-Sphären  kreisten  auch  unbestimmter
  durch  einander.  Man  schien  oft  unbekümmert  um  das
strenge,  eigentliche  Staatsrecht,  im  alten  Familienton  zusammen
sprechen  zu  können.

So  hätte  also  das  neu  errichtete  Collegium  der  Achtmänner,
  auch  ohne  einen  besonderen  Austrag  der  Stände  und
ohne  eine  vorläusige  Zusage  des  Landesherrn,  eine  gewisses
Petitionsrecht  gehabt.  Allein  was  bloß  die  Sitte  gibt,  nimmt
auch  leicht  die  Sitte  wieder,  und  ein  strenger  hochherziger
Fürst,  der  vielleicht  auch  nur  den  Ton  der  Petitionen  bald
zu  weinerlich,  bald  zu  meisternd  gefunden  hätte,  würde  gewiß
Mitrel  genug  gewußt  haben,  die  unaufgeforderte  Staatsklugbeit
  der  Achtmänner  eben  so  zum  Schweigen  zu  bringen,
wie  oft  selbst  die  ersten  landesherrlichen  Kollegien  verstummen
muͤssen,  wenn  den  Fürsten  die  Lust  oder  Eifersucht  des  Selbstregierens
  anfällt.

Nun  aber  wurde  das  Petitionsrecht  diesem  ganzen  sonst
schon  beglaubigten  Korps  feierlich  durch  eine  eigene  Akte  übergeben,
  und  feierlich  als  Pflicht  ausgenommen.  Das  Gesammtkorps
  der  Stände  übergab  es,  und,  der  Landesherr  sanktionirte
den  ständischen  Entschluß.  Es  ward  auch  vom  Landesherrn
selbst  als  neue  Garantie  der  alten  Landesfreiheiten  eingeräumt,
und  auch  so  denn  vom  Gesammtkorps  der  Stände  dem  neu
        <pb n="86" />
        64

errichteten  Collegium  der  Achtmänner  wieder  auvertraut.
Man  schien  sogar  jetzt  den  Magistraten  der  beiden  Hauptstädte
  des  Landes  ihren  alten,  wohl  verbrieften  Vorzug  nehmen
  zu  wollen,  die  Zusammenrufung  eines  Landtags  vom
Landesherrn  zu  erbitten,  um  nur  dem  Petitionsrechte  des  neu
errichteten  ständischen  Collegiums  seine  ganze  Fülle  zu  geben.

Was  auch  alles  sonst  durch  außerordentliche  temporäre
Aufträge  diesem  neuen  Korps  bald  anfangs  an  Autorität
und  Wirksamkeit  zuwuchs,  so  viel  auch  dessen  seyn  mochte,
weil  der  außerordentlichen  Aufträge  bald  viele  wurden,  war
doch  nur  ein  Geringes  gegen  den  ganzen,  unbegrenzten  und
unüberschaubaren  Umfang  von  Recht  und  von  Pflicht,  der
in  jener  hohen  Bestimmung  eines,  selbst  durch  die  Gesetze  konstituirten,
  bleibenden  Korps  von  Petitionen  lag.  Kein  Gegenstand
  der  ganzen  Staatsvorsorge  mochte  ihnen  fremd  bleiben.
  Kein  Fall,  wo  sie  nicht  sprechen  durften,  war  ausgenommen.
  Sie  waren  Staats-Censoren,  die  so  laut  und  so
frei  sprechen  sollten,  als  billig  nur  der  allein  sprechen  darf,
der  im  Namen  eines  ganzen  Volkes  spricht.  Sie  sollten  das
Organ  der  allgemeinen  Gesinnungen  und  die  lauten  Interpreten
  des  Gemeinwohls  seyn.

Auf  sie  allein  verließ  man  sich,  wenn  kein  Landtag  beisammen
  war,  und  wenn  denn  endlich  auch  ein  allgemeiner
Konvent  zusammenkam,  so  sollten  wieder  sie  —  die  Lehrer
und  Leiter  der  Uebrigen  sevn.  Denn  wer  konnte  so  wie  sie,
acht  Männer,  wissen,  was  seit  dem  letzten  Konvente  verhandelt
worden  war?  Wer  verstand  die  alten  Recesse  besser?  Wer
konnte  genauere  Nachweisung  geben,  wo  manche  Notizen  aufgesucht,
  manche  Nachrichten  sicher  gefunden  werden  könnten?
Sie  sollten  den  Kern  bilden,  an  den  sich  im  ständischen  System
  Alles  anschloß.
        <pb n="87" />
        65

Das  alleo  gab  sich  von  selbst,  sobald  sie  ihre  Urbestimmung
  gesetzmäßig  konstituirter  Pctitionäre  treulich  erfüllten.
Dieß  alles  wurden  sie,  auch  ohne  daß  man  es  in  ihre  Instruktion
  setzte,  sobald  sie  unermüdet  und  unausgesetze  Alles
wohl  erwogen,  was  zu  des  Vaterlandes  und  ihres  Fürsten
Nutzen  und  Ehre  sey,  und  Alles  pflichtmäßig  vortrugen.

Aber  dabei  blieb's  auch,  bloß  Ueberlegen  und
Sprechen;  sie  hatten  durchaus  nichts  mit  dem  Regieren  zu
thun.

Man  wollte  keine  Regierungsmäkler  haben,  die  bei  dem
Landesregimente  mitwirken  und  mithelsen  sollten.  Man  wollte
durch  eine  klare  und  feste  Bestimmung  dieser  ihrer  Amtssphaͤre,
  der  Schleicherei  des  Ehrgeizes  und  der  kleinen  gewinnsüchtigen
  Geschäftigkeit  voraus  steuern,  die  oft  nur  die
Larve  des  Petirionärs  brauchen,  um  eine  Quote  des  Mitveraustaltens
  zu  erringen,  die,  geradehin  geforderk,  nie  eingeräumt
und  wirklich  auch  gewöhnlich  ohne  allgemeinen  Schaden  nicht
preisgegeben  werden  kaun.  Denn  es  ist  die  nafürliche  Teudenz
  eines  jeden,  der  gesetzmäßigen  Einrichtung  zufolge,  bloß
petitionären  Korps,  sich  in  eine  Region  von  Wirksamkeit  allmählich
  hinüber  zu  ziehen,  die  mehr  in's  Auge  fällt,  mehr
die  Eitelkeit  und  jäbrliche  Einnahme  begänstigt,  und  neben
der  alten,  ohnedieß  schon  gesetzmäßigen,  Amtssphäre  noch
einen  weiten  Spielraum  eroͤffnet.  Daher  blieb  man  hier  so
strenge  dabei,  bloß  überlegen  und  anbringen,  und  selbst
nachdem  das  neue  Institut  schon  elf  Jahre  lang  im  Gange
war,  so  versprach  der  Landesherr  doch  nicht  mehr  als  das,
was  ein  petitionäres  Korps  allein  nur  verlangen  kann,  dem
gemachten  Anbringen  ein  gnädiges  Gehör  zu  geben.  Die
Grenzen  schienen  so  firirt  bleiben  zu  sollen,  wie  sie  im  weislich
  überlegten,  ersten  Mane  firirt  worden  waren.

Spittler's  sämmtliche  Werke.  XIII.  Bo.  5
        <pb n="88" />
        66

Mau  aͤndert  auch  eine  Grenzbestimmung  dieser  Art  nicht
leicht,  ohne  daß  nicht  das  petitionäre  Korps  selbst  in  allem
dem,  was  es  zunächst  seyn  soll,  allmählich  zu  einer  Verunedlung
  herabsinkt,  die  wieder  durch  neue  Anstalten  gedeckt
werden  muß,  und  also  endlich  Auswüchse  einer  Verfassung
nothwendig  werden,  die  in  ihrer  Urform,  fesi  und  schon  und
einfach  gebaur,  zuletzt  bei  der  seltsamsten  Verwicklung  ihrer
Theile  unter  einander,  überall  baufällig  zu  seyn  scheint.

Wer  dloß  überlegen  und  anbringen  soll,  der  übt
sich  bloß  in  Kenntnissen,  und  übt  sich  bloß  in  gutem  Sprechen
  und  Schreiben.  Er  muß  Pflichten  halber  sprechen
und  schreiben  lernen,  daß  man  ihn  auch  anhdren  mag,
und  ach!  wie  viel  ist  dieß  allein  schon!  Man  übt  sich  oft
in  Beidem,  und  lernt  oft  an  Beidem  sein  Leben  lang  fort  und
fort,  und  lernt  doch  nicht  einmal  sich  selbst  zur  Genüge.

Er  muß  den  allmählichen  Verwandlungen  der  Sprache,
Schreibart  und  Formen  des  Vortrags,  die  unaufhaltbar  mit
dem  Fortgange  der  Jahrhunderte  sich  entwickeln,  wie  ein  weiser
  Mann  zu  folgen  wissen,  der  nicht  die  Mode  des  Tages
mit  der  Sitte  des  Jahrzehends  verwechselt.  Er  muß  den
Geist  der  Kenmnisse  mit  dem  Geschmack  der  Formen  glücklich
vereinigen  lernen,  und  weil  den  gesetzmäßig  konstituirten,  politischen
  Petitionär  oft  die  Pflicht  trifft,  daß  er  unangenehme
Diuge  sagen  muß,  weil  oft  auch  der  Fürsten  Ohr  schwer  hört,
die  Kunst  des  eindringlichen  Sagens  und  Schreibens  aber  in
eben  dem  Verhältnisse  zunehmen  muß,  wie  das  Regenten-Gehör
  schwerer  wird,  so  ist  offenbar  jenem  eine  Amtsbestimmung
  angewiesen,  die  den  thätigsten  und  fähigsten  Mann
wohl  beschäftigen  kann.  Wehe  ihm,  wenn  er  statt  des  reinen
Ehrgeizes  des  Petitionärs,  statt  des  Ehrgeizes,  den  sein  Amt
und  seine  ganze  Bestimmung  ihm  geben  sollte,  bloß  reif-
        <pb n="89" />
        67

lich  überlegen  und  gut  sagen,  von  der  gewoͤhnlichen
Treiberei  der  Pfuscher  sich  dahin  reitgen  läßt,  auch  überall
selbst  Hand  anlegen  zu  wollen!  Er  wird  bald  ein  eben  so
schlechter  Petitionär  werden,  als  ungeordnet  seine  Geschäftigkeit
  ist.

Wie  also  der  Landtag  1554  die  acht  Männer  aussuchte,
deren  unbestechlicher  Redlichkeit  er  die  Ober-Inspektion  über
die  neu  errichtete  Kasse  anvertraute,  und  deren  kenntnißvoller
Einsicht  er  das  Petitionsrecht  übergab,  so  nahm  man  gewiß
die  Fähigsten  und  Besten  von  Allen,  die  sich  im  ganzen  Korps
der  Prälaten  und  Städtedeputirten  fanden.  Man  nahm  die
kundigsten  Männer,  die  die  Hauptpartien  des  Landes,  und
so  denn  das  ganze  Land  am  besten  kannten;  man  nahm  aus
ihnen  die  besten  Sprecher  und  Schreiber.  Nicht  gerade  lauter
  hochgelehrte  Rechts-Licentiaten  oder  Rechtsdoktoren,  denn
die.  Gelehrsamkeit  und  der  geübte  scharfe  Menschenverstand
sind  nicht  immer  zwillingsartig  gepaart,  noch  sind  auch  die
bochgelahrten  Männer  gerade  die  besten  Sprecher  und  Schreiber.
  Wie  wollte  man  auch  schon  4554  sechs  Reches-Licentiaten
unter  ihnen  allen  gefunden  haben?  Und  wenn  es  denn  vielleicht
dem  gröberen  Theile  nach  alle  Advokaten  gewesen  wären,  —  der
Himmel  behüte,  ein  kleines  ständisches  Comité  ganz  oder  auch
nur  größtentheils  aus  Advokaten  zusammengesetzt!

Doch  mitunter,  so  wie  man  sie  ungefähr  finden  konnte,
auch  einige  rechtsgelehrte  Männer,  und  Männer,  die  bei  dem
eigentlichen  Studiren  hergekommen  waren.  Sie  sollten  ja  des
Landes  Rechte  gut  zu  vertheidigen  wissen,  und  bei  einem  Berufe,
  wie  dieser  war,  war's  unverkennbar  ein  Vortheil,  durch
geflissentliche  Bildung  auch  schon  in  jüngeren  Jahren  an  Methode
  und  Ordnung  gewöhnt  worden  zu  seyn.

5%
        <pb n="90" />
        68

Unstreitig  muß  es  wohl  damals  mit  allgemeiner  Kultur
  und  Aufklärung  in  Wirtemberg  gut  gestanden  haben,  daß
man  unter  den  Prälaten  des  Landes  und  im  Bürgerstande
desselben  acht  solcher  Männer  auffand.  Sonst  hat's  in  den  meisten
  deutschen  Staaten  eine  gar  eigene,  klägliche  Beschaffenheir
mit  dem  sogenannten  dritten  Stande.  Wenn  man  die  befoldeten
  fürstlichen  Diener  und  die  Schriftsteller  des  Landes  abrechnet,
  so  sind  die  übrigen,  und  namentlich  auch  die  fürsichtigen
  und  wohlweisen,  fast  groͤßtentheils  ein  gar  ungeordneker,
unsteter,  unausgeklärter  und  unaufklärbarer  Haufen.  Der
Handel  des  Landes  ist  gewöhnlich  nur  kleine  Krämerei,  und
die  wohlhabenden  Familien,  die  Ehre  und  Wirksamkeit  suchen,
finden  ihr  Element  weit  mehr  in  fürstlichen  Diensten,  als  in
den  Stadtmagistraten  oder  Municipalitäten  des  Landes.  Man
wüßte  doch  in  manchem  deutschen  Staat  fürwahr  nicht,  wie
man  die  Bürgermeister  und  Rathöherren  in  den  Landstädten
aufputzen  sollte,  um  gescheite  und  siandhafte  Petitionäre  aus
ihnen  zu  machen.

Es  war  daher  wohl  weise  gethan,  daß  man  in  Wirtemberg
  gleich  bei  der  Konstituirung  des  neuen  Collegiums  darauf
  dachte,  nur  allein  wohlhabende  Männer  sollten
Mitglieder  desselben  werden.  Das  neue  Amt  sellte  nicht  sowohl
  als  gewinnvolle  Benutzung,  sondern  als  hohe  Patrioten=Gelegenheit
  sich  auszeichnen.

Der  Gewinn  schien  dabei  fast  karg  zugeschnitten,  denn
nachdem  sich  das  Instirut  schon  54  Jahre  lang  gehalten  hatte,
die  Arbeit  desselben  sehr  vermehrt,  und  der  Preis  der  Lebensmittel
  gewaltig  gestiegen  war,  so  hieß  es  doch  —  bloß  fuͤnfzig
Gulden  sollten  als  Besoldung  im  Nechnungs-Etat  passiren.
Ueberdieß  war  noch  wohl  bedacht,  daß  sich  die  Herren  kein
Uebermaß  in  Zehrungskosten  zu  Schulden  kommen  lassen
        <pb n="91" />
        69

sollten.  Gewöhnlich  erhielten  sie  und  ihre  Diener  das  Essen
vom  Hofe,  und  ebenso  ward  ihren  Pferden,  bis  sie  wieder
hinwegritten,  der  Haber  vom  Herrschafrftall  gegeben.  Erst
4652  erklärte  man  ihnen,  daß  sie  künftighin  ihre  Speisungskosten
  aus  der  Landschaftkasse  bestreiren  müßten,  da  der  Hof
nicht  mehr  auf  ihre  Speisung  eingerichtet  sey,  und  sie  etwa
wohl  auch  bei  den  Landschaft-Einnehmern  die  Kost  nehmen
könnten.  "

Das  alles  war  denn  also  ganz  im  Geiste  der  alten  Welt,
die  nicht  uͤberall  nach  Brod  und  klingender  Muͤnze,  sondern
auch  nach  Ehre  und  Wirksamkeit  rechnete.  Ohnedieß  war
doch  dieses  neue  Amt  kein  Amt,  das  seinen  Mann  allein
beschäftigen;  also  auch  allein  nähren  sollte,  und  man  schien,
wie  überall  so  auch  hier,  Alles  recht  planmäßig  darauf  zu
richten,  weder  die  Administrationskosten  des  großen  Schulden-Zahlungsfonds,
  noch  die  Aulage  des  ganzen  Iustituts  überhaupt
  kosibar  werden  zu  lassen.

In  der  That  mußten  auch  die  Verhältnisse  der  Kassen-Administration,
  so  lange  sie  blieb,  was  sie  ursprünglich  war,
hochst  einfach  seyn.  Denn  so  groß  auch  die  Summe  der
jährlichen  Einnahme  und  Ausgabe  seyn  mochte,  so  konnten  «
doch  die  drei  Kassiere,  die  da  waren,  ohne  ein  Heer  von  Subalternen
  zu  haben,  mit  einem  kleinen  Personale  von  Schreibern
  leicht  fertig  werden.  Eine  Kasse,  die  bloß  in  groͤßeren
Summen  einnimmt,  und  bloß  große  Schuldposten  abtragen
soll,  bei  deren  Liguidirung  keine  Arbeit  ist,  kann  leicht  ein
paarmal  hunderttausend  Gulden  in  Bewegung  setzen.

Um  aber  das  anvertraute  Petitionsrecht  auszuüben,  schien
Niemand,  als  sie  selbst,  die  acht  Männer,  nokhwendig  zu  seyn.
Sie  allein  schon  mußten  es  wohl  verstehen,  was  des  Landes
Freiheiten  sepen,  und  was  das  Wohl  desselben,  und  so  auch  Wohl
        <pb n="92" />
        70

und  Ehre  des  Fuͤrsten,  fordern,  denn  eben  deßwegen  hatte  man
sie  vor  allen  Uebrigen  ausgewählt.  Sie  hatten  Niemanden  noͤ-thig,
  der  ihnen  die  Petitionen  entwarf  und  niederschrieb.
Wenn  ein  Gesammtkorps  der  Stände  gesetzmäßig  und  mit
hohem  seltenem  Zutrauen  ein  Korps  von  acht  Petitionären
konstiruirt,  so  darf  man  wohl  sicher  voraussetzen,  mehr  als
die  Hälfte  derselben  versiand  sich  trefflich  auf  Sprechen  und
Schreiben.  Es  ist  bei  den  Deutschen  nicht,  wie  oft  noch  bei
andern  Voͤlkern,  daß  man  Einem  das  Amt  gibt,  und  wieder
einen  Andern  hält,  der  das  Amt  thur.

Freilich  waren  dabei  die  hochst  selrenen  Fälle  von  selbst
ausgenommen,  daß,  wenn  irgend  ein  schneller  Entschluß  zu
fassen  war,  wo  selbst  sie,  acht  Männer,  sie,  der  Rechte  und
Freiheiten  des  Landes  kundigsse  Männer,  sie,  die  man  vor
allen  Uebrigen  auch  als  die  besten  Sprecher  und  Schreiber  gewählt
  hatre,  nicht  sicher  mehr  zu  rathen  und  zu  schreiben
wußten,  daß  noch  irgend  ein  anderer  kundiger  Mann  als
Rechtsbeisiand  gefragt,  oder  als  trefflicher  Sprecher  und
Schreiber  zu  Hülfe  genommen  werden  durfte.  Nur  sah  man
nicht  leicht,  wenn  und  wie  solche  Fälle  sich  ereignen  sollten,
denn  kam's  je  einmal  zum  Drang  und  Sturme,  so  war  ohnedieß
  die  ersie  Pflicht  der  Petitienäre,  auf  die  JZusammenrufung
des  großen  Ausschusses  oder  des  ganzen  ständischen  Konvens
zu  dringen.  .-v

  Nichts  blieb  also  zu  wünschen  übrig,  als  daß  nur  das
Collegium  der  acht  Männer  stets  in  eben  dem  Geiste  wieder
besetzt  werden  möchte,  in  dem  man  das  erste  Personal  desselben
  ausgesucht  hatte,  Der  Landtag  gab  daher  dem  Collegium
  selbst  das  Recht,  in  einem  Vakaturfalle  sich  zu  ergäuzen,
  und  gab  es  ihm  fast  uneingeschrinkt.  Denn  die  Qualifikation
  der  Personen,  die  wahlfähig  seyn  sollten,  wurde  in
        <pb n="93" />
        71

der  Instruktion,  die  die  acht  Männer  vom  Landtage  erhielten,
so  allgemein  ausgedruͤckt,  daß  die  Wahl  nicht  leicht  einen
Mann  treffen  konnte,  der  erweisbar  die  verlangten  Eigenschaften
  nicht  hatte.  2)

Sie  mochten,  wenn  einer  aus  ihnen  abging,  an  dessen
Stelle  immerhin  jeden  Landes-Eingeborenen  wählen,
der  ihnen  jedes  Mal  am  geschicktesten  dünke.  Keine  Stadt,
selbst  nicht  die  Hauptstädte  des  Landes,  Stuttgart  oder  Tübingen,
  erhielten  das  Recht,  daß  immer  einer  ihrer  Magistrate
oder  auch  nur  einer  ihrer  Einwohner  und  Mitbürger  im
Ausschusse  seyn  sollte.  So  wüönschenswürdig  es  schien,  daß
die  Mitglieder  des  engen  Ausschusses  aus  den  wichtigeren  und
volkreicheren  Städten  genommen  würden,  oder  die  Wahlen
immer  in  einem  solchen  Gange  bleiben  mochten,  daß  sich  die
verschiedenen  Hauptgegenden  des  Landes  in  diesem  Korps
repräsentirt  sahen,  so  wenig  wurde  doch  etwas  dieser  Art  auch
nur  in  allgemeinen  Ausdrücken  vorgeschrieben.  Nicht  einmal

*)  Im  ersten  Ausschußstaat  von  1534  heißt  es:
welnen  frommen,  tapfern  und  verständigen  Mann  uß  der  Landschaft,
  der  zuversichtlich  zu  dem  Fürstenthum  ain  Neigung  und
vorhin  zu  den  Landtägen  gebraucht,  und  der  Landschaft  anliegender
  Händel  und  Sachen  erfahren  und  bericht,  auch  eines
sollichen  Ansehens  und  Vermögens  ist,  daß  Er  der  Laudschafr
Sachen  anhangen  und  ußwarten  möge.“

Schon  im  Ausschußstaat  von  1595  sind  die  Worte:  pvorhin
zu  den  Landtägen  gebraucht“  hinweggeblieben,  und  vielleicht
strich  man  sie  schon  1583  oder  1565  hinweg,  denn  nicht  die
seltener  werdenden  Landtage  —  was  doch  wirklich  damals  der
Fall  noch  nicht  war  —  haben  diese  Veränderung  veranlaßt,  sondern
  man  suchte  die  Qualifikation  der  wahlfähigen  Kandidaten
von  einer  Bestimmung  zu  befreien,  die  ihrer  Natur  nach  erweisbarer,
  als  irgend  eine  der  übrigen,  einen  fähigen  Mann
leicht  ausschließen  konnte.
        <pb n="94" />
        72

war  selbst  nur  dieses  im  Ausschußstaate  klar  ausgedruͤckt,  daß
immer  zwei  Prälaten  und  sechs  Städtedeputirte  im  Ausschusse
  seyn  sollten.  2)  Sie  schienen  wählen  zu  können,  wie

*)  Nicht  nur  nicht  klar  ausgedrückt,  sondern  es  steht  in  demselben
davon  auch  nicht  eine  Solbe,  und  man  ist  wohl  durchaus  nicht
berechtigt,  da  einzuschränken  und  willkürlich  zu  modificiren,  wo
eine  so  wichtige  Akre,  wie  dieses  Ausschußmandat  ist,  mit  einer
recht  sichtbaren  Gestissenheit  ganz  allgemein  sich  ausdrückt.  Dieses
  Ausschußmandak  ist  durch  so  viele  Revisionen  gegangen,
und  nie  ist  eine  hieher  gehörige  Bestimmung  oder  Einschräukung
  eingeruckt  worden,  sondern  die  einzige  wichtige  Vrränderung,
  die  man  in  dieser  Veziehung  einrückte,  ging  nur  dahin,
daß  man  nicht  glauben  sollte,  die  Prälaten  sepen  bei  der  künftigen
  Besetzung  des  engen  Ausschusses  positiv  ausgeschlossen.
  Es  hieß  nämlich  im  ersten  Ausschußstaate:

die  vorgemeldte  verordnete  Persohnen  im  kleineu
  Ausschuß  (also  die  zwei  Prälaten  von  Bebenhausen
und  Denkendorff  nebst  den  genannten  sechs  Städtedeputirten)
sollen  auch  also  verordnet  bleiben  und  nit  geändert
  werden,  es  wär  dann,  daß  sich  Einer
oder  mehr  aus  Ihnen  nitt  geschickt  halten
oder  mit  Todt  abgiengen,  so  offt  dann  also  Einer
  abgeet,  sollen  die  übrigen  Personen  des
kleinen  Ausschuß  einen  andern  .  .  ß  der  Landschafft
  ..  .  an  seiner  Statt  wählen  und
verordnen.

Dieß  schien  also  klar  so  viel  zu  heißen,  daß,  wenn  einer  der
Praͤlaten  sterbe,  künftighin  kein  Prälat  mehr  gewählt,  sondern
bei  jeder  vakanten  Stelle  immer  einer  aus  der  Landschaft,  das
heißt  ein  Deputirter  vom  dritten  Stande,  genommen  werden
sollte.  So  möchte  es  nun  wohl  nicht  eigentlich  gemeint  gewesen
  sepn,  sondern  nur  die  Fassung  des  Artikels  war  nicht  gut
getrossen.  Es  wurde  daher  bei  der  nachfolgenden  Nevisson  des
Ausschußstaats  verbessert,  und  gesetzt:  Usser  (aus  den)  Prilaten
  und  Landschaft.

Noch  aber  blieb  doch,  und  dieß  ist  selbst  im  neuesten  Ausschußstaate
  von  1658  geblieben,  daß  keine  Vorschrift  gegeben
        <pb n="95" />
        73

sie  wollten.  Nur  zur  Haͤlfte  Staͤdtedeputirte  und  zur  Haͤlfte
Praͤlaten,  oder  dreimal  mehr  Praͤlaten,  als  Staͤdtedeputirte,
oder  vielleicht  am  Ende  wohl  gar  keinen  Praͤlaten,  sondern

wurde,  die  vakante  Stelle  eines  Praͤlaten  wieder  mit  einem
Praͤlaten,  und  die  eines  Staͤdtedeputirten  wieder  mit  einem
solchen  zu  besetzen.  Weder  der  Landtagsabschied,  noch  der  Ausschußstaat
  machte  das  Verhaͤltni,  das  in  der  ersten  Besehung
des  Ausschusses  angenommen  worden  war,  zu  einem  Normativ.
Alles  wird  einzig  und  allein  darauf  gesetzt,  nur  jedes  Mal
den  tanglichsten  Mann  zu  nehmen.  Findet  sich  also  nach  dem
Tode  eines  Prälaten  unter  dem  ganzen  Korps  der  Prälaten
kein  so  frommer,  ehrbarer,  tapferer,  erfahrener  Mann,  als  vielleicht
  ein  Anderer  ist,  der  nicht  zum  Korps  der  Prälaten  gehört,
  so  wäre  der  Ausschuß  Pflichten  halber  verbunden,
den  letzteren  zu  wählen.  Doch  wie  follte  es  enger  Ausschuß
  der  Prälaten  und  Landschaft  heißen,  wenn  es
nicht  Normativ  wäre,  daß  wenigstens  zwei  Prälaten  neben  sechs
Städtedeputirten  in  demselben  seyn  muͤßten?  Die  Antwort
ist  leich.  Der  Ausschuß  würde  immerhin  noch  diesen  Namen
tragen  können,  wenn  er  auch  nur  aus  einem  Prälaten  und
sieben  Städtedeputirten  bestände,  und  da  Prälaten  und
Landschaft  ein  Korps  sind,  so  ist  jeder  Ausschuß,  von  diesem
  Korps  aus  sich  selbst  gewählt,  ein  Ausschuß  desselben,  das
Personal  sey  übrigens  ausgesucht,  wie  es  wolle.  Ueberdieß
irre  ich  wohl  nicht,  wenn  ich  glaube,  daß  die  Benennung  Ausschuß
  der  Prälaten  und  Landschaft  weit  nicht  die  gewöhnliche
  sev,  ob  sfe  vielleicht  auch  hie  und  da  bei  einem  nicht
genau  beobachteten  publicistischen  Sprachgebrauch  vorkommen
mag.  Enger  Ausschuß,  ohne  allen  weiteren  Zusatz,  oder
Verordnete  des  engen  Ausschusses  ist  meines  Wissens
  der  eigentliche  Ausdruck.

Den  Einwurf,  daß  es  doch  seit  240  Jahren  oder  seit  daß  bie
bleibende  Ausschußrerfassung  besteht,  so  gewesen  sep  erwarte
ich  gar  nicht.  Ich  würde  darauf  einen  großen  Theil  dessen
antworten,  was  der  enge  Ausschuß  vor  ein  paar  Jahren  dem
Stuttgartischen  Stadtmagistrat  auf  seine  ungegründeten  Pritensionen
  geantwortet  hat.  Das  Ausschußmandat,  allein  ist
        <pb n="96" />
        74

lauter  Deputirte  des  dritten  Standes.  Sie  konnten  Maͤnner
nehmen,  die  nie  im  großen  Ausschusse  gesessen  hatten,  vielleicht
  nicht  eimmal  Sitz  und  Stimme  in  irgend  einem  städtischen
  Magistrat  hatten,  nur  zum  Prälatenkorps  oder  zur
Landschaft  mußten  die  neu  gewählten  Kollegen  gehören.  *)

Gewiß  das  Gesammrkorps  der  Stände,  das  auch  noch
dieses  Recht  der  freien  und  fast  unumschränkten  Willkür  des
engen  Ausschusses  anvertraute,  muß  der  ersten  Männer,  die
man  4554  als  den  Stamm  des  neuen  Collegiums  ausgezeichnet
  hatte,  ganz  versichert  gewesen  seyn.

hier  die  Akte,  die  entscheiden  kann,  und  diese  gibt  für  jeden
Vakaturfall  durchaus  kein  anderes  Normativ,  als  bloß  der  würdigste
  Mann  müsse  gewählt  werden.  Auch  brauche  ich  wohl
nicht  erst  zu  erinnern,  daß  hier,  wo  bloß  von  rechtlichen  Verhältnissen
  die  Rede  ist,  die  politischen  Beziehungen  gar  nicht  in
Betrachtung  kommen,  und  daß,  was  der  Ausschuß  thun  könne,
eine  ganz  andere  Frage,  als  die  sey,  was  Klugheit  und  Villigkeit
  in  vorkommenden  Vakaturfällen  ihm  rathen  mäögen.

*)  Wer  unter  dem  Namen  Landschaft  gemeint  sen,  wenn  es
heißt,  aus  den  Prälaten  und  der  Landschaft  müsee  gewählt
werden,  scheint  zweifelhaft  zu  seyn.  Selbst  wenn  der  volle
Landtag  beislammen  war,  so  bestand  dieser  Konvent,  recht  genau
zu  reden,  nicht  aus  Prälaten  und  Landschaft,  sondern  bloß  aus
Prälaten  und  Gesandten  der  Landschaft.  So  heißt
es  im  Eingange  vieler  Landtags-Recesse,  die  Landschaft  sey  durch
ihre  Gesandten  erschienen.

Also  jene  Korps,  von  denen  die  Deputirten  des  dritten
Standes  auf  den  Landtag  geschickt  wurden,  scheinen  unter  dem
Worte  Landschaft,  im  ganz  genauen  publicistischen  Sinne  genommen,
  begriffen  zu  sepn.  Demnach  müßte  jeder  für  den
engern  Ausschuß  wahlfähige  Kandidat  des  dritten  Standes
Sitz  und  Stimme  in  einem  der  Korps  haben,  denen  das  Recht
zukommt,  zum  Landtage  zu  deputiren  und  zu  instruiren.  Erbraucht
  also  nicht  nothwendig  Mitglied  eines  städtischen  Magistrats
  zu  seyn.
        <pb n="97" />
        75

Wie  leicht  hätten  sonst  damals  die  vakanten  Ausschußstellen
  unbesetzt  bleiben  mögen,  bis  wieder  ein  neuer  Landtag
zusammenkomme.  Wie  noch  leichter  hätte  man  die  Besetzung
der  vakant  werdenden  Stiellen  dem  großen  Ausschusse,  der
ohne  viele  Bewegung  zusammenkam,  anvertrauen  mögen!
Aber  das  persönliche  Zutrauen  zu  denen,  die  der  Landtag  erst
selbst  ausgewählt  harte,  scheint  Alles  überwunden  zu  haben.

Man  hätte  die  Formirung  der  Liste  der  wahlfähigen  Kandidaten
  vom  eigentlichen  Wahlrechte  trennen  können,  man
hätte  leicht  Maaß  und  Ziel  vorschreiben  können,  damit  nicht
bei  einem  Collegium  von  so  wenigen  Männern,  und  das  so
hoch  betraut  war  und  so  unumschränktes  Selbst-Besetzungs-Recht
  hatte,  bald  Alles  zusammen  ein  kleiner  Familienklubb
werde.  Aber  das  Gesammtkorps  der  Stände,  das  4554  seine
acht  Männer  auszeichnete,  scheint  in  einem  einfachen,  geraden,
redlichen  Sinne  gehandelt  zu  haben,  der  oft  schneller  und  sicherer
zu  seinem  Ziele  kommt,  als  alle  tief  ausgesonnene  Polirik.

Ueberdieß  wollte  man  vielleicht  auch  hierin  erst  die  Stimme
der  Erfahrung  hoͤren.  Die  allgemeinen  ständischen  Konvente
waren  damals  noch  häufig.  Wenn  je  demnach  das  Erbübel
aller  kleinen  Staaten,  wenn  Nepotismus  emlich  selbst  auch
hier  einreißen  sollte,  und  die  Gefahr  nahe  stand,  das  neu  errichtete
  Collegium,  so  wenig  jetzt  großer  Gewinn  zu  locken
schien,  mictelbar  oder  unmittelbar  zu  einem  Familien-Peculium
  werden  zu  sehen,  so  mochte  leicht  ein  großer,  allgemeiner
  Konvent  der  Stände  dem  krebsartigen  Schaden  wehren.

O  so  möge  denn  der  Himmel,  der  die  redlichen  und  uneigennützigen
  Menschen  segnet,  über  der  unverdorbenen  Erhaltung
  des  hoch  betrauten  neuen  Korps  gewacht  haben!?
Wenn  einst  böse  Regierungsgeiten  kamen,  so  lag  Glück  und
Unglück  des  ganzen  Landes  an  diesen  acht  Männern,  und  wenn
        <pb n="98" />
        76

es  vielleicht  nur  in  einer  Geueration  mit  der  guten  Besetzung
des  groͤßeren  Theils  verfehlt  wurde,  so  war  auf  mehr  denn
halbe  Jahrhunderte  hin  das  Landeswohl  gefaͤhrdet.  Ein  herabgesunkenes
  Korps,  das  sich  selbst  regeneriren  soll,  regenerirt
sich  gewoͤhnlich  nur  langsam.

Zwar  wer  die  Menschen  kannte  und  auch  den  Weltlauf
kannte,  der  fürchtete  gewiß  nicht,  daß  grober  und  schändlicher
Betrug  oder  feile  Hofart,  die  sich  schamlos  bffemlich  verkauft,
früh  oder  spät  in  diesem  Korps  zu  einem  langen  Dominat
gelangen  konnte,  denn  die  Stimme  des  Poblikums  mußte
nothwendig  schnell  und  laut  kriumphirend  werden,  sobald  der
klare,  unverhüllte  Greuel  an  heiliger  Stätte  stand.  Aber  er
fürchtere  wohl  jene  zahlreiche  Mittelklasse  von  Menschen,  die
man  aus  Bruderliebe  nicht  böse  nennen  mag,  und  aus  Respekr
  vor  Recht  und  Wahlheit  nicht  gut  neunen  darf,  die  zu
gut  scheinen  zum  Hinwegwerfen,  und  doch  zum  Behalten  zu
schlecht  sind.  Er  fürchtete  die  Mtonie,  Trägheit  und  Unwissenheit
  der  nachfolgenden  Generationen,  die  man  selten  im  Anfange
  eines  Instituts,  wo  noch  Alles  rasch  und  neu  ist,  richtig
  zu  berechnen  weiß.  Ihm  graute  vor  dem  Gedanken,  daß
man  diese  Stellen,  so  wenig  sie  jetzt  einträglich  zu  seyn  schienen,
  um  des  Brodes  willen  oder  um  zum  übrigen  klein  geschnittenen
  Brod  noch  eine  kleine.  Zulage  zu  haben,  bald  fuchen
  werde.  Er  sah  im  Geiste  schon  den  Amtsschlendrian
herbeiwachsen,  der  gewöhnlich  bei  einer  dick  aufgeschwollenen
Unwissenheit  oft  noch  gar  mit  Kenntnig  und  Verstand  prahlen
  will.  Weil  er  den  Lauf  und  die  Entwickelung  der  Dinge
in  der  Welt  kannte,  so  mochte  er  vielleicht  auch  nicht  einmal
widersprechen,  wenn  hie  und  da  hypochondrische  Politiker  zu
propbezeien  sich  unterstanden,  daß  leicht  auch  bei  diesem  Collegium
  allmählich  ein  Officiantenkorps  herbeiwachsen  könne,
        <pb n="99" />
        77

das,  erfahrener  oder  geschickter  als  der  groͤßte  Theil  der  Mitglieder
  des  Collegiums  selbst,  einen  Einfluß  in  die  Administration
  der  Angelegenheiten  gewinnen  werde,  der  fast  dem
ganzen,  jetzt  so  hochbetrauten  Korps  nur  noch  einen  mehr
oder  minder  schönen  Figuranten-Nimbus  lasse.

Doch  das  alles  sind  Visionen,  die  sich  ein  froher  oder
hopochondrischer  Patriot,  der  4554  über  die  künftige  Entwicklung
  des  neuen  Korps  nachdachte,  bald  widerlegen,  bald  wiederholen
  mochte.  Nur  so  viel  blieb  dabei  gewiß,  daß  eben
dieses  Korps  nach  der  ganzen  Einrichrung,  dic  es  selbst  kraft
seines  Entstehens  hatte,  und,  wie  es  scheint,  auch  beibehielt,
leicht  mehreren  politischen  Verderbnissen  unterworfen  seyn
mußte,  als  irgend  ein  landesherrliches  Collegium.

Es  hatte  keinen  gesetzmäßigen  Präsidenten  oder  Direktor;
  ihm  fehlte  also  auch  in  Zukunft  alle  die  Lebenskraft,
die,  wenn  oft  im  Collegium  selbst  Alles  versiegt  zu  seyn  scheint,
mit  einem  Male  von  oben  herab  neu  durchsirdmt.  Denn  obschon
  die  beiden  Prälaten  den  Ehrenplatz  genossen,  und  auch
die  städtischen  Deputirten  vielleicht  nach  dem  Landtagsrange
ibrer  Städte  eine  gewisse  Ordnung  des  Sitzens  hielten,  oder
wenigsiens  doch  die  Assessoren  der  Hauptstädte  den  übrigen
städrischen  Deputirten  vorgingen,  so  waren  doch  sie  alle  an
Rechten  einander  ganz  gleich.

Sie  hätten  sich  erst  einen  Direktor  aus  sich  selbst  wählen
  müssen,  und  das  geschab  nicht.  Sie  hätten  ein  circulirendes
  Präsidium  einführen  müssen,  das,  so  kümmerlich  es  zu
seyn  pflege,  gewöhnlich  doch  noch  einige  Dienste  thur;  aber
auch.  dieses  wurde  nicht  beliebt.  Die  ganze  kollegialische  Organisation
  erhielt  sich  in  einer  formlosen  Kindheit,  die  zwar
bei  einem  Korps,  das  nicht  beständig  beisammen  blieb,  leicht
entschuldigt  werden  konnte,  auch  vielleicht  ein  Beweis  der  ein-
        <pb n="100" />
        78

facheren,  zutraulicheren  Sitten  war,  aber  doch  sowohl  dem
rascheren  und  zuverläßigeren  Gange  der  Geschäfte,  als  auch  der
Bildung  der  Männer  selbst,  schnell  nachtheilig  werden  konnte.

Ueberdieß  hat  sich  leider  fast  überall,  wo  nicht  selbst  kraft
der  ersten  Einrichtung  des  Korps  ein  Präsident  oder  Direktor
da  war,  endlich  noch  immer  ein  apokryphisches  Wesen  dieser
Art  gebilder,  das,  weil  seine  Wirksamkeit  nicht  konsiitutions,
mäßig  ist,  bald  allein  durch  auswärtige  Konnerionenmachereien
  sich  erhält,  bald  auch  im  Korps  selbst  durch  Künste  aller
  Art  sich  behaupten  muß.  Diese  apokryphischen  Präsidenten
  aber  haben  noch  selten  viel  Gutes  gethan.  Gewöhnlich
ist  schon  ihre  eigene  Eristenz  das  sichersie  Dokument,  wie  tief
das  ganze  Korps  gesunken  sey.  Es  mußte  mit  Recht  ein
seltenes  Glück  scheinen,  wenn  dieses  Korps  vor  einem  solchen
Ungluͤck  bewahrt  blieb.

Selbst  aber  auch  die  erste  aller  Fragen,  die  bei  jeder
Organisation  eines  kollegialischen  Korps  vorkommt,  ob  und
welche  Mehrheit  der  Stimmen  gelten  solle  oder  nicht,  schien
hier  unentschieden,  oder  vielmehr,  wenn  man  auf  die  Analogie
sah,  die  das  ganze  Korps  mit  einem  Tribunal  hatte,  so  war
sie  ziemlich  klar  verneinend  entschieden,  wenigliens  so  lange
als  verneinbar  anzusehen,  bis  das  Gegentheil  förmlich  ausgemacht
  war.  Dieses  Letztere  geschah  nicht.  Auch  scheinen  sich
die  Ueberzeugungen  selbst  erhalten  zu  haben,  daß  weder  absolute,
  noch  relative  Mehrheit  der  Stimmen,  wenigstens  bei  wichtigeren
  Angelegenheiten,  in  diesem  Collegium  entscheiden  könne.

Diese  Einrichtung  aber,  die  schon  und  brüderlich  zu  seyn
scheinr,  ist  fast  noch  jedem  Korps,  wo  sie  galt,  nachtheilig
geworden.  Daher  auch  in  neueren  Zeiten,  wo  man  die
Erfahrungen  der  vorhergebenden  Generationen  nutzen  konnte,
und  weit  weniger  als  ehedem  bloß  auf's  Gerathewohl  wichtige
        <pb n="101" />
        79

politische  Einrichtungen  zu  machen  genbthigt  war,  nie  mehr
ein  Collegium  von  irgend  einiger  Bedeutung  und  Größe  auf
Einstimmigkeit  der  Meinungen  organisirt  wurde.

Bald  stocken  die  Geschäfte  eines  solchen  Korps,  weil  diese
Einstimmigkeit  nicht  erhalten  werden  kann.  Bald  sucht  man
zwischen  Recht  und  Unrecht  einen  Mittelweg  auszusinnen,  wo
doch  kein  Miktelweg  gesunden  werden  kann,  ohne  daß  man
der  Wahrheit  und  Pflicht  ihre  feineren  Rechte  abkapitulirt.
Bald  sind  wohl  auch  die  edleren  und  besseren  Mitglieder  des
Korps,  der  Eintracht  und  dem  Frieden  zum  Besten,  oft  endlich
  gendthigt  nachzugeben.  Entweder  ist  also  ein  Collegium
dieser  Art  in  steten  Fieberbewegungen  oder  im  steten  Opiums-Genusse.
  Gunz  anders  aber,  wo  Jeder  bis  zum  letzten  Momente
  des  Alles  endigenden  Kollegialschlusses  immer  mehr  auf
Entwickelung  seiner  Meinungen  sinnt,  und  zuletzt  mehr  als
gefangen,  denn  als  matt  und  friedfertig  sich  ergibt.

Dieß  alles  fließt  aus  allgemeinen  Begriffen  und  Erfahrungen,
  die  die  Geschichte  sonst  schon  mannichfaltig  genug
kennt.  Sie  braucht  also  nicht  bier  die  Aeugsilichkeit  zu  beur
  kunden,  die  die  Intuition  einer  solchen  Einrichtung  jedem
  politischen  Spekulanten  erregen  muß.  Sie,  die  ohnedieß
in  kein  Kollegiendunkel  eindringt,  und  die  Lehre  von  den
politischen  Krankheiten  nur  nach  trüglichen  äußeren  Phaͤnomenen
  treibt,  sie  mag  der  Seltenheit  des  Falles  sich  freuen,  wenn
wenigstens  doch  diesem  Korps  eine  solche  Einrichtung  nie
nachtheilig  war.  Vielleicht  konnten  hier  auch  die  Verhältnisse,
in  denen  der  enge  Ausschuß  mit  dem  größeren  stand,  leicht
einigen  Ersatz  geben.

Doch  dieß  war  auch  nicht  die  einzige  schwache  Seite,  die
das  neu  errichtete  Collegium  der  acht  Männer,  verglichen  mit
den  gewöhnlichen  landesherrlichen  Kollegien,  zu  haben  schien.
        <pb n="102" />
        80

Fast  lag  in  jedem  Hauptzuge,  wodurch  es  sich  von  diesen
unterschied,  eine  neue  Gefahr  künftiger  Eutartung.

Die  gewoͤhnlichen  landesherrlichen  Kollegien  sind  bleibend,
und  ihre  Arbeit  kreibt  sich  meist  gleichförmig  das  ganze  Jahr
hindurch;  sie  ist  auch  meist  die  einzige  Bestimmung  der  Maͤnner,
  die  der  Landesherr  dafür  belohnt.  Dieß  bringt  selbst  die
unfähigeren  und  trägeren  Mitglieder  derselben  allmählich  zu
einem  Zulernen,  das  oft  nach  Jabren  in  letzter  Summe  so
viel  austrägt,  daß  man  im  alt  gewordenen  Rathe  kaum  mehr
die  Schilderung  seiner  jüngeren  Jahre  erkennt.  Dieß  neue
ständische  Collegium  aber  sollte  nicht  bleibend  seyn,  und  seine
Geschäfte  sollten  auch  nicht  die  einzige  Bestimmung  der  dazu
ernannen  Männer  ausmachen.  Man  kam  zusammen,  so  oft
es  die  Kassendirektion  nothwendig  zu  machen  schien,  oder  kam
zusammen,  wenn  etwa  ein  dringender  Fall  sich  ereignet  hatre,
der  die  Pflicht  der  Petitionäre  aufforderte.  Dann  aber  ging
man  wieder  auf  mehrere  Monate  hin  auseinander,  und  Jeder
trieb,  was  sein  Beruf  oder  Gewerbe  nothwendig  machten.

Dieß  wochte  unschädlich  seyn  und  unschädlich  bleiben,  so
lange  noch  der  erste  Eifer  da  war,  und  so  lange  auch  die
ganze  Kunde  der  ständischen  Verfassung  und  Freiheit  nur  auf
wenigen  Urkunden  und  auf  sicherer  allgemeiner  Tradition
ruhte.  Wie  aber  allmählich  der  erste  schöne  Patrioteneifer
endlich  zu  gewöhnlichen,  kahlen  Gefühlen  der  Amtepflicht  erkaltete,
  wie  die  Landtagsabschiede  zahlreich,  und  doch  nicht
mehr  durch  den  Druck  allgemein  bekannt  wurden,  wie  sich
die  ganze  Konstikution  mit  einem  Nebel  umzog,  durch  den
man  ohne  Studium  nicht  hindurchdringen  konnte,  und  bald  viel,
was  man  ebedem  bloß  novizen=  und  gesellenartig  gelernt  hatte,
zur  fein  ausgebildeten  Wissenschaft  geworden  war,  so  entwickelten
  sich  aus  jenem  bloß  kemporären  Zusammenseyn,  das
        <pb n="103" />
        81

zwar  nun  haͤufiger  werden  mochte,  aber  doch  den  anderwaͤrtigeu
Amtsbestimmungen  dieser  Maͤnner  immer  noch  freien  Spielraum
  ließ,  unvermeidlich  manche  nachtheilige  Folgen.

Das  Gewöhrlichste  ist  in  solchen  Fällen,  daß  sich  ein
Collegium  dieser  Art  bald  von  selbst  in  zwei  Parteien  theilt,
die  einander  so  unähnlich  werden,  als  ob  sie  nicht  zu  einem
Ganzen  zusammen  gehörten,  und  daß  also,  gewissen  Aktraktionsgesetzen
  zufolge,  die  in  der  politischen  Welr  eben  so  sicher,
als  in  der  physischen  wirken,  im  Korps  selbst  wieder  ein  neues
Korps  entsteht,  oder  auch  ein  einzelner  Mann  sich  erhebt,  der
allein  regiert.  Auch  die  übrigen  alle  mögen  denn  in  ihrer
Art  brave,  gute  und  oft  würdige  Herren  seyn,  aber  ihre  Art
ist  nun  einmal  nicht,  wie  man  sie  hier  braucht.

Doch  der  Schaden,  der  hieraus  entspringen  mochte,  konnte
wenigstens  sehr  vermindert  werden,  wenn  nur  Publicität
blieb,  auch  gerade  eben  so,  wie  schon  bei  dem  Tübingischen  Vertrage
  und  mehr  denn  einmal  nachher  geschehen  war,  jede  wichtige
Akte  sogleich  gedruckt  und  allgemein  in  Umlauf  gesetzt  wurde.
Aber  auch  hierin  mochten  sich  bei  viesem  neuen  Korps  weit  leichter,
als  bei  irgend  einem  landesherrlichen  Collegium,  große  Veränderungen
  entwickeln,  die  sogar  anfangs  noch  nützlich  scheinen  konnten.

Oft  scheint  nämlich  die  Nacht  —  der  Freiheit  Schutz,  und
selbst  auch  der  muthvollere  Mann,  der  sich  aber  nicht  immer
schlachrfertig  halten  mag,  nutzt  wohl  bisweilen  einen  kleinen,
zufällig  entstandenen  Nebel  oder  kunstvoll  erregten  Rauch,  um
glückliche  Augenblicke  der  Ruhe  zu  genießen.  Ein  Korps  also,
das  zum  Schutze  der  Freiheit  konstituirt  war,  und  dem  nicht
bloß  die  allgemeine  kollegialische  Verschwiegenheit  zur  Pflicht
wurde,  sondern  selbst  auch  der  Zweck,  für  den  es  eristirte,
vielleicht  noch  eine  dichtere  Verhüllung  zu  empfehlen  schien,
mochte  weit  leichter,  als  irgend  ein  landesherrliches  Collegium,

Spittler's  sämmtliche  Werte.  XIII.  Bo.  6
        <pb n="104" />
        82

der  süßen  Täuschung  sich  überlassen,  daß  Nacht  und  Nebel
nur  allein  sein  Freund  seyen.  Kam  aber  einst  die  Zeit,  daß
dieses  Glaube  und  Symbol  wurde,  so  mußte  bald  auch  jede
Individualitaͤt  des  Korps,  wodurch  es  sich  von  gewoͤhnlichen
landesherrlichen  Kollegien  unterschied,  zum  reiferen  Keime  der
inneren  Korruption  werden.  Versiand  und  Kenntnisse  wichen
allmählich,  so  wie  man  sich  bequem  in  Nacht  und  Dunkelheit
befand,  denn  nie  noch  ist  ein  Korps  dieser  Art  in  seiner
vollen  Gesundheit  geblieben,  sobald  es  sich  den  Augen  des
Publikums  entzog,  und  seine  Angelegenheiten  mit  einer  geheimnißvollen
  Miene  behandelte,  als  ob  eleusinische  Mysierien
zu  traktiren  wären.  Regierungs-Kollegien  mögen  ihre  Geheimnisse
  haben,  und  selbst  bei  diesen  wäre  es  meist  besser,
wenn  sie  sie  nicht  hätten.  Aber  ein  Korps  dieser  Besiimmung
und  Organisation,  wie  hier  das  neue  ständische  Comité  war,
das  selbst  durch  die  Art  seiner  Operationen  den  allgemcinen
Patriotismus  erhalten  sollte,  durfte  nicht  leicht  eigentliche  Geheimnisse
  haben,  und  Publicilät  mußte  sein  auerkannter  Schutzpatron
  seyn.  Bei  allen  Korps,  die  das  heimliche  Treiben  zur
Weieheit  rechnen,  ist  bald  ihre  eigene  Schwäche  däs  größte
und  doch  kundbarste  Geheimniß.

Ach!  mit  neu  errichteten  Instituten  isi's  wie  mit  hoffnungsvollen
  Söhnen,  die  man  zu  einer  Armee  oder  —  auf  eine
Universitaͤt  schickt!  Wer  mag  sich  mit  nutzloser  Hypochondrie
das  Leben  verkümmern,  und  vorläufig  Alles  ausrechnen  wollen,
was  mehr  oder  weniger  wahrscheinlich  geschehen  könne?  oder
so  engherzig  seyn,  und  nicht  auch  der  eigenen  modalischen
Regenerationskraft  vertrauen,  die  sich  oft  bei  ganzen  Insiituten,
  wie  bei  einzelnen  Menschen  zeigt,  und  mit  seltener
Energie  schnell  und  trefflich  wirkt,  selbst  wenn  der  Schaden
fast  unheilbar  geworden  zu  seyn  scheint?
        <pb n="105" />
        83

Heraus  also  aus  allen  diesen  Traͤumereien,  und  fort  zur
weiteren  Geschichte.  Viel  wird  sich  aufklaͤren,  viel  vielleicht
von  selbst  widerlegen,  sobald  man  einmal  weiß,  wie  sich  die
Verfassung  des  neuen  Instituts  unter  den  Revisionen  der
nachfolgenden  Landtage  entwickelt  habe.  Nur  vorher  noch  ein
Wort  von  der  Organisation  des  großen  Ausschusses,  oder  des
Zuschusses  zum  kleinen  Comité,  daß  es  großer  Ausschuß  wurde,
und  der  ersten  gesetzmäßigen  Einrichtung  desselben.

Offenbar  war  dieses  anfangs,  und  sowohl  langehin  und
dieß  vielleicht  wohl  65  Jahre  lang,  der  Form  der  temporären
Ausschüsse  gemäß,  mehr  nur  ein  Ausschuß  gewisser  Städte,
als  gewisser  Personen.  So  oft  also  der  Fall  eintrat,  daß  die
große  ständische  Deputation  zusammenkommen  sollte,  und
Einer  oder  Mehrere,  die  schon  vom  letzten  Landtage  her  dazu
gehdrten,  nicht  mehr  am  Leben  waren  oder  sonst  etwa  nicht
erscheinen  konnten,  so  erging  an  die  Städte,  die  der  letzte
Landeskonvent  als  Ausschußstädte  designirt  hatte,  ein  hochfürstliches
  Ausschreiben,  daß  Gericht  und  Rath  derselben  einen
ehrbaren,  frommen  und  der  Landschaft-Händel  erfahrenen  Mann
senden  mochten.  Dieser  Deputirte  ward  also  von  letzteren  eben
so  frei  bestimmt,  als  der  Landtagsgesandte  selbst  bestimmt  zu
werden  pflegte.  Das  Korps  aber,  das  so  zusammenkam,  um
vereinigt  mit  dem  engen  Ausschuß  die  große  ständische  Deputation
  auszumachen,  bestand  aus  lauter  wahrhaften  Deputirten,
  indeß  die,  die  zum  kleinen  Comitk  allein  gehdrten,
mehr  Verordnete  und  Räthe,  als  bloße  Deputirte,  zu  seyn
schienen.

Nur  zwei  besondere  Bestimmungen  wurden  noch  beigefügt.


4))  Traf  es  sich,  daß  bei  Beselzung  einer  im  engen  Ausschusse
  vakant  gewordenen  Stelle  die  Wahl  gerade  auf  einen

6  *
        <pb n="106" />
        84

aus  den  sechsStädten  fiel,  die  man  zum  großen
Ausschusse  designirt  hatte,  so  schien  es  natürlich
nicht  billig,  eben  dieser  Stadt  noch  fernerhin  zu  erlauben,  bei
den  großen  Konventen  einen  Deputirten  zu  schicken.  Sie
würde  sonst  ein  doppeltes  Repräsentationsrecht  gewonnen  haben.
  Ihr  Deputationsrecht  ruhte  also,  so  lange  eines  ihrer
Mitglieder  im  engen  Ausschusse  saß,  und  unterdeß,  bis  sie
einst  wieder  in  den  vollen  Genuß  desselben  eintrat,  wurde  nun
der  Stadt,  wo  der  letzt  abgegangene  Rath  des  engen  Ausschusses
  gewohnt  hatte,  konstiturionsmäßig  die  Erlaubniß  gegdunt,
  einen  Deputirten  zum  großen  Ausschuß  zu  schicken.

2)  Kannten  etwa  die  Verordneten  des  engen  Ausschusses
in  einer  der  Städte,  die  zum  grohen  Konvent  bestimmt  waren,
  einen  in  Landessachen  wohl  erfahrenen  Mann,  dessen  Deputirung
  sie  zu  wünschen  Ursache  sanden,  so  batten  sie  das
Recht,  den  Herzog  zu  bitten,  daß  dem  Stadtmagistrate  des
Ortes  zur  Pflicht  gemacht  werde,  gerade  diesen  Mann  zu  senden.
  7)  Dieß  schien  ein  Anfang  des  Wahlrechtes  zu  seyn,
das  nachher  dem  Collegium  der  acht  Männer,  selbst  bei  Besetzung
  ver  Stellen  des  großen  Ausschusses,  zu  Theil  geworden
  ist.  Nur  war  noch  hier  ausdrücklich  verordnet,  daß  es
ein  Mann  aus  einer  der  Städte  seyn  mußte,  die  ohnedieß
schon  als  Theilhaber  des  großen  Ausschusses  ausgezeichnet
waren.

2)  Wann  eigentlich  die  hieher  gehörige  Stelle  in  den  Ausschuß-Staat
  gekommen  sey,  und  ob  sse  gleich  im  ersten  Entwurf  von
1554  gestanden  habe,  oder  ob.  sie  erst  in  den  Jahren  1565,
4583,  15985  eingerückt  worden,  ist  mir  nicht  bekannt.  So  viel
ist  gewiß,  daß  sie  sich  schon  im  letzteren  Jahre  darin  befunden,
aber  1608  wurde  sie  wieder  hinweggelassen.
        <pb n="107" />
        85

So  weit  ist's  also  klar,  wie  man  es  65  Jahre  lang  bei
Besetzung  der  Städtedeputirten  gehalten  habe.)

*)  Isks  daher  nicht  seltsam,  daß  es  demungeachtet  im  Ausschuß-Scaate
  hieß,  „dann  diejenige,  so  zu  beeden  Usschuzen  gezogen,
  nit  nach  den  Orthen,  sondern  nach  Tauglichkeit  der

Personen“  ...

Diese  Stelle,  die,  verglichen  mit  der  ganzen  damaligen  Einrichtung
  der  Besetzung  des  großen  Ausschusses,  einen  wahren
Widerspruch  enthält,  ist  auch  nicht  erst  1608  hineingekommen,
oder  etwa  bloß  als  ein  Druckfehler  im  Corp.  Compactat.  S.  369
anzusehen,  denn  sie  befindet  sich  auch  schon  im  Ausschuhstgate  von
4595,  und  war  alro  in  den  Jahren  1599  und  k608  bei  der
Revisson  und  neuen  Redigirung  desselben  bloß  geblieben.

Sieht  man  die  Stelle  in  ihrer  ursprünglichen  Form  an,
wie  sie  1583  eingerückt  worden,  so  geräth  man  leicht  auf  eine
eregetische  Hppothese,  bei  der  man  zwar  vom  gewöhnlichen
Sprachgebrauche  der  Worte  gewaltig  abgehen  muß,  durch  die
aber  doch  allein  noch  die  klare  Unwahrheit  hinweggeräumt  wird.
Die  Stelle  hieß  nämlich  ursprünglich:

H„eann  diejenige,  so  zu  beiden  gemeiner  Prélaten  und  Landschaft-Ausschüssen
  gezogen,  nicht  nach  den  Orten,  (ondern
nach  Tauglichkeit  der  Personen  zu  erkiesen,“

daß  man  also  unter  den  Worten  beide  Ausschusse  nicht

den  großen  und  kleinen,  sondern  den  Prälaten-Ausschuß

und  den  städtischen  Ausschuß,  wie  beide  im  kleinen  Ausschusse
  vereinigt  sepen,  verstehen  müßte.  Die  Erklärung  hat
viel  Hartes;  allein  was  thut  man  nicht,  um  zu  retten.

Doch  selbst  dieses  letzte  Rettungsmittel  ist  vereitelt,  wenn
man  den  Ausschußstaat  von  1595  ansieht.  Hier  heißen  die
Worte:

„denn  solche,  so  zu  beeden  kleinen  und  grossen  Uschuzen

  gezogen,  nicht  nach  den  Stätten,  sondern  nach  Gelegenheit

  der  taugenlichen  Personen  u.  s.  w.“

Also  gleich  sieben  Jahre  nach  der  ersten  Einrückung  jener
Stelle  gibt  der  Landtag  selbst  durch  die  veränderte  neue  Fassung
  derselben  eine  authentische  Erklärung,  die  jede  Msglichkeit
  abschneider,  die  Ehre  desselben  zu  retten.
        <pb n="108" />
        86

Nur  ist  hieraus  noch  nicht  zu  sehen,  welches  Normativ  bei
den  vakant  gewordenen  Praͤlatenstellen  eben  desselben
Ausschusses  befolgt  worden  sey.  Doch  leitet  auch  hier  die
Analogie  auf  Spuren,  die  man  leicht  fuͤr  mehr  halten  moͤchte,
als  fuͤr  bloße  Vermuthungen.

Wie  naͤmlich  bei  den  Staͤdten  das  erste  und  urspruͤngliche
  Recht,  zum  großen  Ausschusse  zu  kommen,  nicht  gewissen
Personen,  sondern  gewissen  Gemeinheiten  zukam  oder  zugelegt
worden  war,  so  war's  auch  bei  dem  Praͤlatenkorps  mehr
Recht  der  Praͤlatur,  als  persoͤnliches  Recht  dessen,  der  gerade
jetzt  dieses  Amt  hatte.  So  entstand  also  auch  mit  dem  Hinweggehen
  oder  mit  dem  Tode  des  Prälaten  keine  Vakatur;
sein  Nachfolger  im  Kloster  war  sein  Nachfolger  im  großen
Ausschusse,  bis  etwa  der  nächste  Landtag  gutfand,  bald  der
Abwechslung  wegen,  bald  der  persönlichen  Verhältnisse  wegen,
eben  dasselbe  Recht  auch  anderen  Prälaturen  zuzulegen.

Dieß  waren  also  die  Grundsätze  der  Besetzung  des  großen
  Ausschusses;  weit  schwerer  aber  isi's,  die  Prinzipien
aufzufinden,  wonach  sich  die  Amtssphäre  desselben  bestimmt
habe.

Weder  im  Landtags-Abschiede,  noch  auch  im  ersten  Mandat
  selbst,  oder  in  irgend  einer  der  nachfolgenden  Revisionen
desselben,  ist  irgend  ein  Fall  blar  benannt,  wo  der  enge  Ausschuß
  verpflichtet  seyn  sollte,  jeno  acht  Deputirten,  die  zum
großen  gehörten,  herbeizurufen.  Dem  letzteren  ist  nichts

Man  fragt  sich  doch  bei  einem  Falle  dieser  Art  mit  vieler
Bedenklichkeit:  wie  konnte  ein  solcher  Fehler  bei  einer  so  wichtigen
  Akte  einschleichen?  Wie  konnte  er  gerade  an  einer  solchen
  Stelle  einschleichen,  wo  das  disponirende  Grundprinzip
ausgedrückt  ist,  wonach  man  sich  bei  Besetzung  der  vakant  gewordenen
  Ausschußstellen  zu  richten  habes
        <pb n="109" />
        87

aufgetragen,  so  daß  es  ihm  allein  aufgetragen  waͤre.  Er  ist
nur  zum  Mitaufseher  bestellt,  daß  die  verabschiedeten  Punkte
richtig  erfuͤllt  werden  moͤchten.  Er  soll  nur  mitwachen  und
mitsorgen,  damit  alles  Geld,  was  von  den  neueu  Steuern
eingehe,  einzig  zu  Tilgung  der  uͤbernommenen  Schulden  verwandt
  werden  moͤchte.

Sie,  die  acht  Herren,  die  den  Zuschuß  ausmachten,  waren
  nur  ein  Hülfskorps,  das  man  bald  brauchen,  bald  zu
Haufe  lassen  konnte,  wie  man's  gut  fand,  das  aber,  wenn
man  es  einmal  herbeirief,  nach  Art  der  leichten  Truppen  mit
dem  Hauptkorps  vereinigt  wurde.  Für  sich  allein  konnten
sie  gar  nicht  bestehen,  für  sich  allein  gar  nicht  in  Bewegung
kommen;  auch  Niemand,  als  der  Landesherr  selbst,  konnte  sie
rufen.

Selbst  wenn  aber  auch  das  Hauptkorps  sie  an  sich  gezogen
  hate,  so  war  doch  die  Macht  desselben  nicht  größer,
als  vorher,  denn  das  Mandat  des  sogenannten  großen  Ausschusses
  war  von  keinem  weiteren  Umfange,  als  das  des  kleinen.
  Auch  er,  der  große  Ausschuß,  durfte  eben  so  wenig
Steuern  verwilligen,  und  eben  so  wenig  von  der  Freiheit  des
Landes  nachgeben.  Auch  ihm  galten  alle  die  Gesetze,  die  zur
Sicherung  der  neu  errichteten  Schulden-Zahlungskasse  gegeben
worden  waren.  Man  weiß  kaum  recht,  wozu  er  eigentlich
da  war.  ·

Doch  so  lange  es  noch  bei  dem  Inhalt  des  Mandats
blieb,  wie  es  zuerst  entworfen  und  65  Jahre  lang  hierin  unveraͤndert
  gelassen  worden  war,  so  schienen  die  Herren  vom
Zuschusse,  wenn  sie,  um  die  große  Deputation  zu  formiren,  mit
dem  kleinen  Comité  sich  vereinigt  hatten,  wenigstens  in  einem
Hauptfalle,  der  doch  gewiß  einer  der  großen  kritischen  Faͤlle
war,  mit  einem  Ansehen  handeln  zu  koͤnnen,  vor  dem  sich
        <pb n="110" />
        88

selbst  das  kleine  Comité  beugen  mußte.  Da  es  nämlich  auch
ihnen  mit  aufgetragen  war,  zu  sorgen  und  zu  wachen,  daß
alles  Geld,  was  von  den  neuen  Steuern  eingehe,  als  Schulden-Zahlungsfond
  gebraucht  werde,  so  hatten  sie  unstreitig  das
Recht,  auch  den  Kassenbestand  zu  untersuchen,  die  Verwendung
  der  Gelder,  die  seit  ihrer  letzten  Zusammenkunft  geschehen
  war,  zu  revidiren,  und  den  ganzen  Haushalt,  den  die
Herren  des  kleinen  Comité  führten,  zur  Prüfung  zu  nehmen.

Doch  so  scheint's  wohl.  Aber  man  vergesse  nicht,  daß
auch  das  kleine  Comité  zur  großen  Deputation  gehdrte,  und
gerade  die  Hälfte  derselben  besetzt  hielt.  Man  vergesse  nicht,
daß  die  Herren  vom  Zuschusse  nicht  anders  berathschlagen
und  Schlüsse  fassen  konnten,  als  in  den  Konventen  der  großen
  Deputation,  und  daß  doch  Jeder,  der  zum  Zuschusse  gehörte,
  gerne  so  verdient  sich  machen  wollte,  um  einst  noch
vermöge  der  freien  Wahl  der  Comité-Herren  selbst  auch  hinein
in's  Heiligthum  zu  gelangen.  So  lange  man  bloß  zum  JZuschuß
  gehörte,  saß  man  noch  im  Vorhof  der  Heiden.

Wozu  denn  also  das  ganze  Institut  des  Zuschusses  7  oder
wozu  die  ganze  große  Deputation?  Immerhin  noch  zu  vielerlei
  guten  Dingen,  ob  sie  schon  weit  nicht  von  der  Wichtigkeit
  war,  als  das  kleine  Comitc.

Wenn  die  Comité-Herren  selbst  unrer  einander  uneinig
wurden,  so  mochte  man  die  vom  Juschusse  rufen,  ob  sich  nicht
durch  Hülsfe  derselben  eine  neue  entscheidende  Meinung  bilde.
Wenn  man  Berathschlagungen  vorhatte,  wo  man  gerne  das
Gchässige  oder  die  Gefahr  theilte,  so  mochten  sie  zur  großen
Deputation  gehen.  Wenn  man  dem  Fürsten  zeigen  wollte,
daß  es  nicht  an  den  persfdnlichen  Gesinnungen  des  kleinen
Comité  liege,  so  ließ  man  die  große  Deputation  sprechen.
Falls  auch  bei  einem  Gegeustande,  der  vorkam,  mehr  Arbeit
        <pb n="111" />
        89

sich  aufthat,  als  die  Comite-Herren  übernehmen  konnten  oder
wollten,  so  mochten  die  vom  Juschusse  herbeitreten.  Der  Zuschuß
  war  zu  allerlei  Dingen  nützlich;  er  konnte  auch  als
Noviziat  und  Probir-Seminarium  der  Comité-Kandidaten
gelten.

Nur  historisch  merkwürdig  konnte  er  nie  werden,  weil  er
doch  in  aller  Demuth  immer  nur  ein  Zuschuß  war  und  blieb.
Er  entwickelte  sich  nie  zur  eigenen  Subsistenz.  Er  verlor  mit
dem  Fortgange  der  Zeit  immer  mehr  an  Ansehen  und  Einfluß,
  weil  es  immer  kundbarer  und  augenscheinlicher  wurde,
wie  wenig  auf  die  Zuschüsser  ankomme.  Der  vorletzte  Landtags-Abschied,
  und  so  denn  der  neueste  Erbvergleich  bestimmte
zwar  ausdrücklich  ein  gewisses,  wichtig  scheinendes  Geschäft,
das  vom  kleinen  Comité  nicht  allein,  sondern  bloß  mit  Hülfe
des  Juschusses,  also  blos  von  der  großen  Deputation,  alljährlich
  beendigt  werden  sollte;  aber  dieses  Geschäst  war  doch
gewiß  nicht  der  Art,  daß  ein  großes  Ansehen  des  Korps,  dem
es  aufgetragen  war,  aus  der  Besorgung  besselben  entspringen
konnte.  *)

*)  S.  neuester  Erbvergleich,  S.  81.

„S.  Herz.  Durchl.  haben  bereits  ..  ..  gnaͤdigst  versichert,
unter  keinerlei  Vorwand  eine  einfeitige  Ausschreibung  —  von
treugeh.  Prálaten  und  Landschaft  nicht  verwilligter  Steuern
und  Anlagen  vorzunehmen.“

„Und  dieser  Grundsatz  wird  auch,  in  Ansehung  des  auf
obige  Art  festgesetzten  Militärbeitrags,  beobachtet,  und  wegen
dessen  Ausschreibung  sowohl  nach  der  bisherigen  Oblservanz  jährlich
  ein  Generale  an  das  Land  abgelassen,  als  auch  nach  Inhalt
des  Landtags-Abschiedes  von  1739  bei  nicht  versammeltem  all-Hemeinen
  Landtage  allemal  der  größere  Ausschuß  zusammenberufen
  werden,  um  selbigen  mit  ihm  nach  den  Zeitläuften
auch  Umständen  des  Landes  zu  vergleichen.  Es  wird  jedoch
        <pb n="112" />
        90

Demnach  ist's  gewoͤhnlich  noch  bis  jetzt  so,  daß  ein  reger,
  thaͤtiger  Kopf,  der  endlich  doch  auch  zu  einiger  Kenntniß
und  Wirksamkeit  in  Landessachen  zu  kommen  meintt,  weil  er
ein  Zuschuͤsser  geworden  ist,  mit  reizbarer  Ungeduld  lange  hin
und  her  schaut,  wann  endlich  die  neue  Kenntniß  und  Wirksamkeit
  kommen  werde.  Ihm  ist  wie  einem  Eingeweihten,  der
bis  an's  Grab  hin  immer  nur  im  Glauben  wandeln,  und
nie  zum  Schauen  kommen  soll.  Ach!  wir  sitzen  hier
doch,  wie  die  bruta,  sagte  endlich,  im  voll  ausbrechenden
  Unmuth  über  die  lange  gehabten,  mißlungenen  Erwartungen,
  Ludwig  Eberhard  Fischer,  hohen  politischen  Andenkens,
wie  er  sich  in  diesem  Embryonen-Zustande  lange  herumtreiben
mußte.  ")

Mit  Recht  wendet  also  die  Geschichte  ihr  Auge  ganz
hinweg  von  der  großen  Deputation,  und  nur  die  Veränderungen,
  die  das  kleine  Comite  theils  durch  positive  Gesetze,
theils  durch  Sitte  und  Herkommen  litt,  sind  allein  wahrhaft
denkwürdig.  Gerade  aber  auch  diese  Comité-Geschichte  ist  so
lehrreich,  daß  man  gerne  bei  ihr  allein  verweilt.  Zwar  wer
viele  Namen  haben  will,  um  sich  die  Erinnerungen  dadurch
zu  firiren,  und  viele  derbe,  handöllige  Faktums  sucht,  um
sich  die  Materialien  in  großen,  festen  Massen  schnell  zusammenzuordnen,
  wird  wenig  seine  Nechnung  dabei  finden;  sie

von  gemeinen  Prälaten  und  Landschaft  die  unterthänigste  Versicherung
  ertheilt,  daß  die  Verwilligung  der  wirklichen  Anlage
des  oben  festgesetzten  Militärbeitrags  von  ihrer  Seite  niemalen
erschwert  werden  solle,  es  sey  denn,  dah  das  Land  durch  Auflegung
  alter  oder  neuer  Hauptbeschwerden  außer  Stand  gesetzt
sepn  würde,  den  Beitrag  abzuführen.“

*#)  Eine  Anekdote,  deren  J.  J.  Moser  in  seiner  lebten  Erklärung
gedenkt,  die  er  in  der  sogenannten  causa  minorum  an  den  versammelten
  Landtag  abgab.
        <pb n="113" />
        91

ist  kein  historisches  Stuͤck  der  gewoͤhnlichen  Manier.  Nie
sieht  man  hier  schnelle  und  große  Kraͤfte  wirken,  sondern  es
ist  ein  stilles,  unvermerktes  Wachsen  und  Gedeihen.  Mian
sieht  nie,  was  sonst  jede  Geschichte  so  oft  zeigi,  daß  Drung
und  Gewalt  zur  Explosion  kommen,  und  mit  einem  Miale
einen  großen  freien  Raum  machen;  aber  eine  eben  so  unamsgesetzt,
  als  fein  wirkende,  elastische  Kraft  ist  unberkennl#ar,
die  Alles  um  sich  her,  was  sie  nicht  anziehen  kann,  verdräugt,
und  endlich  nach  mehreren  Generationen  einen  weiten,  unnbeengten
  Spielraum  sich  gereinigt  hat,  wie  ihn  vielleicht  die
heftigste,  vulkanische  Explosion  nie  gemacht  haben  würde.
Das  Gedeihen  dieses  Instituts  ist  wie  das  Gedeihen  eines
Baume,  der  erst  im  dichten,  stammreichen  Walde  stehr,  bald
aber  Alles  um  sich  her  so  verdorren  macht,  daß  kaum  noch
Gras  und  Unkraut  da  fortkommt,  wo  ehedem  schöne,  rivalisirende,
  junge  Stämme  gestanden  hatten.

Die  ganze  Geschichte  desselben  theilt  sich  in  zwei  Perioden.
  Die  erstere  begreift  bloß  84  Jahre.  Sie  fängt  an
mit  der  Entwerfung  des  ersten  Mandats,  und  endigt  sich  mit
der  letzten,  bis  jetzt  noch  bleibenden  Revision  desselben.  Man
sieht  hier  von  einer  Epoche  zur  andern  deutlich,  wie  das
Ganze  herbeiwächst,  weil  man  in  jedem  neuen  oder  revidirten
Mandat  und  in  der  Vergleichung  desselben  mit  dem  vorhergehenden
  einen  sicheren  Maßstab  findet.  Dieß  ist  die  Zeit
der  schoͤnen  Jünglings=  und  Mannsjahre  des  Justituts,  wo
Alles  noch  voll  innerer  Kraft  war.

Die  zweite  Periode  umfaßt  einen  Zeitraum  von
157  Jahren,  und  geht  bis  auf  die  neuesten  Zeiten  herab.
Das  Mandat  blieb  in  dieser  Zeit  eben  dasselbe,  aber  das
Institut  selbst  änderte  sich  gewaltig.  Es  änderte  sich,  wie
Alles  sich  ändert,  was  man  dem  Spiele  der  Witterung  und
        <pb n="114" />
        92

den  freien  Naturwirkungen  preisgibt,  ohne  von  Zeit  zu  Zeit
nachzuhelfen  oder  zu  bessern.  Viel,  was  dem  Mandat  oder
Regulativ  gemäß  immer  noch  da  war  und  da  blieb,  ward
nach  und  nach  fast  zur  unnuͤtzen  Masse,  und  viel  Anderes
wieder,  was  sich  ehedem  kaum  als  merkbare  Knospe  angesetzt
hatte,  entwickelte  sich  zu  einer  Größe,  die  öfters  im  Verhältnisse
  zum  übrigen  Ganzen  fast  monstrds  scheinen  mochte.

So  war  also  gleich  vom  Ersten  her,  und  gleich  mit  dem
Anfange  der  ersten  Periode,  eine  mächtig  wirkende  Elasticitär
in  dem  ganzen  Institur.  Eben  der  Geist  des  alleinigen  Dominats,
  der  sich  nachher  acht  Menschenalter  hindurch  gleich
blieb,  und  nur  periodenmäßig  durch  die  edleren  oder  unedleren
Prinzipien  unterschied,  aus  denen  er  entsprang,  wirkte  schon
in  der  ersten  Generation,  und  sast  schien  er  hier  im  Anfange
selbst  mit  einer  Reigborkeit  zu  wirken,  die  noch  alles  Raube
und  Geräuschvolle  einer  neuen,  ungeregelten  und  unabgeriebenen
Krast  hatte.

Noch  war  nämlich  das  neue  Institut  nicht  fünfzehn
Jahre  alt,  und  Herzog  Christoph,  der  erste  Seifter,  lebte  noch,
er,  der  die  konstitutionsmäßige  Urform  desselben  wohl  kannte,
so  hatte  schon  das  Comits  ein  großes,  neues  Recht  errungen,
das,  wie  man  haͤtte  glauben  sollen,  erst  nach  mehreren  Menschenaltern
  gesucht,  und  mehr  nur  allmählich  gewonnen,  als
mit  einem  Male  ergriffen  werden  konnte.  Der  Herzog  durfte
von  nun  an  keinen  Kassier  mehr  zum  neu  errichteten  großen
Schulden-Zahlungssond  ernennen;  sie,  die  Comité-Herren,  bestimmten
  jetzt  allein  das  Personal  der  Einnehmer.  ?)  Eine

*)  Daher  heißt  es  im  Abschied  von  1565,  die  jedo  von  gemeiner
  Landschaft  geordnete  und  künftige  Einnehmer
(.  wirt.  Grundverfassung,  S.  132)  und  (S.  152)  ihr  der
        <pb n="115" />
        95

der  schoͤnsten  Partien  der  ehemaligen  landesherrlichen  Mit-Direktion
  war  also  verloren.

Auch  selbst  die  Instruktion,  wonach  die  Kasssere  sich  zu
halten  hatten,  wurde  nicht  mehr,  wie  ehedem,  gemeinschaftlich
  verabredet,  sondern  entweder  von  den  Ständen  ?)  oder
auch  allein  vom  Comité  ausgefertigt.  Natürlich  sanken  also“
auch  die  Einnehmer  oder  Kassiere  in  Kurzem  zu  bloßen  Officianten
  des  Ausschusses  herab.

Es  blieb  zwar  noch  über  dreißig  Jahre  lang  selbst  im
Ausschußstaate  stehen,  daß  auch  die  Einnehmer  das  Recht
haben  sollten,  das  Comité  zusammenzurufen,  wenn  es  ihnen
gut  dünke,  und  dieß  war  noch  ein  einzelner  unverblichener
Zug,  der  ungefähr  die  Verhältnisse  errathen  ließ,  wie  sie  in
alten  Jeiten  gewesen  seyn  mochten.  Sobald  sich  aber  das
neue  Subordinations-Verhältniß  endlich  bis  zur  völligen  Nichterinnerung
  des  vorigen  Zustandes  ausgebildet  hatte,  so  ließ
man  guch  jene  Stelle  verschwinden.  Man  setzte  den  Advokaten
  oder  Konsulenten,  der  dem  Comité  als  petitionären

Prälaten  und  Landschaft  jetzt  bedachte  Einnehmer.
  Von  einem  herzoglichen  Einnehmer  ist  nicht  mehr  die
Rede,  und  der  Ausschußstaat  von  1595  erklärt  sich,  wahrscheinlich
  den  beiden  vorhergehenden  von  1565  und  1583  gemäß,  folgendermaßen
  über  die  Besehung  der  Einnehmerstellen:

„Und  ob  einer  oder  mehr  von  den  Landschaft-Einnemern  abgieng
  oder  untaugenlich  würde,  es  were  von  Tods,  Krankheit,
  Unvleih  und  anderer  Sachen  wegen,  so  soll  der  klein
Usschuz  andere  geschickthe,  vertrauwete  und  taugenliche  an
ir  Statt  annemen,  verordnen  und  von  inen  Pflicht  auch
Bürgschaft,  wie  es  sse  vonnötten  gedunckht,  oder  für  gut  ansicht,
  empfaben.“

*)  Im  Landtags-Abschied  von  1565  l.  c.  S.  132,  133:  Wie  das
ihr  (der  Einnehmer)  von  gemeinen  Prälaten  und
Landschaft  haben  der  Staat  ausweisen  wird.
        <pb n="116" />
        94

Korps  beistehen  mußte,  dem  Manne  weit  vor,  der  bloß  die
Kasse  zu  besorgen  hatte.  *)

Auch  mußten  die  Kassiere,  die  nun  als  bloße  Officianten
des  Ausschusses  durchaus  kein  weiteres  Recht  haben  sollten,
als  was  der  Ausschuß  zu  geben  gut  fand,  neben  ihrer  Kasse,
oder  vielmehr  im  Schooße  derselben,  eine  neue  Kasse  entsiehen
sehen,  die,  ihrer  Aufsicht  entzogen,  bloß  eigene  Kasse  des
Ausschusses  war.  Sie,  die  ehedem  von  jedem  Pfennig  ihrer
Kasse  genau  gewußt  hatten,  wie  er  verwandt  worden  sey,  waren
  jetzt  verpflichtet,  beträchtliche  Summen  an  die  entstandene
Privatkasse  des  kleinen  Ausschusses  abzugeben,  um  deren
pactielle  Verwendung  sie  selbst  weiter  sich  nicht  bekümmern
durften.

Bei  dieser  Privatkasse  führte  das  Comité  selbst  die  Rechnung,
  und  kein  Ausschußstaat,  so  viele  ihrer  auch  seitdem  70)
auf  mehreren  Landtagen  zwischen  dem  Herzog  und  dem  ständischen
  Gesammrkorps  verabschiedet  sepn  mochten,  bestimmte
auch  nur  die  Totalsumme,  die  jährlich  zu  dieser  Privatkasse
abgegeben  werden  durfte.  Noch  weniger  war  in  irgend  einer
Akte  ein  Regulativ  vorgeschrieben,  wie  diese  Gelder  verwendet
werden  sollten.

Man  nahm  an,  daß  gewissenhafte  Menschen  schon  Vorschrift
  genug  in  dem  General-Normativ  finden  würden,  das

)Sie  verschwand  im  Mandat  von  1608.  Wenigstens  hat  sie
noch  das  Mandat  von  1598,  und  ich  habe  Ursache  zu  zweifeln,
daß  die  Veränderung  etwa  schon  im  Mandat  von  1599  vorkomme


*i)  Noch  im  Ausschußstaat  von  1595  ist  dieser  Privatkasse  oder  sogenannten
  geheimen  Truhe  nicht  gedacht,  sondern  sie  erscheint
wahrscheinlich  auch  zum  ersten  Male  in  dem  Mandat  von  1608.
Doch  gedenkt  ihrer  die  Geschichte  schon  während  der  Regierung
Herzog  Friedrichs.
        <pb n="117" />
        95

wegen  Verwendung  aller  der  Gelder,  die  zum  großen
Schulden-Zahlungsfond  einkamen,  ein  für  alle  Mal
zur  heiligsten  Beobachtung  eingeschärft  worden  war.  Man
verordnete  nur,  daß  eine  ordentliche  Rechnung  auch  über  diese
Privakkasse  geführt  werden  sollte.  Man  befahl,  daß  alle  Ausgaben
einzeln  specificirt  aufgezählt  werden  sollten,  weil  Rechnungen,  die
bloß  in  Bausch  und  Bogen  geführt  werden,  in  der  That  nicht
viel  besser  als  blinde  Rechnungen  sind.  Man  setzte  den  Termin
fest,  wann  diejenigen  Mitglieder  des  Comitcé,  die  diese  Privatkasse
  zu  führen  hatten,  vor  dem  ganzen  Comit  ihre  Jahresrechnung
  ablegen  sollten,  und  der  Termin  war  sehr  weislich
eben  derselbe,  an  dem  auch  die  jährliche  Generalrechnung  von
der  Administration  des  großen  Schulden-Zahlungsfonds  den
landesherrlichen  Kommissarien  vorgelegt  werden  mußte.  Denn
beide  Rechnungen  gehörten  unstreitig  zu  einem  Ganzen;  auch
mochte  leicht  ein  Rechnungsabhören  an  das  andere  erinnern.
Aber  doch  auch  nur  Anerinnerung  war  dieses.  Denn  die  Comité-Rechnung
  erschien  bloß  in  ihrer  Totalsumme  als  eine
der  Rubriken  in  dem  General-Etat  des  großen  Schulden-Zahlungsfonds,
  der  den  landesherrlichen  Kommissarien  vorgelegt
  werden  mußte;  nach  der  partiellen  Verwendung  hatten
auch  diese  eben  so  wenig,  als  die  Generalkassiere  oder  landschaftlichen
  Einnehmer  zu  fragen.

So  waren  also  aus  einem  bloßen  Kasse-Direktorium,
was  der  Ausschuß  übrigens  immer  noch  blieb,  zugleich  auch
Depositärs  einer  eigenen  Kasse  entstanden.  So  hatte  sich  der
Ausschuß  der  Kontrole  der  Einnehmer  entledigt,  die  unverkennbar
in  der  ursprünglichen  Organisation  des  Instituts  lag,  *)  und

v)  Man  darf  nur  den  alten  Eid  der  sogenannten  Landschaft-Einnehmer
  lesen,  und  sich  erinnern,  daß  auch  der  Herzog  einen
        <pb n="118" />
        96

die  Mitglieder  desselben,  die  ehedem  mit  den  landesherrlichen
Kommissarien  zusammengekommen  waren,  um  die  Rechnungs-Abhoͤr
  der  Einnehmer  zu  besorgen,  und  so  noch  immer  alle
Jahre  zusammenkamen,  spielten  jetzt  hiebei  eine  doppelte  Rolle,
auf  die  unstreitig  bei  der  ersten  Einrichtung  gar  nicht  gerechnet
  war.  Sie  sollten  mit  den  landesherrlichen  Kommissarien
untersuchen,  ob  bei  der  Kasse  traktatenmaßig  gewirthschaftet
worden  sey,  und  sie  doch  selbst  waren  es,  in  deren  Willkür
die  Kasse  das  ganze  Jahr  hindurch  gestanden  hatte.

Man  sieht  wohl,  wie  das  alles  jetzt  neu  haͤtte  eingerichtet
  werden  müssen,  wenn  es  den  neu  entstandenen  Verhältnissen
  entsprechen  sollte.

Erst  hätre  der  Ausschuß  allein  die  Rechnung  seiner  Ofsicianten
  revidiren  lassen  mögen,  und  alsdann  wäre  er  selbst
mit  dieser  seiner  Rechnung  vor  landesherrlichen  Kommissarien
erschie  n,  denen  man  billig  mit  gleicher  Gewalt  auch  von
Seiten  des  ständischen  Gesammtkorps  einige  Deputirte  zugeorduet
  hätte.  Was  so  geprüft  und  so  richtig  befunden  worden
  wäre,  hätte  auch  dem  strengsten  Zweifler  Genüge  gethan.
Doch  statt  einer  solchen  plan=  und  ordnungsmägigen  Responsabilität
  ward  sichtbar  Alles  bloß  zum  edelmüthigen,  guten
Jutrauen  herabgestimmt.

Dieß  war  unverkennbar,  wenn  man  auch  nur  die  Form
und  den  Gang  der  Dinge  ansah,  wie  es  gewöhnlich  beim
letzten  Akt  der  jährlichen  Rechnungsabhbr  gehalten  wurde.

Kein  unparteiischer  Mann  war  Revisor,  kein  Rechner
war  da,  der  nach  allen  den  Verhältnissen,  in  welchen  er  stand,

dieser  Einnehmer  zu  sehen  hatte,  so  fällt  es  in's  Auge,  daß
ehedem  auch  von  Seiten  der  Einnehmer  eine  gewisse  Kontrole
gegen  den  Ausschuß  statt  hatte.
        <pb n="119" />
        97
ein  unbefangener  Mann  scheinen  konnte.  Alle  die,  die  kunstmähig
  die  vorgelegten  Rechnungen  pruͤfen  sollten,  ob  recht
gerechnet  und  gut  dokumentirt  sey,  waren  lauter  solche,  die
allein  in  Sold  und  Pflicht  des  Ausschusses  sianden;  und  doch
sollten  vorzuͤglich  ihre  Erinnerungen  den  landesherrlichen  Kommissarien
  zum  Leitfaden  dienen!  Doch  war  diesen  ein  sicherer
  Leitfaden  solcher  Art  desto  unentbehrlicher,  da  sie  selbst
die  ganze  Rechnung  mit  allen  ihren  Belegen  bloß  bei  der
wirklichen  Abhoͤrung  zu  sehen  bekamen.  Auch  selbst  dem  Landesherrn
  wurde  kein  Eremplar  der  Rechnung,  sondern  bloß
ein  summarischer  Ertrakt  derselben  ausgehändigt.  So  ist's
bis  jetzt  noch,  und  so  war's  wohl  schon  von  jenen  Zeiten  her,
da  das  Comité  die  alleinige  Ernennung  der  Einnehmer  hatte.

Kein  Politiker  wird  leugnen,  daß,  wenn  diese  Einrichtung
Komtrole  einer  großen  Landeskasse  seyn  soll,  nicht  leicht  eine
schlechrere  Kontrole  ausgesunden  werden  mag,  und  doch  kein
Historiker  leicht  verkennen,  daß,  einige  einzelne  Menschlichkeiten
abgerechnet,  im  Ganzen  genommen  traktatenmäßig  gewirthschaftet
  worden  sey.

Man  mußte  sich  darauf  verlassen,  daß  doch  —acht  Männer
  an  der  Spitze  des  Instikuts  seyen.  Je  zahlreicher  also
das  Korps  war,  je  weniger  konnte  Willkürlichkeit  oder  Veruntreuung
  lange  sich  verheimlichen.  Man  konnte  hoffen,  daß,
wenn  irgend  ein  Klubb  oder  eine  Faktion  in  diesem  Collegium
zum  Dominat  sich  erhebe,  auch  eine  Oppositionspartie  entstehen
  werde,  deren  Klagen  oder  Senfzer  gefürchter  werden
mußren,  wenn  je  auch  ihr  Widerstand  nicht  zu  fürchten  war.
Man  mochte  immerhin  auch  darauf  zählen,  daß  doch  diese  acht
Männer  nicht  beständig  zusammen  an  einem  Orte  sich  befänden,
  also  auch  hier  schwerer,  denn  bei  irgend  einem  audern
Collegium,  das  ganze  Korps  in  einen  Klubb  sich  verwandle;

Spittler's  sémmtliche  Werte.  XIII.  Bb.  7
        <pb n="120" />
        98

und  am  meisten  mochte  man  wohl  am  Ende  deßwegen  ruhig
seyn,  weil  häufig  allgemeine  Landes-Konvente  waren.  Daß
diese  aber  berechtigt  seyen,  große  Nachsuchung  zu  thun,  war
wohl  keine  Frage.  Wenn  sie  es  nur  recht  verstanden,  wonach
sie  zu  fragen  hatten!

Diese  vollig  veränderten  Kassenverhältnisse  mochten  also
wohl  unschädlich  seyn,  so  lange  das  Personal  des  Ausschusses
nur  einigermaßen  den  Hoffnungen  entsprach,  die  man  doch
bei  jedem  Institut  immer  als  letzte  Grundlage  des  Ganzen
ansehen  muß,  und  was  zu  gleicher  Zeit  die  acht  Männer  in
ihrem  Verhältniß  als  gesetzmäßige  Mtitionäre,  von  einem
Landtag  zum  andern  und  von  einem  Zeitalter  zum  andern,
in  den  84  JFahren,  seit  1554  bis  zur  lechten,  jetzt  noch  bleibenden
  Revision  des  Mandats,  gewonnen  hatten,  dieß  schien
reiner  Gewinn  für  das  Ganze  zu  seyn.

Sie  hatten  mittelbar  und  unmittelbar  viel  gewonnen,
und  fast  noch  mehr  an  Autorität  und  Einfluß,  als  an  wirklicher
  Macht  gewonnen.  Dieß  erfuhren  ihre  Mandanten  oft
eben  so  gut,  als  der  Herzog.

Wie  viel  mußte  nämlich  nicht  einem  Korps  dieser  Art
von  selbst  zuwachsen,  wenn,  wie  hier  der  Fall  war,  zwei,  drei
Menschenalter  hindurch  alle  täglich  vorkommenden  Angelegenheiten,
  die  etwa  zur  Theiluchmung  der  Stände  gehbrten,  und
alle  Vorarbeiten  auf  die  allgemeinen  Konvente  oder  auch  einzelne
  Eneschließungen  derselben,  und  alle  Ausführungen  dessen,
was  der  Landtag  halb  vollender  lassen  mußte,  durch  die  Hände
desselben  gingen.  Es  stand  überdieß  bald  gar  zu  übel  mir
der  Kenntniß  und  Wissenschaft  der  Mandanten.

Noch  war's  nicht  hundert  Jahre  nach  dem  Tübingischen
Vertrage,  so  gestanden  schon  die  meisten  der  vornehmsten
Stadimagisirate  treu  und  offenherzig,  daß  sie  die  Sachen
        <pb n="121" />
        99

und  Herkommenheiten  mit  diesem  alten  Vertrage  nicht  verstuͤnden.
  *)

Mandanten  dieser  Art  konnten  also  auch  den  Mandatarien
  das  Spiel  nicht  schwer  machen,  und  wenn  endlich  manchmal
  auch  ein  Schauer  des  Ehrgeizes  und  eine  Volition  des
pflichtmaͤßigen  Mitsprechens  sie  befiel,  weil  jene  vielleicht  selbst
auch  das  Dekorum  verschwinden  lassen  wollten,  so  war  es
oft  doch  wieder  schnell  unverkennbar,  daß  die  Ungeschicklichkeit
keine  Rechte,  und  die  Unwissenheit  keine  Autoritaͤt  behaupten
koͤnnen.  79)

»)  S.  Sattler  Gesch.  der  Herzoge.  Thl.  V.  S.  274.

**)  Auf  dem  Landtage  vom  3.  Mai  bis  15.  Juni  1622  kam  es  zu
Irrungen,  die  ungefähr  einer  der  hieher  gehörigen  Beweise  sind,
wie  sich  oft  auf  Landtagen  das  Verhältniß  zwischen  den  Ausschüssen
  und  den  übrigen  Landtagsdeputirten  gemacht  habe.  Der
Herzog  gab  in  einem  Schreiben  vom  21.  Mai  zu  erkennen,
wie  er  gehört  habe,  daß,  wenn  die  vom  Ausschusse  in  der  Deliberation
  eines  Gewissen  sich  entschlossen  hätten,  und  hierauf
den  andern  Anwesenden  in  pleno  referirt  werde,  daß  man  darauf
  sogleich  umfrage,  ehe  die  übrigen  ordentlich  darüber  nachdenken
  könnten.  Dieß  sey  nicht  billig,  man  mußte  ihnen  auch
Zeit  lassen.  Sieben  Tage  nachher  antwortete  die  Landschaft
darauf,  die  Beschuldigung  sep  nicht  gegründet.  Man  beobachte
das  Verfahren  nach  altem  Herkommen  und  dem  Landtags-Abschiede
  von  1608.  Die  fürstlichen  Proposstionen  und  Resolutionen
  würden  in  pleno'  verlesen;  darauf  immer  einige  Tage
Spatium  deliberandi  gegeben,  und  wenn  im  großen  Ausschusse
sammt  dem  Zusabe  die  Sachen  erwogen  sepen,  so  werde  alsdann
im  Plenum  votirt,  und  nach  der  Mehrheit  der  Stimmen  geschlossen.
  ·

Allein  am  3.  Juni  kam  noch  einmal  ein  fuͤrstliches  Schreiben.
  Die  Landschaft  habe  das  vorige  unrecht  verstanden,  denn
nicht  von  der  fürstlichen  Proposition  und  Resolutionen  sey  die
Rede,  sondern  daß,  wenn  man  die  Meinung  des  Ausschusses
und  Zusatzes  den  Uebrigen  kund  thue,  daß  billig  spatium  deli-7

  *#
        <pb n="122" />
        100

Unstreitig  gewann  denn  auch  der  Ausschuß  immer  mehr
an  ausgebreiteter,  konstitutionsmäßiger  Macht,  je  mehr  in  diesen
  zwei,  drei  Menschenaltern  zwischen  dem  Landesherrn  und
dem  ständischen.  Gesammtkorps  verabschieder  worden  war.
Alles,  was  verabschiedet  war,  war  auch  wieder  der  besondern
Obhut  des  Comité  empfohlen,  und  das  petitionäre  Korps
konnte  in  allen  den  Fällen  entschlossener  und  emphatischer  sprechen,
  wo  sich  seine  Petition  nicht  bloß  auf  allgemeine  Gründe,
sondern  auf  klare  Worte  eines  klaren  Vertrags  bezog.

Ueberdieß  war  nicht  leicht  während  der  langen  Regierung
des  gutmüthigen  Herzogs  Ludwig  ?)  irgend  ein  wichtiges,
neues  Institut  errichtet  worden,  das  nicht  der  Herzog  selbst
der  Mitaufsicht  der  Stände,  und  also  auch  des  Comité,  überlassen
  hatte.  Nur  Herzog  Friedrich,  der,  was  Rechte  sagen
wollten,  wohl  verstand,  und  sein  hohes  Regentenrechr  oft  mir
einer  Reigbarkeit  zu  behaupten  suchte,  bei  der  selbst  dem  Hof-Prediger
  bange  werden  mochte,  behielt  die  Institute,  die  er  errichten
  oder  auch  nur  neu  organisiren  ließ,  unter  seiner  alleinigen
Oberaufsicht.  Doch  gab  auch  er  den  Ständen  und  mittelbar
dem  kleinen  Comité  selbst  bald  nach  seinem  Regierungsamrritt  ein
Recht,  das  man  ehedem  bedenklicher  schon  verweigert  hatte,
und  jetzt  mit  einem  Male  frei  und  unbedingt  hingab.  6)

herandi  gelassen  werden  müsse,  damit  auch  die  Uebrigen  Alles  mit
den  fürstlichen  Forderungen  vergleichen  könnten.  Dieß  sep  bisher
  nicht  geschehen;  auch  seyen  die  Vota  von  den  Uebrigen  nicht
durch  den  Sekretär  protokollirt,  sondern  gleichsam  nur  für  die
lange  Weile  gehört  worden.

*)  Von  1568  bis  1595.

*“)  Landtags-Abschied  von  1595  in  der  wirtemb.  Grundverfassung,
S.  257.  „Dieweil  sich  auch  gemeine  Landschaft  beklagt,  daß
sie  bishero  kein  eigen  Insiegel  gehabt,  so  doch  ein  solches  derselben
  zum  Wohlstand  gereichen  thut,  dadurch  auch  viel  Unko-
        <pb n="123" />
        101

Allein  das  alles,  was  so  einzeln  zuwuchs  und  einzeln
gegeben  wurde,  war  doch  im  letzten  Resultate  weit  nicht  mit
den  Wirkungen  zu  vergleichen,  die  aus  einem  der  gewagtesten
Schritte  entsprangen,  zu  dem  sich  Herzog  Friedrich  kaum
acht  Monate  vor  seinem  Tode  hinreißen  ließ.  Der  Ausschuß
kam  hier  zu  einer  kleinen  Märtyrers-Glorie;  man  weiß,  was
dieß  helsen  kann!  In  der  That  hatten  sich  auch  wenigstens
ein  paar  seiner  Mitglieder  dießmal  als  standhafte  Männer  gehalten;
  der  Dank  dafür  mochte  billig  denn  dem  ganzen  Korps
zu  Theil  werden.  ·

Schon  längst  war  nämlich  Herzog  Friedrich,  dem  große,
weit  aussehende  Entwürfe  im  Sinne  lagen,  und  der  jetzt  von
einem  Entwurfe  zum  andern  fortrückte,  auch  wohl  nach  aufgehobener
  öftreichischer  Afterlehnschaft  schon  an  den  Kurfürsten
  von  Wirtemberg  dachte,  ?)  schon  längst  war

sten  erspart  würde,  der  sonst  mit  Hin=  und  Wiederschicken  der
Briefe  und  derselben  abgesonderter  Sieglung  aufgewendet  werden
  müßte,  dabei  auch  zu  Zeiten,  wenn  sonderlich  eilende  Sachen
  fürfallen,  solchen  angedeuteten  Verzugs  halber  nicht  wenig
Gefahr  fürlauffen  möchte,  mit  angehängter  unterthäniger  Bitte,
daß  wir  ihnen  ein  eigen  Innssegel  gnädiglich  vergönnen  und
zulassen  wollten.  Obwohl  vor  dieser  Zeit  allerhand  Ursachen
fürgefallen,  warum  man  ihnen  dieses  Begehren  zu  willfabren
Bedenken  gehabt,  jedoch  in  Betrachtung  angezogener  Motive,
  und  auf  das  gnädige  Vertrauen,  so  Wir  zu  unserer  getreuen
  Landschaft  tragen,  haben  Wir  ihnen  gnädiglich  zugelassen
und  vergönnk,  daß  sse  hinführo  ein  eigen  Innsiegel,  auf  die
Form,  wie  Wir  Ihnen  dieselbe  zustellen  werden,  wie  sich  gebürt,
  gebrauchen  mögen.“

Allo  zunächst  das  ständische  Gesammtkorps  erhielt  das  Siegel,
  aber  natürlich  wurde  es  nun  von  diesem  dem  Eollegium
der  Achtmänner  anvertraut.

S.  Lingelheims  Brief  an  Bongars  in  der  Briessammlung  des
ersteren.  S.  236.

1#
        <pb n="124" />
        102

er  bei  allen  ständischen  Negociationen  den  alten,  wohlgebahnten
  Weg  gegangen,  und  schon  laͤngst  war  auch  auf  diesem
Wege  Alles  gewonnen  worden,  was  sich,  ohne  Kränkung
der  Freiheiten  des  Landes,  bloh  nach  gutem  Willen  geben  und
nehmen  ließ.  Die  Stände  verwilligten  jedesmal,  und  der
Herzog  versicherte  jedesmal,  daß  ihre  neuen  Verwilligungen
dem  alten,  vertragsmässigen  Rechte  nicht  schaden  sollten.

Nun  aber  wollte  endlich  der  Herzog  nicht  bloß  guten

Willen  für  einzelne  Fälle,  sondern  neue  Grundsätze  und  neues
Recht  haben.  Auch  suchte  er  nicht,  dieß  neue  Recht  sich  da
zu  machen,  wo  die  Unbesiimmtheit  der  alten  Recesse  oder  dos
Entstehen  neuer  Verhälmisse,  an  die  man  ehedem  nicht  gedacht
  hatte,  leicht  mitten  unter  den  alten  Verträgen  ein  neues
Recht  aufkeimen  ließ.  Nein,  er  wollte  neue  Rechte  haben,
trotz  den  alten  Verträgen!  Was  über  Alles  ging,  trotz  dem
alten  Tübingischen  Vertrage,  von  dem  doch  Jeder,  der  sonst
wenig  genug  von  der  Landesverfassung  wußte,  wenigstens  den
Namen  gehrt  hatte.

Auch  konnte  das  milde  Wort  Erläuterung,  unter
dem  die  große  NReform  durchgesetzt  werden  sollte,  fürwahr
nicht  viel  mildern.  Denn  die  Veränderungen,  die  der  Herzog
suchte,  betrafen  gerade  die  wichtigsten  Punkte  desselben,  und
die  neuen  Grundsätze  sollten,  klar  und  rein  ausgesprochen,  in
einem  eigenen  Landtags-Abschiede  kanonisirt  werden.  So  gerade
  und  offenherzig  wollte  er  verfahren,  weil  er  Recht  zu
haben  glaubte,  und  weil  er  auch  sein  Recht  erst  auf  dem  versammelten
  vollen  Konvent  des  ständischen  Gesammtkorps  gegen
  jeden  Advokaten  derselben  durchdisputiren  zu  lassen  entschlossen
  war.

Diese  scheinbare  Zuversicht  aber,  die  vielleicht  doch  mehr
aus  einer  schlauen  Berechnung  der  menschlichen  Schwächen,
        <pb n="125" />
        103

als  aus  der  sichersten  Intuition  der  Rechtsgründe  entsprang,
verwandelte  sich  bald  in  eine  hoͤchst  furchtbare  politische  Agitation,
  wie  er  sah,  daß  die  versammelten  Staͤnde,  die  er  rasch
überzeugen  zu  können  gehofft  hatte,  ohne  satte  Bedenkzeit  nicht
schliesen  wollten,  und  mit  jeder  neuen  Bedenkzeit,  die  sie  erhielten,
  neue  und  kühnere  Gegengründe  hervorbrachten.  Er
fand  auch  wohl,  daß  die  Hauptkraft  des  Widerstandes  in  den
alten  Ausschüssen  liege,  die  der  Landtag  gleich  zu  Anfang
bestätigt  hatte,  und  denen  gewöhrnlich  jede  gesuchte  Erläuterung
zum  Gutachten  gegeben  wurde.  Namentlich  standen  zwei
Männer  unerschütterter  als  alle  übrigen,  Christoph  Mayer  von
Stuttgart  und  Elias  Eplin  von  Nürtingen.  Auch  erklärte
sich  Abt  Bidembach  von  Adelberg,  der  der  zweite  Prälat  im
Comité  war,  so  unverschonend  über  die  letzten  Absichten  des
Herzogs,  daß  dieser,  der  sich  entweder  verrathen  oder  hoͤchst
lieblos  beurtheilt  sah,  nothwendig  emtrüstet  werden  mußte.  *)

Der  Landtag  wurde  plötzlich  entlassen.  Von  einer  neuen
Konstituirung  fortdauernder  Ausschüsse  wollte  der  Herzog  nichts
mehr  hören,  und  auch  die  Advokaten,  die  erst  selbst  mit  Erlaubniß
  des  Herzogs  die  staͤndische  Sache  gefuͤhrt  hatten,  wurden
  mit  einer  Ungnade  behandelt,  die  nicht  bloß  von  Unwillen,
  sondern  selbst  von  Erbitterung  zeugte.  Da  nun  auch  das
Projekt  der  großen  Veränderung  einmal  in  Bewegung  gebracht

»)  Georg  Hoffmann  von  Urach  und  Hans  Pbilipp
Chonberger  von  Schorndorff  mögen  dagegen  ein  paar
feine  Mitglieder  des  engen  Ausschusses  gewesen  sepn;  man  findet
  ihre  Unterschriften  unter  der  Deklaration  des  Tübingischen
Vertrags  von  1607.  Doch  hat  der  Landtag  nachher  diese  guten
Herren,  nachdem  Alles,  was  Herzog  Friedrich  gethän,  wieder
umgestohen  worden,  1608  auf's  Neue  in  den  Ausschuß  genommen.
        <pb n="126" />
        104

worden  war,  so  schien  jedes  Mittel  ergriffen  werden  zu  muͤssen,
um  wenigstens  einen  Theil  desselben  durchzusetzen.

Ein  neuer  Landtag  wurde  gerufen,  aber  nicht  sämmtliche
Prälaten  und  Städtedeputirte  sollten  erscheinen,  sondern
manche  der  ersteren  wurden  gar  nicht  citirt,  und  mehrere  der
wichtigsten  Städte  des  Landes  erhielten  theils  in  Bezichung
auf  die  Person  des  Deputirten,  der  kommen  dürfte,  theils  auch
in  Beziehung  auf  die  Instruktion,  die  er  milbringen  sollte,
so  gemessene  Vorschriften  von  Hof,  daß  man  den  Ausgang
des  Konvents  und  die  Resulkate  der  sogenannten  Berathschlagungen
  leicht  voraussehen.  konnte.

Es  gehört  nicht  hieber,  wie  manche  der  wichtigsten  Punkte
des  Tübingischen  Vertrages  im  Abschiede  verändert  worden
sind;  nur  eine  Verfügung,  die  landschaftlichen  Ausschüsse  betreffend,
  muß  billig  ausgehoben  werden.

Der  Herzog  blieb  dabei,  daß  nicht  nur  das  Personale  der
bieherigen  Ausschüsse  verändert,  sondern  auch  die  ganze  Verfassung
  derselben,  wie  sie  bisher  auf  einer  doppelten  Deputation
  berubte,  aufhören  mußte.  Man  schien  viel  von  ihm  erbeten
  zu  haben,  daß  er  überhaupt  nur  wieder  einen  ständischen
  Ausschuß  gestatten  wollte.  Man  mochte  froh  seyn,  daß
er  nicht  geradezu  das  Personale  derselben  bestimmte,  aber
doch  besiimmte  er,  allem  alten  Rechte  zuwider,  sogleich  die
Städte,  woraus  die  sechs  Deputirten  genommen  werden
mößten,  die  neben  zwei  Prälaten,  deren  Wahl  er  frei  ließ,
das  Ausschuß-Collegium  ausmachen  sollten.  Auch  schloß  er
wohl  nicht  nur  solche  Männer  ganz  aus,  wie  Bürgermeister
Mayer  von  Sturtgart  war,  sondern  namentlich  ging  jetzt  gegen
  Nürktingen  seine  Ungnade  so  weit,  daß,  weil  Elias  Eplin
gar  hart  widersprochen  batte,  so  sollte  auch  Nürtingen  keinen
Antbril  am  neuen  Ausschusse  haben.  Dabei  war's  ein  neues,
        <pb n="127" />
        105

ganz  strenges  Gesetz,  daß  künftighin  jede  Besetzung  einer  vakant
  gewordenen  Stelle  nicht  bloß  mit  Wissen  des  Landesherrn,
  sondern  auch  mit  hoher,  gnädiger  Bewilligung  desselben
geschehen  müßte.  *)

Dieß  alles  schien  ein  großer  Anfang  einer  neuen  Ordnung
der  Diuge  werden  zu  muͤssen.  Herzog  Friedrich  war  jetzt  seines
  Landes  so  mächtig,  wie  es  nie  vor  ihm  irgend  ein  Fuͤrst
gewesen  war,  und  die  Jeiten  in  Deutschland  gerade  auch  jetzt
so  kritisch,  wie  sich  die  ältesten  Männer  nicht  erinnern  konnten.

Kaum  sechzehn  Wochen  nach  dem  geschlossenen  Landtage
hatte  die  längst  zu  Prag  hangende  Donauwörthische  Geschichte
mit  einem  Male  eine  Wendung  genommen,  bei  der  kein  prote
  stantischer  Fürst  ruhig  bleiben  zu  können  schien,  und  der  alleinige
  Direktor  des  schwäbischen  Kreises  unmöglich  stille  zusehen
  konnte.

»)  Die  ganze  hieher  gehörige  Stelle  im  Landtags-Abschiede  von
4607  ist  folgende:

„Endlich  haben  Wir  unsern  gehorsamen  Prélaten  und  Landschaft
  lassen  anzeigen,  aus  was  bewegenden  Ursachen  Wir  Aenderung
  mit  dem  bisher  gewesenen  kleinen  und  großen  Ausschuß
fürgenommen.  Dabei  sie  es  auch  in  Unterthänigkeit  verbleiben
lassen,  und  uns  daneben  gehorsamlichen  gebetten,  ihnen  gnädig
zu  bewilligen  und  zuzulassen,  daß  sie  einen  andern  Ausschuß  zu
nothwendiger  Verrichtung  gemeiner  Landschaftsachen  verordnen
möchten.“  ·

„Darauf  Wir  uns  in  Gnaden  dahin  erklaͤrt,  daß  sie  allein
einen  Ausschuß  von  zwei  Praͤlaten  und  sechs  Staͤdten,  naͤmlich
Stuttgart,  Tübingen,  Urach,  Schorndorf,  Kirchheim  unter  Teck
und  Brakenheim,  auf  einen  gewissen,  von  Uns  gnädig  approbirten
  Staat  bestellen,  und  nach  Innhalt  berührten  Staats,
mit  unserem  gnädigen  Vorwissen  und  Vewilligung,  auf  begebende
  Fille,  so  oft  es  vonnöthen  seyn  wird,  wieder  erletzen
mögen.“
        <pb n="128" />
        106

Nur  war  die  Rolle  schwer  zu  waͤhlen,  die  Herzog  Friedrich
  zu  spielen  hatte.  Der  Bund,  den  Kurpfalz  anbot,  war
ihm  eben  so  unangenehm,  als  unbehaglich  er  die  ehrgeizigen
Plane  des  schlauen  Herzogs  von  Bayern  wahrnahm.  Es  ist
schwierig,  seine  Partie  richtig  zu  nehmen,  wenn  man  zu  einer
Hauptrolle  zu  klein  und  zu  einer  subalternen  Rolle  zu  groß  ist.
Ach!  schade  fuͤr  den  talentvollen,  hochverständigen  Fürsten;
gerade  in  diesem  Moment  riß  ihn  der  unerwartetste  Tod
dahin.  *)

Mit  ihm  war  nun  auch  Alles  dahin.  Alle  Projekte  zerstoben,
  sie  mochten  sich  auf  auswärtige  oder  einbeimische  Politik
  bezogen  haben.  Sein  Sohn  und  Nachfolger  Johann
Friedrich  war  kein  Mamn,  der  sich  eine  Rolle  machen  oder
wählen  konnte.  Alles,  was  zum.  Theil  auch  nützlich  seit  Kurzem
  im  Lande  eingeführt  worden  war,  zerfiel  oder  wurde  wieder
  abgeschafft;  der  ganze  alte  Zuskand  der  Dinge  schien  zurückzukehren,
  wie  es  zu  Zeiten  des  sel.  Herrn  Herzogs  Ludwig
gewesen  war.  Herr  Kammersekretarius  und  Geheimerrath
Melchior  Jäger  hatte  wohl  viel  zu  thun,  bis  ihm  Alles  wieder
  in  alten  Stand  kam.

Dieß  galt  denn  mitunter  auch  der  Verfassung  der  ständischen
  Ausschüsse.  Die  auf  dem  Landtage  versammelten
Stände  ernannten  wieder  eine  kleinere  und  eine  größere  Deputation,
  wie  sie  weiland  gewesen  war,  75)  und  gaben  auch

*)  29.  Januar  1608.

#  Die  Stelle  bei  Sattler  Thl.  VI.  S.  7  ist  so  verwirrt,  daß
man  die  genauere  Entwickelung,  wie  es  damals  zugegangen  sev,
aufgeben  muß,  bis  nähere,  bessere  Nachrichten  an's  Licht  kommen.

4)  Spricht  er  von  zwei  landschaftlichen  Ausschüssen,  die
gleich  in  den  ersten  Tagen  des  Regierungsantritts  Herzog  Johann
Friedrichs  in  Aktivität  gewesen  sepn  sollen.  Und  doch  eristirte
        <pb n="129" />
        107

eben  dasselbe  Mandat,  das  man  vorher  auf  jedem  Landtage
fast  immer  nur  wiederholt  hatte.  Was  sie  aͤnderten,  das  aͤnderten
  sie  nicht  gerade,  um  ein  neues  Recht  zu  machen;  oft
sollie  nur  das  alte  Herkommen,  das  juͤngst  erst  bezweifelt
worden  seyn  mochte,  sanktionirt  werden.

So  war's  mit  der  neu  eingeruͤckten  Stelle,  daß  der  Ausschuß
  berechtigt  seyn  sollte,  einen  rechtsgelehrten  Advokaten.
und  Sekretarien  zu  bestellen.  Denn  schon  vor  mehr  als  dreizehn
  Jahren,  wie  die  Regociation  wegen  Aufhebung  der  östreichischen
  Afrerlehnschaft  in  Gang  kam,  war  auch  der  Landschaft-Advokat
  mit  sechs  Ausschußdeputirten  gen  Regensburg
auf  den  Reichstag  gezogen.  Eben  so  war's  bald  nachher  be“
der  Revision  des  Landrechts  gewesen;  Dr.  Broll  hatte  als
Landschaft-Advokat  mit  daran  gearbeitet.

zufolge  des  nächst  vorhergehenden  Landtags-Abschieds  von  1607
nur  ein  Ausschuß.

2)  Nennt  er  fünf  Prélaten,  die  in  diesen  Ausschüssen  gewesen
  sepen.  Nie  aber  waren  mehrere  darin,  als  vier;  dagegen
  sind  nur  zehn  städtische  Deputirte  genannt,  und  sobald
von  beiden  Ausschüssen  die  Rede  ist,  müßten  es  zwölf
seyn.

5)  Gibt  er  von  Stuttgart  zwei  Deputirte  als  Ausschuß-Mitglieder
  an,  Christoph  Mayer  und  Melchior  Plebst.  Jener
war  in  dem  engzen  Ausschusse  gewesen,  den  Herzog  Friedrich
4607  ganz  aufgehoben  hatte.  Hielt  sich  vielleicht  dieser  Ausschuß,
  sobald  der  Herzog  kodt  war,  doch  noch  für  konstituirt?
Man  sollte  es  fast  vermuthen,  weil  auch  Elias  Eplin  von  Nürtingen
  genannt  wird;  aber  alsdann  hätte  auch  Jak.  Calwer  von
Tübingen  genannt  werden  müssen.

4)0  Fehlt  im  Verzeichnisse  ver  1608  ernannten  Deputirten
des  großen  Ausschusses  Jakob  Speidel  von  Canstatt.

5)  Auch  dieß  scheint  ein  Fehler  zu  seyn:  Stephan  Schmid
und  Hands  Andler  von  Brakenheim.  Wohl  richtiger
Stephan  Schmid  von  Brakenheim  und  Andler  von.
Herrenberg.
        <pb n="130" />
        108

Nur  war  offenbar  diese  Landschaft-Abvokatenstelle  vorerst
noch  kein  eigenes  Amt  gewesen,  das  ein  Mann  allein  zu  bekleiden
  hatte.  Er  war  bloß  zur  Hülfe,  und  also  auch  die
Arbeiten,  die  ihm  zukamen,  nur  Fullstücke,  die  etwa  noch  die
Muße  hinwegnahmen,  die  von  einem  andern,  nicht  unbedeutenden
  Amt  oder  anderwärtigen  Advokatengeschäften  übrig
geblieben.  6

Die  laufenden  Angelegenheiten  mochte  der  Sekretär  besorgen,
  mauche  der  wichtigeren  Aufsätze  wurden  von  den  Ausschußdeputirten
  selbst  entworfen,  und  nur  bei  den  wichrigsten
war  des  Advokaten  Hülfe  oder  Ratb  nothwendig.

Wenn's  also  hoch  kam,  und  wenn  künftighin  der  Geschäfte
  viele  wurden,  und  wenn  man  etwa  dessen,  den  man
brauchte,  ganz  versichert  seyn  wollte,  so  mochte  man  einen
Mann  ganz  in  Dienst  nehmen.  Daher  auch,  wie  man  auf
dem  ersten  gefährlichen  Landtage,  den  Herzog  Friedrich  1607,
gehalten  hatte,  neben  dem  Oberrath  Dr.  Broll,  der  der  ordeutliche
  Landschaft-Advokat  war,  noch  einen  zur  Mitberathung.
zu  haben  wünschte,  so  rief  man  mit  Erlaubnitz  des  Herzogs
den  Tübingischen  Professor  Dr.  Bayer  herbei.  Man  thut
wohl,  wenn  man  nicht  gleich  um  temporärer  Geschäfte  willen
neue  Aemter  errichtet.  3

Doch  verrieth  wenigstens  eine  Stelle,  die  dem  neuen
Mandat  eingerückt  worden  war,  daß,  so  nachgiebig  auch  die
neue  Regierung  Herzog  Johann  Friedrichs  zu  seyn  schien,  und
so  edelmüthig  der  Herzog  fast  Alles  wieder  aufgab,  was  der
letzte  Landtag  eingeräumt  hatte,  daß  sich  neue  Regiminal-Grundsätze
  zu  regen  anfiugen,  deren  Ausbildung  und  Anwendung
  einst  noch  gefährlicher  werden  konnten,  als  das  rasche
Zugreifen  Herzog  Friedrichs  gewesen  war.  Die  alten  Herren
aus  Herzog  Ludwigs  Jeiten  waren's  wohl  nicht,  die  an  etwas
        <pb n="131" />
        109

dieser  Art  dachten,  aber  durch  sie  war  so  eben  erst  ein  trefflicher
  junger  Mann  auf  eine  der  wichtigsten  Regierungsstellen
gekommen,  der  viel  anfing  und  viel  durchsetzte,  was  wichtig
und  neu  war.  So  hieß  es  jetzt  im  neuen  Ausschußmandat,
das,  wie  immer,  erst  durch  die  landesherrliche  Sanktion  seine
volle  Kraft  erhielt,  daß  der  Ausschuß  nie  mehr  zusammenkommen
  sollte,  es  sey  denn  vorher  dem  Landesherrn  gemeldet
worden.  Ob's  am  bloßen  Melden  genug  sepn  solle,  oder  ob
auch  noch  die  Einwilligung  des  Landesherrn  werde  erfordert
werden  müssen,  dieß  ließ  die  neue  Fassung  des  Mandats  ungewiß.


Vorerst  mochte  es  auch  noch  ganz  ungewiß  und  unentschieden
  bleiben,  denn  die  neuen  Grundsätze,  die  zur  Vergrößerung
  der  landesherrlichen  Gewalt  hinlenkten,  hatten  noch  weder
Festigkeit,  noch  Fruchtbarkeit  eigentlicher  Grundsätze.  Es  war
nur  erst  im  Werden  einer  neuen  Denkart.  Alles,  was  damals
  Kultur  und  Aufklärung  oder  Gelehrsamkeit  hieß,  begünstigte
  dieselbe,  allein  nur  die  großen  politischen  Ereignisse  des
Zeitalters,  die  ihr  erst  vortheilhaft  zu  seyn  schienen,  verzögerten
  die  Entwicklung.

Wenn  Ferdinand  in  Böhmen  verloren  hätte,  und  die
Desensiv-Verfassung  des  Landes,  wie  man  sie  beim  vollen
Ausbruche  der  Pfälzischen  Händel  einrichten  zu  müssen  glaubte,
nur  fünf,  sechs  Jahre  lang  glücklich  geblieben  wäre,  so  sollte
wohl  der  Vicekanzler  Dr.  Faber,  der  der  große  Beweger
des  ganzen  neuen  Regierungssystems  war,  mit  Prälaten  und
Städtedeputirten  in  einem  anderen  Tone  gesprochen  haben.

Jetzt  aber,  da  die  Zeiten  bald  so  schlimm  wurden,  daß
man  bei  jedem  entscheidenden  Schritr  gern  die  Verantwortlichkeit
  theilte,  da  oft  der  klügste  Rath  am  Ende  doch  nicht  der
beste  Rath  war,  und  da  man  oft  nur  Rath  wollte  um  einen
        <pb n="132" />
        110

Rath  gehabt  zu  haben,  auch  wohl  mit  Recht  die  Entstehung
der  unbedeutendsten  einheimischen  Streitigkeiten  gefuͤrchtet  wurde,
so  verlangte  selbst  der  Vicekanzler  Dr.  Faber  uͤberall  ein  Gutachten
  der  Stände.  Er  blieb  bei  dem  Prinzip  des  Sichersten,
  so  sehr  ihn  auch  die  Verschiedenheit  seiner  und  der
ständischen  Grundsätze  ungeduldig  machen  mochte.

Die  Stände  sprachen  immer  nur  von  nöthiger  Devotion
gegen  den  Kaiser,  und  er,  der  doch  auch  nicht  undevot  war,
wollte  zugleich  die  hohen  Prärogativen  seines  Herrn  und  die
politischen  Rechte  des  Protestantismus  nicht  vergessen  wissen.
Die  Stände  wollten  immer  nur  Neutralität  haben;  er  aber
glaubte  durch  Neutralität  die  Achtung  der  Freunde  zu  verlieren,
  und  zugleich  doch  gegen  den  Feind  keine  Sicherbeit  zu
erhalren.  Er  wünschte  immer,  daß  nur  der  kleine  Ausschuß
freie  Vollmacht  zu  handeln  von  den  übrigen  Ständen  erhalten
  mdchte,  denn  diesen  hoffte  er  wohl  noch  versiändigen  zu
kènnen,  aber  bald  wollten  die  Stände  die  Vollmacht  nicht
ertheilen,  bald  schien  selbst  auch  der  Ausschuß  eine  Vollmacht
dieser  Art  gar  nicht  zu  wünschen.

Nun  aber  wurde  vollends,  gleich  nach  Fabers  Tod,")
die  ganze  Lage  des  Herzogthums  so  kritisch,  daß  mau  weder
an  Landeshoheit,  noch  Tübingischen  Vertrag  denken  mochte.
Das  Land  ward  voll  kaiserlicher  Truppen,  der  Klosterprozeß
fing  an,  und  der  alte  todtkanke  Eggenberg  zu  Wien  hoffte,
noch  Herzog  von  Wirtemberg  zu  werden,  wie  sein  Freund,
Albrecht  von  Waldstein,  Herzog  von  Mecklenburg  geworden
war.  2##)

1625.

½%)  Eegenbergius,  vixum  cadaver,  non  minora  duau  Wallenstcinius,
Praemia  se  meritum  ratus,  Wirtembergicum  Ducakum  non  minus
  unpudenter  quam  improbe  sperare  audebat.
        <pb n="133" />
        111

Bald  starb  endlich  Herzog  Johann  Friedrich  selbst;  *)
sein  Sohn  und  Nachfolger  Eber  hard  III.  war  minderjäbrig;
  zwei  schwache  Administrations.  Regierungen  folgten  auf
einander.  Das  Restitutions-Edikt  anschien.  #)JZur  schleunigen
  Vollziehung  desselben  kam  eine  große  kaiserliche  Armee
aus  Italien,  die  nach  geendigtem  Mantuenischen  Kriege  dort
entbehrlich  war,  und  jetzt  bequem  gleich  in  Ober-Deutschland
gebraucht  werden  konnte,  um  den  kühnen  Versuchen  der  protestantischen
  Stände,  gegen  willkürliche  Exekutionen  sich  zu
schützen,  mit  einem  Male  ein  Ende  zu  machen.  Es  wurden
Zeiten,  als  ob  man  mit  dem  offenen  Boote  das  Weltmeer
befahren  müßte.  Man  mochte  sich  dem  guten  Gott  empfeblen,
  und  den  Wellen  überlassen,  wenn  sie  vielleicht  noch  an's
Land  trieben.

Ob  das  seltene  Glück  Ferdinands  II.  selbst  bei  dem  allgemeinen
  Mißvergnügen  der  vornehmern  katholischen  Stände,
zum  vlligen  Ruin  der  Reichskonstitution,  unerschüttert  Fortdauern
  werde,  oder  ob  vielleicht  der  Schwedenkönig,  der
schon  ernstlich  drohte,  Glück  und  Sieg  haben  möge,  und  db's
denn  gut  seyn  werde,  wenn  sich  Richelieu  in  die  deutschen
Angelegenheiten  mische,  dieß  alles  waren  Kombinationen,  die
man  vorerst  nicht  berechnen  konnte.  Man  that,  was  sich
thun  lieh,  und  verbesserte  das  Regiment  zu  Hause,  so  viel
nur  möglich  war.  Nicht  bloß,  daß  man  kleine  Hausreformationen
  trieb,  wie  sie  jede  neue  Regierung,  um  dem  Publikum

So  schrieb  Christoph  Forstner,  ein  Mann,  der  wohl  wußte,
was  zu  Wien  vorging,  wenn  er  schon  in  Mömpelgard  faß,  an
seinen  Freund  Vernegger.  Siehe  Lebrets  Magazin,  Thl.  1IV.
S.  308.

*)  18.  Juli  1628.
**)  6.  März  1629.
        <pb n="134" />
        112

ihre  Existenz  fuͤblbar  zu  machen,  bald  anfängt,  bald  vollendet,
  sondern  selbst  da,  wo  sich  dle  großen  Centrums  der  Laudesregierung
  befanden,  suchte  man  durch  eine  neue  Organisation
  nachzubelsen.  Das  Kabinet  wurde  abgeschafft,  und  ein
eigener  Geheimer  Nath,  als  neues  höchsles  Landes-Collegium,
errichtet.  *)

Ebenso  gab  man  denn  auch  dem  kleinen  landständischen
Comité,  das  schon  kraft  seiner  bisherigen  Komposition  den
letzten,  allein  ganz  dauerhaften  Kern  der  ständischen  Einrichtung
  ausmachte,  Rechte,  die  es  bis  dahin  nie  gehabt  hatte,
und  die  auch  jetzt  nicht  bloß  auf  die  Zeiten  der  Noth  gegeben
wurden,  sondern  ein  sicherer,  sortdauernder  Zuwachs  seiner  gesetzmäßigen
  Wirksamkeit  waren.

So  erhielt  das  Comité  jetzt  zum  ersten  Male  vom  Gesammtkorps
  der  Stände  den  bleibenden  Auftrag,  bei  Aenderungen,
  die  etwa  in  den  allgemeinen,  durchgehenden  Landes-Ordnungen
  gemacht  werden  müßten,  und  nicht  ohne  Vorwissen
  und  Willen  des  ständischen  Gesammtkorps  gemacht
werden  durften,  im  Namen  des  letzteren  jedesmal  zu  schließen.
  Es  erhielt  zum  ersien  Male  das  Rccht,  beim  Tode  des
regierenden  Herzogs  auch  ungefordert  sogleich  zusammenzukommen,
  und  man  machte  von  der  allgemeinen  Regel,  die
ersi  noch  vor  zwanzig  Jahren  zur  Sicherung  der  landesherrlichen
  Hoheit  in  das  Mandat  eingerückt  worden  war,  jetzt  eine
so  wichtige  allgemeine  Ausnahme,  daß  man  nicht  einmal  die
Fälle  unterschied,  ob  ein  volljähriger  Nachfolger  da  sey,  oder
eine  Landes-Administration  eintreten  müsse.  Das  Comité
erhielt  das  Recht,  künftighin  auch  den  großen  Ausschuß  eben
so  durch  freie  Wahl  zu  besetzen,  wie  es  bisher  bloß  bei

5.)  Landtags-Abschied  25.  Dez.  1629.
        <pb n="135" />
        115

Vakaturfaͤllen,  die  in  seinem  eigenen  Collegium  entstanden
waren,  frei  gewählt  hatte.  Und  was  gewiß  noch  mehr  als
alles  dieses  wor,  das  Comité  ward,  mit  völliger  Ausschlie-Hung
  der  großen  Depuration,  alleiniges  Direktorium  der  ständischen
  Schulden-Zahlungekasse.  s)  Wenn  wan  auch  Alles
zusammen  nahm,  was  der  kleine  Ausschuß  seit  65  Jahren,
so  oft  man  sein  Mandat  zu  seinem  Vortheil  geändert  haben
mochte,  an  neuer  Macht  gewonnen  hatte,  so  war's  gewiß
nicht  die  Hälfte  dessen,  was  ihm  hier  mit  einem  Male  zugelegt
  worden  war.

Doch  ehe  es  sich  noch  zeigen  konnte,  ob  mit  allen  diesen

*)  Sowohl  dieser,  als  der  vorhergehende  Punkt  ist  aus  der  Vergleichung
  des  Mandats  von  1608  mit  dem  von  1638  abstrahirt.
Dab  der  Punkt  wegen  einer  auch  unberufenen  Julammenkunft
im  Todesfalle  des  Landesherrn  vor  1629  nicht  hineingekommen,
und  schwerlich  auch  erst  1638  eingerückt  worden  sey,  ergibe  sich
leicht  aus  allen  Umständen.  Schwieriger  ist's,  bei  dem  zweiten
Punkte,  ohne  eigene  Inspektion  der  auf  verschiedenen  Landtagen
gefertigten  Mandate  die  Epoche  genau  zu  firiren,  wann  diese
Veränderung  gemacht  worden  sep;  allein  es  liegt  auch  nicht
einmal  viel  an  der  Epoche  selbst.

Vielleicht  zweifeln  Manche  sogar,  ob  überhaupt  diese  Veränderung
  so  ganz  evident  sep;  sie  ergibt  sich  aber  ziemlich
deutlich  aus  der  bloßen  Vergleichung  der  Mandate.  Im  Mandat
  von  1608  heißt  es  noch:  „kleiner  und  großer  Ausschuß
  soll  mit  höchstem  Fleiß  daran  sepn,  daß  von  den  gefallenden
  Ablosungs-Hülssen  2c.“  Im  Mandat  von  1638  aber  heißt
es  bloß:  die  zum  Ausschuh  Verordnete  sollen  mit  höchstem
Fleih  daran  sepn,  daß  #c.  Gewiß  aber  ist  der  kleine  Ausschuß  allein
gemeint,  wenn  es  schlechthin  bloß  heißt:  die  zum  Ausschuß
(nicht  Ausschüssen)  Verordnete.  Dieß  zeigt  sich  aus  Vergleichung
  der  übrigen  Stellen,  wo  der  Ausschuß  ohne  weiteren
Zusatz  genannt  wird,  und  aus  Vergleichung  mehrerer  anderen,
wo  es  immer  geflissentlich  heißt:  der  kleine  und  größere
Ausschuß.  6

Spittler's  sémmtliche  Werke.  XIII.  Bé.  8
        <pb n="136" />
        114

Veraͤnderungen  zum  Wohl  des  Ganzen  viel  ausgerichtet  sey,
so  kamen  die  schoͤnen  und  boͤsen  Tage,  die  Tage  bei  Breitenfeld,
  Luͤtzen  und  Noͤrdlingen,  so  schnell  auf  einander,  daß  man
von  den  reizendsten  Hoffnungen,  die  man  sich  auch  staͤndischer
Seits  schon  ausgemalt  hatte,  *)  fast  bis  zur  muthlosesten
Verzweiflung  hinab  geschleudert  wurde.

Der  junge  Herzog  mußte  flüchtig  werden,  und  vier  Jahre
lang  emigrantenartig  sich  umhertreiben.  Auch  selbst  die  Comitc-Herren,
  die  ihrer  theuren  Pflicht  als  Landes-Repräsentanten
  treu  bleiben  sollten,  flüchteten  sich  hinweg  aus  dem  Lande
nach  Straßburg,  indeß  noch  mehrere  der  fürstlichen  Räthe  da
blieben.  Doch  kein  Wunder,  daß  auch  jene  sich  hinweg  machten,
  sie  hatten  gar  zu  laut  Theil  gelommen.

Schon  seit  vier,  fünf  Jahren  war  kein  wichtiger  Schluß
in  Staatssachen  gefaßt  worden,  den  nicht  auch  sie,  noch  ehe
er  zur  Vollziehung  kam,  feierlich  und  laut  gebilligt  hatten.
Wie  damals  das  ganze  deutsche  Staatsrecht  im  Gedränge  der
Noth  und  unter  dem  wilden  Faktionengetreibe  aus  allen  seinen
Geleisen  gewichen  war,  so  ging'é  noch  weit  mehr  bei  dem
Territorial-Staatsrechte  einzelner  deutschen  Länder.  Nichts
ward  mehr  nach  Recht,  Alles  nur  nach  Zeiten  und  Umständen
berechnet.  Die  verständigsten  Männer  schienen  der  ersien  und
kundbarsten  Staatsberhältnisse  vergessen  zu  haben,  und  selbst
der  Vicekanzler  Löfler  ließ  den  ständischen  Ausschuß  an  manchen
  der  wichtigsien  Regierungs-Angelegenheiten  Theil  nehmen,
wo  ihm  gewiß  keine  Theilnehmung  zukam.  Die  Geheimen

*)  Man  wollte  die  im  Lande  liegenden  Güter  der  katholischen
Geistlichkeit,  überhaupt  was  an  Herrschaften,  Klöstern  und  anderen
  geistlichen  Gütern  summt  zugehörigen  Dorfschaften  bisher
bloß  occupirt  worden,  jetzt  dem  Lande  einverleibt  wilsen.  (Siehe
Landtags-Abschied  von  1653  in  Corp.  Compactalorum,  S.  489.)
        <pb n="137" />
        115

Räthe  alle  schienen  wie  Männer  handeln  zu  müssen,  denen
nicht  bloß  Vorsicht,  sondern  selbst  äugstliche  Schonung  oder
Gewinnung  des  Publikums  nothwendig  geworden.  Sie  kannten
  ihre  Zeiten  und  ihre  Leute.  Besonders  seit  daß  der  zweite
Administrator,  Herzog  Julius  Friedrich,  die  Landesregierung
angetreten  hatte,  und  die  eigennuͤtzigen  Plane  desselben  sich
entwickelten,  die  leicht  zum  größten  Schaden  des  jungen  Herzogs
  Eberhard  III.  ausschlagen  konnten,  so  schien  eine  gewisse
Koalition  des  Geheimen  Regimentraths  mit  dem  kleinen  ständischen
  Comité  fast  das  einzige  Mittel  zu  seyn,  das  der  Regierung,
  sowohl  in  ihren  einheimischen,  als  auswärtigen  Verhäl#tnissen,
  einen  festen  und  ungestörten  Gang  versichern  konnte.
Man  gab  nach,  oder  vielmehr  man  sah's  in  diesem  kritischen
Augenblick  nicht  ungern,  wenn  auch  die  Comité,-Herren  den
vormundschaftlichen  Geheimen  Rath  spielten.

So  geschah's  schon  1651,  daß  ,  wie  man  es  endlich  gewagt
  hatte,  auf  den  Leipziger  Konvent,  der  dem  Kaiser  zum
ersten  Male  einen  bewaffneten  Widerstand  ankündigte,
einen  Gesandten  zu  schicken,  man  auch  die  Comitck-Herren
die  Gesandtenvollmacht  wirklich  mit  unterschreiben  ließ.

Frei  und  froh  erklärten  sie  schon  vorläufig,  daß,  wenn  auf
diesem  Konvente  die  wirkliche  Gegenwehr  gegen  den  Kaiser
beschlossen  werden  sollte,  gewiß  die  ständische  Mitwirkung  nicht
fehlen  sollte.  *)

»)  Sattler  VII.  S.  35  glaubt,  man  habe  hier  den  kleinen  Ausschuß
  deßwegen  die  Gesandtenvollmacht  mit  unterschreiben  lassen,
damit  es  wegen  der  damaligen  Ungewißheit,  wer  der  Administrations-Regierung
  sich  annehmen  werde,  zu  Leipzig  mit  Zulassung
  der  wirtembergischen  Gelandten  keine  Schwierigkeit  haben
  möchte.  Osfenbar  ist  aber  dieses  nicht  der  richtige  Grund.
26.  Januar  1634  war  der  Administrator  Ludwig  Friedrich

.  s«
        <pb n="138" />
        116

Und  da  zwei  Jahre  nachher  der  fast  noch  gefährlichere
Schritt  zu  wagen  war,  und  der  Heilbronnische  Konvenk,  den
kein  deutscher  Reichsfürst,  sondern  bloß  der  Minister  einer
auswärtigen,  im  Kriege  gegen  Oestreich  begriffenen  Macht
ausgeschrieben  hatte,  mit  einer  feierlichen  Gesandtschaft  zur
Tbeilnehmung  beschickt  werden  sollte,  so  hatten  wieder  die
Herren  vom  Comité  die  Haupt-Instruktion  oder  nachfolgende
Neben-Insiruktion  der  Gesandten  neben  dem  Herzog  mit  ausgefertigt.
  *)

gestorben,  und  30.  Januar  hatte  man  zu  Stuttgart  die  Nachricht.
  Schon  aber  2.  Februar  bestärigte  der  neue  Administrator
Julius  Friedrich  die  landschaftlichen  Privilegien,  und  den  Tag
darauf  nahm  er  den  geheimen  Regimentsrath  und  die  ganze
Kanzlei  in  Pflicht  und  Eid.  Was  also  Sattler  von  den  Ungewißheiten
  der  Administrations-Regierung  erzählt,  war  eine
Sache  von  ungefähr  zwei  Tagen.  Sollte  es  mit  Löflers  Abfertigung
  lo  Eile  gehabt  haben,  daß  er  nicht  etwa  einen  oder
zwei  Tage  noch  warten  konnte?  Lieber  ein  paar  Tage  später
kommen,  als  mit  einer  so  seltsamen  Vollmacht,  von  den  Landständen
  unrerschrieben,  erscheinen,  wie  sie  wohl  keiner  aller
Ubrigen  Gesandten  mitbrachte!  Doch  eben  dieses  beweist,  daß
nicht  die  Ungewißheit  der  Administrations-Regierung  die  ursache
  dieser  großen  publicistischen  Anomalie  war,  sondern  daß
sie  anderwärts  gesucht  werden  muß.

»)  Man  kann,  was  damals  vorgegangen,  nicht  völlig  klar  machen;
Sattler's  Nachrichten  sind  großentheils  zu  unvollständig.  Aus
ihrer  sorgfältigen  Vergleichung  ergibt  sich  ungefähr  Folgendes:

Erst  sollte  der  Konvent  der  vier  Crapße,  mit  denen  Orenstirn
  wegen  einer  genauern  Allianz  handeln  wollte,  zu  Ulm
sepn,  und  man  war  wegen  der  Instruktion,  die  den  nach  Ulm
bestimmten  Gesandten  gegeben  werden  sollte,  schon  so  einig,
daß  sie  wirklich  24.  Februar  1633  auögesertigt  wurde  (s.  Sattler
  VII.  Nr.  18).  Namentlich  der  Punkr,  über  den  man  ssch
nachber  mit  dem  Herzog  Administrator  entzweite,  daß  nämlich
  die  im  Wirtembergischen  liegenden  Güter  der  katholischen
Geistlichkeit  nicht  ihm,  dem  Administrator,  gehören,  sondern  zu
        <pb n="139" />
        117

Nun  aber  war's  klar,  gerade  diese  Justruktion  der  Gesandten,
  und  gerade  das,  was  auf  dem  Heilbronnischen  Konvente
  gescheben,  war  keine  der  geringsten  Ursachen,  daß  selbst
das  Kur-Collegium  1636  erklaͤrte,  der  Kaiser  sey  nicht  ver-Wirtemberg

  geschlagen  werden  sollten,  schien  schon  völlig  entschieden,
  denn  er  steht  mit  klaren  Worten  in  der  Instruktion,
die  unter  dem  Namen  des  Administrators  ausgefertigt  wurde.
Nun  aber  kam  Orenstirn's  Schreiben,  daß  der  Konvent  zu
Heilbronn  und  nicht  zu  Ulm  sepn  werde,  und  der  Herzog  Administrator,
  der  vielleicht  schon  das,  was  am  24.  Februar  unter
seinem  Namen  ausgefertigt  worden,  nie  gebilligt  batte,  oder  unterdeh
  eines  andern  Sinnes  geworden  war,  schien  jetzt  völlig
entschlossen  zu  sepn,  sein  Recht  an  jene  Güter,  das  sich  auf
eine  Schenkung  Gustav  Adolphs  gründen  sollte,  wirklich  auszuführen.
  Er  unterschrieb  also  die  Instruktion  nicht,  die  die
wirtembergischen  Gesandten  nach  Heilbronn  mitzunehmen  hatten.
(Sattler  VII.  S.  77.)  Den  Erzählungen  zufolge,  die  man  im
Gutachten  des  Kur-Collegiums  von  1656  findet,  unterschrieben
dieselben  neben  dem  jungen  Herzog  auch  ständische  Deputirte,
  und  da  leider  nach  der  Nördlingischen  Schlacht  dem  Kurkfürsten
  von  Bayern  viele  wichtig  ilche  Papiere  in  die  Hände
gefallen  sind,  da  eben  basselbe  kurfuͤrstliche  Gutachten  auch  noch
andere  Beweise  enthält,  daß  solche  Papiere  benutzt  worden
sepen  (Sattler  I.  c.  S.  99),  so  ist  es  nicht  unwahrscheinlich,
daß  die  Konzipiènten  dieses  unglucklichen  kurfürstlichen  Kollegial-Gutachtens
  sehr  autheurische  Nachrichten  gehabt  haben
können.

In  der  Widerlegung  desselben  aber,  die  1637  erschien,  und
die  vielleicht  selbst  von  Dr.  Andr.  H#rkhard  herruͤhrt,  wird  behauptet,
  daß  nie  Ausschubdeputirte  zur  Unterschrift  der  Haupt-Instruktion,
  sondern  bloß  zu  Ausfertigung  eines  Nebenbefehls
(oder  Nach-Instruktion),  die  den  Gesandten  erst  nachgeschickt
worden,  zugezogen  worden  sepen.  Aber  eben  dieser  Nebenbefehl
öder  Nach-Instrubtion  bezog  sich  auf  den  fast  allein  verfänglichen
  Punkt  des  ganzen  Mandats,  auf  die  Okkupirung
fremden  Guts,  gerade  auf  das,  was  man  gegnerischer
Seits  am  übelsten  aufnahm,  daß  Wirtemberg  nicht  bloß  in  den
        <pb n="140" />
        118

bunden,  den  jungen  Herzog  zu  restituiren.  Die  Minderjaͤhrigkeit
  koͤnne  nicht  entschuldigen,  was  gescheben  sey;  das  ganze
Land  habe  Theil  genommen;  die  Instruktion  der  Gesandten
sey  selbst  auch  von  den  Staͤnden  nicht  bloß  angenommen,
sondern  mit  ausgefertigt  worden.

Der  junge  Herzog  trieb  sich  also  vier  Jahre  lang  im
Elende  herum,  und  diese  vier  Jahre  hindurch  war  weder  von
einem  allgemeinen  ständischen  Konvente,  noch  von  einem
Ausschußtage  die  Rede.  Das  arme  Land  mußte  schwer  büßen,

Grenzen  der  Vertheidigung  geblieben  sep,  sondern  sich  zu  vergroͤßern
  gesucht  habe.  Es  war  also  in  der  That  mit  der  Distinktion
  zwischen  Haupt-Instruktion  und  Nebenbefehl  oder  Nach-Instruktion
  wenig  hier  ausgerichtet,  und  überdieß  wagt  es  der
Verfasser  nicht  einmal,  recht  positiv  zu  behaupten,  daß  gewiß
die  Haupt-Instruktion  nicht  von  landschaftlichen  Deputirten
unterschrieben  worden  sep.  Seine  Worte  sind  solgende:
„Daß  die  Landschaft  zue  Ußfertigung  der  Hauptinstruction
gezogen  worden,  erinnert  man  sich  gar  nicht,  ist  auch  nicht  gebräuchig
  und  Herkommens.  Aber  dieses  wohl,  nachdeme,  wie
hieoben  gedacht,  zwischen  dem  Herrn  Vormünder  und  den
Staatsrärhen  Mißverständnus  sich  enthalten,  und  deßwegen  den
Abgesandten  ein  Nebenbefehl  erst  nachgeschickt  werden  sollen,
daß  einer  oder  zween  von  dem  kleinen  Ausschuß,  so  ohne  das
zu  Stuttgart  anwesend  gewesen,  dazu  erfodert  worden.
„Sonsten  hat  die  Landschaft  weder  einig  ius  belli  noch  soedus
(wederis),  und  mit  dergleichen  Sachen  gar  nichts  zu  thun,
sondern  wann  von  dem  Laudesfürsten  eine  Landesdefension  bereits
  geschlossen  word.-.,  alsdann  die  Landstände  oder  derselben
Ausschüß  erst  und  zwar  einig  und  allein  zu  dem  Ende  beigezogen
  werden,  de  merliis  zu  reden,  wie  die  Landes-Rettung  fortzusetzen.
  Da  auch  einer  oder  der  andere  weiter  gehen  sollte,
thäte  er  wider  der  Landschafft  Staat  und  Ordnung,  könnte
auch  dadurch  einem  ganzen,  so  ansehnlichen  Corpori,  desselben
Stäuden  und  so  viel  hundert  und  tausend  in  ihren  Pririlegis
und  so  hoch  und  vielfältig  bekräftigten  Freiheiren,  Verträgen
und  Landtags-Abschieden  im  geringsten  nicht  präjudiciren.“  «
        <pb n="141" />
        119

daß  das  ständische  Comité,  das  sich  sonst  hoͤchst  glücklich  zum
Besten  des  Landes  auf  die  von  Oestreich  bestaͤtigten  Privilegien
hätte  berufen  können,  mehr  Theil  genommen  hatte,  als  ihm
nach  Staat  und  Ordnung  zukam.  Wenn  auch  der  Hergog  selbst
sein  Land  hätte  missen  müssen  und  die  Ferdinandeische  Armee
Manches,  was  ihr  nicht  zukam,  gezogen  oder  genommen  hätte,
so  würde  doch  viel  zum  Besten  des  Herzogs  und  des  Landes
geschont  worden  seyn,  sobald  nur  eine  ständische  Administration
  geblieben  wäre.  Aber  so  unglücklich  kommt's  denn  wohl,
wenn  Korps  dieser  Art  außer  ihrer  wohlbedachten  Amtssphäre
binausschreiten,  oder  wenn  man  es  vollends  zum  politischen
Grundsatz  machen  wollte,  daß  Alles,  was  der  kleine  Ausschuß
oder  seine  Offizianten  an  Wirksamkeit  oder  Geschäftigkeit  gewinnen,
  ein  wahrer  Gewinn  für  das  Land  sey.  Jede  unregelmäßige
  Vielwirkerei  und  jede  auch  nur  temporäre  Verrückung
der  wohlbedachten,  einmal  angeordneten  Gewaltgrenzen,  sie
mag  zu  Gunsten  der  Stände  oder  des  Landesherru  geschehen,
führt  am  Ende  fast  immer  zum  Unglück.

Die  Pfalz  ausgenommen,  hat  vielleicht  kein  Land  gelitten',
  was  Wirtemberg  litt,  da  es  so  ganz  als  Feindesland
genutzt  wurde.  Die  Einnahmen,  die  ehedem  landschaftlich
gewesen,  hörten  an  manchen  Orten  ganz  auf,  und  wurden  an
anderen  Orren  zur  neuen,  dstreichischen  Kammer  gegzogen.
An  eine  Palingenesie  der  Stände  und  ihrer  alten  Verfassung
war  nicht  eher  zu  denken,  bis  wieder  Eberhard  III.  des
Landes  Herr  war.

Gleich  aber  auf  dem  ersten  Landtage,  den  Eberhard  III.
4658  hielt,  und  den  noch  selbst  die  kaiserlichen  Kommissarien
ausgeschrieben  hatten,  wurde  die  alte  Ausschußverfassung,  so
gut  es  sich  bei  dem  Abgange  des  Prälatenstandes  tbun  ließ,
voͤllig  wiederhergestellt,  und  wenn  man  keine  Prälaten  hatte,
        <pb n="142" />
        120

die  man  zum  Ausschusse  verordnen  konnte,  so  nahm  man  ein
paar  Superintendenten  und  Stadtpsarrer.  9)  So  sehr  schien
man  jetzt  zu  vergessen,  daß  der  Prälat  nicht  als  geistlicher
Mann,  sondern  bloß  als  Inhaber  oder  Repräsentant  vieler
schènen,  zum  Herzogthum  gehörigen,  Grundstücke  ein  Landstand
und  Mitglied  des  Ausschusses  seyn  könne.  Doch  wie  auch
die  Prälaten  schon  seit  Langem  her  allmählich  sich  verwandelt
hatten,  so  schienen  immerhin  ein  paar  Superintendenten  und
Stadtpfarrer,  die  man  doch  als  Prälatur-Kandidaten  ansah,
die  Vakatur  ersetzen  zu  können.  Es  mochte  gur  seyn,  daß
man  die  Entdeckung  nicht  machte,  wie  gar  nicht  der  Geistliche
zum  Prälaten  gehoͤre.

Auch  ein  Ausschußmandat  wurde  sogleich  neu  ausgefertigt,
  und  wahrscheinlich  fast  nur  geradezu  eben  dasselbe  wiederholt,
  das  schon  1629  gegeben  worden  war,  denn  viel  Neues
und  viel  Klügeres  war  in  diesem  Augenblicke  der  Restauration
nicht  zu  hoffen.  Alles  war  neu,  Alles  unerfahren.  Lauter
arme,  abgebrannte  Leute;  sie  meist  alle  wobl,  die  1658  auf
dem  Landtage  beisammen  waren.  Wenn  man  noch  die  Wohlhabendsten
  und  Geschicktesten  aus  ihnen  zum  engen  Ausschuß
wählte,  so  war  doch  nicht  viel  Muth,  Einsicht  und  Erfahrung
zu  erwarten.  Von  allen  sechs  siädtischen  Deputirten,  die  vor
fünf  Jahren  auf  dem  letzten  Landtage  das  kleine  ständische

*)  Vier  Jahre  lang,  von  1638  bis  1641,  waren  gar  keine  Prilalaten
  in  den  Ausschussen.  Endlich  1641  Monat  Februar  wurde
der  Tübingische  Professor  der  Theologie,  Dr.  Melch.  Nicolai,  der
wenigstens  doch  noch  dem  Namen  nach  Abt  zu  Adelberg  war,
so  wie  der  Superintendent  Dauber  zu  Vaphingen,  Er-Abt  zu
Murhard,  in  den  engen  Ausschuß  gewählt.  1644  aber  wurden
der  Superintendent  von  Marpach  und  der  Stadtpfarrer  von
Nürringen,  die  beide  keine  Prälaturen  hatten,  dem  großen  Aus-Schusse
  zugeordnet.  ’  -
        <pb n="143" />
        121

Comité  ausgemacht  hatten,  lebte  nur  noch  einer.  Auch  der
alte  Landschaft-Advokat  oder  Landschaft-Konsulent  war  zu
Straßburg  gestorben,  man  mußte  einen  Professor  von  Tuͤ-bingen
  holen,  der  die  Landschaft-Advokatendienste  übernahm.

Wie  sehr  sich  aber  doch  die  Zeiten  ändern  koͤnnen,  und
wie  man  oft  bald  die  alten  Zeiten,  bald  seine  eigenen  nicht
begreifen  kann!  Jetzt  hat  man  schon  seit  mehr  als  zehn
Jahren,  und  dieß  gewiß  nicht  zum  ersten  Male,  vier  in  Aktivität
  sich  befindende  Landschaft-Advokaten  oder  Konsulenten,
und  weiß  doch  mit  der  Arbeit  kaum  fertig  zu  werden.  Dr.  Rümmelin,
  der  16538  die  Landschaft-Adbokatenstelle  allein  übernahm,
  und  damals  schon  ein  Mann  von  56  Jahren  war,
versah  noch  zu  Tübingen  seine  Professorstelle  dabei,  und  führte
auch  nachher  zugleich  noch  zweimal  das  Rektorat  der  Universitaͤt.
  Wer  hätte  vermuthen  sollen,  daß  sich  in  unseren  Zeiten,
  verglichen  mit  denen  des  dreißigjährigen  Krieges,  und
verglichen  gerade  wit  solchen  Jahren,  da  sich  der  Feind  im
Lande  umhertrieb  und  Alles  restaurirt  werden  mußte,  —  die
pflichtmäßige  Arbeit  dieser  Stelle  so  vermehrt  habe,  daß  ein
mehr  als  vierfaches  Persenal  nothwendig  werde?

Man  restaurirte  also  gleich  1658  Alles,  so  gut  man
konnte,  und  man  that  weit  mehr,  als  billig  gefordert  werden
durfte.  In  vielen  Veränderungen  des  Mandats,  wie  sie  vielleicht
  jetzt  erst  gemacht  oder  vielleicht  doch  von  der  letzteren
Revision  her  beibehalten  wurden,  zeigt  sich  ein  Geist  der
Klugheit  und  Ordnung  und  Bestimmtheit,  den  man  bei  vielen
  der  älteren  Revisionen  vermißte,  die  doch  in  ruhigern
Jeiten  gemacht  worden  waren.  *)

v)  Das  Mandat  von  1638  f.  im  Anhang  meiner  wirtembergischen
Geschichte  (ssmmeliche  Werke  Bd.  5,  S.  540).
        <pb n="144" />
        122

So  war's  wohl  weise,  daß  man  nicht  bloß,  wie  ehedem,
im  Allgemeinen  erklaͤrte,  es  sollte  ein  bestaͤndiger  Fruchtvorrath
  sowohl  von  Seiten  der  Landesherrschaft,  als  von  Seiten
der  Kloͤster  und  Kommunen  erhalten  werden,  sondern  nun  im
Mandat  selbst  die  fire  Summe  bestimmte,  wie  viel  jeder  Theil
Vorrath  zu  haben  verbunden  seyn  sollte.

Und  so  war's  auch  wohl  klug  gethan,  daß  man  dem
kleinen  Comité  ein=  für  allemal  die  Pflicht  auflegte,  sobald
eine  halbe  Million  getilgt  sey,  sogleich  auch  verhältnißmäßig
die  Summe  der  jährlichen  Beiträge  zum  JZahlungsfond  zu
vermindern.  Dieß  gab  schöne  Epochen  einer  recht  reellen,  allgemeinen
  Ankündigung,  wie  gut  für  die  Abtragung  der  Landesschulden
  gesorgt  werde.  Dieß  waren,  wenn  auch  langehin
kein  allgemeiner  Konvent  zusammenkam,  periodische  Aufforderungen
  an  jede  kundigere  Municipalität  des  Landes,  selbst
nachzurechnen,  ob  nicht  das  Comité  als  Kassendirektorium
das  fortdauernde  allgemeine  Zutrauen  verdiene.  So  blieb
man  auch  dem  Grundsatze  ganz  treu,  nicht  nur  die  Landes,
lasten  so  bald  möglich  zu  erleichtern,  sondern  auch  der  Schuldenzahlung
  selbst  eine  gewisse  planmäßige  Gleichförmigkeit  zu
geben,  bei  der  besonders  für  die  einheimischen  Gläubiger  *
sorgt  war.  Die  Alten  thaten,  was  sie  konnten!

Sie  moͤgen  sich  aber  wohl  nicht  haben  träumen  lassen,
daß  die  Nachwelt  157  Jahre  lang  völlig  unverändert  beibehalten
  werde,  was  sie  selbst  damals  nur  eilfertig  so  gut  möglich
  erncuerten,  und  schon  neun  Jahre  vorher  nur  nothdürftig
entworfen  hatten.  .)  Fünfundsechzig  Jahre  lang  war  vorher
immer  gebessert  und  geneuert  und  nachgetragen  worden;  und
nun  mit  einem  Male  ein  Slrillstehen!

*)  Daß  das  Mandat  von  1638  noch  bis  jegt  gelte  s.  oben  S.  51.
        <pb n="145" />
        123

Gewiß  ist  in  diesen  letzten  fuͤnf  Menschenaltern  auch  dort
am  Neckar  eine  ganz  andere  Welt  geworden;  und  das  Regulativ,
  das  eine  der  wichtigsten  Staats-Einrichtungen  besiimmte,
ist  eben  dasselbe  geblieben.  Alle  Landeskollegien  haben  seitdem
eine  neue  Organisation  und  neue  Ordnungen  erhalten;  allein
dieses  ständische  Comité,  das  zu  den  wichtigsten  vor  allen
übrigen  gehoͤrt,  hat  noch  sein  alres,  seit  mehr  als  anderthalb
Jahrhunderten  unverändertes  Mandat.  Wie  oft  auch  unterdeß
große  Landtage  gewesen  sind,  die  alte  Akte  blieb!  Wie  oft
man  auch  Ursache  fand,  kleine  neue  Einrichtungen  einzuschieben,
die  nicht  Neuerungen  hervorbringen,  sondern  nur  der  alten
Konstitution,  an  der  die  Zeit  immer  abrieb,  ihre  volle  Kraft
erhalten  sollten,  so  war  doch  nie  ein  Versuch  dieser  Art  gemacht
  worden.  Man  hat  zweimal  in  unserem  Jahrhundert
einen  großen  Landtag  gehabt,  und  ist  beide  Male  mit  einem
Eifer  zusammen  gekommen,  als  ob  allen  Mißbräuchen  gesteuert,
  Alles  neu  und  besser  eingerichtet  werden  sollte.  Aber
eben  die  temporären  Verhältnisse,  die  den  großen  Konvent
jedes  Mal  herbeigeführt  haben,  gaben  auch  jedes  Mal  der  oͤffentlichen
  Ausmerksamkeit  eine  Richtung,  die  bloh  an  die  naͤchsten
  und  dringendsten  Beduͤrfnisse  denken  ließ.  Man  war
frob,  nur  die  verheerenden  Mißbraͤuche  der  landesherrlichen
Gewalt  dämmen  zu  können;  zur  eigenen  ständischen  Haus-Resormation
  schien  man  weder  Lust,  noch  Muße  zu  haben.

Man  merkt  es  auch  wohl,  wird  einst  die  freimüthigere
Geschichte  ausführlich  geuug  erzählen.  Darum  sind  so  viele
Dinge  nach  und  nach  ganz  aus  ihren  Fugen  gewichen.  Einrichtungen,
  die  weiland  nötzlich  gewesen  seyn  mochten,  scheinen
  schädlich  geworden  zu  seyn.  Unbedeckte  Partien,  die  man
ehedem  kaum  gefühlt  hatte,  haben  sich  allmählich  so  zu  ruin=
        <pb n="146" />
        124

haften  Lücken  erweitert,  daß  der  Wind  überall  frei  durchzieht,
und  überall  Verwitterung  sich  zeigt.

Zwar  wenn  auch  nicht  der  Verstand  der  Menschen  den
gesetzmäßigen  Formen  der  großen  gesellschaftlichen  Institure
nachhilft,  so  liegt  doch  gewöhnlich  in  jedem  derselben  ein
mächtiges  natürliches  Streben,  dem  veränderten  Zeitalter  sich
anzupassen.  Allein  eben  diese  frei  und  willkuͤrlich  aufstrebende
Kraft,  die  wie  ein  reizbares  Lebensprinzip  wirkt,  hat  schon
oft  bei  solchen  großen  gesellschaftlichen  Instituten,  sobald  sie
willkuͤrlich  und  ungeleitet  wirkt,  die  seltsamsien  Umkehrungen
der  ursprünglichen  Verhältnisse  hervorgebracht.  Das  Justitut
  selbst  bleibt  wohl  und  wirkt  wohl,  aber  es  wirkt  ganz
andere  Dinge,  als  die  sind,  für  welche  es  ursprünglich  errichtet
  war.

Doch  so  tragisch  kann's  nicht  seyn,  werden  die  Spdtter
sagen,  und  die  bequemlichkeitsliebenden  Politiker  werden  hinzusetzen:
  die  Probe  ist  ja  gemacht,  die  konstitutionsmäßige
Freiheit  des  Landes  ist  bis  jetzt  noch  wohlbehalten.  Sie  hat
sich  erhalten;  aber  ob  vielleicht  nicht  eben  so,  wie  bis  jetzt
zum  Wunder  —  noch  das  deutsche  Reich  steh"?  und  ob  nicht
die  Spötter  hie  und  da  bei  einem  Kampfe,  der  in  dieser  Geschichte
  vorkommt,  auch  leicht  an  das  Urtheil  denken  könnten,
das  Friedrich'  der  Große  von  den  Siegen  der  Russen  über  die
Türken  fällte?

ESie  hat  sich  erhalten.  Dank  sey  es  nicht  den  Ständen
allein,  oder  dem  kleinen  Comité  derselben.  Auch  Dank  und
ehrfurchtvolles  Andenken  den  Fürsten  Wirtembergs,  die  voll
bohen  Regierungsverstandes  das  Glück  ihres  Landes  und  ihres
Hauses  in  der  unverrückten  Erhaltung  der  einmal  gut  organisirten
  Konstitution  fanden!  Dank  den  weisen  und  unerschrockenen
  Geheimen  Räthen,  die,  wie  Georgi  und  Renz,
        <pb n="147" />
        126

mit  einem  Muth  sprachen,  der  zwar  vielleicht  im  Augenblicke
selbst  nicht  siegen  konnte,  aber  doch  dem  irre  geleiteten  Fürsten
  ein  Denkmal  in's  Gewissen  schob,  das  er  fruͤh  oder  spaͤt
ehren  mußte.

Dreimal  drohte  in  diesen  fuͤnf  Menschenaltern  seit  1638
der  Landeskonstitution  eine  große  Gefahr.  Zweimal  hat  der
Himmel  durch  gluͤckliche  Umstaͤnde  gerettet,  und  wie  es  das
dritte  Mal  zum  eigentlichen  Sturme  kam,  kommandirte  den
Angriff  ein  Mann,  dessen  ganzer  Operationsplan  entweder  die
tiefste  taktische  Unwissenheit  zeigte,  oder  die  schändlichste  Verraͤtherei
  gegen  seinen  eigenen  Herrn  und  Wohltbaͤter  verrieth.

In  den  ersten  36  Jahren,  so  lang  Herzog  Eberhard  III.
selbst  noch  regierte,  und  selbst  auch  während  der  kurzen,  kaum
dreijährigen  Regierung  seines  Sohnes  und  Nachfolgers  Wilhelm
  Ludwig,  war  für  keinen  Theil  der  ganzen  Landesverfassung
  irgend  etwas  zu  fürchten.  Es  stand  mit  der  Regierung
  selbst  ungefähr  eben  so,  wie  mit  der  Administration  der
Angelegenheiten  der  Stände.  Ueberall  ein  guter,  alter,  gleicher
  Kanzleigang,  der  eben  so  wenig  grobe  Gebrechen,  als  tiefgehende
  Verbesserungen  zuließ.

Er,  der  Herzog  selbst,  war  ein  guter  Herr,  schlicht  und
recht  und  billig,  und  von  geradem  Hausmannsverstande,  womit
  man  immer  auch  als  Regent  sehr  weit  reicht,  und  wobei
gewöhnlich  den  Unterthanen  nicht  übel  ist.  Seine  Asche
ruhe  sanft,  er  war  gerecht  und  milde,  wie  es  oft  viel  kluͤ-gere
  Fürsten  nicht  gewesen  sind.  Aber  sein  Liebling  unter
allen  Ministern  und  Raͤthen  und  Hofleuten  war  sein  Ober-Stallmeister,
  *)  und  wer  nach  diesem  am  meisten  galt,  war

*)  Friedrich  Benjamin  von  Münchingen,  Gebeimer  Rath,
Oberstallmeister  und  Frauenzimmer-Hofmeister.  Eberhard  111.
        <pb n="148" />
        126

der,  der  der  Jaͤgerei  vorstand.  Von  Regierungskunst  und
Wissenschaft  und  Aufstrebung  zu  hoͤherer  Vervollkommnung
verstand  er  nichts,  und  ein  Geheimer  Rath,  der  ihm  davon
viel  vorgesprochen  haͤtte,  wuͤrde  sich  wenig  empfoblen  haben,
oder  wie  ein  kahler  Projektenmacher  verlacht  worden  seyn.
Die  gelehrten  Männer  im  Lande  sagten  voll  Bitterkeit:  es
sieht  bei  uns  aus  wie  in  Scpythien;  wer  bekümmert
  sich  um  das  Studiren,  der  Herzog  macht
sich  wenig  daraus.  7)  Er  fählte  wohl,  daß  sich  Erziehungsversäumnisse
  nicht  einholen  ließen,  und  sorgte  nur  noch,
daß  sein  Erbprinz  etwas  lerne;  52)  aber  ihm  selbst  waren
nun  eimmal  Pferde  und  Hunde  die  größte  Freude.  729)

und  er  hatten  einander  eigentlich  lieb.  Daher  auch  Münchingen,
  ob  er  schon  selbst  mehrere  Kinder  und  Enkel  hatte,  seinem
guren  Herrn  aus  besonderer  Affektion  5000  fl.  Landschafts-Kapitalien,
  den  Maurer-Hof  und  drei  Viertel  Weingarten  zu
Asperg  1670  vermachte.  Eberhard  III.  behielt  auch  seinem  lieben
  Oberstallmeister  zu  Ehren  das  Kapital  und  den  Weingarten,
aber  den  Hof  gab  er  der  Familie  zuruck.

*))  J.  Val.  Andreä  an  Herzog  August  von  Wolfenbuttel,  16.  März
1645:  «

Insczstliianoslkaomnfnstudiakrigenhncmpcchisad
echnpluuh

**)  Eben  derselbe  an  Herzog  August,  5.  Dezember  1647:

Unser  Prinz  Johann  Friedrich  greift  die  studia  pro  aetaie
auch  wacker  an.  Gott  gebe,  daß  er  kontinuire,  ut  novum  quid
Sit  in  huc  demo.  Dolet  autem  Domino  Patri  llero  meo,  se
inspectorum  incuria  et  imperilia  neglectom  el  a  studils  arersum
  essc,  quo  magis  filium  erudiri  concupiscit.

wes)  Eben  derselbe  an  Herzog  August,  2.  November  1642:

Unser  Stallmeister  v.  Lenthe  ist  mir  vielen  Pferden  ankommen,
  die  machen  mehr  Freud,  als  wenn  er  Christum  mit
zwölf  Aposteln  gebrachr  hätte.  Equis  namdue  ei  canibus  summum
  boenum,  de  duc  tanlopere  Philosophi  contenderunt,  omne
et  lotum  apud  nas  delinitur.
        <pb n="149" />
        127

Unterdeß  saß  zwar  wohl  im  Geheimen  Rathe  hie  und
da  ein  Mann  von  großen  Kenntniffen,  Eifer  und  Muth,  und
wie  Geizigkofler,  der  eine  Zeit  lang  den  Premierminister  gemacht
hatte,  bald  wieder  abgegangen  war,)  auch  Kanzler  Burkhard
die  großen  Hoffnungen  der  Gutgesinnten  nicht  erfüllte,  so
fand  sich  immer  noch  ein  Mann,  wie  Varnbüler  war.  Nach
Varnbülers  Tod  war's  Müller  oder  Bidembach,  auf  den  man
zählte.  So  schien  demnach  bis  1677  immer  ein  Mann  da
zu  seyn,  der  das  Ganze  beleben  konnte.  Nur  was  kann  ein
Mann  allein  thun?  Was  thun,  wenn  die  Kraft  von  oben
herab  ganz  fehlt?  wenn  das  fehle,  was  allein  wie  ein  Schoͤ-pfungshauch
  Alles  beseelen  kann?

Es  war  ein  allgemeines  Jurückbleiben;  auch  auf  der
Landes-Universität  merkte  man  es  wohl,  und  die  sogenannte
philosophische  Partie  schien  es  am  tiefsten  zu  empfinden.  Denn
den  Theologen  erhielt  noch  der  Geist  des  Zeitalters;  das
Rechtsstudium  lebte  durch  das  Bedürfniß,  aber  Männer,  wie
Mästlin,  Schikard,  Nauscher  und  auch  Lansius  waren,  kamen
nicht  wieder.

Nirgends  fand  sich  ein  Aufstreben  zu  höherer,  immer
sortgehender  Vollkommenheit,  und  so  denn  zeigten  sich  auch
wohl  nirgends  die  Gefahren,  die  so  leicht  aus  einem  Aufstreben

o)  1646  ging  er  ab.  Er  hatte  die  Stelle  nur  fünf  Jahre  lang
bekleidet.  J.  Val.  Andreä  fagt:  invidiose  munerc  se  sponle
abdicavit,  vir  magni  ingenii  el  industrinc,  scd  varius,  ac  proinde
nunc  acluus  nunc  iniquus,  dui  tainen  res  Eeclesiac,  parum,
cum  voluit,  juit,  et  demum  acerbam  sui  memoriam  Post  se
reliquit.

Man  machte  nun  wieder  einen  Landhofmeister,  und  dieser
war  Graf  Wolfgang  Georg  von  Castel,  nach  dessen  1668  erfolgtem
  Tode  die  Stelle  überhaupt  nicht  mehr  besetzt  wurde.
        <pb n="150" />
        128

dieser  Art  entspringen.  Es  bleibt  beim  Alten,  schien  das  allgemeine
  Symbol  zu  seyn.  Dieß  war  im  Lande  selbst  uͤberall
füblbar,  und  uͤberall  fuͤhlbar,  wo  man  gegen  Auswaͤrtige
bandelte.  Dieß  war  der  Geist,  der  auf  den  Landtagen  präsidirte.
  Dieß  der  Geist,  der  im  Regierungesysiem  herrschte.
Dieß  hoͤrte  man  auch  aus  jedem  Votum,  das  der  wirtembergische
  Gesandte  zu  Regensburg  ablegre.  Daher,  wie  1671
mehrere  der  wichtigsten  deurschen  Reichsfürsten  mit  ganz  vereinter
  Kraft  darauf  drangen,  daß  der  Kaiser  Grundsätze  sankioniren
  sollte,  aus  denen  unvermeidlich  der  unbegrengteste
Territorial-Despotismus  sich  entwickelt  hätte,  so  war  Wirtemberg
  nicht  unter  ihnen.

Mit  1677  aber  schien  bald  Alles  anders  werden  zu  müssen.
  Die  ganze  Regierung  wurde  mit  einem  Male  neu.
Drei  der  wichtigsten  Geheimen  Räthe  starben  in  einem  Jahre,
und  das  erste  Collegium  der  ganzen  Regierung  des  Landes,
wo  bisher  die  alten  Grundsätze  wie  ein  heiliges  Depositum
geruhr  hatten,  verlor  schnell  nach  einander  alle  seine  bis  dahin
dirigirenden  Männer.  9)  Zugleich  starb  auch  der  regierende
Herzog  selbst,  und  sein  einziger  Sohn,  der  ihm  folgte,  war
erst  neun  Monate  alt;  die  Administ  "Regierung,  die  eintrat,
  schien  über  anderthalb  Jahrzehende  dauern  zu  müssen.

Der  Hergog  Administrator  aber  war  ein  rascher,  junger
Piinz,  voll  Muth  und  Lust,  auch  der  militärischen  Verfassung
des  Landes  eine  Ausbildung  zu  geben,  wie  man  sie  längst
in  den  größeren  Staaten  des  nördlichen  Deutschlands  hatte,
und  in  Wirtemberg  weit  besser  ausführen  zu  können  schien,

*)  Lauterbach  starb  1678,  aber  G.  W.  Bidembach  von  Treuenfels
und  Mpler  von  Ehrenbach  starben  genau  in  eben  demselben
Jahre  1677,  in  welchem  Herzog  Wilhelm  Ludwig  gestorben  ist.
        <pb n="151" />
        129

als  in  jenen  minder  bevoͤllerten  und  minder  fruchtbaren  Ländern.
  Fast  war's  auch  hier  noch  mehr  Vedürfniß,  als  im
Norden  von  Deutschland.  Denn  Frankreich  war  ein  viel  gefährlicherer
  Nachbar  als  Schweden,  und  selbst  auch  der  Nimwegische
  Frieden  gab  nicht  einmal  die  Sicherheit,  die  sounst
doch  ein  Waffenstillstand  gewährte,  weil  keines  Nachbars  Eigenthum
  mebr  sicher  war,  sobald  der  Reunionsgeist  aufwachte.

Bald  sollten  also  die  Stände  neu  verwilligen,  was  sie
nach  Recht  und  Herkommen  zu  verwilligen  nicht  gewohnt  waren;
  bald  sollte  der  Kammer-Etat  selbst  besser  eingerichter,
oder  auch  der  alte,  zusammengesparte  Kirchen=  und  Klostersond,
  der  da  war,  mehr  als  bisher  für  die  militärischen  Bedürfnisse
  benutzt  werden.  Man  hatte  oft  Mühe,  die  Stände
zu  bewegen,  daß  sie  auch  nur  die  Kreisschlüsse  zu  ersüllen
Finanzanstalten  machten,  «

Die  Geheimen  Raͤthe  halfen  langehin  dem  Herzog  Administrator
  redlich  mitrathen  und  mitprojektiren,  und  so  lange
es  wirklich  der  Sicherheit  des  Landes  galt,  oder  dem  Herzog
Administrator  nur  kleine  Vortheile  versichert  werden  sollten,
waren  Bülow,  Forstuer  und  Kurz  mit  Allem  einverstanden.
  Sobald  sich  aber  Nebenabsichten  verriethen,  die  ofsenbar
  allein  nur  auf  einen  dem  Gemeinwohl  oft  gefährlichen
Privatvortheil  Herzog  Friedrich  Karl  #  berechnet  zuseyn  schienen,
  so  machten  Geheimer  Rath  und  ständisches  Comitc
  zusammen  einen  Bund  aus,  der  weder  durch  schoͤue
Worte  gewonnen,  noch  durch  harte  Vorwuͤrfe  erschuͤttert  werden
  konute.  Der  Herzog  Administrator  erfuhr  bald,  wie  schwer
ein  Regent,  bei  dem  sich  das  Ende  seiner  Gewalt  allgemein
leicht  ausrechnen  läßt,  einen  großen  neuen  Plan  durchsetzen
kann.  6

Spittrer's  saͤmmtliche  Werte.  XIII.  B.  9
        <pb n="152" />
        150

So  kam  man  denn  also,  unbeschadet  der  Freiheiten  des
Landes,  über  die  fünfzehn  Jahre  glücklich  hinüber,  die  sowohl
nach  dem  allgemeinen  Geiste  des  Zeitalters,  als  nach  den
Gesinnungen  dessen,  der  der  Chef  der  ganzen  Landesregierung
war,  gefährlich  werden  zu  mössen  schienen.  Und  wie  auch
4693  der  junge,  siebenzehnjährige  Herzog  Eberhard  Ludwig
zur  Selbstregicrung  kam,  zugleich  aber  mit  ihm  der  unternehmende
  Kulpis  in  seine  größere  Sphäre  als  wirklicher  Geheimer
  Rath  eintrat,  *)  so  gelongen  höchstens  nur  die  kleineren
  unbedeutenderen  Projekte  der  Hofpartie.  Die  Stände
beharrten  bei  den  alten  Hauptgrundsätzen  mit  einer  Festigkeit,
die  nicht  allein  aus  Ueberlegung  entsprang,  sondern  auch  natürliche
  Wirkung  einer  seit  Jahren  her  oft  mündlich  und  schriftlich
  gemachten  Wiederholung  derselben  war.  Die  Unkundigsten
wußten  und  behielten  es,  daß  das  Land  —  Haustruppen  zu
balten  nicht  verpflichtet  sey.  Nie  konnte  es  also  mehr  gelingen,
  der  ganzen  Landesregierung  einen  militärischen  Strich  zu
geben.

Wenn's  demnach  selbst  auch  zum  Landtage  kam,  und
wenn  der  Hof  die  Negociation  noch  so  gut  einzuleiten  suchte,
so  war  doch  nie  viel  zu  hoffen,  weil,  sobald  es  zum  Hauptpunkte
  kam,  fast  jeder  Landtagsdeputirte  so  klug  war,  als  die
Comité“-Herren  selbst.  Man  machte  aber  doch  1698  einen
Versuch,  und  die  Zeiten  waren  wirklich  damals,  auch  unmittelbar
  nach  dem  Frieden,  so  gefährlich,  daß  man,  ohne  zur
Hofpartie  zu  gehhren,  den  Man,  ein  stehendes  Korps  Haustruppen
  zu  halten,  weise  finden  konnte.  Allein  die  Stände

»)  Noch  von  1692  findet  sich  bei  Sattler  eine  Urkunde,  wo  Kulpis
  bloß  Oberrath  heißt.  Daß  er  1693  Geheimer  Rath  geworden
  sep,  erzählt  Jugler  in  der  Biographie  desselben.
        <pb n="153" />
        151

bebarrten  so  standhaft,  daß  sich  der  ganze  Landtag  zerschlug.")


Vergebens  suchte  endlich  der  Hof  auch  nur  durch  kurzdauernde,
  kemporäre  Verwilligungen  allmählich  eine  Gewohnheit
  des  Verwilligens  zu  bilden.  Vergebens  wagte  man  kleine
eigenmächtige  Erweiterungen  der  verwilligten  kurzen  Termine.
Vergebens  bat  man  oft  nur  noch  um  eine  so  geringe  Summe,
daß  es,  bei  einer  gut  eingerichteten  Kameralverwaltung,  kaum
der  Mühe  werth  zu  seyn  schien,  gute  Worte  zu  geben.  Milde
und  kübne  Versuche  aller  Art  waren  umsonst,  und  selbst  die
gewagte  Veränderung,  die  man  im  Prälatenstaate  machte,  war
fruchtlos.  Der  Ausschuß  und  mit  ihm  das  Gesammtkorps
der  Stände  blieben  so  entschlossen,  nicht  nachzugeben,  daß  sie
lieber  das  Aeußerste  wagen  und  die  rechtliche  Hülfe  zu  Wien
suchen  wollten.  99)

So  erhlelt  sich  bis  zu  Anfang  dieses  Jahrhunderts  ein
unerschütterliches  Andenken  der  alten  Grundsätze,  und  die  Gencration,
  die  noch  im  ersten  Jahrzehend  der  Regierung  Eberhard
  Ludwigs  in  kleinen  Comité  saß,  müßte  sich  über  manche
Herren  sehr  gewundert  haben,  die  sie  in  den  paar  letzten
Jahrzebenden  derselben  auf  ihren  Polskerstühlen  gesunden  hätte.
Zwei  Generationen  also,  die  sich  unmitrelbar  an  einander  anschlossen,
  schienen  um  mehr  denn  ein  Jahrhundert  von  einander
  verschieden  zu  seyn.

Schon  lange  war  nämlich  der  alte,  gute  Stamm  immer
schwächer  und  schwächer  geworden,  und  das  ganze  Korps,  das

*)  Siehe  Vorstellung  des  großen  landschaftlichen  Ausschusses  vom
10.  April  1756  in  der  Sammlung  der  wirtemb.  Staatsschriften,
Stück  2,  S.  27.

a0)  Vgl.  die  Nachrichten  von  den  Eberhard  Ludwig'schen  Militär=Anstalten
  in  der  landschaftlichen  Replik.
9  S
        <pb n="154" />
        sichtbar  immer  mebr  verloren  hatte,  erschien  nur  noch  vor  dem
Publikum  in  seiner  alten  Glorie,  weil  viellcicht  doch  immer
noch  ein  Mann  da  war,  mit  dessen  hohem  wohlverdienten
Ruhme  die  übrigen  sich  decken  konnten.  Endlich  aber  kam's,
daß  auch  mit  diesem  vollends  die  ganze  alte  Generation  abstarb.
  Nun  ward  mit  einem  Male  allgemein  fühlbar,  was
man  aus  altem  Respekt  lange  nicht  hatte  ahnen  wollen,  und
bei  einzelnen  Vorfällen,  die  schon  als  Vorboten  kamen,  minder
  lebhaft  empfunden  hatte.

Schon  die  alten  Petitionen  und  Adressen  waren  nie  Meisterstücke
  der  Beredsamkeit  oder  Muster  der  Evidenz  gewesen;
jetzt  aber  wurde  der  Ton  gar  litaneiartig.  Jetzt  war's  in
den  besten  derselben  ein  kahles,  kaltes  Herableiern,  was  der
ruhigste  Mann  kaum  aubören,  und  was  also  noch  weniger
auf  den  passionvollen  Fürsten  selbst  Eindruck  machen  bonnte.
Was  ehedem  Grundsätze  gewesen  waren,  das  waren  nun  bloße
Citate  geworden,  und  Worte,  die  ehedem,  wenn  sie  auch  nicht
gut  gewählt  waren,  immer  doch  noch  die  Salbung  hatten,
daß  der  Geist  der  innigsten  Kenntniß  und  Ueberzeugung  aus
ihnen  hervorging,  tönten  jetzt  wie  lange,  lanzweilge  Phraseologien.


Die  Comité-Herren  meldeten  sich  zwar  noch  immer  mit
ihren  treudevotesten  Vorstellungen,  wie  die  Grävenitzische  Geschichte
  anfung,  aber  sie  schwiegen  fast  ganz,  wie  endlich  aus
der  skandalvollen  Liebeshistorie  eine  wahre  Regierungsgeschichte
wurde.

Man  sah  besonders  seit  1712  die  wichtigsten  Landes-Kollegien
  wie  verwandelt.  Alle  alten  Geheimen  Näthe  waren
schnell  nach  einander  hinweggeschwunden,  und  die  Favoritin
mit  ihrer  Fabtion  hatte  sich  so  kühn  aller  Stellen  bemächtigt,
daß  Schwesier,  Bruder  und  Sohn  zusammen  im  Geheimen
        <pb n="155" />
        155

Rathe  saßen.  Selbst  Sittmann,  dem  es  an  den  ersten  Elementen
  einer  literarischen  Erziehung  fehlte,  saß  als  Schwager
der  Favoritin,  wo  weiland  Varnbüler  gesessen  hatte.  Kein
Wunder,  daß  ein  Mann,  wie  Johann  Osiander  war,  in  dicsem
  geheimen  Concilium  kein  Mitgenosse  seyn  mochte.  *)
Man  wird  oft  selbst  unrein,  wenn  man  wie  Weihwasser  gebraucht
  werden  soll.

Bald  ging  denn  auch  die  Korruption  wie  ein  unheilbarer
Krebsschaden  durch  alle  Kollegien  der  ganzen  Landesregierung
bindurch,  und  je  höher  sie  stieg,  je  tiefer  sie  umfraß,  desto
stiller  und  seltener  wurden  die  Adressen,  die  das  ständische  Comité
  pflichtmähig  zu  thun  hatte.  Das  Publikum  sprach  laut
und  heftig;  sie  aber,  die  bestellten  politischen  Zionswächter,
schwiegen.  Die  landesherrlichen  Kollegien  wehrten  sich  der
Rechte,  die  man  ihnen  nehmen  wollte,  und  die  kraft  der  konstitutionsmäßigen
  Staats-Organisation  ihnen  zukamen;  sie
aber,  die  mit  Muth  vorangehen  oder  wenigstens  doch  mit
Muth  nachfolgen  sollten,  sie,  die  hier  den  hülfreichen,  unerschrockenen
  Alliirten  zu  machen  verpflichtet  waren,  blieben  ruhig
  und  still,  wenn  man  nur  nicht  baar  Geld  von  ihnen  verlangte.
  Auch  nicht  ein  großer  Fall  kam  vor,  wo  ihre  Vorstellungen
  gesiegt  haͤtten.

Man  konnte  sie  wohl  nicht  geradehin  anklagen,  daß  sie
von  der  Hofpartie  gewonnen  worden  seyen,  denn  weder  die
Hofpartie  selbst,  die  sich  ohnedieß  bald  in  zwei  Faktionen,  die

5)  Lebensbeschreibung  J.  Olfanders  (Tübingen  1795.  8.)  S.  30:
„Eine  wirkliche  Geheimerrathsstelle,  die  ihm  1713  sehr
ernstlich  angetragen  wurde,  schlug  er  standhaft  aus;  nur  den
Ditel  eines  Geheimen  Raths  anzunehmen,  ließ  er  sich  am  Ende
überreden.“
        <pb n="156" />
        134

Wuͤrben'sche  und  die  Grävenitzische,  tbeilte,  war  eines  eigentlichen
  Planes  faͤbig,  noch  schienen  Maͤnner,  wie  jetzt  der  groͤßere
Theil  im  kleinen  Comité  war,  einen  eigentlichen  Plan  der  Verfübrung
  nothwendig  zu  machen.  Aber  man  hält  ein  Korps.
dieser  Art  meist  schon  fest,  wenn  man  auch  nur  einen  Mann
aus  ihnen  firirt.  Die  übrigen  folgen;  oft  zwar  mit  stillen
Reflerionen,  die  sie  sittsam  und  friedfertig  bei  sich  selbst  machen,
  aber  sie  folgen  doch.

Dießmal  war's  wohl  kein  Anderer,  als  der  erstgenannte,
berühmte  Johann  Osiander,  der  allein  gewonnen  werden  mußte,
und  wie  der  Erfolg  zeigte,  leicht  gewonnen  werden  konnte,
so  rauh  er  auch  that.  Diese  scheinbare  Raubeit  mußte  man
auch  einem  Manne  lassen,  der  so  gute  Dienste  thun  konnte,
und  es  wäre  dem  eigenen  Interesse  der  Hospartie  zuwider
gewesen,  einen  Mann  dieser  Art  zwingen  zu  wollen,  daß  er
bei  der  Frau  Landhofmeisterin  Ercellenz,  gleich  den  übrigen
großen  und  kleinen  Hofdienern,  antichambriren  solle.

Unstreitig  war  auch  wohl  eben  dieser  sonst  hochverdiente
und  berühmte  Mann  —  im  Ganzen  genommen,  ein  ehrlicher
Mann,  aber  die  Detailstöcke,  woraus  oft  die  Ehrlichkeit  solcher
  Männer,  die  es  bloß  im  Ganzen  genommen  sind,  zusammengesetzt
  ist,  baben  manchmal  etwas  so  Ungleichartiges,  daß
man  sich  am  Ende  fast  wundern  möchte,  wie  ein  solches
Ganzes  herauskomme.  Osiander  selbst  versicherte  seinen  Freunden,
  die  mit  ihm  offenherzig  über  solche  Angelegenheiten  sprachen,
  daß  Alles,  was  er  hierin  gethan  und  gesprochen,  gewiß
nur  zum  Vortheil  des  Vaterlandes  abgezweckt  habe.  7)  Man

*)  In  der  angeführten  Schrift  heißt  es  S.  82:
„Pregizer  bezeugt,  daß  er  auch  in  diesem  wichtigen  Amt
(als  Assessor  des  kleinen  Comite)  thitig  gewesen  sen,  und  setzt
        <pb n="157" />
        155

würde  es  oft  der  Sache  selbst  nicht  angeseben  haben,  wenn
er  es  nicht  gesagt  hätte,  und  man  fand  fast  Lust,  ihm  selbst
nicht  zu  glauben,  wenn  er  es  nicht  versichert  hätte.

Wer  hätte  ihn  nicht  dreimal  fragen  und  scharf  in's
Auge  fassen  mögen,  ob  es  denn  gewiß  auch  nur  zu  des  Vaterlandes
  Wohl  abgezweckt  habe,  wie  er,  und  er  allein,  den
alten,  schon  seit  mehr  als  zwanzig  Jahren  siets  verworfenen
Hosplan  durchsetzte,  und  eine  Verwilligung  der  Stände  herausbrachte,
  daß  dem  Herzog  auch  zu  Friedensgeiten  ein  bleibendes
  Truppenkorps  auf  Kosten  des  Landes  unterhalten  werden
  sollte.  *)

binzu,  daß  er  öfters  versichert  habe,  Alles,  was  er  in  demselben
gethan  und  gesprochen,  habe  gewiß  nur  zum  Vorkheil  des  Vaterlandes
  abgezweckt.“

*)  I.  o.  S,  84.  „So  patriotisch  indessen  Ossander  hanbelte,  so
glaubten  doch  auch  billig  denkende  und  einsehende  Männer  zu
bemerken,  daß  der  Fehler,  dessen  ich  oben  bei  der  Schilderung
seines  Charakters  erwähnt  habe,  nicht  ohne  Einfluß  auf  seine
Handlungsweise  sep.  Der  Krieg  hatte  endlich  (1744)  ein  Ende
erreicht,  Friede  beglückte  wieder  Wirtemberg  und  ganz  Deutschland;
  man  erwartete  also,  daß  Eberhard  Ludwig  die  während
des  Krieges  unterhaltenen  Soldaten,  wie  bicher  gewöhnlich  war,
abdanken  würde;  allein  er  war  entschlossen,  dieselben  auch  noch
nach  geschlossenem  Frieden  zu  behalten.  Der  unerwartete  Entschluh
  erregte  großes  Aufsehen.  Besonders  waren  die  Landstände
  sehr  aufmerksam,  und  ein  Konsulent  derselben,  Hörner,
ein  patriotisch  gesinnter  und  fehr  kluger  Mann,  suchte  zu  erweisen,
  daß  dieses  Beginnen  nicht  nur  gegen  die  bisherige  Gewohnheit
  anstoße,  sondern  auch  unvermeidliche  Nachtheile  nach
sich  ziehen  werde.  Diese  Soldaten,  sagte  er,  werden  vermehrt
und  immer  vermehrt  werden.  Vald  werden  sie  eine  neue  Abgabe
  nach  (der  andern  nach)  sich  ziehen,  und  uns  eine  Menge
Ausländer,  und  mit  denselben  fremde  Sitten  in's  Land  bringen.
  Die  bisher  noch  so  ziemlich  erhaltene  Einfachheit  der  Lebensart,
  Patriotismus  und  Freimüthigkeit  werden  vermindert,
        <pb n="158" />
        156

Doch  einzelne  Verwilligungen  dieser  Art  sind  weit  nicht
der  größte  Schaden,  den  ein  solcher  Mann  seinem  Korps  zufügt.
  Er  empfing  gewöhnlich  schon  eine  fast  schwache  Generation
  von  Kollegen,  weil  es  ihm  sonst  nicht  gelungen  wäre,
alleiniger  Führer  derselben  zu  werden,  und  hinterläßt  gewöhnlich
  eine  noch  viel  schwächere  Generation  derselben,  weil,  wo
langehin  immer  bloß  Einer  will  und  wirkt,  Kenmnisse  und
Kräste  der  Uebrigen  vertrockuen.  Die  ganze  ständische  Verfassung
  war  ihrer  stillen  Auflösung  nie  so  nahe,  als  in  dem
Jahrgehend  nach  Johann  Osianders  Tode.  2)

Zum  Glücke  brachten  die  Gefahren,  die  unter  Karl
Aleranders  Regierung  55)  der  herrschenden  Landesreligion

und  Lurus  und  Egolsmus  und  Gleichgültigkeit  gegen  das  Wohl
des  wirtembergischen  Bürgers,  vielleicht  gar  Abneigung  und
Verachtung  gegen  denselben  immer  mehr  auögebreitet  werden.“

„Diese  Rede  des  ohnehin  sehr  geschätzten  Mannes  fand  anfangs
  großen  Beifall.  Nein  nach  ihm  trat  Ossander  auf,
rieth,  der  Absicht  des  Fürsten  nicht  entgegen  zu  seyn,  stellte
die  Furcht  des  Konsulenten  als  völlig  ungegründet  vor,  und
bewirkte,  daß  der  Vorschlag  des  letztern  verworfen,  und  der
Erhalrung  einiger  Regimcnter  noch  nach  dem  Frieden  nichts
in  Weg  gelegt  wurde.

„Da  aber  nachher  das  Militär  immer  mehr  erhöht  und
ein  eigenes  Kadettenkorps  von  lauter  Adelichen  errichtet,  da
eine  neue  Steuer  zu  Bostreitung  derselben  eingeführt,  eine
Menge  von  Fremden  in  das  Land  gebracht,  und  die  einsachen
Sitten  des  wirtembergischen  Bürgers  immer  mehr  vermindert
wurden,  so  erinnerte  man  sich  der  Prophezeiungen  des  weisen
Hörner  und  der  Gegenvorstellungen  Osfanders,  und  warf  diesem
  vor,  daß  seine  Neigung  gegen  den  Hof  und  seine  Vorurtheile
  für  die  Großen  ihn  die  Gefahr  nicht  entdecken  lassen,
die  der  unparte#schere  Hörner  so  treffend  vorausgesagt  habe.“

*)  Ossander  starb  18.  Okrober  1723.
*)  1735  bis  1787.
        <pb n="159" />
        137

zu  drohen  schienen,  mit  einem  Male  wieder  einen  neuen  Reiz
hervor,  der  hoͤchst  wohlthaͤtig  fuͤr  die  Erhaltung  des  Ganzen
wirkte.  Die  öffentliche  Aufmerksamkeit  ward  aufgeschreckt,
und  blieb  wieder  langehin  rege,  weil  der  Schrecken  diesmal
von  einer  neuen  Seite  her  eingebrochen  war,  an  der  man
sich  voͤllig  sicher  geglaubt  hatte,  und  die  jetzt,  so  wohlverwahrt
sie  auch  war,  doch  nicht  fuͤr  alle  Zukunft  sicher  zu  seyn  schien.

Nur  schade,  daß  man  die  Erfahrungen  so  gar  nicht  wahrnahm
  oder  nutzte,  die  man  gerade  in  dieser  gefahrvollen  Zeit
in  Beziehung  auf  das  ständische  Comité  gemacht  hatte.
Schade,  daß  eben  diese  maͤchtige  Aufregung  der  oͤffentlichen
Aufmerksamkeit,  so  lange  sie  sich  auch  hielt,  immer  doch  nur
theilweise  wirkte,  und  nicht  wie  ein  elektrischer  Schlag  durch
alle  schon  lang  stockende  oder  gelähmte  Partien  ging!  Schade,
daß  es  gewoͤhnlich  nach  solchen  Perioden  von  Atonie  immerhin
  noch  so  lange  dauert,  bis  sich  allmaͤhlich  wieder  im  Publikum
  so  viele  Kenntnisse  ansammeln,  daß  die  öffentliche
Aufmerksamkeit  einen  zuverläßigen  Stoff  der  Bearbeitung  hat!

Bielleicht  finden  sich  aber  doch  in  der  ganzen  wirtembergischen
  Geschichte  keine  zwanzig  so  glücklichen  Jahre,  als
die  von  4757  bis  4757  gewesen  sind.  Nur  kam  das  Glück
nicht  gerade  vom  Comité  her,  noch  war  der  Zusatz,  den  das
Comité  gab,  sehr  merkbar.  Wenigstens  ließe  sich  der  Dank,
der  dem  ständischen  Comité  gebühre,  alsdann  erst  sicher  berechnen,
  wenn  einst  gedruckt  erscheint,  wie  viele  Tausende  von
Landceschulden  in  dieser  Zeit  bezahlt  worden  seyen,  ohne  daß
man  neue  Kapitalien  aufnahm.

Die  klare  Summe  alles  Glücks  in  dieser  Zeit  war,  daß
das  Land  Ruhe  und  Frieden  genoß,  Gerechtigkeit  und  Landespolizei
  blübten,  die  Kammer-Adminisiration,  die  der  kluge
        <pb n="160" />
        158

Hardenberg  vierzehn  Jahre  lang  leitete,  *)  untadelhaft
war,  und  am  hohen  Landesregiment  Bilfinger  §%)  und
Zech  als  vielgeltende  Männer  saßen.  Alles  rückte  unverkennbar
  einer  höheren  Vervollkommnung  entgegen,  und  so
denn  selbst  auch  das  ständische  Comité  gab  in  dieser  Zeit  ein
bochst  seltenes  Beispiel.  Der  größte  Publicist  dieses  Zeitalters
wurde  zum  landschaftlichen  Konsulenten  gewählt.  5)  Nur
leider  sagte  zuletzt  ebenderselbe  in  seiner  Lebensbeschreibung:
„Ich  würde  wohl  in  Ehren  gehalten  worden  seyn,  wenn  ich
Land-Syndikus  in  einem  andern  Lande  geworden  wäre,  wo
die  Ausschüsse  mit  Leuten  besetzt  sind,  die  die  große  Welt  kennen,
  und  wo  sich  die  Stände  Mühe  geben,  die  Landesnahrung
zu  bessern.“

Mit  4757  aber  waren  die  schonen  Zeiten  dahin.  Herzog
  Karls  militärische  Laune  oder  Periode  fing  an,  und  weil
weder  die  Kammer-Revenüen  desselben,  noch  die  franzöfischen
Subsidiengelder  hinreichten,  ein  so  zahlreiches  Korps  aufzustellen,
  als  nach  dem  neuen  Mlane  erhalten  werden  sollte,  so
wurden  die  Stände  aufgefordert,  die  nöthigen  Summen  berbeizuschießen.
  Vom  Verwilligen  war  eigentlich  nicht  die  Rede,
sondern  bloß  vom  Herbeischießen.  Deun  wilder  ist  wohl  nie
gefordert  worden,  als  damals,  1)  und  nie  war  doch  zugleich

*)  1741  wurde  Fr.  Aug.  von  Hardenberg  Kammerprässdent.  1755

24.  Juni  erhielt  er  seine  Entlassung.

**)  Bilfinger  starb  1750,  18.  Februar.

*5#)  J.  Jak.  Moser,  1751  gewählt.

+)  Mir  den  Forderungen,  die  20.  März  1758  gemacht  wurden,
geschah  der  Anfang.  In  eben  demselben  Jahre  war  auch  Graf
von  Montmartin  als  wirklich  dirigirender  Minister  eingetreten.

Wie  aber  dieser  den  Reichsgrafen  und  die  östreichische  Empfehlung

  zu  der  dirigirenden  Ministerstelle  als  Gesandter  mebrerer

fürstlichen  Höse  auf  dem  Reichstage  zu  Regensburg  sich  verdient
habe,  ist  bekannt.
        <pb n="161" />
        159

in  Dingen  dieser  Art  eine  grundlosere  Forderung  gemacht  worden,
  als  die  damalige  war.

Herzog  Karl  war  gewiß  ein  kluger,  hochverständiger  Fürst,
nur  die  Handlungen  zeigten's  nicht  immer.  Sein  Minister,
Graf  Montmartin,  schien  ein  schlauer  Minister  zu  seyn,  aber
seine  Schlauheit  war  nur  die  der  kleinen  Hofart,  und  nicht
des  Ministers.  So  regiert  man  Garderoben,  wie  er  jetzt  die
Landstände  beherrschen  und  die  Landeskollegien  bearbeiten
wollte.  Mit  kahlem  Trotze  sollte  erzwungen.  werden,  was
bloß  mit  süßen  Worten  gewonnen,  und  mit  Hofschmeicheleien
aller  Art  errungen  werden  konnte.

Es  war  traurig  anzusehen,  wie  er,  der  Minister,  der  der
schlechtere  Kopf  war,  den  genievolleren  Herzog  gängelte,  und
es  scheint  unglaublich  zu  seyn,  wie  lange  Herzog  Karl,  so  gescheit
  er  auch  war,  ein  falsches  Spiel  sich  vormischen  ließ.
Er  spielte  fast  zehn  Jahre  lang  mit  hoher,  siegahnender  Miene
ein  Spiel,  dessen  Ende  leicht  Knaben  berechnen,  und  dessen
Betrug  junge  Anfänger  der  Politik  leicht  entdecken  mochten.

Er  trieb's  sfeben  Jahre  lang  mit  einem  Ungestüm  der
Gewaltthätigkeir,  als  ob  er  durchaus  vor  dem  höchsten  Reichsrichter
  angeklagt  zu  werden  wünschte.  Sein  Minister,  der
Alles  billigte,  Alles  zurieth,  Alles  angab,  schien  ein  eigenes
Staatsgeheimniß  zu  besitzen,  wie  er  vor  dem  höchsten  Reichsrichter
  alles  Unrecht  zum  Recht  machen  könne,  und  gerade
die  gröbsten  Sorren  desselben  in  das  unverkennbarste  Recht
zu  verwandeln  im  Stande  sey.  Wer  bloß  nach  dem  Aeußern
urtbeilte,  und  bloß  zusah,  wie  die  Gewoltthätigkeiten  immer
wilder  wurden,  je  näher  es  zur  letzten  Krise,  dem  entscheidenden
  Einspruch  des  Kaisers,  kam,  der  mußte  bald  glauben,  daß
das  Staatsgeheimniß  des  Ministers  nur  alsdann  wirken  koͤnne,
        <pb n="162" />
        140

wenn  die  Sache  des  Herzogs  recht  boͤse  gemacht  sey.  Welch
ein  Geheimniß  das  seyn  mochte?

Das  wußte  man  wohl,  ein  alchymistisches  Mittel  war's
nicht,  das  er  hatte.  Denn  die  Finanzen  seines  Herrn  waren
so  zerrüttet,  daß  man  die  dringendsten  laufenden  Ausgaben
nicht  bestreiten  konnte,  und  auch  eben  deßwegen  schienen  die
gewöbnlichen  Politiker  nicht  begreifen  zu  können,  daß  es  jetzt
die  rechte  Zeit  sey,  die  Landsiände  auf's  Aeußerste  zu  treiben,
und  einen  hoͤchst  kritischen,  kostbaren  Proceß  unvermeidlich  zu
machen.  Doch  der  Minister  mußte  ja  wissen,  was  er  that.
So  wie  er  es  rieth  und  trieb,  konnte  man  nicht  einmal  auf
einen  lange  dauernden  Prozeß  hoffcn,  was  sonst  ost  die  letzte
Hoffnung  der  Ungerechtigkeit  ist.

Schnell  genug  war  auch  Alles  vollendet,  sobald  nur  einmal
  das  Amt  des  höchsten  Reichsrichrers  aufgerufen  war,  und
mit  einem  so  unzweideutigen  Triumph  der  Landstände  vollendet,
  daß  man  sich  im  Reichshofrathe  wunderte,  die  hergoglichen
Sachwalter  auch  da  verstummen  zu  sehen,  wo  selbst  der  Richter
  nicht  ungeneigt  gewesen  wäre,  die  Terrikorialscheidung  zu
Gunsten  der  landesherrlichen  Hoheit  zu  machen.  ")

Aber  das  Arkanum  des  Ministers?  —  der  erschien  nun
wie  ein  Unwissender  oder  wie  ein  Verräther  ohne  Beispiel.
Der  schlich  sich  hinweg,  wie  ein  falscher  Spieler  von  der
Pharaobank  hinwegschleicht.  Der  hatte  planmäßig  gehandelt,
sobald  sein  Plan  war,  seinen  Herrn  und  Wohlthäter  dem
hoͤchsten  Reichsrichter  wie  gebunden  auszuliefern.

Zwar  was  die  Stände  an  eigemtlich  neuen  oder  auch  nur
klarer  ausgesprochenen  Rechten  im  neuen  Vertrage  gewonnen
hatten,  dessen  war  nicht  viel,  und  auch  das,  was  dem  Comits

*)  S.  einige  Stellen  im  ersten  Stück  dieser  Sammlung.
        <pb n="163" />
        141

neu  zugesichert  wurde,  war  geradehin  fast  nicht  mehr,  als  was
schon  bisher  als  Recht  oder  Herkommen  gegolten  hatte.  Aber
die  Landstaͤnde  hatten  viel  gewonnen,  weil  viel,  was  nach
und  nach  altern  zu  wollen  schien,  nun  wieder  als  neue  Wahrheit
  ausgesprochen  worden  war,  und  so  ungereimt  auch  die
Grundsätze  des  Ministers  gelautet  hatten,  daß  die  Kompaktaten
  alt  und  die  Zeiten  jetzt  neu  seyen,  so  mochte  man  doch
mit  Recht  froh  seyn,  nun  ein  neues  Konkordat  zu  haben,
in  dem  die  wichtigsten  Sätze  der  alten  Verträge  mit  aller
Kraft  eines  neuen.  Verkrages  und  unter  der  feierlichsten  Sanktion
  des  höchsten  Reichs-Oberhaupts  wiederholt  worden  waren.

Die  Stände  hatten  durch  diese  Geschichten  gewaltig  an
Muth  gewonnen,  denn  der  Weg  nach  Wien,  wohin  es  vorher
Vielen  gar  weit  und  unwegsam  geschienen  hatte,  war  ihnen
gangbar  geworden,  und  das  ständische  Comité  hatte  auch  an
allgemeiner  Achtung  gewonnen,  weil  der  Sieg  unter  seiner
Anfübrung  erfochten  worden  war.  Der  Hergog  aber  hatte
Schwächen  verrathen,  die  ihm  in  jedem  künftigen  Streit  weit
schädlicher  werden  mußten,  als  ihm  der  neue  Territorialgewinn
  seiner  Gegner  nachtheilig  seyn  konnte.

Er  hatte  auf  langehin  allen  Kredit  verloren,  und  damit
mehr  verloren,  als  er  selbst  wissen  mochte.  Es  ward  langehin
allgemein  herrschender  Ton  und  allgemeine  Denkart,  daß  Jeder,
  wenn  er  nur  gegen  Herzog  Karl  sprach,  ein  Patriot  zu
seyn  schien,  ob  er  schon  vielleicht  der  schalste  Sprecher,  und
selbst  wohl  ein  Mann  ohne  Kenntniß  und  Grundsätze  war,
der  nicht  einmal  seinem  eigenen  Amte  pflichtmäßig  Genüge
that.  Der  Herzog  konnte  nie  Recht,  das  Comité  nie  Unrecht
haben,  und  das  Publikum  dieser  Zeit  nahm  einige  Unternehmungen
  des  Ausschusses,  die  die  Nachwelt  bart  beurtheilen
wird,  so  hoch  jubelund  auf,  daß  die  Bundeslade  des  Herrn
        <pb n="164" />
        142

angetastet  zu  werden  schien,  wenn  man  auch  nur  von  einigen
Maͤngeln  sprach.

So  blieb's  fast  zwanzig  Jahre  hindurch,  und  Herzog
Karl  selbst  that  leider  lange  wenig  genug,  um  die  freiwillige
Achtung  des  Publikums  neu  zu  gewinnen.  Er  trieb's  noch
langehin  in  Allem  genieartig,  und  freute  sich  uͤberall  mehr
nur  der  kolossalischen  Ausfuͤhrung  seiner  periodischen  Lieblings-Projekte,
  als  daß  er  den  inneren  Gehalt  oder  die  Zweckmaͤ-Higkeit
  derselben  pruͤfte.  Auch  erfuhr  er  wohl,  da  er  endlich
anfing,  der  Achtung  des  Publikums  zu  huldigen,  welch  ein
schweres,  langwähriges  Werk  es  sey,  neuen  Kredit  zu  sammeln.
Er  empfand  wohl,  wie  schwer  es  ihm  sein  eigener  rastloser
Geist  mache,  und  wie  noch  schwerer  sein  Zeitalter,  denn  gerade
  in  dieser  Zeit  war  auch  in  Deutschland  der  Ton  immer
herber  und  ungerechter  geworden,  womit  man  fast  laut  die
Fürsten  zu  richten  anfing.

Doch  aber  schien  endlich  das  Publikum,  das  nie  ein  ganzes
  Menschenalfer  hindurch  ungerecht  ist,  allmählich  zu  erwachen,
  und  wenigstens  im  Lande  selbst,  wo  man  nabe  genug
war,  jede  werdende  Katastrophe  zu  beobachten,  bildete  sich
bald  eine  neue  öffentliche  Meinung.  Dem  Herzog  wudde  sie
immer  mehr  günstig,  so  wenig  sie  auch  parteiisch  für  ihn
wurde;  das  ständische  Comlté  aber,  das  weiland  der  Heilige
des  Publikums  gewesen  war,  erfuhr  zu  gleicher  Zeit  fast  noch
schneller,  was  seit  zehn,  fünfzehn  Jahren  so  mancher  alte
Heilige  erfahren  hat.

Die  Ursachen,  die  bei  dieser  letzten  Veränderung  zusammentrafen,
  lassen  sich  nicht  alle  entwickeln,  weil  Alles,  was
Zeitgenossen  oder  noch  lebende  Menschen  betrifft,  immer  mehr
nur  leise  berührt,  als  ausführlich  beschrieben  werden  kann.
Auch  schont  man  wohl  bei  bffentlichen  Urtheilen  mit  Recht
        <pb n="165" />
        143

der  Staͤnde  und  ihrer  Comites  weit  mehr,  als  derer,  die  in
ihrer  mächtigen,  schnell  wirkenden  Hand  die  ganze  Fülle  der
öffentlichen  Gewalt  haben.  Man  schont  sie  des  Gemeinwohls
wegen,  weil  jene  Korps,  wenn  sie  noch  wirksam  seyn  sollen,
der  öffentlichen  Meinung  weit  weniger  enrbehren  können,  und
kein  erfahrener,  verständiger  Mann  über  dem  schönen  heutigen
Tage  den  gestrigen  und  ehegestrigen  vergißt.  Aber  eben  diese
Sorge  für  Gemeinwohl  und  eben  dieses  Bestreben,  die  ungeschwächte
  Wirksamkeit  solcher  Korps  zu  erhalten,  die  oft
dringend  zur  stillen  Schonung  rathen,  führen  oft  auch  zur
lauteren  RKüge.  Man  muß  sprechen,  so  lange  es  noch  Zeit
ist,  und  der  Schaden,  der,  mit  heimlichem  Murmeln  fort  und
fort  erzählt,  oft  zum  seltsamen  Abenteuer  wird,  erscheint  nicht
selten  desto  weniger  gefährlich,  je  unerschrockener  der  ganze
Umfang  desselben  untersucht  wird.

Auch  hier  möchte  dieß  wohl  der  Fall  seyn.  Das  ständische
  Comité  hat  sich  seit  jener  Krise  der  öffentlichen  Meinung
nicht  verschlimmert,  sondern  es  ist  nur  ungefähr  eben  dasselbe
geblieben.  Es  hat  sich  verschlimmert,  weil  Alles  fortschritt,
Alles  sich  änderte,  das  Personal  der  landesherrlichen  Kollegien
veredelt  wurde,  und  überall  ein  regerer  öffentlicher  Geist  erwachte;
  das  ständische  Comits  allein  aber  eine  Unwandelbarkeit
  der  Meinungen  und  Sitten  und  Grundsätze  und  beinahe
auch  seines  Personalwerthes  behielt,  die  dem,  der  alte  Zeiten
bloß  perspektivisch  vor  sich  hat,  leicht  wahre  Verschlimmerung
scheinen  kann.  Was  sich  sichtbar  gebessert  hatte,  wie  dieß
immer  wohl  von  dem  Personalwerthe  galt,  hatte  doch  nicht
im  Verhältnisse  zum  ganzen  Zeitalter  gewonnen.

Man  hob  jetzt  freimüthiger  als  ehedem  sein  Haupt  auf,
und  je  lebhafter  man  fühlte,  daß  der  alte  Geist  der  Verheimlichung,
  den  man  ehedem  als  Schutzengel  gegen  unkonstitutionelle
        <pb n="166" />
        1#4

Zugriffe  der  Landesregierung  angesehen  hatte,  weder  Schutz-Genius
  seyn  könne,  noch  als  Genius  dieser  Art  nothwendig
sey,  desto  freimüthiger  drang  man  auf  Klarbeit.  Man  wollte
die  alten  Zeiten  nicht  mehr  haben,  da  man  sich  den  guten
Morgen  in's  Ohr  gesagt  hatte.

Ob  aber  das  Publikum  zu  ungeduldig  war,  und  die
Enthüllungen  schneller  verlangte,  als  sie,  nach  einem  lange
beobachteten  System  der  WMysteriosität,  jetzt  der  Ordnung  und
Klugheit  gemäß  gegeben  werden  konnten,  oder  ob  das  Comité
  wirklich  auch  zu  langsam  that,  um  die  gerechtesten  Erwartungen,
  die  sich  oft  besonders  auf  den  Ecat  der  Landesschulden
  bezogen,  zu  befriedigen,  und  vielleicht  wohl  gar  zu
vornehm  that,  wenn  selbst  ganze  Municipalitäten  des  Landes
auf  Nachrichten  und  Aufklärung  drangen,  dieß  kann  kein
Zeitgenosse  beurtheilen.  Aber  unverkennbar  war's,  daß  Disharmonien
  dieser  Art,  die  aus  solchen  getäuschten  oder  mißlungenen
  Erwartungen  entsprangen,  endlich  eine  neue  allgemeine
  Gesinnung  hervorbrachten,  die  dem  Comité  ungünstig
war.

Man  fing  an  zu  überrechnen,  wie  lange  die  Comité-Herren
  jedes  Jahr  beisammen  seyen,  und  überrechnete  zugleich,
wie  viel  denn  der  landständischen  Arbeit  gethan  worden  sey.
Man  wünschte  laut,  daß  die  herr=  und  landständischen  Verhandlungen,
  die  grohentheils  ihrer  Natur  nach  kein  Geheimniß
seyn  konnten,  am  Ende  eines  jeden  Jahres  oder  doch  je  alle
zwei,  drei  Jahre  gedruckt  und  sämmtlichen  Municipalitäten
des  Landes  mitgetheilt  werden  möchten.  Was  schon  Moser
ehedem  in  dieser  Art  gethau  hatte,  schien  ein  kleines  Muster
zu  seyn,  das  leicht  verbessert  und  den  Bedürfnissen  des  Zeitalters
  gemäß  mehr  ausgebildet  werden  konnte.
        <pb n="167" />
        145

Man  sah  wohl,  wie  sich  das  Offizianten-Personal  des
staͤndischen  Comité  vermehre,  und  glaubte  doch  nicht,  sehen
zu  koͤnnen,  wie  die  Arbeit,  die  zur  angewiesenen  Amtssphaͤre
desselben  gehoͤre,  verhaͤltnißmäßig  zunehme.  Das  Publikum
mochte  ungerecht  seyn,  und  weder  die  Summe  der  Arbeiten,
die  gethan  werden  mußten,  richtig  berechnen,  noch  auch  das,
was  die  acht  Herren  im  Comits  selbst  allein  ausfuͤhren  konnten,
  richtig  anschlagen;  aber  selbst  die  billiger  Urtheilenden
konnten  Mauches  sich  nicht  klar  machen,  weil  es  uͤberall  an
Publicität  fehlte.

Dieß  war  nichtf  zu  leugnen;  man  konnte  viele  deutsche
Staats=  und  Adreßkalender  durchsuchen,  und  fand  bei  keinem
landständischen  Ausschusse  neben  acht  Herren,  die  das  bleibende
  ständische  Comité  ausmachten,  vier  in  Aktioität  sich
befindende  Landschaft-Advokaten,  oder  Konsulenten,  oder  Land-Syndikusse.
  7)

v)  Daß  Landschaft-Advokat  und  Landschaft-Konsulent  völlig  eine
und  eben  dieselbe  Stelle  sev,  braucht  nicht  erst  erinnert  zu
werden.  Aber  eine  kleine  Rüge  einiger  Fehler,  die  alle  Jahre
im  wirtembergischen  Staatskalender  vorkommen,  ist  hier  nicht
wohl  zu  übergehen.  Ich  begreife  wohl,  daß  es  mit  solchen  Buͤ-chern
  oft  eben  so  ist,  wie  mit  den  Schildern  bei  den  Gasthöfen;
ein  Bischen  schlechter,  oder  besser  gemalt,  thut  nichts  zur  Hauptsache.
  Auch  hat  die  Statistik,  wie  jede  Wissenschaft,  einen  gewissen
  Pedantismus  von  Pünktlichkeit,  dem  die  Geschäftsleute
nicht  immer  treu  bleiben  mögen.  Aber  —

4)  steht  der  enge  und  größere  landschaftliche  Ausschuß,  die

doch  gewiß  dem  ganzen  Lande  angehören,  unter  dem  Artikel

Stadt  Stuttgarr;  und  zwar  —  bei  dem  Stadt-Organisten;

2)  die  Landschafts-Konsulenten  sind  zwischen  die  geistlichen

und  weltlichen  Mirglieder  des  Comite,  also  vor  letzteren,  gesett.

Offenbar  doch  ungeschickt.  Sie  mögen  Titel  baben,  welche  sie

wollen;  hier  sind  sie  Offizianten  des  Ausschusses.  Erst  das
Svittler's  sämmtliche  Werte.  XIII.  Be.  10
        <pb n="168" />
        146

Wie  seltsam  hatte  sich  aber  auch,  während  der  Regierung
Hergog  Karls,  das  ganze  Regiminalsystem  gedreht,  und  in
welche  neue  Verhältnisse  war  eben  dadurch  das  ständische  Comité
  gerathen;  Verhältnisse,  auf  die  bei  der  ersien  Anlage
des  Instituts  gar  nicht  gerechnet  war!  Die  Herren  vom
Comité  sind  jetzt  nicht  mehr  bloße  Kassedirektoren  und  gesetzmähig
  konstituirte  Petitionäre;  sie  sollen  nicht  mehr  bloß  Erwägen
  und  Anbringen,  sondern  wichtige  Theile  der  adminisirativen
  Staatsgewalt  sind  ihnen  zugefallen,  und  ohne
daß  es  Kampf  und  Streit  machte,  auch  ohne  daß  sie  selbst
sich  zudrangen,  erhielten  sie  einen  unmittelbaren  Antheil  an  der
Regierung  des  Landes.  Diese  fast  unglaubliche  Veränderung
hat  sich  erst  in  den  letzten  fünfzig  Jahren  gemacht.

Erst  nämlich  seit  den  letzten  fünfzig  Jahren  ist's  gangbare
  Sitte  geworden,  daß  man  zur  Besorgung  einzelner  Landes-Angclegenbeiren,
  wo  Zeit  und  Arbeit  der  alten,  gewöhnlichen
Kollegien  nicht  hinreichend  zu  seyn  schienen,  oder  wo  Kenntnisse
  verschiedener  Art  nothwendig  waren,  wie  man  sie  nicht
leicht  in  einem  Collegium  beisammen  fand,  besondere  bleibende
  Deputationen  verordnete.  Ihre  Anzahl  war  anfangs
nur  klein;  jetzt  sind  ihrer  bei  vierundzwanzig  geworden.  Sie

ganze  Comité,  und  alsdann  die  PÖffizianten.  So  ist's  in  der
Ordnung.

5)  Die  acht  Deputirten  des  Zuschusses,  die  erst  nach  geschehener
  Vereinigung  mit  dem  Comité  den  großen  Ausschuß
ausmachen,  werden  hier  geradezu  als  großer  Ausschuß  ausgeführt;
  .

4)  die  Landschafts-Kommissarien,  und  was  nach  ihnen  bis
zum  Landschaftsdiener  herab  solgt,  sind  hier  so  gesetzt,  als  ob
sie  ungefähr  auf  eben  die  Weise  dem  Zuschusse  angehörig  wären,
wie  der  Landschafts-Advokat  und  Sekretarius  und  die  Einnehmer
  dem  engeren  Ausschusse  angehören.
        <pb n="169" />
        147

sind  für  ihre  angewiesene  bestimmtere  Sphäre,  was  die  Landes-Kollegien
  für  einen  größeren,  unbestimmteren  Geschäftskreis
zu  seyn  pflegen.  Sie  präpariren  nicht  bloß  einzelne  Gegenstände,
  sondern  sie  vollenden  dieselben.  Sie  beschließen  und
verordnen  wie  jene,  und  erlassen  auch  Befehle  wie  jene,  unter
dem  obenanstehenden,  hohen  Namen  des  Landesregenten.
Noch  4736  war  bei  keiner  derselben  ein  ständischer  Deputirter,
  selbst  nicht  einmal  bei  der  sogenannten  Landrechnungs-Deputation,
  und  Herzog  Karl  Alerander  schien  die  ersten
Wuͤnsche,  die  vielleicht  wegen  Zulassung  derselben  gekommen
seyn  mochten,  mit  einer  Unbehaglichkeit  zu  erfüllen,  die  kaum
noch  zugab,  was  man  gewünscht  hatte.  5)  Jetzt  aber  finden

)  S.  Reseript  vom  16.  Oktober  1756:

„Weil  in  diesem  unserem  Herzogthum  von  Alters  her  eine
Landschaft  eingeführt  ist,  die  zwar  an  und  vor  ssch  selbst  aus
Leuten,  so  in  unsern  Pflichten  und  Diensten,  mithin  unsere
treugehorsamste  Unterthanen  sind,  besteht,  so  declariren  Wir
bei  dieser  Gelegenheit  hiemit  gnädigst,  daß  Wir  diese  in  ihren
rechtmäßigen  Privilegien  keineswegs  gekränkt  wissen  wollen.
Doch  mit  der  Limitation  und  Bescheidenheit,  daß  sie  in  ihren
billigen  Schranken  gehalten  werden,  und  nie  sich  als  Corregenten
aufführen,  sondern  einig  und  allein  auf  das  Beste  und  die  Conservation
  des  Vaterlandes  bedacht  sepn  sollen,  so  eben  nicht
darin  besteht,  daß  Partikuliers  den  größten  und  öfters  unerlaubten
  Nutzen  aus  dem  ziehen,  woraus  Uns  und  dem  ganzen
Lande  ein  ansehnlicher  und  allein  zukommender  Vortheil  zufließen
  sollte.“

„Und  damit  das  Vertrauen  beiderseits  erhalten,  hingegen
allen  übel  intentionirten  durch  den  Sinn  gefahren  werde,  so
ist  es  uns  ganz  nicht  entgegen,  daß  in  Vorfallenheiten,  welche
nach  Beschaffenheit  der  Zeit  und  anderer  Umstände  mit  der
Landschaft  communicirt  werden  können,  man  ein  gescheutes  und
aͤquitables  Sobsectum,  so  die  Wohlfahrt  des  Landes  mehr  als
Partikular-Absichten  vor  Augen  hat,  aus  deren  Cremio  zuziehe.“

10  *
        <pb n="170" />
        148

sich  bei  siebzehn  solcher  Deputationen  theils  Comité-Herren,
theils  landschaftliche  Konsulenten.

Zu  einer  solchen  unmittelbaren  Theilnehmung  an  der  administrativen
  Staatsgewalt  ist  das  Comité  unter  eben  derselben
  Regierung  gekommen,  die  der  ganzen  ständischen  Verfassung
  den  Untergang  geschworen  zu  haben  schien.  Unter
allen  zwolf  Herzogen,  die  Wirtemberg  bis  auf  Herzog  Karln
gehabr  hat,  schien  keiner  entschlossener  zu  seyn,  seine  Regenten-Hoheir
  selbst  mir  großem  Demonstrationeprunke  behaupten  zu
wollen,  als  Herzog  Karl  war,  und  keiner  hat  wie  er,  selbst
auf  Kosten  seiner  schönsten  Fürsten-Prärogativen,  dem  ständischen
  Comité  die  unerwarteksten  Vorzüge  und  Theilnehmungen
  eingeräumt.  Dieß  that  er  zuletzt  selbst  in  Fällen,  wo
ihn  keine  große  Finanznoth  drang,  oder  die  kleine  Oekonomie,
die  seinen  Finanzen  dabei  zu  gur  kam,  unbeträchtlich  gering
war.  Er  that's,  wo  es  kein  Haus-  und  Landesgeheimniß
bleiben  konnte.  *)

Die  genaue  historische  Veranlassung  dieses  Reseripts  ist
mir  nicht  bekannt.  Es  isk  also  eine  aus  den  Worten  des  Reseripts
  selbst  genommene  Hyppothese,  daß  ich  es  gerade  hier  anführe.


*)  Es  hat  etwas  Auffallendes,  wenn  man  S.  91  dieser  Sammlung
sieht,  wie  Herzog  Karl  zugab,  daß  bei  der  Ratifkkation  eines
mit  dem  Kurfürsten  von  der  Pfalz  geschlossenen  Traktats  der
engere  landschaftliche  Ausschuß  ordentlich  als  Mit-Paciscent
erscheine.  Einige  der  Herren  vom  ständischen  Comiteé  unterschrieben
  den  Traktat  mit  ihm;  seine  treugehorsamste  Landschaft
steht  neben  ihm  als  ein  Korps,  das  dem  Kuarkfürsten  von  der
Malz  auch  mit  verspricht  zu  halten  und  zu  erfüllen.  Wir  und
unsere  treugehorsamste  Landschaft!

Karl  Theodor's  treugehorsamste  bayerische  Landschaft  war
auch  bei  dem  geschlossenen  Traktat  gewaltig  interessirt,  aber  sie
        <pb n="171" />
        149

Auch  diese  Nebenarbeiten,  die  nicht  zur  eigentlichen  urspruͤnglichen
  Amtssphaͤre  gehoͤren,  und  demnach  die  ganze  alte
und  neue,  immer  mehr  sich  erweiternde  Amtssphaͤre  muß  man
richtig  berechnen,  wenn  man  die  ganze  Summe  wissen  will,  die
den  Comité-Herren  und  ihren  Offizianten  zufällt.  Das  große
Publikum,  das  oft  weder  Kenntnisse,  noch  guten  Willen  genug
gehabt  haben  mochte,  Alles  zu  summiren,  schien  oft  gerade  da
am  ungerechtesten  zu  werden,  wo  jene  vielleicht  Dank  und

unterschreibt  nicht  neben  ihrem  Landeaherrn;  sie  erscheint  nicht
im  Traktat  selbst  als  Mit-Paciscent.

Daß  die  Geheimen  Räthe  des  Herzogs  es  zugaben,  und
daß  Herzog  Karl  selbst  nicht  fühlte,  in  welchem  Lichte  er  hier
gerade  gegenüber  von  Karl  Theodor  steht!

Wie  würde  man  nicht  mit  vollestem  Recht  gegen  die  Franzosen
  eisern,  wenn  sie  den  seltsamen  Einfall  hätten,  nicht  anders
  mit  einem  deutschen  Fürsten  negociiren  zu  wollen,  als
wenn  seine  treugehorsamste  Landschaft  mit  verspreche,  mit  unterschreibe.
  Dieß  wäre  ein  ganz  neues,  und  fürwahr  vein  gutes
deutsches  Staatsrecht!  Jedem  das  Seinige,  daß  die  hohen
Fürstenrechte  eben  so  ungekränkt  bleiben,  als  die  ständischen
Freiheiten.

Ich  kann  nicht  umhin,  bei  diesem  pfälzisch-wirtembergischen
Traktat  noch  eine  Bemerkung  zu  machen,  die  sich  auf  S.  39
bezieht.  Karl  Theodor  verspricht  hier,  gegen  gewisse  zugestandene
  Vortheile  jährlich  ein  quantum  aversionale  von  3000  fl.
an  Wirtemberg  zahlen  zu  lassen,  die  man  wirtembergischer
Seits  zur  Erleichterung  des  wechselseitigen  Handels  verwenden
möge.  Ueber  diese  Summe  soll  zwar  der  Herzog  mit  seiner
Landschaft  zu  obigem  Zweck  disponiren  können,  aber  Karl  Theodor
  zahlt  das  Geld  nicht  an  ihn,  sondern  an  die  löbliche  Landschaft.
  Ich  mag  es  nicht  entwickeln,  in  welches  Verhältniß  sich
hier  Herzog  Karl  gegen  seine  Landschaft  vor  den  Augen  des
Kurfürsten  in  einem  öffentlichen  Traktat  stellen  ließ.  Zehn
andere  Fürsten  hätten  lieber  den  Traktat  ganz  aufgegeben,  als
eine  solche  Bedingung  ssch  gefallen  lassen.
        <pb n="172" />
        150

Lob  einernten  kunnen,  wenn  einst  bei  dem  künftigen  allgemeinen
  Konvente  der  Stände  Alles  klar  gemacht  wird.

Es  mog  vielleicht  gut  gewesen  seyn,  daß  eben  dieser
Konvent,  den  das  Publikum  gleich  nach  Herzog  Karls  Tod
wünschte,  nicht  eben  so  schnell  zu  Stande  kam,  als  die  allgemeine
  Stimme  ihn  forderte.  Wenn  Gott  nur  erst  Frieden
gäbe!  Unterdeß  gewann  und  gewinnt  das  Publikum  immer
mehr  an  Unterricht  und  Kenntniß,  und  so  denn  auch  immer
mehr  an  Verstand  und  Billigkeit.  Die  Ideen  läutern  sich,
was  eigentlich  denn  bei  der  Regierung  des  Landes  und  so
auch  vorzüglich  bei  dem  ständischen  Comité  reformirt  oder
viclleicht  mehr  nur  neu  geordner,  als  reformirt  werden  müsse.

Man  wird,  weil  man  späterhin  zusammenkommt,  nicht
mit  einem  Reformations-Eifer  zusammenkommen,  der  sich
durch  Neuerungslust  und  Schärfe  als  epidemischer  Eifer  des
Zeitalters  verrätt.  Man  wird  weise  und  billig  genug
seyn,  nicht  überall  alles  Vergangene  enthüllen  zu  wollen,  weil
gewöhnlich  keine  Reformationen  ungerechter  sind,  als  die,  die
mit  Straspredigten  über  das  Vergangene  anfangen.  Man
wird  unterdeß  die  scharfen  Idealzeichnungen  immer  mehr  aufzeben,
  die  für  das  Gute,  das  man  schon  genießt,  undankbar
machen  und  zugleich  dem  allgemeinen  Wunsch  ein  Ziel  vorstecken,
  das  nie  erreicht  werden  kann.  Man  wird  bald  finden,
daß  den  alten,  schönen  Formen  des  Comité-Instituts  nur  ein
wenig  nachgeholfen  werden  dürfe,  um  es  eben  so  passend  auf
unsere  Zeiten  zu  machen,  als  es  ehedem  dem  Zeitalter  Herzog
Ebristophs  eutsprach.  Ach!  gutes  Vaterland,  wenn  nur  das
alles  so  wird!

Wirklich  ist  doch  aber  auch  ein  großer  Theil  dessen,  was
sich  das  Publikym  als  Reformatlonsmittel  ausgezeichnet  zu
        <pb n="173" />
        151.

haben  scheint,  bloß  ein  kleines  Nachhelfen,  dem  man  nie  den
vielsagenden  Namen  Reformation  geben  sollte.

Wer  kann  sagen,  daß  die  alte  Comitè-Einrichtung  reformirt
  sey,  wenn  der  kuͤnftige  Landtag  das  Gesetz  machen  wird,
daß  Niemand  mehr  in's  Comité  kommen  soll,
der  nicht  vorher  in  einem  öffentlichen  Eramey,
vor  einer  zahlreichen  Deputation  von  Regierungsräthen
  und  ständischen  Deputirten  oder
Comité-Herren,  gezeigt  habe,  daß  er  die  Landesverfassung
  verstehe.  «  4

Das  bisberige  Wahlrecht  des  ständischen  Comité,  das
man  mit  Recht  als  einen  Haupttheil  der  bisherigen  Konstitution
  ansiehr,  soll,  wie  man  gleich  bei  der  ersten,  auch  noch  so
flüchtigen  Prüfung  dieser  neuen  Einrichtung  wahrnimmt,  nicht
beengt  oder  ungewiß  gemacht  werden,  denn  nicht  die  schon
gewählten  Maͤnner  sollen  erst  noch  geprüft  werden,  weil
Prüfungen  dieser  Art  selten  strenge  genug  ausfallen,  oder  oft
auch  in  einzelnen  Fällen  parreiisch  sind.  Der  Sinn  der  Einrichtung
  ist  allein  nur  der,  daß  Niemand  als  ein  wahlfähiger
Kandidat  angesehen  werden  könne,  der  nicht  die  neu  verordnete
  Prüfung  schon  löblich  bestanden  habe.  Auch  keine  Prüsung,
  als  ob  man  Gelehrte  zu  prüfen  hätte;  dieß  macht  der
Zweck  durchaus  nicht  nothwendig.  Nur  die  Landesverfassung
soll  erfragt  werden,  und  das  Nöthige  vom  deutschen  Staatsrecht,
  so  viel  man,  um  jene  zu  verstehen,  nothwendig  auch
allgemeines  deutsches  Staatsrecht  wissen  muß;  und  —  eine
kleine  Materie  zur  schriftlichen  Ausarbeitung.

Ich  fürchte  nicht,  daß  Jemand  ein  Eramen  dieser  Art
für  entehrend  halte.  Wer  sich  zu  alt  und  ehrwürdig  glaubt,
um  wegen  Kenntnissen  dieser  Art  Rede  und  Ankwort  zu  stehen,
  der  mag  wissen,  daß  man  nie  so  alt  und  ehrwürdig  wird,
        <pb n="174" />
        152

um  nicht  allgemeinen  Gesetzen,  die  die  Erhaltung  des  Staates
  nothwendig  macht,  willig  gehorchen  zu  muͤssen.  Wer  sich
zu  alt  glaubt,  um  sich  noch  einmal  examiniren  zu  lassen,  mag
sich  auch  zu  alt  finden,  um  als  Mitglied  des  Comité  fuͤr
die  Freibeiten  des  Landes  zu  streiten.  Isi's  denn  nicht  ein
herrlicher  Anblick,  wenn  ein  Mann  seinen  grauen  Kopf  noch
einmal  in's  Eramen  trägt,  um  dem  Vaterlande  zum  Besten
und  der  jüngeren  Welt  zur  Belehrung  zu  zeigen,  wie  man
alt  seyn  müsse?  Würden  nicht  einen  Mann,  wie  Johann
Christian  Volz  war,  die  Eraminatoren  selbst  ehrfurchtsvoll
  nach  Hause  begleitet  haben?

Offenbar  wird  also  die  Ausübung  des  Wahlrechts,  das
dem  Comite  zustehr,  durch  diese  Einrichtung  mehr  erleichtert,
als  erschwert,  und  der  gute  Erfolg  mehr  versichert,  als  zweifelhaft
  gemacht.  So  gewiß  das  Cemité  selbst  jedesmal.
fest  enrschlossen  ist,  den  Tüchtigsten  zu  wählen,  so  angenehm
wird's  ihm  auch  seyn,  die  Proben  dieser  Tüchtigkeit  so  zuverlässig
  als  möglich  zu  haben.  Das  Publikum,  das  die
Kandidaren  vom  Eramen  her  kennt,  wird  manche  Wahl
mit  einem  Beifall  sanktioniren,  der  eben  so  sehr  den  Namen
der  Wahlherren,  als  den  Namen  des  Gewählten  verherrlicht.

Gewiß  der  Segen  dieser  Einrichtung  mößte  groß  seyn.
Das  Personal  des  Ausschusses  würde  sich  viel  schneller,  als
bisher  veredeln;  Sagen  und  Urtheile  des  Publikums  über  die
Kenntnisse  und  Fähigkeiten  einzelner  Männer,  die  bei  cinem
Korps  dieser  Art  weit  weniger  gleichgültig  sind,  als  bei  einem
landesherrlichen  Collegium,  müßten  sich  leicht  selbst  berichtigen;
  jede  Zweideutigkeit,  die  sonst  gewöhnlich  dem  Wahlsystem
folgt,  müßte  verschwinden,  und  man  würde  bald  die  gute,
schoͤne  Konstitution  des  Landes  mit  einem  allgemeinen  Eifer
studiren,  wie  immer  alles  das  studirt  zu  werden  pflegt,  wonach
        <pb n="175" />
        153

in  einem  auf  Brod  und  Beförderung  wirkenden  Eramen  gefragt
  wird.

Ich  sehe  schon  im  Geiste  voraus,  man  wird  bald  ein  gutes,
  deutsch  geschriebenes,  wirtembergisches  Staatsrecht
baben,  und  Mancher,  der  nicht  zu  wissen  scheint,  daß  man
aus  Büchern  vielerlei  gure  Dinge  lernen  kann,  wird  sich  wohl
bald  entschließen,  auch  noch  mehr  Unterricht  und  Wissenschaft
zu  suchen,  als  man  nach  und  nach  beiläufig  erhält,  wenn  man
mit  Gottes  Hülfe  groß  und  alt  wird.  Viele,  die  nichr  in's
Comité  koimmen,  werden  doch  auf's  Comité  siudiren,  und
Manche,  die  weder  Hoffnung,  noch  Lust  haben,  das  Comité
zu  suchen,  werden  doch  mit  einem  wahren  Kandidatenfleiß
Kenntnisse  dieser  Art  einsammeln,  weil  einmal  überhaupt  die
öffentliche  Aufmerksamkeit  diese  nützliche  Richtung  genommen
hat.  Noch  überall  hat's  gut  gethan,  wo  man  in  dem  Regierungssystem
  eines  Landes  das  Eraminiren  zu  den  Justiz-  und
Kammerstellen  eingeführt  hat;  warum  sollte  es  nicht  auch
ähnliche  nützliche  Wirkungen  im  ffändischen  Systeme  hervorbringen?
  Ach  schade,  wenn  nicht  aller  dieser  Segen  noch  ein
Segen  der  Regierung  Friedrich  Eugens  wird!

Man  müßte  wohl  recht  engherzig  und  kleinmüthig  seyn,
wenn  man  fürchten  wollte,  daß  auf  dem  künftigen  Landtage,
wenn  die  Motion  dieser  neuen  Einrichtung  gemacht  wird,  daß
etwa  einige  wenige  Deputirte,  die  vielleicht  das  Comité  zum
Jiele  ihrer  eigenen  Hoffnungen  gemacht  haben  mögen,  und
weit  sicherer  fänden,  ungeprüft  zu  diesem  Ziele  zu  gelangen,
den  allgemeinen  Wunsch  zu  hintertreiben  im  Stande  sehen.
Selbst  wenn  man  ganz  nach  niedriger,  menschlicher  Weise
rechnen  wollte,  so  müßte  doch  diese  Eramens,Idee,  auch  ohne
besondere  Justruktion  der  Deputirten,  mit  einer  großen  Stimmen-Mgjerität
  auf  jedem  Landtage  durchgehen.  Die  Summe
        <pb n="176" />
        154

der  Landtagsbdeputirten,  die  nach  aller  menschlichen  Wahrscheinlichkeit
  nie  Hoffnung  haben,  in's  Comité  zu  kommen,  ist  weit
die  groͤßere;  was  sollte  also  diese  bewegen,  bloß  zur.  Bequemlichkeit
  oder  Sicherheit  einiger  Wenigen,  ein  großes,  gemeinnütziges
  Projekt  zu  verwerfen,  dessen  segensreiche  Folgen  das
ganze  Land  spüren  würde?  Ueberhaupt  was  braucht's  zu
allem  diesem  einen  Landtag.  Das  Comité  selbst  kann  leicht
die  Sache  in  Bewegung  setzen;  ein  gut  geschriebenes  Memoire,
dei  allen  Prälaten  und  Municipalikäten  des  Landes  in  Umlauf
  gebracht,  würde  schnell  den  allgemeinen  Willen  derselben
hörbar  werden  lassen.

Doch  gerade  zu  dieser  letzteren  Art,  das  Projekt  in  Bewegung
  zu  setzen,  würde  wohl  Mancher  ungern  seine  Eilwilligung
  geben.  Er  würde  es  vielleicht  für  Pflicht  halten,
selbst  auch  in  der  bisherigen  Art,  den  Willen  des  Landes  zu
erkundigen,  vorher  noch  einige  Veränderung  zu  wünschen.

Unstreitig  wäre  es  nämlich  ein  schönes  neues  Gesetz,  daß
künftighin  nach  jeder  eingeholten  Willensmeinung
  des.  Landes  die  eingegangenen  Vollmachten
  der  Einzelnen,  in  eine  getreue  tabellarische  Uebersicht
gebracht,  bei  allen  Prälaten  und  Municipalitäten
des  Landes  eirkuliren  sollten.

Dieß  allein  könnte  einigen  Ersatz  für  die  abgegangenen,
allgemeinen  ständischen  Konvente  geben,  die,  wie  man  leicht
voraussiehr,  nie  mehr  so  häufig,  wie  ehedem,  wiederkommen
werden,  und  die  auch,  wenn  die  Deputirten  nicht  mehr  Kenntnisse
  mitbringen,  als  man  nach  der  gegenwärtigen  Lage  der
Dinge  erwarten  darf,  schwerlich  von  Nutzen  seyn  würden.
Dieß  könnte  einen  Gemeingeist  aufwecken,  und  einen  Ideen=Umlauf
  veranlassen,  der  die  schönste  Bildung  für  die  künftigen
Landtage  hervorbringen  müßte.  Dieß  lehrte  die  Municipa-
        <pb n="177" />
        155

litäten  und  die  Worthalter  derselben  sich  unter  einander  erkennen,
  so  sehr  sie  auch  geographisch  von  cinander  entfernt
seyn  moͤchten.  Dieß  wärc  überdieß  eine  edle  Freimüthigkeit
des  Comité  selbst,  dem  ganzen  Lande  zu  zeigen,  wie  gewissenhaft
  die  Resaltate  der  Vollmachten  zusammengestellt  werden.
Und  jenen  indolenten,  unbekümmerten  Stademagistraten,  die
immer  nur  Generalvollmacht  auf  das  Comité  selbst  ausstellen,
möchte  man  auch  die  Publicität  ihrer  Gedankenlosigkeir,  die
sogar  nie  selbst  erwägen  mag,  gerne  göônnen!

Wenn  nur  erst  diese  beiden  neuen  Gesetze,  die  offenbar
nichts  weniger  als  Reformation  sind,  eine  Zeit  lang  in  volle
Wirksamkeit  gebracht  wären,  so  möchte  es  sich  mit  manchen
andern  Dingen  bald  von  selbst  geben,  die  man  jetzt  als
fromme  Wönsche  hin=  und  hertreibt.  So  würde  es  bald  den
Prälaten  und  Stadt=  und  Amts-Versammlungen  des  Landes
wahres  Bedürfniß  seyn,  von  Zeit  zu  Zeit  den  bffentlichen
Schulden-Erat  genau  zu  erfahren,  und  das  Comité,  das  in
der  Gewohnheit  wäre,  Fragen  dieser  Art  an  sich  gemachi  zu
sehen,  würde  auch  in  eine  Gewohnheit  des  Antwortens  hineinkommen,
  die  für  das  wechselweise  Zutrauen  und  für  wechselweise
  Aufklärung  unschätzbar  seyn  koͤnnte.  Bald  müßten  es
also  Mandanten  und  Mandatarien  höchst  natürlich  finden,
daß  der,  auf  dessen  Rechnung  große  Schulden  gemacht  werden,
  nicht  erst  mühsam  herauszurathen  habe,  wie  viel  man
ungefähr  Schulden  auf  ihn  gemacht  haben  moͤchte.

Zu  allen  diesen  und  noch  mehreren  Veränderungen  solcher
Art  bedürfte  es  also  keines  Landeskonvents;  aber  wie  ohne
einen  Landtag  ein  neues  Ausschußmandat  und  eine
von  den  Mandanten  selbst  verordnete,  wohlbedachte  Landschaft-Ordnung
  zu  Stande  kommen  sollte,  ist  schwer  zu
sehen.  Daß  aber  beide  Dinge  ein  dringendes  Bedürfniß  seyen,
        <pb n="178" />
        156

möchte’  wohl  kaum  geleugnet  werden  koͤnnen.  Am  Letzteren
fehlt  es  ganz,  und  das  Erstere  wuͤrde  sich  sogleich  zu  einer
gänzlichen  Umarbeitung  qualificiren,  sobald  nur  der  Anfang
einer  Aenderung  gemacht  würde.  Mochten  also  nur,  bis  jene
sehnlich  gewünschte  Landtags-Epoche  endlich  da  ist,  viele  ersahrene
  Männer  ihre  Rathschläge  dem  Publikum  mittheilen,
damit  beide  höchst  wichtige  Urkunden  das  Resultat  einer  lange
und  ruhig  gerriebenen  Betrachtung  würden!
        <pb n="179" />
        IV.

Vorrede  zu  Johann  Jakob  Moser's  wirtembergischer
  Bibliothek,  vierte  Auflage.

Diese  neue  Ausgabe  der  Moserischen  Bibliothek  von  wirtembergischen
  Schriftstellern  traͤgt  noch  immer  mit  vollem  Recht
bloß  den  Namen  ihres  ersten  Verfassers,  obschon  jetzt  fast  ein
Viertheil  derselben  aus  Vermehrungen  und  Verbesserungen  besieht,
  denn  der  ganze  alte  Moserische  Plan  ist,  einen  Punkt  *)
ausgenommen,  unveraͤndert  ebenderselbe  geblieben,  so  mangelhaft
auch  manche  seiner  Einrichtungen  seyn  mochten.  Man  glaubte
einmal  voraussetzen  zu  muͤssen,  daß  das  Publikum,  dem  ein
Werk  dieser  Art  zunaͤchst  bestimmt  ist,  mit  der  angenommenen
  Ordnung  desselben  bis  zu  einer  solchen  Gewohnheit  sich
vertraut  gemacht  babe,  die  nicht  gerne  mehr  über  besseren
logikalischen  Eintheilungen  rechten  läßt.  Auch  hat  man  es
nicht  gewagt,  irgend  eine  Notiz  hinwegzulassen,  die  Moser
für  wichtig  genug  hielt,  beizufügen,  noch  weniger  hätte  man

*)  Das  zweite  und  dritte  Kapitel  ist  in  eines  zusammengezogen
worden,  weil  es  oft  mit  gar  zu  großer  Unbequemlichkeit  verbunden
  war,  das,  was  über  das  ganze  Leben  einzelner  Herzoge
geschrieben  ist,  von  dem  zu  scheiden,  was  bloh  einzelne  Begebenheiten
  derfelben  betrifft.  Auch  das  ganze  Kapitel  von  den
Deduktionen  mußte  nothwendig  ganz  anders  geordnet  werden.
        <pb n="180" />
        158

sich  unterstanden,  irgend  ein  Urtheil  des  ersten  Verfassers  zu
andern,  wenn  es  auch  unrichtig  zu  seyn  schien,  weil  doch  jeder
Ausspruch  desselben,  auch  allein  schon  in  der  Beziebung,  daß
es  sein  Ausspruch  war,  denkwürdig  blieb.  Dieß  gilt  noch
mit  mehrerem  Rechte  von  allen  den  Stellen,  wo  Moser  bloß
von  projektirten  oder  angefangenen  oder  vollendeten,  aber  wieder
  verschwundenen  Arbeiten  spricht.  Sie  blieben  stehen  als
Jeugnisse  der  Thätigkeit  des  rasilosen  Mannes,  der  eben  so
unermüdet  immer  neue  Plane  entwarf,  als  längst  entworfene
Plane  ausführte,  und  blieben  stehen  als  Aufforderungen  an
die  Nachwelt,  Ideen  aufzufassen  und  Arbeiten  zu  vollenden,
die  sich  schon  ein  so  kompetenter  Richter,  wie  Moser  war,
zum  eigenen  Fleiß  ausgezeichnet  hatte.

Was  also  neu  hinzukam,  sollte  sich  nicht  in  den  Platz
des  Alten  eindrängen,  sondern  bloß  neben  dem,  was  einmal
durch  den  Namen  des  ersten  Verfassers  gleichsam  geheiligt
war,  seinen  Raum  suchen,  und  daher  auch  überall  als  neuer
fremder  Zuwachs  kennbar  bleiben,  damit  man  wissen  möge,
wer  diese  oder  jene  Stelle  zu  verantworten  habe.  So  sind
also  alle  Zusätze  in  Parenthesen  eingeschlossen,  und  alle  Anmerkungen,
  die  nicht  vom  ersten  Verfasser  herrühren,  mit
einem  eigenen  Buchstaben  bezeichnet  worden.

Eben  diese  Gewissenhaftigkeit  aber,  Jedem  das  Seinige
  zu  lassen  und  zu  geben,  macht  es  mir  auch  zur  Pflicht,
selbst  in  Ansebung  der  neuen  Jusätze  noch  eine  Scheidung
zu  machen.  Weit  der  geringste  Theil  derselben  ist  mein.
Ich  habe  weder  einen  so  reichen  Vorrath  von  kleinen  Schriften,
  die  zur  Kunde  der  wirtembergischen  Geschichte  und  Landesbeschaffenheit
  gehören,  noch  eine  so  sichere  ausgebreitete
Kenntniß  derselben,  um  ein  Werk  dieser  Art  zu  übernehmen,
als  eine  neue  Ausgabe  der  Moserischen  Bibliothek  war.  Man
        <pb n="181" />
        159
muß  kangehin  satmmeln,  und  gewöhnlich  nicht  nur  in  der
Hauptstadt  des  Landes  selbst  sammeln,  sondern  auch  zufällige
glückliche  Gelegenheiren  genießen,  bis  man  so  viel  zusammen
bringt,  um  in  irgend  einer  deutschen  Territorial-Geschichte
reich  genug  sich  zu  dünken,  daß  man  das  Inventarium  seines
Vorraths  ungefähr  als  das  General-Inventarium  ansehen  kann.

Alles  literarische  Verdienst  also,  das  diese  neuen  Zusätze
haben,  gehdrt  meinem  Bruder,  dem  wirtembergischen  Hofund
  Domänen-Rath  Spittler,  und  bloß  die  Urtheile  sind
mein,  die  theils  den  älteren  Schriften,  theils  auch  den  neuen
Zusätzen  hie  und  da  beigefügt  sind.

Vielleicht  hat  es  zur  vollendetkeren  Ausführung  des  Ganzen
  etwas  beigetragen,  daß  sich  die  Arbeit  gerade  so  theilte,
und  das  Werk  selbst  konnte  auf  diese  Weise  einige  Vorzüge
erhalten,  die  den  meisten  ähnlichen  Schriften,  z.  B.  der  Praunischen
  Bibliothek  und  andern  dieser  Art,  sehlen.  Der  Literator
war  an  Ort  und  Stelle,  der  Rezensent  in  einer  Entsernung,
die  ihm  mehr  denn  einen  Vortheil  für  die  richtige  und  vollsiändige
  Beurtheilung  der  wichtigeren,  hier  aufgezählten  Schriften
  bringen  konnte.  Denn  unstreitig  stehen  doch  gewisse  Regeln
  der  Konvenienz  und  eines  aus  ihnen  entspringenden  Dekorums
  im  umgekehrten  Verhältniß  mit  der  geographischen
Entfernung,  und  so  sehr  auch  bald  der  Geist  dieser  und  jener
Regierung,  bald  die  Zeiten  überhaupt  auf  eine  richtigere  oder
umichtigere  Firirung  jener  Regeln  wirken  moͤgen,  so  wahr
isl's  doch,  daß  jenes  erst  bemerkte  Verhältniß  schon  in  der
Natur  der  Dinge  selbst  liege.

Ob  nun  aber  ich  selbst  eine  genaue  Berechnung  jenes
Verhältnisses  stets  vor  Augen  gehabt  habe,  und  ob  nicht  hie
und  da  noch  einige  andere  Elemente  der  richtigen  Beurtbeilung
  gefehlt  haben  mogen,  muß  ich  dem  Gurdünken  der  Leser
        <pb n="182" />
        160

überlassen.  Ich  gestehe,  daß  das  Vergnügen,  das  ich
bei  der  Revisson  des  großen  Vorraths  aller  zur  wirtembergischen
  Geschichte  gehdrigen  Schriften  genoß,  nicht  selten
  auf  die  Milderung  einzelner  Urtheile  Einfluß  gehabt
haben  kann.  Man  freut  sich  oft  doch  des  Fleißes  der
Menschen,  wenn  man  sich  auch  nicht  gerade  der  hervorgebrachten
  Arbeit  freur,  und  man  blättert  eine  solche  Literatur
der  Geschichte  eines  deutschen  Staats,  besonders  wenn  es
vollends  noch  dem  Vaterlande  gilt,  oft  gerade  mit  eben  denselben
  Empfindungen,  womit  man  alte  Familien-Porträts  mustert.
  Auch  bei  der  schlechtesten  Malerei  bleibt  doch  immer
die  zeitige  Mode,  und  oft  hie  und  da  ein  kleiner  Familienzug
  kennbar.

Man  darf  überdieß  wohl  mit  Zuversicht  behaupten,  daß
bisher  noch  für  keine  deutsche  Staatengeschichte  und  fuͤr  kein
Territorial-Staatsrecht  so  viel  gethan  worden  sey,  als  für  das
wirtembergische.  Es  mag  noch  viel  fehlen,  und  es  fehlt  wirklich
  noch  viel,  theils  an  Materialien,  denen  man  ihre  Erlbsung
  aus  der  archivalischen  Gefangenschaft  wünschen  moͤchte,
theils  an  Vorarbeiten,  die  noch  geschehen  muͤssen,  bis  man
zu  einer  pragmatischen  wirtembergischen  Geschichte  gelangen
kann.  Doch  aber  sind  vorerst  alle  Fundamental-Gesetze,  worauf
  sich  die  Haus=  und  Landesverfassung  gründer,  längst  gedruckt;
  die  wichtigsten  publicistischen  Punkte  sind  in  eigenen
Abhandlungen  besonders  erdrtert,  und  die  Gährungen  zwischen
dem  Landesberrn  und  den  Ständen.,  die  während  Herzog
Karls  Regierung  oft  so  gefährlich  zu  seyn  schienen,  haben
über  alle  Theile  der  ganzen  Landesverfassung  ein  Licht  verbieiret.
  Auch  ist  es  wohl  des  Bemerkens  werth,  daß  Wirtemberg
  bis  jetzt  noch  der  einzige  deutsche  Staat  ist,  dessen  Geschichte,
  vom  ersten  Anfange  an  bis  zum  ersten  Jahrzehend
        <pb n="183" />
        161

unsers  Jahrhunderts,  mit  einer  solchen  Fuͤlle  archivalischer
Urkunden  begleitet,  und  vom  Archivar  selbst  ausgearbeitet,  im
Druck  erschienen  ist.

Man  findet  drei  Perioden,  wo  für  die  Aufklaͤrung  der
wirtembergischen  Geschichte  viel  gethan  worden.

Einmal  die  Zeiten,  wo  beide  Gabelkoser  lebten.  An
der  Gelehrsamkeit  und  selbst  dem  kritischen  Scharfsiun  der
Schriftsteller  fehlte  es  hier  nicht,  sondern  nur  an  der  Vollendung
  des  Angefangenen,  und  an  der  Publicität  dessen,  was
einmal  da  war.  Wenigstens  der  Grschichrforscher  hätte  gewiß
  noch  jetzt  Ursache,  sich  zu  freuen,  wenn  nur  das,  was
jene  beiden  Männer  gesammelt  und  gearbeitet  haben,  im
Druck  erschienen  wäre.  Zweitens  erwachte  ein  ganz  neuer
Eiser  zur  Jeit  der  Regierung  Herzog  Eberhard  Ludwigs,
oder  vielmehr  die  Landesregierung  selbst  rief  damals  den  Eiser
auf.  Aber  sie  bezeichucte  ihm  zu  gleicher  Zeit  das  Ziel,  das
er  erreichen  sollte,  sie  bestimmte  das  Resultat,  das  gesunden
werden  müßte,  sie  erklärte  schon  zum  voraus  so  laut,  was  sie
gern  hörc,  daß  auch  leicht  vorauszusehen  war,  was  man  ihr
und  dem  Publikum  vorsagen  werde.  Daher  ist  von  dem,  was
in  diesen  Zeiten  gedruckt  erschienen  ist,  oder  was  als  Werk
jener  Zeiten  noch  im  Manuseripte  cirkulirt,  wenig  mehr  brauchbar.
  Eine  dritte  Periode  feel  denn  in  die  Regierungszeiten
des  Hergogs  Karl.  Die  allgemeine  Triebkraft  des  Zeitalters
wirkte,  die  Regierung  ließ  freien  Spielraum,  und  zum  Glück
war  der,  den  das  Loos  des  archivalischen  Geschichtschreibers
traf,  ein  so  schlichter  und  gerader  Mann,  daß  man  ihm  weder
  Elogiumsschreibereien  zumuthen  mochte,  noch  seine  Bemerkungen
  oder  Darstellungen  zu  fürchten  Ursache  hatte.  Wie
Sattlers  Werk  erschien,  so  waren's  gerade  die  schönsten,  vielleicht
  nie  wiederkehrenden  Zeiten  der  deutschen  historischen

Spittler's  sämmtliche  Werre.  XIII.  Bb.  41
        <pb n="184" />
        162

Publicitaͤt.  Das  Beispiel  Friedrichs  des  Großen  hatte  endlich
  fast  auf  alle  deutsche  Regierungen  gewirkt,  die  Erhaltung
und  Beguͤnstigung  der  Publicitaͤt  war  eine  Ehrensache  geworden,
  und  die  wohlthaͤtigen  Wirkungen  derselben  waren  so  allgemeinfuͤhlbar,
  daß  man  selbst  dem  merkantilen  Geist,  der  oft
aus  dem  Munde  der  Gelehrten  fuͤr  sie  predigte,  gerne  noch
verzieh.  Bekanntlich  hat  sich  das  alles  in  wenigen  Jahren
schrecklich  geändert,  und  wer  von  der  innigen  Verbindung  der
Poblicität  und  des  allgemeinen  Wohls  lebhaft  überzeugt  ist,
mag  mauches  Buch,  das  er  in  seiner  Bibliothek  stehen  hat,
und  das  er  vielleicht  zu  den  nätzlicheren  derselben  rechnet,  mit
der  geheimen  Ueberzeugung  ansehen,  daß  es,  zehen  oder  zwanzig
  Jahre  später,  nie  erschienen  wäre.  6

So  vereinigten  sich  also  viele  Umstände,  um  der  wirtembergischen
  Geschichte  ein  vortheilhaftes  Loos  zu  machen,  und
ich  darf  wohl  noch  hinzusetzen,  viel  trifft  noch  gegenwärtig
zusammen,  diesem  Loos  gewiß  eine  weit  längere  Fortdauer  zu
geben,  als  man  nach  dem  Geist  des  Zeitalters  und  dem  gewöhnlichen
  Wechsel  menschlicher  Dinge  erwarten  sollte.  Ein
Zögling  Friedrichs  des  Großen  sitzt  auf  dem  Throne  und
ein  Zögling  Friedrichs  des  Großen  wird  ihm  nachfolgen.  Der
berrliche  Segen  von  Aufklärung  und  neuer  Thätigkeit,  der  von
der  Stuttgartischen  hoben  Schule  ausfloß,  wird  auch  nach  ihrer
Erldschung  ein  volles  Menschenalker  hindurch  in  allen  Kollegien
  des  Landes  und  im  ganzen  Geist  der  allgemeinen  Gesinnungen
  fühlbar  bleiben,  weil  Lehrer  und  Schüler,  die  sich,
umschlungen  von  den  Banden  dieses  in  seiner  Art  einzigen
Instituts,  zusammen  gebilder  und  wechselsweise  gebildet  haben,
nach  und  nach  in  alle  die  Aemter  eingerückt  sind,  auf  deren
Besetzung  und  Art  der  Verwaltung  die  Erhaltung  des  öfsentlichen
  Geistes  ruht.
        <pb n="185" />
        165

Unstreitig  wird  auch  kuͤnftighin,  der  allgemeine  Baseler
Frieden  mag  ausfallen  wie  er  will,  jeder  Regent  Wirtembergs
die  großen  politischen  Vortheile  nicht  verkennen,  die  cine  sorgfältig
  erhaltene  Publicität  seiner  Rechte,  seiner  Landesverfassung
  und  der  ganzen  Landesgeschichte  geben  muß.  Staaten
der  geographischen  Lage  und  des  Rangs,  wie  Wirtemberg  ist,
baben  gegen  den  Drang  der  größern  und  großen  Massen,  der
ibnen  unaufbbrlich  droht,  oder  wenigstens  nach  aller  Analogie
als  drohend  angenommen  werden  muß,  )  durchaus  keine  andere
  Schutzwebr,  als  Pflegung  der  Publicität,  evidente  und
laute  Darlegung  ihrer  Rechte,  und  vermittelst  eben  derselben,
Erregung  der  Sympathie  des  ganzen  verständigen  Publikums.
Sie  sind  nicht  groß  genug,  um  in  irgend  einem  Falle  das
Unrecht  gegen  Nachbarn  zum  Recht  zu  machen,  und  sind  doch
viel  zu  groß,  um  durch  stille  Duldung  des  Unrechts  sich  Ruhe
zu  erkausen.  Sie  stehen  im  Gedränge  der  großen  Mächte,
wie  ost  ein  gutmüthiger,  mehr  nur  wohlhabender,  als  reicher
Privatmann  im  Gedränge  übermächtiger  Mitbürger  sich  befindet.
  Sie  können  das  Unrechr,  das  ibnen  drohr,  oft  nicht
anders  abwenden,  als  daß  sie  den  Gewalthaber  zwingen,  es
öffentlich  und  mit  Bewusttseyn  des  Unrechts  zu  thun.  Sie
haben  mehr  politischen  Verstand  nethig,  und  bilden  sich  auch

*)  Wirtemberg  hat  Heslerreich  und  Preußen  zu  unmittelbaren
Nachbarn,  und  wenn  etwa  Mömpelgard  wieder  an  seinen  rechtmähigen
  Herrn  zurückkehrt,  so  bleibt  es  auch  Frankreich.  Freilich
  sind  es  gleichsam  bloß  Vorwerke  jener  Monarchien,  von
denen  Wirtemberg  berührt  wird,  und  vorerst  scheint  die  expansive
  Kräft,  die  in  jeder  großen  Monarchie  wirkt,  bei  Beiden
nicht  gerade  nach  der  Region  hinzugehen,  wo  diese  Vorwerke
liegen.  Aber  ob  ssch  die  Zeiten  gar  nicht  indern  können,  und  ob
sich  nie  auch  zwischen  dem  Main  und  Neckar  ein  Kampfplaͤtz
zwischen  Habsburg  und  Zollern  ersffnen  kann?
415½
        <pb n="186" />
        164

leichter  zum  feineren  politischen  Verstande,  als  die  großen,
mächtigen  Reiche,  weil  nie  ihre  Gewalt  allein  —  den  Verstand
  ersetzen  kann.  Freilich  ist  oft  ihr  letzter  Schutz-Genius
nur  noch  die  einzige  Eifersucht  der  großen  Mächte  gegen  einander;
  aber  sie  haben  auch  Erfahrungen  genug  vor  sich,  welchen
  Preis  dieser  Genius  auf  seinen  Schutz  setzt.  Sie  brauchen
  also  seine  Hülfe  nur  als  letztes  heroisches  Mittel.

Staaten  dieser  Art  sind  demnach,  sobald  sie  ihr  eigenes
Interesse  verstehen,  die  natürlichen  Freunde  der  Schriftsteller.
Kultur  und  Aufklärung  bleiben  ihr  einziger  Schutz,  und  bloß
eine  ununterbrochene,  gleichfrmige  Pflege  derselben  ist  die
sichere  Garantie  ihrer  Unabhängigkeit.  Schriftsteller  und  Gelehrte
  sind  zwar  in  den  Augen  vieler  Großen,  und  in  den
Augen  vieler  Andern,  die  sich  groß  dünken,  namentlich  seit
den  Jeiten  der  französischen  Revolution,  sehr  verhaßt  geworden.
  Die  Rolle,  die  mehrere  derselben  in  Frankreich  spielten,
konnte  leicht  ein  ungünstiges  Vorurtheil  erregen,  und  die  feile
Schreibesucht,  die  in  Deutschland  mit  jedem  Jahr  zunahm,
oder  auch  die  kindische  Eitelkeit,  mit  der  oft  Schriftsteller  und
Gelehrte  den  Großen  sich  zudrängten  und  überall  geltend  zu
werden  suchren,  mußte  den  Stand  der  Gelehrten  und  Schriftsteller
  verächtlich  machen.  Allein  dem  ungeachtet  sind  sie  und
bleiben  sie  die  Leiter  des  Publikums.  Ihr  Wort  wird  endlich
allgemeiner  Glaube,  und  die  groͤßten  Weltersahrungen  haben
unwidersprechlich  bewiesen,  daß  so  sehr  sich  oft  noch  die  gegenwärtige
  Generation  sträubt,  in  den  harten  Glauben  einzugehen,
  den  Schriftsteller  und  Gelehrte  ihr  vorpredigen,  so
rasch  entscheidet  sich  das  folgende  Menschenalter  dafür.

Nie  also  dürfen  sich  Staaten  der  Lage  und  des  Ranges,
wie  Wirtemberg  ist,  von  der  Sache  der  Gelehrten  und  der
Schriftsteller  trennen.  Nie  darf  Publicität  und  Literatur  für  sie
        <pb n="187" />
        165

gleichguͤltig  seyn,  und  alle  die  kleinen  Unannehmlichkeiten,  die
fast  jeder,  Publicitaͤt  nnd  Literatur  beguͤnstigenden  Regierung
bald  von  uͤbel  unterrichteten  oder  hungrigen  Schriftstellern  begegnen,
  bald  auch  oͤfters  bei  oͤffentlichen  Ruͤgen  begangener
Fehler  oder  Ungerechtigkeiten  fuͤhlbar  werden,  sind  fuͤr  nichts
zu  achten  gegen  die  großen  publicisiischen  Gefahren,  die  für
Staaten  dieser  Art  aus  der  Hemmung  des  unerschrockenen
Untersuchungsgeistes,  dem  Mangel  der  Publicität,  und  also
auch  dem  Mangel  literarischer  Thätigkeit  entspringen.

O!  man  gewinnt  auch  ein  Land  unaussprechlich  lieb,
wo  das  alles  im  Schwunge  ist!  Und  nichts  vereinigt  mehr
die  Bürger  eines  solchen  Staats  zum  innigsten  patriotischen
Bunde,  nichts  gibt  dauerhaftere  Liebe  zur  Regierung  des  Landes,
  als  wenn  Geisteskraft  und  Untersuchungsgeist  frei  sich
üben  dürfen,  und  der  gescheitere,  bessere,  thätigere  Mann  der
geachtetere  Mann  wird.  Es  wird  in  Staaten  dieser  Art,  sobald
  sie  jenem  heiligsten  Grundsatze  als  Grundsatz  ihrer  Selbsterhaltung
  treu  bleiben,  ungefähr  eben  so  werden,  wie  es  in
England  ist,  und  wie  es  auch  unter  der  Regierung  Friedrichs
des  Großen  in  der  preußischen  Monarchie  war.  Viel  kritisiren
  über  diese  und  jene  Maßregel  der  Regierung,  viel  verwegenes
  Urtheilen  oft  selbst  über  die  Person  des  Regenten,
aber  sobald  es  einem  Beweise  der  Liebe  gegen  jene  oder  der
Aufopferung  für  diesen  gilt,  ein  Wetteifer,  der  das  schoͤnste
Schauspiel  menschlicher  Natur  ist.

Wac  were  denn  auch  in  den  Zeiten  des  dreißigjährigen
Kriegs  aus  dem  Fürstenhause  Wirtembergs  geworden,  wenn
sich  nicht,  unmittelbar  vor  dem  Ausbruche  desselben,  unter
der  seltenen  literarischen  Thätigkeit,  durch  die  sich  das  Land
damals  auszeichnete,  ein  Schlag  von  Jünglingen  gebildet
bätte,  die  mit  Manneskraft,  wie  Alles  schon  für  Eberhard  III.
        <pb n="188" />
        166

verloren  schien,  die  Resiitution  desselben  zu  Wien  und  Osnabruͤck
  erstuͤrmten.  Längsi  hat  daher  auch  die  Geschichte  die
Namen  Bidenbach,  Forstner,  Burkhard,  Varnbüler
  geheiligt.

Sie,  diese  Männer,  alle  waren  zu  der  Zeit  als  Jünglinge
  aufgewachsen,  wie  unter  dem  Schutze  des  weisen  Vice-Kanzlers
  Sebasiian  Faber,  der  sich  selbst  auch  als  einen  der
gescheitesten  publicistischen  Schriftsieller  ausgezeichnet  barte,
jede  Wissenschaft  zu  Tübingen  gedieh,  und  hestorisch-poluische
Kenntnisse  dort  in  Umlauf  gesetzt  wurden,  wie  man  sie  damals
  sonst  auf  keiner  deutschen  Universitär  fand.  Man  erstaunt
  doch  mit  Recht,  was  nachber  ein  paar  solcher  Köpfe,
selbst  da  alle  außere  Macht  fehltc,  allein  durch  Versiand  und
Thätigkeit  vermochten.  Es  liegt  viel  Krast  im  Geisie  eines
Menschen!

Oesterreich  war  im  Besitz  des  gangen  Landes,  und  sie
errangen  es,  daß  Oesterreich,  ohne  Ersatz  und  ohne  von  irgend
  einer  andern  Macht  gezwungen  zu  seyn,  das  ganze  Land
zurückgab.  Die  ersten  kaiserlichen  Minister  hatten  wichtige
Tbeile  des  Landes  in  Besitz  genommen,  und  sie  bestanden
den  Kampf  gegen  den  Minister-Eigennutz  eben  so  glücklich,
daß  Alles  ohne  irgend  ein  Aequivalent  wieder  zurückgegeben
werden  mußte.  Selbst  das  Kur-Collegium  war  erst  der  Restitution
  Eberhards  III.  böchst  ungünstig,  und  doch  ward  sie
von  diesen  Männern  zu  Wien  crrungen  und  zu  Osnabrück
vollender.

n.  Ob  es  in  Monarchien  von  großem  kolossalischen
  Umsange  dem  Interesse  des  regierenden  Hauses
jedesmal  zuträglich  sey,  wenn  allgemeine  Kulrur  und  Geistesthaͤtigkeit
  aller  Art  geweckt  werden,  dieß  ist  eine  Frage,  bei
deren  Beantwortung  man  sich  einige  Bedenkzeit  ausbitten
        <pb n="189" />
        167

müßte.  Aber  das  Interesse  unsrer  deutschen  Fürsten  ist  ja
ein  ganz  anderes,  als  das  Interesse  der  großen  Monarchien,
und  jene  haben  die  Gefahren,  die  von  oben  herab  kommen,
weit  mehr  zu  fürchten,  als  die,  die  von  unten  heraufsteigen.
Gegen  die  letzteren  gibt  es  ein  untrügliches  Mittel,  das,  wie
die  neueste  Geschichte  unserer  deutschen  Staaten  zeigt,  selbst
in  den  fürchterlichsten  Zeiten  einer  grassirenden  nachbarlichen
Epidemie  sicher  wirkt;  es  heißt:  gut  regieren.  Aber  wie
den  ersteren  oder  denen,  die  von  oben  herab  kommen,  immer
zeitig  und  wirksam  genug  begegnet  werden  solle,  dieß  ist  oft
ein  Räthsel,  das  kaum  die  geübteste  Politik  lösen  kann.  Dieß
haben  wir  gesehen.  Die  Polen  verstanden  diese  Kunst  nicht.
        <pb n="190" />
        V.

Neben-Instruktion  von  der  Stadt=  und  Amtsversammlung
  zu  N.  im  Wirtembergischen,
  ihrem  Landtagsdeputirten  ertheilt.

Nachdem  wir  euch  schon  unter  dem  vorgestrigen  Datum
unsere  Gesinnungen  in  Ansehung  der  Vertheilung  der  großen
französischen  Kontributions-Summe,  als  eines  der  Hauptgegenstände
  der  ausgeschriebenen  sogenaunten  allgemeinen  Landes-Versammlung,
  ausführlich  mitgetheilt  haben,  so  finden  wir
doch  nunmehr  für  gut,  hiemit  eine  besondere  Neben-Instruktion
euch  zugehen  zu  lassen,  die  auf  mehrere  Angelegenheiten  sich
bezieht,  an  deren  glücklichen  Ausführung  unserem  lieben  Vaterlande
  fürwahr  eben  so  viel  liegt,  als  an  jenem  Hauptgegenstande,
  der  die  nächste  Veranlassung  dieses  Landtages  geworden
  ist.

Leider  wird  zwar  wohl  vielleicht  überall  wenig  Gedeihliches
von  diesem  Landtage  zu  hoffen  seyn.  Die  Gemöther  sind
vielleicht  noch  nicht  genug  vorbereitet,  und  reichhaltige  politische
  und  historische  Kenntnisse,  die  unentbehrlich  sind,  vielleicht
  noch  zu  wenig  im  Umlauf.  Der  politische  Wahrheits-Eifer
  wird  bald  dem  Einen  noch  höchst  lächerlich,  und  dem
Andern  hoͤchst  gefäbrlich  scheinen.  Auch  mögen  wobl  unter  den
        <pb n="191" />
        169

Landtags-Deputirten  selbst  hie  und  da  manche  sich  finden,  die
des  Landtages  mehr  als  einer  Diätengelegenheit  sich  freuen,
denn  daß  sie  mit  unermüdetem  und  redlichem  Eiser  das  Gemeinwohl
  bedenken,  und  unerschrocken  alles  das  ausführen
sollten,  was  Pflicht  und  Gewissen  fordern.

Doch  Betrachtungen  dieser  Art  sollen  euch  nicht  abhalten,
das  Eurige  zu  thun.  Die  Zeiten  werden  nicht  immer  von
selbst,  sondern  man  muß  sie  auch  machen,  und  nie  ist  noch
ein  wichtiges  Werk  mit  einem  Male  ausgeführt  worden.

Fast  aller  Anfang  großer  Dinge  scheint  immer  thdricht,
aber  sobald  nur  einmal  ernstlich  Hand  angelegt  wird,  so
wirkt  in  Kurzem  die  gewissenhafte  Behandlung  großer  Angelegenheiten
  eben  so  sehr  auf  die  Gesinnungen  oder  Charaktere
  der  Menschen,  als  diese  auf  jene  zu  wirken  pflegen.

Wir  haben  überdieß  doch  jetzt  einen  unaussprechlichen
Vorkheil  für  die  glückliche  Vollendung  aller  redlichen,  gemeinnötzigen
  Absichten,  der  bei  manchem  der  vorhergehenden  Landtage
  gefehlt  hat.  Unser  Herzog  meint's  gut  wie  ein  Vater,
und  ist  der  Regierungskunst  hochverständig,  wie  es  vielleicht
wenige  deutsche  Fürsten  sind;  an  seiner  Mitwirkung  wird  es
also  nicht  fehlen.

So  lieb  euch  also  euer  und  eurer  Kinder  Wohl  ist,  so
sehr  ihr  wünschen  werder,  einst  ruhig  sierben  zu  können,  und
so  gewiß  euch  jenseirs  des  Grabes  ein  Richter  erwartet,  dem
ihr  schwer  verantwortlich  seyn  werdet,  einen  unschätzbaren
Augenblick,  für  mehr  als  500,  Oo0  eurer  Mitbürger  viel  Gutes
zu  thun,  schnöde  versäumt  zu  haben,  so  ernst  laßt  es  euch
seyn,  das  große  Werk  anzutreten.

Sollte  aber  auch  unsern  schönsten  Hoffnungen  zuwider
von  allem  dem,  was  wir  jetzt  Gutes  wirken  wollen,  durchaus
nichts  zu  Stande  kommen,  und  sollte  man  sogar  mit  einiger
        <pb n="192" />
        170

Wahrscheinlichkeit  voraussehen  koͤnnen,  daß  wenig  oder  gar
nichts  ausgeführt  werden  möge,  so  seyd  doch  wacker  im  Bitten
  und  Ermahnen  und  Lautsprechen,  und  vergeßt  nie,  daß
ein  Säemann  aussäen  muß,  unbekümmert  ob  der;  von  dem
allein  alles  Gedeihen  kommt,  gleich  die  erste  Aussaat  zur
vollen  Ernte  werden  lassen  will.

Die  schmackhaftesten  Früchte  reisen  langsam,  und  das
Lenken  der  Gemüther  oder  Entstehen  der  Uebergeugungen  will
seine  Muße  haben.  Auch  die  größten  Wirkungen  dessen,  was
redliche  und  unermüdete  Menschen  auszurichten  suchen,  zeigen
sich  gewöhnlich  erst  nach  mehreren  Menschenaltern;  allein  in
der  Wahrheit,  laut  und  redlich  gesagt,  liegt  eine  Kraft,
die  zwar  augenblicklich  unterdrückt  werden  mag,  aber  trotz
aller  Gegenbemühungen  endlich  doch  unwiderstehbar  hervorbricht.

Wir  werden  auch  deßwegen  diese  unsere  Neben-Instruktion
gar  nicht  als  eine  Instruktion  bloß  für  diesen  Landtag  gegeben
ansehen,  sondern  sie  soll  als  Denkmal  unserer  Gesinnungen  in
uniere  Stadtregisiratur  hinterlegt  werden.  Sie  soll  die  Hauptpunkte
  ausgezeichnet  enthalten,  die  wir  uns,  wenn  auch  dießmal
  nichts  Gedeihliches  zu  Stande  kommt,  als  unvergeßliches
Ziel  unserer  weiteren  Bemühungen  auch  für  die  künftigen
Landtage  vorsetzen  wollen.  Sie  soll  ein  Zeuge  auf  die  Nachwelt
  seyn,  was  wir  unsererseits  haben  thun  wollen,  um
durch  zeitige  nützliche  Veränderungen  in  dem  öffentlichen  Zustande
  unsers  Vaterlandes  Alles  so  vorzubereiten,  daß  wir  nie
eine  Totalveränderung  nörbig  haben  mögen.  Sie  soll  jetzt
nur  die  Hauprgrundsätze  auszeichnen,  weil  wir  wohl
wissen,  daß  wer,  namentlich  in  Dingen,  die  sich  auf  Landes-Verfassung
  beziehen,  gar  zu  viel  wünscht  und  sucht,  bei  Welt
und  Nachwelt  sich  selbst  anzuklagen  hat,  wenn  er  gar  nichts
erhält.
        <pb n="193" />
        171

Unsere  Grundsätze,  deren  Beobachtung  ihr  nie  außer
Augen  setzen  sollt,  sind  also  folgende:

Erstlich  und  vor  allem  Uebrigensepes  gesagt:
Wir  sind  mit  der  bisherigen  Verfassung  und  Regierung  unsers
Landes  so  wohl  zufrieden,  daß  wir  durchaus  keine  wesentliche
Veränderung  verlangen.  Wir  wissen  es  wohl,  daß  wir  nicht
immer  gute  Regenten  hatten,  und  daß  es  oft  selbst  unler
guten  Regenten  schlechte  Zeiten  und  einzelne  unentschuldbare
.Ungerechtigkeiten  gab,  denen  die  bisherige  Landes-Konstitution
nicht  zu  sieuern  vermochte.  Aber  des  Guten  war  am  Ende
doch  immer  mebr,  als  des  Bösen,  und  wie  es  mit  der  bisberigen
  Verfassung  und  Regierungsart  gehe,  das  wissen  wir
jetzt  aus  Erfahbrung,  allein  mit  den  meisien  wesentlichen  Veränderungen
  müßten  wir  erst  ein  großes  Erperiment  machen.

Also  leine  wesentliche  Veränderung,  sendern  nur  Wiederbersiellung
  der  wahren  Konstikuticn,  bei  der  unsere  Vorväter
so  glücklich  acwesen  sind,  und  die  allmählich  im  Laufe  der
Zeiten  gelitten  zu  haben  scheint.  Nur  neue  Ansialten  zur  besseren
  Verwahrung  und  Garontie  dessen,  was  kundbar  unsere
gure  Landcsverfassong  ausmacht.  Nur  Abhelsung  mancker
Gebrechen,  die  rbeils  im  Regiminal  Sysiemc  des  Landes,  theils
aber  auch  in  der  ffändischen  Verfassung  selbst,  nach  und  nach
eingerissen  sind.

Die  Grundlinien  der  Gewaltverkheilung  zwischen  dem
Landeäberrn  und  den  Ständen  sind  von  unsern  Vorvätern  so
weise  gezogen  worden,  daß  wir  Jedem  muthig  entgegentreten
zu  müssen  glauben,  der  sie  zu  Gunsten  des  einen  oder  des
andeinn  Theils  ändern  wollte.

Wir  sind  eben  so  lebhaft  überzeugt,  daß  das  Land  ein
unglückliches  Land  ist,  wo  der  Regent  nicht  die  ndthige  Gewalt
  zum  Regieren  hat,  als  ganzer  Erust  es  uns  ist,  die
        <pb n="194" />
        172

bisherigen  ständischen  Gerechtsame  nicht  beeintraͤchtigen  lassen
zu  wollen,  und  es  mag  bisweilen  ein  gutgemeinter  Irrthum
seyn,  aber  gewiß  isi's  ein  höchst  gefährlicher  Irrthum,  den
Patriotismus  nur  in  Schmälerungen  der  landesherrlichen  Gewalt
  und  in  Erweiterung  der  Vortheile  für  die  sogenannte
Landschaft  suchen  zu  wollen.

Hätten  alle  unsere  Mitbürger  immer  deutliche  Begriffe
gegenwärtig,  was  eigentlich  unter  dem  Namen  Landschaft
gemeint  sey;  vergäßen  sie  nie,  was  dieses  Wort  zu  unserer
Vorväter  Zeit  gegolten  habe,  wie  die  alten  Landesverträge
geschrieben  worden  sind,  und  läge  nicht  bei  vielen  noch  immer
eine  gewisse  mystische  Dunkelheit  darauf,  vermittelst  deren  oft
die  lächerlichste  Verwechselung  der  Subjekte,  denen  dieses  Wort
gelten  soll,  unerwartet  vorgeht,  so  würden  wir  euch  geradehin
zur  General-Iustruktion  das  Wort  mitgeben  können:  Thut
alles  Mögliche  zur  Erweiterung  der  Vortheile
der  Landschaft.  Deun  in  eben  diesem  Wort  läge  alsdann
  auch  die  beste  Garantie  unserer  ganzen  Verfassung,  und
so  denn  auch  die  beste  Garantie  der  vertragsmäßigen  landesherrlichen
  Gewalt.  Allein  auf  eine  solche  Klarheit  und  Richtigkeit
  der  Begriffe  läßt  sich  bei  einem  zahlreichen  Korps,  wie
das  der  Landtagsdepmtirten  ist,  gewiß  nicht  zählen;  wir  koͤnnen
  also  diese  sonst  so  schöne  Formel  nicht  brauchen.

Wenn  man  euch  aber  bei  einem  solchen  redlichen,  standhaften,
  politischen  Glaubensbekenntniß,  womit  ihr  Jedem  entgegen
  zu  gehen  habt,  und  eurem  darnach  eingerichteten  gewissenhaften
  Betragen  verdächtig  machen  will,  als  ob  ihr  eine
Hospartie  wäret,  so  habt  ihr  euch  um  Schmähungen  dieser
Ark  eben  so  wenig  zu  bekümmern,  so  wenig  ihr  wegen  der
Lästerung  besorgt  seyn  sollt,  als  ob  es  Demokratismus  wärc,
wenn  ihr  für  Rechte  und  Glück  des  Volks  als  redliche
        <pb n="195" />
        175

Repräsentanten  sprecht,  oder  das  richtige  Verhältniß  des  Adels
darstellt,  wie  es  in  einem  Lande  von  der  Verfassung,  als
Wirtemberg  hat,  angesehen  werden  muß.

Man  hat  jetzt  überall,  rechts  und  links,  politischen  Argwohn
  gegen  sich.  Desto  sorgloser  also  kann  man  seiner  eigenen
wohlgeprüften  Ueberzeugung  nachgehen,  desto  unerschrockener
konut  ihr  stets  auf  das  große  Ziel  aller  eurer  Bemühungen
binschauen,  daß  Alles  immer  mehr  und  mehr  so  eingerichtet
werde,  damit  gewiß  Herr  und  Land  —  diese  Fürstenfamilie
und  dieß  treue,  gute  wirtembergische  Volk  —  noch  Jahrhunderte
  lang  beisammenbleiben  können.

Ihr  werdet,  wenn  ihr  dieses  Ziel  stets  vor  Augen  habt,
gerade  nur  das  thun,  was  das  allgemeine  Glück  des  Volks
fordert.  Ihr  werdet  jeder  Bitte,  die  ihr  an  unsern  huldreichen
Landesvater  wegen  dieser  und  jener  neuen  oder  neuscheinenden
Garantie-Anstalt  der  bisherigen  Verfassung  in  unserm  Namen
zu  machen  habt,  geradehin  diesen  triftigsten  aller  Beweggründe
beifügen  können,  damit  Herr  und  Land  gewiß  beisammenbleiben
  mögen.  Er  wird  also  auch  in  jedem  unserer  Wünsche
nur  die  zärtlichste  Vorsorge  für  die  ewig  blühende  Fortdauer
seines  eigenen  Fürstenhauses  sehen.

So  sey  denn  also

das  Erste,  was  ihr  in  dieser  Beziehung  zu  erbitten
habt,  eine  gnädigste  Versicherung,  daß  die  bisher  schon
gut  geordnete  Kollegienverfassung  in  unserem  Vaterlande
  auch  fernerhin  völlig  unverrückt  bleiben
werde,  und  also  nicht  nur  die  Repartition  der  Geschäfte
und  die  Subordination  oder  Koordinirung  der  Kollegien,  wie
sie  bisher  war,  nicht  willkürlich  und  ohne  besondere  Kommunikation
  mit  den  Ständen  geändert  werden  moge,  sondern
daß  auch  durchaus  kein  Rath,  der  in  einem  der
        <pb n="196" />
        174
landesherrlichen  Kollegien  steht,  ohne  ordentliches
Urtbeil  und  Recht  aus  seiner  Stelle  gerückt  werde,
wie  überhaupt  auch  Keinem,  der  ein  auf  die  Landes=Regierung
  sich  beziehbendes  Amt  bekleidet,  ohne  besonderen
  Antrag  des  Collegiums,  unter  dem  er  steht,
sein  Amt  solle  genommen  werden  können.

Ihr  babt  nachdrücklichst  darauf  anzutragen,  daß  dieser
Punkt  noch  klarer  ausgedrückt  und  besser  verbrieft  werde,  als
in  den  bisberigen  Landesverträgen  geschehen  ist.  Denn  wir
sind  versichert,  daß  jedes  andere  Mittel,  die  Landesfreiheiten
zu  verwahren,  voͤllig  unzureichend  seyn  und  bleiben  wird,  so
lange  nicht  den  Räthen  in  den  Kollegien  und  den  übrigen  in
solchen  Aemtern  stebenden  Personen,  die  sich  auf  die  Regierung
  des  Sraats  beziehen,  ihre  politische  Eristenz  gegen  jede
willkürliche  Gewalt  gesichert  ist.

Ein  Rath  mug  furchtlos  sprechen  können,  und  ein  Mann,
der,  wie  bei  uns  gewöhnlich  ist,  mit  seiner  Familie  größtentbeils
  von  seiner  Besoldung  leben  muß,  kann  dieß  selten  thun,
wenn  Frau  und  Kinder  um  ihn  herstehen.  Nein!  man  darf
vom  großen  Menschenhaufen  keinen  Pflicht-Heroismus  fordern,
sondern  jeder  Fürst,  der  Wahrheit  haben  und  hören  will,  muß
seine  Räthe  selbst  in  die  Lage  setzen,  daß  ihnen  das  unerschrockene
  Wahrbeitsagen  leicht  wird.  Leider  wird  es  dem  ungeachtet
  doch  nie  an  Knechten  und  Schmeichlern  fehlen.

Eine  konstiturionsmäßige  Stetigkeit  des  Aemtergenusses
ist  also  eben  so  sehr  zum  Vortbeil  des  Landesherrn,  als  zum
Vortheil  derer,  denen  das  Amt  anvertraut  ist,  und  die  Willkürlichkeir
  der  Entsetzungen,  wenn  auch  die  Form,  wie  sie
etwa  ausgeübt  wird,  noch  so  milde  ist,  hat  sich  am  Ende
noch  überall  als  eine  der  Maßregeln  gezeigt,  durch  welche  das
Interesse  des  Regenten  eben  so  sehr  leider,  als  ruhevolle
        <pb n="197" />
        175

Treue  in  der  Beobachtung  der  Amtspflichten  dadurch  gestoͤrt
  wird.

Es  ist  ja  auch  sattsam  aus  der  Historie  bekannt,  daß
weiland  Könige,  die  in  solchen  winkürlichen  Aufkündigungen
oder  Entsetzungen,  oder  ähnlichen,  fast  gleichgeltenden  und  nur
milder  scheinenden  Maßregeln,  die  groͤßte  Fülle  ihrer  Regentengewalt
  zu  genießen  glaubten,  zuletzt  zu  einer  so  lebendigen
Wahrnehmung  des  daraus  entspringenden  Schadens  gekommen
sind,  daß  sie  selbst  jede  weitere  Ausübung  dieses  vermeinten
Rechts  aus  freier  Entschliesung  durch  ein  Fundamentalgesetz
ihres  Reichs  verboten  haben.

Noch  ergibt  sich  hiebei  für  unser  liebes  Vaterland  eine
wichtige  individuelle  Betrachtung,  die  wenigstens  nicht  jedem
anderen  deutschen  Staate  eben  so  nahe  liegt.

Es  steht  nämlich  in  Gottes  Hand,  wie  es  endlich  noch
mit  dem  Wesen  in  Frankreich  werden  wird.  Hält  sich  aber
der  Zustand  wie  gegenwärtig,  und  wird  die  republikanische
Verfassung  etwa  auch  nur  ein  Menschenalter  lang  die  Festigkeit
  behalten,  die  zu  einem  frohen  Lebensgenuß  nothwendig
ist,  so  hat  jeder  könftige  Regent  unseres  lieben  Vaterlandes
die  Liebe  seiner  Rätbe  und  Diener  und  die  wohlwollenden  Gesinnungen
  des  Mittelstandes,  der  größerentheils  aus  Räthen
und  Dienern  des  Fürsien  besteht,  weit  sorgsältiger  zu  pflegen,
als  ehedem  norhwendig  war.  Denn  ach!  Gott  bewahre  uns
dafür,  daß  sich  das  persduliche  Attachement  an  Vaterland
und  Fürstenhaus  durch  eine  allmäblich  entstehende  Emigrationslust
  in  eine  gewisse  Kosmopoliterei  auflöse.  Nichts  ist
für  kleine  Staaten  gefährlicher  als  dieses,  weil  ihre  Erhaltung,
die  eben  so  sehr  von  der  Habsucht  der  großen  Mächte,  als
von  der  republikanischen  Epidemie  bedrohr  wird,  fast  keine
andere  Grundlage  haben  kann,  als  allgemeine  Liebe  und
        <pb n="198" />
        176

berzlichste  Zugethanheit  besonders  des  Mittelstandes,  der  doch
am  Ende  fast  immer  den  Ton  der  Zufriedenheit  oder  Unzufriedenheit
  angibt.

Es  scheint  uns  auch  eine  so  viel  dringendere  Verpflichtung,
  für  die  klare  Sanktionirung  dieses  Artikels  zum  Besien
unseres  Vaterlandes  und  unseres  innigst  geliebten  Fürstenbauses
  zu  sorgen,  da  der  Regent  selbst,  gewöhnlich  bei  Maßregeln
dieser  Art,  mehr  nur  das  Spiel  gewisser  Partien  ist,  die  ihren
  Nepotismus  oder  andere  unedle  Leidenschaften  zu  befriedigen
  suchen,  als  daß  er  aus  freiwilliger  Entschließung  dazu
greifen  sollte.  Was  liegt  aber  jenen  Partien  daran,  die  nur
augenblickliche  Befriedigung  ihres  Privat-Interesse  haben  wollen,
  wenn  der  Staat  darüber  zu  Grunde  gehr,  oder  wenigsiens
  seine  sicherste  Grundveste  untergraben  wird?

Dieß  sey  also  das  Erste  in  Beziehung  auf  die  Regierungs-Verfassung
  des  Landes,  daß  in  dem  künftigen  Landtags-Abschiede
  die  Inamovibilität  der  herzoglichen  Räthe  und
zur  Landes-Administration  gehdrigen  Diener,  ohne  ordentliches
  Urtheil  und  Recht,  klar  ausgedrückt  werde.

Mehr  Ueberlegung  und  eine  noch  sorgfältigere  Fassung
verbient  der  6  "

zweite  Punkt,  der  den  Adel  und  das  immer  stärkere
Eindrängen  desselben  in  die  wichtigsten  Aemter
des  Landes  betrifft.

Wir  sind  lange  bei  uns  selbst  angestanden,  ob  wir  euch
diesen  Punkt  auszeichnen  sollten,  da  wir  ihn  namentlich  in
den  gegenwärtigen  Zeiten  ungern  berührten,  weil  so  mancher
Akterpolitiker,  ohne  Rücksicht  auf  die  Verfassung  und  Lage
des  Landes,  von  dem  er  spricht,  das  Interesse  des  Regenren
und  das  Interesse  des  Adels  geradezu  für  ein  und  ebendasselbe
ausgibt,  und  so  mancher  Brausekopf,  der  sich  bloß  mit  den
        <pb n="199" />
        177

Ideen  und  Empfindungen  seiner  Zeit  naͤhrt,  jeder  erblichen  Familien-Auszeichnung
  gerne  Hohn  spricht.

Auch  erkennen  wir  sehr  wohl,  daß  unter  dem  Adel,  der
gegenwärtig  in  den  landesherrlichen  Kollegien  und  andern  wichtigen
  Aemtern  unseres  Vaterlandes  Stellen  bekleidet,  viele  sehr
würdige,  durch  Talent  und  Kenmtnisse  trefflich  ausgegeichnete
Männer  sind.  Aber  gerade  auch  diese  Betrachtung,  daß  wir
nicht  nöthig  haben,  gegen  einzelne  Personen  aufzutreten,  und
daß  die  Beschwerde,  die  ihr  in  unserem  Namen  hier  vortragen
sollr,  nicht  erst  seit  Kurzem,  sondern  schon  vom  Anfange  dieses
Jahrhunderts  her  mit  einem  immer  sichtbareren  Wachsthum  sich
gebilder  hat,  macht  uns  die  Pflicht  sehr  leicht,  das  Interesse  unseres
  Vaterlandes  und  Fürsten  jeder  anderen  Rücksscht  vorzuziehen.

Kundbar  hat  Wirtemberg  keinen  Land=  oder  Proprietär-Adel.
  Das  Korps  der  weiland  zum  Lande  gehbrigen  Nitterschaft
  hat  sich  unter  der  Begünstigung  mannichfacher  bekannten
  polirischen  Verhältnisse  von  der  chemaligen,  konstirutionsmäßigen
  Theiluehmung  an  allen  Landes-Angelegenheiten  so
losgerissen,  daß  sie  Fremdlinge  gewonden,  und  als  Feinde  oder
publicistische  Gegner  unseres  Landesfürsten  anzusehen  sind.
Ihr  Juteresse  ist  seinem  Interesse  entgegen,  ihre  Rechte  baben
sich  auf  Kosien  der  seinigen  erweitert,  und  wie  selbst  die
neuesten  akteumäßigen  Begebenheiten  aus  Gelegenheir  der
franzdsischen  Kontributions-Repartition  beweisen,  noch  ist  bei
ihnen  ein  fortdauerndes  Streben  nach  wichtigen  Erweiterungen
derselben.

Dieh  alles  gilt  zwar  also  wohl  freilich  nur  vom  Korps
des  unmittelbaren  Reichsadels,  und  so  höchst  ungerecht  es  unstreitig
  auch  da  seyn  würde,  in  jedem  zu  einem  gewissen  Korps
gehdrigen  Individuum  die  herrschenden  Gesinnungen  seines
Korps  finden  zu  wollen,  so  sehr  sich  gewöhnlich  die  edleren

Spittler's  sämmtliche  Werke.  XIII.  Bb.  12
        <pb n="200" />
        178

Maͤnner  eben  dadurch  auszeichnen,  daß  sie  von  allem  Gildengeist
  frei  sind,  so  wenig  kann  man  doch  bei  Aufstellung  allgemeiner
  politischen  Maßregeln  und  Grundsaͤtze,  die  aus  der
Intuition  gewisser  allgemeinen  Verhaͤitnisse  fließen,  auf  einzelne
  wenige  Ausnahmen  Rücksicht  nehmen,  deren  Wahrnehmung
  und  Befolgung  allein  der  hohen  Weisheit  des  Regenten
zusteht.

Als  Grundsatz  muß  man  also  annehmen,  daß  das  Interesse
  des  Proprietär-Adels,  der  vor  allem  übrigen  allein  noch
weiland  gerechte  Ansprüche  an  die  väterliche  Vorsorge  unsers
Landesregenten  hatte,  jetzt  dem  Interesse  von  Wirtemberg
gerade  entgegen  sey.

Wo  nun  aber  in  einem  Lande  kein  Proprictär-Adel  ist
und  gilt,  wo  es  der  Patriotismus  und  der  schuldige  Eifer  für
das  Regenten-Interesse  erfordert,  keinen  Proprietär-Adel  gedeihen
  zu  lassen,  wie  will  da  der  bloße  Patent-Adcl,  mit  dem
natürlich  der  Adel  aus  ganz  entlegenen  Ländern  in  diesem
Falle  gleich  gesetzt  werden  muß,  rechtmäßige  Ansprüche  auf
eine  auszeichnende  Begünstigung  machen?

Bloß  aber  auch  darauf  —  nicht  begünstigen  —  beschränkt
  sich  unsere  konstitutionsmäßige  Bitte,  und  wir  verkennen
  dabei  überdieß  gar  nicht,  daß  es  in  Ansehung  der  eigentlichen
  Hofstellen  noch  seine  besondere  Beschaffenheit  haben
und  behalten  möge.  So  lang  es  nämlich  Sitte  der  größeren
Höfe  bleiben  wird,  dem  Adel  bei  diesen  Stellen  ausgezeichnete
und  zum  Theil  ausschließende  Vorrechte  zu  gônnen,  so  wird
es  vielleicht  auch  dem  kleineren  Hofe  nothwendig  seyn,  ein
Gleiches  zu  thun.

Nur  eben  diese  gröheren  Staaten,  die  überdieß  noch  einen
  reichen  Land-Adel  haben,  thun  doch  oft  in  Ansehung  der
Aemter,  bei  welchen  wichtige  Theile  der  Staats-Administration
        <pb n="201" />
        179

ruhen,  weit  das  nicht  zu  Gunsten  des  Adels,  was  in  Wirtemberg
  allmählich  Sitte  geworden  zu  seyn  scheint.

So  kenut  man,  wie  wir  gewiß  wissen,  zu  Hannover  In
dem  Hofraths-Collegium,  das  dem  herzoglichen  Regierungs-Collegium
  parallel  stehr,  durchaus  keine  besondere  adeliche  Bank,
obschon  selbst  Grafen  in  diesem  Collegium  sitzen.  Der  Edelmann
  und  der  Graf  sitzt  und  votirt  nach  seiner  Anciennetät
im  Collegium,  und  der  Chef  des  Collegiums  ist  eben  so  oft
ein  Bürgerlicher,  als  ein  Edelmann.  Auch  genießt  letzterer
bei  Verschickungen  nie  höhere  Diäten,  als  jener.

Aehnliche  Beispiele  finden  sich  genug  auch  im  Oestreichischen
  und  Preußischen.

So  wenig  nun  zwar  das,  was  in  einem  Staate  Sitte
und  Einrichtung  ist,  nothwendig  auch  Normativ  für  einen
andern  Staat  zu  werden  braucht,  so  auffallend  muß  es  uns
doch  seyn,  gerade  in  unserem  Vaterlande,  wo  sich  gar  kein
landständischer  Adel  findet,  und  zu  Auszeichnungen  solcher  Art
gar  kein  Grund  ist,  in  den  wichtigsten  landesherrlichen  Kollegien
  den  Adel  als  ein  eigenes,  mit  besonderen  Vorzügen  begabtes
  Korps  eine  Nolle  spielen  zu  sehen.

Wir  haben  nicht  udthig,  weitläufig  in's  Andenken  zu
bringen,  daß  es  ehedem  nicht  so  gewesen  sey.

Noch  vor  ungefähr  hundert  Jahren,  da  der  Chef  des
R  gsraths-Collegiums  gewoͤhnlich  den  Namen  Kanzler
der  Virekangler  trug,  war  diese  Stelle  gewöhnlich  mit  einem
Bürgerlichen  besetzt.

Noch  vor  etlich  und  dreißig  Jahren  war  Günther
Albrecht  Renz  erster  Kreis-Direktorial-Gesandterz
  jetzt  ist  die  ganze  Gesandtschaft  mit  Adel  besetzt.

Noch  vor  ungefähr  fünfzehn  Jahren  wußte  man  nichts  von
adelichen  Räthen  im  Kammer-Collegium;  jetzt  führen  drei

42#
        <pb n="202" />
        180

derselben  die  Reihe  der  sogenannten  Hof-  und  Domaͤnenraͤthe,
ob  sie  schon  nicht  die  aͤltesten  Mitglieder  des  Collegiums  sind.

Auch  alle  Forstmeisterstellen  sind  seit  ungefaͤhr  sechzig
Jahren  ganz  ausschließend  mit  Adelichen  besetzt.  So  isi's  ehedem
  nicht  gewesen,  und  so  sollte  es  auch  fernerhin  nicht  in  unsarem
  Vaterlaude  seyn.

Wir  legen  es  euch  also  als  heilige  Pflicht  auf,  mit  den
übrigen  Landtagsdeputirten  diese,  für  das  Interesse  unseres
Fürsten  und  Vaterlandes  hochst  wichtige  Angelegenheit,  ohne
alle  Menschenfurcht  und  Parteilichkeit,  in  reife  Erwägung  zu
ziehen,  und  folgende  Bitten,  gehdrig  motivirt  und  entwickelt,
treudevotest  vorlegen  zu  lassen:

4)  daß  künftighin  Niemand  mehr  in  unserem  Vaterlande
ein  Amt  erhalte,  der  nicht  sein  Bürgerrecht  erweisen  könne.
Hofämter  bleiben  auch  hier  ausgenommen,  und  ein  nachtbeiliges
  Indigenatrecht  sey  hiemit  nicht  eingeführt,  denn  jenes
Bürgerrecht  läßt  sich  leicht  erwerben;

2)  daß  künftighin  jeder  in  ein  landesherrliches  Collegium
neu  eintretende  Rath  beim  Sitzen  und  Votiren,  ohne  Rücksicht
  auf  Geburt,  bloß  den  Platz  erhalte,  der  ihm  als  letzt
Eintretendem  zukommt,  und  daß  also  die  Korpsscheidungen,
wie  sie  bisher  gewesen  sind,  überall  allmählich  ganz  absterben
sollen;

3)  daß  zur  Versicherung  des  von  nun  an  böllig  aufhörenden
  Vorzugs  des  Adels  bei  allen  künftigen  Vakaturen  der
Oberforstimter  einzig  und  allein  Unadeliche  so  lange
angesetzt  werden  sollen,  bis  die  Jahl  der  unadelichen  Oberforstmeisier
  der  Anzahl  der  adelichen  gleichkomme;

4)  da  der  Adel  mit  Recht  als  ein  wichtiges  gesellschaftliches
  Gut  angesehen  werden  kann,  und  längst  schon  in  mehreren
  Ländern  der  Vorgang  gemacht  worden  ist,  den  gesell-
        <pb n="203" />
        181

schaftlichen  Rang,  selbst  wenn  er  auch  bloß  individuell  ist
und  nicht  erblich  auf  ganzen  Familien  ruht,  besonders  versteuern
  zu  lassen,  so  wird  gewiß  die  Einrichtung  Niemand
ungerecht  finden,  wenn  künftigbin  jeder  Adeliche  in
Wirtemberg  für  den  Gebrauch  und  Vortheile
seines  Adels  alle  Jahr  fünfzig  Gulden  zur  Landschaftkasse
  zu  bezahlen  hat.

Und  um  jede,  etwa  heimlich  herumschleichende  Verleumdung,
  als  ob  der  Adel  die  Vortheile  der  Staatsgesellschaft
mehr  als  alle  Uebrigen  nutzen  wolle,  ohne  auch  die  Lasten
derselben  mehr  als  die  Uebrigen  zu  tragen,  recht  beschämend
zu  widerlegen,  soll  das  Verzeichniß  sämmtlicher,  die  begahlt
haben,  zu  ihrer  wahren  Ehre  alljährlich  als  Beilage  zum  allgemeinen
  Intelligenzblatt  des  Landes  gedruckt  erscheinen,  mit
dem  beigefügten  Datum  der  geschehenen  Steuer-Entrichtung
und  der  namentlichen  Bemerkung  derer,  die  etwa  mit  der
Entrichtung  noch  zurückgeblieben  seyn  sollten.

Es  versteht  sich  dabei  natürlich  von  selbst,  daß  wer  von
seinem  Adel  keinen  Gebrauch  machen  und  die  höhere  gesellschaftliche
  Ehre  nicht  ansprechen  mag,  die  mit  diesem  Gebrauch
verbunden  zu  seyn  pflegt,  auch  durchaus  nicht  zu  dieser  Tare
verpflichtet  werden  darf,  und  jeder  Hausvater  zahlt  damit  zugleich
  für  seine  ganze  Familie.  ·

So  sehr  wir  nun  aber  uͤberzeugt  sind,  daß  wenn  einmal
  Friedrich  Eugen  mit  seinem  hohen  Fürstenworte
diese  unsere  Bitten  und  Vorschläge  sanktionirt  haben  wird,
wir  wegen  heiliger  Erfüllung  derselben  völlig  unbekümmert
nach  Hause  gehen  können,  so  dringend  ist  uns  doch  der

dritte  Punkt,  daß  künftighin  periodisch  genau
je  alle  zehn  Jahre  ein  allgemeiner  Landtag  gehalten
  werde.  Dieß  ist  uns  nicht  allein  deßwegen  wichtig,
        <pb n="204" />
        182

damit  wir  jedesmal  dem  Vaterherzen  unseres  Regenten  unsere
  unterthänigsten  Bitten  nahe  legen  können,  sondern  auch
um  unserer  lländischen  Ausschüsse  willen  und  um  unserer  selbst
willen  ist  es  böchst  nothwendig.

Die  Erfahrung  bat  wohl  überall  genug  gezeigt,  daß  die
landständischen  Ausschüsse  oder  interimistischen  Korps,  so  gut
sie  auch  eingerichtet  werden  mögen,  allmählich  ausarten,  und
zum  Nachtheile  derer,  von  denen  sie  bloß  interimistisch  kousiikuirt
  sind,  um  sich  greifen,  oder  am  Ende  gar  in  eine  Art
von  politischer  Schlassucht  verfallen,  und  nicht  mehr  thun,
was  ihres  Amtes  ist,  wenn  nicht  das  Gesammtkorps  der
Stände  von  Zeit  zu  Zeit  Haussuchung  anstellt.

Mit  unserer  Haussuchung  und  Revision  muß  es  aber
immer  eine  gar  klägliche  Sache  werden,  wenn  wir  nicht  bäufiger
  als  bisher,  und  könftighin  zu  gewissen  fesigeselzten  Terminen,
  zusammenkommen.

Wir  verstehen  es  bald  nicht  mehr,  wie  wir  es  zu-machen
haben,  wenn  wir  visitiren  wollen.  Denn  Rechte,  die  dreißig,
vierzig  Jahre  lang  nicht  ausgeübt  werden,  und  zu  deren  Ausübung
  nothwendig  eine  beträchtliche  Summe  historischer  und
staristischer  Kenntnisse  erfordert  wird,  müssen  bald  so  gut  als
verloren  seyn.  Leider  müssen  wir  sogar  noch  beisügen,  daß
es  schon  Kenntnisse  voraussetz#,  die  wir  bei  so  lange  ausbleibenden
  Landtagen  von  einem  großen  Theile  unserer  Mitbrüder
  nicht  einmal  fordern  können  —  nur  gehörig  zu  wissen
und  zu  fühlen,  daß  es  wirklich  an  den  nöthigen  Visitators=Kenmnissen
  fehle.

Auch  kommr  doch  in  der  That  oft  die  Visitation  zu
spit.  Der  Schaden  ist  längst  gescheben,  und  die  patriotische
Gerechtigkeit  scheint  zur  grausamen  Strenge  oder  gar  zur  sogenannten
  Animosität  zu  werden,  wenn  man  Männer,  die
        <pb n="205" />
        183

von  Langem  her  verwöhnt  sind,  allmählich  wieder  zur  Ordnung
  bringen,  und  Pflichtwidrigkeiren,  die  schon  vor  mehr
als  zehn  Jahren  sich  zugetragen  haben,  gehörig  rügen  will.

Gewiß  wenn  nicht  endlich  aller  Gemeingeist  vollig  verfliegen
  soll,  so  müssen  wir  wenigstens  alle  zehn  Jahre  zusammenkommen.


Die  Kosten,  die  es  machen  wird,  mögen  eurc  letzte  Sorge
sepn.  Jeder  Damm,  den  man  zu  Erhaltung  seines  Grundstücks
  bauen  muß,  kostet  Geld,  und  was  wir  durch  solche  periodische
  allgemeine  Landtage  erhalren  wollen,  ist  fürwahr
dieses  kleinen  weiteren  Aufwandes  werth.  Denn  ihr  babt  nie
zu  vergessen,  daß  in  der  ständischen  Verfassung  unseres
  Baterlandes,  wenn  sie  sich  zweckmäßig  erhalten  soll,  noch
weit  mehrere  und  wichtigere  Verbesserungen
nothwendig  sind,  als  im  Regiminalsysteme  desselben,  und
diese  Verbesserungen,  obschon  manche  derselben  einzig  in  der
Willkür  des  allgemeinen  Deputirten-Konvents  siehen,  werden
doch  nicht  gleich  auf  diesem  oder  dem  nächsten  Landtage  zu
Stande  kommen.

Wir  zeichnen  auch  hier  nur  die  Hauptpunkte  aus:

a)  keiner  soll  mehr  nach  Endigung  dieses  Landtages
als  neues  Mitglied  in  den  engeren  Ausschuß
kommen,  der  nicht  vorher  ein  gehöriges,  öffentliches
  Eramen  vor  dem  gesammten  Regierungsraths-Collegium
  und  in  Gegenwart  des  engeren
  Ausschosses  bestanden,  und  darin  bewiesen
habe,  daß  er  einen  ordentlichen,  schriftlichen
Aufsatz  zu  machen  im  Stande  sey,  auch  die  Verfassung
  unseres  Vaterlandes  verstebe.

Wir  wissen  wohl,  daß  es  bei  einer  Stelle,  wie  die  eines
Assessors  im  engeren  landschaftlichen  Ausschusse  ist,  wohl  eben
        <pb n="206" />
        184

so  viel  auf  Charakter,  als  auf  Kenntnisse  rund  Talente  ankommt,
  und  es  würde  für  uns  erwünscht  seyn,  jenen  vorläufig
  eben  so  prüfen  zu  können,  wie  diese.  Noch  wollen  wir
auch  gar  nicht  leugnen,  daß  mancher  vorerst  ziemlich  unkundige
  Mann,  bei  gehdrigem  Fleiße  und  Applikation,  in  Kurzem
  alle  die  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  sich  zu  erwerben  im
Stande  sey,  die  zu  dieser  Stelle  erfordert  werden.
Aallein  gar  zu  viele  Beispiele,  die  wir  unter  unsern  Augen
  gehabt  haben,  mußten  uns  nothwerdig  endlich  gegen  diesen
  erwarteten  Nachfleiß  mißtrauisch  machen,  und  so  lange
man  Leute  haben  kann,  die  einem  Amte  wirklich  jetzt  schon
gewachsen  sind,  so  nimmt  man  doch  diese  lieber,  als  andere,
bei  denen  man  erst  von  der  licben,  langen  Zeit,  die  endlich
Alles  gut  mache,  die  Erwerbung  der  Haupteigenschaft,  ohne
welche  doch  aller  redliche  Wille  nichts  hilft,  geduldig  erwarten
muß.

Soll  man  denn  auch  überdieß  einen  Mann  für  ein  so
wichtiges  Amt  gar  nicht  prüfen,  weil  man  nicht  alle  seine
Fähigkeiten,  intellektuelle  und  moralische,  durch  und  durch
sicher  zu  prüfen  im  Stande  ist?  Soll  z.  B.  ein  Kammergerichts-Assessor
  keine  Probe-Relation  machen,  weil  doch  die
Probs-Relation  nicht  zeigen  kann,  ob  er  auch  künftighin  die
Goldprobe  aushalten  werde?

Wir  können  zwar  selbst  mit  einem  solchen  Eramen  gewiß
nicht  ganz  hindern,  daß  nicht  doch  hie  und  da  ein  unwissender
  Mann  sich  einschleiche,  so  wenig  es  durch  die  besten  Einrichtungen
  dieser  Art  bei  Tribunalien  und  anderen  landesherrlichen
  Kollegien  völlig  vermieden  wird.  Aber  dieser  Unwürdigen
  und  Unwissenden  werden  doch  viel  wenigere  seyn,  als
wir  leider  manchmal  bieher  schon  gesehen  haben;  dem  Nepolismus
  ist  sein  Spiel  ein  wenig  erschwert,  und  Männer,
        <pb n="207" />
        185

die  sich  in  einem  ordentlichen,  öffentlichen  Eramen  vor  den
Augen  des  Publikums  gerechtfertigt  haben,  werden  auch  die
freiwillige  Achtung  desselben,  die  der  schöuste  Schmuck  eines
solchen  Korps  ist,  viel  sicherer  genießen,  als  wenn  nur  die
Liebe  immer  in's  Unbekannte  hinein  hoffen  muß.

Gewiß  wird  es  auch  an  solchen  Männern  nicht  fehlen,
die  mit  Ehre  und  Ruhm  ein  solches  Eramen,  wie  wir  es
angeordnet  wünschen,  zu  bestehen  im  Stande  sind,  und  gewiß
wird  also  auch  das  Wahlrecht  des  engeren  Ausschusses,  wenn
es  je  auf  diesem  Landtage  in  seiner  ganzen  alten  Ausdehnung
bestärigt  werden  sollte,  immer  Subjekte  genug  zur  gehörigen
Auswahl  finden,  sobald  nur

b)  der  engere  Ausschuß  sich  nicht  fernerhin,  den  deuklichen
  Worten  seines  Staates  zuwider,  willkürlich  den  Kreis
verengt,  aus  welchem  er  seine  Mitglieder  wählen  kann.

Schon  seit  mehr  als  zweihundert  Jahren  heißt  es  in
diesem  seinem  Staat:  „der  Ausschuß  habe,  ohne  irgend.
eine  Rücksicht  auf  Amt  und  Stand,  jedesmal  bloß  den
Tüchtigsten  aus  Prälaten  und  Landschaft  zu
wählen.“

Nun  sind  aber  bei  Besetzung  der  bekannten  sechs  Stellen
bisher  immer  bloß  Städte-Bürgermeister  gewählt  worden,  als
ob  gerade  auf  den  Bürgermeistern  ein  besonderer  Segen  der
Würdigkeit  gelegen  wäre;  und  sobald  man  sich  freilich  erinnert,
  wie  größtentheils  bisher  die  ganze  äußere  Lage  unserer
städtischen  Municipalikäten  war,  und  also  auch  gewöhnlich
Ergichung  und  wissenschaftliche  Kultur  derer  nothwendig  gewesen
  seyn  mußte,  die  Mitglieder  dieser  Korps  wurden,  so
wundert  man  sich  alsdann  nicht  mehr,  daß  der  Vorschlag,
die  Würdigkeit  der  Ausschußkandidaten  durch  ein  vorläufiges
Eramen  zu  prüfen,  die  Furcht  aufregte,  fernerhin  keine
        <pb n="208" />
        186

gehoͤrige  Anzahl  wahlfaͤhiger  Subjekte  zu  haben.  Allein  nie
hat  der  Landtag  einer  solchen  einseitigen,  usuell  scheinenden  Deutung
  der:  dem  Ausschusse  vorgeschriebenen  Instruktion  seine
Zustimmung  gegeben;  vielmehr  ist  unter  dem  Namen  Landschaft
  offenbar  die  ganze  Masse  saͤmmtlicher  wirtembergischen
Buͤrger  verstanden.  2)

Feder  tüchtige  Advokat,  der  ein  geborener  Wirtemberger
ist,  kann  eine  Stelle  im  engeren  Ausschusse  bekleiden,  wenn
er  auch  bei  keiner  Municipalität  steht  oder  zu  ihr  aufgenommen
  worden  ist,  sobald  er  nur  die  nöthigen  Kenmtnisse,  Fleiß
und  Rechtschaffenheit  besitzt.

Der  Mandatarius  braucht  nicht  nothwendig  ein  Mitglied
des  Korps  zu  seyn,  von  dem  er  das  Mandat  empfängt;  also
ist's  auch  nicht  nothwendig,  daß  der  Ausschußdeputirte  gerade
ein  solcher  Mann  sey,  der  Landtagsdeputirter  seyn  könne.  Es
hat  sogar  manche  beträchtliche  Vortheile,  wenn  der  Mandatarius
  nicht  auch  zugleich  Mitglied  des  Mandantenkorps  ist
oder  seyn  kann.

Auf  die  Frage  aber,  wie  ein  Mann,  der  nicht  Bürgermeister
  oder  Mieglied  eines  Stadtmagistrats  sey,  das  Land

*)  So  verlprach  z.  B.  Kaiser  Karl  V.  in  der  bekannten  Urkunde
von  1520,  daß  bei  Besetzung  der  Stellen  in  der  Kanzlei  Jungen
  (junge  Männer)  von  der  Landschaft  vor  Anderen
bedacht  werden  sollen.

Was  heißt  dieses  anders,  als  Einländer  oder  geborene
Wirtemberger  vor  Ausländern,  damit  damals  nicht  Oestreicher
oder  Niederländer,  oder  wobl  gar  Spanier  und  Italiener  das
Land  überschwemmen  möchten.

Niemand  kann  doch  wohl  glauben,  daß  der  Kaiser  in  dieser
Stelle  versprochen  habe,  die  Stellen  in  seiner  wirtembergischen
Kanzlei  mit  lauter  Bürgermeistern  oder  Bürgermeisterssöhnen
zu  beseßen.
        <pb n="209" />
        187

gehörig  kennen  könne,  um  einer  solchen  Mandatarienpflicht,
wie  die  des  landschaftlichen  engeren  Ausschusses  ist,  vollig  Genüge
  zu  thun,  habt  ihr  gar  nicht  zu  antworten,  denn  es  ist
eine  saule  Frage.

Ihr  seyd  ja  selbst  Mitglied  eines  Stad#magistrats,  und
wißt,  wie  es  bei  uns  und  unseresgleichen  mir  der  Kande“-kenmuiß
  steht.

Ein  Reich  wie  England  muß  gewiß  schwerer  kennen  zu
lernen  seyn,  als  ein  Land  von  dem  Umfange,  wie  Wirtemberg
ist,  und  Niemand  ist  doch  in  England  verkehrt  genug,  zu
glauben,  daß  bloh  Bürgermeisier  und  Magistratsmitglieder  die
wahre  Landeskenmniß  haben,  und  mit  Nutzen  im  Parlament
sitzen  könnten.

Wir  sind  obnedieß  auch  überzeugt,  daß  es  gar  nicht  gut
für  unser  liebes  Vaterland  ist,  daß  bisher  auch  auf  den  allgemeinen
  Landtag  außer  den  Prälaten,  die  nach  altem  Recht
in  ihrem  eigenen  Namen  erschienen,  bloß  wirkliche  Mitglieder
einer  Municipalität  kommen  konnten.  Und  wenn  wir  nicht
daran  verzweifelten,  jetzt  schon  auf  eine  große  Majorität  vollig
  uneigennätziger  Männer  in  den  Stadt=  und  Amtsversammlungen
  rechnen  zu  dürfen,  so  würden  wir  ohne  alles
Bedenken  durch  euch  das  Projekt  in  Bewegung  bringen  lassen,
  daß  dieser  Punkt  unserer  Konsiitmion  mit  höchster  landesherrlicher
  Bewilligung  sogleich  geändert  werden  möchte.
Feder  geborene  Wirtemberger,  der  im  Lande
wohnt,  und  nicht  in  besonderen  Verpflichtungen
  gegen  den  Landesherru  steht,  müßte  fähig
sevn,  zum  Landtags-Deputirten  gewählt  zu
werden.  .

Man  hat  sogar  nicht  einmal  Ursache,  die  Einschraͤnkung
        <pb n="210" />
        188

der  besondern  Verpflichtungen  gegen  den  Landesherrn  sehr  weit
auszudehnen.

Die  Konsulenten  oder  Advokaten  des  landschaftlichen  engeren
  Ausschusses  lassen  sich  besondere,  zu  ihrer  Amtsstelle
gar  nicht  gehörige  Titel  vom  Landesherrn  ertheilen,  und  könnten
  also  leicht  den  Verpflichtungen  oder  Erwartungen  ausgesetzt
  scheinen,  die  die  Eitelkeit  gibt;  doch  hat  man,  so  viel
uns  bekannt  geworden  ist,  bisher  noch  keinen  Schaden  davon
empfunden.  Sie  lassen  sich  in  besonderen  landesberrlichen
Geschäften  brauchen,  wo  sie  offenbar  nicht  als  Diener  des
Ausschusses,  der  sie  allein  besolder,  sondern  als  herrschaftliche
Diener  zu  handeln  haben;  und  doch  hat  dabei  wahrscheinlich
das  landständische  Interesse  noch  nicht  viel  verloren.  Wie
viel  weniger  hätte  man  also  Ursache,  bei  der  Qualifikation
eines  Landtagsdeputirten  die  Einschränkungen  wegen  der  besondern
  Verpflichtung  gegen  den  Landesherru  sehr  weit  auszudehnen!


Doch  dieser  Punkt  möchte  immerhin  mehr  oder  weniger
strenge  ausgedrückt  werden,  wie  es  der  größere  Theil  der  Landtagsdeputirken
  gut  sände,  so  würden  wir,  so  weit  unsere  gegenwärtige
  Einsicht  reicht,  jede  Fassungsart  desselben  für  weniger
  schädlich  halten,  als  wenn  es  fort  und  fort  bei  der  gegenwärtigen
  Observanz  oder  Gewohnheit  bleiben  sollte,  daß
bloß  Männer  aus  dem  Schooße  der  Munieipalitäten  selbst
auf  einem  allgemeinen  Landeskonvent  erscheinen  könnten.

Ihr  wißt,  wie  lange  unter  den  Vertrauteren,  die  zu
unserer  Stadt=  und  Amtsversammlung  gehdren,  der  Gedanke
rege  gewesen  ist,  geradehin  den  Vorgang  zu  machen,  und  im
Namen  unserer  Stadt  und  Amt  einen  Tübingischen  Professor,
oder  wenn  dessen  Amt  eine  so  lange  Abwesenheit  von  der
Universität  nicht  zulassen  sollte,  einen  gesetzten,  erfahrenen
        <pb n="211" />
        189

Advokaten  zu  Stuttgart,  dessen  patriotische  Gesinnungen  uns
bekannt  waren,  auf  den  ausgeschriebenen  Landeskonvent  zu
deputiren.

Unser  Beispiel  waͤre  vielleicht  gerade  ein  solches  gewesen,
wie  das  erste  dieser  Art  seyn  muͤßte.  Jeder  weiß,  daß  es  mit
unserer  Municipalität  in  Beziehung  auf  Kenntnisse  und  Kultur
  weit  besser  steht,  als  mit  vielen  anderen,  und  Jeder  weiß
auch,  mit.  welchem  gegründeten  Zutrauen  wir  euch  die  Besorgung
  unserer  Angelegenheiten  und  Wünsche  übertragen  konnten.

Nichts  hat  daher  auch,  uns  und  euch,  von  einer  solchen
patriotischen  Probe  der  Selbstverleugnung  abbringen  können,
als  allein  die  Betrachtung,  daß  es  nicht  gut  seyn  mochte,
gleich  bei  Eröffnung  eines  so  wichtigen  Tages,  als  dieser
nach  so  langer  Zeit  wieder  eintretende,  allgemeine  Landtag
ist,  einen  Punkt  rege  zu  machen,  der  rechtlich  streitig  scheinen
könnte,  und  zu  dessen  Veränderung  vielleicht  der  vorläufige
landesherrliche  Konsens  manchem  parteiischen  oder  etwa  auch
unparteiischen  Manne  durchaus  nothwendig  scheinen  dürfte.

Wir  bemerken  dieß  hier  ausdrücklich  in  dieser  euch  zugebenden
  Neben-Instruktion,  damit  es  aktenmäßig  auf  die  Nachwelt
  kommen  möge,  daß  wir  wohl  daran  gedacht  haben,  was
eigentlich  zum  Besten  des  Vaterlandes  geschehen  müßte,  und
daß  wir  uns  nur  durch  Beweggründe  haben  abhalten  lassen,
die  die  Nachwelt  zwar  vielleicht  in  rechtlicher  Beziehung  unrichtig,
  aber,  wie  wir  hoffen  und  wünschen,  nicht  in  Rücksicht
auf  unsere  Gesinnungen  verwerflich  finden  wird.  Ach!  wir
wissen  wohl,  wie  viel  an  diesem  Punkte  liegt!

So  denn  erst  könnte  der  sogenannte  allgemeine  Landes-Konvent
  ein  Korps  der  verständigsten,  kenntnißvollsten,  gutdenkenden
  Männer  des  Landes  werden.  So  erst  würde
wahre,  allgemeine  Theilnehmung  und  patriotischer  Gemeingeist
        <pb n="212" />
        190

entstehen.  So  erst  wuͤrden  selbst  auch  die  Mißbraͤuche,  die
zum  großen  Nachtheil  des  gemeinen  Wesens  bel  den  Municipalitäten
  oder  Magistraten  eingerissen  sind,  auf  dem  Landtage
  leichter  verbessert  werden.

Mag's  denn  also  seyn,  daß  vielleicht  zu  allem  diesem
noch  nicht  Zeit  ist!  Mag  vielleicht  auch  seyn,  daß  sich  die
Hoffnung  etwa  über  alle  Erwartung  schnell  realisirt,  bei  einer
endlich  allgemein  verbesserten  Erziehung  der  Bürger  bald  auch
die  Municipalitäten  oder  Stademagistrate  des  Landes  so  besetzt
  zu  sehen,  daß  der  Wunsch  weit  weniger  dringend  wird,
auch  andere  Deputirte,  als  bloß  solche,  die  aus  jener  ihrer
Mitte  genommen  sind,  auf  dem  Landtage  zu  finden.

Nur  ist  es  uns  demnach  unter  den  gegenwärtigen  Umsiänden
  desio  wichtiger  gewesen,  den  Irrthum,  den  der  engere
Ausschuß,  so  viel  sich  aus  allen  seinen  bisherigen  Wahlen
schließen  läßk,  gehabt  zu  haben  scheint,  ausdrücklich  rügen  zu
lassen,  und  wir  würden  gut  finden,  wenn  dem  künftigen  Ausschusstaat
  bestimmt  die  Worte  eingerückt  würden:  daß  jeder
geborene  wirtembergische  Bürger,  der  im  Lande
wohnt  und  vorher  ein  gehöriges  öffentliches
Eramen  bestanden,  auch  nicht  in  besonderen
landesherrlichen  Pflichten  steht,  zum  engeren
Ausschusse  gewählt  werden  könne.

Zu  dieser  bloß  bestimmteren  Fassung  einer  schon  längst
im  Ausschußstaate  stehenden  Stelle  wird  es  bei  den  dießmaligen
  Landtags-Verathschlagungen  so  viel  eher  Gelegenheit  geben,
  da  doch

c)  ein  ganz  neuer  Ausschußstaat,  selbsi  wenn
im  Allgemeinen  die  bisherige  Einrichtung  des  Ausschusses  gelassen
  werden  sollte,  wird  verfaßt  werden  müssen.
        <pb n="213" />
        191

Bei  dieser  neuen  Abfassung  sind  zwar  wir  unsererseits
nicht  gesonnen,  die  bisherige  Macht  oder  Befugsame  des  Ausschusses
  sehr  viel  mehr  als  bisher  einschränken  zu  lassen,  sobald
  wir  nur  versichert  sind,  daß  bei  künftiger  vorgängiger,
öffentlicher  Prüfung  der  Kandidaten  dieses  Korps  eine  progressive
  Veredlung  desselben  zu  hoffen  sey;  allein  einige  Erinnerungen
  sind  doch  unseres  Erachtens  nothwendig.

Dem  Ausschusse  kommt,  kraft  seiner  Instruktion  oder
Staat,  das  Recht  zu,  seine  Offizianten  zu  wählen;  aber  wir
würden  dabei  sehr  mißverstanden  werden,  wenn  hierunter  auch
eine  willkürliche  Vermehrung  derselben  begriffen
werden  sollte.

Zur  Zeit  des  großen  Prozesses  mit  Herzog  Karl,  da  der
landständischen  Arbeit  wohl  mehr  als  je  war,  hatte  der  Ausschuß
  bloß  zwei  in  voller  Mktivität  befindliche  Konsulenten,
deren  einer  überdieß  den  größten  Theil  der  Zeit  hindurch  zu
Wien  sich  befand,  daß  also  die  ganze  Arbeit  der  Korrespondenz,
  Schriftenabfassung  und  Negociation  mit  den  Gesandten
der  vermittelnden  Mächte  beinahe  auf  einem  Manne  allein
lag.  Jetzt  aber  sind  fünf  in  Aktivität  befindliche  Landschaft-Konsulenten
  oder  Advokaten  vorhanden,  und  so  geneigt  wir
sind,  zu  glauben,  daß  diese  große  Vermehrung  des  Personals  und
die  daraus  entspringende  beträchtliche  Erhöhung  der  Besoldungs-Ausgaben
  ihren  guten  Grund  haben  möge,  so  habt  ihr  euch
doch  vertraulich  zu  erkundigen  und  uns  zu  melden,  was  es
denn  eigentlich  damit  für  eine  Bewandtniß  habe.  Denn  dem
Musschuß  kann  nicht  überlassen  werden,  nach  Willkür  anzustelen
  so  viel  ihm  gurdünkt.  Es  ist  also  darnach  die  künflige
  Fassung  des  Ausschußstaates  zu  berichtigen.

Was  etwa  in  eben  demselben  Ausschußstaat  wegen  der
Grade  der  Verwandtschaft,  wie  nahe  ein  paar
        <pb n="214" />
        192

Assessoren,  oder  auch  landschaftliche  Offizianten
einer  und  der  selben  Art,  einander  angehören
dürfen,  zu  bestimmen  seyn  moͤchte,  darüber  wollen  wir  erst
euer  Gutachten  erwarten.  Wir  halken  die  Sache  niche  für
so  wichtig,  als  sie  auf  den  ersten  Blick  zu  seyn  scheint.  Alle
Erblichkeit  der  Aemter  vom  Vater  auf  den  Sohn  und  Enkel
ist.  zwar  höchst  verwerflich,  und  ein  Familienregiment  darf
besonders  bei  einem  so  kleinen  Korps  von  so  wichtiger  Bestimmung,
  als  der  Ausschuß  ist,  nie  herrschend  werden.

Unterdeß  manche  Dinge  dieser  Ark  heben  sich  von  selbst,
sobald  nur  das  Personal  des  Ausschusses  immer  mehr  das
wird,  was  es  seyn  soll,  und  manche  Verfügungen,  die  wir
sonst  auch  in  Beziehung  auf  denselben  gemacht  wünschen,  ihren
  guten  Erfolg  bewiesen  haben.  Man  kann  nicht  gegen  alle
Dinge  gesetzmäßige  Bestimmungen  machen.

Doch  desto  wichtiger  isi's,  daß  es  dem  Ausschusse  in  seinem
  Staate  zur  unerläßlichen  Pflicht  gemacht  werde,  alle
Jahre  an  sämmtliche  Municipalitäten  des  Landes  einen  ordentlichen
  Bericht  zu  erstatten,  was  dieses  Jahr  über  gearbeitet
  worden  sey,  und  welche  Verhandlungen  mit  der  Landes-Regierung
  statt  gehabt  haben.

Wir  wissen  zwar  wohl,  daß  bisweilen  Fälle  vorkommen
mögen,  wo  der  Ausschuß  von  den  Verhandlungen  oder  Kommunikationen,
  die  zwischen  ihm  und  der  hohen  Landeeregicrung
statt  gehabt  haben,  nicht  sogleich  Nachricht  geben  kann,  weil
es  in  der  Natur  des  Gegenstandes  selbst  liegt,  daß  er  in  treuem
Herzen  bewahrt  werden  muß;  aber  der  Dinge  dieser  Art  sind
hoͤchst  wenige,  und  gewöbnlich  sind  es  nur  sogenannte  Geheimnisse
  während  der  Verhandlung  selbst,  aber  nicht  mebr,
sobald  die  Verhandlung  vllig  geendigt  ist.  Hingegen  sind
wir  leider  zugleich  genugsam  durch  die  Erfahrung  belehrt,  daß,
        <pb n="215" />
        193

um  sich  wichtig  zu  machen  und  zu  erhalten,  Geheimnisse  getrieben,
  werden,  wo  keinc  sind  und  keine  seyn  sollten;  denn
fürwahr  desto  schlimmer,  wenn  sie  wirklich  da  wären.

Wir  sind  es  müde,  von  unsern  Mandatarien,  die  dem
Gesammtkorps  der  Municipaliräten  und  unter  diesem  also
auch  uns  responsabel  sind,  wie  Unmündige  behandelt  zu  werden.
  Wir  wollen  fernerhin  diese  Behandlung  so  gewiß  nicht
dulden,  so  ernstlich  wir  gewillet  sind,  auch  unsererseits  einer
wahren  Kenntniß  der  Landesverfassung  und  aller  der  Kultur
uns  zu  befleißigen,  die  jeder  gebildete  Mann  haben  muß,  und
ohne  die  freilich  auch  der  Greis  nie  volljährig  wird.

Es  mag  in  allwege  seyn,  daß  die  bisherige  Beschaffenbeit
  mancher  so  tief  gesunkenen  Municipalitären,  verbunden
mit  der  Seltenheit  der  Landtage,  bisher  dem  Ausschusse  Veranlassung
  gab,  eines  vornehmen  Tones  sich  anzumaßen,  oder
vollends  gar  ohne  pflichtmäßige  Einbolung  unseres  Konseuses,
vielleicht  gar  ohne  uns  je  nur  selbst  in  der  Folge  Nachricht
davon  zu  geben  —  in  wichtige,  selbst  jährlich  wiederkehrende
Verwilligungen  einzugehen,  wie  unter  Anderem  auch  ein  auf
die  zweite  Vermählung  Herzog  Karls  sich  beziehender,  höchst
wichtiger  Vorfall  der  Sage  nach  gewesen  ist.

Allein  im  lebhaftesten  Gesühl,  daß  wer  sich  nicht  selbst
ebrt,  auch  nicht  Ehre  verdiene,  und  wer  seine  Rechte  nicht  zu
gebrauchen  oder  zu  schätzen  weiß,  sie  zu  verlieren  verdiene,
sind  wir  von  nun  an  fest  entschlossen,  nie  mehr  etwas  dieser
Ar#  zuzugeben.  Wir  lassen  unsere  Rechte  selbst  von  unserem
angestammten  Landesherrn  nicht  kräuken,  noch  weniger  sollen
uns  die,  die  uns  nicht  Gott  gesetzt  har,  sondern  die  wir
uns  selbst  setzen,  mit  Dünkel  behandeln  oder  verunrechten
wollen.

Ssiti#ers  (ämmtliche  Werte.  XIII.  Bo.  15
        <pb n="216" />
        194

Diesen  Geist  der  Gleichheit,  der  hier  am  rechten  Platze
ist,  von  ihrer  und  von  unserer  Seite  zu  erhalten,  wird  euch
hiemit  von  uns  geschärst  aufgegeben:

aa)  eines  eurer  ersten  Worte  auf  dem  Landtage  seyn  zu
lassen,  daß  einer  fast  unglaublichen  Behandlung
der  weltlichen  Assessoren  des  Zuschusses  oder  auch
sogenanmten  großen  Ausschusses,  in  Ansehung  des
Logis,  unverweilt  abhülfliche  Maße  geschafft  werde.

Man  traut  seinen  Augen  kaum,  wenn  man  die  großen
weitläusigen  landschaftlichen  Gebäude  sieht,  und  je  zwei  Assessoren
  des  sogenannten  großen  Ausschusses  auf  einem  kleinen
  Zimmer,  als  ihrer  einzigen  Wohnung,  wie  in  einem  Kerker
  zusammengesperrt  antrifft.  Man  erkundigt  sich  natürlich
alsdann  weiter  nach  der  Art,  wie  denn  aller  dieser  geräumige
Platz  vertheilt  sey,  und  wird  dadurch  unvermeidlich  zu  ungleichen
  Gedanken  verleitet.

Wir  haben  höchst  ungerne  einen  solchen,  Manchem  vielleicht
  gering  scheinenden  Punkt  berührt,  aber  die  Ehre  dieser
so  niedrig  behandelten  Männer  ist  unsere  Ehre;  und  wie  freilich
  ihrerseits  die  geduldige  Ertragung  solcher  und  äbnlicher
Einrichtungen  ein  trauriger  Beweis  ist,  daß  nach  und  nach
aller  Muth  und  die  wahrsten  Gesühle  der  eigenen  Würde  ersterben
  können,  so  ist  es  von  Seiten  derer,  die  solche  Einrichtungen
  zuerst  gemacht  oder  auch  weiter  ausgebildet  haben,  ein
auffallender  Beweis  der  völligen  Vergessenheit  der  wahren
Verhältnisse  der  Dinge.  So  wird  leider  bei  jedem  Despotismus
  und  bei  jeder  drückenden  Aristokratie  die  Wirkung  immer
auch  wieder  zur  neuen  Ursache  ähnlicher  neuen  Wirkungen.
Bei  dem  Verunrechteten  oder  Despotisirten  entsteht  leicht  ein
Sklavensinn,  und  weil  dieser  Sklavensinn  da  ist,  so  wächst
auch  sicher  immer  mehr  und  mehr  der  Druck.  Man  muß
        <pb n="217" />
        195

nothwendig  gleichsam  dazwischen  treten,  und  den  Verunrechteten
  erst  frei  machen,  damit  er  wieder  sich  fuͤhlen  lerne.

bb)  ist  gleich  in  den  ersten  Sessionen  dieses  Landtages,
noch  ehe  irgend  eine  Arbeit  anfängt,  selbst  ehe  noch  von  der
Regulirung  der  Prinzipien  der  neuen  Vermögenssteuer  gesprochen
  werden  soll,  von  Seiten  sämmtlicher  versammelten  Deputirten
  eine  besondete  Kommission  zu  ernennen,  vor
der  das  Personal  des  bisherigen  engeren  Ausschusses
  wegen  seiner  bisherigen  Amtsführung  Rechenschaft
  geben  muß,  und  die  alsdann  auch  alle  weiteren
Fxagen  und  Zweifel  votzulegen  hat,  wie  sich  etwa  der  engere
Ausschuh  zu  diesem  und  jenem,  was  geschehen  ist,  oder  was
sich  bei  Vorlegung  der  Rechnungen  und  Protokolle  ergibt,  bevollmächtigt
  glauben  konnte.

Alles  soll  auf's  genaueste  untersucht,  was  aber  auch  das
Resultat  seyn  mag,  durchaus  nichts  bestrast  oder  auch  nur
zur.  Bestrafung  bekannt  gemacht  wetden,  sondern  diese  niedergesetzte
  Deputation  oder  Kommission  rapportirt  bloß  dem
Landtag.

So  scheint's  uns  nämlich  billig,  daß,  wenn  nach  einer
etwa  fast  zur  Gewohnheit  gewordenen  Uvordnung  endlich  eine
bessere  Organisation  eingeführt  werden  soll,  Niemand  mit
großer  Strenge  als  Theilnehmer  an  jenet  Unordnung  angesehen
  werden  müsse.  Deun  wirklich  ist  auch  selten  Jemand
eigentlicher  erster  Urheber  derselben,  sondern  die  Sitte  ist  herbeigewachsen,
  wie  oft  dem  edelsten  alten  Metalle  ein  Rost
zuwächst.

Hingezen  versteht  es  sich  eben  daher  auch  von  selbst,
daß  bei  dieser  Untersuchung  durchaus  keiner  aller  bisherigen
Offzialen  des  engeren  Ausschusses  das  Protokoll  führen,  oder
auf  irgend  eine  Weise  aktives  Mitglied  derselben  seyn  dars.

437
        <pb n="218" />
        196

weil  sie,  die  bisherigen  Konsulenten  oder  Advokaten  oder  Sekretarien
  des  Ausschusses,  selbst  auch  vor  dieser  Deputation
als  Maͤnner  zu  erscheinen  haben,  die,  dem  Vaterlande  zum
Besten,  Rede  und  Antwort  zu  geben  sich  bereit  zeigen.

Der  Landtag  nimmt  deßhalb  seine  eigenen  Konsulenten
und  seine  eigenen  Sekretarien  an.  Denn  offenbar  würde  doch
alle  Untersuchung  nur  eine  —  mit  großer  Gravität  gespielte
Posse,  und  so  denn  auch  die  ganze  Responsabilität  des  Ausschusses
  gegen  den  Landtag  eine  bloße  Spiegelfechterei  seyn,
wenn  die  ehemaligen  Offizialen  desselben  eine  aktive  Rolle
dabei  spielen  wollten.

Noch  finden  wir  auch  gut,  hiebei  ausdrücksich  euch  bemerklich
  zu  machen,  daß  die  hohe  Landesregierung,  deren  Befugsame
  wir,  wie  euch  bekanmt  ist,  in  ihrem  vollsten  Umfang
überall  als  unverletzlich  respektiren,  in  diese  unsere  inneren  Einrichtungen,
  wie  wir,  die  Mandanten,  zu  Anfang  des  Landtages
sie  getroffen  wissen  wollen,  gesetzmäßig  sich  nicht  mischen  darf.

Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache  selbst,  warum  nicht?
Wie  wollten  wir  sonst  finden,  ob  nie  ein  dem  Lande  nachtheiliger
  Zusammenhang  zwischen  dem  Hose  und  dem  Ausschuß
stattgehabt  habe?

Und  auf  die  gewöhnlichen  weiteren  Einwürfe,  daß  es
Kosten  mache,  oder  daß  ein  solcher  vom  Landtage  angenommener
  Advokat  und  Sekretär  nicht  sogleich  die  nöthige  Erfahrung
  habe,  auch  ihm,  dem  fremden  Manne,  die  Landesgebeimnisse
  nicht  anvertraut  werden  könnten,  werdet  ihr  auch
ohne  unser  Erinnern  von  selbst  antworten.

Wie  arm  müßten  wir  seyn,  um  die  Bewahrung  höchst
wichtiger  Rechte  höher  zu  achten,  als  einige  tausend  Gulden;
oder  welche  seltsame  Begriffe  von  Landesgeheimnissen  oder
von  sogenannten  Erfahrungs-Erfordernissen  müßte  man  haben,
        <pb n="219" />
        197

wenn  der  Landtag  Niemand  sollte  finden  können,  dem  er  dieses
  temporäre  Geschäft  anvertrauen  dürfte?

cc)  So  gerne  wir  auch  geneigt  wären,  euch  jetzt  sogleich
den  Auftrag  zu  machen,  daß  sämmtliche  gegenwärtige  Mitglieder
  des  Ausschusses  „  sobald  sie  ihre  Rechenschaft  vor  der
ernannten  Deputation  gebührend  abgelegt  haben,  auf'e  Näeue
feierlich  bestätigt  werden  sollten,  so  sehen  wir  uns  doch  gendthigt,
  hierüber  unsere  Emschlietung  noch  ein  wenig  aufzuschieben,
  um  mit  anderen,  solcher  Dinge  erfahreneren  Männern
vorher  noch  weiteren  Rath  zu  pflegen,  was  wohl  das  Beste
sepn  möchte,  beim  gewöhnlichen  Alten  zu  bleiben,  oder  eine
Veränderung  zu  machen?

Es  hat  uns  nämlich  unter  allen  Veränderungen,  die  verschiedentlich
  hier  vorgeschlagen  worden  sind,  keine  der  Prüfung
mehr  werth  geschienen,  als  die  —  ein  Vierrheil  der  Mitglieder
  vermittelst  des  Looses  abgehen  zu  lassen,
  und  am  Ende  des  Landtags  Andere  an  ihrer
  statt  zu  erwählen.

Unstreitig  artet  die  ganze  Amtsniederlegung  der  Verordneten
  des  engeren  Ausschusses  bald  gar  zu  leicht  in  ein  bloßes
Ceremoniel  aus,  wenn  sogleich  wieder  ihrer  Aller  Bestätigung
erfolgt;  und  Ceremoniel  wollen  wir  nicht  ktreiben,  wo  es  des
Landes  Wohl  gilt.

Niemanden  geschicht  aber  auch  Unrecht,  wenn  erstgenannte
  neue  Einrichtung  gemacht  wird.  Denn  Jeder  beim
Ausschusse  hat  gleich  bei  seiner  ersten  Anstellung  gewußt,  daß
er  bei  nächsikommendem  Landtage  seine  Stelle  niederzulegen
habe,  und  bloß  von  der  freien  Entschließung  des  allgemeinen
Konvents  die  neue  Ertheilung  derselben  erwarten  dürfe.  Unser
  gures  Vaterland  hingegen  genießt  den  großen  Vortheil,
daß  vielleicht  ein  oder  der  andere  Mann,  den  wir  etwa  auf
        <pb n="220" />
        198

dem  Landtage  selbst  als  einen  der  ausgezeichnetsten  Koͤpfe  kennen
  gelernt  haben,  sogleich  zum  engeren  Ausschuß  ernannt
werden  kann.

Ueberdieß  werden  so  auch  gewiß  die  Gefuͤhle  der  Gleichheit,
  denen  unvermeidlich  der  Geist  eines  solchen  dauernden
Collegiums  entgegenarbeitet,  immer  steter  und  kraͤftiger  erhalten;
  und  sobald  man  eitwa  zugleich  die  ganze  Einrichtung
allgemein  macht,  oder  zum  steten  Gesetze  werden  läßt,  daß
künftigbin  immer  je  alle  zwei  Jahre  ein  Viertheil
  des  Ausschusses  vermittelst  des  Looses
abgeben  solle,  so  wird  allmählich  überall  im  Lande  umher
  eine  gure  Anzahl  trefflicher  und  der  Landessachen  erfahrener
  Männer  sich  finden,  die,  als  ehemalige  Mitlglieder  des
engeren  Ausschusses,  bei  künftigen  Landtagen  mit  Einsicht  zu
sprechen  und  zu  handeln  im  Stande  sind.  Wir  müssen  aber
alles  Mdgliche  thun,  um  der  gescheiten,  erfahrenen  Leute  mehrere
  zu  bekommen;  und  nichts  bildet  schneller,  wenn  es  irgend
nicht  ganz  an  Fleiß  und  Bildungsfähigkeir  fehlt,  als  eine  temporäre
  Behandlung  wichtiger  Geschäfte  und  Besorgung  großer
Interessen.

Dieß  alles  wäre  also  freilich  für  die  neue  Einrichtung.
und  für  den  Entschluß,  sogleich  jetzt  mit  derselben  den  Anfang
zu  machen.  Allein  noch  haben  wir  doch  einige  Bedenklichkeiren,
  die  freilich  nicht  sowohl  auf  die  politische  Brauchbarkeit
dieser  neuen  Einrichtung  sich  beziehen,  als  vielmehr  aus  einer
kleinmütbigen  Zweifelsucht  entspringen,  die  wir  etwa  bei  dem
gegenwärtigen  Eifer,  womit  Jeder  das  Wohl  und  die  Erhaltung
  der  Konstitution  seines  Vaterlandes  als  sein  Wohl  ansieht,
  vielleicht  gar  nicht  mehr  haben  sollten.

Unterdeß  mit  dieser  Veränderung  mag  es  also  künftighin
werden,  wie  es  will,  so  bleibt  es  unserer  Meinung  nach  dabei,
        <pb n="221" />
        199

daß  dem  künftigen  Ausschußstaat  die  Verpflichtung  eingeruͤckt
werden  müsse,  alljährlich  den  Pralaten  und  Municipalitäten
des  Landes  einen  cirkulirenden  Rapport  zu  erstatten,  was
dieses  Jahr  über  gearbeitet  worden  sey,  und  welche  Verhandlungen
  mit  der  Landesregierung  statt  gehabt  haben.

Diese  Rapporte,  durch  welche,  wie  wir  hoffen,  manche
Ideen  und  wichtige  historische  Norizen  in  Umlauf  kommen
werden,  geben  alsdaun  bei  jedem  künftigen  Landtage  die  erste
Grundlage  ab,  wonach  sich  die  Deputation,  vor  welcher  der
engere  Ausschuß  Rechenschaft  geben  muß,  einigermaßen  richten
  kann.

Und  damit  es  nicht  bloß  etwa  ein  kahles  Melden  unbedeutender
  Nachrichten  sey,  so  soll  jedem  solcher  Rapporte
  ein  ausführlicher  Etat  der  noch  bestehenden
  Landesschulden  und  dießjährigen  Landes-Einnahmen
  beigelegt  werden,  mit  der  gehdrigen  Benachrichtigung,
  wohin  die  Summen  der  Einnahme  gekommen,
die  nicht  zur  Tilgung  der  Landesschulden  verwendet  worden
sind.

Wir  haben  nicht  nöthig,  euch  in's  Andenken  zu  bringen,
  daß  dieß  ein  Punkt  ist,  an  dem  uns  Alles  liegt,  und
daß  wir  lieber  in  manchem  Anderen  nachgeben  würden,  als
in  diesem,  der  einen  so  unmittelbaren  Einfluß  auf  die  künftige
  Verbesserung  der  ständischen  Organisation  hat.

Ueberall  eher  mag  ein  Geheimniß  seyn,  als  in  Geldsachen,
  und  in  jeden  anderen  Geldsachen  eher,  als  da,  wo  es
die  Administration  eines  großen,  durch  gemeinschaftliche  Anstrengung
  zusammengebrachten  Fonds  betrifft.

Wir  zeichnen  daher

4)  noch  Einiges  besonders  aus,  was  sich  auf  die  künftige
  Kassen-Organisation  bezieht,  und  theilen  euch  hier  unsere
        <pb n="222" />
        200

unmaßgebliche  Meinung  mit,  damit  ihr  mit  andern,  eures

Vertrauens  würdigen  Deputirten  zusammentreten,  und  von

ihnen  vorläufig  vernehmen  mögr,  ob  sie  in  den  Haupt-Ideen

etwa  mit  euch  einverstanden  seyen,  oder  wenigsiens  doch  einiges
  Nützliche  darin  finden,  was  sie  also  der  gemeinschaftlichen

Bemühung,  es  in  Gang  zu  bringen,  werth  achten.

a)  Die  Einnahme  der  ständischen  Kasse  betreffend,  so
ist  diese  alle  Jahre  vollständig  nach  allen  Rubriken
  sämmtlichen  Municipalitären  des  Landes  bekannt
zu  machen.  Hier  ist  durchaus  kein  Grund  der  Verheimlichung.


b)  Die  Verwendung  oder  Ausgabe  betreffend,  so  sind
wir  es  erstens  gerne  zufrieden,  daß  alle  Jahre  eine  gewisse
  bestimmte  Summe  zur  sogenannten  geheimen  Truhe,
oder  zur  alleinigen,  gewissenhaften  Privat-Disposition  des
engeren  Ausschusses  ausgesetzt  werde,  die  also  auch  bei
der  jährlichen  Rechnungsabhör  bloß  als  Totalsumme  im
Ausgaben-Etat  aufgeführt,  und  von  welcher,  wie  bisher
die  dekaillirte  Rechnungsabhdr,  bloß  im  Schooße  des
Ausschusses  selbst,  von  einem  Mitgliede  desselben,  als
dem  sogenannten  Truhenmeister  oder  Geheimen  Kassier,
abgelegt  werden  mag.

Em  Korps  von  der  Bestimmung,  wie  der  engere  Ausschuß
  hat,  mag  in  allwege  oft  Ausgaben  haben,  die  nicht
detaillirt  Jedem  beliebig  bekanmt  gemacht  werden  können;  und
es  könnte  uns  und  unsern  Mitbürgern  allen  leicht  künftighin
hoch  zu  stehen  kommen,  wenn  wir  etwa  hier  gar  zu  ängstlich
seyn  wollten.

Nur  allein  das  Comité,  das  jeder  Landtag,  zur  Untersuchung
  des  Betragens  des  Ausschusses  seit  dem  letzten  allge-
        <pb n="223" />
        201

meinen  Konvent,  jedesmal  zu  ernennen  hat,  soll  diese  Privatrechnung
  sich  vorlegen  lassen.

Mit  groͤßter  Strenge  wird  aber  dieses  hiebei  alsdann
vorzüglich  darauf  zu  sehen  haben,  daß  nicht  nur  die  jährliche
Generalsumme,  die  der  letzte  Landtag  festgesetzt  hatte,  nie
überschritten,  sondern  auch  als  heiligstes  Gesetz  der  Verwendung
dieser  Gelder  beobachtet  werde,  daß  nie  ein  Mitglied  des
Ausschusses  selbst,  weder  entlehnt,  noch  geschenkr,  noch  unter
irgend  einem  Vorwand,  etwas  aus  dieser  Privatkasse  empfange.
Ersieres  nicht  entlehnt,  es  sey  mit  oder  ohne  Zinsen,  ersireckt
  sich  auch  namentlich  auf  die  Offizialen  des  Ausschusses.

Wir  sehen  es  als  unsere  Pflicht  an,  für  eine  ganz  binreichende
  und  reichliche  Belohnung  sowohl  der  Ausschuß-Verordneten,
  als  auch  der  Offizialen  und  Offizianten  dieses  Korps
zu  sorgen,  und  wünschen  also  auch,  daß  sich  auf  dem  bevorstehenden
  Landtage  Alles  dazu  vereinigen  möge;  aber  alle  Eigenmächtigkeiten
  oder  kleinen  Zugreifereien  oder  auch  sogenannten
  Nebennutzungen,  die  nicht  genau  firirt  werden  können,
mössen  durchaus  abgethan  seyn.

So  geschah  41780  eine  ganz  willkürliche  Besoldungsvermehrung
  bei  den  Mitgliedern  der  beiden  landschaftlichen  Ausschüsse,
  wobei  das  Land  oder  die  Municipalitäten  nicht  vorläufig
  gefragt,  sondern  bloß  die  landesherrliche  Besiätigung
gesucht  wurde.

Wenn  man  auch  wegen  der  Billigkeit  dieser  Versügung
völlig  einverstanden  ist,  so  kann  doch  die  Form,  wie  es  geschah,
  nie  gebilligt  werden.

Der  Ausschuß  behauptet,  daß  er,  kraft  des  Herkommens
und  kraft  der  ganzen  Verfassung,  durchaus  das  Recht  haben
müsse,  nach  seinem  Gutdünken  und  ohne  irgend  Jemanden
zu  fragen,  dem  Landesherrn  von  den  Landesgeldern  beträchtliche
        <pb n="224" />
        202

Geschenke  zu  machen,  oder,  um  seinen  eigenen  Ausdruck  zu
brauchen,  werkthaͤtig  einem  jeweilig  regierenden  Herrn  seine
Devotion  zu  beweisan.  *)

Und  eben  dieser  Ausschuß  soll  wieder  bei  Besoldungszulagen,
  die  er  sich  selbst  zu  geben  gut  findet,  keinen  vorlaͤufigen
Konsens  der  Landes-Municipalitaͤten  noͤthig  haben,  sondern
bloß  die  landesherrliche  Bestätigung  suchen  dürfen?

Dieß  wäre  doch  fürwahr,  gerade  in  Geldsachen,  eine
seltsame  Verfassung;  man  könnte  sich  von  fremdem  Gelde
wechselseitig  ein  schönes  Geschenk  machen.

Der  Ausschuß  verspricht  zwar,  von  allen  solchen  Geldern,
die  er  bei  der  jährlichen  Rechnungsabhr  detaillirt  zu  berechnen

»)  In  dem  Schreiben  des  engeren  Ausschusses  an  Herzog  Ludwig
Eugen  vom  17.  Januar  1786  befindet  sich  folgende  sonderbare
Stelle:

„Das  Necht  (des  Ausschusses)  auf  besondere  Dekrete,  zum
Besten  des  Landes,  Geldsummen  ex  cassa  provinciali  zu  erheben,
gründet  sich  allerdings  auf  den  Staat  des  engeren  Ausschusses.

„Es  ist  aber  solches  auch  auf  das  alte  Herkommen  und  die
Narur  der  landschaftlichen  Verfassung  gegründet,
nach  welcher  der  pflichtmähigen  Kognition  des  Ausschusses
Überlassen  ist  und  sepn  muß,  theils  dem  jeweilig  regierenden
  Herrn  nach  Beschaffenheit  der  Umstände,
  in  Hinsicht  auf  das  allgemeine  Beste,
werkthätige  Devotion  zu  bezeugen,  theils  die  erforderlichen
  Summen  zu  Bewerkstelligung  desjenigen  zu  verwenden,
  was  derselbe  zu  Erhaltung  der  Landesverfassung  und  zum
Wohl  des  Staates  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  für  nöthig
hält.

„Und  wenn  gleich  noch  jetzo  unter  obiger  Rubrik
(im  jährlichen  Etat  der  Ausgaben)  mehr  als  eine  halbe
Tonne  Goldes  läuft,  so  ist  doch  der  engere  Auöschuß  in
seinem  Gewissen  überzeugt,  daß  er  auch  hierin  mit  möglichster
Sparsamkeit  zu  Werke  geht,  und  kann  daher  jederzeit  einem
allgemeinen  Landtag  ...  Rede  und  Antwort  geben.“
        <pb n="225" />
        205
nicht  gut  findet,  sondern  unter  der  allgemeinen  Rubrik
auf  besondere  Dekrete  des  engeren  Ausschusses
zusammenfaßl,  und  bloß  als  Summen  anzeigt,  ubthigenfalls
dem  allgemeinen  Landtage  —  deren  wir  seit  mehr  als  fünfzig
Jahren  zwei  gehabt  haben  —  mit  größtem  Muth  Rede  und
Antwort  zu  geben.

Allein  der  Zweifel  ist  doch  gar  zu  natürlich;  wie  kommt
die  Landeskasse  wieder  zu  ihrem  Gelde,  wenn  der  allgemeine
Deputirtenkonvent  nach  zwanzig  oder  dreihig  Jahren  findet,  daß
vor  einem  oder  anderthalb  Jahrgehenden  große  Summen  verslogen
  seyen,  die  nie  hätten  verfliegen  sollen?  Soll  man  sich
an  die  Todten  halten,  und  von  diesen  wieder  das  Geld  holen?

Nach  zwanzig,  dreißig  Jahren,  und  menschlicher  Wahrscheinlichkeit
  zufolge  wohl  auch  noch  in  einer  viel  früheren
Zeit,  kann  das  ganze  Personal  des  Ausschusses,  das  jenen
großen  Muth  hatte,  alle  jene  Ausgaben  beim  Landtage  verantworten
  zu  wollen,  vollig  ausgestorben  seyn;  an  wen  soll
man  sich  alsdann  mit  der  hochgerühmten  Responsabilität  wenden?
  Die  Lebenden  sind  unschuldig,  die  Todten  können  nicht
sprechen.

Es  gilt  überdieß  bei  dieser,  bisher  bestandenen,  höchst
sonderbaren  Einrichtung  nicht  etwa  bloß  einigen  tausend  Gulden,
  wie  man  bei  der  ersten  Entwerfung  des  Ausschußstaates
geglaubt  zu  haben  scheint,  und  in  Hinsicht  auf  eine  kleine
Summe  gerne  zugab,  *)  sondern  namentlich  in  den  letzten

*)  Es  heißt  nämlich  im  Staat  des  engeren  Ausschusses,  daß  in
unvorgesehenen  Fällen  dem  bleinen  und  großen  Ausschuß  vergönnt
  und  zugelassen  sey,  zu  äuherster  Nothdurft  etlich  taufend
Gulden  um  Verzinfung  aufzunehmen.  Dieß  ist  die  einzige
Stelle,  auf  die  sich  der  Ausschuß  bezieht.
        <pb n="226" />
        206

fünfzig  Jahren,  und  selbst  nachdem  schon  der  große  Prozeß  mit
Herzog  Karl  beendigt  war,  also  auch  darauf  nichts  weiterhin
zu  rechnen  nothwendig  seyn  mochte,  sind  aus  dem,  was  im
Ausschußstaat  etlich  tausend  Gulden  hieß,  halbe  und
ganze  Tonnen  Goldes  geworden.

Eben  daher  aber  auch,  weil  etlich  tausend  Gulden  und
ganze  oder  halbe  Tonnen  Goldes  gar  zu  weit  auseinander
liegen,  hat  der  engere  Ausschuß,  in  seiner  Erklärung  gegen
Herzog  Ludwig  Eugen,  nicht  bloß  allein  auf  den  Ausschußstaar
  sich  bezogen,  sondern  auf  das  Herkommen  und  die  Natur
  der  landschaftlichen  Verfassung,  nach  welcher  es  so  seyn
müsse,  getrost  sich  berufen.

Wir  fürchten  nicht,  daß  bei  den  bevorstehenden  Berathschlagungen
  über  die  neue  ständische  Kassen-Organisation  noch
einmal  so  kühne  Berufungen  sich  hören  lassen  werden,  und
daß  man  mit  einem  vermeinten  Beweise  hervortrete,  wie  die
laudschaftliche  Verfassung  in  Wirtemberg  etwas  dieser  Art
nothwendig  mache,  sondern  die  ganze,  seit  sechzig  Jahren  so
ergiebige  Rubrik  im  Etat  der  Ausgaben  muß  unseres  Erachteus
  künftighin  völlig  verschwinden.

Die  bekannten  Stellen  des  Erbvergleichs  können  hierin
keine  Schwierigkeit  machen.  Sie  bestimmen  das  Verhaͤltniß
zwischen  dem  Landesherrn  und  den  Ständen,  )  aber  sie  nuehmen
  den  Ständen  das  Recht  nicht,  neue  Anordnungen  im
Verhältnisse  zu  ihrem  Ausschusse  zu  treffen,  wie  sie  es  noth-»)

  3.  B.  folgende  ad  Class.  I.  Grav.  VII.  &amp;amp;.  5
»  In  Ansehung  der  Prob  und  sährlichen  Abhör  der  Landch
  gen  durch  den  engeren  Ausschuß,  in
Beiseyn  einer  landesherrlichen  Deputation,  verbleibt  es  bei
den  Landtags  Abschieden  und  dem  biöherigen  unverrückten  Herkommen
  noch  serner  unveränderlich.“
        <pb n="227" />
        205

wendig  finden.  Sie  sichern  nur  das  Recht  der  Staͤnde  gegen
die  landesherrliche  Gewalt,  aber  den  Staͤnden  selbst  schreiben
sie  kein  Gesetz  vor,  welche  Rechte  sie  ihrem  groͤßeren  oder  kleineren
  Ausschusse  lassen  mößten.  Es  ist  nach  wie  vor  dem
Erbvergleiche  Grundregel  geblieben,  wie  auch  die  Worte  im
Ausschußflaate  selbst  lauten,  daß  es  völlig  in  der  Willkür  der
Stände  seyn  sollte,  den  Ausschuß  zu  verändern,  zu  vermchren,
  ganz  abzuschaffen,  ihm  mehrere  oder  mindere  Gewalt  zu
geben,  wie  sie  es  gut  fänden.

Ohne  alles  Bedenken  mag  also  die  Rubrik  auf  besondere
  Dekrete  des  engeren  Ausschusses  künftighin
hanz  hinwegfallen,  und  eine  genau  bestimmte  kleine  Summe
ausgenommen,  die  man  der  gewissenhaften  alleinigen  Privat-Disposition
  des  Ausschusses  und  zur  Responsabilität  vor  einem
  künftigen  allgemeinen  Landtage  überlassen  mag,  ist  jede
andere  Ausgabe  im  Rechnungs-Etat  namentlich  aufzuführen.
.Selöbst  aber  auch  bei  Verwendung  jener  kleinen  Summe
muß  es  Grundprinzip  seyn,  daß  nie  unter  irgend  einem  Vorwand
  dem  Landesherru  etwas  davon  gegeben  werden  dürfe;
dieß  bei  Strase  der  Restitution  des  Dreisachen,  zu  deren
Entrichrung  sämmtliche  Ausschußverordnete,  Alle  für  Einen
und  Einer  für  Alle,  verpflichtet  seyn  sollen.

Der  Ausschuß  mag  es  verlernen,  daß  er  das  Recht  haben
müsse,  einem  jeweilig  regierenden  Landesherrn,  nach  Beschaffenheit
  der  Umstände,  mit  Schenkungen  beträchtlicher
Summen  von  Landesgeldern,  seine  Devotion  werkthätig  zu
bezeigen.  Geschenke  machen  ist  eine  gar  angenehme  Sache,
womit  man  sich  Gunst  und  Gnade  erwirbt;  dieß  wollen  wir
also  uns  selbst  vorbehalten.

Sobald  nun  aber  auf  diese  Weise  im  Ausgaben-Etat
keine  Rubrik  mehr  unter  dem  Titel:  auf  besondere
        <pb n="228" />
        206

Dekrete  des  Ausschusses,  existirt,  so  wird  es  auch  mit
der  Publicität  des  Ausgaben-Erats  selbst  oder  der  jährlichen
Kommunikation  desselben  an  die  Municipalitäten  des  Landes
wenig  Schwierigkeiten  mehr  haben.  Denun  sollen  wir,  die
Municipalitäten  des  Landes,  nicht  wissen  dürfen,  wie  viel  noch
unser  Gesammtkorps  schuldig  sen?  Nicht  wissen  dürsen,  was
die  Ausführung  dieser  und  jener  gemeinnützigen  Unternehmung
gekostet  hat,  zu  der  wir  im  Allgemeinen  unsere  Einwilligung
gegeben  haben?  Nicht  wissen  dürfen,  wie  hoch  sich  die  jährlichen
  Summen  belaufen,  die  die  Ausschuß-Einrichtung,  sammt
Allem,  was  im  ganzen  Umfange  dazu  gehören  mag,  nothwendig
  macht?

Wir  müssen  doch  nie  ganz  vergessen,  daß  wir,  die  Municipalitäten
  des  Landes,  der  Herr  sind,  und  sie,  die  Ausschuß-Verordneten,
  unsere  Haushalter.  Der  beste  Haushalter  aber
wird  endlich  eigenwillig,  brummisch  und  zuletzt  gar  vom  Herrendünkel
  befallen,  wenn  der  wahre  Hetr  selbst  nicht  fleißig
zusieht  und  gehdrig  dazwischen  spricht.  Es  geht  gewöhnlich
auch  hier  in  großen  Staatswirthschaften,  wie  in  Privat-Oekonomien.
  Der  Augenblick  ist  schmerzhaft,  bis  verzogene,  alte,
im  Ganzen  vielleicht  wohl  noch  ziemlich  gute  Hausverwalter
an  eine  allein  wahre,  aber  nun  einmal  neue  Ordnung  sich
gewöbnen.  Unterdeß  Ordnung  muß  seyn,  und  wenn  etwa
auch  die  Unordnung  noch  so  lange  ber  und  noch  so  ziemlich
unschädlich  war.

Ist  erst  vermittelst  einer  solchen  Publicität  dieser  Grund
einer  wahren  Ordnung  im  ständischen  Finanzwesen  gelegt,  so
mag  immerhin  vorerst  die  Form  der  bisberigen  landschaftlichen
Rechnungsabhör  eben  dieselbe,  wie  bisher,  bleiben,  so  wenig
sie  auch  das  ist,  was  sie  seyn  soll.  Das  Radikal-Uebel  ist
        <pb n="229" />
        207

gehoben;  gegen  die  kleineren  hilft  wohl  von  selbst  die  einmal
verbesserte  oder  wiederhergestellte  allgemeine  Konstitution.

Die  Municipalitäten  werden  von  Zeit  zu  Zeit  ihre  Bemerkungen
  über  den  erhaltenen  Ausgaben-Etat  einschicken.
Alle  diese  Bemerkungen  müssen  zu  den  Akten  gesammelt,  und
der  ständischen  Deputation  vorgelegt  werden,  vor  welcher  der
engere  Ausschuß  sammt  seinen  Offizialen  gleich  zu  Anfang
eines  jeden  Landtages  pflichtmißig  Red  und  Antwort  zu  geben
  hat.

Es  versteht  sich  dabei  auch  natürlich  von  selbst,  daß  die
Landes-Municipalitäten  über  alle  hieher  gehbrigen  Dinge  völlig
  frei  unter  einander  korrespondiren  können,  und  daß  Bemerkungen,
  durch  die  Unterschrift  von  sechs  Municipalitäten  wichtig
  gemacht,  nicht  bloß  zu  den  Akten  gesammelt,  sondern  sogleich
  gehörig  aufgeklärt  und  beantwortet  werden  müssen.

So  viel  also  von  dem  Anfang  einer  besseren
Organisation  des  landschaftlichen  Kassenwesens.


Noch  sind  aber  zur  Vollständigmachung  dessen,  was  etwa
für  die  kuͤnftige  Verbesserung  der  Ausschußverfassung  nothwendig
  seyn  moͤchte,

5)  einige  Bemerkungen  uͤbrig,  die  sich  auf  das  wichtige
Recht  beziehen,  das  der  engere  Ausschuß  bisher
genossen,  nicht  nur  sich  selbst  zu  ersetzen,  sondern
auch  zu  den  vakant  gewordenen  Stellen  des  Zuschusses
  oder  sogenannten  großen  Ausschusses  zu
wählen,  und  alle  Stellen  seiner  Offizialen  und
Offizianten  nach  alleiniger  eigenen  Wahl  zu  vergeben.

Unstreitig  muß  das  letztere  dieses  dreifachen  Rechtes,  das
der  engere  Ausschuß  bisher  genoß,  demselben  nothwendig  bleiben,
  denn  ein  Korps  dieser  Art  muß  zu  seinen  Offizialen  und
        <pb n="230" />
        208

Offizianten  völllg  das  Zutrauen  haben  koͤnnen,  das  man  gewoͤhnlich
  bloß  zum  selbstgewählten  Manne  hat,  auch  ihrer  so
mächtig  seyn  können,  wie  es  wieder  gewöhnlich  bloß  vom
selbstgewählten  Manne  gilt.  Nur  aber  beim  Rechte,  sich  selbst
zu  ersetzen,  und  auch  so  beim  Rechte,  zu  den  Stellen  des
Zuschusses  zu  ernennen,  koͤunten  Zweifel  entstehen,  ob  es  nicht
rathsam  seyn  möchte,  künftighin  auch  bei  uns,  gerade  eben  so,
wie  es  in  den  meisten  deutschen  Ländern  ist,  dem  stäudischen
  Gesammtkorps  selbst  das  Wahlrecht  vorzubehalten?
  Eine  bequeme  Organisation  der  Ausübung  dieses  Rechts
ließe  sich  vielleicht  wohl  ausfinden.

Wir  sind  aber  doch,  nach  reifer  Erwägung  aller  Verhältnisse
  und  Umstände,  vorerst  noch  weit  mehr  geneigt,  die
Hauptsache  beim  Alten  zu  lassen,  und  also  noch  bis  zum
nächsten  Landtage  hin,  oder  noch  zehn  Jahre  lang,  hierüber
noch  weitere  Erfahrungen  zu  erwarten.

Das  Bild,  das  wir  uns  von  den  meisten  Municipalitäten
unseres  Vaterlandes  machen,  ist  noch  zu  traurig,  als  daß  wir
ihnen  entweder  die  Wahl  selbst  oder  auch  nur  eine  Verfertigung
  der  Liste  wahlfähiger  Kandidaten  anvertrauen  moͤchten.
Die  Treiberei  der  Kandidaten  selbst  gewoͤnne  auch  uͤberdieß
dabei  einen  gar  zu  bequemen  Spielraum.

Nur  dieß  allein  koͤnnte  gewiß  noch  mit  Nutzen  der  alten
Einrichtung  beigefuͤgt  werden,  daß  der  engere  Ausschuß  sowohl
bei  den  vakant  werdenden  Stellen  seines  Korps,  als  auch  des
Zuschusses,  zwar  allein  wählen,  aber  nicht  allein  entscheiden
dürfte.  Das  Letztere  müßte  auf  die  Willkür  eines  Looses  ankommen.


Ohne  Rücksicht  auf  Stand,  Amt  und  Geburt  —  bloß
von  Adel  dürfte  der  Mann  nicht  seyn  —  wählte  der  engere
Ausschuß  drel,  vier  würdige  Kandidaten,  und  ein  öffentlich
        <pb n="231" />
        209

gezogenes  Loos  moͤchte  alsdann  den  Ausschlag  geben,  wem  die
Stelle  gehbren  sollte.

Eben  so  wäre  es  auch  bei  den  Stellen  der  Konsulenten
oder  Advokaten,  und  bei  der  Sekretärestelle  zu  halten.  Denn
das  liebe  und  unschuldige  Loos  behält  ja  stets  den  Ruhm,
daß  es  keinen  Detter  und  keine  Baase  hat.

Noch  bliebe  aber  also  doch  immerhin  eine  sehr  beträchtliche
  Anzahl  von  Stellen  zur  alleinigen  Ersetzung  und  Entscheidung
  des  Ausschusses,  und  Niemand  könnte  auf  den  Gedanken
  gerarben,  daß  auf  diese  Weise  die  Macht  oder  der  Einfluß
  desselben  zu  sehr  geschwächt  werde,  da  doch  das  ganze
zum  Ausschuß  gehörige  und  von  ihm  abhangende  Personol,
alle  zusammengerechnet,  aus  mehr  als  vierzig  Personen,  besiebt.
  Nicht  zu  gedenken,  daß  der  engere  Ausschuß  —  freilich
sersam  genug!  —  auch  ein  paar  Pastoren  an  der  Grenze  des
Landes  und  einen  Ober-Amtmann  zu  ernennen  hat.

Allein  nach  allen  diesen  theils  euch  wirklich  gegebenen
Aufträgen,  tbeils  bloß  kommunicirten  Vorschlägen,  die  sich
auf  die  Regierung  des  Landes  und  auf  die  ständische  Vesfassung
  beziehen,  bleibt  doch  immer  das  Erste  und  das  Letzte,
oder  Aufang  und  Ende  alles  dessen,  was  wir  euch  auftragen
und  einschärfen  müssen:  Sorget  doch  dafür,  daß  es
mit  der  allgemeinen  Erziehung  und  Kultur  in
un  serem  lieben  Vaterlande  besser  werde.

Es  wird,  wenn  einmal  die  Geister  zum  Erwachen  kommen,
  viel  von  Verbesserung  der  Justiz  und  Polizeiverfassung
und  von  Militärplanen  und  von  Organisationen  einer  guten,
brauchbaren  Landmiliz  gesprochen  und  geschrieben  werden,  und
wir  sind  unsererseits  von  Herzen  bereit,  jedem  dabin  abzweckenden
  nützlichen  Vorschlage  beizutreten,  erkennen  auch  gerne,
daß  sich  bier  überall,  unter  großen  Hoffnungen  eines  guten

Spittler's  simmtliche  Werke.  XIII.  Bö.  44
        <pb n="232" />
        210

Erfolges,  viel  bessern  lasse;  aber  mit  den  heißesten  Bitten
und  den  beredtesten  Schmeicheleien  aller  Art  und  mit  einer
muthvöllen  Zärtlichkeit,  die  selbst  nach  tausend  überstandenen
Beleidigungen  und  Zurückschleuderungen  immer  wieder  kommt,
dringet  doch  darauf,  daß  nicht  zu  viel  mit  einem
Male  angefangen  werde.  Die  Bosheit  und  der  überspannte
  Patriotismus  wirken  hier  gar  zu  leicht,  bei  völlig
entgegengesetzten  Absichten,  in  der  That  doch  zu  einem  unglücklichen
  Erfolg  zusamwen.

Erst  nur  das,  was  die  Grundlage  alles  Uebrigen  seyn
muß,  und  was,  einmal  recht  fest  angeordnet,  alsdann  frühe
oder  spät  von  selbst  zu  dem  Uebrigen  führt.  Erst  nur  das,
was  allein  dem  Uebrigen  Haltbarkeit  geben,  und  selbst  auch,
wenn  alles  Uebrige  nicht  gleich  folgen  sollte,  doch  den  bisherigen
  Zustand  endlich  verbessern  kann.  Und  hierin  ist  das
Erste  und  das  Letzte,  hier  ist  der  Punkt,  um  dessen  willen  ihr
alles  Uebrige  aufgeben  möget:  allgemein  verbesserte
Anstalten  zur  Erziehung  und  Nationalkultur.

Färwahr  hier  drängt  die  Noth.  Nicht  nur,  weil  ohne
eine  gewisse  beträchtliche  Summe  cirkulirender  Kenntnisse  kein
Recht  geschützt  und  keine  Verfassung  erhalten  werden  kann,
sondern  auch  weil  die  große  Gährung  unseres  Zeitalters,  deren
  Wirkungen  wir  erst  sehen  werden,  wenn  unsere  Jünglinge
zu  Männern  herangewachsen  sind,  nicht  anders  zum  Guten
sich  lenken  läßt,  als  durch  schnell  getroffene,  bessere  Erziehungs-Anstalten.


So  viel  wohl  auch  an  der  scharsgesaßten  Denkart  des
kraftvollsten  jungen  Mannes  gewöhnlich  sich  noch  ändert,
wenn  er  erst  in  Amtsgetreibe  und  Haussorgen  und  Familien-Verhältnisse
  hineinkommt,  so  sicher  läßt  sich  doch  voraussagen,
daß  die  Generation,  die  gegenwärtig  herbeiwächst,  einst  noch
        <pb n="233" />
        211

viel  schneidender  von  der  gegenwaͤrtig  bluͤhenden  sich  unterscheiden
  werde,  als  diese  offenbar  vom  großen  Haufen  der  allmaͤhlich
  hinwegschwindenden  alten  Generation  absteht.  Dem
Großvater  gellt  jetzt  schon  das  Ohr  ob  dem,  was  manchmal
der  Vater  zu  sagen  wage,  aber  wenn  einst  den  Enkeln,  die
jetzt  alles  Neue  frisch  und  rasch  aufnehmen,  das  große  Wort
zu  fuͤhren  gebuͤhrt,  so  werden,  aller  Wahrscheinlichkeit  zufolge,
noch  gar  andere  Worte  fallen.

Ueber  den  guten  Großmuttertrost  aber:  kommt  Zeit,
kommt  Rath,  ist  schon  manches  Gemeinwesen  zu  Grunde
gegangen,  und  die  liebe  alte  Frau,  die  diesen  einzigen  Trost
zu  geben  weiß,  hat  selten  große  Gefahr,  zu  erleben,  wie  schwer
der  Rath  wird,  wenn  die  Zeit  da  ist.

Was  wir,  denen  es  noch  gelten  kann,  zu  Abwendung
alles  moͤglichen  Ungluͤcks  thun  wollen,  muͤssen  wir  zeitig  thun,
und  was  wir  allein  thun  koͤnnen,  ist.  dieses  —  auf's  gewissenhafteste
  Alles  nach  Recht  und  Wahrheit  einrichten,  und  so
viel  irgend  moͤglich  ist,  unter  allen  Staͤnden  die  zweckmaͤßigsten,
  nuͤtzlichsten  und  klarsten  Kenntnisse  verbreiten,  auch  den
großen  Menschenhaufen,  gleich  durch  die  erste  Erziehung,  an
Reinlichkeit,  Arbeitsamkeit  und  Frugalitaͤt  gewoͤhnen.

Weiland  konnte  man  viel  auf  die  Kraft  der  religioͤsen
Empfindungen,  besonders  auch  derer,  die  die  christliche  Religion
  gibt,  und  somit  sicher  auf  die  Wirksamkeit  des  geisilichen
Standes  rechnen.  Allein  mit  jenen,  wie  mit  diesem  ist  leider
  eine  gewaltige  Veraͤuderung  vorgegangen,  die  auch  dem
Politiker  zum  lehrreichen  Beweise  dienen  mag,  wie  zusehends
Manches  hinwegschwinden  kann,  wozu  doch  in  der  Natur  des
Menschen  unverkennbar  eine  Disposition  liegt.  Und  bloß  befehlen,
  daß  es  da  seyn  solle,  hilft  nicht.

4

14
        <pb n="234" />
        212

Man  kann  mit  Befehlen  und  selbst  mit  Gewalt  nie  ausrichten,
  was  sich  mit  zeitig  getroffenen,  guten  Erziehungs-Anstalten
  thun  läßt.  Kommt  man  aber  mit  der  Veränderung
  oder  Einrichtung  derselben  etwa  auch  nur  um  ein
paar  Jahrzehende  zu  spät,  so  ist's  oft  noch  ein  großes  Glück,
wenn  unter  dem  Sturme  einer  vielleicht  nie  mehr  zu  ordnenden
  Generation  eine  neue,  bessere  nachgebildet  werden  kann.
Ueberdieß  ist  man  mit  den  sogenannten  gelehrten  Erziehungs-Unstalten
  noch  weit  schneller  wieder  im  Gleichen,  als  wo  es
der  allgemeinen  Bildung  des  Volkes  und  einer  sicheren  Wirksamkeit
  auf  die  ganze  Lebensweise  desselben  gilr.

Nun  aber,  mit  innigster  Wehmuth  sey  es  gesagt,  eben
diese  auf  allgemeine  Volksbildung  wirkenden  Erziehungs-Anstalten
  sind  noch  in  unserem  Vaterlande  die  versäumtesten.
Noch  ist  unseres  Wissens  bis  jetzt  in  ganz  Wirtemberg  auch
nicht  eine  sogenannte  Industrieschule  vorhanden.

Der  ganze  Aufwand  eines  solchen  Institurs  beträgt  jährlich
  ungefähr  allerhöchstens  dreißig  Gulden,  und  so  manches
Dorf  har  einen  sogenonnten  Heiligen,  von  dem  eine  Ausgabe
dieser  Art  leicht  bestritten  werden  könnte,  und  noch  nicht  ein
Dorf  hat  ein  Iustitut  dieser  Arr.  So  unbestreitbar  auch  der
große  Nutzen  desselben  ist,  um  gerade  der  zahlreichsten  und
leicht  auch  furchibarsten  Klasse  der  Menschen  im  Staate,  von
erster  Jugend  auf,  Erwerbsamkeit  und  Arbeit  so  zur  Freude
zu  machen,  daß  allein  schon  damit  ein  wichtiger  Theil  ihrer
sittlichen  und  politischen  Bildung  ziemlich  gesichert  wäre.

So  wäre  auch  ein  gutes  Schulmeister-Seminarium
  eines  unserer  ersten  und  dringendsten  Landesbedürfnisse.

Alle  Welt  weiß,  daß  ein  gescheiter,  guter  Schulmeister
in  einem  Dorse  noch  weit  mehr  Segen  stiften  kann,  als  ein
geschickter  Pfarrer,  und  alle  Welt  weiß  auch,  wie  klein  bei
        <pb n="235" />
        215

uns  die  Summe  der  guten  Schulmeister  ist,  wenn  schon  vielleicht
  die  allgemein  verbreitcte  Lekrüre  zufällig  noch  einzelnen
Männern  dieses  Seandes,  bei  aller  ihrer  elenden  Jugendbildung,
  zu  mehrerer  Brauchbarkeit  emporhilft.

Man  wird  euch  fragen,  woher  Geld  nehmen  zu
einem  solchen  Institute?  Und  wenn  man  denn  am
Ende  gar  mit  einem  spottend  siegreichen  Ton  zum  dritten  und
vierten  Male  mit  dieser  Frage  so  in  euch  dringt,  als  ob  wir
bei  unseren  frommen  Mönschen  an  die  Hauptsache  nicht  gedacht
  hätten,  so  fordert  denn  auf  dem  vollen  versammelten
Landtage  die  Rechnungen  der  letzten  zwanzig  Jahre  bervor,
und  rechnet  den  Herren  zusammen,  wie  viel  in  dieser  Zeit
Geld  ausgegeben  worden  sey,  was  noͤthigenfalls  wohl  haͤtte
erspart  werden  koͤnnen.  Uns  verdrießt  fuͤrwahr  nicht  des  ausgegebenen,
  sondern  des  versplitterten  Geldes!

Rechnet  den  Herren  zusammen,  was  unnütze  Deputationen
in  diesem  Zeitraume  gekosier  haben,  wo  das  Geld  entweder
ganz  hätte  erspart  werden  moͤgen,  oder  ein  Viertheil  des  Aufwandes
  hinreichend  gewesen  wäre.  Zeiget  ihnen,  wie  viel  auf
Legationen  gegangen  sey,  wie  viel  sie  zu  ihrer  sogenannten
werkthärigen  Devotion  vahingegeben  haben,  was  durch  zeitige
bessere  Einrichtungen  der  landschaftlichen  Geldaufnahmen  hätte
gewonnen  werden  können;  und  sie  werden  doch  wohl  einsehen
müssen,  wie  leicht  von  dem,  was  so  erspart  worden  wäre,  ein
gutes  Schulmeister-Seminarium  nicht  nur  unterhalten,  sondern
auch  längst  hätte  dotirt  werden  koͤnnen.

Ihr  habr  hier  frei  von  der  Brust  hinweg  zu  sprechen,
denn  es  gilt  den  wichtigsten  Interessen  vieler  tausende  guter
Menschen,  zu  deren  Besten  ihr  das  Wort  führen  sollt.  Ihr
werdet  euch  vielleicht  damit  gewaltig  verbaßt  machen,  und  als
naseweise,  stolze,  aufbrausende,  unkollegialische  Männer  ver-
        <pb n="236" />
        214

schrien  werden;  aber  seyd  ruhig,  es  gilt  keinem  Privat-Interesse,
  sondern  dem  Gemeinwohl.

Seyd  in  allen  euren  Privatverhältnissen  gefällig  und  zuvorkommend
  gegen  Jeden,  halret  eure  Hände  rein  von  aller
Habsucht,  und  seyd  nie  zudringlich  zum  Theilnehmen  am  Geschäfte
  der  Ausführung,  so  werden  doch  manche  der  Unpar,
teiischen,  deren  Stimme  zuletzt  immer  entscheidet,  endlich
begreisen  müssen,  wie  ungerecht  ihr  erstes  Urtheil  war.  Es
ist  ja  aber  auch  wohl  sehr  natürlich,  daß  Schlafende,  die  geweckk,
  oder  Schläfrige,  die  wach  erhalten  werden  sollen,  erst
eine  Zeit  lang  höchst  unbehaglich  sind.

Der  Ausschuß  hätte  unsertwegen  seit  dem  letzten  Landtage
oder  seit  der  Beendigung  des  grohen  Prozesses  mit  Herzog
Karln  noch  ein  paar  Tonnen  Goldes  mehr  brauchen  mögen,
wenn  nur  auch  irgend  ein  solches  bleibendes  Denkmal
seiner  Sorge  für  das  Gemeinwohl,  wie  z.  B.  die  Errichtung
eines  Schulmeister-Seminariums  gewesen  wäre,  aus  diesen
mehr  als  zwanzig  Jahren  des  gesegnetsten  Friedens,  wie  sie
ach!  vielleicht  nie  wiederkommen,  aufgewiesen  werden  könnte.

Was  wäre  nicht  jetzt  schon  gewonnen,  wenn  nur  vor
zehn  Jahren  ein  Institut  dieser  Art  errichtet  worden  wäre!
Wie  mancher  Bauer  haͤtte  jetzt  bessere  Religionskenntnisse,
bessere  Einsichten  in  seinen  Landbau  und  in  die  kleinen  Geschäfte,
  die  er  daneben  treiben  kann,  mehr  Verstand  in  allem
seinem  Thun  und  Lassen,  mehr  Ordnungsliebe,  und  so  denn
auch  mehr  Liebe  zu  seiner  Obrigkeit!

Man  wird  euch  autworten,  daß  zu  allen  Instituten  dieser
  Art  das  sogenannte  geistliche  Gut  da  sey,  und  daß  der
Ausschuß  genug  gethan  habe,  wenn  er  für  die  Erhaltung  und
zweckmäßige  Verwendung  dieses  wichtigen  Fonds  sorge.
        <pb n="237" />
        215

Ohne  euch  nun  auf  Einiges  einzulassen,  was  mit  groͤßtem
  Recht  eben  auch  in  Beziehung  auf  das  geistliche  Gut
dem  Ausschuß  zur  schweren  Verantwortung  gerechnet  werden
könnte,  habt  ihr  mit  Ernst  gerade  darauf  zu  beharren,  daß,
wenn  das  geistliche  Gut,  von  dem  doch  fürwahr  in  den  letzten
  zehn  Jahren  für  die  Verbesserung  wichriger  Insiitute  mehr
als  je  in  einem  dreimal  größeren  Zeitraume  geschehen  ist,  selbst
noch  zu  Erhaltung  eines  solchen  Instituts  nicht  hinreichen
wollte,  dafß  billig  der  Ausschuß  sich  es  zur  Pflicht  hätte  rechnen
  sollen,  durch  Sparsamkeit  und  Ausmitklung  irgend  eines
kleinen  Fonks  die  Errichtung  desselben  möglich  zu  machen.
Was  härtte  ei  Wichtigeres  für  das  Gemeinwohl  thun  können?
und  wenn  ee  geschehen  wäre,  mit  welcher  Ehrfurcht  würde
jetzt  jeder  Würtemberger  seinen  Namen  nennen?

Sie,  die  Herren  vom  Ausschusse,  haben  aber  wie  dieß
nicht  gethan,  se  überhaupt  seit  mehr  als  zwanzig  Jahren  nichts
getban,  wozu  eia  recht  reger,  verständiger  Sinn  für  Gemeinwohl
  leicht  führez  konnte.  Wenn  es  noch  gut  ging,  und
wenn  es  noch  köllich  gewesen  ist,  so  blieb  es  bei  einer  gewissen,
  gewohnheitariigen,  allgemeinen  Verrichtung  ihrer  Amtspflichten.
  Etwa  moch  eine  kleine,  politische  Negociation  dazu,
ob  dieses  Jahr  der  Kammerbeitrag  verwilligt  werden  solle,
und  wie  lange  man  zu  zögern  Lust  habe,  bis  er  wieder  verwilligt
  werden  sollte.

Unstreitig  muß  zwar  auch  dieser  alltägliche  Gang  der
gewöhnlichen  Geschäftigkeit  eines  Korps  sicher  und  fest  fortgehen,
  und  dieß  ist  mit  Recht  überall  das  Erste,  was  man
sordert.  —  Aber  wen  doch  ein  Collegium  von  der  Bestimmung,
  wie  der  engere  Ausschuß  ist,  etlich  und  zwanzig  Jahre
lang  gar  nichts  Anderes  thut,  als  jenen  Gang  hält;  wenn
dieß  in  einem  Zeitalter  geschieht,  wo  Alles  um  sie  her  voll
        <pb n="238" />
        216

Regsamkeit  und  voll  neuen  Eifers  war;  wenn  die  schoͤnsten
Jabre  des  Friedens  versäumt,  und  die  dringendsien,  allgemeinen
  Lanudesbedürfnisse,  für  deren  segensvollste  Befriedigung
leicht  hätte  Rath  geschafft  werden  können,  mit  der  ruhevollsten
Unachtsamkeit  übersehen  worden  sind,  so  kann  man  sich  doch
des  Urtheils  nicht  erwehren,  daß  diesem  Collegium  der  wahre
Geisi  gefeblt  habe.

Die  Majoritär  hat  ihre  wahre  Pflicht  nicht  geihan,  obschon
  hie  und  da  einer  entweder  der  Offizialen  ode:  der  Mitglieder
  des  Collegiums  selbst,  in  seinem  individuclen  Amtskreise,
  durch  Treue  und  Eiser  und  Thäligkeit  sich  ausgezeichnet
  haben  mag.  Ein  Mann  allein  kann  nicht  Alles  rhun,
vollends  noch,  wenn  es  der  Majorität  gerade  so  fehlt,  wie
es  hier  im  Ausschusse  gefehlt  zu  haben  scheint.  4

Wir  machen  es  uns  zur  heiligsten  Pflicht,  über  diese
Materie  ganz  unerschrocken,  und  zuletzt  auch  —  wenn  man
nicht  begreifen  will,  was  ihr  eigentlich  meind  —  einst  noch
geradezu  mit  umständlicher  Anfübrung  des  Enzelnen  zu  sprecben.
  Denn  so  gerne  wir  immer  den  Blick  von  der  Vergaugenbeit
  abwenden,  weil,  was  dahin  ist,  niche  wiederkommt,  so
wenig  werden  wir  uns  von  Schonungen  irgend  einer  Art
blenden  lassen,  um  mit  Gottes  Hälfe  entlich  es  doch  dahin
zu  bringen,  daß  es  künftigbin  mit  dem  Ausschusse  ein  ganz
anderes  Werk,  als  bisher,  werden  moͤge.

Die  Arbeit  ist  groß,  die  dieser  künftige  landschaftliche
Ausschuß  allein  in  Beziehung  auf  neur  bessere  Organisation
des  allgemeinen  Erziebungswesens  vor  sich  haben  wird.  Denn
wenn  auch  endlich  zu  seiner  Zeit  für  Irdustrieschulen  und  für
ein  gutes  Schulmeister-Seminarium  nohl  Ratb  geschafft  seyn
moͤchte,  so  kommt  man  alsdann  erst  au  gute  Bürgerschuleun,
  die  weuigstens  in  mehreren  der  grßeren  Städte  des
        <pb n="239" />
        217

Landes,  und  sey  es  auch  selbst  mit  Einziehung  der  sogenannten
  lateinischen  Schule,  zu  errichten  seyn  werden.

Ihr  Beduͤrfniß  ist  weit  dringender,  als  das  der  Toͤchterschulen,
  denn  je  zahlreicher  die  Menschenklasse  ist,  für
deren  Bildung  durch  ein  Unterrichts,  oder  Erziehungs-Institut
gesorgt  werden  soll,  je  mehr  verdient  auch  das  letztere  die
Aufmerksamkeit  der  Männer,  die  für  das  Ganze  zu  wachen
haben.

Hier  ist  nicht  der  Ort,  auszuführen,  was  alles  in  einer
Bürgerschule  und  was  in  einer  gut  eingerichteten  Töchkerschule
  gelehrt  werden  müsse,  aber  man  kann  sich  der
zauberischen  Visionen  nicht  erwehren,  wie  sich  bald  allgemeine
Indusirie  und  Wohlhabenheir  vermehren,  und  schöne  Geisteskultur
  selbst  unterhalb  des  sogenannten  Mittelstandes  verbreiten
  könnte,  wenn  endlich  nur  einmal  ein  sicherer,,  verhälinißmäßiger
  Anfang  mit  der  Gründung  solcher  Institute  gemacht
wärc.

Unserem  Volke  mangelt's  fürwahr  nicht  an  trefflichen
natürlichen  Anlagen,  und  der  ganze  Menschenschlag  in  Wirtemberg
  isi  trotz  jedem  anderen  deutscher  Art;  aber  Wartung
und  Pflege  und  Bildungs-Institute  sind  nicht,  wie  sie  seyn
sellen.

Ach!  wir  sind  übel  daran!  Erst  hat  unser  hochseliger
Herzeg  Karl  ein  großes  Wesen  in  Stuttgart  angelegt,  das
freilich  für  unsere  Bedürfnisse  gar  nicht  berechnet  war,  sondern
  so  weilschichtig  aussab,  als  ob  Wirtemberg  für  mehr  als
zwei  Dritrbeile  von  Deutschland  die  Erziehungskosten  zu  machen
  verpflichtet  wäre.  Allein  Dank  sey  doch  dem  hochseligen
Herrn!  Sein  JInstitut  hat  diesem  ungeachtet  auch  uns  unaussprechlich
  viel  genützt,  —  wie  viel  weiter  wäre  sonsi  noch  bei
uns  der  öffentliche  Geist  zuruͤck?
        <pb n="240" />
        218

Der  Nachfolger  Herzog  Ludwig  kam,  und  ließ  gleich  das
Ganze  mit  einem  Machtspruche  verschwinden.  Wer  mochte
mit  Recht  klagen,  da  der  Aufwand  einzig  von  Kammerschreiberei=
  und  Kamcral-Einkünften  bestritten  worden  war?

Nun  aber  fehlt  noch  der  Ersatz,  so  weit  das  Verschwinden
  jenes  Instituts  auch  in  den  dringendsten  Bedürfnissen  unseres
  Erziehungswesens  eine  große  Lücke  hinterlassen  hat,  und
unsere  alte,  schdne  Landes-Universttät  Tübingen,  wo  bloß  die
eigentlich  gelehrten  Männer  für  unser  Vaterland  erzogen  werden
  sollen,  kann  nach  ihrer  ganzen  gegenwärtigen  Einrichtung
und  diesem  Hauptzwecke,  für  den  sie  bestimmt  seyn  soll,  jene
Läcke  unmöglich  ergänzen.

So  weit  wird's  nämlich  nie  kommen,  daß  etwa  nur  der
größere  Theil  unserer  Munieipalitäten  aus  sogenannten  studirten
  Leuten  bestehen  könnte.  Die  Studirten,  die,  wie  leicht  zu
erachten  ist,  zu  ihrem  Studiren  viel  Geld  gebraucht  haben,
wollen  auch  gleich  viel  Einnahme  haben;  und  das  kann  bei
unsern  Stadtmagistraten  nicht  seyn.  Wie  wollten  wir  am
Ende  auch  alle  die  Gelehrsamkeit  verbrauchen,  die  uns  solche
studirten  Männer  mitbrächten?

Aber  das  läßt  sich  ohne  Schwierigkeit  bewirken,  daß  in
zweckmähig  eingerichteten  Bürgerschulen  Jeder  ohne  Unterschied
lerne,  seine  Gedanken,  so  viel  er  ihrer  hat,  ordentlich  zu  Papier
  zu  bringen,  und  Jeder  in  der  Geschichte,  Verfassung  und
den  Rechten  seines  Vaterlandes  einen  zweckmäßigen  Unterricht
sammt  allen  den  übrigen  Kenntnissen  erhalte,  die  zwar  nicht
den  gelehrten,  aber  den  gebildeten  und  verständigen  Mann
machen.

Wir  wollen  euch  aber  weder  hieräber,  noch  über  die  damit
  zusammenhängende  bessere  Einrichtung  des  Schreibereiwesens
  in  unserem  Vaterlande  weitläufiger  unsere  Meinung
        <pb n="241" />
        219

sagen,  weil  wir  hoffen,  daß  mancher  der  Herren  Prälaten,  als
worunter  viele  gelehrte  Männer  sind,  die  sich  seit  Langem  her
mit  Jugendunterricht  und  Erziehung  beschäftigt  haben,  jetzt
namentlich  den  wichtigen  Punkt  der  ganzen  Erziehungs-Einrichrung
  in  unserem  Vaterlande  betreffend,  mit  einem  wohlgefaßren
  Gutachten  hervortreten  werde.  «

Uebersendet  uns  Alles  sogleich,  was  dieser  Art  auf  dem
Landtage  erscheinen  wird,  und  sparet  keine  Kopialgebühren.
Denn  um  in  einer  so  wichrigen  Sache,  auf  der  am  Ende
Alles  wie  auf  einem  letzten  Grundsteine  ruhr,  gewiß  vorscchtig
zu  verfahren,  und  Alles  von  Einsicht  zu  nutzen,  was  wir
nutzen  können,  haben  wir  bei  uns  in  der  Stille  beschlossen,
solche  neuen  Einrichtungsplane  auch  an  auswärtige  Männer
zu  verschicken,  die  als  solcher  Sachen  verständig  in  Deutschland
  bekannt  sind.  Mögen  wohl  wir  selbst  vielleicht  nicht
Einsicht  genug  haben,  um  auszufinden,  wie  es  gemacht  werden
  müsse,  so  glauben  wir  doch,  unter  vielem  Guten,  was
uns  etwa  vorgelegt  wird,  mit  einiger  Sicherheit  auswählen
zu  können.
        <pb n="242" />
        VI.

Zur  Geschichte  der  Mißheirathen  im  wirtembergischen
  Fuͤrstenhause.

1.
Prinz  Friedrich  Ludwig  von  Wirtemberg  und  Ursula
  Katharine  von  Buckom  (1722  —  1758).

Die  Geschichte  dieser  Vermählung  ist  nicht  nur  in  Beziehung
  auf  die  wechselnden  Begriffe,  was  eigentlich  nach
deutschem  Fürstensinne  unter  einer  Mißheirath  zu  versiehen
  sey,  sehr  lehrreich,  sondern  sie  gibt  auch  einigen  einzelnen
  bistorischen  Punkten  des  damaligen  Zeitalters  viel  Aufklärung.


Prinz  Friedrich  Ludwig  war  der  jüngste  Bruder
Herzog  Karl  Aleranders  von  Wirtemberg,  der  jüngste  Sohn
eines  appanagirten  Herrn  dieses  Hauses,  der  vier  Söhne  hinterließ,
  die  sich  in  das  kleine  Appanagium  des  Vaters  und
das  unbeträchtliche  Vermögen  desselben  theilen  mußten.

Wie  der  Vater  starb,  war  dieser  jüngste  Prinz  Friedrich
Ludwig  nur  acht  Jahre  alt,  und  weil  man  zu  Stuttgart  am
Schicksale  desselben  wenig  Theil  nahm,  so  ward  er  nach  Dresden
  gesandt,  und,  wie  auch  sein  sterbender  Vater  gewünscht
hattc,  von  Kurfürsi  August  erzogen.
        <pb n="243" />
        221

Das  Schicksal  eines  solchen  appanagirten  jungen  Herrn
ist  sich  so  ziemlich  an  allen  Hoͤsen  immer  gleich.  Er  avancirte
in  der  Armee  ziemlich  schnell  von  einem  Grade  zum  andern,  ward
bald  General,  fand  militaͤrische  Uebung  genug  in  polnischen
und  saͤchsischen  Diensten,  lernte  aber  auch  die  Ueppigkeit  des
saͤchsisch-  polnischen  Hofes  kennen,  die,  wie  bekannt  ist,  damals
  gewiß  nicht  ihresgleichen  hatte.  Bei  seinen  geringen
Einnahmen,  die  er  von  Hause  erhielt  und  die  er  im  Dienste
genoß,  mußte  er  nothwendig  beträchtliche  Schulden  machen;
doch  war  eine  kleine  Licbes-Avantüre,  die  schon  ungefähr  in
seinem  fünf  und  zwanzigsten  Jahre  anfing,  und  endlich  nach
achtjähriger  Galanterie  bis  zu  einer  heimlichen  ehelichen  Verbindung
  sich  entwickelte,  seinen  Finanzen  mehr  vortheilhaft,
als  nachtheilig.

Zu  Dresden  lebte  nämlich  zu  dieser  Zeit  eine  sogenannte
Fürstin  von  Teschen.  Was  sie  chedem  gewesen,  welche  Rollen
  sie  in  Polen  und  in  Sachsen  gespielt,  wußte  man  wohl,
aber  man  vergaß  es  fast  gern,  wenn  man  in  der  frohen,
geistvollen  Gesellschaft  der  schonen  Dame  war.  5)

Sie  machte  zu  Dresden  ein  großes  Haus,  denn  König
August,  der  nie  sparsam  gewesen,  und  am  wenigsten  seine
Favoritinnen  darben  ließ,  hatte  ihr  königliche  Geschenke  gemacht.
  Sie  hatte  auch  treffliche  Güter  in  der  Lausitz  erhalten,
  wo  sie  einen  großen  Theil  des  Jahres  zubrachte,  und
immer  auch  noch  in  spätern  Jahren  einen  kleinen  Kreis  von
Höflingen  um  sich  her  versammelt.  Ob  sie  auch  schon,  wie
der  26jäbrige  Prinz  sie  vertrauter  kennen  zu  lernen  anfing,
eine  Dame  war  nahe  bei  vierzig,  so  sah  man  doch  noch  die
Reste  der  Schönheit,  welcher  chedem  der  König  gehuldigt  hatte.

*)  S.  von  ihr  la  Sare  galante,  S.  243  2c.
        <pb n="244" />
        222

Sie  war  aus  einem  der  ersten  polnischen  Häuser,  deun
die  Familie  von  Buckom  gebbrte  weder  zu  den  großen,  noch
wohlhabenden  Familien  des  Königreichs,  aber  der  bekaunte
Mimas  und  Kardinal  Radziejowsky  war  ihr  Oheim  ges
wesen,  und  der  Sohn  des  alten  Kron-Großfeldherrn  Lubomiréky,
  der  junge  Fürst  Franz,  hatte  sich  in  sie  verliebt
und  sie  zur  Gemahlin  genommen.  *)

Kaum  aber  hatte  der  neue  König  August  unter  den  Damen
seines  polnischen  Hofes  sich  umgesehen,  so  fiel  sein  Auge  auf
diese  junge  Lubomirsky,  und  die  Hofleute,  die  erst  geglaubt  hatten,
daß  der  König  den  Oheim  burch  die  Nichte  zu  gewinnen  suche,
sahen  sich  bald  in  ihrer  Meinung  betrogen.  Die  Galanterie  galt
nicht  dem  alten  Kardinal,  sondern  einzgig  der  Schönheir.

Nun  aber  folgte  auch,  wie  gewöhnlich  bei  König  August,
Alles  schnell  auf  einander.  Der  junge  Lubomirsky  ward  eifersächtig,
  wollte  vom  Hofe  hinweg  und  auf  seine  Güter  ziehen.
  Die  Frau  sollte  folgen  —  sie  wollte  nicht;  es  kam  zur
Scheidung.  Sie  wurde  erklärte  Geliebte  des  Kbnigs.  Der
Kaiser  ernannte  sie  zur  Reichsfuͤrstin;  sie  hieß  Fürstin  von
Teschen,  und  der  Sohn,  den  sie  1700  erzeugte,  bieß  Chevalier
  de  Sare.  Man  wuhte,  was  in  Augusts  Leben  ein
böchst  seltener  Fall  war,  einige  Jahre  lang  bloß  von  der  Fürstin
  von  Teschen  als  erklärter  Geliebten  des  Königs,  bis  endlich
  der  Minister  von  Hoym  seine  Gemahlin  an  ihn  verlor,
und  diese  als  Frau  von  Cosel  zu  despotisiren  anfing.  Nun
ward  allmäblich  aus  der  ehemaligen  Geliebten  des  Königs
eine  der  ersten  Damen  bei  Hofe.

Doch  das  alles  waren  auch  schon  ziemlich  alte  Hosgeschichten,
  wie  die  Verbindung  mit  dem  Prinzen  Friedrich

*)  Wahrscheinlich  schon  vor  1698.
        <pb n="245" />
        225

Ludwig  von  Wirtemberg  anfing,  und  man  achtete  auch
im  Anfang,  selbst  am  Hofe,  dieser  Verbindung  nur  wenig.
Wenn  ein  Prinz  von  etlichen  und  zwanzig  Jahren,  der  am
üppigsten,  prachtvollsten  Hofe  bloß  von  einer  kleinen  Appanage
  und  seinem  Offiziers-Gehalt  leben  muß,  bei  einer  reichen,
vierzigjährigen  Dame  den  Liebhaber  macht,  so  glaubt  man
bald  errathen  zu  können,  was  allein  oder  größtentheils  ihn  fessele.

Es  mag  auch  wohl  nicht  ganz  unrichtig  gewesen  seyn,
was  die  Fürstin  nachher  stets  behauptete,  daß  der  Prinz  zuerst
  von  Heirathsverbindungen  ihr  vorgesagt,  sie  selbst  aber
absichtlich  lange  gezaudert  habe,  seine  Wünsche  zu  erfüllen.
Erst  nachdem  er  acht  Jabre  treu  gedient  hatte,  entschloß  sie

sich  endlich,  den  Pater  Tussan  rufen  zu  lassen,  durch  den  sie

(1722)  in  der  Stille  mit  dem  Prinzen  getraut  wurde.  Der
Kbnig  und  der  Kurprinz  wußten  zwar  davon,  auch  mag  es
manchem  der  übrigen  Großen  am  Dresdener  Hofe  wohl  bekannt
  gewesen  seyn,  aber  vor  seiner  eigenen  Familie  und  vor
aller  übrigen  Welt  sollte  es  doch  ein  Geheimniß  seyn  und
bleiben,  und  selbst  erst  acht  Jahre  nach  der  geschehenen  Trauung
wurde  ein  ordemtlicher  Ebekontrakt  aufgesetzt.  5)

Der  Prinz  verschwieg  nicht  nur  seine  Ehe,  sondern  er
leugnete  sie  sogar,  wenn  der  äußere  Schein  die  Veranlassung
gab,  ihn  darüber  zu  befragen.  Er  meldete  sie  nicht  dem  regierenden
  Herzog  von  Wirtemberg,  als  dem  Chef  des  Hauses,
er  gestand  sie  nicht  einmal  seinem  älteren  Bruder  Karl  Alerander,
  und  die  Ursachen,  die  nachher  die  Fürstin  selbst  von
dieser  Verschwiegenheit  angab,  mögen  nahehin  die  wahren  gewesen
  seyn.

v)  S.  denselben  in  der  Beilage  Nr.  1.  Dresden  den  28.  April
4750.
        <pb n="246" />
        224

Noch  lebte  nämlich  damals  seine  Mutter,  und  diese,  die
sich  noch  immer  mit  Schmerzen  der  Religionsveränderung
ihres  altesten  Sohnes  erinnerte,  ahnte  auch  hier  sogleich,  daß
eine  Verbindung  solcher  Art  ibren  Sohn  zur  katholischen  Religion
  verleiten  möchte.  Sie  schrieb  daber  auch  sogleich  an
die  Gemahlin  König  Augusts  von  Polen,  und  der  Erfolg  hat
wohl  gezeigt,  wie  richtig  ihre  Ahnungen  gewesen  seyen.  Der
Prinz  wurde  wirklich  durch  diese  Verbindung  katholisch.

Er  hatte  aber  auch  noch  nach  der  Mutter  Tode  #)  ein
fortdauerndes  Interesse,  diese  Veränderung,  und  so  auch  seine
Ehe,  zu  verheimlichen.  Man  fürchtete,  daß  dem  katholisch
gewordenen  ältesten  Bruder  die  Erbfolge  in  Wirtemberg,
deren  Eröffnung  bei  den  bekannten  Familienverbältnissen  des
regierenden  Herzogs  Eberhard  Ludwig  nicht  entfernt  zu
sepn  schien,  sowohl  von  dem  damaligen  Grävenitz'schen  Ministerium,
  als  auch  von  den  Ständen  des  Landes  streitig  gemacht
  werden  mochte.  Und  so  wenig  diese  Besorgnisse  gegründet
  seyn  konnten,  so  wenig  Prinz  Karl  Alerander,  wenn
er  seine  Rechte  und  seine  Lage  ganz  kannte,  selbst  bei  den
abgeneigtesten  Gesinnungen  dieser  Parteien  wirklich  zu  fürchten
  hatte,  so  besorgt  war  doch  die  katholische  Partei,  daß
etwa  der  Ehrgeiz  des  zweiten  Bruders,  Prinz  Friedrich  Heinrich,
  auf  den  die  Protestanten  als  auf  ihren  Liebling  und
Glaubensgenossen  hinsahen,  vielleicht  doch  noch  kleine  Bewegungen
  und  Schwierigkeiten  hervorbringen  könne.  Wenn  nun
die  Ehe  und  die  Religionsberänderung  des  jüngsten  Prinzen
Friedrich  Ludwig  ein  Geheimniß  blieb,  wenn  man  es  der
protestantischen  Partie  ruhig  überließ,  ihn  als  einen  Herrn
anzusehen,  der  in  diesen  Successionssachen  weit  mehr  gemeinv)

  Sie  starb  1724.
        <pb n="247" />
        225

schaftliches  Interesse  mit  seinem  zweiten!  Bruder  Friedrich
Heinrich,  als  mit  dem  ältesten  Karl  Alerander  haben  müsse,
so  schienen  die  Plane  der  eifrig  katholischen  Faktion  völlig  gesichert
  zu  seyn.  Und  da  selbst  auch  Prinz  Karl  Alerander
mehr  nur  ihr  Werkzeug,  als  ihr  selbsiständiger  wirksamer  Alliirter
  werden  zu  müssen  schien,  denn,  um  Letzteres  zu  seyn,
war  er  offenbar  viel  zu  versiändig,  so  war  es  weder  rathsam,
noch  nothwendig,  auch  nur  Letzterem  von  der  geschehenen  Veränderung
  Nachricht  zu  geben.  )

So  war  also,  noch  wie  Herzog  Eberhard  Ludwig  ½0)  starb
und  Karl  Alerander  ruhig  in  der  Regierung  ihm  folgte,  die
Ebe  des  Prinzen  Friedrich  Ludwig  ein  wahres  Geheimniß.
Die  Sage  trieb  sich  wohl;  man  wußte  auch,  wie  er  mit  der
Minzessin  zusammen  lebe,  aber  an  eine  wirkliche  Ehe  konnte
man  doch  nicht  denken.  Sie  hieß  ja  noch  immer  bloß  die
Fürstin  von  Teschen.  Auch  waren  überdieß  die  Jahre  so  verschieden,
  daß  sie  wohl  beinahe  die  Mutter  des  Prinzen  hätte
seyn  können,  und  warum  sollte  man  nach  dem  wirklichen  Regierungsamtritt
  Herzog  Karl  Aleranders  aus  einer  solchen  ehelichen
  Verbindung,  wenn  irgend  eine  da  war,  noch  immer  ein
Geheimniß  machen?  Die  eigene  Ehre  der  Fürstin,  weil  doch
von  ihrem  Umgange  mit  dem  Prinzen  gesprochen  wurde,  schien
die  Enthüllung  nothwendig  zu  machen,  sobald  die  bisherigen
Gründe  der  Verheimlichung  nicht  mehr  da  waren.  So  sprach
man  und  so  urtheilte  man,  wie  mit  einem  Male  der  Tod
des  Prinzen  die  unerwartetste  Aufklärung  gab.

Er  war,  sobald  der  österreichisch-franzbsische  Krieg  wegen
der  polnischen  Königswahl  am  Rhein  und  in  Italien  ausge-*)

  Alle  diese  Nachrichten  sind  aus  einem  elgenhändigen  Briese
der  Fürstin  von  Teschen  an  den  Herzog  Karl  Alerander.
31.  Obktober  1733.  *

Svpitller's  sämmtliche  Werke.  XIII.  Be.  45
        <pb n="248" />
        226

brochen,  als  kaiserlicher  General-Feldzeugmeister  zur  Armee
nach  Italien  gegangen,  und  blieb  auf  dem  Schlachtfelde  bei
Guastalla.)

Nun  produeirte  die  Fürstin  von  Teschen  ein  Testament,)
kraft  dessen  sie  Universalerbin  sey.  Sie  sprach  die  Rechte
einer  rechtmähigen  Gemahlin  an,  berief  sich  zum  Beweise  der
Trauung,  und  zwar  der  Trauung  zur  Rechten,  auf  das  amtliche
  Attestat  des  Priesters,  legte  auch  den  Ehekontrakt  vor,
der  acht  Jahre  nach  geschehener  Trauung  zwischen  ihr  und
ihrem  Prinzen  errichtet  worden  sey,  und  nahm  jetzt  auch  das
Wappen  und  den  Namen  einer  Herzogin  oder  Prinzessin  von
Wirtemberg  an,  erhielt  so  am  Dresdener  Hofe  die  Kondolenzen.

So  ließ  sie  denn  also  auch  vom  Hofe  zu  Stuttgart  den
Witthum  fordern,  der  ihr,  als  verwirtweten  Prinzessin  von
Wirtemberg,  kraft  ihrer  Ehepakten  zukomme.

Siebegreife  wohl,  erklärte  sie  jetzt  offenherzig  gegen  den  regierenden
  Bruder  ihres  sel.  Gemahls,  gegen  Herzog  Karl  Alerander,
daß  man  es  ihr  zum  Nachtheil  auslegen  könne,  die  Erklärung
der  geschehenen  ehelichen  Verbindung  so  lange  hin  aufgeschoben
zu  haben;  aber  der  Prinz  habe  seine  guten  Gründe  dazu  gehabt,
  und  immer  erst  gewünscht,  ein  sscheres  Etablissement  zu
haben,  ehe  er  mit  dieser  Erklärung  hervortrete.  Auch  seyen
nicht  nur  durch  den  ersten  Artikel  des  Heirathskontrakté  ihre
Rechte  in  dieser  Sache  binlänglich  gesichert,  sondern  sie  dürke
sich  auch  kühn  darauf  berufen,  ob  nicht  der  Prinz  erst  eigentlich
  durch  die  Verbindung  mit  ihr  sein  Glück  gemacht.  Sie
habe  ihn  zu  einer  Zeit  unterstützt,  da  es  ihm  sonst  übcrallher
gefehlt  habe.  .)

.

*)  19.  September  1754.
*2)  Von  1723.
%  )  Pendant  qu'il  wanquait  drutre  ressort  pour  saire  33  lortune.
        <pb n="249" />
        Es  ist  leicht  zu  denken,  wie  betroffen  der  Bruder  des
Verstorbenen,  der  regierende  Herzog  Karl  Alerander,  uͤber  alle
diese  Nachrichten  war.

Man  fing  aber  weislich  gar  nicht  mit  der  Frage  von
der  Mißheirath  an,  so  genau  man  es  uͤbrigens  auch  betrachtete,
  ob  man  nicht  davon  anfangen  koͤnne,  und  so  sehr  man  wohl
ahnete,  daß  sich  doch  wohl  auch  diese  Frage  machen  lassen
moͤchte,  da  ein  polnisches  Fräulein  von  Buckom  und  ein  geborner
  Prinz  von  Wirtemberg  keine  gleiche  Partie  zu  seyn
schienen.  *)

Allein  das  Fraͤulein  von  Buckom  war  schon  durch  ihre
erste  Vermählung  Fürsiin  von  Lubomirsky  geworden,  und
nach  der  Ehescheidung,  die  ihr  den  Namen  Lubomirsky  wieder
genommen  haben  mochte,  hatte  sie  der  Kaiser  in  den  Reichsfürstenstand
  unter  dem  Namen  der  Fürstin  von  Teschen  erhoben,
  also  erst  polnische  Fürstin  und  dann  gar  Reichsfürstin.

Dieß  alles  war  überdieß  schon  einc  alte,  etliche  und  zwanzigjährige
  Geschichte  gewesen,  wie  sich  der  selige  Prinz  mit
ihr  hatte  trauen  lassen,  und  so  war  also  das  Fräulein  von
Buckom  ganz  aus  dem  Andenken  verschwunden,  und  man
dachte  nur  an  die  Fürstin  von  Teschen.

Aber  ein  Hauptfehler  gegen  die  Hausgesetze  war  bei  der
ganzen  Heirath  nicht  zu  verkennen:  sie  war  ohne  Vorwissen
und  Einwilligung  des  damals  regierenden  Herzogs  von  Wirtemberg
  geschlossen  worden,  und  so  gewiß  die  Fürstin  zu  seyn
glaubte,  daß  ihr  seliger  Prinz  dem  damals  regierenden  Herzog
  Eberhard  Ludwig  und  sogar  auch  dem  Erbprinzen  desselben

*)  Sie  selbst  erklärte  auch:  „Von  einer  Hlesalliance  möge  doch
hier  nicht  die  Rede  seyn,  da  sie  d'one  samille  de  distinction  de
Pologne  et  elevée  à  lo  dignité  d'une  Duchesse  d'Empire  par
la  grace  de  IEmpereur  sep.“

15
        <pb n="250" />
        228

Nachricht  davon  gegeben  habe,  so  wenig  vermochte  sie  doch,
auch  nur  einige  Beweise  zu  fuͤhren.

Dieß  war  denn  also  die  publicistische  Ansicht  der  Sache;
aber  manche  politische  Verhältnisse  durfte  man  dabei  nicht
aus  dem  Auge  verlieren.

Die  Fürstin  von  Teschen  war,  wie  ihr  Prinz  starb,
schon  eine  Dame  weit  über  fünfzig.  Sie  hatte  keinen  Sohn
oder  Tochter  mit  dem  Prinzen  erzeugt;  was  lag  also  viel
daran,  wenn  man  sie  Namen  und  Wappen  von  Wirtemberg
fübren  ließ?  Was  lag  viel  daran,  wenn  man  ihr  auch  einen
  kleinen  Witthum  von  einigen  tausend  Gulden  einräumte,
da  sie  doch  denselben  wohl  schwerlich  lange  genießen  mochte,)
und  dagegen  in  Ansehung  der  Erbschaft  des  Prinzen,  an  die
sie  auch  unabhängig  von  ihrer  Eigenschaft  als  Gemahlin  schon
kraft  des  Testaments  und  endlich  wohl  gar  als  vornehmsie
Gläubigerin  den  gegründetsten  Anspruch  machen  konnte,  desio
billigere  Bedingungen  zu  erreichen  waren.  Am  Ende  zeigte
es  sich  wohl  auch,  daß  die  Erbschaft,  selbst  nach  Abzug  aller
Schulden,  wenn  nur  die  Fürstin  von  Teschen  nicht  mit  Forderungen
  dazwischen  kam,  wohl  noch  bei  100,000  fl.  betragen
mochte.

So  erklärte  sich  also  schen  Herzog  Karl  Alerander  im
Februar  4736  gegen  seine  Räthe,  daß  er  zwar  bei  Agnosirung
  der  Fürstin  von  Teschen  als  einer  standesmäßig  vermählten,
  rechtmäßigen  Gemahlin  seines  verstorbenen  Herrn
Bruders  und  der  Beilegung  des  herzoglichen  Titels  und  Wap-*)

  Sie  starb  auch  den  4.  Mai  1743  zu  Dresden.  S.  Geneal.
histor.  Nachrichten  Kh.  53,  S.  q43,  wo  auch  beigesetzt  ist,  „in
einem  Alter  von  ungefähr  60  Jahren.“  Hingegen  in  einem
Rappork  des  wirtemb.  Gesandten  (Dresden,  30.  Juni  4738)
beißt  sie:  „die  schon  siebzig  Jahre  alte  Fürstin.“
        <pb n="251" />
        229

pens,  auch  der  daraus  fließenden  Verschaffung  eines  hinreichenden
  Witthums  von  Seiten  seines  fuͤrsilichen  Hauses,  der
fürstlichen  Würde  und  der  pactorum  familiae,  auch  anderer
triftigen  Ursachen  wegen,  große  Bedenklichkeiten  finde.  Nachdem
  er  sich  aber  schon  einigermaßen  gegen  dieselbe  habe  zustimmig
  erklären  lassen,  auch  sie  den  Titel  und  Wappen  bereits
  führe,  viele  beschwerliche  Disserentien,  und  um  die  Fürstin
  von  Teschen  zur  Niederlegung  des  Titels  und  Wappens
zu  bringen,  besorgliche  Prozesse  oder  doch  der  Ehre  seines
Bruders  nachtheilige  Sollicikaturen  bei  dem  Kaiser  und  dem
Reichshofrathe  entsiehen  würden;  überdieß  aber,  wenn  nachgegeben
  werde,  keine  weitere  beschwerliche  Folgerungen  für  das
fürstliche  Haus  sich  ergeben  könnten,  da  mit  ihrer  Person
Alles  wieder  erldsche,  so  wolle  er  Titel  und  Würden  ihr  erlauben.


So  schien  also  schon  ungefähr  anderthalb  Jahre  nach
dem  Tode  des  Prinzen  einer  der  Hauptpunkte  des  Streits
sast  ausgeglichen;  allein  die  völlige  Berichtigung  verzog  sich
doch  noch  anderthalb  Jahre.  Nur  gewann  die  Prinzessin  dadurch
  immer  mehr,  weil  ihr  die  politischen  Verhältnisse  immer
  günstiger  wurden.

Den  12.  März  1757  starb  Herzog  Karl  Alexander.  Ueber
die  vormundschaftliche  Regierung,  die  nun  eintrat,  emstand
ein  großer  Streit,  wobei  dem  Administrator,  Herzog  Karl
Rudolph,  der  die  aus  dem  Testamente  des  verstorbenen  Herzogs
  entspringenden  Prätensionen  der  verwiteweten  Herzogin
und  des  Bischofs  von  Würzburg  sehr  zu  fürchten  hatte,  an
einer  freundschaftlichen  Unterstützung  des  Dresdener  Hofes  viel
lag.  Es  ward  auch  daher  einer  der  Geheimen  Räthe  als
Gesandter  nach  Dresden  geschickt,  und  dieser  sah  bald,  welchen
Werth  Brühl  und  sein  Koͤnig  darauf  setzten,  die  Streitigkeit
        <pb n="252" />
        230

mit  der  Fuͤrstin  von  Teschen  ganz  gehoben  zu  sehen.  Was
wollte  man  auch  länger  zaudern;  nicht  nur  der  ganze  Dresdener
  Hof,  sondern  auch  der  kaiserliche  Hof  gab  ihr  den  Titel:
„Herzogin  von  Wirtemberg.“

So  ward  denn  also  endlich  der  hier  beigefügte  Vergleich
(Sturtgart  den  22.  Juli  und  Dresden  den  29.  Juli  4758)  )
geschlossen.

Beilagen.

Ne  1.
Heirathsvertrag  zwischen  dem  Prinzen  Friedrich
  Ludwig  von  Wirtemberg  und  der  Fürstin
  von  Teschen.

–

Nous  Frederic  Louis  par  la  grace  de  Dieu  Duc  de
Wurttenberg  etc.  et  Nous  Ursule  Catharine  Duchesse  de
Techen  faisons  savoir  à  tous  du’ils  en  pourront  ätre  interessés,
  Comme  Nous  avons  promis  l'un  à  T’autre  un
mutuel  et  sidele  amour,  désqduc  Nötre  mariage  fut  conclu;
  Nous  tous  les  deux  réiterons  non  seulement  par
celle  y  les  promesses  faites  reciproquement  entre  Nous
dans  le  tems  duc  le  dit  nötre  mariage  fut  benit  par  le
Rever.  Pere  Tussen,  suivant  son  certilicat;  ainsi  que
l'un  restera  fidele  à  Pautre  jusqu'à  sa  mort  sans  inter-)

  S.  Beilage  N.  2.
        <pb n="253" />
        251

ruption.  Mais  nous  avons  trouvés  en  meme  tems  très  à
Propos  de  convenir  plus  solennellement  des  articles,  dont
Nous  ne  nous  sommes  accordés  jusquici,  due  par  des
Paroles  et  papiers  moins  solennels,  en  faisant  noire  contrat
  de  mariage  sur  les  articles  suivans:

4)  Moi  le  Prinee  de  Wurilenberg  je  veux  et  j'accorde
  à  ma  chere  Epouse,  susdite  Madame  la  Duchesse
de  Techen,  qu'faprés  due  cellc  là  se  soit  rendue  à  nos
instances  aux  raisons  quil  y  a  de  ne  pas  declarer  sitot
Nötre  mariage,  ensorte  du  Elle  soit  convenue  avec  Nous
sur  ce  duc  la  dite  declaralion  ne  se  fasse  qu'à  un  certain
tems;  n'en  prenant  non  plus  ni  nötre  Nom  de  Wurttenberg,
  ni  nos  armes,  que  ceite  meme  deference,  par  laduelle
  nötre  chéère  Epouse  a  suspendu  pour  I’amour  de
Nous  jusqu'ici  Pusage  de  ce  Droit,  dui  Lui  est  resulteé
imme  diatement  après  la  Benediction  de  nötre  mariage,
ne  dolt  jamais  Etre  prejudiciable,  ni  à  ce  du’Elle  ne  füut
pour  ccla  nötre  legitime  femme,  ni  aux  autres  privileges
ct  prerogatives,  qu'ils  Lui  en  reviennent  par  ceite  Benediction,
  suivant  les  loix  publiques,  et  dont  tous  ceux
du’ils  sc  marient  jouissent,  sans  aucune  contradiction,  par
toutes  les  parties  du  monde.  D’'autant  moins  due  cette
suspension  de  declaration  n'est  duc  pour  un  tems  limité
entre  Nous  et  pas  perpetuelle.  Et  nous  donnons  le  pleine
liberté  à  nötre  chöre  Epouse  par  celle  cy,  de  se  servir
de  notre  Nom,  aussibien  due  de  nos  armes,  en  cas  due
ndire  mort  survint  avant  que  ce  dit  terme  fut  expirs.

2)  Quant  au  principal  artickc  du  dot,  Madame  la
Duchesso  de  Techen  destine  en  Bien  de  meriage  ses
deux  seigneuries  dlloyerswerde  en  Lusace  et  celle  de
Coticborsch  en  Bohemc,  conjointement  avec  les  terres
        <pb n="254" />
        232

de  Sorichen  à  son  Epoux  Mgr.  le  Prince  de  Wurttenberg,
  à  condition  pourtant,  qu'il  paie  cent  mille  écus  à
Mgr.  Jean  George  Chevelier  de  Saxe,  ou  lui  assure  un
revenu  annuel  de  six  mille  ccus.  Neanmoins  Madame
Ia  Duchesse  se  reserve,  tant  du’Elle  vivra,  avec  le  consentement
  de  Mgr.  le  Duc  de  Wuritenberg  son  Epoux,
la  jouissance  entiere  de  son  bien,  et  de  ses  revenus  à  ce
duel  a  eté  arreié  par  les  articles  cy  dessous  plus  am-Plement.


3)  Monseigneur  le  Duc  de  Wurttenberg  ayant  acepté
  ceite  offre,  avec  toute  la  reconnoissance  imaginable
Donne  et  approprie  de  son  coté  à  sa  tres  chere  Epouse
Mad,  la  Duchesse  de  Techen  en  cchange  et  en  place
dun  contredot  ses  Terres  de  Neschwitz  avec  tous  les
Inventaires,  appartenances,  et  prorvisions;  ses  deux  maisons
  à  Dresde  sur  la  rue  de  Pirne,  y  compris  le  jardin,
dont  S.  M.  le  Roi  de  Pologne  lui  a  fait  present,  situs
Friedericstad.  Outre  cela  toute  son  Argenterie,  Armes,
  Eduipage,  Meubles,  Argent  comptant,  et  Capitaux,
s  ils  sien  trouvent,  ct  tout  generalement  compris  la  dessous
ce  duiil  se  Pourra  trouver  etre  à  Lui,  desdue  le  bon
Dieu  Taura  retiré  de  ce  monde.  Ercepté  pourtant  Mille
Ecus  dui  doivent  Gire  legucs  à  ses  Domestiques  dui  seront
effectivement  en  ses  serrices,  et  Cent  Ecus  à  chadue
Domestique,  dui  se  trouvera  en  ceux  de  Mad.  Son  Epouse.
Du  reste,  Madame  la  Duchesse  de  Techen  pourra  jovir
alors  sa  vie  durant,  comme  aussi  dien  disposer,  selon
son  hon  pleisir,  après  sa  mort.  A  quoi

40)  Monseigneur  le  Prince  trouve  à  propos  dajonter,
ot  de  promettre  le  plus  essicacement  que  cela  se  peut
        <pb n="255" />
        255

faire  à  Mad.  sa  Femme  qu’Elle  doit  jouir  durant  sa  vie
du  Douaire  selon  la  convention  faite  avec  son  Altesse  le
Duc  Regent  de  Warttenberg  et  signée  de  ses  propres.
mains,  aussibien  que  par  la  main  de  Mgr.  le  Prince  hereditaire
  en  sa  residance  de  Ludwigsburg  le  22.Ma)  4726.

5)  Outre  cela  Mgr.  le  Prince,  eétam  bien  resouvenn,
qu’il  u’a  pas  donné  à  Mad.  son  Epouse,  pendant  due  leur
Mariage  subsiste,  les  entretiens  necessaires  du'un  Mari
est  obligé  de  fournir  à  sa  femme,  et  due  Celle  là  a
Dourvü  de  ses  propres  revenus  aux  depenses  de  la  meison,
  depuis  quils  se  sont  mariés  enscemble,  II  renonce
en  compensation  de  tout  cela  à  toutes  sortes  de  pretensions,
  telles  qui  pourroit  former  en  mari  à  tous  les  revenus
  de  Mad.  la  Duchesse,  lesqduels  lui  appartiennent
de  droit,  depuis  due  le  mariage  Fest  fait,  tant  par  le
Passé,  due  pour  T’ayenir.  Et  tout  cela  de  la  sorte  due

6)  ni  Mgr.  le  Duc  son  Epoux,  ni  ses  Heritiers  ne
seront  pas  en  droit,  den  demander  raisons  ou  comptes
de  revenus  emploiés  par  Mad.  la  Duchesse  qu'on  appelle
en  Latin  Usum  Fructum.  Pour  cet  eflet  Mgr.  le  Duc
renonce  encore  à  celui  lä  tres  exprcssement,  en  reiterant
ses  promesses  faites  lä  dessus  cy  devant.

7)  Consent  il  expressement  par  cet  artiche  là  à  la
reservation  faite  de  la  part  de  Mad.  la  Duchesse  à  Tarticle
secondy  dessus,  ct  la  laissc  en  pleine  jouissance  de  tous
ses  biens,  Meubles  et  Immcubles  dont  Elle  doit  toujours
rester  Maitresse  tant  du  Ellc  vivra,  tout  comme  Elle  l'a
et  jusqu'ici,  tant  due  le  bon  Dieu  la  conservira  vivante.
Et  soblige  en  méme  tems,  du’il  ne  veut  permettre  5  Per-#sonne
  de  la  troubler  dans  sa  possession,  ou  Elle  se  trouve
des  à  present.
        <pb n="256" />
        234

8)  En  consideration  de  tout  ceci  Madame  la  Duchesse
a  accepté  toutes  les  offres  dui  lui  ont  eté  faites  par  son
cher  Epouxz  Mgr.  le  Duccy  dessus  le  declare  Son  Heritier
  universel  de  tous  ses  biens,  Meubles  et  Immeubles
Par  cet  Transact  si  autentiquement  du'’il  ne  se  pourra  faire
Par  aucun  Testament,  leducl  Transact  ne  se  fondant  due
sur  la  Convention  solennelle  faite  de  part  et  dautre
aprcs  une  meure  deliberation  ne  doit  jamais  étre  revocable;
  moyennant  dw’il  s'aquite  aussi  de  son  coté  du
Legs  destiné  à  Mgr.  Jean  George  le  Chevalier  de  Saxe,
dont  Tarticle  second  de  ce  notre  contract  de  mariage,  et
dw’il  lui  fasse  tenir  toute  nötre  Argenterie,  due  Nous  destinons
  au  dit  Chevalier  de  Saxe  deplus,  et  Paiasse  aussi
nos  dettes  conjointement  avec  des  petits  Legs  due  nous
ferons  sur  un  simple  papier.  En  foi  dequoi  Nous  avons
sig  nés  deux  Exemplaires  de  ce  Nötre  Contrect  de  Mariage.
  Fait  à  Dresde  le  28½  Avril  4730.

(L.  S.)  Ursule  Catherine  D.  de  Teschen.
(L.  8.)  Friedrich  Ludewig,  H.  z.  W.

Ne  2.
Vergleich  zwischen  dem  Hause  Wirtemberg  und
der  Fürstin  von  Teschen  wegen  der  Erbschaft
des  Gemahls  der  Letzteren.

Kund  und  zu  Wissen  sei  hiemit,  daß  nachdem  zwischen
dem  im  Jahr  1737  mit  Tode  abgegangenen  durchl.  Fürsten
        <pb n="257" />
        235

und  Herrn,  Herrn  Carl  Alexander,  regierenden  Herzog  zu
Wirtemberg  ete.  und  der  durchl.  Frau,  Frau  Ursulen  Catharinen,
Fürsiin  von  Teschen,  verwittweten  Fürstin  und  Prinzessin  von
Wirtemberg  und  Toͤckh  nach  dem  am  .49.  September  4756.
erfolgten  Ableben  des  durchl.  Fürsten  Friedrich  Ludwigs  von
Wirtemberg  dahero  weil  nur  Hochbenannter  Höchsiseliger  Herr
Herzog  Durchl.  diese  durchlauchtigste  Fürsiin  vor  Gemahlin  und
Testamentserbin  des  nur  jetzt  gedachten  böchsisel.  Prinzen
nicht  erkennen,  und  als  dessen  Wirtib  den  Nahmen  und  Wappen
  des  Hochfürsitl.  Wirtemb.  Haußes  zu  führen,  und  sich  zu
gebrauchen  gestatten,  noch  auch  das  ihr  verschriebene  Witthum
zugesiehen  aussetzen  und  reichen,  ingleichen  dessen  aus  Mantua
  zurückgekommene  Equipage  sammt  der  übrigen  in  den
Wirtemb.  Landen  befindlichen  Verlassenschaft  derselben  als  seiner
  Testamentserbin  nicht  ausantworten  wollen,  einige  Irrungen
  und  Streit  entstanden,  und  selbige,  weil  die  deßfalls  unter
  Hand  gewesene  Traktaten  durch  den  unverbofsten  und  fruͤhzeitigen
  Todesfall  des  regierenden  Herrn  Herzogs  Hochfürfil.
Durchl.  unterbrochen  worden,  noch  ferner  und  bis  dato  mit
dem  durchl.  Fürsten  und  Herrn  Carl  Rudolph  ete.  als  Obervormündern
  des  unmündigen  Herrn  Herzogs  Carl  Eugen  etc.  und
Administratorn  der  nun  genannten  sämmtlichen  Wirtemberg.
Lande  continuiret:  dennoch  nunmehr  solche  sämmtlich  nach
gepflogener  gütlicher  Handlung  folgender  Gesialt  von  Grund
aus  gehoben  und  verglichen  worden,  daß  nämlich

4)  der  durchl.  Fürst  und  Herr,  Herr  Carl  Nudolph,  Herzog
  zu  Wirtemberg  und  Teck  ete.  vor  sich  und  als  Obervormund
und  Administrator  der  sämmtlichen  Wirtembergischen  Lande
die  durchl.  Frau  Fürstin  Ursulen  Catbarinen  von  Teschen,
nunmehro  vor  des  Höchstsel.  Herrn  Fürsien  und  Prinzens
Frlederich  Ludwigs  Hochfürsil.  Durchl.  Gemahlin  und  Wittib,
        <pb n="258" />
        236

auch  alleinige  Testamentserbin  dergestalt  agnosciren,  und  derselben
  zugestehen,  sich  des  Hochfürstl.  Wirtemb.  Nahmens,
Titels  und  Wappens  auf  eben  die  Maaße,  wie  andere  verwittibte
  Fürstinnen  und  Prinzessinnen  dieses  Hochfürstl.  Haußes
zu  gebrauchen  und  solche  zu  führen,  daß  sie  daran  auf  keinerlei
  Weiße  von  Seiten  des  regierenden  und  übrigen  sämtlichen
  Hochfürstl.  Wirtemb.  Haußes  gehindert,  sondern  vielmehr
bei  allen  vorfallenden  Gelegenheiten  dergestalt  tractirt  werden
  solle.  ·

2)  Verwilligen  und  setzen  des  Hochfuͤrstl.  Herrn  Administratoris
  Hochfuͤrstl.  Durchlaucht  dießer  verwittibten  Fuͤrstin  und
Prinzessin  von  Wirtemberg  auf  ihre  ganze  Lebenszeit  ein
jährliches  Widdum  von  dreitausend  Gulden  rhein.  oder  zwei
tausend  Thaler  hiermit  dergestalten  auf's  kuͤnfftige  aus,  daß
Sie  hierdurch  auf's  Rechtbestaͤndigste  versprechen  und  sich  verbinden,
  von  Jacobi  des  jetztlaufenden  Jahrs  an,  Ihr  aus
der  herrschafftlichen  Wirtemb.  Rentkammer,  von  denen  Winneuthaler
  Domanialgefällen,  oder  anderen  fürstl.  Reuten  und
Einkünfften,  alle  Jahr  in  zweien  Terminen,  als  an  Lichtmeß
und  Jacobi,  jedesmal  mit  fünffzehuhundert  Gulden,  oder  ein
tausend  Thaler  nach  hiesiger  Landeswährung,  in  gut  und
gangbaren  Münzsorten,  gegen  Ibre  Quittung,  richtig  und  unnachbleiblich
  bezalen,  und  vergnügen  zu  lassen,  auch  zu  dem
Ende  solches  nicht  nur  sofort  an  die  Hochfürsil.  Remkammer
zu  verfügen,  und  der  durchlauchtigsten  Frau  Fürstin  eine  beglaubte
  Abschrift  davon  bei  Auswechselung  dieses  Vergleiches
auszuamwortten,  sondern  auch  Ihr  diese  Widdumsgelder  unter
  keinem  andern  praetert  und  Vorwand,  er  möge  auch  Nahmen
  haben,  wie  er  wolle,  außer,  wann  selbige  von  dem  Kays.
Hoff  oder  dem  Reichskammergericht  mit  lahibition  oder  Arrest
        <pb n="259" />
        237

wider  alles  Verhoffen  beleget  werden  sollten,  zuruͤk  und  vorzuenthalten.


5)  Versprechen  und  verobligiren  Sich  krafft  dieses  der  durchlauchtigste
  Herr  Administrator,  der  durchlauchtigsten  Frau  Wittib
von  Ihres  Höchstseel.  Herrn  Gemahls  Hochfürstl.  Durchlaucht  von
Mantua  gekommene  und  zu  Stuttgardt  befindliche  Equipage
das  völlig  silberne  Tafel-Service,  nebst  allem  übrigen  im
Mantuanischen  Inventario  bemerkten  samtlichen  Silbergeschirr,
  ingleichem  die  Cassette,  mit  denen  darin  gefundenen
baaren  Geldern,  wie  auch  die  samtliche  Schrifften,  Obligationes
  und  den  mit  Juwelen  besetzten  kleinen  Orden  (indem
der  größere  oder  weiße  Adlersorden  hiermit  davon  Consensu
Partium  ausdrücklich  ausgenommen  wird)  sogleich  nach  Vollziehung
  und  beschehener  Auswechßlung  diesses  Verglichs  auszuantwortten
  und  zu  verabfolgen.  Und  endlich

4)  Begeben  Sie  Sich  und  renunciren  hiemit  auf's  Rechtsbeständigste
  und  Kräftigste,  krafft  dießes  darüber  transigirende,
dergestalt  allen  und  jeden,  von  dem  Höchstseel.  und  durchlauchtigsien
regierenden  Herrn  Herzoge,  und  nach  dessen  Ableben  von  Ihm,
an  die  durchl.  verwittibte  Fürstin  und  Miinzessin,  sowohl
wegen  Ihres  Höchstseel.  Herrn  Gemahls  Verlassenschafft,  als
auch  sonsien,  unter  waßerlei  Vorwand  es  auch  immer  seyn
moͤge,  bereits  gemachten,  oder  etwa  noch  künfftig  zu  sormirenden
  An=  und  Zusprüchen,  sie  mögen  auch  herrühren,
wo  sie  wollen,  daß  Sie  dieselbe  daran  gänzkich  los  und  frei
sprechen.

Wie  nun  Ihro  Durchlaucht,  die  verwittibte  Fürstin  und
Minzeßin  von  Wirtemberg  und  Tek,  dießes  alles  hiemit
utiliter  acceptiret;  Also  declariren  und  verbinden  Ste  Sich
hiedurch  Ihres  Orts,  vor  Sich,  Ihre  Erben  und  Erbnehmer,
  gegen  den  Hochfürstl.  und  durchlauchtigsten  Herrn  Ad-
        <pb n="260" />
        258
ministratorem  und  Ober-Vormundern  auf's  allerverbindlichste,
Rechtsbeständigsie  und  kräfftigsie  dahin

5)  Als  Testamentserbin  Ihres  Hochsiseel.  Herrn  Gemahls
Hochfürsil.  Durchlaucht  nicht  nur  dessen  großen  weissen  mit
Diamanten  versezten  Adlerorden,  sondern  auch  außer  denen  in
vorstehendem  dritten  Puncten  benannten  Sachen  und  Siüken,
so  ibr  ausgeantworttet  worden,  allen  dessen  übrige,  in  denen
Wirtembergischen  Landen  befindliche  Verlassenschafft,  und  dessen
  in  der  Casseite  und  sonsien  gewesene  Pretiosa,  auch  den
übrigen  Resi  der  Mantuanischen  Kqoibage,  und  alles,  so  ihr
nicht  in  vorsiebenden  zu  verabfolgen  ausdröklich  versprochen
worden,  dem  Hochfürstl.  regierenden  Hauß  Wirtemberg  und
dessen  Herrn  Aclministratore  und  Ober-Vormunden  Hochfürftl.
Durchlaucht  vellkommen  zu  überlassen,  und  sowohl  dißfalls,
als  auch

6)  Wegen  aller  und  jeden,  an  dasselbe  bisanhero  gemachte,
oder  noch  künfftig  machen  könnende  Ansprüche  und  sonstige
Praetensionen,  insonderheit  und  nahmentlich  aber

4)  wegen  eines  höhern  Widdums,  als  in  gegenwärtigem

Verglich  derselben  zugestanden,  und  von  ihr  angenommen

worden,

2)  wegen  Ihres  Höchstseel.  Herrn  Gemahls  Anteils  an  dem

Mörchingischen  Kausschilling,  und

3)  in  Ansehung  aller  Güter,  Meliorationen  derer  in  der

Cassette  und  sonsten  besundenen  Pretiosorum,  und  auch

4)  deren  samtlichen  Allodialsiücken,

nicht  das  mindeste  weiter  zu  praetendiren,  inmaßen  Sie  Sich
davon  hiemit  gänzlich  loß  sagen,  derselben  sich  begeben,  und
allen  und  jeden  dißfalls  formirten  oder  noch  etwa  künfftig
        <pb n="261" />
        259

zu  machenden  Practensionen,  krafft  dießes  darüber  transigirende,
  auf  die  legalste  Art  und  Weiße,  als  es  nur  immer
geschehen  kann  und  mag,  renunciren.  Auch  übrigens
7)  Sich,  wie  Sie  ohnedis  denen  Rechten  nach  zu  thun  verbunden
  sind,  verobligiren,  als  alleinige  Erbin  Ihres  verstorbenen
  Herrn  Gemahls  dessen  samtliche  gegründete  Schulden,
dafern  sich  dergleichen  noch  künfftig  finden  sollten,  gleichwie
Sie  bereits  bis  auhero  gethan,  noch  fernerhin  allein  zu  tilgen,
abzuthun  und  zu  befriedigen,  auch  gegen  selbige  das  Hochfürstl.
Wirtemberg.  Haus,  wann  Sie  dißfalls  wider  alles  Verhoffen
  von  jemand  rechtlich  angegangen  werden  sollten,  sub
bypotheca  bonorum  zu  vertretten  und  schadlos  zu  halten.
Gleichwie  nun  zu  dessen  allem  Urkund  und  desio  mehrerer
  auch  verbindlicher  Fesihaltung  aller  voxstehenden  verglichenen
  Puncten,  beide  transigirende  hohe  Theile  nochmahls  allen
  und  jeden,  ihnen  wider  diesen  Verglich  und  Transact  zu
statten  kommenden  Rechts-Wohlthaten,  Benesiciis,  Erceptionen
  und  Ausflüchten,  sowol  überhaupr,  als  insbesondere,  sie
mögen  vor  jezo  Nahmen  haben,  oder  in  Jukunfft  erdacht  werden,
wie  sie  wollen,  in  specie  aber  anders  niedergeschriebener  als
abgeredter  Dingen,  ingleichem  der  Verlezung  über  oder  unter
die  Helffte,  auch  der  aͤußersten  und  endlich  derjenigen,  es  gelte
keine  allgemeine  Verzicht,  wo  nicht  eine  besondere  vorhergegangen,
  auf's  Rechtsbeständigsie  und  Kräfftigste,  darüber  krafft
dieses  darüber  transigirende  renunciren,  und  Sich  begeben,
und  derenselben  weder  jezo  noch  künfftig  auf  einigerlei  Weiße
Sich  zu  gebrauchen  und  zu  bedienen,  wohlbedächtlich  erklären;
Also  haben  Sie  gegenwärtigen  Verglich  und  Recess  durch
dero  eigenhändige  Unterschrifften  vollzogen,  und  dero  Fürstl.
und  zwar  der  durchlauchtigste  Herr  Administrator  und  Hochfürstl.
  Ober-Vormund  das  große  fürstl.  Wirtembergische  Kanglei
        <pb n="262" />
        240

Insiegel  vordruken  lassen.  So  geschehen  Stuttgardt  den  22.  Jul.
und  Dresden  den  29.  Jul.  1738.

(L.  8.)  Carl  Rudolph,  Herzog  zu  Wirtemberg  rc.

(L.  S.)  Ursule  Princesse  Douariere  de  Wirtemberg,
  Princesse  de  Teschen.

L.  S.)  Comte  de  Bruhl,

Ministre  du  Cabinet  du  Hoi,  et  Assistant
requis  de  Son  Altessc  Serenissime,  Madame
la  Princesse  de  Virtembert  eic.

2.

Prinz  Ludwig  Eugen  von  Wirtemberg  und  Sophie
Albertine  Gräfin  von  Beichlingen  (1762—1780).

—

Beiliegende  Urkunde  ist  in  politischer  und  rechtlicher  Beziehung
  eine  der  merkwürdigsten,  die  in  der  Geschichte  der
fürstlichen  Mißheirathen  vorkommen.

Pinz  Ludwig,  der  älteste  Bruder  des  regierenden
Herzogs  Karl  von  Wirtemberg,  beirathete  den  10.  August
4762  das  Fräulein  oder  die  Gräfin  Sophie  Albertine
von  Beichlingen.

Aus  dem  alten,  ohnedieß  längst  erloschenen  gräflich
Beichlingischen  Stamme  war  sie  gewiß  nicht;  vielleicht  gehörte
sie  zu  der  Familie  des  Großkanzlers  Grasen  von  Beichlingen,
der  in  den  ersten  Jahrzehenden  der  Regierung  Königs  Augustl.
        <pb n="263" />
        241

zu  Dresden  eine  wichtige  Rolle  spielte.  Ihr  Vater,  August
Gottfried  Dietrich  Graf  von  Beichlingen,  war  Kammerherr
am  Hofe  Augusis  II.

Diese  Heirath  war,  wie  manche  solcher  fürstlichen  Heirathen,
  nach  Neigung  geschlossen  worden.  Die  Gräfin  war
schon  vierunddreißig  Jahre  alt,  Prinz  Ludwig  zwei  Jahre
jünger.

Den  regierenden  Herzog,  bei  dem,  als  Chef  des  Hauses,
die  Einwilligung  härte  gesucht  werden  sollen,  scheint  man  gar
nicht  gefragt  zu  haben,  denn  es  ging  Alles  zu  schnell,  und
Prinzen,  die  als  nachgeborene  Herren  nicht  immer  einen  ehrenvesien
  Rath  zur  Seite  haben,  behandeln  oft  solche  Dinge
nach  raschen  Eingebungen  der  Leidenschaft  oder  des  gemeinen
Menschenverstandes,  der  nicht  immer  sicher  ahnt,  was  zufolge
des  Staatsrechtes  nothwendig  sey.

Unterdeß  der  regierende  Herzog,  er,  der  Chef  und  Repräsentant
  des  Hauses,  scheint  auch  keine  Einsprache  gemacht  zu
haben.  Ihm  lag  es  auch  nicht  so  nahe,  als  dem  nachgeborenen
  Bruder  Prinz  Friedrich,  weil  seinen  männlichen  Descendenren,
  wenn  er  ihrer  welche  noch  erhalten  sollte,  nichts
dadurch  entging.  Prinz  Friedrich  aber  hatte  damals  schon
vier  Söhne,  denen  hier  nähere  Successions-Hoffnungen  aufzugeben
  oder  entrissen  zu  werden  schienen.  Allein  also  auch
gegen  diesen  war  die  erste,  natürlich  auf  eine  vorangegangene
Aufforderung  sich  beziehende,  Erklärung  des  Prinzen  Ludwig
gerichtet,  daß  er  selbst  seine  Kinder  aus  dieser  seiner  Ehe  nicht
für  successionsfäbig  halte.

Ueber  diese  Schnelligkeit  einer  so  geunugthuenden  Erklärung
  aber,  die  dem  jüngeren  Bruder  gegeben  wurde,  darf  man
sich  nicht  wundern.

Spittler's  fämmtliche  Werte.  XIII.  Bd.  16
        <pb n="264" />
        242

Koͤnig  Friebrich  Il.  von  Preußen  interessirte  sich  eifrig
für  Alles,  was  die  Successions-Hoffnungen  der  Söhne  seiner
Nichte,  der  Gemahlin  des  Prinzen  Friedrich,  verdunkeln  zu
können  schien.  Der  kursächsische  Hof,  der  sich  aus  Religions-Eifer
  oder  anderer  Verbindungen  wegen,  in  welchen  die  Gräfin
  von  Beichlingen  stehen  mochte,  der  Sache  hätte  annehmen
moͤgen,  konnte  es  nicht  geradehin  thun,  ohne  seine  eigenen  bis,
ber  feierlich  hehaupteten  Prinzipien  in  Ansehung  der  Mißbeirathen
  aufzugeben,  da  die  bekannte  Stelle  in  der  Wahlkapitulation
  namentlich  auf  sächsische  Erinnerungen  eingerückt
worden  war.  Prinz  Ludwig  war  also  bei  dem  starken,  schnellen
  Andringen  seines  jüngeren  Bruders  von  aller  größeren
politischen  Hülfe  verlassen,  und  je  leichter  man  sich  den  Fall
denken  konnte,  daß  der  aͤlteste  Bruder,  der  regierende  Herzog
—  damals  ein  Herr  von  fünfunddreißig  Jahren  —  vielleicht
mit  seiner  Gemahlin  sich  wieder  aussöhne,  oder  in  einer  zweiten
  Ehe  männliche  Descendenz  gewinne,  je  weniger  schien  es
der  Mühe  werth  zu  seyn,  einen  großen  Hauszwist  über  dieser
Sache  anzufangen.  Prinz  Ludwig  erklärte  sich  also  wahrscheinlich
  schon  1762,  wie  sein  juͤngerer  Bruder,  Prinz  Friedrich,
verlangte.

Letzterer  scheint  aber  dabei  noch  nicht  voͤllig  beruhigt  gewesen
  zu  seyn,  und  unstreitig  feblte  auch  noch  der  ganzen
Erklaͤrung  eine  gewisse  Feierlichkeit,  so  lange  sie  nicht  selbst
auch  gegen  den  älteren  Bruder,  den  Chef  und  Repräsentanten
des  Hauses,  geschah,  und  so  denn  auch  dieser  feierlich  dieselbe
annahm.  ·

Dieß  erfolgte  nun  also  endlich  in  beiliegenden  beiden  Urkunden,
  und  wie  sicher  schon  Alles  vorher  durch  Privat-Negociationen
  abgemacht  gewesen  sey,  erhellt  auch  allein  schon
aus  den  einander  so  nahen  chronologischen  Daten  derselben.
        <pb n="265" />
        243

Prinz  Ludwigs  Erklaͤrung  gegen  seinen  aͤltesten  regierenden
Bruder  ist  datirt  „Lausanne,  23.  August  1763,“  die
Acceptations-  und  Gegenversiche  gs--Urkunde  des  Letzteren
„Ludwigsburg,  12.  September  1763.“  Auch  zeigt
die  Ludwig'sche  Erklärung  selbst,  daß  sie  gewiß  dem  Prinzen
mehr  nur  zur  Unterschrift  vorgelegt,  als  aus  seiner  eigenen
Feder  oder  aus  der  Feder  eines  kundigen  Mannes  seiner  Partie
  entstanden  sey,  denn  auch  nicht  eine  Milderung  zu  Gunsten
  seiner  Frau  und  künftigen  Descendenten  ist  eingeflossen.

Die  ganze  Heirath  wird  als  eine  notorische  Mißheirath
  erklärt.  7)  Von  einer  Durchlauchtigen  oder
auch  nur  Hochgeborenen  Frau  Gemahlin  ist  nirgends  die  Rede,
und  die  gewesene  Gräfin  von  Beichling,  die  man  nicht
einmal  mit  geborener  Gräfin  von  Beichling  verwechseln  mochte,
war  eine  unerbit#liche  Wahrheitsstrenge.  Sie  selbst  durfte
sich  auch  nicht  Herzogin  oder  Prinzessin  von  Wirtemberg  nennen,
  sondern  die  französische  Madame  de  Wirtemberg  wußte
man  nicht  besser  deutsch  zu  machen,  als  daß  man  sie  schlechtweg
  „Wirtemberg“  unterzeichnen  ließ.

Es  wird  als  angestammte  Großmuth  des  regierenden  ältesten
  Bruders  anerkannt,  wenn  er  sich  gefallen  lasse,  recht
verbindlich  zu  versichern,  was  sowohl  die  Gemahlin  des  Prinzen
  Ludwig,  als  auch  seine  künftigen  Descendenten  zu  einem
ihrer  Geburt  gemäßen  hinlänglichen  Unterhalt  haben  sollten,
als  ob  sich  nicht  von  selbst  verstände,  daß  eigentlich  ein  Unterhalt
  dieser  Art  nie  streitig  gemacht  werden  könne.  Scharf
genommen  mochte  es  auch  wohl  wahr  seyn,  weil  Prinz
Ludwig  bei  dieser  Heirath  die  Einwilligung  seines  ältesten

)  S.  die  Stelle,  wo  die  Wahl-Kapitulation  in  Prinz  Ludwig's
Erklárung  angeführt  ist.
16.
        <pb n="266" />
        244

Bruders  weder  erhalten,  noch  gesucht  hatte.  In  der  Versicherungs.
  Urkunde  Herzog  Karls  beißt  es  auch,  daß  er  das  Ansinnen
  seines  Bruders  wegen  künftiger  Unterbaltung  seiner
hinterlassenen  Wittwe  und  Nachkommenschaft  der  Billigkeit
  ganz  gemäß  gesunden.  Dabei  wird  ferner  zugesichert,
daß  Letztere  dergestalt  bedacht  werden  sollen,  „wie  es  die  mit
Unserm  hohen  Hause  habende  Verbindung  und  resp.  Abstammung
  aus  herzoglichem  Gebluͤt  erfordert,  inmaaßen  Wir  selbst
und  Unsere  Nachkommen  darauf  bedacht  seyn  werden  und
sollen,  daß  jene  sich  der  mit  dem  herzoglichen  Hause  habenden
  Konnerion  und  nahen  Anverwandtschaft  in  dem  Werk
selbst  zu  erfreuen  haben  sollen.“

Also  Prinzen  des  Hauses  waren  sie  nicht,  sondern  sie
standen  nur  in  naher  Konnerion  und  Verwandtschaoft  mit  demselben.


Welchen  Namen  sie  etwa  auch  künftigbin  tragen  sollten,
war  damit  auch  noch  nicht  ausgemacht,  weil  man,  da  einmal
doch  die  Hauptsache,  die  Successions-Unfähigkeir,  entschieden
war,  nicht  gern  in  andere  vorerst  unnütz  scheinende  Fragen
bineinging.

Ihr  Unterhalt  aber,  der  freilich  jetzt  nicht  sogleich  bestimmt
  werden  könne,  sollte  honorabel  seyn,  und  sollte  nach
dem  Appanagium,  das  damals  Prinz  Ludwig  genoß,  regulirt
werden.  Wirklich  mochte  auch  das,  was  vorläufig  dem  ältesten
  Sohne  ausgesetzt  wurde,  stattlich  genug  scheinen,  denn
es  war  gerade  die  Hälfte  dessen,  was  im  Karl-Alerandrinischen
  Testamente  dem  Ersten  aller  Nachgeborenen,  so  lange
er  unverheirathet  seyn  würde,  ausgesetzt  worden.  Nur  daß
der  Witthum  der  Gemahlin  des  Prinzen  so  gar  keine  nähere
Bestimmung,  als  die  Hinsicht  auf  das  Appanagium  erhalten,
        <pb n="267" />
        245

konnte  fast  unbillig  scheinen,  da  Prinz  Ludwig  Alles,  was  er
geben  konnte,  voͤllig  hingegeben  hatte,  und  ein  solcher  Hauptpunkt,
  der  ihm  nahe  liegen  mußte,  auf  kuͤnftige,  ungewisse
Willkuͤr  ausgesetzt  wurde.

So  war  also  durch  die  Akten  vom  23.  August  und  12.  September
  1763  Alles  emschieden,  und  den  publicistischen
Prinzipien,  die  bei  dieser  zwischen  den  fürsilichen  Brüdern  getroffenen
  Konvention  zum  Grunde  lagen,  war  es  auch  ganz
gemäß,  daß  das  Appanagium  des  Prinzen,  das  nach  dem
väterlichen  Testameme  im  Fall  einer  Vermählung  um  6000  fl.,
halb  Geld,  halb  Naturalien,  erhoͤht  werden  sollte,  nur  eben
dasselbe  blieb,  das  er  bis  dahin  genossen  hatte,  auch  die  Gemahlin
  des  Prinzen  Ludwig  nicht  im  wirtemdergischen  Adreß-Kalender
  erschien.  Sie  und  ihre  Kinder  gehörten  nicht  zur
fürstlichen  Familie.

Eben  so  wenig  unerwartet  aber  mag  es  auch  seyn,  daß
Prinz  Friedrich,  dem  nun  doch  einmal  die  Sache  am  nächsten
  lag,  bei  jeder  Nachricht,  die  er  von  einer  Schwangerschaft
dieser  Gemahlin  seines  Bruders  erhielt,  immer  neu  erwog,
ob  der  Vollgültigkeit  jener  Alten  noch  irgend  etwas  abgehe,
und  eben  deßwegen  auch,  wie  1767  wieder  ein  Kind  dieser
Ebe  im  Kommen  war,  Garantien  jener  Akten  bei  den
Höôfen  zu  Berlin,  London  und  Kopenhagen  suchte.  ?)  Unterdeß
  auch  das  Schicksal  war  der  Ruhe  des  wirkembergischen

*)  Prinz  Friedrich  Eugen  erhielt  auf  sein  Ansuchen  folgende  Garantien:
  den  14.  Januar  1707  von  König  Friedrich  Il.  von
Preußen,  den  21.  April  4767  von  Georg  III.  von  Großbritannien,
  und  den  25.  Mai  1767  von  Christian  von  Dänemark.
Die  Garantie-Mken,  denen  die  Verzichts-Urkunde  jedesmal  eingerückt
  ist,  sind  bloß  gegen  Friedrich  Eugen  ausgestellt,  kamen
aber  1798  in  das  herzogliche  Archiv.
        <pb n="268" />
        246

Hauses  guͤnstig;  es  kam  nie  ein  Sohn  aus  dieser  Ehe  zum
Vorschein.

Allein  auch  die  nähere  Bestimmung,  was  Witthum  der
Gemahlin  Ludwigs  seyn  sollte,  blieb  aus,  und  die  entschcidenden
  Negociationen,  die  darüber  zwischen  dem  Hofrath,  auch
Laudschaftssekretär  Stockmaper,  als  Agenten  des  Prinzen,
und  dem  Regierungsrath,  auch  Kabinekssekretär  Schmidlin,
als  vertrautem  Mann  des  regierenden  Herzogs,  gepflogen  wurden,
  zogen  sich  in  die  letzten  Verhandlungen  hinein,  die  man
1779  und  1780  wegen  Schließung  des  bekannten,  auf  die
Sicherung  des  Familien-Fidei-Commisses  sich  beziehenden,  fürstbrüderlichen
  Vergleichs  zu  führen  hatte.

Diesen  guten  Zeitpunkt  benützte  Prinz  Ludwig,  um  nicht
nur  die  Versorgung  seiner  Familie,  die  aus  zwei  Toͤchtern
bestand,  und  wenigstens  aus  dieser  Ehe  gewiß  nicht  mehr
vermehrt  wurde,  völlig  zu  berichtigen,  sondern  auch  manche
äußeren  Verhältnisse  derselben  mehr  nach  seinen  väterlichen
Wünschen  bestimmen  zu  lassen.

Ex  erhielt  auch  damals  in  beiden  Beziehungen  weit  mehr,
als  er  nach  den  Urkunden  von  1763  erwarten  bonnte.

In  letzteren  war  bloß  versprochen,  daß  die  Versorgung
der  Wittwe  und  Kinder  nach  dem  damaligen  Appanagium
des  Prinzen  regulirt  werden  sollte;  1780  aber  wurde  das
ganze  Appanagium  des  Prinzen  auch  der  Wittwe  und  ihren
beiden  Töchtern  auf  ihre  ganze  Lebenszeit  zugesichert.

Nach  den  Urkunden  von  1763  gebuͤhrte  weder  der  Gemahlin
  Ludwigs  ein  fuͤrstlicher  Titcl,  noch  durften  die  Kinder
dieser  Ehe  Vorzüge  solcher  Art  ansprechen.  Seit  1780  aber
bieß  es  zum  ersten  Male  im  wirtembergischen  Staatskalender:

Der  Durchlauchtigste  Prinz,  Herr  Ludovicus  Eugenius  2c.
        <pb n="269" />
        247

Dero  Frau  Gemablin,  Frau  Sophia  Albertina,  geb.
Graͤfin  von  Beichlingen,  geb.  den  23.  Dezember  1728.

Die  Durchlauchtige  Descendenz:  Wilhelmine  Friederike  2c.

Ein  erstes  Erscheinen,  wie  gewöhnlich  die  ersten  Erscheinungen
  dieser  Art  zu  seyn  pflegen.  Der  Eintrikt  wird  zwar
erlaubt,  aber  man  wird  doch  immer  noch  als  halbe  Contrebande
  behandelr.

Von  einer  Durchlauchtigen  Frau  Gemahlin  ist  noch
nicht  die  Rede;  doch  heißt  schon  die  Descendenz  Durchlauchtig.

Auch  liegt  eine  kleine  Nüancirung  darin,  daß  es  nicht
wie  sonst  heißt:  „Dero  Durchlauchtige  Descendenz“  sondern
bloß:  „Die  Durchlauchtige  Descendenz.“  Soelbst  der  allgemeine
  Ausdruck:  „Descendenz“  half  glücklich  durch,  daß  man
nicht  nöthig  hatte,  Prin  zessinnen  zu  setzen  oder  zu  verweigern.


In  dieser  Form  blieb's  nun  aber  sechs  Jahre  lang,  während
  welcher  im  eigenen  Hauswesen  des  ältesten  Bruders,  des
regierenden  Herzogs,  eine  große  Veränderung  vorging.

Herzog  Karl  hatte  zu  Ende  Oktobers  4784  seine  bisherige
  Geliebte,  Franziska  von  Bernedin,  geschiedene
Frau  von  Leutrum,  in  aller  Stille  zur  Linken  sich  antrauen
lassen,  und  im  Februar  1786  diese  Trauung,  als  vor  Jahr
und  Tag  geschehen,  feierlich  bekannt  gemacht.  Er  wollte  sie
nicht  mehr  bloß  zur  Gattin,  sondern  zur  Herzogin  haben.

Kam  jetzt  im  wirteinbergischen  Staatskalender  die  Durchlauchtigste
  Frau  Gemahlin,  Frau  Franziska  Theresia,
  so  konnte  es  jetzt  auch  auf  dem  umgeschlagenen  Blatte
uninöglich  anders  heißen,  als:  die  Durchlauchtige  Frau
Gemahlin,  Frau  Sophia  Albertina,  und  die
Durchlauchtigen  Prinze  ssinnen  Tochter.
        <pb n="270" />
        248

Beide  Parteien  schienen  gleichen  Schritt  halten  zu  muͤssen,
  und  Herzog  Karl  that  gerne  viel,  um  viel  auch  wieder
zum  Besten  seiner  Franziska  erhalten  zu  können.  Unterdeß
die  Appanagen-Vermehrung  des  Prinzen  Ludwig,  die  4787
erfolgte,  wurde  doch  nicht  der  Wittwe  und  den  Kindern  zum
sortdauernden  Genusse  zugesichert,  wie  1763  bei  der  damals
bestehenden  Appanage  erklärt  worden  war.

Den  24.  Oktober  4793  starb  Herzog  Karl,  und  Ludwig
folgte  in  der  Regierung.  Der  Geheimerath  v.  Rieger,  der
beim  Tode  des  Herzogs  in  Hohenheim  gegenwärtig  war,  und
die  erste  Revision  der  Papiere  desselben  hatte,  fand  die  Originalien
  der  Urkunden  von  1763,  lieserte  sie  dem  neuen  Herzoge
  aus,  und  seitdem  verschwanden  dieselben.  Was  sich  erhalten
  hat,  erhielt  sich  bloß  unter  den  Papieren  des  jüngsten
Bruders,  Friedrich  Eugen,  und  die  Urkunden  von  1763  erhielten
  sich  nur  als  Theile  oder  Inserate  der  Garantie-Akten  von
1767.

Uebrigens  ist  es  sehr  zu  verwundern,  daß  bei  der  Konstituirung
  des  Witthums  für  die  Gemahlin  Herzog  Ludwigs
die  Sache  nie  zur  Sprache  kam,  oder  daß  man  nicht  gleich
nach  Ludwigs  Tode,  wie  in  einem  eigenen  Vergleiche  die
Erbschafts-Forderungen  auseinandergesetzt  und  jener  Witthum
agnoscirt  wurde,  auf  jene  Urkunden  zurückgriff.  Allein  Niemand
  im  damaligen  Ministerium  konnte  von  jenen  Urkunden
etwas  wissen.  Sie  fanden  sich  auch  weder  im  Archive,  noch
in  der  Geheimenraths-Registratur.
        <pb n="271" />
        249

Beila  gen.
No  1.

Prinz  Ludwig  Eugens  und  seiner  Gemahlin,  einer
  geb.  Gräfin  Beichling,  Renunciations=Akte,
  die  Succession  der  aus  dieser  ungleichen
Ebe  erzeugten  Kinder  in  die  Herzogl.  Wirt.
Lande  betreffend,  25.  Augusi  1763.

Ich  Endesunterzogener  Ludwig  Engenius  Herz.  zu  Wirtemberg
  und  Teck  2c.  Urkunde  und  bekenne  hiemir,  was  gestalten
ich  bey  meiner  im  vorigen  Jahr  eingegangenen  ehelichen  Verbindung
  mich  derjenigen  Grundsäze,  welche  bey  dem  uralten
Nahmen  und  Stammen  des  Herz.  Haußes  von  Wirtemberg
in  Ansehung  der  Verheurathungen  ie  und  ie  geführt,  und  bey
vielen  Gelegenheiten  geäussert  worden,  gar  wohl  erinnerk,  und
in  solchem  Betracht  gegen  meinen  jüngern  Herrn  Bruders
des  Prinzen  Friederich  Liebden,  schriftlich  vernehmen  zu  lassen
kein  Bedenken  getragen,  wie  ich  mich  wohl  zu  bescheiden  wisse,
daß  die  aus  solch  meiner  Ehe  erzeugende  Kinder  sich  einige
Hofnung  zu  der  Succession  in  den  Herz.  Wirtembergischen
Landen  niemals  zu  machen  hätten.

Wann  sich  nun  zu  Abschneidung  allkünfriger  zu  beschwerlichen
  Weiterungen  in  dem  Fuͤrsil.  Haus  ausschlagen  könnender
  Miehelligkeiten  gebühren  will,  dieser  wichtigen  Vorfallenheit
  wegen  mit  des  regierenden  Herrn  Herzogen  von  Wirtemberg
meines  Hochgeehrtesten  ältesten  Herrn  Bruders  Gnaden,  als
dem  Haupt  des  ganzen  Stamms  von  Wirtemberg,  welchem
die  Aufrechthaltung  der  Hoheit  und  Ansehens  des  gesamten
Herz.  Haußes  in  und  ausser  dem  Reich  vorzüglich  obgelegen,
        <pb n="272" />
        250

sich  gütlich,  brüderlich  und  verbindlich  einzuverstehen:  als
nehme  ich  keinen  Anstand,  mit  wohlbedachtem  Muth  nach  aller
  einschlagenden  Umstände  reiffer  Ueberlegung,  aus  frepem
Willen  und  vollkommener  Wissenschafft  hiemit  gegen  Höchstgedachten
  meines  Herrn  Bruders  Gnaden,  als  Chef  und  Repräsentanten
  des  ganzen  Haußes,  in  bester  Form  Rechtens  als
es  immer  geschehen  kan  zu  erklären  und  auf  das  bündigste
zu  versichern,  daß  meine  aus  gegenwärtiger  Ehe  erzeugende
Kinder  niemahl  einigen  Antheil  an  der  Succession  des  Herzogthums
  Wirtemberg  und  dazu  gehdrigen  Landen,  wie  auch
an  der  gefürsteten  Grasschaft  Mömpelgard  und  dagu  gehbrigen
  Herrschaften,  sie  mögen  unter  des  roͤm.  Reichs  oder  der
Krone  Frankreich  hohen  Obrigkeit  gelegen  seyn,  haben  oder
Prsetendiren  sollen;  inmaaßen  ich  als  Urheber  und  Stammvater
  dieser  erst  neu  errichtenden  und  noch  zu  erwarten  stehenden
  Nachkommenschaft  mich  vor  mich  selbst  und  gedacht  meine
Leibes  Erben  auf  das  verbindlichske  bey  fürstlichen  wahren
Worten,  Treu  und  Glauben  und  selbst  bei  dem  Wort  der
ewigen  Wahrheit  verschreibe,  daß  die  bey  dem  Herzogl.  Hauße
zu  Manutenenz  bessen  hohen  lustre  hergebrachte  und  ie  und
ie  behauptete  Principia  die  Succession  der  aus  ungleicher
Ehe  gebohrenen  Kinder  betreffend  als  ein  ewiges  Gesez  unverbrüchlich
  gehalten,  und  meine  eingegangene  Ehe  nach  dem
Art.  22.8  4.  der  jüngsten  kais.  Wahl-Capitalation  angesehen,
und  die  daraus  erzeugende  Kinder  nach  deren  Innhalt  ie  und
allezeir  tractirt  werden  sollen,  wowider  ihnen  zu  ewigen  Zeiten
  weder  die  bey  ein  und  anderem  Fürstl.  Hauß  in  Teutschland
  vorhandene  Erempel  und  was  diesertwegen  da  und  dorten
  von  den  Rechrslehrern  angeführt  werden  wollen,  noch  auch
eine  von  Kais.  Maj.  nachsuchende  Standeserhdhung  oder  was
sonst  Menschensinn  erdenken  könnte,  auf  einige  Weiße  zu  statten
        <pb n="273" />
        251

kommen,  noch  angezogen  oder  geltend  gemacht  werden  sollen.
Inmaaßen  ich  hiemit  vor  mich  und  meine  ganze  Nachkommenschaft
  all  vorgemeldten,  nur  zu  ungläkseeligen  Mishelligkeiten
  Anlaß  gebenden  Behelffen  und  Ausflüchten  ausdrüklich
renuncire,  und  gemeldt  meine  Nachkommen  hiemit  auf  das
kräftigste  verbindlich  mache,  sich  an  dieses,  was  ich  hier  in
ihrem  Nahmen  zusage,  festiglich  zu  halten,  und  inngedenk  zu
sevn,  daß  ihnen  ein  mehreres,  als  ich  zu  ihrem  Vorstande
von  meines  Herrn  Bruders  Gnaden  und  dem  Herz.  Hauße
in  seporato  ausbedungen,  keineswegs  angebohren  sey,  wogegen
  ich  der  zuversichtlichen  Hofnung  lebe,  es  werden  Hochgedacht
  meines  Herrn  Bruders  Gnaden  vor  sich  und  im  Nahmen
  des  ganzen  Herzogl.  Haußes  nach  dero  angestammten
Grosmuth  mir  auf  gleich  verbindliche  Art  dasjenige  zu  versichern
  sich  gefallen  lassen,  was  nach  meinem  in  Gottes  Hand
stehenden  tddtlichen  Ableben  sowohl  meiner  geliebresten  Gemahlin
zum  Witthum  als  meinen  etwa  hinterlassenden  Kindern  zu  einem
ihrer  Geburt  gemässen,  hinlänglichen  Unterhalt  angedeihen
solle,  damit  ich  als  ein  getreuer  Ehegatte  und  Vater  einer
erkleklichen  Versorgung  der  meinigen  genugsam  gesichert  und
dieserhalb  volllommen  beruhigt  seyn  möge.

Dieses  alles,  was  vorgeschrieben  ist,  sict  und  sest  zu  halten,
  engagire  ich  hiemit  nochmalen  vor  mich  und  meine
Nachkommen  mein  Fürstemvort,  welches  an  Eidesstatt  gelten
solle,  und  habe  mich  in  solcher  Absicht  bier  eigenhändig  unterschrieben,
  und  mein  angebohren  Fürstl.  Sekret.  Junsiegel  hievor
  gedrukt.  So  geschehen  Lausanne  d.  25.  Aug.  1765.

(L.  S.)  Ludwig  Eugenius,  Herz.  zu  Wirtemberg.

Und  ich  Sophia  gewesene  Gräfin  von  Beichling,  vorsicbenden
  Prinz  Ludwigs  von  Wirtemberg  Gemahlin  versichere
        <pb n="274" />
        252

kraft  melner  hiebei  gefügten  Unterschrift  und  angebohrnen
Pettschafts,  daß  ich  in  allem  demjenigen,  was  hievor  geschricben
  steht,  mit  meinem  Herrn  Gemahl  vollkommen  einverstanden
  sey,  so  fort  all  solches  auch  vor  meine  Person  fest  halten,
  dagegen  weder  vor  mich  selbst,  noch  durch  die  meinige,
oder  wer  es  sonst  seyn  mdchte  auf  einige  Weiße  niemalen  handeln,
  sondern  mich  mit  demjenigen,  was  mir  und  meinen
Kindern  zugedacht  ist,  jederzeit  begnügen  wolle.  Eod.  qduo  supra.

(L.  S.)  Württemberg.

No  2.

Herzog  Carls  Acceptations-Urkunde  dieser
Renunciation,  oder  Assekuration  Herzog
Carls,  gegen  seinen  Bruder  Ludwig  ausgesiellt,
  vom  12.  September  4765.

Von  Gottes  Gnaden  Wir  Carl,  Herzog  zu  Wirtemberg
und  Teck  r2c.  2c.  Urkunden  und  bekennen  hiemit  kraft  dieses
Briefs.  Nachdem  Unseres  geliebten  Herrn  Bruders  Prinz
Ludwig  Eugenüt  zu  Wirtemberg  Liebden  sich  gegen  Uns  und
Unsers  jüngsten  Herrn  Bruders  Prinz  Friderich  Eugenü  Liebden
erklärt,  was  massen  Sie  Sich  bey  Ihrer  unlängst  eingegangenen
Verheurathung  von  selbsten  bescheiden,  daß  die  aus  solcher
Ehe  erzielende  Kinder  keineswegs  successionsfähig  wären,  auch
bereits  eine  solenne  und  verbindliche  renunciationsacte  darüber
ausgefertigt,  und  nebsi  Ihrer  Frau  Gemalin  unterzeichnet,  dagegen
  sich  allein  ausbedungen  und  gebetten,  daß  auf  den  Fall
Dero  tödlichen  Ableibens  Dero  hinterbleibenden  Gemalin  und
        <pb n="275" />
        255

Kindern  ein  hinlängliches  ihrem  Stand  und  Geburt  gemäßes
Auskommen  verschafft  und  versichert  werden  möge.

Als  haben  Wir  qua  regierender  Herr  und  Haupt  Unseres
Herz.  Haußes  jene  verbindliche  Declaration  und  wegen  Unfäbigkeit
  zur  Landes-Succession  ausgesiellte  acte  und  solleone
Renunciation  in  Unserem  und  Unseres  ganzen  Herz.  Haußes  Nahmen,
  zu  Fortsetzung  dessen  lustre  und  hergebrachten  Hoheit,  also
und  dergestalt  angenommen,  daß  selbiger  sträklich  nachgelebt,
und  darwider  zu  keiner  Zeit  gehandelt  oder  etwas  vorgenommen
  werden  solle.  Dahinwiederum  Wir  auch  das  angehängte
Ansiunen  Uns.  Herrn  Bruders  Liebd.  wegen  künftiger  Unterhaltung
  Dero  binterlassender  Wittib  und  Nachkommenschaft
der  Billigkeit  ganz  gemätz  gesunden.  Verordnen  daher  und
versichern  hiemit  auf  das  Verbindlichsie  vor  Uns  und  Unsere
Nachkommen  am  Regiment,  dah  auf  den  Fall  der  Höchste
über  Uns.  Herrn  Bruders  Pr.  Ludwig  Eugenii  Liebden  gebieten
sollte,  dessen  hinterbliebene  Fr.  Wittib  sowohl  als  zurücklassende
  Kinder  dergestalt  bedacht  werden  sollen,  wie  es  die  mit
Unserem  hohen  Hauß  habende  Verbindung  u.  resp.  Abstammung
  aus  Herz.  Geblüt  erfodert,  inmaassen  Wir  selbst  und
Unsere  Nachkommen  darauf  bedacht  seyn  werden  und  sollen,
daß  jene  sich  der  mit  dem  Herz.  Haus  habenden  Connerion
und  nahen  Anverwandschaft  in  dem  Werk  selbst  zu  erfreuen
haben  sollen.  Und  ob  zwar  der  Zeit  noch  eine  eigentliche  Summe
nicht  bestimmt  werden  mag,  weilen  nicht  vorauszusehen,  wie
zahlreich  etwa  die  Familie  anwachsen,  u.  wie  viel  Kinder  sowohl
  männlich  als  weiblichen  Geschlechts,  Unsers  Herrn  Bruders
  Liebd.  von  Gott  aus  dieser  Ehe  beschert  werden  möchten,
so  geben  Wir  hiemit  doch  zum  voraus  die  kräftig  und  verbindliche
  Versscherung,  daß  das  Auskommen  honorable  und
nach  Proportion  des  von  Unsers  Herrn  Bruders  Liebden
        <pb n="276" />
        254

wiirklich  geniessenden  appanagii  reglirt,  u.  auf  den  Fall  mehrere
  Söhne  vorhanden  sein  sollten,  dem  ältesten  Sechstausend
Gulden,  und  den  solgenden  nach  Proportion  weniger  ausgeworfen,
  darneben  die  Fr.  Wittib  mit  einem  erkleklichen  Witthum,
und  die  Toͤchter  mit  gebührender  Ausstattung  unfehlbar  versehen
  werden  sollen.  Und  zwar  werden  Wir  wo  möglich  liegende
  Gründe  ausfindig  zu  machen  suchen,  worauf  diese  Absertigung
  vor  die  ganze  Nachkommenschaft  radieirt,  und  als
ein  beständiges  patrimonium  derselben,  so  lange  sie  subsistiren
roird,  eigenthümlich  verbleiben  solle.  Im  Fall  sich  aber  hiezu
beine  schikliche  Gelegenheit  äussern  sollte,  so  soll  das  zu  vergleichende
  quantom  von  Unserer  Herz.  Rentkammer  alle  Jahr
nichtig  und  unklagbar  abgeführt,  und  von  Dero  Einkünsten
so  viel  als  hiezu  vonnöthen,  hiemit  verschrieben  u.  verhaftet
seyn.  Und  alles  dieses  fest  zu  halten,  versprechen  Wir  bey
Unserem  wahren  Fürstenwort  vor  Uns  u.  Unsere  Nachkommen
an  dem  Regiment,  haben  auch  Uns  zu  dessen  Bestätigung
hier  eigenhändig  unterschrieben,  und  Unser  Herz.  Innsiegel
vorgedrukt.  So  geschehen  Ludwigsburg  12.  Sept.  1763.

(L.  S.)  Carl,  H.  z.  W.
        <pb n="277" />
        VII.
Zur  Geschichte  des  Erbvergleichs.

Erste  Periode.

Von  der  beim  Reichshofrath  wirklich  erhobenen  Klage  an  bis  zu
Erkennung  des  Provisoriums  (50.  Juli  1764  —  13.  Mai  763).

Die  Stände  klagten  (1764)  anfangs  bei  dem  Reichshofrath
  nur  wegen  der  Lasten,  die  dem  Lande  durch  die  militärischen
  Einrichtungen  des  Herzogs  und  den  kostbaren  Aufwand
desselben  aufgelegt  worden;  sie  berührten  ihre  übrigen  Beschwerden
  nur  nebenher,  und  reservirten  sich,  solche  weiter  auszuführen.


Den  6.  September  4764  erkannte  der  Reichshofrath  auf
Bericht-Erforderung  über  die  Gravamina  militaria,  befahl
dem  Herzog,  von  allen  Eraktionen  abzustehen,  und  über  die
Gravamina  mit  dem  Landtag  in  Güte  sich  zu  vergleichen.

Daher  unter  dem  29.  Oktober  1764  neue  Eröffnung
desselben.

Der  Bericht  kam  ein;  Geheimer  Legationsrath  Renz
führte  dabei  die  Feder,  und  es  kostete  viele  Advokatenkünste,
um  den  Satz  beweisen  zu  wollen,  daß  die  Landstände  zu  Un-
        <pb n="278" />
        256
terhaltung  des  Militaͤrs  alljaͤhrlich  so  viel  beitragen  muͤßten,
als  der  Herzog  zu  verlangen  gut  finde.

Wohl  mochte  er  so  viele  Soldaten  halten,  als  er  wollte;
aber  die  Staͤnde  waren  bloß  einen  gewissen,  einmal  vertragsmaͤßigen
  Beitrag  zur  Unterhaltung  derselben  schuldig;  was
noch  fehlte,  mochte  die  herzogliche  Kammer  zuschießen.  Vielleicht
  war  kein  Satz  des  wirtembergischen  Staatsrechts,  sofern
es  sich  auf  Verhältnisse  zwischen  dem  Herzog  und  den  Landständen
  bezog,  so  unverkennbar,  wie  dieser.

Auch  war  gerade  eben  der  Punkt  von  dem  staͤndischen
Beitrag  zu  Unterhaltung  des  Militärs  schon  1690  vor  dem
Reichshofrathe  verbandelt,  schon  damals  ein  Votum  ad  Im-Peratorem
  erstatret,  und  schon  damals  der  Grundsatz  festgestellt
  worden,  daß  die  Landstände  bloß  eine  vertragsmäßige
Summe  zu  Unterhaltung  des  Militärs  schuldig  sepen.  Wenn
also  die  Reichshofräthe  auf  diese  alten  Akten  kamen,  so  waren
alle  Advokarenkünste  verloren,  und  die  beiden  Referenten,
Bartenstein  und  Senkenberg,  waren  wohl  Männer
der  Art,  die,  auch  ohne  daß  im  herzoglichen  Berichte  Veranlassung
  gegeben  wurde,  auf  diese  alten  Mten  leicht  kommen
konnten.

So  geschah's  denn  auch,  daß  diese  beiden  Männer  dem
herzoglichen  Regociateur,  der  im  April  4765  nach  Wien  ging,
gleich  anfangs  unverholen  erklärten,  wie  sehr  in  Beziehung
auf  Prinzipien  und  den  Rechkspunkt  der  Herzog  vollig  Unrecht
  und  die  Stände  völlig  Recht  haͤtten,  wenn  schon  jener
in  seiner  Relation  noch  beifuͤgte:  „daß  Senkenberg  noch
eine  besondere  in  nerliche  Devotion  für  den  Herzog  bezeige,
  wie  doch,  ohne  den  herzoglichen  Rechten  und  Grundsätzen
  zu  nahe  zu  treten,  die  beste  und  schleunigste  Auskunft
  zu  treffen  seyn  möchte.“
        <pb n="279" />
        1.

·—

Ehe  Renz  im  April  4765  nach  Wien  ging,  führten  dort
die  herzgoglichen  Angelegenheiten  der  Regicrungs=  und  Legationsrath
  Straube  und  der  Reichshofraths-Agene  v.  Stieve.

Renz  aber  wurde  in  einer  doppelten  Absicht  damals
nach  Wien  geschickt:  «

1)umeineprovisorischchrfügmsgIvegcuchlandfchaftlichcaMtlicårbcitragözubckkcibm,venndsehctzoglichc

Kriegskasse  hatte  kein  Geld  und  enorme  Schulden.  Schaaren
von  Offizieren  schrien  um  ihre  Bezahlung;  man  konme  sie
nicht  beibehalten  und  nicht  reduziren,  denn  auch  zu  Letzterem
wurde  Geld  erforderk,  um  den  rückständigen  Sold  abzutragen.
Oft  wußte  man  auch  am  Ende  des  Monats  nicht,  woher
für  den  künftigen  Monat  zur  Löhnung  des  gemeinen  Soldaten
  und  zu  Bezahlung  seines  Brods  Geld  zu  nehmen  oder
zu  hoffen  seyn  dürfte,  und  man  sachte  sich  so  gut,  als  möglich,
durch  erekutive  Mittel,  einseirige  Ausschreibung  oder  Hinwegnahme
  landschaftlicher  Gelder  zu  helsen,  gegen  welche  Mittel  aber
selbst  Renz  gleich  in  seiner  ersten  Relation,  die  er  von  Wien  aus
(17.  April  1765)  ersiattere,  sehr  dringend  zu  warnen  Ursache
fand.  Er  versicherte  zwar,  gehbdrigen  Orts  wohl  vorgestellt
zu  haben,  wie  wenig  diese  Mittel  dem  Herzog  zu  verdenken
seven,  da  ihn  die  adußerste  Nothwendigkeit  dränge,  die  Landschaft
  höchst  irraisonnable  sich  zeige,  und  der  Herzog  bisher
außerordentliche  Mähigung  beobachtet  habe;  allein  darauf  bestehen
  selbst  die  Wohlgesinnten,  schreibt  er,  daß  der  Herzog
bei  der  so  nahe  bevorstehenden  kaiserlichen  Hülfe  solcher  Mittel
  sich  enthalten  müsse.

Nur  war  dieß  schwer  zu  befolgen,  denn  die  Norh  war
unglaublich  groß,  und  Graf  Montmarkin  hatte  im  engsten
Vertrauen  erfahren,  daß  65,  285  fl.  19  kr.  5  hlr.  in  der  Landschaftskasse
  seyen.  Wie  sollte  ihn  nicht  danach  gelüstet  haben?
Spitleres  sämmoliche  Werte.  X  III.  Be.  17
        <pb n="280" />
        258

und  die  Hartnäckigkeit  der  Landschaft  überstieg  seiner  Meinung
  nach  allen  Glauben,  daß  sie  dennoch  das  Geld,  das
vorhanden  sey,  nicht  herschießen  wolle.  Unser  Heil,  soschließt
er  endlich  seinen  Brief  an  Renz  (Ludwigsburg,  25.  April  1765),
muß  eben  dermalen  von  Wien  kommen,  und  dürfen
  wir  nur  nicht  mehr  vor  das  tägliche  Brod
bei  unserem  Militär-Etat  sorgen,  so  werden
hoffentlich  alsdann  Seine  herzogliche  Durchlaucht
  endlich  solche  Einrichtung  zu  treffen  geruhen,
  vermittelst  deren  Höchstdieselben  Ihre
Sachen  in  bessere  Umstände  versetzen  können.
Freilich  sollte  das  Heil  nur  in  aller  Eile  von  Wien  kommen,
  und  die  feinen  Rarhgeber,  die  noch  vor  einem  Jahre
den  Leidenschaften  und  der  Verschwendungssucht  des  Herzogs,
wie  Frohnknechte,  die  überall  noch  zuvoreilen  wollen,  gedient
hatten,  sahen  jetzt  selbst  mit  Sehnsucht  und  Angst  der  Hoffnung
  entgegen,  daß  endlich  doch  der  Herzog  neue  Einrichtungen
  treffen  werde.  Denn  was  der  ehemalige  Rothgerbers-Geselle
  und  Feldwaibel  Wittleder,  der  seit  4762  der  hochansehnliche
  Chef  des  geisilichen  Administrations-Collegiums
war,  dieses  Jahr  an  erldstem  Dienstverkauf  einlieferte,  war
nicht  einmal  der  fünfte  Theil  dessen,  was  er  das  Jahr  vorher
  geliefert  hatte,  ?)  und  überdieß  ging  der  ganze  Ertrag
dieses  schändlichen  Handels,  außer  den  Prozenten,  die  Wittleder
  als  Faktor  zog,  einzig  zu  Höchsten  Handen.  Die  Kriegskasse,
  gegen  die  so  viele  leere  Hände  wohlverdienter,  treuer
Männer,  Sold  und  Recht  suchend,  ausgestreckt  waren,  erhielt
davon  keinen  Menning,  und  eine  so  kleine  Beute,  als  die
20,000  Gulden  waren,  die  man  um  diese  Zeit  aus  der  Kasse

*)  S.  das  herzogliche  Dekret  vom  27.  März  1765.
        <pb n="281" />
        259

der  geistlichen  Güter  abholen  ließ,  war  in  der  That  nur
eine  Hülfe  des  Augenblicks.

Zwar  an  eben  demselben  Tage,  an  welchem  Renz  zu
Wien  seinen  ersten  Rapport  nach  Haus  schrieb  (17.  April)
erging  an  sämmrliche  Ober-Forstämter  ein  Befehl,  der,  puͤnktlich
  vollzogen,  wenigstens  auf  mehrere  Wochen  wieder  Luft
machen  sollte.

Ohne  alle  weitere  Vorstellung  und  Einwendung,  so  lauteten
  die  Worte  desselben,  sollten  sämmcliche  vierzehn  Ober-Forstmeister
  des  Landes  500,000  Gulden  zum  Behuf  der
Kriegskasse  verzinslich  aufnehmen,  widrigenfalls  der  Herzog.
einzig  und  allein  an  ihre  Personen  sich  halten  würde.  Die
Hälfte  dieser  Summe  mußte  gleich  vierzehn  Tage  nach  der
Insinuation  dieses  Befehls  eingeschickt  werden;  vier  Wochen
nachher  das  Uebrige.  Hingegen  moͤchten  die  Ober-Forstmeister
so  viel  Holz  verkaufen,  als  zur  Heimzahlung  dieses  Anlchens
nothwendig  sey.

Schon  lagen  große  Passioschulden  auf  den  Forsikassen;
schon  hatte  man  auch  im  vorigen  Jahre  so  viel  Holz  geschlagen,
  daß  die  Ober-Forsimeisier,  an  deren  devoten  Hofgesinnungen
  gewiß  doch  nicht  gezweiselt  werden  konnte,  zu  einer  ernstlichen
  Vorstellung  sich  gendthigt  sahen,  und  dießmal  sollte
nun  außer  den  gewöhnlichen  Bedürfnissen  des  Landes,  und
außer  dem,  was  die  Kammer  als  jährliche  Einndhme  vom
Holzverkauf  aus  den  herrschaftlichen  Waldungen  zu  erwarten
hatte,  noch  eine  solche  außerordentliche  Quantität  gefällt  werden.
Die  Rechnung,  die  der  Projektmacher  gemacht  hatte,  war  gar
einfach  und  einleuchtend:  Wirtemberg  habe  so  und  so  viele
Morgen  Waldungen,  wenn  nun  nur  aus  jedem  Morgen  dieses
  Quantum  geschlagen  werde,  so  betrage  der  Gesammterls
so  und  so  viel.  Ob  solche  Holzfällung,  wenn  auch  für  einzelne

17*
        <pb n="282" />
        260

Parzellen  unschädlich,  es  auch  für  die  übrigen  sey,  darauf
kam  es  bei  dem  Problem  nicht  an.

Kein  Wunder  also,  daß,  wie  Vorstellungen  des  Ober-Forsimeisters
  von  Urach  einkamen,  er  koͤnne  die  auf  ihn  revartirte
  Geldsumme  nicht  auftreiben,  ein  neuer  geschärfter
Befehl  gleichen  Inhalts  erging.  Man  mußte  Geld  haben,
und  schnell  vicl  haben,  denn  mit  jedem  Tage  stieg  die  Noth.
Die  Offiziere  rangen  mit  der  Verzweiflung.  Die  Rückstände
ihres  Traktaments  stiegen  schon  über  eine  balbe  Million,  und
so  hart  man  den  Ober-Forstmeistern  schon  im  Reskript  vom
47.  April  gedrohr  hatte,  so  war  doch  den  15.  Mai  noch  kein
Kreuger  von  der  schon  sicher  am  1.  Mai  erwarter#en  Summe
eingegangen.  Dabei  stieg  denn  aber  doch  die  Geldverschwendung
  des  Herzogs  täglich  immer  mehr,  denn  er  schien  sich
wahrhaft  an  den  Glauben  gewöhnt  zu  haben,  daß  es  nur
am  vielen  Fordern  liege,  um  recht  viel  zu  erhalten.  Alles
immer  bei  höchster  Ungnade,  um  gehdrig  immer  in  Athem
zu  setzen,  und  alle  paar  Monate  wieder  eine  ganz  neue  Rubrik
  von  Ausgaben.

Außer  dem  unproportionirlichen,  großen  Truppenkorps,
dessen  Unterhalt  durch  eine  zweckwidrige  Menge  von  Offizieren
doppelt  kosibar  gemacht  wurde,  ward  nebenher,  obne  je  aufzuhdren,
  sehr  viel  auf's  Bauen  verwendet.  Graveneck  gefiel
bald  nicht  mehr,  und  war  wohl  auch  kein  Aufenthalt  für  die
trüberen  oder  kälteren  Jahreszeiten;  die  Stadt  Stuttgart  war
in  der  hochsten  Ungnade,  weil  auch  ihre  Bürgerschaft  der
neuen,  so  gnädig  gemeinten  Militärsteuer  sich  nicht  gefreut
hatte;  sie  sollte  also  der  glorreichen  Anwesenheit  ihres  huldreichsten
  Landesvaters  nicht  genießen.  Ludwigsburg  aber
schien  den  Fehler  zu  haben,  daß  nicht  erst  Herzog  Karl  den
Grundstein  zu  Stadt  und  Schloß  gelegt  hatte.  Schon  vor
        <pb n="283" />
        261

zwei  Jahren  hingegen  war  ihm  eine  rauhe,  waldige  Gegend,
zwischen  Stuttgart  und  Leonberg,  wegen  ihrer  schoͤnen  weiten
Aussicht  sehr  aufgefallen,  und  wenn  schon  Grund  und  Boden
nicht  sein  gehoͤrte,  sondern  das  Eigenthum  eines  benachbarten
Dorfes  war,  so  faßte  er  doch  sogleich  den  Entschluß,  ein  schoͤ-nes
  Schloß  hier  zu  bauen.  Je  größer  auch  die  Schwierigkeiten
  wegen  des  Wassers  und  der  Herbeiführung  mancher  Bau-Materialien
  zu  seyn  schienen,  je  angenehmer  war's  ihm,  große
Schwierigkeiten  zum  Ueberwinden  vor  sich  zu  haben.  Solitüde
  hieß  der  neue  Lustsitz,  der,  während  daß  die  dringendste
Noth  bei  dem  Militär  war,  unnütze  Hunderttausende  kostete.

Daneben  mußten  denn  überdieß  noch  die  Maitressen  Geld
genug  haben,  und  allein  das  Fräulein  Josephine  von  Wimpfen,
  die  ihn  doch  kaum  nur  die  ersten  drei  Vierkheile  des
Jahres  1764  vergnügt  hatte,  zog  damals  für  sich  und  ihre
Verwandten  nebst  dem  bloß  zur  Namensänderung  ihr  angetrauten
Mann,  daß  sie  Frau  von  Königsegg  heißen  konnte,  jährlich
bie  große,  wohlbedingte  Pensionensumme  von  achtzehntausend
Gulden.  Ihr  war  denn  wieder  ein  Wechsel  von  italienischen
Tänzerinnen  und  Sängerinnen  gefolgt,  der  verderblicher  und
kostbarer  war.  Woher  nun  alle  die  Summen  nehmen,  die
zu  Bestreitung  eines  so  vielfachen  sinnlichen  Aufwandes  nothwendig
  seyn  mußeen?

Natürlich  ging  also  auch  bei  der  Renz'schen  Negociation
zu  Wien  zunächst  Alles  nur  darauf,  eine  ergiebige  jährliche
Geldsumme,  kraft  provisorischer  kaiserlichen  Verfügung,  als
landschaftlichen  Militärbeitrag  zu  erhalten,  und  dieses  recht
schnell  zu  erbalten,  auch  daß  alêdann  in  die  provisorische
Verfügung  selbst  nichts  einfließe,  was  den  herzoglichen  Rechts-Prätensionen
  nachtheilig  seyn  möchte.
        <pb n="284" />
        262

Hatte  man  durch  eine  provisorische  Verfuͤgung  viel  erhalten,
  so  hoffte  man  weiter  durch  alle  Kuͤnste  der  Ungerechtigkeit
  die  Sache  so  in  die  Länge  zu  ziehen  „  daß  sich  das
Provisorische  verewigen  sollte.

Sie  träumten  wohl  gar,  der  Reichshofrath  sollte  provisorisch
  verfügen,  daß  die  Stände  zur  Unterhaltung  des  Militärs
  wenigstens  das  Doppelte  der  Summe  beitragen  sollten,
die  sie  vorher,  ehe  die  Streitigkeiten  entstanden,  gewöhnlich
zu  entrichten  pflegten,  und  um  sich  gewiß  nicht  zu  verkürzen,
wollten  sie  beinahe  das  Dreifache,  oder  jährliche  800,000  Gulden
fordern.

Gewiß  Renz  mußte  ein  gewaltiger  Künstler  seyn,  oder
die  Reichshofräthe  mußten  nicht  mehr  wissen,  was  Justiz  sey,
wenn  dieser  Entwurf  glückte.

Fast  eben  so  schwer  schien  aber  auch  der  zweite  Zweck
dieser  Mission.  Es  sollte  nämlich

2)  die  Einleitung  getrossen  werden,  damit  diese  herr=  und
landschaftlichen  Streitigkeiten  nicht  in  den  ordentlichen  Rechtsgang
  kämen,  sondern  durch  eine  Hofkommission  ausgeglichen
würden.  So  geneigt  aber  auch  einzelne  Freunde  der  herzoglichen
  Partie  selbst  im  reichshofräthlichen  Collegium  seyn  mochten,
  so  wenig  ließ  sich  doch  ohne  freie  Einwilligung  der  wirtembergischen
  Landstände  an  diese  Art  der  Behandlung  denken.
Der  Reichshofrath  war  überdieß  so  viel  weniger  geneigt,  durch
irgend  eine  Behandlung  dieser  Angelegenhciten,  die  nicht  dem
geraden  Justizgang  entspreche,  sich  Vorwürfe  zuzuziehen,  je
sicherer  man  wußte,  wie  nachdrücklich  sämmtliche  drei  garantirenden
  Hoͤfe,  besonders  auch  Preußen,  sich  der  gekränkten
  Landstände  annehmen.  Der  preußische  Gesandte,  Graf
Schulenburg,  kährte  zu  Stuttgart  gegen  den  Herzog  selbst
        <pb n="285" />
        265

eine  starke  Sprache;  eben  so  aber  auch  der  preußische  Gesandte
  v.  Roth  zu  Wien.

Freilich  wollte  Renz  beweisen,  daß  in  Fällen,  wie  der
gegenwärtige  sey,  die  Verfahrungsart  durch  eine  Hofkommission
  den  Reichsgesetzen  und  der  Wahlkapitulation  ganz  gemäß
sev.  Er  ging  debhalb  herum  in  Wien,  und  zeigte  überall,
welch  ein  Unterschied  zwischen  zulätzigen  und  gesetzwidrigen
Hofkommissionen  sey.  Wire  der.  Fall  der  Art,  sagte  Renz,
daß  entweder  die  Landschaft  eine  ganz  klare  Sache  für  sich
hätte,  oder  Alles  schon  zur  Entscheidung  instruirt  wäre,  und
die  eine  Partie  zu  Abwendung  dieser  Entscheidung  und  Erzielung
  eines  Vergleichs  nun  erst  eine  Hofkommission  wollte,
so  könnte  es  so  gedeutet  werden,  daß  dadurch  die  Justiz-Administration
  verhinderk,  und  der  Gegenpartei  wider  ihren  Willen
  ein  Vergleich  abgendthigt  werden  wolle;  hier  aber  glaube
nicht  nur  der  Herzog  die  gerechte  Sache  für  sich  zu  haben,
sondern  offenbar  auch  sey  die  Hofkommission  hier  überhaupt
das  einige  und  kürzeste  Mittel,  die  Justiz  zu  befördern,  die
Prozeßweitläufigkeiten  abzuschneiden.  Schade  nur,  daß  die
Reichshofräthe  das  alles  nicht  einsehen  wollten.

Der  Herzog  und  sein  Premierminister  schienen  viel  darauf
  zu  rechnen,  was  der  Varon  Rieth  zu  „Wien  zum  Vortheil
  der  herzoglichen  Sache  einleiten  und  ausrichten  werde;
viel  harte  auch  dieser  versprochen.

Ueberdieß  meinte  man,  Kauniz  und  das  ganze  dftreichische
  Ministerium  würden  sehr  wirken,  und  auf  den  Reichs-Wicekanzler
  Colloredo  könne  man  ohnehin  zählen,  aber  Renz
hatte  nicht  ndthig,  viele  Bisiten  zu  machen,  um  sogleich  in's
Klare  zu  kommen.  Schon  sein  zweiter  Rapport  vom  20.  April
1765  gab  die  Sachen  sehr  deutlich:
        <pb n="286" />
        264

„Ich  mußte  erstlich  von  dem  Reichs-Vicekanzler  weitläufig
  anhören,  was  biéhero  sowohl  dem  kaiserlichen  Hofe,  als
auch  ihm  empftindlich  gefallen  sey,  wie  man  in  die  zu  erkennen
  gegebenen  Wege  zu  rechker  Zeit  nicht  habe  einschlagen
mögen,  wic  man  von  der  Abschickung  und  Anwesenheit  eines
kaiserlichen  Ministers  keinen  Gebrauch  gemachr,  vielmehr  die
beschehenen  Vorschläge  zu  kürzester  Abwendung  aller  Weirerungen
  bei  Seit  gesetzt,  auch  gegen  ihn,  Reichs-Vicekanzler,
in  Person  ein  Mißtrauen  gefaßt,  sich  an  Andere  gewendet
und  seine  beste  Intenrion  noch  verdächtig  zu  machen  gesuchr,
nebst  deme  mit  Bekanntmachung  ein  und  anderer  ehemaligen
Hofkorrespondenz  gleichsam  zu  intimidiren  vermeint,  zuletzt
aber  auch  sich  zu  einer  Zeit,  wo  der  koiserliche  Minister  an
dortigem  Hoflager  sich  besunden,  mit  den  anwesenden  fremden
Gesandten  in  besondere  Verhandlungen  dergestalt  eingelassen
babe,  daß  ersierwähntem  kaiserlichen  Minister  einige  Eröffnung
davon  zu  thun  ausdrücklich  verboten  worden  wäre,  ungeachtet
  die  fremden  Gesandten  selbst  communicative  mit  demselben
Alles  zu  traktiren  verlangt  baben.“

Gegen  Letzteres  protestirte  Renz  sehr  angelegentlich,  und
versscherte,  daß  gerade  die  fremden  Gesandten  es  gewesen  seyen,
die  sich  in  keine  Kommunikation  mit  dem  kaiserlichen  hätten
cinlassen  wollen.  „Allein,“  fährt  er  forr,  „der  Herr  Reichs-Vicekanzler
  ließ  mich  damit  nicht  auffommen,  sondern  wandte
am  Ende  Alles  dahin,  daß  sein  Vorhalt  gar  nicht  in  der
Absicht  geschehe,  als  ob  er,  wegen  dieser  nunmehr  vergangeneu
  Umsiände,  die  jederzeit  Euer  herzoglichen  Durchlaucht  in
seinem  Theil  gewidmete  Devotion  abändern  würde,  sondern
Hochstoieselben  versichert  seyn  sollten,  daß  sowohl  von  Seiten
des  kaiserlichen  Ministerii,  als  auch  seines  Orts  die  dabei
einschlagenden  eigenen  Unannehmlichkeiten  gar  wohl  eingesehen
        <pb n="287" />
        265

wuͤrden,  und  daher,  wenn  Eure  herzogliche  Durchlaucht  hinwiederum
  das  in  Dero  Schreiben  und  durch  mich  bezeugte
Vertrauen  haͤtten,  nicht  allein  in  diesem  Betracht,  sondern
auch  nach  der  von  Seiner  kaiserlichen  Majestaͤt  fürwährenden
allergnädigsten  Gesinnung  vor  die  Beruhigung  Euer  herzoglichen
  Durchlaucht  Person  und  Lande  man  gerne  Alles  vorkehren
  wollte,  was  annoch  zu  Verhütung  weiterer  beschwerlichen
  Ausbrüche  gereichen  könnte.  Er,  Reichs-Vicekanzler,
konnte  mir  aber  nicht  verhalten,  daß  ich  dießfalls  überall  dermalen
  hier  einen  sehr  harten  Stand  antreffe,  und  die  Sache
beim  Reichsbofrath  judicialiter  schon  so  weit  gediehen,  daß  er
fasi  nicht  absehe,  wie  hierunter  noch  ein  außerordemtlicher  Weg
anschlagen  dörfte.“

„„Da  ich  nun  hievon  den  Anlaß  genommen,  die  beiden  in
Instruktien  gehabten  Auekunftewege,  und  worauf  es  dermalen
vordersamst  ankommen  wolle,  nämlich  einestbeils  die  Erkennung
  eints  ergiebigen  Provisoril  und  sodann  anderntheils
die  Anodnung  einer  Hofkommission  in  die  Vorstellung  zu
bringen,  auch  in  Ansehung  des  Letzreren  insonderheit  den  deßhalb
  durh  den  kaiserlichen  Herrn  Minister  selbst  vor  seiner
Abreise  bischehenen  Vorschlag,  und  daß  in  solcher  Absicht  vornehmlich
  neine  Abschickung  geschehen  sey,  in  Mehrerem  zu  releviren,
  p  ging  des  Herrn  Reichs-Vicekanzlers  Aeußerung
bierauf  dchin,  daß  das  Erstere  eine  Sache  wärec,  so  nunmehr
von  der  Dijudikatur  des  Reichshofraths  abbinge,  und  da  bereits
  man  daselbst  in  relatione  causac  begriffen,  hiernächst
sich  ergcben  würde,  wohin  es  sich  in  ordine  jostitiac  quolifiziren
  koͤnnte.  In  Ansehung  des  Letzteren  aber  haͤtten  sich
die  Unstaͤnde  durch  die  von  Euer  berzoglichen  Durchlaucht
dem  kaserlichen  Minister  ertheilte  Erklaͤrung  dergestalt  abgeaͤndert
  daß  er  nicht  wisse,  ob  er  noch  im  Stande  sey,  es
        <pb n="288" />
        266

dahin  einzuleiten.  Es  habe  jener  beschehene  Vorschlag  von
einer  Hofkommission  seines  Orts  supponirt,  daß  durch  eine
vorgäugige  willfährige  Aeußerung  über  die  zwei  geringere  zugleich
  in  Erwähnung  gebrachten  Gravamina,  wegen  des  Salzwesens
  und  der  Bedienstungen,  die  Landschaft  bewogen  werden
kônnte,  diesen  außerordentlichen  modum  von  einer  Hofkommission
  selbst  ohne  Widerspruch  einzuschlagen.“

„Nachdem  aber  insbesondere  durch  die  beim  Salzwesen
in  der  herzoglichen  Erklärung  gemachten  Bedingungen  nicht
nur  landschaftlicher  Seits,  sondern  auch  von  denen  für  die  Landschaft
  sich  interesstrenden  fremden  Höfen  und  derselben  allhier
anwesenden  Gesandten  der  Anlaß  oder  wenigstens  der  Vorwand
  genommen  werde,  gegen  solchen  Hofkommissions-modum
  die  stärksten  Einwendungen  zu  machen,  so  sey  er  fast
außer  Stand  gesetzt,  seine  vorhin  gehabte  Intention  noch,  wie
er  wünschte,  in's  Werk  zu  richten.  Endlich  —  nach  langen
Vorstellungen  äußerte  er  noch  so  viel  gegen  mich,  daß  ich
vordersamst  hierüber  mit  Baron  Bartensiein  sprechen  moͤchte.“

Renz  ging  hierauf  sogleich  zu  Barrenstein,  als  dem
Referenten,  und  suchte  auch  hier  seine  Vorstellunge  eben  so
rechtlich,  als  politisch  gültig  zu  machen.  Es  dünkte  ihm  wohl
auch,  als  ob  Bartenstein  zu  einer  Hofkommisssor  inklinire,
doch  konnte  Renz  keine  positive  Erklärung  von  ihn  erhalten,
„sondern  er  blieb  zuletzt  in  der  Generalität,  daß  er  den  gehärigen
  Bedacht  darauf  nehmen,  und  sodann  dem  Harn  Reichs-Picekanzler
  selbst  seine  Gedanken  eröffnen  wolle.  Das  einzige
dubium  wurde  von  ihm  zu  erkennen  gegeben,  daß  zu  derlei
Hofkommissionen  eigentlich  die  Einwilligung  von  beiden  Theilen
  vorhanden  seyn  müßte,  und  obschon  er  den  passm  aus
der  kaiserlichen  Wahlkapitulation  Art.  24.  C.  13.  gegen  die
Erkennung  der  Hofkommission  nicht  ausdrücklich  alletirt,  so
        <pb n="289" />
        267

bat  er  gleichwohl  mit  seinem  Jubio  nicht  undeutlich  darauf  geditten,
  nachdem  überall  wahrzunehmen,  daß  man  aller  Orten,  hier  in
besonderer  Besorgniß  vor  den  fremden  königlichen  Höfen  sieht,  keinem
  Vorwurf  sich  zu  exponiren,  als  ob  in  dieser  Sache  von  der
Ordnung  abgewichen  werden  wollte.  Es  kommt  auch  hiemit
nicht  allein  die  in  meiner  vorigen  Relation  von  dem  Baron
Senckenberg  über  den  Hoffommissionspunkt  schon  angemerkte,
sondern  auch  die  bei  dem  Freiherrn  von  Hagen  darüber  beobachtete
  Unentschlüssigkeit  überein,  welcher  Letztere  sonst  unter  die
wohlgesinnte  vor  Eurer  herzogliche  Durchlaucht  zu  zählen  ist.“

Doch  fast  noch  trostloser  als  jene  erste  Visite  bei  dem
Reichs-Vicekanzler  und  einigen  der.  wichtigeren  Reichshofräthe,
und  selbst  trauriger  als  die  Schwerfälligkeir,  womit  manche
der  letzteren  dic  feinen  Renz'schen  Distinktionen  nicht  begreifen
wollten,  auch  öfters,  wie  Renz  besonders  über  Senckenberg
klagte,  *)  zur  Erwiderung  hoher  politischen  Spekulationen,
warum  der  Herzog  von  Wirtemberg  ein  sehr  zahlreiches  Militär
  haben  müsse  und  die  Landstände  dasselbe  unterhalten
sollten,  solche  schulmeisterische  Gedanken  hatten,
daß  man  sich  darüber  ärgern  müßte  —  noch
trauriger,  als  das  alles,  war  die  ersie  Audienz,  die
Renz  bei  dem  Fürsten  Kauniz  erhielt.  Er  zeichnete  es  recht
aus  in  seinem  Rapport,  wie  gleichgültig  dieser  Minister  ihn
aufgenommen,  wie  kurz  und  kahl  er  ihn  abgefertigt  babe.
Kein  Wort  von  allem  dem,  was  der  Herzog  so  eben  erst  im
siebenjährigen  Kriege  gegen  Preußen  zum  Vortheil  des  Hauses
Oestreich  gethan.  Keine  Sylbe  irgend  einer  feinen  Zusicherung,
daß  man  von  Seiten  des  östreichischen  Staatsministeriums
auf  den  Reichshofrath  wirken  werde,  sondern  der  Herr

*)  S.  dessen  Schreiben  an  Montmartin,  Wien  1.  Mai  1765.
        <pb n="290" />
        268

Fuͤrst  bedauerte  hoͤchst  ruhig,  daß  die  Sache  des  Herzogs  bereits
  Justizsache  geworden,  also  ihren  ungehinderten  Gang  gehen
  muͤsse.

So  klar  man  aber  nun  sehen  konnte,  was  die  Muͤnze
werth  sey,  womit  man  sich  waͤhrend  des  siebenjaͤhrigen  Krieges
von  Oestreich  gegen  Preußen  hatte  solden  lassen,  so  setzte  man
es  doch  noch  den  Besandten,  die  zur  Verhandlung  vor  der
kaiserlichen  Hofkommission  nach  Wien  gingen,  gleich  auf  die
erste  Seite  in  ihrer  Instruktion  ein:  daß  sie  bei  den  kaiserlichen
  Ministern  diejenigen  tbeuersten  und  vielsältig  wiederholren
Versicherungen  in's  Andenken  bringen  sollten,  die  dem  Herzog
  während  des  siebenjährigen  Krieges  mehrmalen  dahin  ertheilt
  worden  seyen,  ihm  „allen  Vorstand  und  die  Handhabung
seiner  landesfürstlichen  Macht  und  Gewalt  wider  seine  Landschaft
  zu  allen  Zeiren  williglich  angedeihen  zu  lassen.“

Bei  den  Reichshofräthen  war  also  nicht  viel  auszurichten;
denn  wenn  schon  etwa  ein  Graf  von  Türkheim  schöne
Kontesiationen  machte,  so  setzte  doch  selbst  Renz)  gar  bedenklich
hinzu:  „ich  glaube,  daß  der  Wille  bei  ihm  gut  ist.“  Von
den  Ministerial-Interpositionen  aber  war  noch  weniger  Fruchtbarliches
  zu  hoffen.  Wie  Kauniz  sprach,  sprachen  auch  die
übrigen  Herren  Minister,  und  es  ist  gewöhnlich  im  Letzten,
wenn  die  Minister  auch  nicht  einmal  an  Kanzleitrost  reich
sind.

Nun  gefiel  also  Reuzen  endlich  das  noch  am  besten,
was  Staatsrath  Borie,  der  als  ehemaliger  Reichshofrath
und  Reichsreferendär  aus  tiefer  Keuntniß  solcher  Angelegenheiten
  sprechen  konnte,  nach  altem  Vertrauen  gegen  ihn  äußerte.


»)  G.  sein  angeführtes  Schreiben  an  Montmartin,  1.  Mal  1765.
        <pb n="291" />
        269

„Borie's  ersie  Thesis  ist,“  schreibt  Renz  an  Montmartin
  ?),  „daß  quoad  punctum  militare  das  arbitrium  und
Proportion,  wie  viel  ein  Reichsfuͤrst  nach  Unterschied  der  Zeiten
  Truppen  zu  halten  und  die  Landschaft  den  Unterhalt  zu
verschaffen  habe,  eigentlich  kein  Objectum  jodiciole  vor  den
Reichshofrath,  sondern  vor  den  Kaiser  und  dessen  Geheimen=Rath
  in  casu  dissensus  mit  den  Landständen  und  Unter  thanen
wire,  so  daß  der  Reichshofrath  nach  solchem  katserlichen  arbitrio
  hernach  in  der  Dijud  katur  der  landschaftlichen  Klagen
sich  zu  richten  hätte.  Dabero

2)  auch  dermalen  von  Seiten  des  kaiserlichen  Ministerii
man  sich  solches  herauszunehmen  einleitrn  sollte,  wo  sodann,
wenn  von  Seiten  desselben  einmal  dafür  gehalten  und  dem
Reichsbofrath  zu  erkennen  gegeben  würde,  daß  der  von  Serenissimo
  nach  dermaliger  Vorliegenheit  der  Zeiten  und  Umstände
eingerichtere  Militär-Etat,  wozu  der  Landschaft  die  800,000
Gulden  angesonnen  worden,  nicht  disproportionirt,  so  würde
von  selbst  folgen,  daß  der  Reichshofrath  die  Landschaft  zu  deren
  Unterhaltung  kondemniren  müßte.  Dahingegen

5)  wenn  dermalen  nach  dem  reichshofräthlichen  arbitrioein
  provisorium  gegeben  und  betrieben  werden  wollte,  dieses
vermuthlich  so  gering  aussallen  dürfte,  daß  Serenissimus  doch
mißvergnügt  darüber  seyn  mochten.  Deßwegen  er  mir

4)  wohlmeinend  zu  Gemürhe  fübrte,  ob  es  räthlich  seyn
dürfte,  die  reichshofräthliche  Erkenntniß  des  provisorü  dermalen
  zu  betreiben,  und  darauf  es  ankommen  zu  lassen.  Und
obschon

5)  auf  den  vorerwähnten  Weg  bei  dem  kaiserlichen  Ministerio
  die  Sache  einzuleiten,  kein  anderer  Nodus  vorhanden

*)  20.  April  1765.
        <pb n="292" />
        270

waͤre,  als  durch  Anordnung  einer  außerordentlichen  Hofkommission,
  welches  erfordere,  daß  Serenissimus  einige  Zeit  hin
aushalten  koͤnnten,  mithin  inzwischen  sich  selbst  zu  helfen  suchten,
  so  wuͤrde  dieses  theils  durch  selbstige  einstweilige  Rangirung
bei  dem  Militari,  theils  aber  durch  andere  aufzufindende
Ertrafonds,  c.  g.  auf  die  neuacquirirten  Güter  zu  bewerkstelligen
  seyn,  als  wozu  er  wenigstens  eher  allezeit  anrathe,  als
auf  das  reichshofräthliche  arbitrium  des  Provisorü  es  ankommen
  zu  lassen.
Als  ich  auch

6)  die  Umstände  und  allerdings  obhandene  Unmöglichkeit
eutgegen  gehalten,  einstweilen  die  Erfordernisse  anderwärts
aufzubringen,  so  verblieb  er  doch  auf  seiner  Meinung,  und  gab
zu  verstehen,  daß  er  in  der  Vermuthung  stehe,  das  reichshofräthliche
  Provisorium  mdchte  allzu  geringe  ausfallen.“

Dieß  war  also  der  Plan,  den  der  schlaue  öftreichische
Staatsrath  Borie  aus  alter  Reichserfahrung  vorzeichnete,
und  der  Renzen  ausnehmend  wohlgefiel.  Was  aber  Renzen
  behagte,  gefiel  gewiß  auch  dem  Herrn  Premierminister.  Nur
woher  Brod  nehmen,  um  unterdeß  die  Soldaten  zu  nähren?
Der  Hunger  kannte  keine  Politik  und  kein  Temporisiren,  und
am  Ende  blieb's  doch  nach  allem  Temporisiren  hochst  ungewiß,
ob  man  etwas  gewinne.

„Man  muß  es  es  nun,“  schrieb  Montmartin  an  Renz,  *)
„dem  Schicksal  heimstellen,  das  über  uns  verhängt  ist,  und
wovon  ich  mir  nicht  viel  Gutes  verspreche.“  Bald  schrieb  er
endlich  nicht  mehr  bloß  vom  Schicksal,  sondern  sogar  von
der  göttlichen  Fügung;  **)  so  wie  er  auch,  da  das  Provisorium

*)  Ludwigsburg,  28.  April  4765.
)  S.  Montmartins  Schreiben  an  Renz,  19.  Mai  1765.
        <pb n="293" />
        271

von  Wien  gar  zu  lange  ausblieb,  endlich  in  Gottes  Namen
  sich  entschloß,  den  Landständen  Friedens-Präliminarien
  zugusiellen.

Fast  erscheint  aber  doch  der  Graf  hier  noch  besser,  als
Renz,  denn  Letzterer  drückte  seine  ganze  Buße  in  den  Worten
aus:  „Es  ist  eine  besondere  Komplikation  der-Umstände,  in
welche  man  sich  schon  fügen  muß,  bis  man  nach  und  nach
wieder  in  seine  Avantage  kommen  kann.“  ")  Ob  wohl  der
kleine  Aufsatz:  „Principia  principum  etc.,“  den  er  um  diese
Zeit  bei  den  Reichshofräthen  cirkuliren  ließ,  und  mit  dessen
öffentlicher  Bekanntmachung  durch  den  Druck  er  zu  drohen
schien,  daß  die  Sache  des  Herzogs  commune  gravamen  aller
Reichsfürsten  seyn  müßte,  eines  der  schonen  Mittel  jetzt  werden
  sollte,  um  wieder  in  Abantage  zu  kommen?

Jene  erstangeführten  Friedens-Präliminarien  aber  recht
eindringlich  zu  machen,  setzte  Herzog  Karl  Folgendes  eigenhändig
  darunter:

„Vat.  Karl,  Herzog  zu  Wirtemberg,  ein  huldreichster
und  getreuer  Landesvater  aller  derjenigen,  welche  es  redlich
mit  dem  Herrn  und  Lande  meinen,  folgbar  freudensvoll  in
wahrer  Treu  und  Glauben  die  Hände  zu  vorstehenden  bestgemeinten
  Vergleichspunkten  bieten  werden.“

Und  Graf  Monmartin  übergab  das  Konzept  derselben
dem  landschaftlichen  Konsulenten  Hauff  mit  einer  gar  adaͤ-uaten
  und  eindringenden  mündlichen  Aeußerung,  die,  wie
er  ziemlich  sicher  hoffte,  wirken  müßte,  wenn  nur  nicht  der
preußische  Gesandte,  Graf  Schulenburg,  der  erste  und  einzige
Rathgeber  der  allgemeinen  Landesversammlung  wäre.  Dieser

)  Renzen's  Schreiben  an  Montmartin,  Wien  15.  Mai  4765.
        <pb n="294" />
        272

war  freilich  ein  sehr  entschlossener  Mann,  und  das  Neskript,  das
er  gerade  um  diese  Zeit  von  Berlin  erhielt,  und  das  fast  entscheidender,
  als  alle  bisherigen  lautete,  mochte  uͤberdieß  den  raschen
Ton,  worin  er  gewöhnlich  sprach,  nicht  wenig  erhoͤhen.  *)

Doch  an  Schulenburgen  lag's  wobl  weit  nicht  allein,
wenn  die  mitgetheilten  Friedens-Präliminarien  nicht  sogleich
den  vollen  ständischen  Beifall  fanden,  denn  nach  achtjährigen
unglaublichen  Mißhandlungen,  die  das  arme  Land  erlitten  hatte,
und  nach  so  wilden  Auftrikten,  als  man  erst  noch  vor  einem
Jahre  gesehen,  waren  die  Gemüther  noch  viel  zu  abgeneigt,  als
daß  man  den  ersten  Einladungen  zum  Frieden  ungeprüft  hätte
trauen  sollen.  Gewiß  mochten  auch  die  Landstände  durch
ihre  Wiener  Korrespondenten  längst  wissen,  wie  das  reichshofrätbliche
  Previsorium  ausgefallen  sey.  Auch  selbst  Renz  hatte
es  unterdeß  geschrieben,  obschon  Letzterer  die  ganze  Fassang
desselben,  über  die  er  nachher  so  sehr  jammerte,  noch  nicht  gesehen
  zu  haben  schien.

*)  Das  Reseript  war  datirt:  Berlin,  7.  Mai  1765.

„Nachdem  wir  aus  eurem  allerunterthänigsten  Bericht  vom
27.  v.  M.  ersehen  haben,  daß  der  Herzog  mit  seinen  Anfarderungen
  an  das  Kirchengut  fortfährt,  und  sich  durch  keine  Remonstrationen
  des  Kirchenraths  von  seinem  Vorhaben  abwendig
machen  lassen  will,  so  haben  Wir  den  von  Roth  zu  Wien  anderweit
  instruirt,  dem  Fürsten  Eolloredo  die  ernstlichsten  Vorstellungen
  deßhalb  zu  erneuern,  und  ihme  gerade  heraus  zu  erklären,
  daß  Wir  über  die  Einschränkung  des  Herzogs  in  seinem
despotischen  Verfahren  eine  prompte  und  unparteiüsche  Erkenntniß
  des  Reichshofraths  erwarteten,  und  daß,  wenn  solche  nichr
erfolgte,  Wir  uns  mit  allem  Ernst  darwider  setzen,  die  Stände
überhaupt,  insbesondere  aber  in  der  Konservation  des  Kirchenguts
  protegiren,  und  solche  Maßregeln  vorkehren  würden,  wodurch
  den  Ständen  und  dem  armen  Lande  Hülfe  und  Erleichterung
  geschafft  werden  könne.“
        <pb n="295" />
        Der  Inhalt  desselben  *)  war  folgender:

„1)  sollte  während  des  Laufes  des  foͤrmlichen  Prozesses
zu  guͤtlicher  Beilegung  saͤmmtlicher  bisherigen  Zwistigkeiten  und
Herstellung  eines  vollkommenen  Rubestandes  eine  Hofkommission
  erdffnet  werden,  wozu  die  kaiserlichen  Reichöhofräthe
  Graf  v.  Ueberacker,  Graf  Türckheim,  Freiherr
  v.  Senckenberg  und  Freiherr  v.  Bartenstein  als
Kommissäre  ernanut,  und  vor  welchen  die  streitenden  Theile
binnen  zwei  Monaten  durch  Bevollmächtigte  erscheinen  sollten.

2)  Inzwischen  wollten  Ihro  Kais.  Maj.  hiemit  pro  visorie
und  bis  zu  gütlichem  oder  rechtlichen  Austrag  der  Sache  allergnädigst
  verordnen:  daß  die  wirtembergischen  Stände  dem  Herzoge,
  in  so  lang  die  allgemeine  Reichswohlfahrk  oder  eine  sich
ergebende  besondere  Landesgefahr  (als  in  welchen  Fällen  dem
Herzoge  ein  Mehreres  zur  Kriegs-Armatur  von  seinen
Landständen  bei  einem  auszuschreibenden  Landtage
  anzubegehren  unbenommen  bleibe)  nicht  ein  Weiteres
erfordern  sollte,  zu  den  Militär-Bedürfnissen  die
Summe  von  460,000  Gulden,  welche  sie  von  1739  —  1757
in  Friedeuszeiten  ohne  Widerspruch  entrichtet,  jedoch  mit  Abzug
  der  zur  Bezahlung  der  übernommenen  Kapiralien  jaͤhrlich
  zuruͤckbehaltenen  90,000  Gulden  und  des  Kreis-Ertraordinarium,
  beitragen  sollen.  Damit  aber

5)  der  Herzog  in  den  Stand  gesetzt  werde,  die  vorhabende,
  von  den  Landständen  so  sehr  gewünschte  Reduktion

*)  Dieses  Provisorium  ist  abgedruckt  in  der  Sammlung  der  merkwürdigsten
  Staatsschriften,  Verhandlungen  und  Rezesse,  welche
bei  den  wirklich  obwaltenden  Strittigkeiten  Sr.  herzogl.  Durchlaucht
  des  regierenden  Herrn  Herzogs  zu  Wirtemberg  und  Dero
Landständen  gewechselt  worden.  Frankfurt  und  Leipzig  1766.
Stück  V.  S.  58—65.

Spittler's  sämmtliche  Werte.  XIII.  Bo-.  13
        <pb n="296" />
        274

unverzüglich  zu  bewerkstelligen,  so  befehlen  hiemit  Ihre  Kalf.
Maj.  weiter:  daß  die  Landschaft  die  rückständige  Gage  der
zu  reducirenden  Offiziere,  so  viel  hiezu  erforderlich  seyn  dürfte,
bis  auf  die  Summe  von  200,000  Gulden,  jedoch  dergestalt
  zu  übernehmen  habe,  daß  dieselbige,  auf  erhaltene
Assignation  der  Kriegskasse,  durch  die  Landschaft-Einnehmerei
  selbst  gescheben  folle.
Nachdem  übrigens

4)  aus  der  dem  Herzog  mitgetheilten  landschaftlichen  Vorstellung
  Ihro  Kais.  Maj.  wahrgenommen  hätten:  wie  der
Hergog  durch  eine  unrer  dem  17.  April  am  seine  Ober-Forst-Aemter
  erlassene  Verordnung  denselben  die  unverzügliche  Aufbringung
  einer  Summe  von  300.000  Gulden  dergestalt  anbefohlen
  habe,  daß  diese  Summe  nebst  den  Zinsen  durch  weiteres
  Holzfällen  binnen  zwei  bis  drei  Jahren  wieder  zurückbezahlt
  werden  sollen:  „rescribatur  dem  Hekiin  Herzogen,  da
Ibro  Kais.  Maj.  nicht  absehen  könnten,  wie  eine  so  übermäßige,
  in  so  kurzer  Zeit  zu  bewirkende  Holzfällung,
  als  zur  Abtilgung  einer  so  beträchtlichen  Summe
erfordert  werde,  anders  als  durch  gänzliche  Devastation
  derer  Waldungen,  mithin  zu  unwiederbringlichem
Schaden  des  Herrn  Herzogen  selbst,  seiner  Nachkommenschaft
und  des  ganzen  Landes,  zu  bewirken  möglich  sey,  mithin  in
jene  Reichsväterliche  Obsorge  einschlüge,  so
Ihro  Kaiserl.  Majestät  als  Oberhaupt  und  Oberster
Lehnsherr  zu  Erhaltung  sammtlicher  Reichsständen
  und  Landen  allergnädigst  übernommen  hätten.
Als  trügen  Allerhöchst,  Dieselbe  zu  dem  Herrn  Herzogen  die
Zuversicht,  wie  Er  von  diesem  seinem  Vorhaben  auf  die  Ihme
gemachte  landschaftliche  Vorstellung  von  selbsten  werde
abgegangen  seyn,  in  dessen  Entstehung  aber  wollten
        <pb n="297" />
        275

Allerhöchst-Dieselbe  Ihn  hiemit  Reichs-väterlich  ermahnt
  haben,  diesen  erlässenen  Befehl  an  seine  Ober-Forst-Aemter
  wieder  zurückzuziehen,  und  sich  aller  landschädlichen
  Wald-Devastationen  so  gewiß  zu
enthalten,  als  ansonsten  Ihro  Kaiserl.  Majestät,  auf  anderweite
  Anzeige,  nicht  würden  entstehen  kdunen,  nachdrücksamere
  kaiserliche  Verordungen  zu  erlässen.  Dahero
  auch  dessen  Paritions-Anzeige  in  termino  duorum
mensium  unfehlbar  gewärtigten.“

So  unangenehm  nun  auch  Inhalt  und  Form  dieses  gauzen
  reichshofräthlichen  Conklusums  war,  so  schien  doch  Renzen
  nichts  mehr  zu  ärgern,  als  die  unmanierliche  Art,)
wie  darin  von  den  300,000  Gulden  gesprochen  worden  war,
die  der  Herzog  an  die  Ober-Forstämter  ausgeschrieben  hatte.
Er  bat  am  Ende  des  Schreibens,  daß  der  Graf  ihm  doch
die  höchste  Huld  und  Gnade  des  Herzogs  konserviren  möchte,
wenn  er  schon  in  dem  dermaligen  allhiesigen  negotio  das
unglückliche  Instrumenr  gewesen  sey,  und  über  Alles  bat  er,
daß  man  ihm  doch  erlauben  möchte,  Wien  zu  verlassen  und
nach  Hause  zurückzukehren.  Es  sey  ohnedieß  jetzt  nöthig,  die
künftigen  Mahregeln  wobl  zu  verabreden.

Dieß  erhieit  er  endlich  auch  mit  Mühe,  und  erst  zu  Ansang
  des  Oktobers  desselben  Jahres  (1765)  ging  er  wieder
mit  dem  Regierungsrath  Commerell  nach  Wien,  um  die
Sache  des  Herzogs  vor  der  Hofkommission  zu  führen.

Kaum  aber  waren  beide  herzogliche  Geschäftsträger  daselbst
  angekommen,  so  erhielten  sie  ein  hoͤchst  dringendes  Schreiben
  des  Herru  Premierministers,  daß  noch  16—17,000  Gulden
  zu  Abfertigung  der  Rückstände  an  die  dimittirten  Offiziere

*)  S.  Renzen's  Schreiben  an  Montmartin.  Wien,  25.  Mai  4765.
182
        <pb n="298" />
        276

fehlten,  und  sie  Beide  Alles  in  Bewegung  setzen  sollten,  um
die  kaiserliche  Hofkommission  dahin  zu  disponiren,
daß  sie  den  landschaftlichen  Deputirten  zu  schleuniger  Uebernehmung
  dieser  Summe  nachdrücklichst  zuspreche.

Was  der  Herr  Premierminister  verlangte,  war  nun  freilich
  allein  schon  deßwegen  unmdglich,  weil  die  Kommissarien
noch  gar  nicht  zusammengetreten  waren,  also  die  Hofkommission
  eigentlich  noch  nicht  wirklich  eristirte,  aber  die  hergzoglichen
  NRegociatcurs  wandten  sich,  um  wenigstens  etwas  zu  versuchen,
  an  die  Referenten  Bartenstein  und  Senckenberg.  Mit
welchem  Erfolge,  ergibt  sich  aus  Folgendem:  .

„Baron  von  Senckenberg,“  schrieb  Renz  an  Montmartin,
  7)  „machte  noch  vicl  mehr  den  Diffieilen,  und  reprochirte
uns  gleichsam,  daß  wan  sich  um  einer  so  geringen  Summe
willen  exponiren  mochte,  wo  bei  anderen  viel  größeren  Ausgaben
  anderwärts  sich  selbst  zu  belfen  seyn  müßte.  Er  konnte
daneben  sein  außerordentliches  Mirleiden,  was  die  Landschaft
vorhin  gelitten,  und  weßhalb  er  noch  immer  eingenommen
  ist,  nicht  verbergen.  Er  ging  so  weit,  daß  man  von
Kommissions  wegen  mit  Reputation  hicrüber  nicht  einmal
einen  Zuspruch  den  landschaftlichen  Deputirten  thun  könnte.
Er  verblieb  auch  anfangs  dabei,  daß  er  in  parliculari  dergleichen
  eben  so  wenig  thun  oder  sich  dazu  gebrauchen  lassen
mdchte,  und  am  Ende  war  Alles,  daß  er  für  sich  einen  ziemlich
  kaltsinnigen  Zuspruch  zusagte.“

Der  Herr  Premierminister  antwortete  hierauf:  29)

„Unsere  hiesige  Hoffnung  wegen  Befriedigung  der  fernerweit
  verabschiedeten  Offigiere  ist  also  fehlgeschlagen,  und  folglich

*)  Wien,  23.  Oltober  1765.
?°?)  Ludwigsburg,  3.  November.
        <pb n="299" />
        277
müssen  diese  nur  noch  weiterhin  so  lange  in  Geduld  stehen,
bis  in  der  Hauptsache  selbst  auf  cine  oder  die  andere  Art  die
Entscheidung  erfolgt.  —  Ich  wuͤusche,  daß  sich  solche  bald
vollkommen  zu  Seiner  herzoglichen  Durchlaucht  Gunsten  ergeben
  moge,  inmaßen  allhier  die  Umstände  täglich  beschwerlicher,
  verworrener  und  unbegreiflicher  werden.  Nur  eine  solche
erhabenste  Denkart,  wic  Seine  herzogliche  Durchlaucht  besitzen,
kann  sich  darüber  hinausschwingen,  Andere  moͤchten  und  würden
  dabei  am  Ende  unterliegen.“

In  einem  solchen  Tone  schrieb  dieser  Schmeichler  selbst
an  seinen  vertrautesten  Klienten;  nur  bisweilen  schlugen  kleine
Funken  durch.  „Zu  beklagen  ist,“  schreibt  er  ungefähr  vierzehn
  Tage  nachher,  *)  „daß  sich  just  dermalen  gewisse  Nebendinge
  einmengen,  welche  uns  von  Neuem  (in  den  längst
versprochenen,  besseren,  inneren  Einrichtungen)  zurückwerfen
dürften.  Gleichwohl  muß  man  stetshin  sich  das  Beste  mittlerweilen
  versprechen.“

In  der  Mitte  des  Nobember  wurde  endlich  die  Hofkom--mission
  eröffnet;  den  landschaftlichen  Deputirten  war  vorher
befohlen  worden,  eine  kurze  Konsignation  der  Beschwerden,
die  sie  ihres  Ortes  zum  Gegenstande  der  Kommission  machen
wollten,  verfassen  und  übergeben  zu  lassen.  Die  Aussichten
für  die  herzoglichen  Negociateurs  waren  aber  auch  hier  gleich
anfangs  nichts  weniger,  als  aufbeiternd.

„In  der  heutigen  Session,“  schreibt  Renz  an  Montmartin,
  769)  „hatte  man  sich  nur  noch  über  das  practeritum  vom
letzteren  Kriege  zu  verkriegen,  und  endlich  ist  eine  vorläufige
und  mit  Reservationen  verklausulirte  Erklärung  zum  Vorschein

*)  Ludwigsburg,  20  November  1765.
“)  Wien,  7.  Dezember  1765.
        <pb n="300" />
        278

gekommen.  Man  muß  sich  uͤber  diese  Art  der  Verhandlung
von  den  landschaftlichen  Deputirten  recht  ärgern,  daß  ich  fast
auf's  Neue  die  Kolik  bekommen  solle.  Das  Beste  ist,  daß  die
Herren  Kommissarien  dadurch  je  länger  je  mehr  sie  selbst  kennen
lernen,  und  man  muß  ihnen  auch  hactenus  das  Zeugniß  geben,
  daß  sie  sich's  einen  Ernst  seyn  lassen.  Es  wird  am  Ende
oder  in  der  weiteren  Folge  nur  darauf  ankommen,  ob  der  Eigensinn
  dadurch  zu  überwinden,  nachdem  es  immer  heißt,  und
die  Sprache  übrig  bleibt,  daß  zu  einem  Vergleich  am  Ende
kein  Theil  gezwungen  werden  könne.  Die  nächste  Session,
die  nächstkünftigen  Dienstag  wiederum  angestellt,  wird  den
näheren  Erfolg  von  dem  Regulativ  des  militaris  pro  futurg
an  Tag  legen  müssen.“
        <pb n="301" />
        VIII.

Geschichte  des  wirtembergischen  Geheimen-=Raths-Collegiums.
  *)

Wirtemberg  verdankt  der  weisen  Vorsorge  seines  Herzogs
Christoph  die  schoͤnsten  und  bedeutendsten  Integraltheile
seiner  gegenwärtigen  Konstitution,  und  gewiß  ist  in  den  sämmtlichen
  dritthalbhundert  Jahren,  die  nun  seit  seiner  Zeit  verflossen,
  nicht  so  viel  Haltbares  in  der  Landesverfassung  neu
eingerichtet  und  angeordnet  worden,  als  während  seiner  achtzehnjährigen
  Regierung  geschehen  ist.

Man  hat  seitdem  nur  ausgebildet,  was  er,  dem  Umrisse  nach,

?)  In  den  sogenannten  landschaftlichen  Replicis  findet  sich  unter
den  Beilagen  Iit.  B.  bbh.  eine  „gründliche  Erläuterung  aus  den
wirkembergischen  Landes-Grundgesetzen,  in  specie  die  kompaktatenmäßige
  Anordnung  des  Geheimen-Regimentsraths  betreffend,“
  56  Seiten,  solio.  Die  ganze  Ausführung  ist  aber  von
keinem  Werth;  mit  dem  Münsinger  Vertrag  wird  angefangen,
und  erst  am  Ende  der  achten  Seite  kommt  der  Verfasser  endlich
  auf  Herzog  EChristoph.  Auch  in  dem  Nachfolgenden  ist  der
größte  Theil  der  Art,  daß  er  durchaus  nicht  hieher  gehört.
Hingegen  fehlen  die  wesentlichsten  Punkte  so  ganz,  daß  dieser
Aufsaß-  nicht  einmal  als  Sammlung  wohl  zu  gebrauchen  ist;
der  vielen  einzelnen  historischen  Unrichtigkeiten  nicht  zu  gedenken.
        <pb n="302" />
        280

hatte  entstehen  lassen.  Man  hat  den  alten,  durch  ihn  angeordneten
Formen  nur  nähere  Besiimmungen  gegeben,  und  damit  oft  nach
den  wechselnden  Bedürfnissen  des  Zeiralters  neue  Anwendbarkeit
verschafft.  Man  hat  eben  diese  Bedürfnisse,  so  dringend  sie  oft
auch  waren  und  so  wenig  sich  der  ganze  Umfang  derselben
mißkennen  ließ,  mit  unbeweglichem  Sinne  nicht  selren  nur  in
so  weit  anerkannt,  als  sie  noch  ungefähr  vermittelst  der  einmal
  fest  gewordenen  Staatssormen  ihre  Befriedigung  erhalren
konnten.  Man  hat  manchmal  die  Sachen  selbst  so  kümmerlich
  verkürzt,  bis  sie  zur  alten  Staatsform  passen  wollten,
weil  einmal  diese  Form  nicht  mehr  erweiterk,  oder  durch  Modifikationen
  bequcmer  gemacht  werden  konnre.

So  zeigt  es  sich  im  Ganzen,  und  so  zeigt  es  sich  auch
größrentheils  in  der  Geschichte  einer  der  wichtigsten  Regierungs-Organisationen,
  in  der  Geschichte  der  Anordnung  der
Kanzlei  und  Einrichtung  der  Kollegien  derselben.
Das  Hauptwerk  kommt  von  Herzog  Christoph  her.

So  viel  nämlich  auch  schon  zu  Herzog  Eberbards  I.
Zeit  der  Doktoren  bei  Hofe  gewesen  sind,  und  so  sehr  man
sich  in  der  Regiments-Ordnung  von  1498  bemühtl  hatte,  für
die  Jeiten  der  Minderjährigkeit  Herzog  Ulrichs  Alles  löblich
und  gut  einzurichten,  auch  nachher  während  der  vierzehnjährigen
  östreichischen  Regierung  manche  neue  nützliche  Regierungs-Dispositionen
  getroffen  worden  waren,  so  zeigt  sich  doch  unter
  allen  diesen,  wohl  mehr  als  fünfzig  Jahre  hindurch  dauernden,
  Regiments-Abwechslungen  nirgends,  daß  eine  gewisse
Anzahl  von  Rärben  als  ein  stets  zusammen  bleibendes
und  in  Kollegialform  verbundenes  Personal  zur  Verwaltung
  der  Regierung  des  Landes  niedergesetzt
worden  sey.  Die  wichtigsten  Angelegenheiten  gingen  gewöhnlich
  nur  durch  einzelne  Männer,  wie  der  Marschalk,
        <pb n="303" />
        281

Kanzler  und  Kammermeister  waren,  und  wenn  oft  auch
mehrere  Maͤnner  mit  einander  vereinigt  gewisse  Geschäfte  zu
verrichten  hatten,  so  blieben  sie  doch  nicht  zu  einer  solchen
Bestimmung  beständig  mit  einander  verbunden.  Es  war  ein
stetes  Ab-  und  Zugehen.  Wer  gerade  gegenwaͤrtig  war  und
Muße  hatte,  wurde  zugezogen.  Bald  konnte  man  ihrer  mehrere,
  bald  nur  wenigere  zusammenbringen.

In  den  letzteren  Jahren  Herzog  Ulrichs  aber  entstand
endlich  hierüber  laute,  große  Klage.  Die  Näthe  selbst  fühlten
lebhaft,  wie  wenig  sich  auf  solche  Weise  regieren  lasse,  und
weil  damals  Herzog  Ulrich  fast  beständig  im  Lande  umher
reickte,  auch  immer  mehrere  der  Doktoren  in  seinem  Gefolge
waren,  so  fanden  sich  nicht  nur  selten  Räthe  genug  bei  der
Kanzlei  zu  Stuttigart,  um  der  Verrichtungen  gehörig  abzuwarren,
  sondern  es  entlsiand  auch  zwischen  jenen  dem  Hose
nachziehenden  Räthen  und  denen,  die  bei  der  Kanzlei  blieben,
ein  Hin=  und  Herschieben  der  Geschäfte,  das  sich  mit  einem
wohlgeordneten  Regiment  unmöglich  vereinigen  ließ.

Fene,  die  sogenannten  Hofräthe,  sagten  endlich  in  einem
zu  Urach  41.  Dezember  1548  gestellten  Bedenken:

„Ju  Stuttgardten  by  der  Cantzlp  auch  der  Rent  Chammer
wird  wenig  ußgericht,  und  mag  leicht  etwas  bei  Inen  fürfallen,
  so  schreiben  sie  die  Sachen  gen  Hof,  und  wollen  sich
daselbst  Bescheids  erbolen,  Vorab  in  den  Handlungen,  dardurch
  nit  vil  Dangcks  sonder  Undanck  u.  Beschwerd  zu  erlangen
  ist,  u.  machen  sich  zu  Zptten  die  Cantzly  u.  Rent-Chammer
  Räte  zu  Stuttgardten  so  irr,  —  das  si  jetzt  dahin
kommen,  das  fi  gar  noch  alle  sachen  gen  Hof  schicken,  u.
alda  zu  verrichten,  u.  die  ansuchende  arme  Leuth  daselbst  Bescheid
  zu  empfahen  wissen.  Wann  dann  solche  Handlungen
gen  Hof  gelangten,  u.  die  Hofräte  gleich  die  auch  lesen,  u.
        <pb n="304" />
        282

Ir  Bedencken  daruff  verfassen,  so  ist  dann  der  Mangel,  das
die  Sachen  fuͤr  E.  F.  G.  gebracht,  und  nit  gleich  endlicher
Beschaid  daruff  erlangt  werden  mag,  daher  dann  volgt,  das
durch  solchen  Ufzug  dreyfache  Berathschlagung  die  armen  leuth
hin  und  wider  gewisen,  nit  abgefertiget,  und  in  einen  unnuzen
costen  auch  wider  willen  gebracht  werden;  daher  denn  nit  allain
by  der  Landtschafft  sondern  auch  by  frembden  das  geschrey
entstanden,  man  regiere  im  Land  Wirtemberg  übel,  da  seye
kbeine  expedition.“

Außerdem  bemerkten  die  Hofräthe  zugleich,  daß  ctliche
Male  bei  der  Kanzlei  und  bei  Hofe  Befehle  ausgingen,  die
einander  zuwiderliefen,  wodurch  also  die  Leute  bald  irre  gemacht,
  bald  unbillig  umgetrieben  würden.  Und  da  sie  wohl
saben,  daß  sich  der  Herzog  eben  so  wenig  bewegen  lassen
werde,  beständig  bei  der  Kanzlei  zu  bleiben,  so  wenig  es  andererseits
  möglich  sey,  daß  sämmtliche  Räthe  beständig  ihm
nachziehen  könnten,  so  erklärten  sie,  wie  es  wohl  das  Zuträglichste
  seyn  möchte:

„das  ein  aintziger  Rat  zu  Stutgardten  statlich
besetzt  und  verordnet  würde,  der  gestalt,  das  uß  den  Cautzly-Hof=
  und  RentChammer  Raͤten  die  geschicktesten,  tauglichsten
und  E.  F.  G.  vertrautesten  darzu  verordnet,  und  nach  andern
mer  getrachtet  werde,  denen  E.  F.  G.  ernsilichen  Bevelch  getan
  hätten,  alle  sachen  zu  hören,  darüber  den  rechten  und  Billigkeit
  nach,  gerichtlich  und  sonsten  Beschaid  und  uhrichtung
geben,  wie  sie  dann  sollichs  gegen  Gott  und  E.  F.  G.  wißten
  und  wolten  veranrworten.  Darunder  aber  E.  F.  G.  etliche
  sachen,  als  die  E.  F.  G.  Person,  Land  und  Leut  berüren
  teten,  vorbehalten,  darin  die  Räte  nichts  zu  beschliesen,
sonder  derselbigen  sampt  Irem  undertenigen  Rat  und  gut
        <pb n="305" />
        2853

beduͤnckhen  zugesandt,  und  deren  Bescheids  und  Resolution  daruͤber
  zu  erwarten  hetten.“

Die  Hofraͤthe  meinten  denn  aber  auch,  es  sey  damit
noch  nicht  genug,  „daß  die  Raͤte  gemeldter  gestalt  geordnet,
und  aus  vielerley  Raͤten  Ein  Rat  gemacht  werde,“  sondern
es  müßte  auch  ein  Haupt  da  seyn,  „das  alle  Ding  dirigire,
  umbfrage  und  proponire,“  es  möge  nun  Statthalter,
  Landhofmeister  oder  sonst  genannt  werden.  Sie
schlugen  hierzu  dem  Herzog  seinen  Sohn  Christoph
vor,  und  falls  ihm  dieses  nicht  gefällig  seyn  wollte,  so  möchte
er  einen  „verständigen  und  geschickten  Grafen,  Herrn  oder  von
Adel“  dazu  ernennen.

So  sehr  man  aber  von  allen  Seiten  in  den  Herzog
drang,  nicht  nur  bei  den  täglich  wochsenden  Geschäften  die
Anzahl  der  Räthe  zu  vermehren,  sondern  auch  die  vorgeschlagene
  neue  Einrichtung  einzuführen,  so  kam  doch  während  seiner
  Regierung  nichts  mehr  zu  Stande.

Es  findet  sich  zwar  in  dem  Staats-Archive  eine  Kanzlei-Ordnung
  Herzog  Ulrichs  vom  7.  Jan.  1550,  worinnen  eines
„Statthalters“  erwähnt  und  zugleich  verordnet  wird,  daß
die  Sachen  in  „einem  sammenthaften  Rath“  berathschlagt  werden
  sollen.  Ueberdieß  ist  der  Einrichtung  darin  gedacht,
daß  in  diesem  Rath  auch  diejenigen  Geschäfte  vorkommen
sollten,  die  bißher  „für  Rentcammer  Sachen  gehalren  worden,“
ausgenommen,  „was  der  Amtleut  Rechnungen  und  auch  unser
  Landschreiberei  Verwaltung  antrifft.“  Dem  Herzog  selbst  aber
werden,  außer  den  Wildpretssachen,  deren  Kemuniß  er  sich
ohnehin  nie  entrücken  ließ,  zur  Emscheidung  besonders  vorbehalten,
  was  seine  Person,  Land  und  Leute  und  deren  Ehehaften
  betreffe.
        <pb n="306" />
        284

Allein  die  Geschichte  zeigt  deutlich,  daß  nichts  mehr  von
allem  diesem  unter  Herzog  Ulrich  zur  Vollziehung  gekommen,
sondern  was  geschah,  geschah  unter  Herzog  Christoph,  und
die  Kanzlei-Ordnung  des  Letzteren  vom  7.  Nov.  1550,
die  derselbe  also  gleich  den  Tag  nach  seinem  Regierungs-Antritt
  publiziren  ließ,)  enthält  eben  die  neuen  Einrichtungen  der
Kanzlei,  die  in  jenem  Bedenken  der  Räthe  vom  Jahre  1548
dringend  vorgeschlagen,  und  nachher  wiederholt  gewünscht  worden
  waren.

Herzog  Christoph  versschert  nicht  nur  in  dieser  seiner  ersten
  Kanzlei  Ordnung,  „sich  alhie  bei  der  Canzlei  befinden  zu
lassen,“  sondern  bezeugt  auch,  wie  er  für  #nbthig  gebalten,
„villerlei  Räth  abzuschaffen,  und  uß  denselben  Einen
Rath  zu  ordnen,  darin  alle  sachen  gehdrt  und  ußgericht
werden  sollen.“

Statt  des  alten  achtzigjährigen  v.  Kaltenthal,  der
im  letzten  Jahre  Herzog  Ulrichs  der  einzige  adeliche  Rath
desselben  gewesen  war,  und  das  Ganze  hatte  dirigiren  sollen,
ernannte  er  nun  Balthasar  v.  Gültlingen  zum  Land-Hoffmeister.


Nun  sollten  in  diesem  einen  gemeinen  Rath  sechs
adeliche,  und  mit  dem  Kanzler  zwoͤlf  gelebrte  Räthe  seyn,  bei

vorkommenden  Ebesachen  aber  zwei  Geistliche  zugezogen  werden.

Alle  Differentien  mit  den  Nachbarn,  Kammergerichtssachen,
Aenderungen  in  Religionssachen,  Reichs-Angelegenheiten,  Sachen,
  die  das  Kammergut  betreffen,  Aemterbesetzungen,  Abänderung
  alter  und  Errichtung  neuer  Ordnungen,  Erkenutniß  der
Strafen  ungehorsamer  Kanzleiverwandten,  —  dieß  alles  sollte

dem  Herzog  mit  dem  Bedenken  der  Räthe  vorgelegt  werden.

)  Ulrich  starb  zu  Tübingen  den  6.  Nov.  1550.
        <pb n="307" />
        285

Fuͤr  die  Vilitation  und  Kirchensachen  ernannte
zwar  Herzog  Christoph  drei  besondere  Räthe,  doch  mit  der
Bestimmung,  „wenn  ferner  etwas  fürfalle,  sollen  sie  allwegen
Ir  beratenlich  bedeucken  stellen,  in  gemeinen  Rath  überantworten
  und  darauf  das  best  und  nuͤtzlichst  schliesen  helffen.“

Ebenso  wurde  es  mit  den  Kammersachen  geordnet;  die
ernannten  Rentkammer-Räthe  waren  zunächsi  zur  Abhör  der  Rechmungen
  der  Amtleute  bestimmt;  sie  sollten  aber  auch  „zu  einander
stzen,  um  Ire  Vorschläge  zu  Verbesserung  der  aufgefundenen
Mängel  zu  machen,  Ir  Bedencken  sodann  in  den  gemeinen
Rath  bringen,  und  darauf  gebürende  Beschlüsse  thun  helfsen.“

Gleichfalls  wurde  ihnen  aufgetragen,  die  Suppliken  der
Unterkhancn  um  Anlehen  anzunehmen;  aber  auch  diese  sollten
sie  in  den  gemeinen  Rath  bringen.

Am  Ende  dieser  ersten  Kanzlei-Ordnung  Herzog  Cbristophs
ist  noch  beigefügt,  daß,  da  dieselbe  in  der  Eile  gemacht  worden,
  und  vielleicht  in  dem  Kangleirath,  Remkammer,  Visitation
  und  Kirchenrath  noch  Virles  verbessert  werden  könnte,  so
soll  man  „in  jedem  Rath,  wie  jetz  gemelt,  zu  einander  sizen,
dis  alles  beratenlich  bedencken,  —  doch  sollen  solche  Mängel,
die  in  jedem  Rat  befonden,  zuvor  zu  gemeinem  Rat  gebracht,
  alda  wohl  und  beratenlich  bedacht,  volgends  in  Schriften
  verzeichnet,  und  uns  (dem  Herzog)  überreicht  werden.“

Diese  erste  Kanzlei-Ordnung  Herzog  Christophs  war  nun
sreilich  sehr  unvollkommen,  denn  sie  war  im  Ganzen  nur
Wiederholung  und  Bestätigung  dessen,  wie  es  zu  Herzog  Ulrichs
  Zeiten  gewesen,  und  ehe  auch  die  große  Veränderung
mit  den  Klöstern  des  Landes,  die  erst  nach  aufgehobenem  Interim
  o)  anfangen  konnte,  einigermaßen  entwickelt  war,  ließ
sich  an  eine  tief  eingreisende  Organisation  des  Kanzleisystems

*)  a0.  Juni  1552.
        <pb n="308" />
        286

nicht  denken.  Doch  was  dritthalb  Jahre  nach  jenem  ersten
Versuch  erschien,)  zeigte  schon  vielfältige  Proben  weislich  benutzter
  Erfahrungen  in  der  Regierung  des  Landes.

Es  war  jetzt  schon  ein  Werk,  wie  es  bleiben  konnte,
und  größtentheils  blieb.  Das  Dektail  der  drei  Erpeditionen,
des  Oberraths,  der  Rentkammer  und  der  sogenanmen,
Wisitation  oder  des  Kirchenraths  hatte  schon  hier  seine
feste  Bestimmung,  und  ob  auch  schon  damals  das  Konsistorium
  und  der  Administrationsrath,  unter  dessen  Verwaltung
die  Kirchen=  und  Klostergüter  standen,  unter  einem  Namen
Vilsitation,  und  sodenn  auch  unter  einer  Haupt-Expedition
zusammengefaßt  wurden,  so  waren  doch  zugleich  diese  beiden
Behörden,  selbst  schon  zufolge  der  Einrichtung,  die  jene  Ordnung
  enthielt,  zwei  ganz  verschiedene  Kollegien.  Die  Theologen
  hatten  nichts  bei  der  Verwaltung  der  Kirchen=  und  Klostergüter
  zu  sagen,  dagegen  blieben  ihnen  die  kirchlichen  Dispositionen,
  die  auf  dkonomische  Einrichtung  keine  Beziehung
hatten,  allein  überlossen.  Sowohl  der  Administrationsrath
aber,  als  das  die  kirchlichen  Angelegenheiten  besorgende  Konsiltorium
  hatten  einen  und  ebendenselben  Chef.  29)

Die  Erpeditionen  oder  Kollegien  waren  demnach  gehoͤ-rig
  geschieden,  und  den  Erfahrungen  des  damaligen  Zeitalters
gemäß  Alles  bei  einzelnen  derselben  ziemlich  gut  eingerichtet.

Eben  so  richtig  war  aber  auch  bestimmt,  was  und  wie
Alles  aus  den  Kollegien  an  den  Herzog  gelangen,  und  von
dem  Herzog  wieder  an  jene  Kollegien  zurückgehen  follte.

*)  Herzog  Christophs  Kanzlei-Ordnung  vom  26.  Mai  1553.  Sie
ist  nirgends  vollständig  gedruckt,  findet  sich  aber  im  Archiv  und
in  der  Geheimenraths-Registratur.

**)  Die  Visftations-Ordnung  findet  sich  bei  Sattler,  Thl.  IV.  Beil.

Nr.  21.  Sie  ist  ein  Theil  der  am  26.  Mai  1555  publicirten
Kanzlei-Ordnung  Herzog  Christophs.
        <pb n="309" />
        287

Ein  einziger  Kammer-Sekretär,  oder  nach  unserem
  Sprachgebrauch  Kabinets-Sekretaͤr,  —  und  Herzog  Christoph
scheint  seine  ganze  achtzehnjährige  Regierung  hiudurch  eben
denselben  Manny)  beibehalten  zu  haben,  —  machte  gleichsam
die  Mittelsperson.

Er  übergab  dem  Herzog,  was  aus  dem  Oberrath  oder
von  der  Rentkammer  und  Visitation  kam,  und  was  denn  der
Herzog  auf  dieses  und  jenes  Ansinnen  beschlossen,  wurde  von
ihm  wieder  allsgefertigt,  oder  vielleicht  auch  manchmal  mündlich
  gemeldet.

Dieser  Kammer-Sekretär,  so  ein  wichtiger  Mann  er  übrigens
  seyn  mochte,  war  seiner  ganzen  amtlichen  Bestimmung
zufolge  kein  Rath,  sondern  ein  Schreiber.  Deun  wenn  der
Hergog  bei  irgend  einem  eingekommenen  Gutachten  der  Rentkammer
  oder  Bisitation  einen  Anstand  hatte,  den  er  noch  vor
Erkheilung  seiner  Resolution  gehoben  zu  sehen  wünschte,  also“
über  das  erstattete  Kollegial-Gutachten  noch  weireren  mündlichen
  oder  schriftlichen  Rath  haben  wollte,  so  wurde  der  Kammermeister
  oder  Kammerprokurator  gerufen.  Und  rechtliche
Sachen,  die  der  Herzog  vielleicht  oft  nicht  einmal  gern  einem
einzelnen  Manne  zur  weiteren  belehrenden  Aufklärung  anvertraute,
  wurden  bald  diesem,  bald  jenem  Dektor  der  Rechte,
bald  mehreren  derselben  zugleich,  bald  auch  dem  Landhofmeister,
Kanzler  und  Vicekanzler  nebst  anderen  besonders  dazu  erwählten
  edlen  oder  gelebrten  Räthen  gegeben.

Kamen  aber  wichtige  einheimische  oder  auswärtige  Angelegenheiten,
  Reichs-,  Kreis=  oder  Kriegs=  und  Landessachen,

bei  denen  die  Publizität  schaden  mochte,  die  also  nicht  in  den
vollen  Oberrath  gebracht  werden  konnten,  so  mußten  die

")  Franz  Kurz  von  Girtringen.
        <pb n="310" />
        288

ersten  und  wichtigsten  Männer  dieses  Collegiums
allein  zusammentreten,  und  in  einer  besonderen  geheimen
  Konferenz,  die  sie  gewoͤhnlich  in  der  Stube  des  Kammer-Sekretaͤrs
  hielten,  ihr  Bedenken  stellen.  Diese  waren:  der  Land-Hofmeister,
  der  Kanzler  und  der  Vice-Kanzler;  auch  Dr.  Kiliau
Bertschin  war  gewöbnlich  mit  dabei.  *)

Hier  scheint  demnach  offenbar  schon  der  Ansang  eines
Geheimenraths-Collegiums  zu  seyn,  und  wenn  schon,
je  nachdem  die  Gegenstände  es  erforderten,  bald  der  Kammermeisier,
  bald  der  Probsi  oder  der  Direktor  des  Kirchenraths,
außer  jenen  ersigenannten  Personen,  noch  dazu  geholt  wurde,
auch  manchmal  vielleicht  der  Marschalk  erfordert  worden,  so
schienen  doch  jene  erstgenannten  vier  Männer,  die  immer  da
waren,  den  bleibenden  Hauptstamm  eines  werdenden  Collegiums
zu  bilden.  )

*)  Herzeg  Chrisiophs  Testament  vom  18.  Oltober  1568  in  Ickstatts
wirtemb.  Grundfeste,  Beil.  S.  25:  „Und  nachdem  in  obgemeldten
  Reservatis  die  fürnehmsten,  wichtigsten  und  dazu  die
geheimesten  Artickel  dieses  Fürstenthumbs  geistlicher  und  weltlicher
  Sachen  begrifsen,  welche  Wir  in  Unsern  Lebzeiten
  in  hoher  Geheimniß  gehalten,  und  allein  sonder  verkrauten
  und  dazu  bestellten  geößnet:  derwegen  ist  an
Irer  der  Vormünder  Liebden  unser  ganz  vetterlich,  schwägerlich
und  freundlich  bitt  2c.“  ·

Vergl.  damit  Sattler,  Thl.  V.  S.  10,  dessen  Nachrichten
aus  einem  im  Archiv  befindlichen  eigenhändigen  Aufsah  des
Kammer-Sekretärs  Franz  Kurz  vom  27.  November  1570  genau
ausgezogen  find.

Das  erst  angeführte  Promemoria  des  Kammer-Sekretärs  Kurz
fängt  auch  auf  folgende  Art  an:  „Gnädige  Fürstin  und  Frau.
Auf  E.  F.  G.  gnädigen  Bevelch,  dieselbig  zu  berichten,  wie  es  in
Lebezeiten  meines  gu.  Fürsten  und  Herrn,  Herzog  Christophs  2c.  2c.
hochlöbl.  sel.  Gedächtnuß  in  dem  Geheimen,  auch  Obern,

1##
        <pb n="311" />
        289

Der  Probst  und  der  Kirchenraths-Direktor  und  der  Marschalk,
  wenn  sie  gerufen  kamen,  mochten  vielleicht  sogar  nur
ein  votom  consultativum  haben,  und  auch  —  wie  spätere
Beispiele  leicht  vermuthen  lassen  —  das  ausgestellte  Bedenken
mit  unterzeichnen,  *)  aber  sie  kamen  doch  jedesmal  nur,  wenn
sie  besonders  gerusen  worden  waren.

So  nahe  war's  also  schon  zur  Zeit  Herzog  Christophs,
und  wenigstens  gewiß  in  den  letzteren  Jahren  desselben,  daß
sich  ein  sogenannter  Geheimerath  zu  einer  eigenen  bleibenden
kollegialischen  Verfassung  zu  entwickeln  schien.

Doch  war  offenbar  Alles  nur  in  der  ersten  Entwicklung,
denn  die  Zusammenkünfte  dieser  vertrauteren  Räthe  hatten
noch  keine  bestimmten  Tage  oder  Perioden,  sondern  man  versammelte
  sich  nur,  wenn  es  um  eines  besonderen  Vorfalles
willen  nothwendig  war.  Daber  zeigt  sich  auch  in  keiner  der
Kanzlei-Ordnungen  Herzog  Christophs  eine  kennbare  Spur
dessen,  was  werden  wollte,  und  erst  durch  die  vormundschaftlichen
  Dispositionen,  die  dieser  weise  Fürst  wegen  seines  noch
minderjährigen  Sohnes  und  Nachfolgers  machte,  gewann  Allcs

Kent-Cammer=  und  Visttatsons-Rath  mit  dem  Referiren  gehalten
  worden  seie,  gib  ich  derselben  disen  unterthänigen  Berichk.

*)  S.  das  Bedenken  der  wirt.  Geheimen=  und  Geistlichen  Räthe
auf  des  nieder  sächsischen  Kreises  Ansuchen,  29.  August  1592,
bei  Sattler,  Thl.  V.  Beil.  Nr.  24  b.  Hier  hat  Probst
Osiander  mit  unterschrieben,  aber  —  wenn  anders  diese  Bemerkung
  nicht  zu  gesucht  sst  —  nicht  in  einer  Linie  mit  dem
Land-Hofmeister  und  Kanzler,  sondern  all  ein  mehr  zur  Rechten.
  Man  bemerke  dabei,  daß  der  damalige  Kanzler  nicht  von
Adel  war,  und  doch  in  einer  Linie  unter  dem  Land--Hofmeister
und  Melchior  Jägern  von  Gärtringen  unterschrieb.  Sonst  möchte
leicht  die  Scheidung  der  Unterschriften  in  zwei  Columnen  bei
biesem  alten  Aktenstück  unrichtig  erklärt  werden.

Spirtler's  sämmtliche  Werfr.  XIII.  Vo.  19
        <pb n="312" />
        290

weit  schneller  eine  fest  scheinende  Form,  als  man  sonst  nach
der  Analogie  der  damaligen  politischen  neuen  Einrichtungen
erwarten  durfte.  2)  Herzog  Christoph  hatte  nämlich  in

%  Bre)er  in  Elem.  Jur.  Publ.  Wirt.  Ed.  II.  p.  338  hat  bei  der
Geschichte  des  Ursprungs  des  Geheimenrgthe=  Collegi#  mehrere
Unrichtigkeiten,  die  ich  hier  ein=  für  allemal  bemerken  will,  damit
  seine  Autorität  nicht  irre  leite.  Die  Stelle  ist  folgende:
Jam  in  antiquo  Indice  Ossicialium  Seculi  XVI.  recensentur  Cousiliarii
  intimi:  Melchior  Jacger  de  Gaertringen  a.  1568.  Benjamin
  Buwinghausen  a  Walmerode  alque  leti:  Kilian  Bertschin
d.  a.  1568.  Mlath.  Enslin  a.  1595  et  Joh.  lartmann  de  Hatten,
  ilem  Ge.  Esslinger  a.  1608.  Et  in  Protocollo  quodam
Consilii  Secretioris  d.  12.  Febr.  1610  in  causa  de  Gũlchen
Pracscotes  nominati  erant:  Marschalckhh.  Geh.  Rath  Jäger.
Canzler  von  Bu  inghausen.  Vice  Canzler  und  D.  Kielmann.

Die  erstere  Partie  dieser  Stelle  ist  aus  einem  im  Archio
befindlichen  Dienerbuch  genommen,  das  im  ersten  Viertel  des
vorigen  Jahrhunderes  als  Privatarbeit  angesangen  worden,  aber
viele  Spuren  enthält,  daß  der  Redakteur  entweder  von  ältern
Zeiten  oft  nicht  gehörig  unterrichtet,  oder  bei  Beschreibung  derselben
  nicht  sorgfältig  genug  war.  Wie  oft  hieß  nicht  ein  solcher
  Sammler  jeden  Rath,  der  gerade  um  diese  Zeit  in  vorzüglicher
  Gnade  und  Zutrauen  des  Fürsten  stand,  zur-x  einer
heimer  Rath.  Als  sscherer  Beweis  kann  also  sur  eugucß
dieses  Buchs  nicht  wohl  gelten.  "

Daß  bei  Melchior  Jäger  v.  Gärkringen  138  statt
1586  steht,  ist  bloß  ein  Druckfehler  in  Brepern;  das  Dienerbuch
  hat  die  letztere,  richtigere  Zahl.

Benj.  Buwinghausen  von  Walmerode  war  weder
unter  Herzog  Christoph,  noch  unter  der  Vormundschafe,  noch
unter  Herzog  Ludwig  Geheimer  Rath.

Eußlin  ist  gewiß  1593  noch  nicht  Geheimer  Rath  gewesen.
  Ge.  Eßlinger  war  Land-Prokurator,  aber  nie  Geheimer
Nath;  selbst  im  angeführten  Dienerbuch  heißt  er  bloß  Geheimer
Kirchenrath.
        <pb n="313" />
        291

seinem  Testament  verordnet,  daß,  bis  sein  Sohn  Herzog  Ludwig
das  26ste  Jahr  zurückgelegt  haben  würde,  die  Mutter  desselben
nebst  den  drei  Fürsten,  Pfalzgraf  Wolfgang  von  Ntuburg,
Markgraf  Georg  Friedrich  von  Brandenburg  und  Markgraf
Karl  von  Baden,  und  unter  ihrer  Leitung  der  Land-Hofmeister,
  Marschalk,  Kanzler  und  Räthe,  wie  sie  nach  seinem  Tode
bei  der  Kanzlei-Erpedition  gegenwärtig  seyn  würden,  die  Regierung
  des  Landes  verwalten  sollten.

Die  wichtigsten  Männer,  die  das  Werk,  wie  sie  längst
gezeigt  hatten,  im  Geiste  Herzog  Christophs  zu  erhalten  verstanden,
  sollten  also  unverrückt  auch  während  der  vormundschaftlichen
  Regierung  das  Ruder  führen.  Die  ganze  alte
Kanzlei-Einrichtung  sollte  bleiben,  und  der  gewöbnliche  Geschäftsgang,
  der  sich  einmal  dem  weisen  Fürsten  exprobt  hatte,
in  dieser  Zwischenzeit  nicht  verrückt  werden.  Die  guten  Alten

Joh.  Hartmann  (richtiger  Hartmuth)  v.  Hut  ten  war
nie  Geheimer  Rath,  sondern  Hofmeister.

Was  das  Protocoll.  Cons.  secrct,  von  1610  betrifft,  so
bezog  sich

4)  der  damalige  Konvent  der  Räthe  auf  die  damalige  Jülicbische
  Angelegenheit,  oder  vielmehr  die  Hallischen  Unions=  und
Neben-Abschiede,  deren  letzterer  auf  die  Jülichischen  Angelegenbeiten
  gingen;  statt  de  Cülchen  wäre  also  bei  Breper  bloß
Gölch  zu  lesen;

2)  die  benannten  Herren  sind  wohl  an  dem  Orte  oder  in
dem  Zimmer  zusammengekommen,  wo  sich  der  Geheime  Rath,
wenn  einer  gehalten  wurde,  gewöhnlich  versammelte,  aber  es
war  doch  mehr  nur  enge  Konferenz  gewisser,  zu  einer  besondern
Angelegenheit  berufener,  vertrauten  Raäthe,  als  ordentlicher  Geheimer
  Rath.  Dieß  zeigt  das  ganze  im  Archiv  bekindliche
vollständige  Aktenstück.  Wäre  es  ein  eigentlicher  Gehelmer
Rath  gewesen,  so  hätte  auch  wohl  schwerlich  der  Land-Hofmeister
damals  gefehlt.

-

19  *
        <pb n="314" />
        292

hielten  viel  auf  Stetigkeit  im  Beibehalten  der  einmal  getroffenen
  Einrichtungen  und  der  einmal  bedaͤchtig  gewaͤhlten  Personen.


Keine  eigentlich  neue  Verfuͤgung  war  demnach  damals
nothwendig,  ausgenommen  in  Ansehung  der  sogenannten  Reservalfälle,
  die  der  Kanzlei-Ordnung  zufolge  allein  vom  Fürsten
  selbst  bisher  entschieden  worden  waren.  Unmöglich  konnten
  jetzt  diese  jedesmal  an  sämmtliche  fürstliche  Vormünder
gelangen.

In  eben  derselben  testamentlichen  Disposition  war  also
vorgesehen,  daß  bei  den  geringeren  solcher  Fälle  bloß  mit  Vorwissen
  und  Konsens  der  verwittweten  Herzogin,  und  wenn
Prinz  Ludwig  selbst  zu  mehreren  Jahren  gekommen  seyn  werde,
auch  zugleich  mir  seinem  Vorwissen  und  Einwilligung  zu  handeln
  sey.  Die  wichtigeren  Fälle  aber,  wo  keine  Eile  dränge,
sollten  alle  drei  Monate  in  einem  zusammen  an  die  vormundschaftlichen
  Höfe  zur  Mit-Entscheidung  berichtet  werden.?)

Von  Zeit  zu  Zeit  kamen  alsdann  diese  fürsllichen  Vormünder
  selbst,  alle  oder  wenigstens  zwei  derselben,  nach  Stutgart,
  entschieden,  recesfirten  und  ordueten,  wie  sie  es  nothwendig
  fanden,  oder  war's  wohl  auch  oͤfters  hinreichend,  wenn
wenigstens  nur  ihre  vertrauteren  Räthe  erschienen.

Der  gute  Herzog  scheint  nicht  gefuͤrchtet  zu  haben,  daß
Miß  braͤuche  bei  einer  solchen  Einrichtung  bald  cinreißen  koͤnuten,
  und  am  weuigsten  mochte  er  es  vielleicht  von  der  Seite
her  erwartet  haben,  woher  sie  noch  im  ersten  Jahre  einbrachen.

Er  verließ  sich  nämlich  darauf,  daß  seine  Gemahlin  noch
bäufiger  als  er  selbst  bei  wichtigen  Kollegial-Anbringen,  wo
schwer  zu  entscheiden  war,  bald  den  Kanzler  oder  Vicekanzler,

—  ÓÒ

)  S.  Herzog  Chriflorhs  Testament  bei  Ickstatt  a.  a.  O.
        <pb n="315" />
        295

bald  den  Kammermeister  oder  Kirchendirektor  rufen  lassen
würde,  und  wenn  vielleicht  höchst  wichtige  Fälle  kommen  sollten,
  wo  schnell  entschieden  werden  mußte,  die  Geheimenräthe
  zur  Hülfe  haben  könnte.

Unter  diesem  Namen  faßte  man  nämlich  den  Land-Hofmeister,
  den  Kangler,  den  Bice-Kanzler  und
Dr.  Kilian  Bertschin  zusammen,  und  so  wenig  derselbe
als  Gesammtname  schon  unter  Herzog  Chrisioph  gangbar  gewesen,
  ob  er  schon  wohl  auch  damals  nicht  fremd  seyn  mochte,
so  schnell  wurde  er  gleich  nach  Herzog  Chrisiephs  Tode  eine
ganz  gewöhnliche  Bencnnung.

Mit  diesen  Namen  unterschrieben  sie  sich  selbst  in  vielen
ihrer  Gesammtschreiben,  5)  und  wenn  schon  der  Lond-Hofmeis
sier,  der  Kanzler  und  Vice-Kanzler,  sobald  sie  einzeln  unterschrieben,
  ihren  alten,  ehrwürdigen  Amtsnamen  ganz  allein
brauchten,  auch  Dr.  Kilian  Bertschin  seinem  Namen  nichts
Besonderes  beifuͤgte,  so  hieh  es  doch  wohl  bisweilen  in  öffentlichen
  Akten  und  Profokollen,  daß  Dr.  Kilian  Bertschin  einer
der  Geheimen  sey.  29)

Es  findet  sich  auch  im  Archio  unter  den  sogenannten
Dienerbüchern  ein  Original-Vergeichniß  sämmtlicher  Kanzlei-Verwandten
  vom  18.  April  4569,  dessen  Anfang  folgender
  ist:

*)  S.  im  Archiv  unter  den  Ludwigischen  Vormundschafts-Akten
ein  Schreiben  der  wirtembergischen  Geheimenräthe
an  Markgraf  Georg  Friedrich  von  Brandenburg  vom  22.  März
1569,  und  ein  anderes  Schreiben  der  wirtembergischen
Geheimenräthe  an  sämmtliche  Fürsten-Vormünder  vom
43.  April  1569,  und  mehrere  ähnliche  Aktenstücke.

**)  S.  das  Protokoll  über  den  zweiten  vormundschaftlichen  Abschied.
        <pb n="316" />
        294

„In  dem  Geheimen  Rath.

Hans  Dietrich  von  Plieningen,  Landhosmeister.
Johann  Feßler,  D.  Canzler.
Hieron.  Gerhard,  D.  ViceCanzler.

Obwohl  er  blöde  und  kranck,  und  den  Rath,  wie
die  Nothdurft  ervordert,  derwegen  nit  alwegen  auswarten
  kan,  so  muß  man  Ine  doch  als  einen  alten
Diener  behalten.

D.  Kilian  Bertschin  soll  den  Vice  Canzler,  wenn  er  abwesend

  ist.  vertreten.

Secretari  und  Schreiber.

Melchior  Jäger:  dieweil  er  alle  Händ  voll  zu  thun  bat,

soll  Wilhelm  Cariet  neben  ihme  in  der  Geh.  Raths
Stuben  auch  gebraucht  werden.

Fohann  Brotbeckh  und  Erhart  Siickel  sollen  nit  allein

uff  vorbemelte  zween,  sondern  auch  auf  Franz  Kurzen
Cammerecretari  beschieden  werden,  auch  wo  sie
von  Inen  dreyen  obbemeldten  nichts  zu  schreiben  (baben),
  sollen  sie  in  den  gemeinen  Canzlei  Sachen,  wie
andere  Canzleischreiber  auch  zugreiffen.  Darumb  soll
Inen  beeden  in  der  gemeinen  Canzlei  Stuben  ein
Stuhl  eingeraumbt  werden.

Cammer  Scerctari.

Franz  Kurtz.

Carlin  von  Mömpelgart.  Dieweil  er  von  weil.  meinem
Gn.  Fürsten  und  Herrn  Herzog  Christoffen  hochlöbl.
seel.  Ged.  die  Bewilligung  erlangt,  daß  er  ein  Zeitlang,
  biß  er  die  Sprach  baß  erlernt,  bei  der  Canzlei
bleiben,  soll  er  bei  Franz  Kurtzen  in  seiner  Stuben
sein,  und  nit  allein  sich  durch  denselben,  sondern
        <pb n="317" />
        295

auch  von  Melchior  und  Wilhelmen  vorgemelt  brauchen

  lassen.

In  dem  Oberen  oder  gemeinen  Ratb.
Vom  Adel.
Jacob  von  Hoheneckh.

Dieweil  der  Herr  Landhofmeister  nit  täglich  bei  der
gemeinen  Expedition  seyn  kann,  soll  er  von  Hoheneckh
  mittlerweil  der  Enden  denselben  vertreten.

Hans  Burckard  von  Anweil.
Erasmus  von  Laiming.

Und  dieweil  der  Geschefft  nit  allein  in  dem  Geheimen
sondern  auch  Obern  oder  gemeinen  Rath  mehr  dann
zu  viel,  so  wird  vonnöthen  sein,  noch  nach  zweien
von  Adel,  so  dermasen  dualilicirk,  daß  sie  nit  allein
der  Enden,  sondern  auch  eiwa  zum  aufwarten  und
verschicken  zu  gebrauchen  sein  mochten,  fürderlich  zu
trachten.

Doctores.
.Johann  Kraus.  "„
ist  ein  alter  Diener;  wenn  er  kan,  so  kommt  er  in
den  Rath,  kann  darumb  nit  abgeschaft  werden.
.  Johann  Brastberger.

Dieweil  der  Vice  Canzler  und  D.  Kilian  in  dem
Geheimen  Rath  täglich  zu  thun,  soll  er  in  dem  gemeinen
  Rath,  wo  der  beiden  keiner  der  Enden  seyn
kann,  die  bede  als  ein  Vice  Canzler  vertreten.“

Auch  allein  schon  dieses  Fragment  einer  Original-Konsignation

  des  damaligen  *)  Kanzleipersonals  zeigt  deutlich,  wie
.

«)Apkilt«569.

O

S
        <pb n="318" />
        296

ganz  vollendet  die  Bildung  des  Geheimenraths
zu  einem  eigenen  Collegium  damals  gewesen  sey.  Jene
vier  Herren,  die  denselben  ausmachten,  *)  wurden  beim  Oberrath
  gar  nicht  mehr  als  solche  angesehen,  auf  die  man  zählen
könne.  Sie  hatten,  wie  es  hieß,  täglich  in  dem  Geheimen,
rath  zu  thun,  und  wenn  man  sie  doch  noch  als  Mitglieder
des  Oberraths  ansah,  so  geschah  es  nur  deßwegen,  weil  sie
doch  immer  noch,  wenn  Zeit  und  Geschäfte  es  zuließen,  wenigstens
  an  der  Direktion  der  daselbst  vorfallenden  Arbeiten
theilnahmen.

Auch  die  Bureau=  oder  Sekretariats-Einrichtungen,  die
man  jetzt  bei  dem  Geheimenrath  zu  treffen  nothwendig  fand,
zeigen  deutlich,  wie  schnell  sich  die  ganze  neue  Organisation
entwickelt  habe.

Gleich  im  ersten  vormundschaftlichen  Rezeß  hieß  es:

„Mit  Franz  Kurtzen  dem  Cammer  Sceretari  ist  gehandelt
  worden,  daß  er  auf  seine  Erclerung,  die  er  gegen  die
Herrn  Vormünder  gethan,  hinfüro  wie  bißher  Cammer  Secretari
  bleiben,  und  auf  mein  Gn.  Frau,  die  Hertzogin  Wittib
  und  Herzog  Ludwigen  wartten,  auch  darneben  in  Sachen,

*)  Außer  ihnen  machte  auch  der  Marschalk  Sittich  von  Berlepsch
Ansprüche  an  Sitz  und  Stimme  im  Gcheimenrath,  und  zwar
kraft  des  Testaments  von  Herzeg  Christoph.  Die  Sache  kam
vor  auf  dem  zweiten  Fürsten-Vormündertag  im  Juni  1569;  er
wurde  aber  abgewiesen,  so  scheinbar  auch  seine  Forderung  gewesen
  war.  Es  hieß  unter  Anderem:  „weil  er  bei  Lebzeiten
des  Herzogs  seel.  anderst  zu  den  Hendeln  nit  gezogen,  denn
wenn  er  von  S.  F.  G.  insonderheit  dazu  erfordert  worden.“
Ueberdieß  sep  er  nicht  gleich  nach  Herzog  Ebristophs  Tod  zugegen
  gewesen,  man  könnte  also  jetzt,  da  er  endlich  gekommen
sev,  keine  Neuerung  anfangen,  und  er  habe  sonst  genug  als  Marschalk
  mit  seinem  Amt  zu  thun.
        <pb n="319" />
        297

so  Ime  bewußt,  und  die  er  unter  Handen,  den  Geheimen
Raͤten  auf  Ir  Erfordern  Bericht  geben,  und  solches  also  ain
Zeitlang  versuchen  soll.“

„Und  dieweil  sich  die  geheimen  Räte  aus  beweglichen
Ursachen  beclagt,  daß  die  Sachen  in  demselben  Rat  ohne  ein
läuffigen  Secretarium  oder  zwee  nit  wol  verrichten  können,
ist  für  rathsam  angesehen  worden,  daß  Melchior  Jäger  dazu
verordnet,  und  mit  demselben  auf  ain  zimbliche  Besoldung
gehandlet,  er  auch  also  in  Glübd  und  Aid  genommen,  und
also  die  Sachen  auf  dißmal  mit  Ime  und  allein  ainem  Secretario
  versucht  werde,  wie  dann  den  Geheimen  Räten  solchs
auferlegt  worden.“  6

Sonach  war  also  der  Geheimerath  damals  schon  zur
Eristenz  eines  eigenen,  besonderen  Collegiums  gediehen.  Er  hieß
wohl  auch  Prinzipal=  und  Geheimerratb,  und  welche
hohe  Vorzüge  den  Männern,  die  dieses  neue  Collegium  ausmachten,
  vor  allen  übrigen  Kanzleiräthen,  auch  selbst  vor  dem.
Kirchenraths-Direktor  und  Kammermeister,  zukamen,  zeigte  sich
gleich  bei  der  vormundschaftlichen  Huldigung.

Sie  allein  erschienen  bei  diesem  seierlichen  Akt  als  hochbetraute
  Mittelspersonen  zwischen  der  fürstilichen  Gesammt-Vormundschaft
  und  dem  Personale  aller  Räthe  und  Diener;
denn  sie  allein  wurden  von  den  fürstlichen  Vormündern  unmittelbar
  in  Verpflichtung  genommen,  alle  übrigen  Räthe
hingegen,  von  welchem  Range  sie  auch  seyn  mochten,  wurden
bloß  von  ihnen  verpflichtet.

Die  neuen  Herren  Geheimenräthe  waren  schon  bisher  im
Oberrathe  die  dirigirenden  Männer  gewesen,  und  brachten
also  schon  alle  die  Autorität  in  das  neu  entstehende  Collegium
mit  herüber,  die  aus  langer  wohlgekaunter  Amtsführung  und
vielfachen  alten  persdulichen  Verbindungen  entspringt,  und  je
        <pb n="320" />
        298

mehr  nun  ihre  neue  Amtssphaͤre  von  einem  geheimnißvollen
Nimbus  umhuͤllt  wurde,  je  haͤufiger  die  Faͤlle  vorkommen
mochten,  daß  sie  da  entschieden,  wo  die  Oberräthe  nur  ein
Gutachten  zu  stellen  hatten,  oder  wenigstens  das  Bedenken
der  Letzreren  erst  noch  durch  ihre  Revision  gehen  mugte,  desto
schneller  erhoben  sie  sich  zu  einer  gewissen  Entfernung  von  jenem
  Collegium,  von  dem  sie  sich  so  eben  erst  getrennt  hatten.

In  der  That  fand  auch  selbst  die  Herzogin  Ober-Vormünderin
  nür  zu  frühe,  wie  sehr  sse  durch  diese  kollegialisch
verbundenen  vier  Männer  in  ihren  oft  willkürlichen  und  launenvollen
  Verfügungen  gehindert  werde.  Dem  neuen  Collegium
  war  also  auch  von  der  Hospartie,  die  damals  eine  wahre
Garderobepartie  gewesen  zu  seyn  scheint,  sogleich  wieder  der
Untergang  geschworen,  und  am  Vorwande  konnte  es  nicht
fehlen,  weil  jede  neue  politische  Einrichtung,  wie  jede  neue
Maschine,  die  zum  ersten  Male  spielt,  oft  unerwartet  kleine
Hemmungen  und  Reibungen  oder  unberechnete  Wirkungen
zeigt.  Vielleicht  mochte  wirklich  auch  nicht  ganz  unrichtig
seyn,  was  man  schon  in  den  ersten  Wochen  der  neuen  Geschäftsführung
  von  allen  Seiten  her  zu  klagen  angefangen
hatte,  daß  seir  der  Eristenz  des  neuen  Prinzipalraths  die  Arbeiten
  im  Oberrathe  gewaltig  Noth  leiden  müssen,  und  der
Oberrath  selbst  kein  Ansehen  mehr  haben  könne,  weil  alle  dirigirenden
  Männer  von  alter,  lang  bewährter  Amts-Autoritär
demselben  entzogen  seyen.

Man  schien  schleunig  belfen  zu  müssen,  und  die  Hülfe
entstand  ganz  auf  Kosien  des  neu  entstandenen  Collegiums,
so  leicht  sich  auch  ein  Mittelweg  hätte  finden  lassen.

Gleich  bei  dem  zweiten  Konvente,  den  die  Fürsten  Vormünder
  zu  Stuttgart  hielten,  wurde  folgende  Verfügung
        <pb n="321" />
        299

getroffen:  ?)  „Jum  27.  ist  für  gut  angesehen,  daß  Herr
Statthalter,  70)  Landhofmeister  und  Räthe  alle  Sachen  so  viel
möglich  dahin  richten,  damit  die  gemeine  Land  und  Canzlei
  Geschäft  fürderlich  und  schleunig  abgefertigt  und  vrrabschiedet,
  und  darin  diese  Maas  und  Ordnung  gebalten  werde,
daß  Herr  Stattbalter,  Landhofmeister,  geheimen  und  andern
Räte  sambtlich  bei  Abhandlung  und  Abfertigung  der  täglichen
  Land  Sachen  so  vil  moͤglich  seien,  und  davon  nit
abtretten,  es  falle  denn  etwas  für,  das  für  die  andern  Rät,
so  nit  in  der  Jal  der  Geheimen  seindt,  nit  gehdrig.  Alsdann
mögen  sie  in  Ire  sondere  Stuben  den  Abtritt  nehmen,  und
die  andern  Räte  nit  dest  weniger  fortfaren  lassen.  Es  soll
auch  in  den  Reservat  Sachen  dieser  Unterschied  gehalten  werden,
  daß  nit  alle  dieselbe  für  die  Geheime  Räte  gegzogen,
sondern  allein  diejenigen,  so  nich  für  jederman  gehdren,  ½59)
in  welchem  Statthalter,  Landhofmeister  und  geheimen  Räte,
und  insonderheit  diejenige,  so  jeder  Zeit  proponiren,  selbst  gute
Bescheidenheit  werden  zu  balten  wissen.  Wenn  aber  auch
ausser  dem  RentCammer  und  Kirchen  Rate  etwas  der  Herzogin
  zu  Wirremberg  zu  releriren  und  fürzubringen,  so  soll
dasselbig  stracks  an  J.  F.  G.  und  nicht  allererst  an  die  Geheimen
  Räte  gelangen,  damit  die  Zeit  nicht  verloren  und  übrige
Mühe  gespart  werde,  in  Berrachtung,  daß  Ire  F.  G.  im

*)  S.  den  Rezeß  Stuttgart  den  26.  Juni  1569.  (Archiv-Urk.)

*“#)  Graf  Helnrich  von  Castell  war  auf  demselben  Vormünderkonvent
  zum  Statthalter  verordnet  worden,  weil  man  hoffte,  daß
ein  Mann  seines  Standes  und  seines  Alters  der  Herzogin
Wittwe  weit  nachdrücklichere  Vorstellungen,  als  irgend  einer
der  Geheimen  Näthe  machen  könne.

*)  In  dem  Protokoll  heißt  es  nur,  die  geheimen  Privatsachen  sollen
  ausgenommen  sepn.
        <pb n="322" />
        500

Falle  der  Nothdurst  die  Geheimen  Räte  selbs  wol  wissen  förzuvordern,
  oder  sonst  Beselch  zu  geben:  es  fielen  denn  Sachen
fuͤr,  darinnen  es  sonderlich  vonnöthen.“

So  war  also  das  kaum  entstandene  Geheime-=Raths-Collegium
  in  der  That  wieder  gesprengt,
und  in  eben  demselben  Augenblick  gesprengt,  wie  es  durch  die
Anordnung  eines  Statthalters,  der  an  der  Spitze  desselben  stehen
sollte,  eine  zuverläßigere  Autorität  und  eine  noch  festere  Fortdauer
  erhalten  zu  können  schien.  Die  Mitglieder  desselben
mußten  wieder  ihre  gewöhnlichen  Verrichtungen  im  Oberrath
übernehmen,  und  was  noch  von  der  Geheimenraths-Eristenz
übrig  blieb,  ward  nur  ein  Nebenwerk,  weil  die  Amtssphäre,
die  sich  das  neu  entstandene  Collegium  zum  Theil  gebildet
batte,  zum  Theil  auch  noch  weiter  ausbilden  zu  wollen  schien,
durch  diese  neue  Verfügung  so  verengt  wurde,  daß  fast  kein  eigenthümlicher
  Spielraum  mehr  übrig  blieb.  Nicht  einmal  sämmtliche
  Reservatsachen  blieben  seiner  alleinigen  Kognition  unterworfen,
  und  der  Versuch,  eine  Mittelmacht  zwischen  den  übrigen
  Kollegien  und  der  vormundschaftlichen  Regierung  zu  bilden,
  daß  Alles  durch  den  Geheimenrath  an  die  Herzogin  Vormünderin
  gehen,  und  Alles  wieder  auf  eben  demselben  Wege
au  seinc  Behörden  zurückkehren  sollte,  schien  auf  langehin  vereitelt
  zu  seyn.

Selbst  wie  man  auch  schnell  die  überzeugendsten  Erfahrungen
  gemacht  hatte,  welche  Unordnung  die  Willkürlichkeiten
der  Herzogin  Vormünderin  veranlaßten,  und  wie  viel  leichter
es  ihr  sey,  die  zahlrcicheren  Kollegien  des  Oberraths,  der
Rentkammer  und  der  Visitation  nach  ihren  Absichten  zu  lenken,
  als  Männer,  wie  der  Land-Hofmeister,  Kanzler  und
Wice-Kanzler  waren,  wenn  sie  zu  einem  kleinen  Collegium  vereint
  zusammen  hielten,  jedesmal  zu  gewinnen,  .so  schien  doch
        <pb n="323" />
        301

worden  zu.  seyn,  daß  man  nicht  mehr  darauf  zurückkommen
wollte.

Als  Zeugniß  jener  Unordnungen  und  dieses  Widerwillens
kann  folgende  ausführliche  Stelle  aus  dem  vierten  vormundschaftlichen
  Abschied  vom  41.  April  1570  gelten:  „Ersilich
soll  man  es)  so  vil  die  Erpeditionen  bei  der  Canzlei  belangend,
  bei  der  testamentlichen  Sazung  und  Disposition,  auch
den  beschriebenen  und  publicirten  Canzleirdnungen  und
Stääten  allerdings  unvcrändert  bleiben  lassen,  allein  umb  so
vil  weiter,  daß  Landhofmeister,  Marschalckh,  Cantzler  und
Räten  Ein  Stathalter  von  gemeiner  Vormundschaft  wegen  zugeordnet,
  und  urben  demselben  erhalten  werde.  Und  daß
solche  Stathalter,  Landhofmeister,  Marschalck,  Canzler  und
Näte  die  Administration  und  Expedition  bei  der  Canzlei
haben  und  behalten,  auch  ihren  habenden  Canzlei  Ordnungen
und  Stääten  gemäs  continuiren  sollen,  allermasen  wie  solches
bei  Lebzeiten  hochermeldten  J.  F.  G.  frreumlichen  lieben
Schwagers,  Bruders  und  Gevatters  Herzog  Christoffens  rc.
seel.  Gedechtnuß  gehalten  worden,  dabei  sie  auch  also  gelassen,
und  zwar  in  denselben  von  Irer  der  Herzogin  Wittib  F.  G.
oder  Jemands  andern  keine  Verhinderung  oder  Fürgriff  geschehen
  soll,  maasen  dann  das  Testament  auch  wirklich  mit
sich  bringt.“

„Was  aber  die  casus  reservatos  anbelangt,  daß  ermeldte
Stathalter,  Landhofmeister,  Cantzler  und  Räte  nach  specilieirter
  Ausweisung  und  Maaß  ermeldten  Testaments  und
CanzleiOrdnungen  und  Stääten,  mit  Irem  Unterschied,  dieselben
  an  Ir  der  Herzogin  F.  G.  und  zu  seiner  Zeit  auch
zugleich  an  Herzog  Ludwigen,  und  dit  übrigen  an  gemain
Vormundschaft  neben  ausführlichen  genugsamem  Bericht  und

die  Idee  eines  Gehei  ths-Collegiums  einmal  so  verhaft  ge-
        <pb n="324" />
        302

Jrem  Raͤtlichen  Bedencken  bringen  und  gelangen  lassen  sollen.
Aber  Ir  der  Herzogin  F.  Gn.  als  ein  Mit  Vormünderin  in
Regiments  Sachen  und  Geschäften,  die  den  ordentlichen  Expeditionen
  anhangen,  für  sich  selbst  und  ohne  Statthalter  und
Räthe  Vorwissen,  Rath  und  Bewilligung  nichts  handeln,  befehlen
  oder  fuͤrnehmen.“

„Da  sich  aber  zwischen  Ir  F.  G.  und  Stathalter  und
Raͤten  etwas  Mißhell  in  solchen  casibus  reservatis  oder  sonst
andern  Sachen  wegen  zutragen,  das  sollte  an  beede  Ire  F.
Gn.  mit  allen  nothwendigen  Umbstenden,  so  es  anders  wichtige
  Sachen  waͤren,  fuͤrderlichen,  da  aber  die  Verzug  leiden
moͤchten,  mit  guter  Gelegenbeit  gelangt,  und  Irer  V.  Gn.
Erklärung  darüber  erwartet  werden.“

„Nachdem  auch  Ir  F.  Gu.  unter  anderm  befinden,  daß
ssie  die  Herzogin  Wittib  F.  Gu.  eiwan  für  sich  selöst  Befelch
und  Schreiben  in  Herzog  Ludwigs  Namen  verfertigen,  dieselben
auch  durch  Herzog  Ludwigs  Namen  zeichnen,  und  one  Stathalter
und  Räre  vorgehend  Bedencken  und  Vorwissen  abgeben  lassen,
daraus  dann  ollerhand  Unrichtigkeiten  ervolgen,  so  baben
beecde  Ir  F.  Gu.  für  ratsam  bedacht,  ist  auch  aus  bewegli-#cchen
  Ursachen  derselben  Meinung,  daß  hinfärter  in  Sachen,
die  der  ordentlichen  Expedition  in  der  Canzlei  auhangen,
solches  unterlassen,  und  Herzog  Ludwig  noch  zur  Zeit  dergleichen
  Schreiben  nicht  unterschreiben,  sie  seyen  dann  durch  den
Herrn  Srathalr#er,  Landhofmeister  oder  Canzler,  und  wie  sich
gebürr,  zuvor  unterschrieben.  Daß  aber  hochermeldre  Fuͤrstin,  die
Herzogin  Wittib  als  ein  Vormünderin,  darbeneben  auf  die
gantze  regierung  ein  gutherziges  und  getreues  aufsehen  haben,
und  da  dieselbe  einige  Farläsigkeit  oder  Untreue  spürte,  durch
gebörliche  Wege  sollichs  treiben  und  bereden,  auch  dasselbe  und
was  Ir  F.  Gu.  soust  der  Regierung,  Hauß  und  Hofhaltung
        <pb n="325" />
        305

halber,  für  nüzlich  und  notwendig  bedencken,  an  Stathalter
und  Rete  gelangen  mögen  lassen,  und  mit  derselben  Rarh
und  Gutachten  darin  handeln,  auch  wo  solches  vonnöthen,
an  meine  Gu.  Fürsten  und  Herren  als  die  Mit  Vormönder
bringen,  mögen,  das  soll  Irer  F.  Gu.  in  alweg  freistehen.
Es  wollen  auch  beede  meine  gu.  Fürsten  und  Herrn  die  Mit-Vormünder,
  zu  dem  sie  Irer  der  Herzogin  Wittib  F.  Gn.
zu  solchem  för  sich  selbst  geneigt  wissen,  freundtlich  und  brüderlich
  darumb  gebetten  haben,  denn  Ir  F.  Gn.  Gemüth
und  Meinung  gar  nichr  ist,  Irer  F.  Gn.  die  Hände  allerdings
zu  beschließen,  sondern  biedurch  allein  dabin  freundtlich  und
brüderlich  zu  ermahnen,  den  Expeitionen  bei  der  Cantzlei
Ire  ordentliche  Wege  zu  lassen,  dadurch  denn  auch  Ir  F.  Gn.
vieler  überflüssiger  Mühe  und  Arbeit  überhoben  und  erleichtert,
desto  ruhiger  gemacht,  und  dero  Leibes  Gesundheit  dadurch  desio
mehr  befordert  und  erhalten,  auch  den  Sachen  desto  richtiger
abgeholffen  werden  mag.“  «
„Und  obwohl  beede  Ir  F.  Gn.  der  Herzogin  zu  Wirt.
Wittib  F.  Gn.  auf  derselben  fuͤrgebrachte  schriftliche  und  muͤndliche
  Beschwerden  und  andere  Puncte,  dieser  Tagen  Irer
F.  Gu.  Resolutiones  und  Decreta  eröffnet  und  mitgetheilt,
welche  Ire  F.  Gu.  vielleicht  dahin  verstehen  möchte,  daß
Ire  F.  Gu.  für  Sich  selbs  darinnen  handeln  und  fürschreitten:
so  haben  doch  Ire  F.  Gn.  solche  Decret  und  Bedencken  andergestalt
  niche  gemeink,  dann  daß  dieselbe  Sachen  mit  Stathalter
  und  Rätb  räthlichen  Bedencken  und  gut  Ansehen  fürgenommen
  und  verhandelt  werde,  wie  denn  auch  dieselbe  Sachen
  zugleich  im  Buchstaben  fast  durchaus  also  verlauten.  Ire
F.  Gu.  wollen  auch,  wo  von  nöthen,  ermeldte  Decreta  hiemit
auf  solche  maaß,  daß  nemlich  alle  dieselbe  Sachen  zugleich
wie  andere  ordentlicher  weiß  mit  der  Stathalter  und  Räte
        <pb n="326" />
        304

vorgehendem  Bedenken  und  Gutansehen  verrichtet  werden  sollen,
uochmal  erläutert  und  declarirt,  und  Ire  F.  Gu.  dabei  insonderheit
  bruͤderlich  und  freundtlich  vermahnt  haben.“

„Dieweil  die  Jagens  und  Forsisachen  bei  der  Ritterschaft,
auch  dem  gemeinen  Mann  in  der  landtschafft  allbereits  ein

mercklichen  grosen  unwillen  erweckt,  Ire  der  Herzogin  F.  Gn.
wolle  in  solchen  Jagens  und  Forstsachen  hinfürter  für  sich
selbs  one  Stathalter,  Landhofmeister  und  Räte  Vorwissen
und  Rat  kein  sondern  Bevelch  oder  Ordnung  fürnemen  und
ausgehen  lassen,  sondern  darin  mit  gutem  Rat  und  Bescheidenheit
  und  also  handlen,  damit  zu  keiner  weitern  Unruhe  Ursach
  gegeben  werde.“

„Darneben  aber  so  haben  beede  Ir  F.  Gn.  auch  nicht  unterlassen,
  die  Beschwerungen  und  Mängel,  so  Ir  der  Hertzogin  F.  Gn.
vorträglich  vermelder  und  angczeigt,  die  Farläsigkeit,  Versäumniß
  und  Unordnung  bei  den  Expeitionen  in  der  Canzlei  und
sonsien  betreffende,  Stathalter  und  Räte  und  wen  das  weiter
berürt,  mit  gebürlichem  Ernst  zu  untersagen,  und  dieselbe  zu
besserm  Fleiß,  und  was  die  Notdurft  weiter  ervordert  zu  vermahnen,
  des  Vorsehens,  sie  sollen  und  werden  sich  hinfürter
aller  gebür  verhalten.“

„Weil  aber  unter  anderm  auch  fürkommen,  daß  bei  der
Canzlei  ein  beschwerliche  Unordnung  eingerissen,  daß  Ir  der
Herzogin  F.  Gu.  fast  aus  allen  Räten  sondere  Referenten  zu
sich  ziehen,  auch  den  Secretari  Mechior  Jäger  mererteils  von
den  ordentlichen  Ratsgeschäfften  abfordert,  und  zu  andern
Sachen  braucht,  dadurch  dann  allerhand  ungleicher  Bericht,
auch  Zertrennung  und  Verhinderung  der  ordentlichen  Expeditionen
  erfolgt:  so  hielten  beede  Ire  F.  Gu.  dafür,  Irer  der
Herzogin  F.  Gn.  darin  ein  andere  und  folgende  Ordnung  fürnemen.
  Und  erstlich  zu  dero  täglichen  Geschäften  Frantz  Kurtzen,
        <pb n="327" />
        505

der  one  das  nichts  sonders  zu  thun,  und  vermêg  hievorigen
Abschieds  zu  solchem  verordner,  brauchen  und  dagegen  Melchior
  Jägern  bei  den  Ratsgeschäfften,  darauf  er  denn  sonderlich
  bestallt,  in  der  Canglei  bleiben  lassen,  und  es  mir  den  Rcferenten
  halren,  wie  es  hievor  bei  Lebzeiten  weil.  dero  geliebten
  Herrn  und  Gemals  sel.  Ged.  gehalten  worden,  damit  sich
Stathalter  und  Räte  ob  solchem  destweniger  zu  beschweren  hätten,
  und  die  Sachen  mit  der  Ordnung,  wie  zuvor  auch  beschehen,
  rekerirt  und  desto  mer  gesördert  würden.“

„So  werden  Ir  F.  Gu.  auch  berichtet,  daß  sich  etliche
alte  Hofdiener,  sonderlich  die  in  den  Keiler,  Cammern,  von
wegen  auferlegter  Verrechnung  des  Weins  und  Brods  beschweren,
  man  auch  dafür  hält,  daß  ihnen  solche  Aufzeichnung,  dieweil
  sie  weder  schreiben  noch  lesen  können,  ordentlich  zu  thun
nicht  wol  möglich,  und  kein  sondere  Richtigkeit  dadurch  erfolgen
  moͤge,  derwegen  so  sehe  Ire  F.  Gn.  auch  für  ratsam,
daß  Ire  die  Herzogin  F.  Gu.  dis  und  anders  mit  der  Statbalter
  und  Räte  Gurbedeucken  auf  andere  bessere  Wege  gemildert
  härten.“

Man  sieht  aus  allem  diesem  also  sehr  wohl,  wie  vielfach  die
Unordnungen  gewesen,  die  bei  der  Regierung  des  Landes  täglich
  mehr  eingerissen  waren,  und  wie  die  Privat-Rathgeber
der  Herzogin  Mutter,  sobald  sie  des  Prinzipal=  oder  Geheimenrarhs
  sich  entledigt  hatten,  recht  dreiste  es  gewagt  haben,
die  ganze  Kollegienverfassung  allmählich  auflösen  zu  wollen.

Mit  Mühe  hatte  man  bis  dahin  den  Statthalter  noch
überreder,  zu  bleiben.  Er  war  der  Reckereien  müde.  Man
bilt,  wie  er  wohl  fühlte,  einem  so  zerrütteren  Regiment  nicht
durch  bloße  Verbote  oder  Gebote,  sondern  durch  Einrichtungen,
die  dem  Gebot  oder  Verbot  zur  Schutzwehr  dienen  müssen.

Spittler's  sämmtliche  Werte.  XIII.  Bb.  20
        <pb n="328" />
        306

Doch  aber  glaubte  man,  wie  erst  angefuͤhrter  Rezeß  zeigt,
durchaus  keinen  Geheimentath  als  eigenes  hoͤchstes  Collegium
  je  mehr  entstehen  lassen  zu  muͤssen,  und  die  Organisation
  des  Regiments  sollte  nicht  mehr  die  Festigkeit  und  Central-Union
  haben,  die  doch  zu  Lebzeiten  des  klügsten  und  thätigsten
  Fuͤrsten  schon  in  ihrer  ersten  Entwicklung  gewesen  war.

Die  Verwirrung  wurde  übrigens  bald  nach  diesem  Rezesse
  (14.  April  1570)  noch  größer.  Die  Herzogin  Wittwe
gab  vor,  eine  Badkur  brauchen  zu  muͤssen,  und  der  kleine
Hofplan  ihrer  Partie  scheint  gewesen  zu  seyn,  daß  während
ihrer  Abwesenheit  Alles  ihr  zugeschickt,  und  über  alle  auch
unbedeutenderen  laufenden  Angelegenheiten  erst  ihre  Entschließung
  erwartet  werden  müsse.  Allein  hier  kam  der  Obervormünder
  Markgraf  Georg  Friedrich  von  Brandenburg  mit
einem  ernstlichen  Wort  dazwischen,  man  könne  während  dieser
Zeit  Statthalter  und  Räthen  die  Hände  nicht  sperren.

Im  September  eben  desselben  Jahres  starb  der  Land-Hofmeister,
  und  nicht  nur  Kanzler  Feßler  kündigte  seinen  Dienst
so  ernstlich  auf,  daß  man  ihn  schwerlich  länger  halten  zu  können
  schien,  sondern  auch  selbst  der  Startbalter,  Graf  Heinrich
von  Caslell,  war  des  ewigen  Kampfes  und  der  ehrenrührigen
Angriffe,  denen  er  sich  stets  ausgesetzt  sah,  endlich  so  müde,
daß  er  auf  seiner  Entlassung  bestand.

Dieß  alles  veranlaßte  auch  im  März  1571  eine  neue
Zusammenkunft  der  Gesandten  der  Fürsten  Vormünder;  aber
ungeachtet  der  Statthalter  seine  so  dringend  gebetene  Entlassung
hier  endlich  erhielt,  also  die  Landesregierung  ihren  wichtigsten
Mann  verlor,  so  blieb  es  doch  wieder  dabei:  nur  keinen
Geheimenrath.

Es  hieß  demnach  im  Abschied,  den  jene  Gesandten  den
22.  März  1574  zu  Stuttgart  machten:  „Und  nachdem  hie-
        <pb n="329" />
        307

bevor  auch  bedacht  und  fuͤr  rathsam  angesehen  worden,  daß
der  Geheime  Rath  wie  bißher  nicht  mehr  gehalten  werde,  sich
auch  nachmals  befunden,  daß  durch  Haltung  desselben
  und  Trennung  der  Raths-Personen  die
gemeine  tägliche  Sachen  verhindert  werden,  so
haben  sich  bochermeldt  Herzogin  Wittib  und  der  abwesenden
zweien  Fürsten  abgesandte  Räte  mit  einander  einhelliglich  verglichen,
  daß  ausser  halb  sondern  Bevelchs  hochermeldter
  Fürstin  der  Geheime  Rath  nit  mer  gehalten,
  sondern  die  Sachen  vermög  des  27.  Artickels  des  in
ao.  69  vom  dato  26.  Jan.  uffgerichten  Abschids  regulirt  werden
  sollen.“

„Doch  mit  dem  Underschaid,  da  sich  etwan  die  Geschefft
dermassen  heuffen,  daß  den  Rath  zu  theilen  vonnöthen,  und
man  es  an  den  Personen  gehaben  mag,  daß  solches  ander
gestalt  nit  beschehe,  denn  daß  jeder  Zeit  der  Landhofmeister,
Canzler  oder  Vice  Canzler  bey  dem  ainen  Rath  bleiben,  und
der  ander  dem  andern  beiwohnen,  und  also  an  beiden  Orten
die  Sachen  fördern  und  treiben  sollen.“

„Und  damit  in  Anbringung  der  Reservatsachen,  so  für
bochermeldte  Fürstin  die  Herzogin  Wittib  gehörig,  eine  gewise
  Ordnung  gchalten,  so  sollen  hinfürter  in  allen  Expeditionen
  solche  Sachen  zum  gebürlichen  Anbringen  Melchior  Jägern
  dem  Secretario  zugestellt  werden,  welchem  auch  hiemit
ufferlegt  seyn  soll,  uff  der  Herzogin  F.  Gn.  und  Herzog  Ludwigen
  fleissig  zu  warten,  und  daneben,  wo  uff  Bevelch  ein  geheimer
  Rat  gehalten,  demselben  als  Sccretarius  auch  beyzuwohnen,
  und  was  darinn  beschlossen  und  bedacht  würd,  gleicher
gestalt  anzubringen.“

Jetzt  also  schien  vollends  alle  Hoffnung  verloren,  daß
man  wieder  auf  ein  bleibendes  Geheimeraths-Collegium  zurück-20
        <pb n="330" />
        308

kommen  werde,  und  es  war  leicht  zu  errathen,  wie  Alles  hier
zusammenhänge.  Wer  auch  nur  den  nachher  so  berühmt  gewordenen
  Melchior  Jäger,  der  bei  der  Entsichung  des
Geheimenraths  als  ein  „läufiger  Sekretär“  angestellt  worden
war,  recht  in's  Auge  fassen  mochte,  fand  bald  die  Auflösung
des  Räthsels.  In  diesem  jungen  Mannc,  der  hier  zum  ersten
Male  in's  Licht  hervortrat,  lag  ein  eben  so  rastloser,  als  planvoller
  Ehrgeiz.

Kaum  vor  drei  Jahren  war  er  von  Herzog  Christoph
zum  Diener  in  der  Hofkanzlei  aufgenommen  worden,  *)
und  seine  erste  Besiimmung  war  damals  gewesen,  als  Schreiber
  unter  Franz  Kurzens  Direktion  zu  arbeiten,  und  nun  stand
er  jetzt  schon  neben  dem  alten,  wohlverdienten  Franz  Kurz.
Kaum  auch  hatte  er  sich  diesem  zur  Seite  hingedrungen,  so
wollte  er  wieder  Niemanden  mehr  neben  sich  zur  Seite  haben.

Statt  seiner  Amtsarbeit  pflichtmäßig  zu  warten,  deren
er  gewiß  genug  zu  verrichten  hatte,  machte  er  sich  viele  Beschäftigung
  bei  der  Herzogin  Vormöünderin,  und  suchte  den
Kabineks-Sekrekär  oder  Kabinets-Minister  zu  spielen.

Bald  mochte  auch  die  Herzogin  bei  ihm,  dem  geschäftigen
Schmeichler,  eben  so  gut  ihre  Rechnung  finden,  als  er,  der
junge  Schlaukopf,  seinen  Vortheil  bei  ihr  fand,  und  der  biedere
  alte  Franz  Kurz,  der  der  eigentliche  Kabinets-Sekretär  seyn
sollte,  sah  sich  mit  einem  Male  wirklich  so  verdrängt,  daß  die
Fürsten  Vormünder  schon  im  Jahre  1570,  wie  aus  obangeführtem
  Rezesse  erhellt,  Jägern  in  seine  Sphäre  zurückweisen
und  jenem  sein  Recht  wiederherstellen  mußten.

*)  Im  J.  1566.  —  Damals  war  Jäger  22  Jahre  alt;  s.  die  Personalien
  desselben?  die  sich  bei  der  vom  Probst  Magirus  1611
zu  Stuttgart  gehaltenen  Leichenpredigt  funden.
        <pb n="331" />
        309

Doch  Jaͤger  war  kein  Mann,  den  kleine  Unfaͤlle  schreckten,
  und  gerade  dieser  kleine  Umschlag  der  Dinge  scheint  seinen
Muth  verdoppelt  zu  haben.  Er  erscheint  gleich  im  nächsten
vormundschaftlichen  Rezesse,  der  nur  elf  Monate  nach  jenem
geschlossen  worden,  als  glücklicher  Sieger.

Er  hatte  seinen  alten  Platz  als  Geheimeraths-Sekretär
  behauptet,  um  in  den  wichtigsten  Angelegenheiten,
die  vorkommen  mochten,  die  Gesinnungen  der  ersten  Männer
im  Landesregiment  sicher  erforschen  und  nörhigenfalls  leiten  zu
konnen.  Zugleich  doch  aber  harte  er  sich  auch  die  volle  anerkannte
Eristenz  des  Kabinets-Sekretärs  oder  Kabinets-Raths  erobert.

Von  Kurzen  hört  man  nichts  mehr,  sondern  es  ist  nun
allein  sein,  Herrn  Melchior  Jägers,  Amt  geworden,  fleißig
auf  die  Herzogin  Mutter  und  den  jungen  Herzog  zu  warten.

Alle  Reservatsachen  sollten  nur  durch  ihn  an  die  Herzogin
  Vormünderin  gebracht  werden,  und  es  ist  wohl  leicht  zu
erachten,  daß  selten  ein  Geheimerrath  zusammen  gerufen
wurde,  da  er  immer  erst  auf  besonderen  Befehl  der  Herzogin
Vormünderin  zusammenkommen  konnte,  auch  Herr  Melchior
Jäger  jedesmal  als  Sekretär  der  Session  dabei  erscheinen  sollte.

Doch  der  rastlose,  ehrgeizige  Mann  war  noch  nicht,  wo
er  zu  seyn  glaubte;  deun  einige  Wochen  nach  diesem  seinem
Siege  wurde  es  hie  und  da  lautbar,  daß  die  Herzogin  Mutker
  oft  starke  Geistes-Abwesenheiten  zu  haben  scheine.  Die  Sage
wuchs  schuell,  und  das  Uebel  stieg  immer  höher.  Die  Hoffnung
  einer  schnellen  Genesung  verschwand  auch  endlich  so  sehr,
daß  man  die  gute  Fürstin  in  ordentlichen  Gewahrsam  bringen
mußte,  und  daß  es  dringende  Nothwendigkeit  wurde,  die  Landesregierung
  gleichsam  in  ihrem  Mirtelpunkt  neu  einzurichten.

Jäger  konnte  das,  was  in  Ansehung  seiner  dabei  geschehen
  würde,  sicher  voraussehen.  Er  sollte  nämlich  wieder  bei
        <pb n="332" />
        310

der  Kanzlei  und  seinem  alten  Amt  bleiben,  Franz  Kurz  aber
auf  den  jungen  Herzog  daheim  und  uͤber  Land  warten.  Nur
was  auch  dießmal  in  Ansehung  des  Geheimenraths  neu  verordnet
  wurde,  konnte  man  kaum  erwarten.

Beide  noch  übrigen  Fürsten  Vormünder,  Markgraf  Georg
Friedrich  von  Brandendurg  und  Markgraf  Karl  von  Baden,
kamen  also  im  Juli  4571  nach  Sturtgart,  nahmen  den  Grafen
  Heinrich  von  Castell  auf's  Neue  als  Statthalter  an,  und
in  dem  vormundschaftlichen  Abschied  6r)  hieß  es:

„Jum  ersten  sollen  S.  Gn.  2)  zuvorderist  Ir  den  jungen
  Herzog  zum  treulichsten  lassen  befohlen  und  darob  seyn,  damit
S.  F.  Gn.  fürnehmlich  zu  der  Furcht  Gottes  und  Fürstl.  Tugenden
  und  Sitten  zum  fleissigsten  gehalten  und  ermahnt  werden.“

„Neben  dem  soll  S.  Gn.  in  der  gantzen  Verrichtung
hochernanter  beider  F.  Herren  Vormünder  Person  repreesentiren,
  und  anstatt  derselben  den  gewöhnlichen  Expeditionen
fürfallender  Handlung  beiwohnen,  auch  von  andern  Herren  Raͤ-ten
  S.  Gn.  gebuͤrliche  Aufsehen  und  Folge  geleistet,  sonderlich  aber
die  Reservat  Sachen  aus  den  andern  Raͤten  nebst  beyverfaßten
Bedencken  an  Seine  Gnaden  gebracht  werden,  und  soll  alsdann
bei  S.  Gu.  Discretion  und  Unterschied  seyn,  ob  die  an  S.
Gn.  gelangte  Fälle  für  Reservat  Sachen  zu  achten  oder  nit.“

„Im  Fall  nun  Reservat  Sachen  zu  berathschlagen,  soll
mehrerer  Ordnung  und  Richtigkeit  halben,  auch  zu  desio  schleunigerer
  Abvertigung  der  Händel  nachfolgender  Unterschied  darinn
gehalten  werden.“

„Namentlich  da  Reservat  Sachen  fürfielen,  so  an  ihnen
selbst  hochwichtig,  und  doch  wegen  der  Gefahr,  so  auf  dem
Verzug  stünde,  nicht  so  vicl  Zeit  leiden  könnten,  daß  sie  an

")  1571,  20.  Juli.  (Arch.-Urk.)
#)  Der  neue  Statthalter.
        <pb n="333" />
        511

die  Fürstl.  Herren  Vormünder  umb  nothwendige  Resolution
über  Land  zu  schickhen,  soll  wolermeldter  Herr  Stathalter
Macht  haben,  nach  eingenommenem  Bericht  und  Bedencken.
der  Räte,  hochermeldten  jungen  Hertzog  und  S.  F.  Gn.  künfstigen
  Hofmeister,  neben  Landhofmeister,  Marschalckh,  Cantzler
oder  Vice  Cantzler  zu  sich  zu  ziehen,  und  nach  gehabter  notturfftiger
  Berarschlagung  in  Sachen  sonderlich  zu  schliesen  und
Beschaid  zu  geben.“

„Da  es  aber  um  die  Reservaten  dermassen  beschaffen,
daß  derselben  Wichtigkeit  nach  die  Nokturfft  erfordern,  und
dann  auch  die  Zeit  one  Gefahr  und  Nachteil  der  Herrschafe
oder  Undertanen  erleiden  möchte,  sich  der  Fürstl.  Herren  Vormündern
  Beschaids  hierauf  zu  erholen,  so  soll  S.  Gn.  dasselbe
nit  unterlassen,  sondern  mit  nottuͤrfftigem  gegründetem  Bericht
und  dabei  verfertigtem  der  Näte  sämtlichem  Bedenckhen  versäumblichen
  an  beederseits  Ire  F.  Gu.  gelangen,  doch  in  den
Irer  F.  Gu,  derselben  vielen  eigenen  und  anderen  obliegenden
Sachen  halber  so  vil  immer  möglich  verschonen.“

„In  Verabschiedung  ab  denen  vorbehaltenen  Sachen,  so

nit  vest  angelegen  oder  hochwichtig,  soll  sonderlich  abwesend
des  jungen  Hertzogs,  und  da  S.  F.  Gn.  soust  nit  alweg  zu
Hand  zu  bringen,  S.  Gn.  bevorsehen,  mit  sachkundigem  vorbericht
  der  andern  Herrn  Räte,  unerwartet  derer  Fürstl.  Herren
  Vormündern  oder  aber  des  jungen  Hertzogs  Bedenckhen
mit  Erdrterung  und  gebürlicher  Verabschiedung  zu  verfahren.“

„ü  Und  nachdem  dann  bißhero  in  vil  Weg  die
Verordnung  des  Geheimen-Rats  den  Sachen
mer  verhinderlich  dann  fürderlich  gefun  den
worden,  sintemal  in  Besezung  desselben  die
Personen,  so  zur  Expedition  der  gemeinen  täglichen
  Sachen  gehörig,  uß  den  andern  Räten
        <pb n="334" />
        512

hierzu  abgevordert,  und  die  Handlung  dadurch
gesteckt  und  verhindert  worden,  so  ist  abermals
für  gut  angeseden,  daß  derselbe  hinfüro  nit  mer
gehalten,  und  dem  Herrn  Stathalter  srei  sein  sol,  in  angelegenen
  Sachen  die  vornemen  Räte  zum  Teil  oder  gar,
wenn.  S.  Gu.  gefällig  und  den  fürfallenden  Sachen  am  dienlichsien,
  zu  sich  zu  ziehen,  und  darin  Beschaid  zu  geben,  damit
  andere  Händel  mittler  weil  im  Obern  und  andern  Räten
daneben  nit  weniger  getrieben  und  gesördert  werden.“

Also  auch  die  mal  durchaus  kein  ordentliches
  Geheimeraths-Collegium,  und  nur  für  die  eilendsien,
  dringendsten  Fälie  hochwichtiger  Reservatsachen,  wo
man  der  nöthigen  Eile  wegen  an  die  vormundschaftlichen  Hoͤse
nicht  berichren,  nicht  Antwort  von  dorther  erhalten  konnte,
sollte  bisweilen  ein  kleines  Conseil  zusammengerufen  werden.

Aber  selbst  auch  die  Berufung  dieses  Conseils  schien  mehr
nur  ein  Recht  des  Statthalters,  als  eine  Verpflichrung  deb
selben  zu  seyn,  und  wenn  er  je  vielleicht  in  anderen  wichtigen
Sachen  bisweilen  zur  schnelleren  Beförderung  und  Entscheidung
derselben  die  vornehmeren  Räthe  zusammenrufen  wollte,  so
war  es  ihm  allein  überlassen,  wen  und  wie  viele  derselben
er  rusen  wollte.

Diesen  Formen  und  Rechten  gemäß  regierte  also  der
Statthalter  vier  Jahre  lang.  Im  Juli  1575  aber  legte  er
sein  Amt  nieder;  die  nothwendige  Besorgung  eigener  Famie
lien-Angelegenheiten  gehörre  wenigsiens  mit  zu  seinen  Beweggründen.


Noch  durfte  aber  dem  Testamente  Herzog  Christophs  gemäß
  die  vormundschaftliche  Regierung  nicht  aufhdren,  obschon
Herzog  Ludwig  bereits  21  Jahre  alt  und  schon  vermählt  war.
Allein  man  föhlte  zugleich  sehr  wohl,  daß  sich  mehr  nur
        <pb n="335" />
        515

gewisse  Formen,  als  die  eigentlichen  Einrichtungen  derselben  erhalten
  ließen.

Herzog  Ludwig  trat  also  dem  Scheine  nach  nur  an  die
Stelle  des  Statthalters,  und  jenen  Formen  schien  völlig  Genüge
  gethan,  wenn  die  Vormünder  auch  nur  erklärten,  daß
sie  in  wichtigen  Reserbatfällen,  wo  man  bei  ihnen  anzufragen
gut  finde,  gewiß  nicht  entsiehen  würden.  ?)

Erst  1578  erfolgte  alsdenn  die  feierliche  Niederlegung  der
Vormumdschaft,  und  Herzog  Ludwigs  feierlicher  Antritt  der
schon  seit  drei  Jahren  von  ihm  geführten  Regierung.

Daß  Franz  Kurz  in  dieser  Zeit  gestorben,  0)  war  Herrn
Melchior  Jäger  viel  werth,  und  kaum  war  auch  Herzog  Ludwig
(1578)/.  die  Regierung  seines  Landes  feierlich  überlassen  worden,
so  präsentirte  sich  der  Herr  Kammer-Sekretarius  „als  ein  vertrauter,
  wiewohl  geringfügiger  und  unwürdiger  Kammerdiener“
  2#)  mit  einer  unterthänigen  weitläufigen  schristlichen
Erinnerung,  1)  wie  die  neue  Regierung  am  besten  geführt
werden  könne.

Auch  aus  diesem  Promemoria  erhellt,  daß  damals  noch
kein  Geheimerrath  gewesen,  11)  und  selbst  dritthalb  Jahre

*)  S.  den  neuesten  vormundschaftlichen  Abschied  vom  5.  Juli  1575
(Archiv-Urkunde).  Daß  die  Vormundschaft  damit  eigentlich
ein  Ende  gehabt  habe,  wenn  schon  die  förmliche  Niederlegung
derselben  erst  vier  Jahre  später  erfolgte,  erhellt  auch  daraus,
weil  dieser  neueste  Abschied  der  letzte  vormundschafrliche  Abschied
  ist.  Seit  diesem  kamen  also  weder  die  Fürsten  Vormünder,
  noch  ihre  Räthe  wieder  nach  Stuttgart,  um  zu  rezelliren.

*)  29.  August  1575.

0%2)  Seine  eigenen  Worte.

4)  Datirt  8.  Oktober  1578.  Das  Aktenstück  findet  sich  im  Archive
unter  der  Rubrik  Regimentssachen,  Kap.  C.  14  a.  B.  Nr.  Za.

tt)  „Fuͤufftens  ist  E.  F.  G.  sonderlich  daran  gelegen,  wem  Sie
        <pb n="336" />
        514

nachher  fehlte  es  noch  an  den  ersten  Elementen  seiner  Entstehung.
  Denn  in  einem  Bedenken,  das  Melchior  Jäger  über
den  damaligen  *)  Kanzleistaat  stellte,  findet  sich  folgende
Stelle:  „Daneben  aber  ist  rathsam,  wo  wichtige  geheime  Religions
  oder  Reichs  Sachen  im  Geheimen  Rath  zu  deliberiren
befohlen,  daß  derselb  hinfüro,  wie  bey  E.  F.  Gn.  Herrn  Vatern,
  mit  dem  Landhofmeister,  Canzler  und  noch  zweyen  gelerten
  Räthen  bestellt  und  also  die  andere  Junge  auch  in  derunter

  Ihren  Dienern  dero  geheime  Sachen  anvertrauen  wollen;
dann  in  Warhait  hochbedenckhlich,  die  Geheimbnuß  eines  Fürstenthumbs
  vilen  zu  offenbaren.  Darumb  werden  E.  F.  Gn.
dero  hochbegabtem  Verstande  nach,  weil  dero  Person  am  meisten
daran  gelegen,  und  es  mich  oder  keinen  andern  Diener  angeht,
darauf  bedacht  zu  sepn  wissen,  welchermassen  Sie  nit  allein
solche  in  der  Enge  behalten,  sondern  auch  wen  Sie  cligiren,
in  cujus  sinum  (wie  Terentius  sagt)  arcanga  tuto  effundere  audeat,
  da  vielleicht  nit  unrathsam,  wo  E.  F.  Gn.  vor  andern
hierunter  solche  Personen  gebrauchen,  die  entweder  im  Furstenthumb
  hußhäblich  gesessen,  Landkinder  und  E.  F.  Gn.  Unterthanen,
  oder  doch  wenigstens  bedacht  und  entschlossen  seyen,
auch  ire  Sachen  dahin  angestellt,  daß  sie  von  E.  F.  Gn.  nit  aussezen,
  sondern  biß  in  ir  Absterben  bei  derselben  bleiben  und
beharren.  Da  denn  neben  dem  obbemeldten  auch  in  Achtung
zu  haben,  daß  alle  Schriften  und  Handlungen,  so  E.  F.  Gn.
angebracht,  in  dero  Gemach  verwarlich  ligen  bleiben,  und  niemanden
  gestattet  werde,  das,  was  auf  E.  F.  Gn.  Tische  ligt,
zu  besehen  oder  zu  lesen.  Wie  dessen  beedes  E.  F.  Gn.  abermals
  ein  gur  Vorbild  an  dero  Herrn  Vatern  Christseel.  Ged.
haben,  und  wie  bei  S.  F.  Gn.  nit  allein  die  Canzleiacta
keiner  auf  dero  Tisch  besschtigen,  noch  vil  weniger  lesen  dörffen,
sondern  auch  was  Personen  Seine  F.  Gn.  ordinarie  in  Geheimen
  Rath  gezogen  2c.,  E.  F.  Gu.  genugsamb  berichtet  werden
könnten.“

*)  6.  August  1581.  Das  Aktenstück  ist  im  Archiv  unter  der
Rubrik  Regimentssachen  Laden  C.  11  a.  B.  Nr.  37  a.  zu  finden.
        <pb n="337" />
        315

gleichen  Sachen  angeführt,  und  wo  nit  periculum  in  mora,
derselbe  die  Woche  nur  einmal  am  Dienstag  gehalten  werde;
doch  solches  wie  gemeldt  allein  in  hochwichtigen  Sachen,  damit
die  andere  Expeduion  desto  mehr  Fortgang  habe.“

Es  ist  auffallend,  wie  Melchior  Jäger,  der  ehedem  noch
zur  vormundschaftlichen  Zeit  der  Entstehung  eines  Geheimen=Raths
  so  gar  nicht  günstig  gewesen,  dieselbe  nun  offenbar  zu
befördern  scheint;  aber  aus  dem  Herrn  Kammer,  Sekretarius
war  unterdeß  auch  ein  ganz  anderer  Mann  geworden.  Wenn
jetzt  ein  Geheimerrath  eingerichtet  wurde,  so  hatte  Jäger
nicht  mehr  zu  fürchten,  Sekretariendienste  dabei  verrichten  zu
müssen.

Kaum  hatte  er  sich  nämlich  bei  dem  jungen  Herzog  seinen
  Matz  zurecht  gemacht,  und  kaum  hatte  er  auch  nach
Kurzens  Tode  *)  das  kleine  Gut  Gärtringen  erworben,  so
gab  ihm  Kaiser  Marimilian  II.  den  Adel,  auch  wahrscheinlich
  noch  zum  besonderen  Geschenke  gleich  damals  sein  Portrait.
  Es  mochte  sich  wohl  belohnen,  wenn  künftighin  Herr
Melchior  Jäger  gut  kaiserlich  gesinnt  war.

Wie  Rudolph  II.  gleich  darauf  zur  Regierung  gekommen,
so  that  er  nach  einigen  Jahren  noch  mehr.  Jäger  war  mit
seinem  Herrn  auf  den  ersten  großen  Reichstag  gezogen,  den
dieser  Kaiser  1582  zu  Augsburg  hielt,  und  schien  im  zahlreichen
  Gefolge  der  Rechtsdoktoren,  50)  die  Herzog  Ludwig  damals
  mitgenommen  hatte,  fast  einer  der  geringern  zu  seyn.
Er  war  ja  auch  gar  nicht  in  Rechten  gewürdigt.

Allein  die  kaiserlichen  Räthe  wußten  doch,  auf  wen  am
wirtembergischen  Hofe  fast  Alles  ankomme.  Er  allein  bekam

*)  29.  August  1575.
%%  Crusius  L.  XII.  P.  3.  p.  781.
        <pb n="338" />
        516

also  einen  Freiheitsbrief  vom  Kaiser,  *)  wie  gewiß  nicht  leichtt
ein  kurfürstlicher  oder  fürstlicher  Rath  damals  erhalten  hat.

Außer  solchen  Dingen,  auf  die  das  damalige  Zeitalter
einen  großen  Werhh  setzte,  ?5)  gewann  er  kraft  jenes  Briefs
für  sich  und  seine  ganze  Familie  alle  Rechte  und  gerichtlichen
Mivilegien  eines  Reichs-Unmittelbaren.

Natürlich  war  nun  aber  auch  für  einen  Herrn  dieses  Ranges
der  Name  eines  Kammer-Sekretärs  kein  würdiger  Titel  mehr.
Den  eigentlichen  Nerv  dieser  Stelle  wollte  er  zwar  fort  und
fort  behalten,  aber  der  lästigen  Arbeiren,  die  damit  verknüpft
waren,  wünschte  er  enthoben  zu  seyn,  und  sein  Amtsname
mußte  vornehmer  lauten.

So  erfolgte  denn  also  28.  Februar  4586  eine  feierliche  Entlassung
  vom  Kammer-Sekretariat,  und  zugleich  eine  ordentliche
  Bestellung  zum  adelichen  Geheimenrath.  Die  Direktion
über  die  Hofkanzlei  sollte  er  zwar  behalten,  aber  er  selbst  doch
mit  Concipiren  und  anderen  gemeinen  Sachen  nicht  mehr  beladen
  seyn,  sondern  einzig  nur  diejenigen  Angelegenheiten,  deren
  Entscheidung  den  Kanzlei-Ordnungen  zufolge  allein  bei
dem  Hergoge  stand,  nach  Gelegenheit  und  seiner  Diskretion  an
den  Herzog  bringen.

Seine  Hauptpflicht  war  dabei,  vornehmlich  auf  die  Person
des  Herzogs  und  die  geheimen  wichtigen  Sachen  desselben  zu
warten.  Er  war,  wie  es  in  der  Urkunde  hieß,  als  Geheimer-Ratb
  von  Adel  für  die  Person  des  Herzogs  besiellt.58)

*)  53.  Sept.  1582.  Liegt  im  Archiv  unter  der  Rubrik  Höpfigheim.
**)  3.  B.  dah  er  und  alle  seine  Descendenten  künftighin  beständig
roth  Siegelwachs  brauchen  dürfen.
vo)  Herzog  Ludwigs  Befehl  an  den  bandhosmeister  Eraömus  von
Laimingen  und  den  Vicekanzler  D.  Johann  Schulter,  28.  Februar
  1586.  (Arch.-Urk.)
        <pb n="339" />
        317

Dieß  war  nun  der  erste  Fall  in  der  wirtembergischen
Geschichte,  daß  ein  Mann  den  Titel  als  Geheimerrath  in  einer
eigentlichen  Bestallung  erhielt,  und  in  allen  Expeditionen,  wo
sein  Name  vorkam,  den  Titel  Gebeimerrakh  fuͤhrte.
Dr.  Kilian  Bertschin  war  so  lange  Zeit  unter  Herzog  Christoph
und  noch  nach  Christophs  Tode  in  dem  damaligen  Geheimen=Raths-Collegium
  gesessen,  das  gewiß  eine  weit  festere  Verfassung
  gehabt  hatte,  als  das,  was  1586  Geheimerrath  seyn
mochte;  nie  aber,  so-  ein  hoch  angesehener  Mann  er  übrigens
war,  führte  er  den  Titel  Geheimerrath  als  gangbaren
Amtsnamen.

Jäger  war  aber  auch  eigentlich  nicht  Geheimerratb  für
irgend  ein  Collegium,  sondern  bloß  für  die  Person  des  Herzogs,
  d.  h.  es  existirte  damals  kein  Collegium,  in  das  er
nun  kraft  dieses  Titels  und  neuen  Amts  als  Mitglied  eintrat,
sondern  die  Hauptbestimmung  seines  Amtes  beruhte  nur  auf
einem  neuen,  noch  engeren  persoͤulichen  Verhältnisse  mit  dem
Herzog,  als  das  war,  worin  er  bisher  gestanden  hane.  Er
war  nur  im  vollesten  Sinne  dasjenige  geworden,  was  man
in  neuerer  Zeit  unter  dem  Namen  Geheimer  Referendar
begriff.

Nur  verstand  sich  dabei  von  selbst,  daß  wenn  jetzt  etwa
ein  Geheimerrath  gehalten  wurde,  er  gewiß  dabei  zu  erscheinen
das  Recht  hatte,  da  er  vor  allen  Uebrigen  recht  vorzugsweise
den  Namen  Geheimerrath  führte.

Was  mehr  als  dieß  alles  war,  —  er  ging  vor  dem  Kanzler
und  Vicekanzler  er  votirte  vor  ihnen,  und  unterschrieb  vor
ihnen,  7)  denn  diese  beiden  Stellen  wurden  damals  gewöhnlich

"o  S.  Sattler  Thl.  V.  Beil.  Nr.  24  und  25,  und  besonders
auch  die  Akte  Nr.  26.
        <pb n="340" />
        313

mit  Rechtsdoktoren  besetzt,  *)  er  aber  sollte  als  Geheimer
Ratb  von  Adel  gelten;  sein  Rang  war  gleich  nach  dem  Land-Hofmeister.
  77)  So  wie  er  hat  nicht  leicht  in  Wirtemberg
ein  Günstling  sein  Glück  gemachr.

Die  Doktoren  konnten  zwar  nie  vergessen,  daß  er  nicht
ibresgleichen  sey,  daß  er  nie  im  Oberrathe  gesessen  habe,  auch
nicht  einmal  Magister  geworden,  viel  weniger  in  Rechten  gewürdigt
  sey;  und  noch  mehr  als  20  Jahre  nachher  hat
Dr.  Matthäus  Enzlin  nicht  selten  über  dieses  Schreibers  Glück
gespottet.

Auch  eben  so  blieb  es  unter  dem  Adel  am  Hof  ein  Gemurmel,
  daß  Melchior  Jäger  doch  kein  Edelmann  sey.  #80)
Allein  wer  etwas  bei  Hof  zu  suchen  hatte,  hatte  den  Mann
nbthig.

Nun  spielten  aber  auch  bald  der  Land-Hofmeister,  Kanzler
  und  Vice-Kanzler  eine  viel  wichtigere  Rolle,  als  bisher,
weil  Melchior  Jäger  unter  sie  hinein  gehörte,  und  jeder  neue
Glanz,  der  ihnen  verliehen  wurde,  immer  zugleich  auf  diesen
zurückfiel,  auch  jede  Gelegenheit,  sie  alle  zusammen  zu  einem
eigenen,  vom  Oberrath  abgesonderten  thärigen  Korps  zu  verbinden,
  von  ihm  noch  für  sich  selbst  benutzt  werden  konnte.
Er  zog  also  die  Uebrigen  nach  sich,  und  die  Uebrigen  zogen
auch  wieder  ihn  weiter.  ·

*)  Seit  4554  hatte  es  keinen  adelichen  Kanzler  gegeben;  Sbristoph
  von  Engelshofen  war  1608  wieder  der  erste  Kanzler  dieses
Standes.  «

s«)S.auchbievonBreperS.339angeführtenJnschriftendet
Ludwig'schen  Kanzlei-Ordnungen.

voe)  Es  gab  noch  1611  einen  gewaltigen  Handel  mit  Burckard  von
Stockheim,  der  im  Trunk  etwas  dieser  Art  geäußert,  und  dem
jungen  Conrad  Jäger  die  Brüderschaft  aufgesagt  hatte.
        <pb n="341" />
        319

Schon  im  Testamente  Herzog  Ludwigs  “)  zeigt  es  sich
unverkennbar,  wenn  man  besonders  die  darin  enthaltenen  vormundschaftlichen
  Dispositionen  75)  mit  denjenigen  vergleicht,
die  Herzog  Christophs  Testament  enthielt.

Herzog  Christoph  harte  seine  Gemahlin  und  die  drei
Fuͤrsten  Pfalzgraf  Wolfgang,  Markgraf  Georg  Friedrich  von
Brandenburg  und  Markgraf  Karl  von  Baden  als  Ober-Vormuͤnder
  bestellt,  und  unter  der  Leitung  derselben  sollten  der
Land-Hofmeisier,  Marschalk,  Kanzler  und  Räthe,  wie  sie  zur
Jeit  seines  Todes  bei  der  Kanzlei  in  Diensten  seyn  würden,
die  Landesregierung  führen.  In  Ludwigs  Testament  aber
schien  die  Herzogin  Mutter  fast  mehr  nur  zu  den  Unter-Vormündern,
  als  zur  Ober-Vormundschaft  gerechnet  zu  werden,
  und  Melchior  Jäger  mochte  vielleicht  sich  wohl  noch
erinnert  haben,  wie  zur  Zeit  der  Minderjährigkeit  Herzog.
budwigs  die  mütterliche  Theilnahme  an  der  obervormundschaftlichen
  Landes-Administration  dem  damaligen  Land-Hofmeister
oder  Starthalter,  dem  Kanzler  und  Vice-Kanzler  unzählige
Leiden  gemacht  habe.

Die  ernannten  fürsilichen  Ober-Vormünder  waren  weit
entfernt,  und  konnten  also  der  ausgebreiteteren  Wirksamkeit  jener
Männer,  unter  welchen  sich  Jäger  mit  Recht  immer  als  den
bedeutendsten  ansah,  nie  nachtheilig  seyn.  Aber  die  verwittwete
  Herzogin,  die  wabrscheinlich  immer  zugegen  blieb,  mochte
leicht  wieder  zum  großen  Nachtheil  der  Geheimenräthe  eine
Partie  bilden.  Doch  selbst  auch  schon  in  ihren  Ehepakten

*)  6.  März  1587.
vo)  S.  den  Testaments-Auszug  in  Ickstatts  wirtemb.  Grundfeste
Beil.  lit.  E.  S.  28.
        <pb n="342" />
        320

(4585)  hatte  es  Jäger  klar  und  deutlich  genug  ausdruͤcken
lassen,  daß  sie  nur  in  Sachen,  welche  die  Erziehung  und
Haushalt  der  Kinder,  nicht  aber  Landes=  oder  Regimentshän-=del
  beträfen,  als  Mit-Vormünderin  zugelassen  seyn  sollte.  So
bestimmt  war  es  bis  dahin  vielleicht  nie  noch  in  einem  fürstlich
wirtembergischen  Ebevertrag  ausgedrückt  worden.

In  Herzog  Christophs  Testament  kommt  auch  nicht  einmal
  der  Name  Geheimeräthe  vor,  unb  die  untervormundschaftliche
  Landesregierung  schien  fast  mehr  nur  dem  gesammten,
  beim  Tode  des  Herzogs  im  Dieuste  sich  befindlichen
Personale  von  Räthen,  als  einzig  gewissen  vertrauteren  Männern
  übertragen  zu  seyn.  In  Ludwigs  Testament  aber  ist
nicht  nur  die  Benennung  Geheimeräthe  schon  ganz  gewöhnlich,
  sondern  auch  die  Auszeichnung  solcher  Vertrauteren
vor  allen  übrigen  ist  unverkennbar.  Nur  scheint  in  der  Ludwig'schen
  Akte  recht  absichtlich  des  Marschalks  nie  gedacht
worden  zu  seyn,  der  doch  in  Christophs  Testament  immer  zwischen
  dem  Land-Hofmeister  und  Kanzler  erscheint.  Allein  diesen
  Matz  harte  auch  jetzt  Herr  Melchior  Jäger  okkupirt,  der
überhaupt  in  mehr  denn  einer  Stelle  dieser  wichtigen  Sraats-Akte
  seine  Concipistenhand  sehen  ließ.

Wem  nämlich  anders,  als  ihm,  mochte  man  es  zuschreiben
  müssen,  daß  Herzog  Friedrich  I.  von  Wirtemberg-Mmpelgard,
  er,  der  Herzog  Ludwigs  einziger  und  nächster  Agnate
und  damals  schon  ein  Herr  von  dreißig  Jahren  war,  auch
große  Keuntnisse  und  Verstand  zeigte,  in  jenem  Testament
so  schndde  behandelt  wurde?

Unstreitig  hätte  nämlich  bloß  ihm,  und  ihm  allein,  die
Ober-Vormundschaft  gebührt.  Allein  der  Landgraf  von  Hes—
sen-Marburg  wurde  ihm  zur  Seite  gesetzt,  und  selbst  schon
        <pb n="343" />
        321

auf  den  Fall,  daß  dieser  nicht  mehr  am  Leben  seyn  sollte,
Markgraf  Ernst  Friedrich  von  Baden-Durlach  substituirt.  *)

Herr  Melchior  Jaͤger  scheint  lange  schon  vorher,  ehe
Friedrich  I.  die  Regierung  antrar,  ziemlich  Ahnungen  gehabt
zu  haben,  daß  sich  sein  und  Friedrichs  Regimemt  nicht
wohl  zusammen  vertragen  würden.

Alles  zeigt  demnach,  daß  nicht  nur  seit  1586  immer
häusiger  und  häusiger  Geheimerath  gehalten  worden  sey,
sondern  daß  auch  die  Koalition  jener  obgenannten  vier  wichtigsten
  Männer  bei  der  ganzen  Regierung  des  Landes  7%)
allmählich  zu  einem  festern,  von  dem  Oberrath  abgesonderten
Korps  sich  entwickelt,  und  zur  letzten  Vollendung  derselben
nur  ein  eintretender  Vormundschaftsfall  gefehlt  habe.

Man  rückte  nämlich  den  Kanzler  und  Vice-Kanzler  jetzt
schon  ausdrücklich  in  den  Staat  ein,  daß,  wenn  sie  in  den
Geheimenrarb  beschieden  würden,  sie  mit  Hintansetzung  ihrer
gewöhnlichen  Oberraths-Arbeiten  zu  erscheinen  hätten.  388)
Man  sprach  schon  in  öffentlichen  Schristen  und  wichtigen
Kanzleigutachten  von  vier  Balleyen,  der  des  Geheimenraths,
des  Oberraths,  der  Rentkammer  und  der  Visttation,  und  ob
auch  schon  hie  und  da  noch  ein  mächtiges  Einsprechen  dazwischen
  kam,  daß  es  eigentlich  nur  drei  gebe,  so  schien  dieß
falt  nur  ein  Widerspruch  der  Art  zu  seyn,  wie  man  ihn  gewöhnlich
  zur  Zeit  der  vdlligen  Scheidung  eines  alten  und

*)  S.  die  Urkunde  in  Ickstadts  wirtembergischer  Grundfeste,  Beil.
S.  51.
eo)  Land-Hofmeister,  M.  Jäger,  Kanzler  und  Vice-Kanzler.
w%)  S.  den  Amtsstaat  des  Vice-Kanzlers  Dr.  Gerhard  vom  25.  April
1591.
Spittler's  sämmtliche  Werte.  XIII.  Be.  21
        <pb n="344" />
        522

neuen  Zustandes  und  in  der  Epoche  der  Vollendung  des  letzteren
  zu  finden  pflegt.  *)

Bei  allen  feierlichen  Gelegenheiten  erschienen  jetzt  die  Geheimenräthe
  als  ein  besonderes  Korps.

So  war's  beim  solennen  Akt  der  Successions-Versicherung.
Herzog  Friedrichs,  7')  wo  vor  allen  übrigen  Räthen  ganz
allein  der  Land-Hofmeister,  der  Geheimerath  Melchior  Jäger,

*)  Im  Archive  findet  sich  unter  der  Rubrik  Kanzleisachen,  Lad.  U.
24  B.  ein  unterthäniges  Bedenken,  die  Hofkanzkei  betreffend,  vom
24.  Januar  1590,  unterschrieben  vom  Land:  Hofmeister,  Vice-Kanzler,
  Kammer-Prokurator  und  Isaac  Schwarz.  In  diesem
Aktensiück  heißt  es:  „Nachdem  aber  alle  die  Sachen,  welche  uf
den  vier  Baleyen  im  Geheimen  und  Obern  Rath,  uff  der  Rent
Cammer  und  bev  der  Visttation  zu  verrichten,  bey  der  Hof
Canzley  vollends  ußzufertigen;  neben  dem  auch  die  Ertheilung
der  Hofbescheid,  Gebung  der  Bedencken  umb  angehaltene  Begnadigung
  und  Bestellung  der  Aemter,  allerhand  hohe  und
grose  Beschwernussen  auf  sich  trägt,  anderer  mehr  Sachen,  die
sonsien  E.  F.  Gu.  in  anderweg  fürkommen,  zu  geschweigen  2c.“
Herzog  Ludwig  schrieb  aber  eigenhändig  an  den  Rand  hin:  „ich
waiß  nichtz  von  der  vierten  Balep,  wann  man  sonst  (anders)
nit  gern  Faulentzer  und  wider  die  CantzlepOrdnung  Schmarotzer
  will  haben.“  Offenbar  war  also  Herzog  Ludwig  damals
(1590)  der  Meinung,  daß  es  in  seiner  Kanzlei  nicht  nur  keine
eigentliche  besondere  Geheimeraths-Balley  gebe,  sondern  auch,
baß  es  ein  überflüssiges  Werk  seyn  würde,  wenn  es  eine  gäbe.
Es  war  nach  seiner  Meinung  für  eine  eigene  Geheimeraths=Valley,
  als  folche,  nicht  genug  Arbeit  da.  Zu  gleicher  Zeit
erhellt  aber  auch  aus  der  angeführten  Stelle  des  Bedenkens,
worauf  ssch  die  Erklärung  des  Herzogs  bezieht,  daß  es  Männer,
wie  der  Land-Hofmeister,  Vice-Kanzler  und  Kammer-Prokurator
waren,  als  eine  völlig  entschiedene  Sache  anfahen,  es  eristire
eine  Geheimeraths-Balley,  wie  eine  des  Oberraths.  Der  Herzog
  schien  am  Buchstaben  der  Kanglei-Ordnung  zu  hängen,  der
Land-Hofmeister,  Kanzler  und  Kammer-Prokurator  aber  nahmen
  es  nach  der  Praris.

*“)  Die  Urkunde  vom  12.  März  159  bei  Sattler  Thl.  V.  Beil.  26.
        <pb n="345" />
        325

der  Kanzler  und  der  Vice-Kanzler  nebst  den  beiden  Kammer-Sekretarien
  auftraten.  Weder  der  Kammermeister,  noch  der
Kirchenraths-Direktor  gaben,  wie  jene,  auf  den  eventuellen
Fall  Handtreue.

Ebenso  gingen  bei  der  feierlichen  Leichenprozession  Herzog
Ludwigs  *)  die  hinterlassenen  Regimentsräthe  sammt  den  beiden
  Kammer-Sekretarien  als  ein  vom  Oberrath  völlig  abgesondertes
  Korps;  sie  gingen  im  Range  weit  voran  vor  diesem.

So  war's  aber  auch  hier  auf  langehin  zum  letzten  Male;
denn  mit  Herzog  Friedrichs  Regierung  20)  schien  es  anders
zu  werden.

Gleich  bei  dem  Anfange  derselben  erschien  fast  eine  neue
Welt,  und  mit  jeder  weiteren  Eutwicklung  derselben  zeigte
sich  immer  klarer,  wie  Alles  sich  umkehre.

Nicht  nur  Melchior  Jäger's  alte  hochgepriesene  Macht
und  Herrlichkeit  verschwand,  sondern  der  ganze  Regimentston
aͤnderte  sich.

Der  neue  Herzog  wollte  selbst  regieren  und  allein
regieren,  und  diese  Eifersucht  des  Alleinherrschers,  die  durch
manche  zufällige  Reize  noch  verstärkt  wurde,  vertrug  sich  weder
  mit  dem  bisberigen  Wesen  von  Hoskanzlei,  noch  mit  einer
wirksamen  Kollegial-Verfassung.  Die  Schreiber  in  der  Hofkanzlei
  waren  ihm  nicht  klug  genug,  und  die  größte  Thätigkeit
der  Kollegien  schien  ihm  zu  langsam.  Auch  mochte  er  sich
wohl  der  Lenkbarkeit  der  letzteren  nie  so  versichert  glauben,
wie  er  es  bei  einzelnen  wohl  ausgewählten  vertrauteren  Rathgebern
  seyn  konnte.

*)  23.  August  159z.  Die  ausführliche  Beschreibung  dieser  Leichen-Prozession
  befindet  sich  im  Archive.  «
**)  Ludwig  starb  8.  August  1593.  Herzog  Friedrich  regierte  von
1593  bis  1608.  ·
U«
        <pb n="346" />
        524

Fast  Alles  ging  also  bloß  nach  Privatgutachten  einzelner
vertrauteren  Männer.

Die  Staats-Angelegenheiten  verhandelte  der  Herzog  mit
dem  Tübingischen  Professor  Dr.  Matthäus  Enzlin,  den  er
gleich  beim  Antritt  seiner  Regierung  als  Rath  von  Haus  aus
in  seine  Dienste  genommen,  und  der,  ohne  je  das  Patent  eines
  Geheimenraths,  wie  Melchior  Jäger,  erhalten  zu  haben,
während  der  ganzen  Regierung  Herzog  Friedrichs  den  wahren
Gebeimenrath  spielte.  Was  etwa  bei  Kammersachen  in's  Detail
  ging,  besorgten  Christoph  von  Degenfeld  oder  der  Land-Prokurator
  Georg  Eßlinger  von  Kochendorf.

Dr.  Enzlin,  der  Verständigste  und  Schlauste  von  Allen,
glaubte  überdieß  nicht  udthig  zu  haben,  mit  dem  Land-Hofmeister,
  Kanzler  und  Vice-Kanzler  in  Koalition  zu  treten,  um
desto  sicherer  mit  ihnen  und  durch  sie  regieren  zu  können.
Er  war  ein  ehrgeiziger,  stolzer,  harter  Mann,  dem  es  selbst
an  politischer  Verträglichkeit  fehlte,  und  der  auch  schon  deßwegen
  die  Geschäfte  gern  allein  trieb,  weil  er  bald  jedes  wichtigere
  Geschäft,  das  der  Herzog  ihm  auftrug,  als  eine  schöne
Finanzgelegenheit  ansah.

So  hatte  er  mit  seinem  eigenen  Schwager,  dem  gelehrten
Kanzler  Dr.  Aichmann,  in  Kurzem  solche  Streitigkeiten,  daß
dieser  (1601)  den  Dienst  verließ  und  kursächsische  Bestallung
annahm.

Um  desto  sicherer  Herr  zu  bleiben,  beförderte  hierauf
Enzlin  einen  Mann)  zur  Kanzlersstelle,  der  sie  nicht  annehmen
  wollte,  weil  er  wegen  eines  natürlichen  Sprachfehlers
öffentlich  zu  sprechen  nicht  vermochte,  was  doch  sehr  oft  die
Hauptpflicht  des  Kanzlers  war.  Gerade  diesen  Theil  des

)  Dr.  Johann  Jakob  Reinhard.
        <pb n="347" />
        525

Kanzellariats  aber  schien  Dr.  Enzlin  für  sich  behalten  zu  wollen,
  denn  auch  den  neuen  Vicc-Kanzler  Dr.  Sebastian  Faber,
der  gewiß  damals  weder  an  Beredsamkeir,  noch  an  Rechiskenntnissen
  seinesgleichen  hatte,  lieh  der  herrschsüchtige  Mann
nie  zum  Wort  kommen.

Ebenso  vertrieb  er  den  Land-Hofmeister  Eberhard  von
Limpurg  durch  seine  Praktiken,  und  sieben  Vierteljahre  lang
blieb  diese  ersie  Stelle  in  der  Regierung  des  Landes  unbesetzt.

.Wie  sollte  nun  also  ein  Geheimenrarhs-Collegium  da  gedeihen,
  oder  zur  vollendeten  Eristenz  gelangen  können,  wo
obnedieß  die  ganze  Art,  die  Geschäfte  zu  behandeln,  aller  wirksamen
  Kollegien-Erisienz  völlig  zuwider  war?  Nicht  einmal
wenn  der  Herzog  auf  Reisen  ging  wurden  die  Rerservatsachen
einem  Korps  von  Näthen,  oder  etwa  Einem,  der  den  Namen
Geheimerrath  fäührte,  übertragen,  sondern  der  Land=Hofmeister
  und  Kanzler  sollten  fie  (sofern  sie  anders
nicht  dem  Herzog  nachgeschicke  werden  könnten)  nach  Gutdünken
  verrichten.  ")  ·

Wenn  aber  auch  etwa  von  Zeit  zu  Zeit  etwas  dieser,
Art  erschien,  was  einem  Geheimenrath  gleich  sehen  mochte,
oder  eine  vertrautere  Versammlung  einiger  wenigen  der  ersten
Maͤnner  der  Landesregierung  gehalten  wurde,  so  waren  weder
die  Materien,  auf  welche  die  Berathschlagung  sich  bezog,  von
der  Wichtigkeit,  daß  sie  dem  deliberirenden  Korps  ein  Ansehen
geben  konnten,  **)  noch  waren  überhaupt  die  Berathschlao)

  S.  hinterlassenen  Befehl  Herzog  Friedrichs,  wessen  sich  Land-Hofmeister
  und  Kanzler  mittelst  seiner  F.  Gn.  Abwesens  in  der
Kanzlei  zu  verhalten.  Stuttgart,  12.  Juni  1594.

*  S.  das  Beispiel  einer  Versammlung  in  der  Geheimenrathsstube
von  1601  in  Moser's  patriot.  Archiv,  Bd.  IX.  S.  345.
        <pb n="348" />
        326

gungen  haͤufig  genug,  um  die  Organisation  derselben  zu  befoͤrdern.


Was  alsdann  in  politischen  Verhaͤltnissen  so  oft  wahr
ist,  galt  auch  hier,  daß,  was  nicht  fortwächst,  verwellt  und
vergeht.  Wo  sind  denn  die  Herren  Gebeimenräthe,
mochte  man  fragen,  wenn  man  Herzog  Friedrichs  Leichen-Prozession
  ansah?  Sie  gingen  naͤmlich  nicht,  wie  bei  Herzog
Ludwigs  Ereauien,  als  ein  eigenes,  vom  Oberrath  ganz  abgesondertes
  Korps,  sondern  der  Land-Hofmeister  und  Melchior
Jäger  hielten  sich  nach  ihrem  Adelsrange,  der  Kanzler  und
WViece-Kanzler  waren  bei  dem  Oberraths-Collegium.

Mit  Herzog  Jobann  Friedrichs  Regierungs-Antritt
(1608)  aber  schien  Alles  wieder  in  jene  Verhältnisse  zurückzukehren,
  die  zur  Zeit  Herzog  Ludwigs  gewesen  waren.  Melchior
  Jäger  kam  wieder  in  seine  Wirksamkeit,  und  bei  den
damaligen  wilden  Treibereien  der  Katholiken  und  Protestanten
gegen  einander  wurden  die  Zeitläufte  so  geschwinde  und  so
ängstlich,  daß  engere  Zusammenkünfte  der  vertrauteren  Räthe
unentbehrlich  zu  seyn  schienen.

Das  Unionswerk  wurde  als  eine  große  Staatsheimlichkeit
betrieben,  und  mit  jeder  wichtigeren  Katastrophe,  die  damals
das  deutsche  Reich  litt,  schien  in  der  Regierung  der  größeren,
besonders  süddeutschen  Staaten  eine  geheimnißvollere  Betreibung
  der  Haupt-Angelegenheiten  dringend  zu  werden.

Dieß  alles  führte  also  fast  norhwendig  auf  eine  neue  und
schnell  vollendete  Entwicklung  eines  eigenen  Geheimenraths.

Ueber  so  wichtige  Gegenstände  aber,  wie  z.  B.  die  1607  gesuchte
  Deklaration  des  Tübinger  Vextrags  war,  wurde  kein  Gebeimerrath
  gehalten,  sondern  Alles  allein  zwischen  dem  Herzog
und  Dr.  Euzlin  abgethan.  «
        <pb n="349" />
        327

Ohnedieß  heben  sich  alle  Institute  solcher  Art,  die  mehr  nur
außer  Gang  gekommen,  als  eigentlich  aufgehoben  worden,
schnell  wieder  auf's  Neue,  sobald  neue  und  alte  Veranlassungen
  ihrer  Wiederkehr  glücklich  zusammentreffen.  Doch  aber
ging  es  unter  Herzog  Johann  Friedrichs  Regierung  nicht
ganz  so,  wie  man  nach  allem  diesem  hätte  erwarten  sollen.

Melchior  Jäger  war  wohl  auf's  Neue  in's  Direktorium
der  Hofkanzlei  eingetreten,  und  nicht  nur  sein  alter  Geheimerraths-Titel
  war  wieder  vollgültig  worden,  sondern  auch  der
neu  erstandene  Kabinetsminisier  schien  noch  größere  Rechte,
als  ehedem,  zu  erhalten.  Wie  Herzog  Johann  Friedrich  in's
Wildbad  ging  (April  1609),  wurde  ihm  allein  die  Erledigung
der  gemeinen  Reservatsachen  überlassen,  und  uur  die  wichtigeren
  sollten  dem  Herzog  nachgeschickr  werden.  2)  Ebenso  wie
Herzog  Johann  Friedrich  im  April  des  nachfolgenden  Jahres,
theils  Kränklichkeit  halber,  theils  auch  anderer  wichtigen  Geschäste
  wegen,  eine  Zeit  kang  nicht  alle  Reservatsälle  an  sich
gelangen  lassen  wollte.  9)  Nie  ist  vorher,  nie  nachher,  eine
gleich  große  Gewalt  einem  einzelnen  Manne  von  irgend  einem
regierenden  Herzog  übertragen  worden.

Allein  eben  diese  Gewalt,  die  Einem  allein  zufiel,  und  die
dieser  im  Dienste  grau  gewordene  Mann,  der  zugleich  alle
Vortheile  eines  ehedem  über  zehn  Jahre  lang  genossenen  großen
  Dominats  hatte,  jetzt  gleich  im  Anfange  dieser  Regierung
über  zwei  Jahre  lang  besaß,  mußte  nothwendig  selbst  wieder
ein  großes  Hinderniß  der  neuen  Entstehung  eines  ordentlichen
  Geheimenraths  seyn.

*)  S.  herzogl.  Dekret,  Stuttgart  29.  April  1609.
vo)  S.  herzogl.  Dekret  vom  28.  April  1610.
        <pb n="350" />
        528

Wie  aber  auch  Melchior  Jäger  den  &amp;amp;.  April  1644  starb,
so  traten  doch  nicht  eben  dieselben  Verhältnisse  wieder  ein,
die  ehedem,  zur  Zeit  der  Ludwig'schen  Regierung,  einer  solchen
  Emtwicklung  günstig  gewesen.  Niemand  hatte  ein  solches
allgeltendes  Uebergewicht,  wie  damals  Jäger  genossen,  und
wenn  schon  Benjamin  Vouwinghausen  von  Walmerode  besonders

  bei  den  Unionstraktaten  ein  sehr  wichtiger  Mann  gewesen,
  und  von  Fremden,  die  ihn  ehren  wollten,  öfters  Geheimerrath
  genannt  werden  mochte,  )  so  war  doch  sein  wahrer
  Titel  Hofrath  und  Obrist,  ?8)  und  er  galt  vorzüglich
  nur  in  Unionssachen.

Auch  in  keiner  der  Dispositionen,  die  Herzog  Johann
Friedrich  bei  mehreren  seiner  Reisen  außer  Landes  wegen
einstweiliger  Erledigung  geringerer  Reservatfälle  machte,  erscheint
  irgend  eine  Spur  eines  ordentlichen  Geheimenraths.

Wie  er  1613  nach  Braunschweig  ging,  wurden  solche
Fälle  bei  dem  Oberrath  dem  Land-Hofmeister  und  Kanzler,
bei  der  Rentkammer  dem  Kammermeister  und  bei  dem  Kirchenrath
  dem  Direktor  überlassen,  und  von  Allem,  was  diese
Chefs  der  Kollegien  in  dieser  Zeit  erledigt  haben  würden,  sollre
dem  Herzog  bei  seiner  Rückkunft  ein  genaues  Verzeichniß  vorgelegt
  werden.  5%)Während  der  Reise  auf  den  Nürnbergischen
  Unionstag  (1619)  war  die  Besorgung  der  geringeren
Reservatfälle  dem  Land-Hofmeisier  und  Kanzler  und  Dr.  Veit
Breitschwerdten  übertragen.  !)  Vom  Namen  eines  Geheimen-Raths
  erscheint  auch  nicht  eine  Spur.  Es  gab  damals  weder

*)  S.  die  badische  Erklärung  vom  2.  Mai  1622  bei  Sattler,
Thl.  VI.  Beil.  55.
**)  S.  ebendaselbst  Beil.  67.
*%)  S.  das  herzogl.  Dekrer,  Stuttgart  7.  Dezember  1615.
7)  S.  das  Dekret  vom  51.  Oktober  1619.
        <pb n="351" />
        329

ein  ganzes  Collegium,  das  diesen  Namen  fuͤhrte,  noch  auch
nur  einen  einzelnen  Mann,  der  denselben  ungefaͤhr  eben  sotrug,
  wie  ihn  weiland  Melchior  Jäger  getragen  hatte.

Wie  wenig  überhaupt  die  Benennung  Geheimeräthe
damals  gangbar  gewesen,  zeigt  auch  allein  schon  der  damalige
fürstbrüderliche  Vertrag,  und  die  Disposstion  desselben  wegen
der  Vormundschaft  und  Landes-Adminisiration  während  der
Minderjährigkeit  des  Regierungs-Nachfolgers.  Denn  die  Mit-Vormundschaft
  neben  dem  ersten  Agnaten  des  Hauses  und  der
fürstlichen  Wirtwe  wurde  daselbst  nicht  dem  Geheimenraths=Collegium,
  oder  auch  nur  mit  einer  unbestimmteren  Beneunung
  den  Geheimenräthen  übertragen,  sondern  bloh  von
vertrauten  Räthen  wird  gesprochen,  *)  mit  deren
Zutrhun  Vormundschaft  und  Landesregierung  geführt  werden
  sollte.  Der  Ausdruck  Geheimeräthe  hätte  gleich  zum
voraus  auf  den  eintretenden  Fall  eine  bestimmte  Personal-Auszeichnung
  gegeben,  wer  gemeint  sey;  die  Benennung  vertraute
  Räthe  that's  nicht,  und  selbst  auch  die  beigefügte
Beziehung  auf  die  Testamente  Christophs  und  Ludwigs  war
dazu  nicht  hinreichend.  4

Wohl  gad's  also  damals  Männer,  die  nach  Gönsllings=Art
  viel  und  Alles  galten,  auch  setzte  man  dem  Namen,  den

*)  „Wofern  der  älteste  regierende  Herr  Bruder  zeitlichen  Todes
verfahren  würde,  und  darüber  durch  kestamentliche  Diöposstion
nicht  anders  befohlen  hätte,  daß  albdann  dero  Herr  Bruder
Herzog  Ludwig  Friedrich  als  Aeltester,  wie  auch  die  alsdenn
hinterlassene  Fürstl.  Frau  Wittib  als  die  Frau  Mutter  sich  der
Vormundschaft  und  deren  Verwaltung  mit  Zuthun  vertrauter
Naͤte,  wie  in  Herzog  Christophs  und  Ludwiggs  hinterlassenen
  Testamenten  Verordnung  geschehen,  unternehmen  1c.“
S.  Furstbrüderlichen  Vergleich,  28.  Mai  1617,  in  Moser's  Sammlung
  wirtemb.  Urkunden,  S.  572.
        <pb n="352" />
        550

man  ehren  wollte,  und  wenn  es  der  des  Bice-Kanzlers  seyn
mochte,  vielleicht  öfters  als  ehedem  den  Namen  Geheimerrath
bei,  #)  allein  jenes  entstand  und  verschwand  bloß  nach  individuellen
  Verhältnissen,  und  dieses  war  nur  ein  Kompliment--Wort,


Eben  so  waren  die  beiden  Kammer-Sekretarien  Johann
Conrad  Brotbeck  und  Heinrich  Hiller,  besonders
in  den  acht  letzten  Regierungsjabren  Herzog  Johann  Friedrichs,
leider  sehr  bedeurende  Männer,  aber  mehr  nur  Mäklers-Industrie
  war's,  als  pflichtmäßige  Amtsbestimmung  oder  Amts-Thätigkeit,
  die  sie  bedeutend  machte.

Sie  scheinen  die  Wittleder  jener  geit  gewesen  zu  seyn,
die  bei  Aemrer-Vergebungen  wohl  oft  mehr  als  Land-Hofmeister,
  Kanzler  und  Vice-Kanzler  zu  sagen  haben  mochten,  auch
die  erlaubten  und  unerlaubten  Privatgeld-Regocen  des  Herzogs
führten;  allein  kein  Pleikard  von  Helmstatt,  kein  Kanzler  von
Engelhofen  und  kein  Vice-Kanzler  Löffler  wären  mit  Verrufenen
  dieser  Art  in  einen  Rath  zusammen  gesessen.  Solche
gemeine  Beutelschneider,  wie  sie  waren,  bekümmerten  sich  wohl
mehr  auch  nur  um  Benutzung  des  Kipper=  und  Wipperwesens,
als  um  Staatssachen.

Sie  waren  deßwegen  auch  gleich  unter  den  Ersten,  die
man  nach  Herzog  Johann  Friedrichs  Tode  entließ.  Sie  waren's,
  die  der  landständische  Eifer,  wie  er  nach  manchen  schon
vorher  gemachten  Repräsentationen  noch  im  Abschiede  von
4629  sich  äußerte,  vorzüglich  vor  Augen  hatte,  und  um  deren
willen  kraft  einer  ordentlichen  Verabschiedung  die  ganze  Hof-*)

  Zuerlt  geschah  dieses,  so  viel  ich  in  Akten  fand,  bei  dem  Vice=Kanzler
  Dr.  Sebastian  Faber.
        <pb n="353" />
        551

Kanzlei  auf  immerhin  aufgehoben  wurde.  ")  Stärker  konnte
sich  wohl  der  allgemeine  Haß  nicht  ausdrücken,  als  daß  man
selbst  die  Amtsstelle  dieser  Maͤnner  auf  ewige  Zeiten  hin  vertilgte.


Herzog  Johann  Friedrich  starb  18.  Juli  1628.  Sein
Erbprinz  Eberhard  war  noch  minderjährig.  Der  aͤlteste
Agnate,  Herzog  Ludwig  Friedrich,  kam  aus  Moͤmpelgart,  um
nach  dem  eigenen  Wunsche  der  mitverordneten  Vormuͤnderin,
der  verwittweten  Herzogin,  die  Vormundschaft  und  Landes-Administration
  anzutreten.

Nun  aber  mußte  auch,  wie  es  bei  diesem  fürstlichen  Hause
in  solchen  Fällen  Herkommens  sey,  ein  geheimer  Regiments,
  und  Kuratelrath  bestellt  werden.  79)  Denn  so  verstand
  man  jetzt  die  Stelle  des  elf  Jahre  vorber  geschlossenen
sürstbrüderlichen  Vergleichs,  daß  die  Landes-Administration  von
dem  ersten  Agnaten  des  Hauses  und  der  Herzogin  Wirtwe
mit  Zuthun  vertrauter  Räthe,  wie  in  Herzog
Christophs  und  Ludwigs  Testament  verordnet
worden,  zur  Zeit  der  Minderjährigkeit  geführt  werden  sollte.)

Man  nahm  auch  davon  keine  Noliz,  daß  wenigstens  zufolge
  des  Testaments  von  Herzog  Christoph,  und  so  denn  auch
zufolge  dessen,  was  ausdrücklich  in  den  Ehepakten  der  Herzogin
  Wittwe  stand,  I)  der  Marschalk  wie  der  Landhofmeister
  und  Kanzler  unter  der  Anzahl  jener  vertrauteren  Räthe

G.  Landes-Grundverfassung,  S.  464.

**)  Sind  die  eigenen  Worte  gus  einer  Erklärung  der  neu  ernannten
  geheimen  Regiments=  und  Kuratelräthe  vom  2.  Aug.,  1628.
(Archiv-Urkunde.)

)  S.  Moser's  Sammlung  wirtemb.  Urkunden,  S.  372.

S.  obenangeführte  Stelle  aus  den  Chepakten  der  Herzogin
Barbara  Sophia.
        <pb n="354" />
        332

seyn  sollte.  Man  schloß  ihn  ganz  aus,  wie  er  schon  nach
Christophs  Tode  und  so  denn  auch  in  Herzog  Ludwigs  Testament
  ausgeschlossen  worden  war,  und  statt  des  Kanzlers,
dessen  Stelle  schon  seit  Christophs  von  Engelshofen  Tode
(4625)  nicht  besetzt  worden,  nahm  man  den  Vice-Kanzler.

So  ersuchte  also  Herzog  Ludwig  Friedrich,  der  aͤlteste
Bruder  des  verstorbenen  Fürsien,  und  mit  ihm  die  verwittwete
  Herzegin  Mutter,  den  bisherigen  Land-Hofmeister
  Ritter  Pleickard  von  Helmstatt,  den  bisberigen
  Vice-Kanzler  Dr.  Jacob  Löffler  und  die
beiden  alten  Oberräthe  Dr.  Johann  Kielmann
und  Dr.  Veit  Breikschwerdt,  das  wichtige  neue  Amt
zu  übernehmen.

Alle  vier,  den  Vice-Kanzler  Löffler  ausgenommen,  meist
bejahrte  Männer,  zeigten  sich  bereitwillig.  Alle  vier  baten
um  Unterstühmung  bei  ihrem  Amte,  und  erklärten  umständlich,
wie  viel  darauf  ankomme,  daß  der  Herzog  Administrator  fleißig
  dem  Geheimen  Regiments=  und  Vormundschaftorathe  selbsi
beiwohne.  Es  war  hierbei  nicht  bloß  um  Abkürzung  der  Geschäfte
  zu  thun,  sondern  der  Hergog  Administrator  sollte  selbst
auch  die  Berathschlagungen  auhdren.

Daß  diese  Geheimen  Kuratelräthe  zugleich  so  sehr  darauf
drangen,  bei  einem  Amte,  das  nothwendig  viel  Widerwillen
und  Feindschaft  erregen  müsse,  nie  ungehdrt  vom  Herzog
Administrator  oder  der  Herzogin  Wittwe  verurtheilt  zu  werden,
  ist  nicht  nur  ein  deutlicher  Beweis,  daß  sie  ein  neues
Amt,  das  sie  bisher  noch  nie  getragen,  übernommen  zu  haben
glaubten,  sondern  zeigt  auch  nebenher  unverkennbar,  wie  gut
diese  Männer  —  Luft  und  Klima  des  Hofes  kannten.  Es
ist  viel  gebeten,  nie  ungehbrt  verurtheilt  zu  werden.
        <pb n="355" />
        333

unstreitig  war's  aber  dabei  noch  der  Klugheit  ganz  gemaͤß,
  die  Bedingung  beizufuͤgen,  daß  wenn  einer  von  ihnen
fortdauernd  krank  werden  oder  sterben  sollte,  seine  Stelle  mit
einem  andern  ehrlichen  Diener  und  Rath  ersetzt  werden  muͤsse.
Jeder  fuͤrchtete  in  den  damaligen  kritischen  Zeiten  das  Alleinstehen.
  Dieser  neu  angeordnete  Geheime  Regiments-  und
Kuratelrath  sollte  also  wenigstens  aus  vier  Personen  bestehen.

Herzog  Ludwig  Friedrich  versprach  Alles,  die  Herzogin
Wittwe  gab  ihre  Beistimmung,  *)  und  so  fing  mit  den  ersten
  Tagen  des  Augusis  1628  diese  vormundschaftliche  Regierung
  an.

Mles  freute  sich  auch  der  Strenge,  womit  dieser  neue
Geheime  Regiments=  und  Kuratelrath,  der  aus  vier  der  würdigsten
  und  erfahrensten  Räthen  bestand,  alle  Mißbräuche  der
vorigen  Regierung  abschaffte,  die  untreuen  Diener  hinwegthat
und  strafte,  auch  besonders  der  beiden  Kammer-Sekretarien
nicht  schonte,  die  damals  den  allgemeinen  Haß  trugen.

Das  ganze  Publikum  jubelte,  und  die  Landstände,  die
während  Herzog  Ludwigs  Minderjährigkeir,  also  erst  noch  vor
ungefähr  50  Jahren,  nie  —  selbst  bei  den  dringendsten  Gelegenheiten
  —  für  die  eigenthümliche  Subsisienz  eines  Geheimenraths
  sich  erklärt  hatten,  verlangten  jetzt  die  stete  Beibehaltung
  desselben  mit  einem  Eifer,  als  ob  das  wahre  Landeswohl
  darauf  beruhte.  ·

Ihre  ausfuͤhrliche  Erklaͤrung  auf  dem  Landtage,  der  gleich
in  den  ersten  Monaten  des  Jahres  1629  gehalten  worden,  war
hierüber  folgende:  76)

e

*)  Die  Erklärung  von  Beiden  ist  vom  6.  Augusi  1628.
½)  Siehe  Prälaten  und  Landschaft  unterthänige  Erklärung  vom
46.  April  1629.  (Archiv-Urkunde.)
        <pb n="356" />
        —.

554

„Was  für  das  Neunte  E.  F.  Gu.  mit  wohl  angestellter
und  noch  ferner  vorhabender  hochrümlicher  Reformation  dem
ganzen  Fürstl.  Hochlöblichen  Hauß  Württemberg  für  grosen
Nuzen  verursachet,  das  wird  hochgedachts  Fuͤrstliches  Hauß
wie  nit  weniger  die  Fuͤrstliche  Posteritaͤt,  auch  alle  dieses  Hertzogtumbs
  Undertanen  ongezweiffelter  Hoffnung  nach  kuͤnfftig
wohl  empfinden,  mer  hochgedacht  E.  F.  Gn.  zu  ewig  werendem
  Fürsil.  Lob  und  Rhum  gereichen,  und  gehorsame  Praͤlaten
  und  Landtschafft  zu  onvergeßlicher  böchster  Danckbarkeit
in  alle  Ewigkeit  verbinden.“

„Und  damit  Alles  in  so  nützlichem  Wolstand  moͤge  erhalten
  werden,  uf  künfftigen  dieses  Hertzogtumbs  Landtsfürsten
und  Herrn,  auch  die  Fürstl.  Successores  heilsamblichen  fortgepflauzt
  werde,  bielten  gehorsamste  Prälaten  und  Landtschaft  in
Underrenigkeir  und  unvorgreiflich  für  rathsam,  das  der  bereits
wol  angesiellte  Geheime.  Regiments  Rath,  dessen  Verrichtungen
  und  Anordnungen  bißhero  zu  der  Herrschaft  und  Landtschafft
  grosem  Vorstand  und  Nuzen  gerichtet  verspürt  worden,
künfftig  auch  auf  die  Fürstl.  Successores,  immassen  bey  vorigen
  Regierungen  auch  Herkommen  gewesen,  möchte  continuirt,
und  jedesmals  bei  den  zutragenden  Enderungs  Fällen,  welche
der  Almächtig  Gott  nach  seinem  Willen  lang  und  gnedig
verhuͤten  wolle,  mit  und  neben  dem  Landhofmeister  andere
wol  qualificirte,  des  Hertzogtumbs  erfahrne  und  dem  Lande
wohl  aflectionirte,  Personen  dem  Tübingischen  Vertrag  gemäß
  dazu  verordnet,  und  die  abgeschaffte  Cammer  Canzley,
dadurch  dem  Regiment  grose  Verhinderung  und  hochschädliche
Beschwerlichkeiten  zugezogen  worden,  nicht  wiederumb  erneuert
werden,  und  zu  mebrerer  Versicherung  bitten  geh.  Prälaten
und  Landschafft  ganz  undertenig,  solches  künfftigem  Landtage-Abschied
  gnädig  einverleiben  zu  lassen.“
        <pb n="357" />
        335

Ju  der  That  war  also  die  Meinung  der  Staͤnde  nicht
bloß  die,  daß  während  dieser  ganzen  vormundschaftlichen  Regierung,
  so  wie  in  allen  ähnlichen  nachfolgenden  Fällen,  stets
ein  Geheimer  Regimentsrath  erhalten  werden  müßte,  sondern
man  drang  auf  eine  von  nun  an  ununterbrochen  forkdauernde
Beibehaltung  desselben.  Es  war  in  ihrer  Bitte  unverholen
ausgedrückt,  daß  wo  überhaupt  das  Landesregiment  gut  bestellt
  seyn  solle,  auch  der  letzte  Centralpunkt  desselben  —  der
hohen  landesherrlichen  Prärogativen  übrigens  unbeschadet  —
eine  kollegialische  Organisation  haben  müsse.

Man  hatte  nämlich  während  der  beiden  letzten  Regierungen
  Herzog  Friedrichs  und  seines  Sohnes  Herzog  Johann
FKriedrichs  Erfahrungen  genug  gemacht,  welchen  Schaden  die
ein  zelnen  Rathgeber  anrichteten.  Herzog  Friedrich  harte
sie  nach  Lust  und  Laune  gewählt,  weil  er  nicht  sowohl  Ratbgeber,
  als  schlaue  und  bereitwillige  Agenten  haben  wollte,  und
Herzog  Johann  Friedrich  hatte  sich  gewöhnlich  an  den  nächsten
besten  gehalten,  den  er  gerade  um  sich  her  fand.  Bei  jenem
war  also  eigentlich  gar  kein  Rath  gewesen,  weil  Enzlin  und
Degenfeld  und  Eßlinger,  und  wie  sonst  weiter  die  vertrautern
hießen,  nie  über  die  Sache  selbst  gehdrt  wurden,  sondern  bloß
die  Mittel  der  Ausführung  zu  erfinden  hatten;  bei  Herzog
Johann  Friedrich  aber  war's  endlich  ein  wahres  Kammerdiener“
  oder  Kammer  ien-Regiment  gewesen.

Schon  seit  Langem  her  waren  also  die  größten,  entscheidendsten
  Maßregeln  nie  durch  ordentliche  Berathschlagungen
geprüst  worden;  Alles  war  nach  Einfällen  und  Launen  und
augenblicklichen  Bedürfnissen  gegangen.  Nie  hatte  der  Fürst
das  für  und  wider  gehörk.  Nie  waren  steks  eben  dieselben
Männer  im  Rathe  gewesen.  Man  hatte  jedesmal  zu  Nathe
genommen,  wen  man  vorläufig  bequem  fand,  und  gewöhnlich
        <pb n="358" />
        336

bei  den  allerentscheidendsten  Schritten  gerade  solche  Maͤnner
genommen,  die  durch  keine  Amts-Responsabilität  dabei  gefaͤhrdet
  waren,  was  auch  ihr  Rath  oder  Einfall  seyn  mochte.

Dieser  Unverfassung  wünschte  man  endlich  ein  Ende,  und.
je  kritischer  damals  die  Zeiten  wurden,  je  gewisser  sich  voraussehen
  ließ,  wie  stürmisch  gleich  die  ersten  Regierungsjahre  des
jungen  Herzogs  Eberhard  III.  seyn  würden,  desto  weniger
durste  man  zaudern,  eine  tief  eingreifende  Resorm  zu  treffen,
und  der  ganzen  Konstitution  des  Landes  durch  die  neu  gesuchte
  Einrichtung  eine  Vollendung  zu  geben.

Es  ist  auch  leicht  zu  erklären,  warum  sich  namentlich  die
Landstände  hicraus  eine  so  wichtige  Angelegenheit  machten,
daß  sie  zu  eben  derselben  Zeir,  da  sie  dringend  darauf  beharrten,
  der  Hof=  und  Kanzlei-Etat  müßte  noch  mehr  eingezogen
  werden,  als  bei  der  schon  erfolgten  zahlreichen  Reduktion
damals  gescheben  war,  um  siete  Beibehaltung  eines  Gehcimen
Regimentsraths  baten,  und  also  ein  sehr  kostbares  neues  Negierungs-Institut
  fortdauernd  haben  wollten.

Sie  wollten  den  Privat-Rathgebern,  durch  deren  Einfluß
bisher  vorzüglich  auch  ihre  Rechte  gelitten  hatten,  und  die
man  doch  nie  böllig  entfernen  konmte,  durch  diese  Einrichtung
wenigstens  das  Spiel  schwer  machen.  Der  Regent  sollte
durch  das  Anhören  der  kollegialischen  Debatten  jedesmal  doch
von  der  ganzen  Lage  der  Sachen  unterrichtet  werden,  auch  sollten
  die  Maßregeln  der  Regierung  selbst,  die  bei  dem  Spiele
der  einzelnen,  oft  wechselnden  Rathgeber  nothwendig  unstet
seyn  müssen,  künftighin  vermittelst  der  kollegialischen  Behandlung
  der  Angelegenheiten  eine  gewisse  Festigkeit  und  Ordnung
erhalten.  Man  hielt  sich  überzeuge,  daß  unter  beiden  letzteren
Regierungen  manches  Gemeinschädliche  unterblieben  wäre,
        <pb n="359" />
        337

wenn  eine  solche  bleibende  Einrichtung,  wie  man  sie  jetzt
suchte,  damals  schon  statt  gehabt  haͤtte.

So  ward  denn  auch  endlich  dem  Landtags-Abschiede  selbst
alles  das,  was  die  Stände  verlangt  hatten,  eingerückt,  *)
und  somit  erhielt  das  Geheimeraths-Collegium  eine  so  versicherte
  fortdauernde  Eristenz,  als  keines  aller  übrigen  landesberrlichen
  Kollegien  genoß.  Wie  auch  ein  künftiger  Landesherr
seine  Kanzlei  neu  organisiren  mochte,  ein  Geheimer  Regimenksrath
  mußte  bestindig  seyn,  auch  als  eigenes,  vom
Oberrath  abgesondertes  höchstes  Landes  Collegium  bleiben;  und
wie  es  soust  nur  zu  vormundschaftlichen  Zeiten  gewesen,  oder
den  Hausgesetzen  und  fürstlichen  Testamenten  zufolge  bisher
nur  in  solchen  Zeiten  seyn  mußte,  so  sollte  es  jetzt  kraft  einer
ordentlichen  Verabschiedung  zwischen  dem  Landesherrn  und
den  Ständen  fort  und  fort  und  unter  allen  Regicrungen  bleiben.
  ?o)  Noch  kam  aber  zu  allem  dem  ein  wichtiger,  neuer
Punkt  hinzu,  daß  solcher  neu  angeordnete  Geheime  Regiments-Rath
  nicht  bloß  auf  den  Nutzen  der  Herrschaft,
sondern  auch  auf  den  der  Landschaft  verpflichtet
werden  sollte.  7s9)

Sie  also,  die  ersten  Männer  der  ganzen  Regierung  des
Landes,  mußten  in  eine  doppelte  Verbindlichkeit  eintreten,  wie
sie  sonst  damals  keiner  aller  Kanzleiräthe  zu  übernehmen  hatte,
und  nie  auch  die  alten  Geheimenräthe  zur  Zeit  der  Vormund-*)

  S.  den  Abschied  vom  14.  Mai  1629  in  der  wlrtemb.  Landes-Grundverfassung,
  S.  454.

*#)  Denn  der  Landtags-Abschied  von  1629,  den  der  Herzog  Administrator
  zunächsk  bloß  für  die  Zeiten  der  Vormundschaft  geschlossen,
  wurde  von  Herzog  Eberhard  IIK.  1633  und  1652
nach  seinem  ganzen  Inhalt  bestätigt.

os)  SG.  loc.  cit.

Spittler's  sämmtliche  Werke.  XIII.  Be.  22
        <pb n="360" />
        558

schaft  oder  der  Ludwig'schen  Regierung  übernommen.  Sie
sollten  nicht  bloß  Räthe  und  Männer  des  Fürsten,  sondern
Männer  des  Landes  seyn.  Sie  sollten  demnach  nichts  als  Nutzen
  des  Fürsten  ansehen,  was  nicht  zugleich  des  Landes
Wohl  sey,  und  so  deun  stets  vereint  sowohl  dem  Fürsten,  als
dem  Lande  zu  Nutzen  rathen.

Es  ist  unverkenubar,  welche  wichtige  Modifikation  dieses
hier  der  Geheimen  Rathspflicht  gab.

Wo  der  Landesherr  (wie  in  Wirtemberg  der  Fall  ist)
kein  Tarationsrecht  hat,  und  bald  das  Land  wichtige  Ansprüche
an  die  Kammer,  bald  die  Kammer  bedeutende  Forderungen
an  das  Land  macht,  da  konnten  leicht  der  Vortheil  des  Fürsten
  und  der  Nutzen  des  Landes  einander  entgegen  seyn.
Wer  Beider  Vortheil  stet  und  gleich  vor  Augen  haben  sollte,
harte  eine  schwere  Pflicht  zu  erfüllen,  und  die  wirtembergische
Staats-Organisation  erhielt  hier  in  einer  der  wichtigsten  Partien
  eine  Bildung,  wie  man  sie  schwerlich  in  irgend  einem
andern  deutschen  Lande  selbst  in  solchen  öffentlichen  Verträgen
ausgedrückt  findet.

Die  besondere  Verpflichtung  auf  den  Nutzen  des  Landes
konnte  zwar  schon  deßwegen  fast  unnütz  scheinen,  weil  das
Land  selbst  in  seinen  Staänden,  die  überdieß  nicht  kurienweise
getheilt,  also  sicher  alle  zu  einem  Interesse  vereinigt  find,
seine  Repräsentanten  hatte,  auch  im  gewöhnlichen  Laufe  der
Dinge  das  wahre  Interesse  desselben  mit  dem  wohlverstandenen
  Interesse  des  Fürsten  zusammentreffen  mußte;  doch  bielten
  die  Alten,  die  das  alles  wohl  wußten,  die  neue  Einrichtung
  nicht  für  überflüssig.

Es  ist  in  einzelnen  Fällen,  wo  oft  Leideuschaften  mie
in's  Spiel  kommen,  gar  zu  schwer,  das  wohlverstandene  Interesse
  recht  fühlbar  zu  erhalten  oder  verständlich  zu  machen.
        <pb n="361" />
        559

Namentlich  die  ersten  Räthe  des  Fürsten,  die  demselben  näher
als  alle  übrigen,  leicht  auch  der  Gefahr,  bloß  nach  individuellen
oder  augenblicklichen  Verhälrnissen  sich  zu  richten,  mehr  ausgesetzt
  waren,  sollten  also  kraft  einer  feierlich  übernommenen
Verpflichtung  nie  vergessen,  daß  sie  Diener  des  Staates  und
nicht  bloß  Diener  der  Person  des  Fürsten  seyen.  In  eben
dieser  ihrer  Verpflichtung  lagen  alsdenn  auch  Recht  und
Schuldigkeit,  gegen  landesherrliche  Befehle  zu  remonstriren,
und  dringend  zu  remoustriren,  sobald  sie  dieselbe,  ihrer  wohlgeprüften
  Ueberzeugung  zufolge,  dem  Landeswohl  zuwider  finden
  sollten.

Dieß  war  also  der  erste,  1629  entworfene  Umriß  der
Amtssphäre  des  Geheimenraths.  Dieß  die  Haupt-Idee  bel  seiner
  konstitutionellen  Anordnung.  Dieß  der  Grundkeim,  aus
dem  alles  Uebrige  künftighin  sich  entwickeln  sollie.

Wenn  auch  schon  übrigens,  wie  es  bei  neuen  Regierungs-Instituten
  leicht  zu  geschehen  pflegt,  eine  weitere  Ausbildung
desselben  langehin  nicht  erfolgte,  überdieß  weder  eine  eigene
Amts-Instruktion  oder  sogenannter  Staat  für  die  Geheimenräthe
damals  gleich  aufgesetzt,  noch  eine  bestimmtere  Organisation
ihres  Collegiums  sogleich  der  Kanzlei-Ordnung  eingcrückt  wurde,
und  sogar  bei  manchen  wichtigen  Vorfällen  das  Geheimeratbs=Collegium
  wieder  mit  dem  Oberrath  zu  einem  delbberirenden
Korps  vereinigt  *)  zusammentreten  mußte,  so  trug  doch  das
ganze  Juliitut  gleich  in  diesem  seinem  Anfang  die  herrlichsten
Früchte.

Der  Administrator,  Herzog  Ludwig  Friedrich,  starb  26.  Jan.

*)  Ein  Beispiel  dieser  Art  findet  sich  in  der  wichtigen  Kollegial-Berathschlagung
  vom  ¼.  Februar  1635  bei  Londorp  Thl.  IV.
S.  298  u.  s.  w.  «

'  22*
        <pb n="362" />
        340

4631,  und  sein  Bruder  Tulius  Friedrich  von  Weiltingen,
der  die  Vormundschaft  über  den  sechzehnjährigen  jungen  Herzog
  sammt  der  Landes-Administration  führen  sollte,  schien  ansangs
  zu  Uebernehmung  derselben  kaum  guten  Willen  zu  zeigen;
  bald  aber  hatte  man  Urfache  zu  wünschen,  daß  er  sie
nie  übernommen  haben  moͤchte.

Erst  harte  er  verlangt,  daß  der  Geheime  Regimentsrarh
mit  doppelt  so  vielen  Personen,  als  bisher  besetzt  werden
sollte,  #)  vielleicht  weil  er  selbst  Lust  haben  mochte,  sein  Deputat
  bequem  zu  verzehren  und  die  Arbeit  den  Räthen  zu
lassen.  Bald  darauf  aber  machte  er  den  Vorwurf,  daß  der
Geheimerath  nicht  nur  nie  so  zahlreich,  als  gegenwärtig  gewcsen,
  sondern  überhaupt  auch  eine  neue  Erfindung  der  Räthe
selbst  sey.)

Der  launenvolle  Fürst  stieß  hier  bloß  seinen  Unwillen
aus.  Kundbar  war  weder  jenes  wahr,  noch  dieses  —  besonders
  in  Beziehung  auf  eine  vormundschaftliche  Regierung,
richtig;  aber  daß  er,  der  eigennützige,  unweise  Administrator

*)  Sattler  Thl.  VII.  S.  33.  „Und  weil  der  Geheime  Regiments-Rath
  bei  diesen  beschwerlichen  Zeiten  mit  wenigen  und  zum
Theil  kränklichen  Personen,  nämlich  nur  mit  dem  Landhofmeister
  Pleickard  von  Helmstatr,  Johann  Kielmann  und  Beit  Breitschwerdt
  (Kangler  Lössler  war  nämlich  fast  beständig  abwésend),
besetzt  war,  so  verlangte  er  (Herzog  Julius  Friedrich),  daß  ihre
Zahl  mit  zwei  adelichen  und  zwei  landschaftlichen  (Eingeborenen
bürgerlicher  Herkunft)  und  der  Staatssachen  wie  auch  des  Landes
  kundigen  Personen  vermehrt  wärde.“

Sattler  Thl.  VII.  S.  66;  aus  einem  Schreiben  Herzog  Julius
Friedrichs  vom  14.  September  1632.  „Sie,  die  Näthe,  hätten
den  Titel  eines  Administrators  erfunden,  und  Ihm  gegeben,
wie  sie  auch  den  Geheimenrath  ausgedacht,  welcher  vorhin  bel
keinem  Herzog  in  solcher  Anzahl  gewesen.“

n

—
        <pb n="363" />
        341

den  muthvollen  Widerstand  der  patriotischen  Geheimenräthe
wohl  fühle,  war  freilich  unverkennbar.

Wirklich  schoben  sie  ihn  auch  bald  ganz  ab  von  der
Landes-Administration.  Man  wollte  lieber  einen  achtzehnjährigen
  jungen  Herzog  haben,  denn  diesen  mehr  als  vierzigjährigen
  seltsamen  Adminisirator,  und  man  glaubte  mit  der  Jugend
  Herzog  Eberhards  III.  eben  deßwegen  weniger  zu  wagen,
weil  kraft  des  letzten  unter  der  vormundschaftlichen  Regierung
geschlossenen  Landrags-Abschiedes,  den  der  junge  Herzog  ausdrücklich
  bestätigt,?)  das  Geheimeraths  Collegium  sortdauernd
blieb,  auch,  wie  sich  bald  zeigte,  noch  zahlreicher  besetzt  wurde.

Da  nämlich  der  Land-Hofmeister,  ein  wohlversuchter  alter
  Kriegsobrister,  meist  zu  Felde  lag,  und  der  kluge  Kanzler
Löffler  häufig  auf  Gesandtschaften  sich  umhertrieb,  so  wurden
gleich  im  Anfange  der  neuen  Regierung  noch  zwei  neue  Mitglieder
  in  den  Geheimenrath  eingeführt.  70)

So  war  also  13  Monate  vor  der  unglücklichen  Nördlingischen
  Schlacht  der  Geheime  Regimentsrath  vollständiger
als  je  besetzt,  und  an  des  alten,  grämlichen  Land-Hofmeisters
Stelle,  der  damals  seinen  Abschied  durchaus  verlangte,  gewiß
auch  nicht  mehr  der  Mann  war,  der  bei  den  damaligen  Stürmen
  aller  Partien  unter  einander  Ruhe  und  Einigkeit  erhalten
  konnte,  schien  man  bald  einen  andern,  noch  thätigeren
Ritter  finden  zu  können.  705)  Allein  jener  unglückliche  Tag

½)  Landtags-Abschied  vom.  29.  Juli  1635  in  der  wirtemb.  Landes-Grundverfassung,
  S.  492.

#)  2.  Juli  1633  wurden  Johann  Jakob  von  Reischach  und  Dr.  Andreas
  Burkhard  eingeführt.

*“2)  Die  Ausfertigung  seines  wirklichen  Abschiedes  als  Land-Hofmeister
  erhielt  er,  Straßburg,  16.  Juli  1635,  aber  als  Geheimer=Rath
  von  Haus  aus  mit  400  fl.  Wartgeld  wurde  er  zugleich
noch  beibehalten.
        <pb n="364" />
        542

bei  Nördlingen,  )  der  den  jungen  Herzog  zu  einem  vierjäh,
rigen  Eril  zwang  und  dem  ganzen  Herzogthum  mit  dem
Untergang  drohte,  zernichtete  alle  weiteren  Plane,  und  hinderte
also  auch  hier  auf  langehin  alle  weiteren  Fortgänge  kollegialischer
  Ausbildung.  «

DieLand-HofmcistckstellewurdemährenddiesckZeiitgar
nicht  mehr  ersetzt.  Kanzler  Loͤffler,  der  durch  einen  kleinen
Fehler,  den  er  1635  bei  einer  Negociation  zu  Paris  begangen
zu  haben  schien,  alle  Gnade  Orenstirns  verloren  hatte,  und
zu  Wien  ohnedieß  weder  Billigkeiz,  noch  Gnade  zu  finden  hoffen
  durfte,  war  zu  Basel  im  Elend  gestorben,  *3)  noch  ehe
Herzog  Eberhard  nach  Stuttgart  zurückkam.  99)  Kurz  vor
ihm  starb  Johann  Sebastian  Hornmold  zu  Straßburg,  1)
und  von  allen  fünfen,  die  vor  der  Nbrdlinger  Schlacht  das
Geheimeraths-Collegium  ausgemacht  hatten,  lebten,  wie  Eberbard
  III.  4638  wieder  nach  Sturtgart  zurückkehrte,  nur  noch
von  Reischach  und  der  Vice-Kanzler  Dr.  Andreas  Burkhard.
Sie  beide  machten  also  nebsi  dem  ehemaligen  Oberrath
Dr.  Johann  Friedrich  Jäger,  der  auch  schon  vor  der
Schlacht  bei  Nördlingen  manchem  wichtigen  Konvent  als  Gesandter
  beigewohnt  hatte,  den  neuen  Geheimenrath  aus,  denn
Johann  Conrad  Varnbüler,  der  es  fürwahr  wohl  verdient
  hätte,  daß  der  Herzog  auch  an  ihn  dachte,  war  noch  einige
  Jahre  nach  der  Restitution  Herzog  Eberhards  III.  bloß
Oberrath.  Die  wichtigsten  Stellen  konnten  bei  der  damalis
gen  Armuth  bloß  nothdürftig  besetzt  werden.

*)  27.  August  1631.

*#*)  Im  Mai  1658  im  üsten  Lebensjahre.
½%))  41.  Oktober  1638.

)  25.  Juni  1637.
        <pb n="365" />
        343

Man  glaubte  aber  dem  neuen  Regiment  einen  neuen
mächtigen  Schwung  zu  geben,  wie  ungefähr  dritthalb  Jahre
nach  der  Restitution  Ferdinand  Geizigkofler,  ein
Sohn  des  ehemals  so  berühmten  Reichs-Pfenningmeisters  dieses
Namens,  zum  Statthalter,  Hofkanzlei=  und  Land-Direktor
  ernannt  wurde.  *)

Dieser  volltönende  Amtsname  war  auch  in  der  That
nicht  bloß  ein  neuer  Name  statt  des  alten  Land-Hofmeister-Titels,
  sondern  Geizigkofler  erhielt  wirklich  mehr  Gewalt,  als
bisher  irgend  ein  Land-Hofmeister  gehabt  hatte.

Der  ganze  Hofstaat  und  das  sogenannte  Hofgesinde  waren
  bisher  gewbhnlich  nicht  unter  dem  Land-Hofmeister,  sondern
  unter  dem  Marschalk  oder  Haus-Hofmeister  gestanden;
nun  aber  war  der  neue  Statthalter  auch  über  sie  alle.  Er
schien  ein  kleiner  Majordomus  zu  seyn.  Der  Herzog  hatte
große  Gewalt  in  seine  Hände  gelegt,  um  viele  große  Reformen,
  die  nothwendig  waren  und  zu  denen  er  selbst  nicht
Muth  genug  zu  haben  schien,  schnell  und  sicher  ausgeführt
zu  sehen.  Ihm,  dem  Starthalter,  aber  fehlte  es  weder  an
Einsichten,  noch  an  Thaͤtigkeit,  noch  an  entschlossenem  Zugreifen;
  allein  das  Land  ertrug  ihn  nicht.  Kein  Reformator,
der  rasch  wirken  will,  wird  in  Wirtemberg  glücklich  seyn.
Gleich  im  ersten  Jahre  seines  Amtes  wollte  Geizigkofler  schon
wieder  abdanken,  und  so  trieb  er  es  mit  Niederlegen  und
Wiederannehmen  desselben  bis  in's  fünfte  Jahr,  da  er  endlich
bei  dem  Entschlusse  seiner  völligen  Resignation  fesiblieb.)

*)  Sein  ganzer  Titel  war:  Ferdinanb  Geizigkofler,  des  heil.  röm.
Reichs  freier  und  edler  Herr  auf  Haunsheim,  Stauffen,  Moß
und  Wessenbeuren,  Ritter  und  Obrist,  fürstl.  wirkemb.  Statthalter,
  Hof-,  Land=  und  Kanzlei-Direktor.

*)  Er  legte  völlig  nieder  2.  April  1636.
        <pb n="366" />
        544

Während  er  in  Thätigkeit  gewesen,  war  Alles  gegen  ihn
verschworen.  Wie  er  endlich  abging,  bedauerten  Alle  seinen
Verlust,  die  Wenigen  ausgenommen,  denen  er  bisher  im  Wege
gestanden,  und  die  sich  Alle  am  Hofe  oder  in  der  Kanzlei
fanden:

Daher  dachte  man  auch  jetzt  bei  Hofe  an  keinen  Statthalter
  mehr,  sondern  ein  neuer  Land-Hofmeister  wurde  gesucht,
und  es  that  wohl  Eile,  ihn  zu  finden,  denn  da  Burkhard  und
Varnbüler  damals  zu  Osnabrück  und  Münster  waren,  so
machte  jetzt  Dr.  Johann  Friedrich  Jäger  allein  den
ganzen  Geheimenrath  aus.  Der  Hofmarschall  und  Obrist-Lieutenant
  Anton  von  Lüzelburg  mußte  auch  ungeachtet  aller  seiner
  Vorstellungen,  wie  wenig  er  dazu  tauge,  zutreten,  und
wenigstens  so  lange  den  Geheimen  Regimentsrath  besuchen,  bis
Burkhard  oder  Varnbüler  wieder  kämen.  )  Man  fand  ohnedieß
  einen  neuen  Land-Hofmeister  nicht  so  schnell,  als  man
erst  geglaubt  hatre.

Dr.  Lansius  zu  Tübingen  erhielt  hierzu  die  Aufträge;
er,  ein  alter,  wohlerfahrener  Professor  bei  dem  damaligen
Collegio  illustri,  hatte  große  Bekanntschaften  unter  dem
deutschen  Adel.  Sein  Vorschlag  ging  auf  Graf  Georg  Wolfgang
  von  Castell,  einen  der  besten  seiner  ehemaligen  Schüler.

Nach  langen  fast  drirthalbjährigen  Traktaten  ward  man
endlich  ouch  einig  mit  ihm,  76)  und  das  damalige  Geheime-Raths-Collegium,
  dessen  Cbef  er  sepn  sollte,  war  mit  drei  der
erfahrensten  Männer  besetzt.  Wer,  wie  sie  alle  drei,  den  dreibigjährigen
  Krieg  in  den  wunderbarsten  Abwechslungen  mit
durchgemacht,  auch  Anfang  und  Ende  der  westphälischen

*)  S.  das  herzogl.  Dekret  vom  J.  Oktober  1646.
**)  Im  April  1650  trat  er  endlich  ein.
        <pb n="367" />
        345

Friedens-Negociationen  als  Geheimerrath  erlebt  hatte,  dem
konnte  es  wohl  schwerlich  an  Erfahrungen  fehlen.

Innerhalb  sieben  Jahren  aber  war  dieses  ganze  Collegium
ausgestorben,  den  Land-Hofmeister  ausgenommen.  à#

Gleich  wie  Varnbüler,  mit  dem  es  ausstarb,  tödtlich  krank
wurde,  mußte  man  die  Einrichtung  treffen,  daß  die  Referenten
  aus  den  subordinirten  Kollegien  und  etwa  noch  ein  Rath
ebendesselben  Collegiums,  dessen  Angelegenheit  traktirt  werden
  sollte,  zu  dem  Land-Hofmeister  kamen,  und  theils  die
Resolutionen  entwerfen,  theils  aber  auch  die  Gutachten  erstatten
  halfen.)

Ueberdieß  wurden  zugleich  beide  Oberräthe,  Dr.  Nicolaus
Müller  und  Dr.  Johann  Ulrich  Zeller,  zu  einstweiligen  Geheimeraths-Vikarien
  konstituirt.  Sie  sollten  alle  zum  Geheimenrath
  (unmittelbar)  einkommenden  Staats-,  Kanzlei=  und
gemeine  Landessachen  berathschlagen  und  expediren  helfen.

Wollte  auch  der  Herzog  nicht  sogleich  neue  Geheimeräthe
machen,  so  waren  in  der  That  solche  substituirte  Männer
nothwendig,  denn  der  Land-Hofmeister  Graf  Casiell  theilte
seine  Zeit  fast  parteüsch  zwischen  Stuttgart  und  Remlingen,
und  seine  Familien-Angelegenheiten  schienen  überdieß  gerade
damals  sehr  dringend  zu  seyn,  so  daß  auch  er  um  seine  Entlassung
  bat,  und  nur  noch  auf  weitere  Kapitulation  blieb.  39)

Endlich  mußte  aber  doch  einmal  das  Collegium  neu  formirt
  werden.  Es  war  gar  zu  seltsam,  daß,  wenn  etwa  der

*)  Kanzler  Vurlhard  starb  25.  Juni  1651.  Johann  Friedrich
Jäger  starb  26.  Februar  1636,  und  Johann  Conrad  Varnbüler
starb  1657.

**)  S.  das  herzogl.  Dekret  vom  6.  April  1637.
**)  Monat  Juni  1658.
        <pb n="368" />
        346

Land-Hofmeister  verreiste,  ein  paar  substituirte  Maͤnner  des
Vormittags  den  Gebeimenrath  allein  ausmachen,  des  Nachmittags
  aber  im  Oberrath  sitzen  sollten.  7)

Wirklich  wurden  auch  sast  in  einem  Jahre  (1659)  vier
neue  Geheime  Regimentsräthe  ernannt,  und  nachdem  man
lange  Zeit  vergeblich  mir  Fremden  traktirt  hatte,  so  blieb's
zuletzt  doch  dabei,  daß  drei  der  bisherigen  älteren  Oberräthe,
Georg  Wilhelm  Bidembach  von  Treuenfels,
Dr.  Nic.  Müller  und  Dr.  Joh.  Ulrich  Zeller,  also
die  bisherigen  Geheimeratbs-Bikarien,  dazu  ernannt  wurden;
nebst  ihnen  aber  auch  Chrisioph  von  Mannteufel,  der
den  in  London  versiorbenen  Erbprinzen  Johann  Friedrich  bis,
her  auf  Reisen  als  Hofmeister  begleitet  hatte.

Letzterer  ward  bald  der  Günstling,  und  machte  den  Minister.
  Seine  Gewalt  schien  bald  von  eben  so  großem  Umfange
  zu  seyn,  als  weiland  Geizigkoflers  gewesen  war;  denn
neben  dem,  daß  er  im  Geheimenrathe  saß,  war  er  auch  Hof-Marschall,
  und  hatte  also  das  ganze  Hofwesen  unter  seiner
Aufsicht.  Nur  war  er  gewiß  gewandterer  Hofmann  und
milderer  Kollege,  als  jener,  denn  er  behielt  seine  große  Gewalt
mehr  als  25  Jahre  lang  vdllig  ungeschwächr.

Unter  allen  diesen  vier  neuen  Geheimenräthen  aber  war
kein  Kanzler  und  kein  Vice-Kanzler.  Männer,  wie  man  sie  zu
diesen  Stellen  nörhig  zu  haben  glaubte,  hatte  man  bisher  weder
  in  Wirtemberg  selbst,  noch  auch  im  Auslande  gefunden.

Die  große  Lücke,  die  der  dreißigjäbrige  Krieg  unter  der
studirenden  Generation  gemacht  hatte,  schien  sich  jetzt  erst
recht  fühlbar  zu  machen.  Vorerst  mußte  also  Dr.  Nicolaus
Mpler  v.  Ehrenbach  den  Verweser  des  Vice-Kanzellariats

*)  S.  herzogl.  Dekret  vom  26.  März  1638.
        <pb n="369" />
        347

machen  ,  oder  neben  seinen  übrigen  Geschäften  auch  die  Direkrion
  des  Oberraths  führen.

Jetzt  aber  endlich  war's  einmal  auch  Zeit,  die  Verfassung
  eines  Collegiums,  das  zwar  schon  seit  zwanzig  Jahren
konstitutionsmäßig  geworden  war,  aber  seine  ganze  bisherige
Einrichtung  nur  zusällig  erhalten  hatte,  genau  zu  bestimmen.
OhnedieH  mußte  der  ganzen  Kanzlei  wieder  einmal  ein  verbessertes
  General-Reglement  vorgeschrieben  werden,  da  die  alte,
schon  seir  Herzog  Johann  Friedrich  bestehende  Ordnung,  die
man  1635,  wie  sie  nun  einmal  war,  ohne  weitere  Verbesserungen
  publicirt  hatte,  nach  allen  den  Veränderungen,  die
seit  mehr  als  25  Jahren  erfolgt  waren,  nicht  mehr  statt  haben
konnte.

Zum  ersten  Male  wurde  jetzt  also  1660  ein  eigentlicher
Geheimerraths-Staat  aufgesetzk,  wie  zugleich  auch  alle  übrigen
längst  bestehenden  Stäte  revidirt  wurden.  2)  Zum  ersten
Male  wurde  ein  eigenes  Kapitel  vom  Geheimen  Regimentsrath
der  Kanzlei-Ordnung  eingerückt.  Zum  ersien  Male  selbst  der
Name  der  Hofkanzlei  ausgetilgt,  und  überall  Geheime  Regimentsraths-Kanzlei
  gesetzt.

Jene  große  Fülle  von  Gewalr,  die  ehedem  allein  dem
Land-Hofmeister  anvertraut  gewesen,  wurde  nun  in  der  revidirten
Kanzlei-Ordnung  dem  ganzen  Gebeimenraths-Collegium  übergeben,
  und  der  chemalige  Landhofmeister,  dessen  Namen  vorerst  noch
bleiben  mochre,  weil  er  einmal  da  war,  und  man  oft  in  Dingen
  dieser  Art  den  Namen  zuletzt  verschwinden  läßt,  wurde
in  einen  blohen  Geheimenraths-Präsidenten  verwandelr.  Diesen
Titel  führte  auch  der  Graf  von  Castell  gewöhnlich  neben  dem
Namen  des  Land-Hofmeisters.

*)  S.  Herzog  Eberhards  11I.  Rescript  an  den  Landhofmeister  vom
24.  Mai  1661.
        <pb n="370" />
        346

In  den  ehemaligen  Kanzlei-Ordnungen,  und  so  auch  in
der  von  Herzog  Johann  Friedrich,  die  Herzog  Eberhard  III.
4633  nur  neu  publicirt  hatte,  war  es  immer  geflissentlich
ausgedrückt  worden,  daß  Land-Hofmeister  und  Kanzler  im
Oberrathe  den  Präsidenten  machen,  und  wo  möglich  stets
zugegen  seyn  sollten;  in  dieser  neuen  Eberhardinischen  aber
wurde  der  Land-Hofmeister  hier  überall  absschtlich  hinweggelassen.
  Statt  Land-Hofmeister  und  Kanzler  hieß  es  jetzt
Kanzler  und  Vice-Kanzler.  2)

Alle  übrigen  Kollegien  sollten  dem  Geheimenraths-Collegium
  subordinirt  seyn,  und  dem  gewöhnlichen  Gange  nach
nichts  von  ihnen  an  den  Herzog  gebracht  werden,  was  nicht
vorher  auch  im  Geheimen  Regimentsrath  erwogen  worden.
Dieß  galt  besonders  auch  bei  Ersetzung  der  Aemter,  wo  Rentkammer
  und  Kirchenrath  ehedem  unmittelbare  Anträge  gemacht
hatten.  59)

Nur  aber  der  zweite  Grundsatz,  der  diesem  zu  korrespondiren
  scheint,  daß  auch  nichts  von  dem  Herzog  unmittelbar

")  S.  Spittler's  Sammlung  wirtemb.  Urkunden,  Thl.  II.  S.  249.
Daß  der  Land-Hofmeister  doch  noch  S.  255,  254,  237,  253  stehen
  geblieben,  darf  nicht  befremden.  Denn  so  pflegt  es  gewöhnlich
  zu  gehen,  wenn  man  eine  solche  Ordnung,  die  sich  auf  eie
nen  ganz  andern  Zustand  der  Dinge  bezieht,  mit  bloßem  Durchkorrigiren
  den  neueren  Ideen  anpassen  will.  Man  übersseht
eine  Menge  Stellen,  besonders  wenn  etwa  noch  die  zu  korrigirende
  alte  Ordnung  ein  sehr  bekanntes  Aktenstück  ist.

r)  S.  loc.  cit.  S.  263.  In  dieser  Stelle  hat  sich  ein  feines  Beispiel
  erhalten,  wie  wegen  Mangels  des  gehörigen  Durchkorrigirens
  das  Alte  oft  neben  dem  Neuen  stehen  geblieben.  Man
setzte  bloß  S.  264  die  Worte  hinein:  JZuerst  in  den  Geheimen
  Regimentsrath  und  von  daraus  an  Uns,
vergaß  aber  S.  263  in  der  ersten  Zeile  des  Absatzes:  Wir  wollen
  auch  ic.,  das  Wörtchen  Uns  hinwegzustreichen.
        <pb n="371" />
        349

au  die  Kollegien  gehen  werde,  ohne  daß  es  durch  den  Geheimenrath
  komme,  wurde  nicht  nur  nicht  ausgedrückt,  sondern
dielmehr  am  Ende  des  ersten  Theils  der  Kanzlei-Ordnung
eine  alte  Stelle  stehen  gelassen,  die  ziemlich  deutlich  das  Gegentheil
  zu  sagen  scheint.  Doch  dieser  zweite  korrespondirende
Grundsatz  war  auch  nicht  einmal  um  des  Ganzen  willen  nothwendig,
  sobald  nur  Alles,  was  von  den  Kollegien  an  den
Regenten  ging,  immer  erst  vorber  zur  Einsicht  des  Geheimen-Naths
  kam.

Außer  dieser  General-Inspektion  über  den  Oberrath
und  Rentkammer,  auch  weltlichen  und  geistlichen
Kirchenrath,  war  alsdenn,  was  zum  eigentlichen  Staatsrecht
  und  staatsrechtlichen  Verhältuissen  gebörte,  der  privativen
Vorsorge  des  Geheimenraths-Collegiums  übergeben.

Auch  hier  war  nämlich  seit  Kurzem  ein  eigenes  neues  Regierungsbedürfuniß
  eingetreten,  denn  so  selten  chedem  große  staatsrechtliche
  Fragen  bei  solchen  Regierungen,  wie  die  wirtembergische
gewesen,  vorgekommen  seyn  mochten,  so  häufig  schienen  sie
seit  1648  entstehen  zu  müssen,  da  seit  dieser  Epoche  die  fürstliche
  Landeshoheit  gleichsam  neu  geboren  worden  war.  Daher
wurden  demnach  auch  sowohl  die  hohen  Reichsregalien,  als
namentlich  alle  noch  jüngst  erst  im  Osnabrückischen  Frieden
wohlerworbenen  landesherrlichen  Rechte,  sowie  die  richtige
Bewahrung  der  herr=  und  landschaftlichen  Verhältnisse,  vorzüglich
  zum  Kreise  der  Amtsverrichtungen  des  Geheimenraths
gegogen.

Dieß  alles  lag  also  gleich  in  der  ersten  Anordnung  dieles
  neuen  hoͤchsten  Landes-Collegiums.  Dieß  lag  großentheils
zum  Tbeil  auch  schon  darin,  weil  das  ganze  Justitut  eine
Fortsetzung  des  —  ursprünglich  zur  Mit-Vormundschaft  angeordneten
  Geheimen  Regimentsraths  war,  und  der  Haupt-
        <pb n="372" />
        350

Idee  zufolge,  die  dabei  jetzt  zum  Grunde  lag,  die  ganze
Fuͤlle  der  alten  Land-Hofmeister-Gewalt  demselben  zufallen
sollte.

Ebenso  erklärt  sich  aber  auch  hieraus,  warum  das  in  späteren
  Zeiten  eurstandene  Ober-Hofmarschallenamt  mit
Recht  in  größerer  Unabhängigkeit  blieb,  als  alle  übrigen
Kollegien.

Hof=  und  Hofökonomie-Sachen  hatten  nie  ehedem  der
Aufsicht  des  Land-Hofmeisters  zugebört,  sondern  waren  das
Departement  des  Hofmarschalls  gewesen,  und  Letzterer,  der
sich  dem  Range  nach  jenem  gleich  bielr,  hatte  hier  eben  dieselbe
  große  Gewalt  genossen,  als  jener  zufolge  der  alten  Ordnung
  der  Dinge  in  Kanzleisachen  zu  behaupten  pflegec.  Aus
dem  alten  allmächtigen  Hofmarschall  war  demnach  ebenso
späterbin  ein  Hofmarschallenamt  geworden,  wie  aus  dem  Land-Hofmeister
  ein  Geheimcraths-Collegium,  und  dieß  war  von
jeher  überall  in  allen  großen  und  kleinen  Staaten  gewöhnlich
die  erste  Entwickelung  einer  bessern  Form  der  Regierung  gewesen,
  daß  sich  die  alten  großen  Amtsstellen,  bei  welchen  ein
Mann,  wie  man  endlich  fand,  zu  große  Macht  zu  haben
schien,  allmählich  in  Kollegial-Verfassungen  auflösten.

Wobin  denn  aber  Militärsachen  um  diese  Zeit  gebört
hätten,  fragt  man  umsonst.  Das  ganze  Fach  eristirte  in  Wirtemberg
  damals  noch  nichr;  auch  steht  in  der  ganzen  Kanzlei-Ordnung
  nicht  einmal  ein  Namen  dieser  Art.

So  weitgreifend  übrigens  gleich  diese  ersie  Bestimmung
und  Amtssphäre  des  Geheimenraths-Collegiums  gewesen,  so
fand  man  doch  nicht  nothwendig,  eine  eigentliche  Departemental-Einrichtung
  in  Referaten  und  Besorgung  der  Angelegenheiten
  einzuführen.  Es  war  vielmehr  hier  nur  ungefähr  eben
so  wie  im  Oberrathe.  Diese  und  jene  Hauptklasse  von
        <pb n="373" />
        551

Geschästen  hatte  ihren  besonderen  Mann,  wie  z.  B.  Universitätssachen
  schon  von  alten  langen  Zeiten  her  dem  Land-Hofmeister
und  Kanzler  zugehdrt  hatten,  und  also  jetzt  dem  ersten  adelichen
  und  ersten  gelehrten  Geheimenrath-  zufielen.  Wer  sich
der  Kreissachen  vorzüglich  anzunehmen  hatte,  ergab  sich  ohnedieß
von  selbst;  es  war  der,  der  auf  den  Kreiskonvent  ging.  Auch
entschied  oft  die  vorzügliche  Fähigkeit  eines  Mannes  zu  diesem
und  jenem  Geschäfte,  daß  man  ihm  gewisse  Haupt-Referate
übertrug,  und  oft  selbst  schon  in  seinem  Amtsdekret  ausdrückre.
  *)

*)  In  der  Folge  und  befsonders  unter  Herzog  Eberhard  Ludwig
scheint  sich  eine  Departemental-Eintheilung  im  Geheimenraths=Collegium
  mehr  ausgebildet  zu  haben;  es  war  aber  doch,  wie
aus  folgendem  Aktenstück  von  1723  erhellt,  mehr  nur  ein  Werk
unbestimmter  Willkür,  als  ordentlicher  Verkheilung.  Die  wichtigsten
  Fächer  hatten  ihren  Mann  nicht.

„Gleichwie  es  überall  als  eine  sehr  nüzliche  Sache  gefunden
wird,  wann  die  in  einem  Collegio  fürfallende  Geschäfte  unter
die  AMembra  Collegii  in  gewisse  Departements  vertheilt  werden,
weil  sodann  jeder  vor  sein  pensum,  daß  darinn  nichts  versaumt
und  alles  ordentlich  rractirt  werde,  besorgt  sepn  muß,  und  sich
genugsam  darinn  insormiren,  auch  auf  Bedürfen  sogleich  verlässige
  Nachricht  ertheilen  kan;  Also  sind  in  dem  Geheimen
Raths-Collezio  zwar  einige  Sachen  bereits  vertheilt,  einige  aber
nicht,  welche  doch  ebenfalls  einer  specialen  lncumbenz  höchst  benöthigt
  wären.

Die  bereits  vertheilte  sind:

4)  Herr.  Premier  Mlinislre  Erc.  haben  als  hoch  ansehnlicher
Praeses  die  Influenz  in  alle  Departements.

2)  Herr  Geheimerath  Baron  von  Sittmann,  Universitäts-,
Polizey-,  Watdenser  Sachen.

5)  Herr  Geheimerath  und  Comitial  Gesandter  Baron  von
Schüz,  die  Reichstags  Gefandschaft  und  bei  dero  Hiersepn  die
Conferenz  im  Cabinet.
        <pb n="374" />
        552
Durchweg  erkennt  man  überall  die  verjüngte  Kopie  der
damaligen  Einrichtung  des  Oberraths.  Sie  verräth  sich  selbst
in  dem  der  Kanzlei-Ordnung  eingerückten  Befehl,  —  daß  die
Geheimenräthe,  ohne  Unterschied  ob  Adeliche  oder  Gelehrte,
die  wichtigeren  Sachen  selbst  concipiren  sollten.

4)  Herr  Geheimerath  Graf  Victor  von  Gräventz,  alle  auswärtige
  Staats=  Gesandschafrts=  Reichs  und  Crais  Sachen  und
Consferenz  im  Cabinet.

5)  Herr  Geheimerath  und  CammerPraecsident  von  Schuz,
Cameralia,  Commercien-  und  Finanz  Sachen.

6)  Herr  Geheimerath  von  Poelniz  nach  seinem  Beceptions
Rescript,  Dillerentien  mit  den  benachbarten  Ständen,  herrschaftl.
Prozesse  an  den  hohen  Reichs  Dicaslerien,  Feudalia.

7)  Herr  Geheimerath  von  Negendanck  (war  ViccePracsident
bey  der  Mömpelgartischen  Regierung).

8)  Herr  Geheimerath  Frommann,  Circolaria=9)

  Herr  Geheimerath  und  Director  von  Schuz,  fürstl.  Kirchenraths
  und  dahin  einschlagende  regalia  und  jura.

40)  Herr  Geheimerath  und  Director  Weinreich,  auswärtige
Staats-Reichs=  Crais-  Ritterschaftliche-Universstäts=  Consssto--rial=
  Nachbarliche  Differentien,  herrschafrliche  Prozeß  Sachen.

Noch  nicht  vertheilte  Sachen  wären:

4)  Landschaftliche,  item  Prinzen  und  Prinzessinnen  vom  hochfürstl.
  Hause  oppanagia,  pacta,  dotalia,  successiones  und  andere
das  fürstliche  Haus  betreffende  Sachen;  sodann  das  Milirärwesen
  im  Land,  mithin  auch  General  Kriegs  Commissariats=  und
Steuer  Revisions  Sachen.

2)  Forestalia  und  übrige  innländische  Cammerregalia,  welche
der  CammerLrocorator  und  Cammerziskal  in  seiner  lacumbeoz
  hat.

3)  Land  Rechnungs  Sachen.

4)  Alle  übrige  aus  dem  Regierungs  Raths  Collegio  kommende
or  dinari  Sachen  derer  Communen  und  Privatorum,  worunter
auch  die  Criminalia,  itemn  Hofgerichts-Tutelar  Naths  und  dergleichen
  Sachen.
        <pb n="375" />
        365

Dicß  waren  also  die  Grundzüge  der  Konstitution  des
Gebeimenraths-Collegiums,  wie  sie  1660  in  der  Eberhardinischen
  Kanzlei-Ordnung  ausgedrückt  wurden.  Dieß  die
erste  feste  Form,  die  man  dieser  wichtigen  Regiminal-Einrichtung,
die  sich  schon  seit  mehr  als  50  Jabren  bloß  nach  Zofall  und
Sitte  gebilder  hatte,  endlich  durch  ein  geschriebenes  Gesetz
  gab.  Alles  war  hier  klar  und  richrig  ausgedrückt;  nur
eine  Stelle  schien  in  diesem  der  Kanzlei-Ordnung  zum  ersten
  Male  eingerückten  Kapitel  von  des  Geheimen  Regimentsraths
  Erpedition  seltsam  gefaßt  worden  zu  seyn.

Ist's  nämlich  nicht  ein  sonderbarer  Widerspruch,  daß  es
heißt,  die  Eristenz  eines  eigenen  vom  Oberratb  ganz  abgesonderten
  Geheimenrarhs-Collegiums  beruhe  auf  den  Landtags.  Abschieden
  von  4629  und  1635,  und  doch  zugleich  beigefügt
wird,  daß  eben  diese  Absonderung  oder  eigenthümliche  Kollegial-Eristenz
  nur  bis  auf  anderweite,  dem  Landesheren  jeder
Zeit  freistehende  Verordnung  bleiben  solle?  2)

Was  einmal  verabschiedet  war,  schien  nicht  mehr  jeder
anderwärtigen  landesherrlichen  Verordnung  frei  zu  stehen.)

*)  S.  loc.  cit.  S.  241.

)  Bekanntlich  ist  die  Kanzlei-Ordnung  durch  die  Religions-  MHerg'=salien
  ein  Grundgesetz  geworden,  das  als  eine  mit  den  Landständen
  verabschiedere  Ordnung  angesehen  werden  muß,  und  diese
fortdauernde  Gültigkeit  erhielt  sich  auch  durch  die  von  Herzog
Friedrich  II.  ausgestellte  Privilegien-Konfirmation.  Leicht  könnte
es  also  scheinen,  daß  vermirtelst  solcher  landschaftlichen  Anerken-=nung
  der  Kanzlei-Ordnung  das  wieder  in  Ansehung  des  Geheimenraths-Collegiums
  aufgehoben  worden  sep,  was  der  Landtags-Ablchied
  von  1629,  und  diesem  zufolge  der  von  1633  und  1652
enthielt.  Allein  jeden  hier  eintretenden  Zweisel  löst  der  Erb-Vergleich
  völlig  auf,  wo  es  Cl.  .  Grav.  II.  Sub  membr.  2.  §.  1
ausdrücklich  heißt:  „Höchltdieselbe  haben  in  Conlormität  der

Erittler's  ssmmtiiche  Werke.  XIII.  Bb.  23
        <pb n="376" />
        553

Allein  die  vermeinte  oder  wahre  Finanznoth,  wodurch
planmäßige  Befriedigungen  der  Regierungs-Bedürfnisse  in  mehr
denn  einem  Zeitalter  gehindert  worden  sind,  schien  auch  hier
den  Entschluß,  ein  eigenes,  vom  Oberrath  ganz  abgesondertes
Geheimeraths,  Collegium  zu  halten,  noch  immer  wankend  zu
machen.  "„

Man  fuͤhlte  wohl,  daß  jene  Absonderung  mehr  nur  dem
Namen  nach,  als  in  der  That  selbst  gemacht  sey,  so  lange
es  nicht  mehrere  Geheimeräthe  gebe,  die,  ohne  in  anderen  Kollegien
  mit  Berufs-Arbeiten  beladen  zu  seyn,  einzig  nur  Geheimeräthe
  seyen.  Allein  man  zog  doch  vom  alten  Zustande
inimer  noch  so  viel  nach,  als  man  irgend  nur  vermochte,  und
weder  bei  Müller's,  noch  bei  Zeller's  Anstellung  war  es  so
gemeint  gewesen,  daß  sie  einzig  nur  ihrer  neuen  Amtsbestimmung
  sich  widmen  sollten.

Mäller  war  damals  eigentlich  nur  als  Suppleant  dem
Geheimenraths-Collegium  zugeordnet  worden,  oder  sollte  auch
nur  alsdann  in  diesem  Collegium  erscheinen,  wenn  wichiige
kirchenräthliche  Angelegenheiten  vorkommen.  ?)

Landtags-Abschiede  de  onnis  1629,  1655  und  1652  aufs  neue
Zgnädigst  zugesagt,  den  Geheimen  Regiments  Nath,
wie  bei  vorigen  wohlbestellten  Regierungen,  beständig  zu  erhalten
  2c.“"

)86.  herzogl.  Dekret  wegen  Ersehzung  des  Geheimen  Regiments-Raths
  vom  20.  Juli  1659.  (Archiv,  Kanzleisachen  Lad.  II.  25.  B.)
„llnd  obwohlen  dieses  Furstlichen  Staats  jeztmalige  Beschaffenheit
  mehr  dann  hoch  erfordert,  daß  am  allervordersten  das  vaeirend
  stehende  Cancellarial  Amt  wieder  ehist  ersezt,  oder  zum
wenigsten  nur  ein  tapferer  und  fleissiger  Vice  Canzler  ausersehen
  werden  könnte,  vornemlich  zu  dem  Ende  damit  selbiger
das  Ober  Raths  Collegium  gebührendermasen  dirigirte,  und
über  wohlständiger  Ordnung  sewohl  im  votiren  als  expediren
        <pb n="377" />
        355

Und  ebenso  hatte  man  Zellern  bei  seiner  Ernennung  zum
Geheimenrath  zugleich  zur  Bedingung  gemacht,  den  Oberrath
doch  noch  zu  besuchen  und  das  Kammerreferat  daselbst  noch
zu  behalten.  )  Auch  kam  man  von  Zeit  zu  Zeit  auf  die  alte

ernstlich  hielte.  So  wissen  jedoch  Ihr  F.  D.  dißmal  weber
wegen  des  ordinart  noch  Vice  Cancellarint-sich  auf  keine  gewisse
  Person  sogleich  zu  entschließen.  Damit  jedoch  auch  diß
Orts  ad  interim,  biß  Ihr  F.  D.  anderwertige  bestaͤndige
Vorsehung  thun  können,  alle  Sachen  so  viel  moͤglichst  geholfen,
die  deliberationes  und  erpcdiliones  in  solchem  Ober  Raths
Collegio  etwas  leichter  gemacht  und  mehreres  befördert,  die
Anbringen  und  Bedenken  besser  elaborirt,  auch  damithin  J.  F.
D.  mehr  als  je  zu  Zeiten  beschehen  satisficlion  gegeben  werden
möge,  so  thun  J.  F.  D.  obbesagten  D.  Müllers  halben  sich
dahin  g#nädigst  resolriren,  daß  dieselbe  ihn  zwar  zu  einem  Kirchen
  RathsDirector  und  Geheimen  Regiments  Rath  in  derjenigen
  Besoldung,  wie  solche  andere  vorherige  Directores  und
insonderheit  der  lezt  verstorbene  Hornmold  auch  gehabt,  dergestalten
  in  Gnaden  angenommen  haben  wollen,  daß  er  gewäöhnlich
und  ordinarie  den  Ober  Rarh  besuchen,  in  selbigem  dasjenige,  was
sonst  einem  Vic-Cancellario  obgelegen  gewesen,  getreulich  verwesen
  und  beobachten,  in  dieser  Qualität  auch  an  solchem  Ort
primum  rolum  ablegen,  daneben  in  dem  geistlichen  und  politischen
  Kirchen  Rath  bas  Directorium  führen,  und  zu  geiten
wenn  das  Collegium  bei  dem.Geheimen  Rarh  durch  eines  oder
des  andern  Abwesenbeit  oder  Erkrankung  schwach  seyn,  oder  man
seiner  sonst  in  vorfallenden  wichtigen  Geschaͤften  dorthin  begehren,
  oder  auch  wegen  des  Obern  oder  Kirchen  Raths  etwas
nöthiges  im  Geheimen  Rath  zu  releriren  seyn  wird,  allda  zu
erscheinen  schuldig  sepn  solle.“

*)  S.  loc.  cit.  „Wobei  sich  J.  F.  G.  zu  ihme  (dem  neu  ernannten
  Geh.  Regim.-Rath  Zeller)  guddigK  versehen,  er
werde  neben  J.  F.  Gu.  Ober  Rath  D.  Fabern  die  Cameral
Geschäfte  bis  auf  weitere  Verordnung  vollends  auf  sich  zu  behalten,
  auch  sonst  durch  seine  jeweilige  Besuchung  im  Ober
Narh,  sonderlich  am  Nachmittag  selbige  Vallei  in  guter  Ordnung,
  und  die  expeditiones  in  richtigem  Laufe  erhalten  zu  helsen,
  von  selbst  bedacht  seyn.“

25
        <pb n="378" />
        556

Idee  wieder  zurück,  nach  Beschaffenheit  der  vorkommenden
Materien  bald  einen  aus  dem  Oberrath,  bald  einen  aus  der
Rentkammer  oder  sogenannten  Visikation  zum  Geheimenrath
zu  ziehen.  2)  Theils  die  Finanzuoth,  die  überall  zu  sparen
zwang,  theils  aber  auch  die  Seltenheit  fähiger  guten  Männer
scheint  solche  fortdauernde  Anomalien  nothwendig  gemacht  zu
haben.  "“

Wie  groß  aber  die  Seltenheit  fähiger  rechtsgelehrten  Männer
  damals  gewesen  seyn  müsse,  erbellt  auch  daraus,  weil  Dr.
Nik.  Müller  bisher  neben  seiner  Oberrathssielle  auch  Landschafts-Konsulentendienste
  gethau,  und  selbst  nachdem  er  nun  Kirchen-Raths-Direkror
  und  Geheimerrarh  geworden,  sie  doch  nicht
ganz  aufgeben  zu  wollen  schien,  ##°)  und  in  der  That  auch
bis  an  seinen  Tod  nie  aufgab.

*)  S.  Dekret  vom  16.  Oktober  1665.

*&amp;amp;*)  S.  loc.  cit.  „Und  weil  J.  F.  D.  ssch  hierbei  gnädigst  erinnern,
was  maasen  bemelter  D.  Müller  Dero  gehorsamsten  Landschaft
bey  etlichen  Jahren  her  consolendo  bedient  gewesen,  J.  F.  D.
aber  schier  nicht  zu  begreisen  wissen,  wie  diese  Neben  Verrichtung
  und  unterschiedlich  andere  seine  künftige  ordinaire  Occupationen
  und  Berufs  Geschäste  werden  neben  einander  stehen,
und  wie  sichs  gebührt,  forrgesührt  werden  können,  als  wäre
J.  F.  D.  am  liebsten,  wenn  er  nunmehr  die  Consulenten  Stelle
bep  der  Landschaft,  damit  er  im  übrigen  desto  weniger  gehindert
würde,  gänzlich  resigniren  und  aufgeben  thäte.  Wofern  aber
ja  dieselbe  seiner  Consilien  halber  sich  noch  in  etwas  länger  zu
bedienen  gesinnt  wäre,  so  liesen  J.  F.  D.  solches  sich  in  so
weit  nicht  entgegen  seyn,  daß  er  ihnen  zwar  in  Sachen,  die
J.  F.  D.  nicht  berühren,  auch  füraus  assistiren  und  rathen,
sonst  aber  vornemlich  auf  gnädigste  Herrschaft,  dero  geist  und
welkliche  Interesse  und  deroselben  bestmöglichste  Beförderung  und
Vermehrung  seinen  tragenden  Plichten  und  obliegender  Schuldigkeit
  nach  die  meiste  und  cinige  Rellerion  stellen,  und  sich
davon  keine  andere  respectus  abhalten  lassen  solle.“
        <pb n="379" />
        357.

Ob  uͤbrigens  der  Eifer  für  uneingeschränktere  landesherrliche
  Rechte  gar  keinen  Einfluß  in  die  Fassung  jener  Stelle
der  Kanglei-Ordnung  gehabt  habe,  möchte  schwer  behauptet
werden  können.  Demn  jene  Stelle  lautete  im  ersien  Konzept
anders,  und  ist  bloß  gleich  mancher  andern,  nach  eben  derselben
  Tendenz  wie  diese,  bei  der  Revision  geändert  worden.  )

So  hieß  es  z.  B.  gleich  anfangs  im  ersten  Konzepte,
daß  der  Geheimerath  auch  auf  den  allgemeinen  Nutzen
der  Landschaft  verpflichter  werden  sollte;  in  der  Revision
wurde  aber  hieraus  gemacht,  Behauptung  der  landesherrlichen
  Rechte.

Im  ersien  Konzepte:  die  Kompaktaten  sollten
nach  ihrem  eigentlichen  besondern  Verstande
bei  Kräften  bleiben;  im  revidirten  Eremplar:  nach
ibrem  gesunden  Verstande.

Wer  sollte  bei  solchen  absichtlich  gemachten  Veränderungen
  nicht  vermuthen,  daß  das  System  der  Landesboheit,  das
ohnedieß  seit  dem  westphälischen  Frieden  der  Glaube  fast  aller
guten  Köpfe  geworden  war,  auch  unter  den  Revisoren  der
Kanzlei=  Ordnung  seine  entschiedenen  Freunde  und  Protektoren
  gehabt  habe?

)  „Und  wollen,  daß  folcher  angestellte  Geheime  Regiments  Rath
füraus  (statt  bestäu  dig  und  wurden  die  Worte  gesetzt:  bis
auf  Unsere  Uns  als  dem  Landesfürsten  jeder  Zeit
frep  stehende  ander  wärtige  Verordnung)  absonderlich
  erhalten,  und  zwar  jedesmal  mit  Unserm  Landhofmeister  und
Canzlern  (die  Worte  oder  Pice  Canzler  wurden  hinweg
gestrichen),  sodann  noch  drepen  andern  sowohl  adelichen  als  gelehrten,
  wohl  quolisicirten  und  erfahrenen  Räthen,  wie  Wir
solche  (add.  jederzeit  nach  Unserm  freien  Belieben)
hiezu  erkiesen  und  verordnen  werden,  (wirklich)  erletzt  und  bestellt
  seyn  solle.“
        <pb n="380" />
        358

Man  nahm  übrigens  an,  daß  dieses  erste  landesherrliche
Collegium  künftighin  wenigstens  aus  fünf  Mitgliedern  beslehen
sollte  (denn  fünf  waren  ihrer  gerade  damals);  aber  der
Sinn  dieser  Verordnung  konute  nur  der  seyn,  daß  zwar  mehrerc,
  aber  nicht  wenigere  Geheimeräthe  seyn  dürfen.  Denn  man
suchte  damals  außer  den  fünf  Männern,  die  schon  da  waren,
noch  einen  Kanzler,  der  krast  eben  dieser  angeordneten  Organisation
  ein  Mitglied  des  Geheimenraths  seyn  sollte.

Der  Vice-Kanzler  aber,  der  ehedem  auch  gewöhnlich  zum
Geheimenrath  gehdrt  hatte,  wurde  jetzt  recht  bedächtig  gleich
in  der  Kanzlei-Ordnung  selbst  auégeschlossen,  denn  in  mehreren
Stellen,  wie  die  erst  angeführte  ist,  wurde  sein  Name,  der
noch  im  ersten  Konzepte  stand,  ausdrücklich  bei  der  Revision
hinweggestrichen.  Er  sollte  allein  beim  Oberrath  bleiben,  damit
  es  hier  nicht  an  sieter  gleichfdrmiger  Direktion  fehle.

Daß  es  aber  zugleich  ausdrücklich  hieß,  das  Geheimeraths=Collegium
  sollte  außer  dem  Land-Hofmeisier  und  Kanzler  mit
dreien  sowobl  adelichen,  als  gelehrten  Räthen  besetzt
werden,  war  theils  eine  natürliche  Folge  der  Abstammung
desselben  vom  Oberrath,  theils  aber  auch  bloße  Darstellung
sowohl  seiner  damaligen,  als  der  schon  seit  50  Jahren  bestandenen
  Komposttion  desselben.

Doch  aber  scheint  der  Konzipist  dieses  Theils  der  Kanzlei-Ordnung
  0)  seinen  guten  Grund  gehabt  zu  haben,  warum
er  so  geflissentlich  setzte,  daß  das  Geheimeraths-Collegium  sowohl
  aus  gelehrren,  als  adelichen  Käthen  besteben  sollte;
auch  andere  Stellen  zeigen  deutlich,  daß  er  sein  Zeitalter

*)  Wahrscheinlich  war  der  Konzipist  der  Geheimerath  D.  Zeller;
von  seiner  Hand  finden  sich  sowohl  im  Archive,  als  in  der  Geheimenratho-Registratur
  die  wichtigsten  Konzepte.
        <pb n="381" />
        359

kannte.  Er  vergaß  es  nicht  zu  bemerken,  daß  die  Arbeit  auch
des  Selbstkonzipirens  unter  allen  Geheimenraͤthen,  also  ohne
Unterschied,  ob  sie  gelehrte  oder  adeliche  seyen,  umwechseln
solle,  und  beim  Oberrathe  sagte  er  es  noch  deutlicher,  daß  die
Adelichen  wie  die  Gelehrten  —  arbeiten  sollten.  )

Offenbar  fing  nämlich  damals  ein  kleines  Gedränge  an
zwischen  Doktoren  und  Rittern,  und  der  Strom  war,  wie
an  allen  Höfen,  so  auch  am  Wirtembergischen,  gewöhnlich  gegen
  jene.

So  schien  man  z.  B.  um  diese  Zeit  recht  ernstlich  zu
glauben,  daß  die  Kanzlersielle,  die  erst  noch  Dr.  Andreas  Burkhard
  bis  1657  rühmlich  versehen,  und  die  auch  vor  ihm  in
Dr.  Jacob  Löfler  gewiß  ihren  Mann  gehabt  hatte,  nicht
wohl  einem  bloß  gelehrten  Manne,  der  nicht  edler  Geburt  sey,
gegeben  werden  könne;  und  wie  sich  kein  Edelmann  sand,  mit
dem  man  einig  werden  mochte,  so  ließ  man  lieber  die  Stelle
ganz  unbesetzt,  als  daß  man  sie  einem  schlichten  Doktor  der
Rechte  gab:

Wie  schnell  doch  in  solchen  Dingen  die  Zeiten  dfters  sich
ändern!  Kaum  30  Jahre  vorher  war  das  vormundschaftliche
Geheimeraths-Collegium,  das  mit  seltener  Autorität  neben
zweien  Herzogen  Administratoren  die  Landesregierung  fübrte,
mit  dreien  Doktoren  der  Rechte  und  einem  Ritter  besetzt
worden.  Dieß  konnte  fasi  ein  Mißverhältuiß  zu  Gunsten
der  gelehrten  Partie  scheinen,  und  das  Mißverhältniß  wurde
dadurch  noch  fühlbarer,  weil  der  Vice-Kanzler  Löfler  die  Proposition
  im  Collegium  führte,  ohschon  Pleikard  von  Helmstatt
als  Land-Hofmeister  ihm  vorging.  Da  entschied  also  das
Recht  der  Geburt  noch  wenig.

)  Siehe  S.  254  der  Kanzlei-  Ordnung  in  der  Spittler'schen  Sammlung.
        <pb n="382" />
        560

So  war  auch  damals  weder  Löstern,  noch  nachher  Burkharden
  eingefallen,  viel  weniger  Einem  oder  dem  Andern  zugemuthet
  worden,  daß  sie  sich  adeln  lassen  müßeen.

Jetzt  aber  schien's  unmdglich,  Einen,  der  nicht  vom  Herrenstande
  sey,  zum  Land-Dofmeisier  zu  machen,  oder  einen
Kanzler  zu  haben,  der  nicht  von  Adel  sey;  und  dieß  noch
unter  eben  demselben  Fürsten,  dem  Löfler  und  Burkhard  so
tapfer  und  redlich  gedient  hatten,  als  keiner  aller  Ritter  am
Hofe  sich  rühmen  konnte.

Noch  50  Jahre  weiterhin,  so  entdeckte  man  auch  wieder
auf's  Neue,  daß  ein  schlichter  Doktor  der  Rechte,  der  nicht
edler  Geburk  sey,  unmöglich  das  Wice-Kanzellariar  verwalten.
oder  das  Direktorium  im  Oberrath  fübren  könne.

Es  liegt  in  jeder  Meinung  solcher  Art  eine  natürliche
Tendenz  zu  einer  unbestimmbaren  Progression,  weil  die  Bedürfnisse
  und  Prätensionen  eines  jeden  Standes  im  Staate
nach  eben  dem  Verhältnisse,  wie  sie  befriedigt  worden  zu  seyn
scheinen,  weiter  fortzusteigen  pflegen.  Dieg  hat  der  Klerus
im  Mittelalter  bewiesen.  Seit  dem  Ende  des  sechzehnten
Jahrhunder's  bis  auf  unser  Zeitalter  hin  hat  der  Adel,  namenrlich
  in  unseren  deutschen  Staaten,  ganz  ein  Gleiches  gezeigt,
  und  wie  gierig  der  drikte  Stand  sey,  ist  jetzt  laute
Klage.

Sehr  merkwürdig  isi's  übrigens  in  Beziehung  auf  diese
Standesverschiedenheir,  daß  im  Gebeimenraths-Collegium  nie
eben  dieselbe  Art,  die  Gurachten  zu  unterschreiben,  aufkam,
wie  sie  im  Oberrarhe  von  Anfang  her  gangbar  gewesen,  und
bis  jetzt  beständig  geblieben.

Edelleute  und  Dokroren  unterschrieben  im  Geheimenraths=Collegium
  stets  in  einer  Linie  untereinander,  und  nicht,  wie
im  Oberrathe  gewöhnlich  war  und  noch  gewöhnlich  ist,  in
        <pb n="383" />
        561

zwei  verschiedenen  Kolumnen.  )  Der  einzige  Unterschied
zwischen  adelichen  und  gelebrten  Geheimenräthen  wurde  hier
nur  der,  daß  erst  jene  und  darauf  denn  diese  unterschrieben,
also  nicht  eben  dieselbe  Ordnung  hier  beobachtet  wurde,  wie
beim  Votiren,  wo  dem  ersten  adelichen  Geheimenrath  der  erste
der  Gelehrren  folgt,  und  also  die  Reihe  immer  von  einer  Bank
zur  andern  hinübergebt.

Doch  die  wichtigste  Unterscheidung  zwischen  den  Rittern
und  Doktoren  war  und  blieb  immer  bloß  in  der  Besoldung,
und  mußte  es  nothwendig  hier  bleiben,  weil  man  bei  jenen
vorauszusetzen  hatte,  daß  sie  auch  bei  Hofe  siete  Dienste  thun
sollten,  und  also  auch  dafür  bezahlt  werden  müßten.  Was
kosteren  nicht  die  Hofkleider?  Wie  viel  ging  auf's  Spielen
am  Hofe?

Eben  jene  Kanzlerbestellung  aber,  die  nun  einmal  auf
einen  Ritter  eingeschränkt  sepn  sollte,  machte  damals  viel
Unlust.

Man  war  mit  dem  ichts-Assessor  Achilles
  von  Buwinghausen  in  Unterhandlung  getreten,  und  Buwinghausen
  schien  geneigt  zu  seyn,  sobald  man  ihm  unter  jener
  Benennung  nicht  nur  die  Präsidentenstelle  im  Oberrath
übertragen,  sondern  auch  einen  steten  Platz  im  Geheimenrath
und,  wenn  der  Land-Hofmeister  abwesend  sey,  auch  hier  das
Direktorium  lassen  wollte.

Moeicha.  t
*

—.

*)  Schon  in  dem  bei  Sattler  Thl.  V.  Beil.  24  b.  befindlichen  Gutachten
  von  1592  zeigt  sich  dieses.  Der  damalige  Kanzler
Dr.  Martin  Aichmann,  der  in  ein  er  Kolumne  mit  dem
Landhofmeister  unterschrieb,  war  gewiß  nicht  von  Adel.  Nur
Probst  siander  unterschrieb  damals  seinen  Namen  weiterhin
zur  linken  Seite,  weil  er  nicht  ordentlich  zum  Geheimenrath  gehörte,
sondern  bloß  bei  dieser  Konsultation  zugezogen  worden  war.
        <pb n="384" />
        362

Dieß  alles  demnach,  was  er  verlangte,  war  gerade  nicht
mehr,  als  was  in  der  so  eben  erschienenen  Kanzlei-Ordnung
dem  Kanzler  als  ordemliche  Amtsbestimmung  angewiesen  war;
aber  die  Geheimenräthe,  von  welchen  Gutachten  erfordert
wurde,  wußten  doch  vielerlei  Gründe,  9)  warum  man  jetzt
dem  Kanzler  nicht  alle  so  eben  erst  verordneten  Kanzlersrechte
geben  könne.  Die  politische  Schwierigkeit  war  —  Buwinghausen
  sollte  nicht  vor  Mannteufel  sitzen.

In  allweg,  hieß  es,  müsse  der  Kanzler,  und  vollends  ein
Mann  wie  Buwinghausen,  auch  große  äußere  Autorität  haben;
  allein  man  brauche  der  Zeit  keine  solche  Person  im  Geheimen
  Regimentsrath,  besonders  da  der  Herzog  gesonnen  sey,
denselben  jedesmal  mit  einem  Land-Hosmeister  zu  bestellen.
Aber  dem  Oberraths-Collegium  sey  ein  Direktorium  und  Präsidium
  höchst  norhwendig,  und  dieß  müsse  ein  Mann  seyn,
der  nicht  mit  andern  Erpeditionen  beladen,  demselben  fast
beständig  abwarten  könne.  Buwinghausen  sollte  dehwegen
nicht  vom  Geheimenrath  ausgeschlossen  seyn,  sondern  jedesmal,
wenn  Publica  negotia  von  wegen  gemeiner  Landschaft,  Universität,
  fürsilichen  Deputaten,  deßgleichen  der  Reichsdeputations=
  und  Kreistägen  (dergleichen  Materien  ohnedieß  nicht
lang  geheim  bleiben)  im  Geheimenrath  zu  traktiren  und  zu
berathschlagen  vorkommen,  solchen  Deliberationen  gleichfalls
allda  beiwohnen,  sonst  aber  wie  der  Land-Hofmeister  im  Geheimen
  Regimentsrath,  so  er  im  Oberrath,  praͤsidiren  und  dirigiren.

„Was  aber  die  beide  bey  der  Knittlinger  Unterredung  und
darüber  gestellten  Relation  in's  Mittel  gekommene  Vorschläge
betrifft,  wird  ein  oder  der  andere  schwerlich  sich  practiciren
lassen.  Denn  da  er  ordinarie  in  Geheimen  Rath  locirt

)  S.  das  Geheimenraths-Anbringen  vom  28.  März  1661.
        <pb n="385" />
        363

werden  und  allein  in  gewissen  Zeiten  und  Stunden  in  den
Ober  Rath  gehen,  und  zur  selbigen  Expedition  sehen  sollte,
wuͤrde  biedurch  J.  F.  D.  Intention  gar  nicht  erreicht,  als
welche  fuͤr  dißmal  einig  dahin  zielt,  daß  die  OberRaths
Expedition  in  gute  Orduung  gebracht,  und  darinn  bestaͤndig
erhalten  werde.  Daß  aber  der  Geheiwe  Rath  wiederumb  mit
dem  OberRath  conjungirt  werden  sollte,  scheine  dem  Landtags
  Abschiede  von  1629  und  der  darauf  beschehenen  auch  biß
anhero  continuirten  Anordnung  entgegen  zu  seyn,  vermög
welcher  der  Geheime  Regiments  Rath  bis  zu  anderwärtiger
Vergleichung  beständig  erhalten  werden  solle.“

Hierauf  erfolgte  die  F.  Resolution  vom  27.  Mai  1661,  die
ganz  nach  dem  Antrage  ging,  nur  Daß  nach  Kreistägen  hinzugesetzt
  wurde:  „oder  sonst  wegen  des  OberRaths  in  wichtigen

Sachen  zu  referiren.“

Und  daß  es  serner  hieß:  „Obschon  in  dem  Anbringen
Erwähnung  geschieht,  daß  bey  den  meisten  Conzleyen  in  Abwesenheit
  eines  Statthalters  oder  Landhofmeisters  ein  Canzler
  über  alle  Balleyen,  und  vornemlich  auch  über  den  Geheimen
  Rath  das  Directorium  zu  führen  pflege,  so  wird  jedoch
auch  an  vielen  Orten  das  contrarium  zu  befinden  seyn,  sintemahl
  J.  F.  D.  selbst  wahrgenommen,  daß  an  dem  Kaiserlichen
  Hose  dem  gewesenen  Reichs  Vice  Canzler,  Grasen  Kurzen,
  ingleichem  dem  verstorbenen  ChurPfaͤlzischen  Canzler
Einem  von  Rochau  manche  kaiserliche  und  churpsälzische  Geheime
  Rärhe  und  Mlinistri  prackerirt  und  vorgezogen  worden;
deßwegen  J.  F.  D.  sich  versehen,  es  werde  mehrbemeldter
Buwinghausen  in  ereignenden  Zusammenkünften  dem  Land-Hofmeister
  gleich  ununterbrochen  zu  folgen,  und  also  auch
dem  Geheimen  Rath  Mannteufel  vorgezogen  zu  werden,  so  vil
weniger  Practendiren,  weil  dieser  in  des  Landhofmeisters  Abwe-
        <pb n="386" />
        564
senheit  bereits  eine  Zeitlang  bey  dem  Geheimen  Rath  seine
vices  vertretten,  und  die  erste  Stelle  darinn  zu  bekleiden  hat:
neben  dem  J.  F.  D.  ihm  auch  die  Oberluspection  über  Dero
Fürstl.  junge  Herrschaft  in  Gnaden  überlassen  und  anvertraut.“

Wie  nun  also  aber  Buwingbausens  Vokation  wegen  dieser
  Hindernisse  nicht  zu  Stande  kam,  und  kein  Ritter  sich
finden  wollte,  dem  man  die  Kanglersstelle  anvertrauen  konnte,
so  entschloß  man  sich  endlich,  einen  Vice-Kanzler  zu  machen.

Die  Wahl  siel  auf  den  Straßburgischen  Raths-Advokaten
Dr.  Daniel  Imlin,  der  auch  die  Stelle  aunahm.

Unterdeß  ordentliches  Mitglied  des  Geheimenraths-Collegiums
  war  er  damit  nicht,  aber  er  wurde  doch  öfters  zu  den  Berathschlagungen
  desselben  gerufen,  und  eine  gewisse  altherkammliche
  Würde  schien  mit  seinem  Amtsnamen  so  unzertrennbar  verbunden,
  daß,  wenn  er  erschien,  er  auch  vor  Zellern  unterschrieb,
obschon  Letterer  lange  schon  vor  Imlins  Eintritt  in  wirtembergische
  Dienste  Geheimerrath  gewesen  war.  *)

So  war  also  die  Organisation  des  Geheimenraths,  Collegiums
  zum  ersten  Male  1660  gesetzmäßig  bestimmt  und  vollendet
worden,  und  bei  diesen  Bestimmungen  hatte  man  wahbrscheinlich
bloß  die  Erfahrung  der  vorhergehenden  Jahrzchende  genutzt.
Denn  die  neu  erscheinende  Legislation  mochte  wohl  kaum  viel
mehr  seyn,  als  nur  schriftliche  Firirung  von  Verhaͤltnissen,
die  sich  auch  ohne  vorläufige  politische  Berechnungen,  wenigstens

*)  In  einem  Schreiben  vom  25.  Mai  1666  ist  die  Ordnung  folgende:
  Mannteufel,  Myller,  Imlin,  geller.  Bidembach  war
damals  abwesend,  und  Myller  spielte  entweder  damals  den
adelichen  Geheimenrath,  oder  behielt  er  den  Rang  vor  Imlin,
weil  er  selbst  lange  Zeit  vor  ihm  Vice-Kanzellariats-Amtsverweser
  gewesen.
        <pb n="387" />
        365
schon  seit  1638  her,  nach  und  nach  freiwillig  gebildet  batten.
Was  der  Rundung  wegen  hinzukam,  dessen  war  wahrscheinlich
nur  wenig.

Das  Geheimeraths-Collegium  sollte  demnach  der  Centralpunkt
  der  ganzen  Regierung  seyn,  wo  alle  wichtigen  Angelegenheiten
  zusammentreffen,  und  von  wo  aus  alles  Wichtige
ausgehen  sollte.  Es  sollte  die  Revisionsstelle  der  Arbeiten  aller
  übrigen  Kollegien,  und  zugleich  also  auch  das  Medium  seyn,
wo  sich  die  vielfachen  wechselseirigen  Reibungen  brechen,  und
dem  Gemeinwohl  gemäß  zu  einem  Resulrate  benutzt  werden
mochten.  Was  geheime  Staats=  und  Haussachen  waren,  gehörte
  ohnedieß  demselben  allein  an.

Fürwahr  nichts  konnte  der  bloßen  Willkür  scherer
steuern,  nichts  auch  den  Regenten  selbst  gegen  alle  Einflüsse
der  Zuschleicher  und  gegen  alle  Intriguen  der  Hoffaktionen
mehr  sichern,  als  wenn  diese  Einrichtung,  wodurch  also  das
Landesregiment  selbst  in  seiner  letzten  Centralisirung  kollegialische
  Formen  behielt,  immer  das  blieb,  was  sie  nach  ihrer  ursprünglichen
  Anlage  seyn  sollte.  So  hatte  alsdenn  die  Willkür
  nicht  allein  gegen  die  Repräsentationen  der  niedern  Kollegien
  zu  kämpfen,  sondern  selbst  auch  gegen  das,  was  die  ersten
  Männer  der  Landesregierung  noch  zur  Bekräftigung  beifügten.
  So  gewannen  alle  Repräsentationen  größere  Publicität,
  und  weder  die  Willkür,  noch  die  Zuschleicherei  konnten
ihre  Rechnung  dabei  finden.  Fene  will  gewöhnlich  schnell,
was  sie  will,  und  Repräsentationen  machen  Ausschub;  diese
aber  treibt  ihr  Werk  eben  so  sehr  mit  geschwinden,  als  geheimnißvollen
  Praktiken.

Am  langsamen  und  reifen  Ueberlegen  mochte  es  also  wohl
künftighin  nicht  sehlen,  aber  zwei  andere  wichtige  Gebrechen,
die  in  dieser  neuen  Einrichtung,  so  wohl  bedacht  sie  zu  seyn
        <pb n="388" />
        566

schien,  unverkennbar  lagen,  mußten  sich  nothwendig  bald  in
ihren  Folgen  entwickeln.

4)  Wu  nicht  sorgfältig  genug  geschieden,  was  allein  zur

Kognition  der  subordinirten  Kollegien  gehöre,  und  was  krast
der  Ober-Juspekrion  dem  Geheimenrath  vorgelegt  werden
müsse.  Zur  Amtssphäre  des  letzteren  wurde  zu  viel  heraufgezogen,
  und  indem  man  Alles,  was  damals  unter  dem  Namen
  Staarssachen  begriffen  wurde,  aus  dem  Oberrathe
hinwegnahm  und  allein  dem  Geheimenrath  zulegte,  so  mußte
bald  in  letzterem  Collegium  eine  Stockung  der  Geschäfte  entstehen.
  Ohnehin  war  fast  jeder  der  Geheimenräthe  auch  mit
Nebenarbeiten  beladen,  und  Alles  sollte  der  Vorschrift  zufolge
im  Geheimenraths-Collegium  selbst  ad  plenum  gebracht  werden,
  wie  denn  sogar  die  gemachten  Erpeditionen  der  Sekrerarien
  in  pleno  verlesen  und  revidirt  werden  sollten.
Folgende  Vorstellung,  welche  die  Geheimenräthe  von
Mannteufel,  von  Bidembach,  Müller  und  Zeller
40.  Mai  1670  an  Herzog  Eberbard  11l.  machten,  gibt  ein
treues  Bild  des  Zustandes,  wie  er  in  dieser  Beziehung  kaum
zehn  Jahre  nach  publicirter  Kanzlei-Ordnung  gewesen  ist.

„Indem  Unterzeichnete  E.  F.  D.  getreue  Rbäte  und  Diener
  nun  eine  geraume  Zeit  wahrgenommen,  wie  sehr  die  Expedienda
  deren  von  übrigen  Canzley  Collegiis,  als  dem  Obern
Rath,  Consistorio,  Rent  Cammer,  Visitation  und  Tutelar-Rathzum
  Fürftl.  Geheimen  Regiments  Rhal  fliesenden  Bedencken,
BRelationen  und  anderer  Actorum  von  Tag  zu  Tag  sich  häusen,
  worzu  noch  kommen  die  je  mehr  und  mehr  sich  cumultrenden
  Crayegeschäften,  von  dannen  dependirende  viele  Commissiones,
  Landschaft  Sachen,  und  davon  rörende  Handlungen
und  dergleichen,  das  fast  noͤtig  sein  will,  nach  einem  neuen
Erpeditionerisch  sich  umbzusehen,  die  täglichs  einkommende
        <pb n="389" />
        367
Acta  und  Geschäften  zu  verwahren  und  zu  registriren,  der  sonsten
  besorgenden  Conkusion  umb  etwas  vorzubiegen,  welcher
grose  moles  Actorum  expediendorum  augenscheinlich  dahero
rüret,  das  E.  F.  D.  geheime  Regiments  Rhäte  des  Jahrs
umbhin  wenigern  Theils  beysamben  bleiben,  umb  die  in  grosen
  fasciculis  zu  hauf  liegende  Landtssachen  von  weitläuftigen
Commissionskelationen  zu  fürderlicher  Administrirung  der
heplsamben  Justiz  collegialiter  angreiffen,  under  handen  nehmen
  und  expediren  zu  können.“

„Finden  sich  frembde  herrschaften  bey  E.  F.  D.  hiesigem
Fürstl.  Hoflager,  auch  je  derweilen  auf  dem  Land  ein,  So
erfordert  mein  dessen  von  Mannteufel,  neben  der  geheimen
Rhatscharge  zugleich  obhabenden  Hof  Marschallen  Umpt,  hohes
  Obligo  auch  bey  Hof  aufzuwartten,  und  E.  F.  D.  guädigsten
  Befehls  und  Verordnung  zu  geleben,  ereignen  sich  Differentien
  und  Zwistigkheiten  under  den  Hofs  Oftcianten  und
Bedienten,  tringet  mich  abermahl  mein  tragendes  Marschallen
Ampt,  denen  verdrießlichen  Examinationibus  und  Inquisitionibus,
  oder  andern  vorfallenden  Hofs  und  Kuchinsachen  in
dem  Rhats  Stüblen  neben  dem  Haushofmeister  und  Burgvogten
  beyzuwohnen,  wordurch  der  geheimen  Rhats  Espedition
abzuwartten  Ich  notorie  verhindert  werde.“

„Was  es  mit  mir  dem  Bidembach  vor  eine  Bewandtnus,
der  Ich  mit  hindanselzung  und  negligirung  meiner  ordinari
Amptsgeschäften,  und  Haußhaltung  nun  vil  Jahr  und  Tag
denen  langwürigen  Reichs  und  DeputationsTagen,  und  daben
vorkommenden  höchst  beschwer=  verdries,  und  gefährlichen  weit
außsehenden  handlungen  abwartten  müssen,  ist  nur  zu  viel
bekandt.“

„Ich  Director  Miller  bin  triplici  munere  cinctos,  ohumüglich
  ist  in  dem  geheimen  Rhat,  Consistorio  und  Kirchen-
        <pb n="390" />
        368

Rhat  auf  einmahl  zu  sein,  wird  ichtwas  in  ein-  oder  anderem
ort,  dessen  man  sich  doch  nichzit  zu  erinnern,  vornaͤmblich  in
dem  geheimen  Rhat  worinn  Ich  mich  doch  vor  audern  Ex-Peditionen
  billich  einfinde,  negligirt,  kan  es  wegen  gleichsamb
drey  oder  in  absentia  eines  Vice  Cancellarü#jezo  auch  wegen
der  Lehensachen  vierfach  obhabender  Function  einigermasen
noch  wohl  entschuldiget  werden.“

„Welcher  gestalten  Ich  D.  Zeller  mit  denen  Cammergerichtl.
  Processen,  Kraisgeschäften,  und  davon  dependirenden
auch  nur  mit  gemeinen  Schuld=  nicht  weniger  Landt  Commissionen,
  und  andern  dergleichen  Verrichtungen,  auch  Canzlei
Deputationen  vilfältig  beleger,  und  dardurch  der  geheimen
RhatsErpedition  abzuwarkten  verhindert  werde,  würdt  überflüssig
  seyn,  dis  orts  verdrießlich  anzufübren;  Ja  es  kompt
mannigmahl  darzu,  das  umb  solcher  extraordinari  Verrichtungen
  willen  nicht  zwei  nicht  einer  oder  wohl  gar  kein  geheimer
  Rhat  bei  der  geheimen  Expedition  zur  stell  sein  kan,
wie  will  dann  müglich  sein,  alle  von  andern  Balleyen  in  das
geheimen  Rhats  Collegium  täglichs  einfliesende  Expedienda,
woran  doch  dem  ganzen  Herzogthumb,  und  einem  jeden  eingesessenen
  underthanen,  das  Ihme  pro  jostitia,  und  der  selbst
verstandenen  billigkheit  gemäß  behöriger  bescheid  schleunig  ertheilt
  werde,  so  hoch  gelegen,  zu  superiren  und  zu  bestreiten.“

„E.  F.  D.  haben  bei  Dero  wider  erlangten  erfreulichen
Immission  zu  Dero  Landt  und  Leuten,  nach  dem  löblichen
Erempel  zerschiedener  anderer,  theils  seeligst  verstorbener,  theils
noch  lebender  Chur=  und  Fürsten  des  h.  Reichs,  auch  der
Röm.  Kays.  Maj.  selbsten  je  zun  Zeiten  nach  Dero  gunsten
belieben,  bey  Deroselben  geheimen  Regiments  Rhat,  quasi
Pracsidendo  bey  denen  gehaltenen  Consultationen  neben  Dero
geheimen  Rhäten  ctliche  Jahr  lang  sich  rhümblichst  eingefunden,
        <pb n="391" />
        369

aller  uͤbrigen  Collegiorum  Vorstehern  und  Angewandten  seind
dardurch  allert  gemacht,  und  ein  jeder  in  seiner  Verrichtung
desto  fleisiger  und  wachtsamber  zu  sein  angefrischt  worden.“

„Nachdem  aber  E.  F.  D.  ohnzweifenlich  aus  seinen  sonderbaren
  bedenckhlichen  triftigen  Ursachen  ein  anderes  gefallen,
bhaben  dieselbe  Dero  geheimen  RegimentsRhat  an  Dero  statt
nach  einander  zwei  tapferen  in  Reichs  und  politischen  Sachen
hoch  erfahrne  und  Experimentirte  hohe  Standtspersohnen,
als  den  Frey  und  Edlen  Herrn  v.  Geitzkofler  2c.  2c.  und  Grafen
von  Castell  2c.  zu  praesidibus  vorgesezt,  under  deren  sorgsalt
und  wuchtsamben  Direction  und  Circumspection  zu  E.  F.  D.
nicht  geringer  Sublevation,  bey  andern  deren  hochwichtigen
Regimentsllairen,  und  verhoffentlich  gnädigsten  contento
sowohl  die  Canzlei=  als  andere  geschäften  wohl  und  rhümblich
geführet  worden.“

„Alldieweilen  aber  für  dismahl  bey  allen  F.  Canzlei-Balleyen,
  usserhalb  des  politischen  Directoris  bey  dem  Consistorio
  und  Kirchen  Rhat,  die  Capita,  als  Landthofmeister,
Canzler,  Vice  Canzler,  Probst,  Cammermeister  2c.,  also  die
principalste  Persohnen,  auf  welche  alle  nachgesezte  ihren  sonderbahren
  respect,  reverenz  und  observanz  richten  und  haben
  sollen,  der  Zeit  ermanglen,  So  kan  nicht  wohl  fehlen,
masen  es  auch  layder  der  tägliche  Augenschein  bezeuget,  es
werde  jederweilen  bey  solchen  so  lange  unersezt  und  in  suspenso
verbleibenden  Haupt  Vorstehern  allerseits  Collegien,  da  man
wie  die  Schaf  ohne  einen  hirten  leben  mus,  nicht  in  solcher
ordtnung,  wie  zu  wünschen  und  billich  sein  solte,  daher  gehen,
sondern  manche  Confusion  einreissen,  und  jedtweder  nachgesezter
  Bediemer,  wie  jenen  Wegs,  wann  ein  haupt  zur  stell  und
anderen  mit  gutem  Erempel  und  auctorität  voran  gienge,
sein  schuldig  obligo  bezeugen  und  erweysen.“

Spittlers  sämmtliche  Werte.  XIII.  Bb.  24
        <pb n="392" />
        370

„Wegen  so  hoch  nothwendiger  Ersezung  des  Vice  Cancellariats
  haben  E.  F.  D.  Dero  guädigste  sorgfalt  bereits  in
deme  erwisen,  das  Sie  all  schon  längstens  ein  zu  solchem
Ampt  wohl  anfiehendes  Subjectum  ausgesehen  und  vocirt,  es
will  aber  durch  allerhand  sich  in  Weg  legende  obstacula  und
verhinderungen  dessen  aufzug  si  sich  allzulang  verweylen,  dahero
sast  nothwendig  sein,  sich  des  bereits  vocati  persohn  bäldigst
mit  würckhlicher  praesentirung  zu  versichern,  und  etwa  noch
lüngst  ein  par  Monat  zuzusehen,  oder  doch  uf  längern  anstand
nach  einem  andern  capablen  Subjecto  zu  trachten,  deren
Disposition  und  gnädigst  beliebige  Verordnung  E.  F.  D.  billich
  ohne  die.  wenigste  masgab  in  underthänigkheit  gehorsambst
anheimb  gestellt  bleibet.“

„Wobey  höchst  ernandt  E.  F.  D.  Unterzogene  in  schuldigsten
  gehorsamb  ganz  angelegemlich  bitten,  nach  Dero  hochst
erleuchrem  verstand  auf  alle  nur  ersinuliche  mittel  und  weg,
weswegen  mit  E.  F.  D.  gnädigsten  belieben  auf  mein  des
Hof  Marschallen  von  E.  F.  D.  vorber  erlangende  gnädigsie
Concession  nächstens  anstellende  Rays  in  Pommern:  oder
mich  den  Bidembach  bey  noch  fürwehrenden  Reichstag  zu
Regensburg  auf  mein  nächste  wider  dahinkunft  mögliche  nachforschung
  beschehen  köndte,  zu  gedenckhen,  wie  bey  andern  ohne
deme  noch  ermanglenden  Capüibus,  die  böchste  principalste
Charge  des  Landhofmeister  Ampts,  und  zwar  umb  mehreren
respects  und  auctoritact  willen  so  wohl  gegen  den  Hofstaat,
Canzley,  als  dem  ganzen  Land,  wider  mit  einer  qualisicirten
herrenstandts  persohn  ersetzt,  und  under  derselben  weysen  und
hoch  vernünftigen  Direction  jeder  orten  alles  in  guter  Ordtnung
  und  Harmoni  erhalten  werden  möge,  ausser  allen  Zweifel
  waltet,  das  die  einem  solchen  hohen  Mlinistro  bestimmende
besoldung  des  Jahrs  durch  allerhand  vorsichtige  klucge  anstalten,
        <pb n="393" />
        571

und  auf  die  nachgesezte  habende  genaue  aufsicht,  zu  woeckhung
mehrern  fleis  in  ihren  Ihpen  gnädigst  aufgetragenen  Ofsieiis
zwei,  drei  und  mehrfachen  prolit  eintragen  und  fürschlagen
werde.“

„Gn.  F.  und  H.  bereits  oben  ist  mit  wenigem  berüret
worden,  wie  E.  F.  D.  geheimen  Regiments  RhatsColleg
dermahlen  bestellt,  wie  sehr  sich  die  Eepediends  von  des
Landts,  Staats  und  Landschaft  Sachen  häufen,  und  wie  gemach
  und  langsamb  die  Expeditiones  solcher  Civil  und  Landtsachen,
  wegen  viler  Crays=  und  Commissionsgeschästen,  auch
mehrfältiger  Abwesenheit  der  geheimen  Rhäte,  oder  deren  anderweiten
  Occupationen  von  siatten  gehen;“

„Wann  ich  der  von  Mannteufel  nun,  warumben  E.  F.
Dt.  Ich  umb  deren  in  neuligkheit  eins  theils  Deroselben  vorgetragener
  fürtringender  ursachen,  will  Ich  anders  meiner  Eltrrlichen
  noch  übrigen  Subsistenz  nicht  gänzlich  frustrirt  und
vernachtheilt  werden,  auf  eine  kurze  Jeit  doch  wenigst  von  3  oder
4  Monaten  in  tiefisier  Submission  umb  gnädigste  Erlaubnus
nothdrungenlich  bitten  mues,  auf  eine  solche  Zeit  abwesend
bin;“

„Ich  der  Bidenbach  nach  E.  F.  D.  gnädigster  Verordnung
  nächster  Tagen  meine  Rays  wider  zu  dem  langwürig
verdrieslichen  Reichstag  nach  Regensburg  fortsielle,  ohnwissend,
wie  lang  derselbe  annoch  fürwehren  werde;“

„Ich  D.  geller  mit  der  Hanawischen  oder  andern  Craysoder
  dergleichen  Commission  implicirt  werden  solte;“

„So  bieibe  Ich  D.  Miller,  masen  hiebevor  mehrmahl
beschehen,  alleinig  zur  stell,  und  halte  meine  station;  Wiewohl
  man  meiner  praesenz,  wegen  der  Inspection  über  die
Universitact  ,  Collegium  IIIustre,  Visitation  des  Stipendii
Theologici  und  Closter  Schulen,  auch  investirung  der  Praclaten,

24
        <pb n="394" />
        manchmahl  und  Zeit  auch  nicht  versichert  seyn  kan,  dahero
mehrfaͤltig  das  geheime  Collegium  umb  solcher  Verhinderungen
  willen,  welches  doch  viler  respecten  halber  nicht  seyn
sollte,  ganz  leer  und  blos  gestellet  wuͤrdt.  E.  F.  D.  ist  von
selbsten  gnädigst  bekandt,  das  nach  jüngst  erfolgtem  toͤdilichen
Ableiben  des  gewesenen  Vice  Canzlers  D.  Imlins,  Ich  D.  Zeller
  bishero  zu  denen  ob  diversitatem  religionis  et  personarum
  so  schwer  wichtigen  sehr  intricaten  Craysgeschäften  alleinig
  gebrauchet  worden,  Dero  übrige,  sonderlich  Obere  Rhäte,
usserhalb  was  hier  in  Consilio  vorkompt,  haben  davon  wenig
oder  wohl  gar  keine  inlormalion,  mehr  als  bekandt  ist,  mit
was  vor  schlauen,  scharpfsinnigen,  stachelichten  leuthen  von
den  Crays  Ständen  wideriger  Religion,  sonderheitlich  Costanz
man  zu  thun,  wie  hart  und  unbeweglich  dieselbe  in  Sachen,
die  Religion  Augsburg.  Conlession  betreffend,  sich  erweysen,
welches  die  Civitates  mirtac  des  Schwäbischen  Crayses  am
mehisten  erfahren,  mit  was  Discretion  und  Kaltsinnigkheit,
auch  jederweilen  mit  etwas  rigor  man  denenselben  begegnen,
und  in  rechten  tramitem  zu  leiten,  mit  rationibus  und  persuasionibus
  mit  harter  Mühe  und  Sorgfalt  dieselbe  gewinnen
muese;  Wann  nun  der  Allgetreue  Gott  nach  seinem  gu.
Willen  wider  mich,  der  Ich  bei  nunmehr  herbeischleichendem
Alter,  und  mehr  ab=  als  zunehmenden  Cräften,  der  stärckhisten
keiner  mehr  bin,  gebieten  und  mich  abfordern  solte,  So  würde
eben  der  Sachen,  menschlich  davon  zu  reden,  in  deme  dergleichen
  sonderlich  die  Craysgeschäften  in  dem  Exercitio  bestehen,
nicht  gar  wohl  gerhaten,  dannenhero  hochnothwendig  sein,  neben
  einem  Vice  Canzlern  noch  nach  wenigst  zweyen  guten  in
Jure  privato  ct  publico  wohl  versirten  judiciosen  Obern
Rhäten  omnibus  modis  zu  trachten,  welche  man  in  denen
Crays,  und  dergleichen  Commissionsgeschäften  zeitlich  anführen,
        <pb n="395" />
        375

und  Ihnen  die  der  Zeit,  so  lang  Gott  will,  noch  vorhandene
ältere  in  Sachen  exercirte  Rhaͤte,  alle  dienliche  redliche  Information
  geben,  die  jezmalige  aͤltere  geheime  Rhaͤte  aber
dergleichen  Commissionen  entladen,  und  bei  der  ohne  das
bochsindrigen  überhäuften  geheimen  Rhats  Expedition  bestaͤndig
bleiben  könden;  dann  sollte  im  widrigen  ohnverhoffenden  Fall,
wegen  der  in  dem  geheimen  Rhat  wider  der  Rhäte  Willen
und  Verschulden  ligen  bleibender  Expediendorum,  davon  die
Abzug=  und  Leibeigenschafts  Sachen  nicht  die  geringste  seind,
und  einig,  das  man  niemahlen  in  Corpore  collegialiter  etliche
Tage  beisamben  sein,  und  dem  werck  seiner  wichtigkheit  nach
mit  erust  und  eyfer  abwartten  kan,  bis  dato  ohn  expedirt
geblieben,  einige  verantwortung  auf  Sie  resultiren  und  ankommen,
  oder  sonst  ein  oder  das  andere  jezo  ohnversehend  inconveniens
  daraus  entstehen,  wollen  dieselbe  hiemit  vor  Gott
und  oft  höchst  ermeldt  E.  F.  D.  Dero  gnädigsten  Landeefürsten
  und  Herrn  entschuldiget  seyn,  sich  auch  als  redliche,  gewissenhafte,
  hochverpflichtete  Rhäte  und  Diener  in  omnos  insperatos
  eventus  omni  meliori  modo  verwahrt,  und  Ihnen
umb  so  vil  Prospicir#t  haben,  in  getroster  underthänigster  hoffnung,
  E.  F.  D.  werden  es,  warumben  Sie  auch  in  gehorsambst
tiefister  Sabmission  ersuchet  werden,  in  allen  gnaden  aufnehmen
  und  vermerckhen.“

„Darneben  wurdt  die  geheime  Rhats  Expedition  nicht
wenig  verhindert,  das  man,  wie  es  jedesmahls  die  Notturfe
ersordert,  der  Secretarien  nicht  mächtig  sein  kan;  Und  ob  es
zwar  an  deme,  und  objicirt  werden  möchte,  das  jezmals  3
ordinari  geheimen  Rhats  Secretarül  zur  siell,  dergleichen  hiebevor
  niemahlen  gewesen,  und  die  Expedition  ein  als  andere
wegs  ihren  schleunigen  Fortgang  gehabt  habe.  So  ist  hingegen
  zu  wissen,  das  der  ältere  geheime  Secretarius,  Johann
        <pb n="396" />
        374

Melchior  Sattler  gar  selten  in  dem  geheimen  Rhat,  bey  haltenden
  ordinari  deliberationen  zu  sizen  pflegt,  sondern  das
er  mit  Complimentbriefen,  andern  von  gnädigster  berrschaft
Ihme  immecdiate  anbefehlenden  Sachen,  und  was  Ihme  ex
Consilio  sccereto  von  den  imporlantisten  Expediendis  ad
relerendum  committitt  werde,  mehr  als  genug  zu  thun  sich
entschuldiget;  der  andere  Secretarius  Johann  Cbristoph  Keller
legt  sich  nun  bey  vielen  Jahren  her  fast  einig  und  allein  auf
die  Crays,  Commissions=  und  von  publicis  dependirende  Geschäfte,
  also  gar,  das  er  ausser  und  dergleichen  Sachen,  bey
der  geheimen  RhatsExpedition  nichts  zugreift,  doch  auch  nicht
feyrt,  sondern  damit  und  zumahl  mit  wideraufrichtung  der
zimblich  zerfallenen  ohnrichtigen  Craysllegistratur  genug  occupirt
  ist;  Das  also  auf  diese  beede  persohnen  zu  den  orcdinari
  deliberationen  lediglich  keine  rellexion  zu  machen,  noch
man  sich  deren  sonderbahr  zu  getrösten  haben  kan.“

„Herentgegen  werden  über  die  Civil=  von  allen  übrigen  Balleyen
  zum  Geheimen  Rhat  täglichs  einkommende  Acta,  welche
dermahl  in  groser  Menge  zugegen  ligen,  viele  extraordinari
Kay.  Commissiones  dahin  gezogen;  mit  dem  verwirrten  Staat  in
Oltfriesland  hat  man  ein  geraume  Zeit  vil  Mühe  und  Arbeit
gehabt,  So  aber  nunmehr  in  etwas  cessirt,  doch  aber  über
selbige  Sachen,  so  nicht  undienlich  wäre,  keine  gewise  Rekerenten
  bestellet  sein;  zu  denen  Onolzbach,  Ortenburg,  Lowensteinischen,
  Rheingräflich  Creihingischen  Tutelen  u.  dgl.  seind
zwar  gewise  Deputirte  bestellet,  man  hat  aber  doch  bei  erstattung
  deren  Relationen  in  dem  geheimen  Rhat  noch  vil  damit
zu  thun,  bis  die  abgehende  Schreiben  und  Resolutiones  adjustirt
  und  zustand  gebracht  werden.“

„Hieher  werden  gezogen  die  Dilkeremtien,  so  die  Rhäte
jederweilen  unter  sich  haben,  zu  deren  Vergleichung  vil  Zeit
        <pb n="397" />
        575

hinweggenohmen  würdt,  die  Helationcs  über  die  Universitaet  in
gemein,  das  theologische  Stipendium,  Collegium  lllustre,  die
weitläuftige  Strittigkheiten  mit  der  Stadt  Eßlingen,  Reutlingen,
  der  Ferber  Compagnie  zu  Calw,  die  Correspondenz
Schreiben  an  der  Fürsil.  Prinzen  Hofmeister  werden  mehisten
theils  bey  dem  Geheimen  Rhats  Collegio  expedirt,  und  fallen
täglichs  noch  vil  andere  extraordinari  Sachen,  wie  kürzlich
mit  Weitenburg  beschehen,  vor,  die  man  in  eil  eben  nicht
alle  speciliciren  kan,  noch  auch  verdrießlich  zu  melden  nötig
ist;  der  vielen  Landtschaft  Aubringen,  Gravaminum,  Intercessionalien,
  und  deren  verfügenden  HResolutionen  und  Expeditionen
  hiebey  zu  geschweigen.“

„Zu  allen  diesen  und  dergleichen  allein  umb  etwas  mehreren
  inkormation  willen  specilicirenden  Expediendis  ist  einig
der  Ste  Sccretarius,  Johann  Wilhelm  Knisel,  zur  siell,  dessen
man  sich  auf  erforderungsfall  bedienen  kan,  dem  es  aber  allein
zu  erschwingen  nicht  möglich,  noch  Ihme,  der  zumahl  bey
einem  Jahr  ein  hartes  Lager  erstanden;  weswegen  er  noch
zimblich  ohncräftig,  zuzumuthen  ist.“

„Wartet  er  Knisel  mit  weitläuftigen  Relationen  oder
andern  vielen  Bedenckhen  bei  Hof  auf,  selbige  gnädigster  herrschaft
  vorzutragen,  und  Dero  Resolutiones  anzuhdren,  So
geht  manche  zeit  und  stund,  wie  auch  hernach  zu  Ausschreibund
  Ausfertigung  der  Fürstl.  Resolutionum  hinweg,  wordurch
aber  das  Collegium  indessen  blos  gestellet  bleibt,  und  des
Secretarü#  so  lang  entrathen  muß;  Es  werden  zwar  entzwischen
  solcher  Zeit  der  geheime  Rhats  Registrator  auch  die
Cancellisten,  deren  einer  doch  mehisten  theils  den  Landtraysen
abwartten  muß,  der  andere  aber  noch  zur  Zeit  abwesend,  zu
Regensburg  ist,  jederweilen  zum  Protocoll  in  die  Fxpedition
gezogen,  warumb  sich  sonderlich  der  Hegistrator  nicht  unbillich
        <pb n="398" />
        376

beschwert,  indeme  er  dardurch  bei  der  Hegistratar  verkürzt
würdt,  und  täglich  vil  hin  und  her  zu  den  Valleyen  zu  laufen
hat;  dieweilen  aber  nicht  Sie,  sondern  die  Seeretarii  aus
den  Sachen  zu  reseriren  haben,  da  es  hernach  in  solchem
Fall  Ihnen  an  information  mangelt,  ist  dem  werckh  dardurch
eben  auch  nicht  geholfen,  und  darob  clärlich  zu  sehen,  das
man  noch  eines  guten  läuffigen  Secretarii,  der  neben  dem
Knisel  der  geheimen  Expedition  beständig  abwartten,  und
gnädigster  Herrschaft  aus  fürfallenden  Sachen  rekeriren  könute,
ohnumbgänglich  äuserst  vonnöthen  seyn.“

„Gleichwie  aber  aus  kürzlich  erzehltem  verlauf  sonnenclärlich
  erscheint,  das  zu  superirung  der  ordinari  geheimen  Rhatsgeschäften
  das  Collegium,  wo  nicht  in  pleno  doch  auf  allen
Fall  allerwenigst  davon  zwey  Rhäte  besiändig  zugegen  seyen,
welche  solcher.  Expediion  wie  sichs  gebürt  abwartten  und
pracstanda  pracsliren:“

„Also  und  weilen  bereits  angeführter  masen  es  mit  deme
von  Mannteufel  und  Bidenbach  kürzlich  erzählte  bewandtnus
hat,  das  man  unserer  pracsenz  theils  gar  nicht,  theils  auf
eine  Zeit  bei  diesem  lbblichen  Collegio  wenig  zu  versichern,
solle  dann  neben  D.  Millern  Ich  D.  Zeller  beständig  bei  der
Erbedition  bleiben,  So  würdt  nicht  wohl  anders  sein  können,
als  das  die  bishero  obgehabte  Crays=  und  andere  Commissionsgeschäfften,
  es  erfordere  es  dann  ,  so  vil  die  geheime  Rhaͤte
betrifft,  die  nothwendigkheit,  der  Sachen  wichtigkbeit,  und  andere
  dabey  mit  einlaufende  respectus,  darinn  zu  disponiren
alles  billich  E.  F.  D.  ohne  die  wenigste  pracscription  oder
masgab  heimbgestellt  bleibt,  von  mir,  wo  nicht  alle,  doch
mehisten  theils  abgenommen,  und  Ich  derenthalben  umb  so  vil
sublerirt  werde,  Welchen  salls  usser  dem  D.  Rimmelin  und
D.  Hasenlossen,  von  den  gelehrten  Rhäten,  dann  D.  New
        <pb n="399" />
        577

ordinarie  dem  hosgericht  jährlich  abzuwartten  hatt,  dahero
man  sich  seiner  persohn  beständig  nicht  zu  versichern,  zu  dergleichen
  Verrichtungen  keiner  zu  gebrüuchen,  welch  Collegium
wegen  der  ehegerichts=  und  anderer  importanten  Expeditionen
auch  nicht  wohl  zu  entbldsen,  E.  F.  D.  bereits  oben  underthänigst
  erwähnter  masen  auf  2  noch  andere  gute,  zu  dergleichen
  geschäfften  tüchtige  Subjecta,  welche  im  nachsinnen  etwa
noch  wohl  in  dem  Land  zu  haben,  selbige  oder  deren  einen:
neben  künftigem  Vice  Canzlern,  nach  guth  befinden,  über  die
Crays  Sachen  als  ordinari  Referenten  haben  zu  erkiesen  und
zu  verordnen,  ohnmasgeblich  zu  gedenckhen  haben  werden.“
„Ob  underzogene  nun  der  sachen  auch  ihres  wenigen  orts
nachdenckhen,  und  einige  dergleichen  persohnen  underthänigst
vorschlagen  sollen,  erwartten  Dieselbe  Dero  gnädigst  gemeßenen
bescheidts  und  verhalrs  in  underthänigkheit  gehorsambst.“
„Welcher  gestalten  aber  die  geheime  Rhats  Expedition
zu  täglich  ohnentbehrender  aufwartung  bey  derselben  mit  noch
einem  Secretario  zu  versehen,  da  hat  man  hie  bevor  das  absehen
  auf  die  Obere  Rhats  und  respec.  hosgerichts  und  Lehen
Secretarios  Moser  und  Kirchner,  welche  auf  jedesmahligen
ersorderungsfall  bereits  vor  disem  bei  diser  ballei  vicaria.
opera  gebraucht  worden,  und  gute  satislaction  geben,  gerichtet,
  Weile  dann  äuserlichem  verlaut  nach  E.  F.  D.  zu  dem
Kirchner  vor  jenem  gnädigste  anneigung  tragen  sollen,  So
seind  underzogene  der  underthänigsten  ohumasgeblichen  meinung,
so  balden  derselbe  von  seiner  obhabenden  rays  aus  Sachsen
wider  anheimbs  gelangen  wuͤrdt,  möchte  demselben  der  Titel
eines  geheimen  Secretarü  conferirt,  derselbe  zu  der  geheimen
Canzlei  herunder  gezogen,  zu  den  gebeimen  Regiments  Canzlei
geschäften  angeführt,  er  auch  mit  gewohnlicher  besoldung,  Tar
und  accidlemüs,  weswegen  man  bei  solch  verändernden  slatu
        <pb n="400" />
        378

der  geheimen  Cauzlei,  auch  des  Taxtheilens  halb  hiernaͤchst  die
gebuͤhr  zu  beobachten  und  zu  vergleichen  haben  wuͤrdt,  verseben,
  doch  aber  das  obhabende  LehenSecretariat,  aus  seinen
sonderbahren  gewisen  Ursachen,  von  Ihme  abgenommen,  und
nach  der  Ordtnung  dem  nachfolgenden  ältisten  Secretario  bey
dem  Obern  Rhat  überlassen  werden."  —  *.

So  dringend  war  also  schon  1670  die  Noth,  die  bei  dem
Geheimenraths-Collegium  aus  der  Ueberhäufung  der  Arbeiten
entstand;  allein  hier  konnte  doch  noch  leichter  Rath  geschafft.
werden,  als  bei  einem  andern  Gebrechen,  das  noch  tiefer  auch
gleich  in  der  ersten  Organisation  lag.  Man  hatte  nämlich

2)  gerade  für  den  Hauptpunkr,  auf  den  sicher  am  Ende
Alles  ankam,  am  wenigsten  gesorgt,  wie  nämlich  die  Resultate
  der  gepflogenen  Gehei  hs-Berathschl  an  den
Regenten  gebracht,  und  der  landesherrlichen  Entscheidung
  gleichsam  das  Daseyn  gegeben  werden
sollte.  «

Sie  mochten  voraussetzen,  daß  der  Herzog  kuͤnftighin
fleißig  selbst  in  das  Geheimeraths-Collegium  komme,  denn
eben  deßwegen  war  auch  der  Land-Hofmeister  kraft  der  Kanzlei-Ordnung
  ausdrücklich  nur  auf  den  Fall  der  Abwesenheit
des  Herzogs  zu  Fährung  des  Direktoriums  berechtigt;  der
wahre  Direktor  oder  Präsident  schien  der  Herzog  selbst  bleiben
zu  wollen.  Allein  wie  ließ  sich  nur  bei  einiger  politischen
Erfahrung  viel  darauf  rechnen,  daß  der  Regent  einer  solchen
persönlichen  Theilnehmung  an  vielen,  zum  Theil  höchst  unangenehmen,
  Kanzleigeschäften  nicht  bald  überdrüssig  seyn  werde.
Selbst  Herzog  Eberhard  III.  war  nur  ein  paar  Jahre  lang
fleißig  gekommen.

Sie  mochten  leicht  glauben,  daß  wenigstens  das  Geheime-Raths-Gutachten,
  das,  nach  der  Absicht  des  Ganzen,  immer

—  Kul
        <pb n="401" />
        379

ein  treuer  und  leicht  uͤberschaubarer  Grundriß  jeder  vorliegenden
  Angelegenheit  seyn  sollte,  immer  vom  Herzeg  gelesen,  und
demnach  also  nach  wahrer  Kennutniß  aller  Umstände  werde
entschieden  werden;  aber  selbst  damit  war  der  Zweck  aller  guten
  monarchischen  Verfassung  nicht  erreicht,  die  Richtigkeit
des  Geschäftsganges  von  allen  Individualitäten  des  Regenten
so  unabhängig  als  mdglich  zu  machen.

Nichts  hilft  hier,  nichts  ist,  worauf  man  am  Ende  noch
einigermaßen  rechnen  kann,  als  das  persönliche  Referiren  der
Geheimenräthe;  allein  gerade  jede  Anstalt  dieser  Art  fehlte  in
der  neuen  Organisation  dieses  Collegiums.  Keines  seiner  Mithlieder
  wurde  besonders  dazu  bestimmt;  kein  Turnus  des
mündlichen  Referirens  beim  Landesherrn  unter  ihnen  eingeführt;
  keine  Materien  im  Allgemeinen  ausgesondert,  über
welche  wöchemlich  oder  zu  gewissen  Zeiten  mündlich  dem  Regenten
  vorgetragen  werden  sollte;  Alles  sollte  den  allgemeinen
Papier=  und  Schreibeweg  gehen.  Zu  verwundern  isi's,  daß
man  selbst  nicht  einmal  durch  die  ganze  Emstehungsgeschichte
des  Geheimenraths  sich  hier  belehren  ließ.

Eben  deßwegen  hatte  ehedem  die  Hofkanzlei  über  den
Oberrath  und  alle  Kollegien  stets  gesiegt,  weil  sie  in  beständiger
  persönlicher  Verbindung  mit  dem  Regenten  gewesen,
und  nie  bloß  schriftlich  zu  wirken  nöthig  gehabt  hatte.  Jetzt
aber  setzte  man  wieder  —  und  doch  sollte  keine  Hofkanzlei
mehr  entstehen  —  über  alle  bloß  schreibenden  und  schriftlich
wirkenden  Kollegien  hinauf  ein  neues,  bloß  schreibendes  und
schriftlich  wirkendes  Korps.  Dieser  Grundfehler  in  der  ersten
Einrichtung  des  Geheimenraths-Collegiums  hat  sich  auch  durch
alle  Zeiten  hindurch  fühlbar  gemacht.

Schon  während  Eberhards  III.  Regierung  ist  er  oft  fühlbar
  geworden,  obschon  damals  manche  persönliche  Verhältnisse
        <pb n="402" />
        580

das  noch  ersetzten,  was  der  Regierungs-Organisation  abging.
Noch  mehr  aber  empfand  man  es  unter  seinem  Sohne,  dem
jungen  Herzog  Wilhelm  Ludwig,  und  mit  jeder  neuen
Regierung  schienen  sich  seit  dieser  Zeit  ganz  eigenthümliche,
traurige  Folgen  zu  entwickeln.

Zum  Gläcke  war  noch  während  Herzog  Eberhards  III.
und  seines  Sohnes  Wilhelm  Ludwigs  Regierung  Chrisioph
von  Maunteufel  im  Geheimenraths-Collegium  der  bedeutendste
  Mann.  Noch  ehe  der  Graf  von  Castell  ganz  abging,  that
er  schon  Land-Hofmeistersdienste,  und  wie  auch  endlich  jener  den
Abschied  nahm,  so  war  Mannteufel,  ohne  den  Namen  zu
tragen,  fast  mehr  noch,  als  Land-Hofmeister.  Er  war  Frcund
des  Herzogs,  Freund  des  Sohnes  wie  des  Vaters.

Gewiß  ist  auch  allein  schon  das  Testament  und  Codicill
  Herzog  Eberhards  III.,  deren  Redigirung  in  diese
Zeiten  fällt,  ein  unverwerflicher  Beweis,  in  welch  hohem  unversehrten
  Ansehen  das  Geheimeraths-Collegium  damals  gestanden
  habe.  Herzog  Eberhard  IIl.  schärfte  es  seinen  Regierungs=Nachfolgern
  sehr  ein,  daß  dieses  Collegium  beständig  erhalten
werden  müsse.  )

Er  ermahme  seinen  Erbprinzen  dringend,  daß  er  besonders
  auch  die  Geheimen  Regimentsräthe,  die  er  bei  seinem
Regierungs-Antrikte  finden  werde,  in  ihren  Aemtern  und  Würden
  beibehalten  solle,  und  auf  den  Fall  einer  eintretenden  vormundschaftlichen
  Regierung  gab  er  ihnen  eine  so  hohe  mitvormundschaftliche
  Autoritär,  als  sie  nie  in  solchen  Fällen  bis
dahin  gehabt  hatten.

Ohne  ihr  Vorwissen  und  Einwilligen  sollte  der  Ober-Vormund
  durchaus  nichts  vornehmen  und  resolviren  können.

*)  Landes-Grundverfassung,  S.  799.
        <pb n="403" />
        381

Auch  durfte  Letzterer  keinen  der  Geheimen  Regimentsraͤthe  von
seinem  Amte  entselzen  oder  auch  nur  suspendiren,  sonderu
selbst  wenn  waͤhrend  des  vormundschaftlichen  Regiments  ein
neues  Mitglied  des  Geheimenraths-Collegiums  zu  ernennen
sey,  so  sollte  es  bloß  mit  Wissen  und  Einwilligung  der
Geheimenraͤthe  selbst  geschehen.

Diese  Mitwirkung  bei  der  eigenen  Besetzung  des  Collegiums,
  die  waͤhrend  eines  vormundschaftlichen  Regiments  statt
haben  sollte,  war  ein  desto  groͤßerer  neuer  Vorzug,  da  sonst
zufolge  der  Kanzlei-Ordnung  bei  der  Ernennung  der  Geheimen-Näthe
  keine  eigene  vorläufige  Vernehmung  des  Collegiums
selbst  nothwendig  war.

Die  Mömpelgardische  und  Weilringische,  auch  Schlesische
Linie  wurde  sogar  ganz  ausgeschlossen  von  der  Vormundschaft,
und  auf  den  Fall,  daß  bei  Herzog  Eberhards  III.  Tode  keiner
seiner  Brüder  mehr  am  Leben  seyn  sollte,  so  verordnete  der
Herzog  das  Geheimeraths-Collegium  zum  alleinigen
  Vormund.  ')

So  hoch  war  also  das  köunstitutionelle  Ansehen  des  Geheimenraths-Collegiums
  damals  gestiegen,  und  so  sicher  schien.
dasselbe  schon  für  alle  Zukunft  gegründet  zu  seyn;  wie  Hergog
Wilhelm  Ludwig  starb,  35)  und  eine  lange  dauernde  vormundschaftliche
  Landes-Adminisiration  eintrat,  die  erst  zwischen
dem  Groß-Oheim  und  Oheim  des  unmündigen  Herzogs  sehr
streitig  war,  bald  aber  vom  Kaiser  zu  Gunsten  des  Letztern
entschieden,  739))  und  durch  einen  Vergleich  mit  der  Herzogin

4)  Landes-Grundverfassung,  S.  814,  815.
vo)  23.  Juni  1677.
%%)  24.  November  1677.
        <pb n="404" />
        382

Mutter,  die  kraft  ihrer  Ehepakten  gleichfalls  Ansprüche  zu  haben
  vermeint  hatte,  ganz  berichrigr  wurde.  *)

Der  junge  Herzog  war  bei  dem  Tode  des  VWaters  erst
neun  Monate  alt,  der  Oheim  Administrator  kaum  volljährig,
und  an  raschem  Sinn  fast  noch  jünger,  als  an  Jaheen.
Wer  neben  ihm  die  mitvormundschaftliche  Landesregierung  zu
führen  hatte,  mochte  manchem  schweren  Kampf  cutgegensehen.
Herr  von  Mannteufel,  bieher  der  bedeutendste  Mann  im  Geheimenrath,
  erfuhr's  zuerst,  doch  offenbar  nicht  ohne  seine
Schuld.

Gleich  beim  Anfange  des  vormundschaftlichen  Streites
hatte  sich  Herzog  Friedrich  Karl  mit  besonderem  Zutraucn
vorzüglich  an  ihn  gehalten,  und  er  war's  auch,  der  alle  Hülfe
versprochen  und  oft  den  entscheidenden  Nath  gegeben  hatte.

So  geschah's  auf  seinen  Rath  hin,  daß  der  Agent,  der
vom  Herzog  Friedrich  Karl  nach  Wien  geschickt  wurde,  die
Weisung  erhiclt,  daselbst  vorzüglich  an  den  hessischen  Abgeordneten,
  Herrn  von  Diede,  sich  zu  halten,  und  Herzog  Friedrich
  Korl  selbst,  wie  er  endlich,  die  Sache  zu  beendigen,  nach
Wien  eilte,  wählte  in  eben  derselben  Zuversicht  auf  Mannteufels
  Rath  eben  denselben  Abgeordneten  zu  seinem  Vertrauten.
Kein  Verdacht  war  da,  daß  auch  die  Herzogin  Mutter,  eine
geborene  Prinzessin  von  Hessendarmstadt,  bei  diesem  vormundschaftlichen
  Streite  ein  besonderes  Interesse  haben  wolle.
Wenn  die  Ansprüche  des  Groß-Oheims,  Herzog  Friedrichs
von  Neustadt,  zu  Wien  abgewiesen  seyn  würden,  so  schien
Alles  gewonnen  und  Alles  klar  zu  seyn.

Wie  mußte  nun  freilich  Herzog  Friedrich  Karl  ersiaunen,
da  er  endlich  zu  Wien  aus  dem  eigenen  Munde  des  Herrn  von

*l

P  19.  Februar  1678;  s.  denselben  Landes-G  fassung,  S.  896.
        <pb n="405" />
        583
Diede  vernahm,  welche  Befehle  er  von  seinem  Herrn,  dem
Landgrafen  von  Darmstadt,  habe,  für  die  Herzogin  Murter
zu  negociiren,  und  wie  mußte  dieses  Erstaunen  bis  zur  höchsien“
Erbitterung  steigen,  da  er  endlich  klar  zu  sehen  glaubte,  daß
es  bloß  ein  Werk  des  Herrn  von  Mannteufel  sey,  und  ohne
ihn  nie  angesangen,  nie  so  weit  vollendet  worden  wäre.

Mannteusel  leugnete  zwar  Manches,  wie  es  nachher  zur
Erörkerung  kam,  und  wirklich  mögen  auch  einige  der  härtesten
Beschuldigungen,  die  der  Herzog  Administrator  ihm  machte,
nicht  ganz  richtig  gewesen  seyn;  aber  das  Ganze  zeigt  doch
deutlich,  daß  nicht  sowohl  über  die  Sache  selbst,  als  über
das  Mehr  und  Minder  gestritten  werden  konnte,  und  während
  daß  Friedrich  Karl  noch  zu  Wien  war,  ging  Mannteufel
von  Stuttg  art  hinweg  nach  Straßburg,  wahrscheinlich  weil  er
von  einiger  Ferne  her  zusehen  wollte,  welchen  Ausgang  es
nehmen  werde.

Wirklich  brach  auch  der  Zorn  des  raschen  jungen  Herzogs
Administrator  gleich  nach  seiner  Rückkunft  von  Wien  laut
aus  in  die  heftigsten  Verwünschungen,  und  Mannteufel,  dem
es  selbst  auch  zu  Straßburg  hörbar  werden  mußte,  in  welchen
Ausdrücken  Herzog  Friedrich  Karl  vor  den  Ohren  des  ganzen
Hofes  von  ihm  spreche,  wandte  sich  schriftlich  an  seine  Kollegen,
  und  schrieb  in  einem  Tone,  wie  nicht  bloß  der  verunrechtete
  Mann,  sondern  auch  der  durch  das  Eberhardinische
Testament  gesicherte  Geheimerath  schreiben  zu  dürfen  glaubte.

Es  ist  schwer  zu  sagen,  ob  die  Geheimenrähhe  recht  thaten,
  daß  sie  das  alles,  wie  es  von  Straßburg  kam,  dem
Herzog  Administrator  vorlegten.  Mannteufel  scheint  es  zwar
verlangt  zu  haben;  die  Wirkung  war  aber  leicht  zu  berechnen:
der  Zorn  des  raschen  jungen  Fürsten  wurde  noch  heftiger.
        <pb n="406" />
        384

Jetzt  war  auch  nicht  mehr  von  den  Intriguen  die  Rede,
die  Mannteusel  in  der  vormundschaftlichen  Angelegenheit  gespielt
  hatte  oder  gespielt  haben  sollte,  sondern  der  dem  Herzog
Adminisirator  schuldige  Respekt  sey  in  dem  eingekommenen
Schreiben  verletzt  worden,  die  Prätensionen  seyen  grenzenlos,
die  Mannteusel  als  Mitglied  des  mitvormunvschaftlichen  Geheimenraths
  mache.

Letzterer  hatte  sich  nämlich  in  seinem  Schreiben  beschwert,
daß  der  Herzog  Administrator  in  unerhörten  heftigen  Ausdrücken
  von  ihm.  spreche  und  seinen  Verläumdern  Gehbr  gebe.
Der  Administrator  aber  fand  es  respektswidrig  und  beleidigend,
daß  man  ihn  für  fähig  halte,  Verläumdern  Gehör  zu  geben,
ungegründeren  Heftigkeiten  überlasse  er  sich  ohnedieß  nie.

Mannteufel  hatte  gebeten,  daß  der  Herzog  Administrator
ihm  bffemlich  eine  angemessene  Ehren-Erklärung  thun,  und  die
nöthige  Versicherung  wegen  der  Zukunft  geben  mochte,  daß
nie  mehr  solche  Behandlungen  eintreten  wärden.  Er  müsse
ja  —  setzte  er  hinzu  —  nach  Ihro  Durchlaucht  der  Erste  im
Geheimenrath  seyn.  Er  leiste  dem  Kaiser  Pflicht  darauf,  sey
dem  Erbprinzen  noch  mit  vorigem  „Eide  verbunden,  und  dependire
  von  demselben.  .

Nie  werde  er,  schrieb  endlich  Mannteufel,  die  gegen  ihn  ausgegossenen
  Schmäh=  und  Drohworte  auf  sich  sitzen  lassen.  Man
sollte  ihm  eine  Abschrift  von  F.  22  des  Eberhardinischen  Testaments
schicken,  um  sich  daraus  ersehen  zu  können,  ob  ein  Försilicher
Administrator  einen  von  den  Coadministratoren,  und  besonders
den  ersten,  ohne  Ursache  so  erschrecklich  behandeln,  und  an
Ehre  und  Glimpf  nach  Belieben  angreifen  dürse.

Bei  manchen  solchen  Ausdrücken  und  Behauptungen  hatte
offenbar  der  Eifer  den  alten  Mann  überwältigt,  und  es  war
sehr  unrichtig,  wenn  er  sich  einen  Coadministrator  nannte;
        <pb n="407" />
        385

der  einzelne  Geheimerath  konnte  nicht  so  heißen,  wenn  schon
dem  Collegium,  dessen  Mitglied  er  war,  unstreitig  mitvormundschaftliche
  Rechte  zustunden.  Es  war  unweise,  daß  er,  oft
ohne  Antworten  zu  erwarten,  Briefe  auf  Briefe  schrieb,  denn
mit  jedem  Briefe,  den  er  in  seiner  Leidenschaft  schrieb  und
der  dem  Herzog  Administrator  vorgelegt  wurde,  gewann  der
Letztere  immer  neue  Ursachen  seiner  Ungnade.  Bald  war  die
Erbitterung  wechselsweise  so  heftig,  daß  keine  Vermittlung  und
kein  Vorschreiben  des  Landgrafen  von  Darmstadt  mehr  ausgleichen
  konnte.

Der  Herzog  Administrator  ertheilte  ihm  endlich  auch  geradezu
  seine  Entlassung.  7)  Selbst  daß  Mannteufel  von
Straßburg  nicht  zuruͤckkam,  so  oft  er  auch  an  das  Zuruͤckkommen
  erinnert  worden  war,  gab  hiezu  den  natürlichsten
Vorwand.  4

Doch  scheint  Mannteufel  auch  nach  diesem  emscheidenden
Schritte  des  Herzogs  Administrator  langehin  die  Hoffnung
der  Ausgleichung  noch  nicht  aufgegeben  zu  haben,  denn  erst
endlich  den  18.  Juli  1679  wandte  er  sich  an  den  Reichshofrath,
bat  um  Restitution  in  sein  Amt,  Ersatz  des  zugefügten  Schadens
  und  Sicherheit  für  die  Zukunft.

Es  ist  merkwöürdig,  welchen  Gang  die  Sache  zu  Wien
nahm.  Der  Kaiser  trug  durch  Commissoriale  dem  Markgrafen
  von  Anspach  auf,  eine  gütliche  Ausgleichung  zu  versuchen.
  Zu  Dinkelsbühl  wurde  deßhalb  eine  Tagsatzung  den
16.  August  1680  eröffnet.  Von  Seiten  des  Herzogs  Administrator
  erschienen  Joh.  Eb.  v.  Varnbäler  und  Steph.  Christ.
Harpprechr,  beide  aber  unter  den  feierlichsten  Verwahrungen,

5%  3.  August  1678,  alfo  ungefähr  15  Monate  nach  Herzog  Wilhelm
  Ludwigs  Tode.

Spittler's  simmtliche  Werke.  XIII.  Bo-  25
        <pb n="408" />
        386

daß  sie  bloß  dem  Kaiser  zu  Ehren  und  dem  Markgrafen  zur
Freundschaft  erschienen  seyen,  auch  ohne  sich  in  etwas  einzulassen,
  bloß  den  Inhalt  der  Kommission  hoͤren  und  Nachricht
geben  wollten,  wic  es  eigentlich  in  dieser  Sache  gegangen  sey.
Mannteufel,  hieß  es,  sey  kraft  seines  Staats  vor  Laund-Hofmeister,
  Kanzler  und  Räthen  Recht  zu  nehmen  verpflichtet.

Daher  erschienen  auch  Varnbuͤler  und  Harpprecht  nie
zusammen  mit  Mannteufel,  der  selbst  in  Dinkelsbühl  gegenwärtig
  gewesen,  vor  der  Kommission,  und  das  letzte  Resultat
war,  daß  jene  im  Namen  ihres  Herrn  erklärten,  daß  wenn
Mannteufel  von  allen  seinen  Prätenssonen  theils  wegen  Schadenersatzes,
  theils  wegen  vermeinter  Ehrenerklärung  völlig  abstehen,
  den  angefangenen  Prozeß  aufgeben,  und  um  seinen  schriftlichen
  Abschied  gehdrig  bitten  werde,  so  sollte  er  das  Zeugniß
erhalten,  daß  er  unter  den  Herzogen  Eberhard  III.  und  Wilhelm
Ludwig  treu  gedient  habe.  Einen  Abschied  dieser  Art  aber
wollte  Mannteufel  durchaus  nicht  annehmen.  Die  Kommission
  selbst  hatte  daher  auch  keine  weitere  Wirkung;  es  wurde
auf  die  erstattete  Relation  vom  Reichshofrath  nicht  weiter
procedirt,  und  das  letzte  Aktensiück,  das  in  dieser  Angelegenbeit
  erscheint,  ist  ein  Schreiben  des  Herzogs  Administrator
an  den  Kaiser,  7)  worin  er  vorsiellte,  welch  schädliches  Präjudiz
  es  geben  müsse,  wenn  ein  Diener  bei  so  offenbar  unbilligen
  Forderungen  unterstützt  werden  sollte;  überdieß  koͤune
ihm,  dem  Herzog  Administrator,  das  Recht  der  Austräge  in
dem  vorliegenden  Falle  nicht  streirig  gemacht  werden.

Dieß  war  also  nach  vierthalb  Jahren  das  Ende  dieser
Angelegenheit,  und  der  Herzog  Administrator  hatte  sich  durch
diese  Geschichten  gerade  des  Mannes  in  dem  mitvormundschaft-*)

  16.  Februar  1681.
        <pb n="409" />
        587

lichen  Geheimenraths-Collegium  entledigt,  der  allein  noch  Kraft
und  Ansehen  genug  gesabt  hätte,  in  einzelnen  bedeutenden
Fällen  das  Wort  zu  nehmen.  Dem  alle  übrigen,  die  mit
Mannteufel  seit  ungefähr  zwanzig  Jahren  das  Werk  gefährt
hatten,  oder  sonst  auch  Männer  hoch  an  Alter  und  Ansehen
warcn,  starben  fast  in  einem  Jahre  alle  nach  einander  hinweg.
  *)  Es  ward,  den  einzigen  v.  Bülow  ausgenommen,
der  übrigens  erst  seit  fünf  Jahren  im  Collegium  saß,  sowohl
auf  der  adelichen,  als  auf  der  gelehrten  Bank  mit  einem  Male
eine  ganz  neue  Generation.

Nach  Bülow  saß  auf  jener  Maximilian  v.  Menzingen,
  den  zwar  noch  Herzog  Wilhelm  Ludwig  zum  Gebeimenrath
  ernannt  hatte,  der  aber  doch  erst  sieben  Wochen
nach  dem  Tode  desselben  in  das  Collegium  wirklich  eingeführt
worden  war.  Auf  Menzingen  folgte  Wolfgang  v.  Forstner,
  schon  seit  1670  Kammermeister,  aber  nun  erst  vom
Herzog  Administrator  selbst  zum  Geheimenrath  ernannt.  Und
noch  ehe  dieser  1680  starb,  wurde  auch  Fr.  Heinr.  v.  Forstner
  gerufen.  *8)

Die  gelehrte  Bank  besetzte  der  Herzog  Administrator  mit
dem  Hofgerichts-Ussessor  und  ritterschaftlichen  Syndikus  zu

»)  So  starb  Georg  Wilhelm  Bidembach  vonTreuenfels
schon  1677.  Einer  der  bedeutendsten  Männer  der  Geheimenraths-Generation
  von  1659  und  in  den  letzteren  Jahren  in
dem  Collegium  gewöhnlich  der  Gegner  von  Mannteufel.

Nik.  Myler  von  Ehrenbach,  auch  einer  von  der  Kreation
  des  Jahres  1659,  starb  den  10.  Oktober  1677.  Ihn  zu
ersetzen,  wurde  der  berühmte  W.  A.  Lauterbach  von  Tübingen
  gerufen,  aber  auch  dieser  starb  schon  den  18.  August  1678.

vo)  Monat  Februar  1679.

25*
        <pb n="410" />
        388

Tübingen,  Lt.  Joh.  Jakob  Kurz,  7)  dem  Oberrath
Dr.  Theodor  Hasenloff,  **)  und  dem  Heilbronnischen
Stadt-Syndikus  Dr.  Jab.  Fr.  Rühle.  709)  Lauter  Maͤnner
  in  ihren  besten  Jahren,  treffliche  Rechtsgelehrte,  gute
fleißige  Geschaͤftsmaͤnner.  Auch  das  Publikum,  das  bei  wichtigen
  Aemtern  immer  so  gerne  mitwaͤhlt  und  mitbesetzt,  fand
die  getroffene  Wahl  des  Herzogs  Administrator  untadelhaft,
und  der  Erfolg  selbst  hat  sie  gerechtfertigt.

Johann  Jakob  Kurz  galt  als  ein  wahres  Rechts-Orakel
  seiner  Zeit;  er  wurde  daher  auch  neben  dem  Geheimenrath
  bald  zum  Vice-Kanzler  ernannt,  1)  und  sollte  als
solcher  den  Oberrath  dirigiren.  Lauterbach  hatte  ihn,  als  einen
seiner  Lieblingsschüler,  gebildet,  und  vor  seiner  Ernennung  zum
Geheimenrath  hatte  er  schon  sechsunddreißig  Jahre  lang  den
Ruhm  des  gelehrtesten  und  gewandtesien  Rechtskenners,  theils
als  Hofgerichts-Advokar,  theils  als  Hosgerichts-Assessor,  behaupter.
  Vor  Kurzem  war  er  erst  vom  landschaftlichen  engeren
Ausschusse  zum  Konsulenten  gewählt  worden,  und  noch  war
er  nicht  sechs  Monate  lang  in  diesem  Amte,  t4)  so  ernannte
ihn  der  Herzog  Administrator  zum  Geheimenrathe.

Dr.  Theodor  Hasenloff  hatte  sich  bisher  bei  Behandlung
  der  Kreissachen  im  Oberrathe  als  einen  vorzüglichen
  Publicisten  ausgezeichnet,  und  auch  im  reichsgerichtlichen
Prozesse  große  Erfahrungen  sich  erworben.  Ein  Mann,  mit

")  26.  Oktober  1678.
vo)  17.  Februar  1679.
*60)  Monat  April  1630.
4)  Monat  Februar  1679.
14)  Landesherrlich  bestätigt  als  Landschafts-Consulent,  den  3.  Mai
1678.  «
        <pb n="411" />
        389

Kenntnissen  dieser  Art  ausgeruͤstet,  mußte  nothwendig  im
Geheimenrathe  seyn.

Doch  noch  bedeutender,  als  Hasenloff  und  Kurz,  war
Dr.  Jak.  Fried.  Rühle.  Was  selten  beisammen  ist,  war
in  ihm  vereinigt.  Große  Gelehrsamkeit  und  schnell  zutreffender
  Geschäftsblick.  Eine  ausgezeichnete  natürliche  Würde
der  Person  und  eine  Arbeiksamkeit,  die  eben  so  schnell  angriff,
als  ausdauernd  beharrte.  Große  Nachgiebigkeir,  wie  sie  dem
Manne  dieses  Amtes  unenkbehrlich  ist,  und  ein  unerschütterliches
Festhalten  gewisser  Hauptzwecke  von  Staatswohl,  wie  es  dem
Manne  dieses  Amtes  ziemt.  Die  wichtigsten  Entwürfe  von
Gutachten  oder  audern  bedeutenden  Aufsätzen  dieser  Zeit,  die
sich  bei  den  Archival=  und  Geheimenraths-Akten  finden,  sind
von  seiner  Hand,  und  fast  zwanzig  Jahre  hindurch  hat  vorzüglich
  er,  und  fast  allein  nur  er,  im  Gcheimenraths-Collegium
  die  Feder  geführt.  Leider  gab's  auch  viel  zu  schreiben!

Schon  im  Februar  1681  mußten  die  mitvormundschaftlichen
  Geheimenräthe  dem  Herzog  Adminisirater,  der  allen
persbnlichen  Remonstrationen  absichtlich  auszuweichen  schien,
die  dringendsten  schriftlichen  Vorstellungen  vorlegen,)  daß
besonders  bei  Hof,  und  amentlich  bei  der  Küchenverwaltung,
  durchaus  mehr  gespart  werden  müsse.

JFeder  reisende  Franzose,  der  sich  bei  Hof  zeigte,  wurde
gefättert.  Neben  den  großen  Kosien,  die  es  machte,  fürchteten
  auch  die  Geheimenräthe,  daß  ein  solches  Franzosen-Ernähren
  zuletzt  selbsit  zu  Wien  Argwohn  erregen  moͤchte,  und
überdieß  ging  doch  auch  in  diesem  täglichen  Brauche  so  viel

*)  Das  Concept  derselben,  von  der  Hand  des  Geheimenraths  Rühle,
findet  sich  unter  den  Majorennitäts-Akten  Herzog  Eberhard  Ludwig's
  in  der  Geheimenraths-Regislratur.
        <pb n="412" />
        390

auf,  daß  man  selbst  in  Friedenszeiten  die  Quartalgehalte  der
Bedienten,  ohne  Geld  zu  borgen,  nicht  mehr  bezahlen  konnte.
So  stund's  mit  den  Finanzen,  und  im  Ganzen  nicht  viel
besser  auch  in  andern  Theilen  des  oͤffentlichen  Regiments.

Oft  von  den  wichtigsten  Staatssachen  ließ  sich  der  Herzog
Administrator  nur  summarisch  referiren,  und  die  Geheimenräthe
  verlangten,  daß  er  bei  der  Berathschlagung  im  Collegium
  selbst  zugegen  seyn  möchte.

Selbst  beim  Referiren,  hieß  es  in  der  Vorstellung  des
Geheimenraths,  mangelt  es  bald  am  Jutritt,  bald  an  der
Jeik,  und  oft  wäre  doch  wohl  sehr  zu  wünschen,  daß  der
Herzog  Administrator  einige  Geduld  haben,  und  die  Akten  selbst
sich  vorlegen  lassen  möchte.

Natürlich  blieben  alsdann  auch  nicht  selten  manche  der
wichtigsten  Expeditionen  lange  liegen,  und  man  wußte  manchmal
  kaum  mehr,  wo  die  Akten  zu  suchen  seyen.

Doch  Manches  dieser  Art  schien  ost  nur  Sache  der  Jugend
  des  Herzogs  Administrator  zu  seyn,  und  man  konnte
viel  von  der  Zeit  hoffen.  Die  Geheimenräthe  wurden  doch
immer  noch  gehört,  und  es  waren  meist  nur  einzelne  Vorfälle,
  über  die  man  sich  zu  beklagen  hatte.  Manches,  was
oft-  schon  im  Werden  war,  unterblieb  noch;  es  war  kein
Man,  kein  System  da,  dem  sie  entgegen  zu  arbeiten  hatten.
Erst  seit  1688  entwickelte  sich  eine  viel  größere  Veränderung
der  Dinge.

In  diesem  Jahre  war  am  Oberrhein  ein  großer  französischer
  Krieg  ausgebrochen,  und  der  Herzog  Administrator
war  nicht  nur  für  sich  sehr  kriegslustig,  sondern  es  vermischten
  sich  auch  mit  den  kriegerischen  Planen  bald  noch  andere
Plane,  die  vorzüglich  auf  Geld-Operationen  und  Versorgung
seiner  Familie  gingen.
        <pb n="413" />
        391

So  hatte  er  schon  zu  Aufang  des  Jahrs  1687  einen
Traktat  mit  Herzog  Ernst  August  von  Hannover  geschlossen,
und  gegen  ein  gewisses  Werbegeld  versprochen,  ein  Regiment
von  tausend  Mann  zu  errichten,  das  mit  den  Braunschweig-Lüneburgischen
  Regimentern  an  die  Republik  Venedig  zum
Kriege  in  Morea  überlassen  werden  könnte.  Hier  war's  um
einen  Gewinn  am  Werbegeld  zu  thun,  und  Prinz  Karl  Alerander,
  der  älteste  kaum  dreijährige  Sohn  des  Herzogs  Administrator,
  sollte  bei  dem  Regiment  die  Obristen-Gage  zu
genießen  haben,  auch  etwa  noch  nebenher  eine  Pension  von
der  Republik  Venedig  erhalten.

Im  Jahr  1688  aber  schloß  er  einen  Traktat  mit  der
Republik  der  vereinigten  Niederlande,  und  versprach  zwölf
Kavallerie-Kompagnien  zu  liefern.  Sie  wurden  theils  in
Wirtemberg,  theils  außer  Wirtemberg  geworben,  und  die  Haupt-Absicht
  war  dabei  wiederum  die,  einem  seiner  Prinzen  bei  den
Generalstaaten  ein  beständiges  Regiment  dadurch  zu  verschaffen.

Eben  diese  Werbung  aber  gab  dem  bei  Philippsburg
stehenden  franzbsischen  General,  der  sie  als  Werbung  für  den
Feind  seines  Königs  ansah,  den  erwünschtesten  Borwand,  dem
Herzogthum  eine  große  Kontributson  anzusetzen  und  das  Land
feindlich  zu  behandeln.  Noch  im  Dezember  desselben  Jahrs
besetzten  die  Franzosen  selbst  Stuttgart.  Alles  floh.  Der  Herzog
  Administrator  ging  nach  Hohentwiel;  der  Landprinz  nach
Regensburg.  Die  Herzogin  Mutter  und  drei  der  zurückgelassenen
  Geheimenräthe  hatten  den  Sturm  auszuhalten.

Dieß  war  denn  überdieß  nur  ein  Anfang  der  Dinge.
Der  Herzog  Administrator,  der  nun  einmal  seine  Partie  genommen
  hatte,  trat  hierauf  seinem  gegebenen  Versprechen  zuwider
  in  kaiserüche  Kriegsdienste,  und  machte  bald  solche  militärische
  Anstalten  im  Lande  selbst,  die  den  standhaftesten  Wi-
        <pb n="414" />
        392

derspruch  der  Landstände  erregen  mußten.  Wirklich  schien  es
auch  nach  den  damaligen  Kräften  des  Landes  fast  unmöglich,
daß  2500  Mann  geworbener  Truppen  neben  8000  Mann
Landauswahl  erhalten  werden  könnten.

Unmöglich  konnten  nun  die  mitvormundschaftlichen  Gebeimenräthe
  bei  diesen  großentheils  sehr  (Lücke  im  Manufeript)
—  —  erhellt  wieder  aus  den  eigenen  Klagen  der  Geheimen
Regimentsräthe  selbst.

In  einer  Schrift,  die  sie  dem  jungen  Herzog  Eberhard
Ludwig  bald  nach  seinem  Regierungsamritt  als  Vorschläge
der  künftigen  Regiments-Verbesserung  übergaben,  *)  heißt  es
folgendermaßen:  „Deßgleichen,  so  hat  die  Erfahrung  ergeben,
daß  viele  Dienste,  nicht  nur  wann  sie  wirklich  erledigt  gewesen,
  sondern  sogar  noch  vor  Absterben  oder  Promotion  des
Vorigen,  ohne  vorbergegangenes  Anbringen  von  beeden  Cammern,
  oder  da  es  andere  Chargen  anbetroffen,  ungehdrt  deren,
die  der  Canzlei  und  Kirchen  Ordnung  nach  darüber  vorhin  um
ihr  Gutachten  hätten  gebört  werden  sollen,  durch  emendizirte
Decrete  und  Expectanzien,  auch  sogar  per  conkusionem,
daß  wohl  zwey  auf  einen  Dienst  schriftliche  Zusage  erhalten,
wider  gute  Ordnung  sind  gegeben  worden.  Welcher  Unordnung
  dann  auf  den  Grund  zu  steuren,  kein  besseres  Mittel
ist,  als  wenn  E.  H.  D.  alles  durch  die  Balleyen  um  Gutachten
  werden  gehen  lassen.  Insonderheit  ist  dieses  einc  SpeeialDisposition
  gewesen,  welche  zur  Zeit  E.  H.  D.  in  Gott
ruhenden  Herrn  Voters  Hrn.  Hzs.  Wilhelm  Ludwigs  in
dem  gemacht  worden,  daß  Sie  alle  die  Decrete,  so  man  auf
dem  Lande  expedirt,  totaliter  desavouirt  und  vor  unkräfftig

*)  Eine  Kopie  dieser  Erklärung  der  Geheimenräthe  vom  23.  Juni
1695  findet  sich  in  der  Geheimenraths-Registratur  im  Faszikel
  Majorennitaͤts-  Alten  Herzog  Eberhard  Ludwig's.
        <pb n="415" />
        595

erkannt,  wodurch  dann  allen  irregulairen  Anläuffen  merklich
gesteuert  worden,  wiewohl  dieser  modus  auch  von  einigen
improbirt  worden.“

Wer  sollte  nach  solchen  eigenen  Erklärungen  der  Geheimenräthe
  glauben,  daß  sie  den  Rechten  der  subordinirten
Kollegien  zu  nahe  getreten  sepen?

Mitunter  kamen  aber  auch  freilich  Beschwerden  gegen
dieselben  zum  Vorschein,  in  denen  mehr  Wahrheir  zu  seyn
schien.  So  heißt  es  in  der  eigenen,  erst  angeführten  Erklärung
der  Geheimen  Regimentsräthe:  „Unterschriebene  erinnern  sich,
daß  vor  wenigen  Jahren,  als  gewisse  Leute  unter  dem  verwirrten
  Staat  vielleicht  ihren  Vortheil  suchen  wollten,  denen
Geheimen  Räthen  improbirt  worden,  daß  bei  ihrer  Valley  kein
Continuum  Protocollum  gehalten  werde.  Man  hat  auch  damal
  einen  Versuch  gemacht,  ob  es  einzuführen  und  zu  continuiren
  möglich.  Weil  aber  die  Kriegs=  und  Staats-Sachen
allzuviele  Zeit  binwegnehmen,  und  den  Secretarien  nicht
moͤglich  ist,  neben  den  vielen  Aufsätzen  und  Referiren,  auch
alles  aus  ihrem  haltenden  PrivatProtocoll  in  ein  HauptProtocoll
  zu  bringen,  die  Publica  und  Secreta  status  auch  nicht
alle  zulassen,  daß  man  sie  secundum  apices,  die  suo  loco
et  tempore  allererst  vorkommen,  sogleich  in's  Protocoll  trage,
so  hat  man  es  bei  dem  alten  modo  wiederum  lassen  muͤssen,
meldet  es  aber  darum  hier  unterthaͤnigst,  daß  man  sich
auch  ins  kuͤnftige  deßwegen  verwahrt  haben  wolle.  Und  ist
indessen  ein  sehr  gutes  Werk  in  dem  geschehen,  daß  man  ein
doppeltes  Diarium  über  alle  Anbringen  und  ausfallende  Resolurionen
  hält,  so  in  vielen  Vorfallenheiten  gutes  Licht  gibt.)

*)  Auch  das  Contrasigniren  war  damals  noch  nicht  eingeführt,  wie
aus  ebendemlselben  Anbringen  der  Geheimenräthe  von  1695  er-
        <pb n="416" />
        394

Bei  solchen,  oft  ganz  entgegengesetzten  Berichten  ist  es
nicht  wenig  schwer,  zwischen  zwei  solchen  Partien,  als  damals
der  Administrator  und  das  Geheimeraths,Collegium  war,  unparteiisch
  das  Recht  zu  theilen.  Nur  wenn  man  auch  Ersterem
noch  so  sehr  günstig  seyn  mochte,  so  war  kaum  doch  zu  leugnen,
  daß  der  Administrator  trotz  der  heiligsten  Versicherungen
am  Ende  oft  nicht  Wort  hielt,  Manches  unternahm,  was
unmöglich  gur  ausgehen  konnte,  und  endlich  auch  in  allen
seinen  Anmahungen  immer  weiter  griff.

Ein  großes  Wagestück  dieser  Art  war's,  wie  er  zum
ersten  Male  bei  einem  Amtsstaat,  den  er  den  7.  September
  1688  einem  Kriegsrath  und  Obrist-Wachtmeister  ausfertigen
  ließ,  die  Geheimen  Regimentsräthe,  deren
Namen  soust  in  solchen  Amtsstaaten  immer  neben  dem  seinigen
  stand,  ganz  hinweg  ließ,  und  eine  noch  traurigere
Aussicht  erdffuete  sich,  als  er  1689,  wie  schon  erwähnr,  vollends
  gar  in  kaiserliche  Kriegsdienste  trat,  nachdem  er  fünf
Jahre  vorher  feierlich  darauf  Verzicht  gethan  hatte.

Seit  dieser  Epoche  kam  Sturm  auf  Sturm  von  ausfsen
  und  von  innen.  Die  Franzosen  besetzten  einen  Theil
des  Landes,  verübten  viel  Unfug,  und  schrieben  die  dräckendsten
  Kontributionen  aus.  Selbst  Stuttgart  hatten  sie
occupirt.

hellt:  „Es  ist  auch  ehemalen  vorgekommen,  ob  nicht  E.  F.  D.
unterthänigst  einzurathen,  daß  Sie  nichts  eigenhändig  unterschreiben,
  es  wären  gleich  Schreiben  an  fremde  Orte,  oder
Fürstl.  Rescripta  an  die  Ollicianten  im  Lande,  und  befonders
Decrete,  die  ohne  Anbringen  unterschrieben  sepn  wollen,  es
wäre  dann  eines  Geheimen  Secretarii  ganz  unten  angelezter
Name  mit  daben,  welches  an  vielen  Chur=  und  Fürstenhöfen
geschieht,  und  seinen  merklichen  Nuzen  hat.“
        <pb n="417" />
        395

Ueberdieß  entstand  zu  Wien  ein  großes  Klagewerk  des
Herzogs  Administrator  gegen  die  Stände,  daß  letztere  keinen
Beitrag  zu  allen  den  Anstalten  geben  wollten,  die  man  wegen
der  Landesvertheidigung  und  gehoͤrigen  Provision  der  Festungen
  zu  machen  genöthigt  sev.  Wie  der  Administrator  bald
nachher  die  errichtete  Landmiliz  in  ein  regulirtes  Militär  verwandeln
  wollte,  so  erhoben  wieder  die  Landsiände  gegen  ihn
eine  noch  dringendere  Gegenklage.

Der  alte  Geheimerath  Barthold  v.  Bülow  resignirte  ?)
schnell,  und  wirklich  schien  auch  ein  seltener  Muth  erfordert
zu  werden,  um  da  noch  zu  bleiben,  wo  weder  eine  Ernte  des
Guten,  noch  Ruhe,  noch  Lohn  zu  erwarten  war.

Auch  stieg's  mit  jedem  Tage  immer  mehr,  bis  endlich
der  17.  September  1692  eine  ganz  unerwartete  Krise  hervorbrachte.
  Der  Herzog  Administrator  wurde  an  diesem  Tage
bei  Oetisheim  gefangen,  und  als  Gefangener  nach  Paris  gebracht,
  wo  er  erst  nach  drei  Monaten  seine  Entlassung
erhielt.)

Hundert  neue  staatsrechtliche  Fragen  entstanden  jetzt  in
dieser  dreimonatlichen  Zwischenzeit,  wobei  es  oft  weit  nicht
bloß  um  die  Landesregierung,  sondern  auch  um  das  Kreis-Ausschreibamt
  zu  thun  war,  das  gerade  zu  damaligen  Kriegs-Zeiten
  doppelt  wichtig  seyn  mußte.

Manche  Fragen  konnte  zwar  der  kaiserliche  Hof  mit
seiner  Autorität  sogleich  lödsen;  aber  auch  zu  Wien  fing  man
bald  an  zu  fürchten,  daß  Wirtemberg,  vom  Feinde  scharf  bedrängt,
  endlich  die  Neutralität  ergreifen  möchte.  Der  Reichshofraths-Vicepräsident,
  Graf  v.  Zeil,  der  damals  im  schwaͤ-6)

  Im  November  1689.
"*?)  1.  Januar  1695.
        <pb n="418" />
        396

bischen  Kreise  für  das  kaiserliche  Interesse  wachte,  schrieb  deßhalb
  sogleich,  und  erschien  auch  deßhalb  sogleich  selbst  zu
Stuttgart.

Am  Ende  wurde  zwar  das  mitvormundschaftliche  Recht
des  Geheimenraths-Collegiums  in  seiner  vollen  Kraft  anerkannt.
  Der  Bruder  des  gesangenen  Administrators,  Prinz
Ludwig,  konmse  seine  interimistischen  Forderungen  nicht  durchsetzen,
  und  die  Herzogin  Mutter  schien  weit  leichter  mit  den
Geheimenräthen  sich  zu  verständigen,  als  der  Administrator
selbst  gerhan  hatte.

Allein  man  fürchtete  doch  bei  der  Rückkehr  des  Letzteren  noch
viel  strengere  Zeiken,  als  vorhin  gewesen  waren,  und  fürchtete
ziemlich  allgemein,  daß  er  mit  französischen  Gesinnungen,  oder
was  damals  zu  Wien  kaum  besser  zu  seyn  schien,  mit  Neutralitätsplanen
  für  Wirtemberg,  die  annehmlich  scheinen  koͤnnten,
  nach  Stuttgart  zurückkehre.  Er  war  von  Ludwig  XIV.
mit  auszeichnender  Gnade  behandelt  worden.

Um  also  jeder  politischen  Veränderung  dieser  Art  sogleich
zu  begegnen,  erklärte  der  Kaiser  unveranlaht  und  unaufgefordert,
  wie  man  glauben  sollte,  den  jungen  Herzog  Eberhard
Ludwig  volljäbrig.  )  Nur  sollte  sowohl  er,  als  seine  Mutter,
  die  man  hiebei  immer  als  die  Hauptperson  ansah  (denn
auch  der  volljährig  erklärte  junge  Herzeg  mußte  sich  kraft  einer
ausdrücklich  erhaltenen  kaiserlichen  Insinnation  wenigstens  bis
zur  voͤlligen  Erreichung  seiner  mündigen  Jahre  unablässig  seiner
Mutter  Rath  und  That  bedienen),  eine  schriftliche  Versicherung
ausstellen,  daß  sie,  so  lange  der  damalige  Krieg  daure,  bei
Kaiser  und  Reich  festhalten,  und  nicht  nur  sich  selbst  nie  zu
Partikular-Traktaten  verleiten  lassen  wollten,  sondern  auch

*)  20.  Januar  1695.
        <pb n="419" />
        397
solche  Raͤthe  bestellen  wuͤrden,  auf  deren  Devotion  der  kaiserliche
  Hof  sich  verlassen  könnte.  0)

Auch  blieb  es  trotz  aller  der  Bewegungen,  die  Herzog
Friedrich  Karl  nach  seiner  Rückkehr  aus  der  Gefangenschaft
dagegen  machte,  bei  der  einmal  getroffenen  Verfügung.  Und
da  jeder  große  Regimentswechsel  immer  zunächst  und  zuerst
im  Geheimenraths-Collegium  fühlbar  wird,  so  ereignete  sich
gleich  noch  in  eben  demselben  Jahre  wenigstens  im  Personale
des  Collegiums  manche  wichtige  Veränderung.

Jobann  Eberhard  von  Varnbüler  resignirte  vt)
und  ging  auf  seine  Obervogtei  Urach;  Johann  Georg
Kulpis,  wer  kennt  nicht  diesen  Namen  ?  wurde  Geheimer
Regimentsrath;  705)  ebenso  bald  darauf  der  bisherige  Rath
und  Hofmeister  des  jungen  Herzogs,  Johann  Friedrich
von  Stafforst.  4)  Was  noch  vorher  geschah  und  mir
Varnbülers  Nesignation  der  Zeit  nach  genau  zusammentraf,
der  bisherige  Vicepräsident  bei  dem  Wiemarischen  Tribunal,
Joachim  Rütger  von  Onstien,  wurde  zum  ersten

*)  Kailerliche  Reseripte  an  den  Grafen  von  Zeil  vom  24.  und
50.  Januar  1693.

*%)  16.  September  1693.

*  )  7.  März  1694.  Er  war  damals  ein  Mann  von  42  Jahren;
schon  seit  1686  war  er  in  wirtembergischen  Diensten  als  Oberrath
und  Kirchenraths-Vicedirektor.  Der  Geheimerath  und  Hofmeister
Forstner  von  Dambenoi  hatte  ihn,  der  damals  Prolessor  iostitutionam
  imperialium  et  juris  poblici  zu  Straßburg  gewesen,  im
Wildbade  perfönlich  kennen  gelernt,  und  dem  Herzog  Administrator
  empfohlen.  Er  war  von  Alsfeld  im  Darmstädtischen  gebürtig.
Straßburg,  wo  er  seine  nachher  zu  Gießen  vollenderen  akademischen
  Studien  angefangen,  hatte  ihn  gebildet,  und  der  berühmte
Freiherr  von  Boineburg  war  daselbst  sein  Mäcen  gewesen.

4)  Monar  November  4691.
        <pb n="420" />
        398

Staatsminister  und  Präsidenten  des  Geheimenrathe
  )  gemacht.  Man  schien  durch  seine  Anstellung  dem
neu  angetretenen  Regiment  des  jungen  Herzogs  mehr  Glanz
und  Ansehen  geben  zu  wollen.  Bald  kam  auch  hierauf  etwas
Kabinctartiges,  denn  schon  den  23.  Oktober  1694  wurde  ein
Dekret  an  den  Geheimenrath  erlassen,  daß  der  Herzog  verschie,
dener  Umstände  wegen  nothwendig  finde,  die  vorkommenden
geheimsien  und  vornehmsien  Staats-Affairen  sich  hiernächst  in
seinem  Gemach  und  Kabinct  vortragen  zu  lassen,  und  darüber
  im  Beiseyn  des  Geheimenraths-Präsidenten  und  der  Geheimen
  Regimentsräthe  oder  eines  Theils  derselben  das  Noͤ-thige
  zu  resolviren,  auch  durch  den  Geheimen  Kabinets-Sekretär
  expediren  zu  lassen.  Er  befinde  es  zu  mühsam  und  zu
untbunlich,  in  der  Kanzlei  und  dem  geheimen  Regimentsrath
den  täglichen  Sessionen  beizuwohnen,  und  alle,  auch  jede  Vorkommenheiten
  demeliren  zu  helsen.  Das  Geheimeraths,  Collegium
  moͤchte  also  die  Sache  in  Ueberlegung  ziehen,  die  vornehmsten
  und  geheimsten  Sachen  von  den  übrigen  alltäglichen
aussondern,  eine  Designation  darüber  begreifen,  und  zwei
oder  drei  Tage  in  der  Woche  zu  solchen  geheimen  Konfültationen
  vorschlagen.

Wirklich  wurde  auch  eine  solche  Designation  begriffen.?")

o)  So  heißt  er  in  seinem  Anstellungsdekret  vom  19.  Sept.  1693.

vo)  Sie  findet  sich  unter  den  Geheimenraths-Akten  in  eben  demselben
  Fascikel,  in  welchem  das  Dekret  sich  findet,  und  ist  folgende:


„Unmaßgebliche  Designation  derjenigen  Sachen,  welche  in
das  F.  Cabinct  und  zu  der  Geheimbden  Cabin.-Secrelarü  Expedition
  auff  gewiße  Maas  gehören,  undt  Ihrer  Hf.  Dr.  Gnädigstem
  Decret  und  Verorduung  nach  hinführo  in  Dero  Cabinet
vorzutragen  und  zu  resolviren  seyn  mochte.“
        <pb n="421" />
        399

Allein  die  Sache  selbst  scheint  doch  noch  keine  weiteren  Folgen
gehabt  zu  haben,  so  wie  auch  alle  die  Veraͤnderungen  sich  nicht
realisirten,  die  man  von  dem  Herrn  Staatsminister  und  Praͤ-sidenten
  erwartet  hatte.  Schon  1696  ging  Letzterer  wieder

„  4)  Alle  diejenige  Sachen,  die  Serwi.  eigene  hobe  Perfohn,
Dero  Dizuitact,  Superiorilact  und  Fürstl.  Respect  auch  dergleichen
  Bewandnußen  betreffen.“

„2)  Alle  diejenigen  Geheime=  undt  andere  Correspondenz,
Schreiben  und  Negotia,  so  vor  Ihro  Kay.  Maj.  oder  andern
Königen,  Polematen,  Chur=  und  Fürsten,  Repabliguen,  oder
sonsten  an  Ihre  Hf.  Dt.  gelangen,  oder  von  Deroselben  an

solche  hinführo  abgelassen  werden  möchten,  so  weit  höchst  ermelte
  Ihre  Dt.  solche  communicahble  halten,  und  nicht  für  sich
allein  zu  resolriren  gut  finden,  auch  so  fern  aus  selbigen  nicht
eins  oder  anders  in  andern  Ballepen  umb  Bericht  oder  Gutachten
  zu  communiciren  seyn  möchten.“

„z)  Alle  Focdera,  Alliancen  und  sonstige  publique  Negotiationes,
  so  weit  solche  ins  Cabinet  gehören.“

„4)  Alle  übrige  publique-  und  geheime  Ehtatsallairen,  so
am  Kap.  Hoffe  —  oder  auch  auff  Reichs=  und  Craiß  Tagen  zu
netzotiren  —  und  die  von  dannen  einlaufende  Relaliones  und
Berichte,  auch  dahin  wieder  abgehende  Expeditiones  und  Depechen,
  jedoch  so  weit  bep  diesen  letztern  die  Crepßalairen
nicht  in  des  CreißSecrelarii  Expedition  lauffen.“

5„  5)  Die  Negotia,  so  bep  Landt=  und  Ausschuß  Tägen  vorkommen,
  und  was  bep  denenselben  absonderlich  die  Beförderung
des  Fürstl.  Interesse  auch  sonst  den  statum  publicum  provinciae
concerniret.“

„6)  Alle  diejenige  Sachen,  so  die  curam  religionis  und  die
Beförderung  des  geistlichen  Wesens,  und  deren  Aufrechthaltung
intimius  alliciren,  auch  zu  heilsamer  Bestellung  des  Predigt-Amts
  und  Conservation  der  Kirchen  auch  hoher  und  niedriger
Schulen  im  Land  betreffen,  wovon  die  sbecialia  an  das  Geistliche
  Consistorium  auch  den  Kirchen  Rath  gehören.“

„7)  Waß  zu  haillamer  Administration  und  Inspection  einer.
unpartheplichen  Jostiz  in  Stätten  und  Aemtern  gereichig  ist,
so  weit  es  circa  specialia  nicht  an  absonderliche  Instanzen  —
        <pb n="422" />
        400

ab,  und  was  gewiß  für  den  glücklichen  Fortgang  der  Geschäfte
noch  viel  wichtiger  und  nachtheiliger  war,  anderthalb  Jahre
nachher  (2.  September  1698)  starb  Kulpis  als  Mann  von
a6  Jahren,  in  der  schoͤnsten  Blüthe  seines  Lebens.  Nur  fünstund

  an  die  Gerichte  gehöret,  liem  wah  zu  Verbelserung  der
etwa  darbey  vorgehenden  Mängel  fürträglich  und  dienlich  seyn
kan.“  «

„3)  Deß  Militair-Staats  Beobachtung,  und  waß  bev  demselben
  sowohl  zu  richtiger  Verpflegung  der  auff  den  Beinen
habenden  und  sonst  noch  etwa  künftig  weiter  zu  vernehmenden
Milice  und  Regimenter,  als  auch  notbiger  Providirung  und
Conserration,  auch  Reparirung  der  Fesiungen  und  Fortilicationen
im  Lande  nöthig  und  nüzlich  seyn  kan.“

„9)  Das  Cammer  Weeben  —  und  dessen  nuzliche  Einrichtung
auch  Verbesserung  deren  latraden  bey  bevden  sowohl  geistl.  als
welrlichen  Cammern,  wie  nicht  weniger  der  Cammerschreiberey#
Güther,  samt  allem  demjenigen,  was  davon  dependiren  und  zu
Beforderung  des  Hf.  Interesse  und  des  gemeinen  Lands  Besten
gereichen  mag,  ausser  denen  täglichen  Erpediendis,  welche  zu
der  Herrn  Cameralen  Funclion  gehören.“

„lo)  Alle  Territorial  Sachen,  Hf.  Regalien  und  Gerechtsame,
und  in  specie  was  die  aus  denen  in  der  Cantzelei  Ordnung  ercipirte
  Reserrat  Sachen,  als  Forst=  Zoll-Glaits-Abzugs-Münz=Post=
  u.  a.  dgl.  Gerechtigkheiten  betrifft.“  «

„11)  Alle  dasjenige,  was  die  Resormation  und  Verbesserung
Dero  Ehtats  und  Police)  insgemein  betrifft,  so  weith  es  nicht
in  die  Special  Incumbenz  dbieser  oder  jener  Ballep  oder  Collegii
einlaufet,  und  entweder  daselbst  zu  beobachten,  oder  wann  dannen
  Anbringen  oder  Gutachten  darüber  zu  erstatten.“

"  12)  Die  Anehm=  und  Bestellung  der  F.  ölinislrorum  und
Cantzelep=  auch  Militair  Bedienten,  auch  deren  Consirmation,  item
deren  respec.  Abdankhung  und  Cassation  und  Bestrafuug  deren
Ercesse,  wie  nicht  weniger  der  Beambten  auf  dem  Lande.“

„15)  Waß  bei  Einrichtung  neuer  Landes  Constitationen  und
Ordnungen  auch  F.  Rescripten,  ingleichen  Erläuterung  Verbeßerung
  und  Veränderung  der  alten  vorkommet  und  zu  observiren
  steht.“
        <pb n="423" />
        401

halb  Jahre  lang  war  er  im  Geheimenraths-Collegium  gelessen.,


Schade  um  diesen  Edlen,  daß  er  so  früh  zu  Grabe  ging.
Er  war  ein  Mann-  voll  Verstand  und  Kenmnissen,  und  von
seltener  Fruchtbarkeit  auch  an  neuen  Ideen.  Das  System
der  Association  der  vordern  Kreise,  das  in  jenen  Zeiten  eine
wichtige  politische  Epoche  machte,  war  fast  allein  sein  Werk,
und  der  Vorwurf,  daß  er  den  Ryßwickischen  Frieden  unerachtet
  der  eingeschobenen  Klausel  des  vierten  Artikels  unterschrie,
ben,  kann  bei  keinem  billigen  Richter  seinem  Andenken  nachtheilig
  seyn.  Auch  sind  die  Anekdoten,  warum  er  unterschrieben
  habe,  so  armselig,  daß  sie  keiner  Widerlegung  bedürfen.
Ein  paar  Geheimeräthe  zu  Hannover  und  Berlin  ausgenommen,
  saß  vielleicht  damals  in  keinem  deutschen  Ministerium
irgend  ein  Mann,  der  das,  was  Kulpis,  werth  war.

Um  eben  dieselbe  Zeit  aber,  wie  der  Regierungs-Antritt
des  jungen  Herzogs  Eberhard  Ludwig  einigen  Wechsel  im  Personale
  des  Geheimenraths-Collegiums  veranlaßte,  ereignete  sich

„14)  Ertheilung  und  Conbrmation  der  Pririlegien  auch  andern
  gracieusen  Concessionen,  Begnadigung  und  Belehnungen,
Item  Aggratialionen  über  die  Delicka  und  Remissionen  auch
Bestätigung  und  Veränderungen  der  erkandten  Strafen,  sowohl
die  an  Leib  und  Leben  gehen,  als  andere,  auch  in  specie  hohen
Thurn  und  Geldstrafen.“  "

-»15)AlleIvichtigeGräntz-undandercnachbarlichegrkum
gen,auchandetesoivohlmitfrembdenalHFütstngnakenxmd
zugewandten  aus  etwa  entstehenden  Dillerentien  und  Mis  Vernehmen,
  auch  die  darüber  verordnenden  Commissiones  und  Verschichungen,
  nebst  denen  darüber  errichtenden  Conventkonen
und  Verträgen.“

„16)  Das  Contributions=  und  Collegt  Weeßen  und  waß  darunder
  sowohl  bei  Land  Standen  als  sonsten  zu  beobachten.“

Erittlers  fümmniche  Werte,  XIII.  V.  26
        <pb n="424" />
        402

bald  noch  eine  andere  Veränderung,  die,  so  unbedeutend  dieselbe
  auf  den  ersten  Blick  zu  seyn  schien,  doch  gewiß  als
Zeichen  der  Zeit  sehr  merkwürdig  war.  Der  Kammermeister
  Ludwig  Philipp  von  Geismar  wurde  mit
Beibehaltung  seiner  bisherigen  Stelle  zum  Geheimenrath  ernannt.)


Dieß  war  zwar  nicht  ganz  der  erste  Fall,  daß  ein  Kammermeister
  oder  Chef  der  Rentkammer  im  Geheimenrath  saß;
denn  auch  der  Kammermeister  Wolfgang  von  Forstner,
ein  Bruder  des  berühmten  Mompelgardischen  Kanzlers  dieses
Namens,  war  zur  Zeit  der  Administration  Herzog  Friedrich
Karls  einige  Jahre  lang  im  Geheimenrath  gesessen.  Aber  in
Zeiten  der  Minderjährigkeit  ereignet  sich  oft  viel,  was  der
Regel  oder  dem  Herkommen  nicht  gemäß  ist.  Im  gegenwärtigen
  Falle  geschah's  also  doch  zum  ersten  Male,  daß,  auch
ohne  Rücksicht  auf  außerordentliche  Zeitverhältnisse,  der  Kammermeister
  oder  Chef  des  Rentkammer-Collegiums  ein  Mitglied
  des  Geheimenraths  wurde.  Der  Direktor  des  Oberraths
oder  Regierungs=  und  Justiz-Collegiums  verschwand  allmählich
ganz  daraus:  die  Chefs  der  beiden  Kammern  aber  gewannen
sichtbar  Hoffnung  zu  einem  fortdauernden  Platz  in  demselben.
Das  war  ein  sichtbares  echtes  Zeichen,  wie  ganz  andere  Zeiten
  nun  geworden  sepen  und  ein  anderer  Geist  hersschte.

Bei  den  Alten  hatte  sich  das  Regierungswesen  von  der
Justiz-Administration  her  ausgebildet,  jetzt  aber  regten  sich
allmählich  die  Finanzbegriffe.  Die  Bedürfnisse  waren  gestiegen,
  und  neue  Grundsätze  erwacht.  Der  Wunsch  aber,  ein
kleines  Truppenkorps  auch  fortdauernd  im  Frieden  zu  haben,

*)  29.  April  1696.
        <pb n="425" />
        403

machte  zugleich  jene  noch  dringender,  und  diese  viel  wichtiger,
als  sie  wohl  ehedem  gewesen  wären.

So  ging's  fast  in  allen  größeren  deutschen  Staaten  bald
nach  dem  Wesiphälischen  Frieden,  und  so  enrwickelte  es  sich
also  auch  endlich  in  Wirtemberg.

Daher,  wie  nach  Kulpis  Tod  die  Kirchenraths-Direktors-Stelle
  von  der  Stelle  des  Konsistorial-Direktors  getrennt,  also
der  weltliche  und  geistliche  Kirchenrath  ganz  geschieden  wurden,
der  Oberrath  Johann  Rudolph  Seubert,  ehemaliger
Instruktor  Herzog  Eberhard  Ludwige.  zugleich  die  Kirchenraths--Direktors=
  und  E  hs-Stelle  erhielt.

Es  schien  also  jetzt  *  Plau  zu  seyn,  daß  die  Cbefs
der  beiden  Kammern  unausgesetzt  im  hoͤchsten  Landes-Collegium
ihren  Platz  haben  sollten.

Uebrigens  trieb  sich  acht  Jahre  lang  nach  Kulpis  Tode
die  ganze  Landesregierung  so  schlicht  und  gerade  fort,  daß
nian  selbst  bei  den  wichtigsten  Zeiten,  die  fuͤr  das  große  Publikum
  hoͤchst  stuͤrmisch  waren,  und  an  welchen  Wirtemberg
mehr  als  leicht  ein  anderes  Land  Antheil  nehmen  mußte,  ohne
irgend  eine  beträchtliche  Veränderung  der  alten  Bahn  treu
blieb.

Man  war  und  blieb  gut  kaiserlich,  wie  man  es  von  jeher
  gewesen  war,  denn  die  Geheimenräthe  wagten  es  nicht,
an  eine  andere  politische  Partie  zu  denken,  so  verführerisch  es
bei  dem  Anfange  des  spanischen  SucMcessionskrieges  zu  seyn
schien,  mit  Bayern  gemeinschaftliche  Sache  zu  machen;  der
junge  Hergog  selbst  aber  that,  was  man  ihn  thun  hieß.

Es  blieb  also  auch  im  gewöhnlichen  Gangé  der  Regierungs-Geschäfte
  fast  überall  beim  Alten,  und  in  Beziehung  auf  das  Geheimeraths-Collegium
  war  während  dieser  Zeit  die  ganze  Veränderung
  nur  ungefähr  diese,  daß  man  einen  neuen  Geheimenrath

26
        <pb n="426" />
        404

machte,  wenn  ein  alter  gestorben  war,  oder  auf  einen  ausgelebten
  Mann,  wie  damals  Rühle  gewesen,  nicht  mehr  gezählt
werden  konnte.

So  wurde  1702  der  sachsen-eisenachische  Geheimerath  und
Hofmarschall,  Johann  Wolfgang  von  Rathsamhau,
sen,  der  ehedem  als  Oberrath  in  hiesigen  Diensten  gestanden
war,  als  Geheimerrath  gerufen,  und  der  Geheime  Legations,
Rath  von  Backmeister,  der  schon  seit  längerer  Zeit  als
Kreis,  und  Reichspublicist  den  Acceß  und  das  Referat  im
Geheimenraths-Collegium  gehabt  hatte,  wurde  nun  wirkliches
Mitglied  desselben.  ")

Hie  und  da  verschwand  auch  einer  so  schnell,  als  er  ge,
kommen.  Eccard  Ulrich  von  Dewiz,  ein  Campagne-Kamerad
  des  jungen  Herzogs,  wurde  im  September  1705
Geheimerrath,  im  März  1707  nahm  er  wieder  seinen  Abschied.

Das  Collegium  bestand,  wie  im  erstgenannten  Jahre  die
Grävenitzische  Geschichte  anfing,  aus  dem  alten  Marimi,
lian  von  Menzingen,  dem  Hofmarschall  von  Stafforst
  und  dem  von  Rathsamhausen,  nebst  den  beiden
gelehrten  Räthen  Seubert  und  Backmeister.

Eben  diese  Grävenitzische  Geschichte  aber  kam  wie  ein
Sturmwind  über  dieses  erste  Landes-Collegium.  Die  ganze
Katastrophe  mußte  auch  gerade  diesem  Collegium  zuerst  füblbar
werden,  denn  die  Raubvögel,  die  daher  geflogen  eilten,  wollten
sogleich  die  ersten  Plätze  haben.

Der  alte  Menzingen  entging  der  Entlassung  kaum
noch  durch  seinen  Tod..?)  Stafforst  bekam  seinen  Ab-*)

  Nonat  Mai  1705.
**)  Er  starb  20.  Dezember  1708  im  viusten  Jahre.
        <pb n="427" />
        405

schied,.')  Rathsamhausen  hielt's  für  ehrenvoller,  ihn  zu
fordern,  **)  als  zu  erhalten;  Seubert,  der  als  ehemaliger
Lebhrer  des  Herzogs  doch  einige  Schonung  verdiente,  verlor
wenigstens  sein  Referat  in  publicis  et  circularibus,  das  er
bis  dahin  im  Geheimenraths-Collegium  gehabt  hatte,)
und  Backmeister  wurde  gleich  darauf  ganz  zur  Ruhe  gesetzt.
  1)

Innerhalb  zwei  Jahren  war  also  in  diesem  ersten  Landes,
Collegium  so  reine  Bahn  gemacht,  daß,  den  einzigen,  ohnedieß
unbedeutenden  Seubert  ausgenommen,  auch  nicht  Einer  mehr
von  allen  Uebrigen  da  war.  Ob  aber  diese  Ausräumung  oder
die  neuc  Besetzung  des  Collegiums  trauriger  gewesen  sey,  läßt
sich  schwer  beantworten.  Natürlich  ging  auch  letztere  viel
schneller,  als  erstere,  denn  das  Personale,  das  einrücken  wollte,
stand  schon  parat.

Friedrich  Wilhelm  von  Gräevenitz,  ein  junger
mecklenburgischer  Offizier,  ohne  alle  Kennenisse  und  ohne  ausgegeichnete
  Talente,  ein  Mann,  der  nicht  einmal  50  Jahre
alt  war,  vor  Kurzem  erst  durch  einen  Zufall  nach  Wirtemberg
gekommen  und  auf  Empfehlung  der  Herzogin  Mutter  Kammerjunker
  geworden,  wurde  nun  mit  einem  Male  erster  adelicher
Geheimerrath.  Das  schöne  Fräulein  Christiane  Wilhelmine,
  über  welcher  Herzog  Eberhard  Ludwig  nicht  bloß  die
eheliche  Treue,  sondern  alle  Decenz  vergaß,  war  seine  Schwester.

Der  bisberige  Regierungs-Vicepräsident,  Georg  Wilbelm
  von  Reischach,  der  dafür  gesorgt  hatte,  daß  der

*)  18.  Dezember  1707.
*°)  24.  Dezember  1707.
vro)  1.  März  1709.

)  Monat  Juni  1710.
        <pb n="428" />
        406

Herzog  das  schbne  Fräulein  kennen  lernte,  erhielt  nebst  Beibehaltung
  des  Regierungs-Präsidiums  die  Stelle  des  zweiten
adelichen  Geheimenraths.  Der  bisherige  Geheime  Legations=Rath
  Anton  Günther  von  Hespen,  der,  wie  es  ssch
am  Eude  zeigte,  nicht  zu  den  ehrlichsten  gehdrte,  wurde  gelehrter
  Geheimerrath,  und  Frommann,  der  von  Tübingen
aus  in  causa  Christiane  Wilhelmine  von  Grävenitz
ersprießliche  Konsilien  gestellt,  erbielt  erst  nur  die  Referate,
die  man  Seubert  abgenommen,  5)  bald  aber  wurde  er  wirklicher
gelehrter  Geheimerrath.  ?5)  Sein  Kollege  war  Justus  Voll,
rath  von  Bode,  ein  berüchtigter  Windbeutel,  der  schon  in
Hels  als  Kanzler  abgesetzt,  und  vorher  auch  in  Berustadt  dimittirt
  worden.7%)Ob  Hiller,  der  auch  um  diese  Jeit
als  wirklicher  Geheimerrath  genannt  wird,  selbst  auch  im  Collegium
  gesessen  habe,  ist  nicht  bekannt.  Gewiß  aber  ist,  daß
er  kein  Mann  von  großer  Bedeutung  war.

So  verdient  es  auch  gleichfalls  kaum  hier  angeführt  zu
werden,  daß  damals  der  Name  eines  Land-Hofmeisters  wieder
auflebte.

Sie  trieben  überhaupt  damals  viel  Wesens  mit  neuen
und  alten  Namen.  Die  alte  Kammermeister-Benennung
klang  nicht  mehr  modern  genug;  sie  wurde  also  durch  ein  ei,
genes  landesherrliches  Dekret  4)  abgeschafft,  und  der  Namen
Kammerpräsident  eingeführt.  Auch  vom  alten  Namen
Oberrath  wollte  man  nichts  mehr  hören;  es  hieß  jetzt  kraft
landesherrlichen  Befehls  Regierung.  Nur  mit  dem  Wieder

*)  1.  März  1709.
*%  23.  April  1741.
*!)  18.  Februar  171e.
1)  8.  Mai  1710.
        <pb n="429" />
        407

aufleben  des  Namens  Land-Hofmeister  hatte  es  seine
ganz  eigene  Beschafsfenbeit.

Ein  hungriger  Graf,  Johann  Franz  Ferdinand
von  Würben,  zu  jeder  Schmach  und  Schande  bereitwillig,
wenn  sie  nur  Nahrung  und  Geld  gab,  bequemte  sich  gegen
eine  ansehnliche  Pension  zum  Titel  eines  Ehemannes  von
Fräulein  Grävenitz,  und  überließ  den  Genuß  der  ehelichen
Rechte  dem  Herzog  Damit  nun  also  das  Fränlein  Christiane
Wilhelmine  von  Grävenitz  Frau  Land-Hofmeisterin  beißen
koͤnnte,  so  erhielt  er  den  Namen  Land-Hofmeister,  und
lebte  als  wirtembergischer  Land-Hofmeister,  Geheimenrathsund
  Kricgeratbspräsident  beständig  außer  Landes.  .

Jeue  erstgenannten  Männer  waren  also  die  erste  Ladung,
die  die  Grävenitzische  Faktion  in  das  Gebeimeraths-Collegium
absetzte.  Es  war  ein  Haufen,  wie  auf  der  Landstraße  zusammen
  gerrieben,  und  es  ließ  sich  auch  wohl  vorhersehen,  daß
selbst  die  herrschende  Faktion  manchen  dieser  Gläcksritter  nicht
lange  werde  brauchen  können.  Unterdeß  wer  den  nachherigen,
bald  darauf  folgenden  Zustand  sah,  pries  doch  noch  diese  Zeiten
  glücklich.

Die  Besorgung  der  wichtigsten  Angelegenheiten  des  Staates
  hatte  noch  ihren  ziemlich  regelmäßigen  Gang,  die  alten
Formen  wurden  noch  respektirt,  und  während  daß  Herzog
Eberhard  Ludwig  in  den  Feldzügen  von  1741  und  1712  das
Kommando  der  Reichsarmee  am  Oberrhein  führte,  war  diesem
Collegium  mit  größerer  Gewalt,  als  je  nachher  in  ähnlichen
Fällen  geschehen,  die  Interims-Regierung  übertragen.

Erst  also  sechs  Jahre  nach  dieser  ersten  Besetzung  ging
wieder  eine  Verwandlung  vor,  die  fast  eben  so  groß,  als  die
erstere  war,  und  bei  der  man  bloß  Seuberten  und  Frommann
        <pb n="430" />
        408

noch  unberührt  ließ,  weil  man  doch  immer  ein  paar  Mien-Arbeiter
  haben  mußte.

Bode,  6)  Hespen  20)  und  Reischach  7?°##6)  wurden
  einer  nach  dem  andern  fast  infamirend  entlassen,  und  so
schwer  die  Frage  zu  entscheiden  seyn  mochte,  welcher  von  die,
sen  Dreien  zu  bedauern  sey,  so  bald  war  man  doch  einig,  wenn
man  ihre  Nachfolger  ansah.  Man  braucht  nur  den  ersten
derselben  zu  nennen.

Nathangel  David  Sittmann,  bei  dem  man  sich
stritt,  ob  er  vor  seiner  Ankunft  in  Wirtemberg  Friseur  oder
Maitre  d'Hõtel  bei  der  Gräfin  von  Wartenberg  zu  Berlin
gewesen,  wurde  als  Schwager  der  Geliebten  des  Herzogs  adelicher
  Geheimerrath.  X)  Gleich  fast  mit  ihm  der  bisherige
Kammerpräsident  Adam  Heinrich  von  Thüngen,  1)
und  bald  darauf  erlaubte  der  Herzog  auch  Schüzen  und
Schunken,  daß  sie  getrost  auf  die  adeliche  Bank  hinüber
rücken  sollten.  —

Jener,  wohl  noch  in  dieser  ganzen  Generation  der  beste
Kopf  von  allen,  war  ein  alter  treuer  Diener  von  Fräulein
Christiane  Wilhelmine  von  Grävenitz  gewesen,  und  hatte
gleich  im  Anfange  der  schönen  Liebeshistorie  zu  Wien  als
Agent  der  Hansestädte  redliche  Dienste  bei  allem  dem  geleistet,
  was  dort  zu  Deckung  und  Kolorirung  der  Schande  geschehen
  mußte.  Dehwegen  ward  er  auch  schnell  Geheimer

*)  44.  Jannar  1715.
v%  13.  Juli  1715.
oso)  15.  März  1716.
)  5.  März  4745;  er  blieb's  von  1715—  1751,  alld  18  Jahre
ang.
1)  15.  August  1713.
##t#40  Dieß  geschah  27.  April  1716.
        <pb n="431" />
        409

Legationsrath,  *)  wirklicher  Geheimerrath,  er)  und  jetzt  min
und  neben  Schunk,  der  ein  paar  Jabre  vorher  vom  branden?
burgischen  Quartal-Gerichtsratb  gelehrter  wirtembergischer  Gebeimerrath
  geworden  war,  705)  zum  adelichen  Mitglied
dieses  Collegiums  erhoben.

Seubert  und  Frommann  allein  blieben  beständig  zur
Linken  sitzen.  Beide  erhielten  sich  auch,  wiewohl  mit  Noth
und  Draug,  bis  an's  Ende  ihres  Lebens.  I)  Smalkalder
aber,  der  nach  Seuberts  Tode,  aus  hessen-Darmstädtischen  Diensten
  als  wirklicher  gelehrter  Geheimerrath  in  wirtembergische
Dienste  gerufen  worden  war,  IX)  trieb's  kaum  fünfthalb  Jahre
lang,  44)  und  der  Konsistorial-Direktor  Weinreich,  der
sein  Nachfolger  ward,  #)  hielt  sich  nicht  einmal  so  lang.  **4)

Es  schien,  als  ob  man  die  gelehrte  Bank  des  Geheimen=Raths-Collegiums
  ganz  abgehen  lassen  wollte,  und  manche  F#-voriten
  der  herrschenden  Faktion  schienen  sie  nur  noch  als
ein  Medium  anzusehen,  durch  das  man,  wie  durch  ein  Fegefeuer,
  hindurch  gehen  müsse,  um  zu  eigentlichen  Ehren  zu  gelangen.


Vielleicht  hätte  man  sie  auch  wirklich  aufboͤren  lassen;
denn  ein  Geheimerrath,  der  nicht  adelicher  Geburt  oder  wenigstens
  geadelt  sep,  mußte  dem  damaligen  Hof-Zeitalter  ein
seltsames  Pbänomen  seyn.  Allein  zum  Arbeiten  fand  man

⁊*t)  15.  Dezember  1710.
*#)  4.  September  1711.
17.  Januar  1711.
4)  Seubert  starb  1724,  Frommann  1730.
11)  Monat  Dezember  1721.
#  #  )  Monat  Juli  1726  höchst  ungnädig  in  Penssonsstand  gesetzt.
*')  Monat  September  1727.
**)  Dankte  Monat  April  1751  ab,  und  ging  in  preußische  Dienste.
        <pb n="432" />
        410

doch  den  Mann  von  buͤrgerlicher  Herkunft  oft  gar  zu  geschickt,
und  man  mußte  damals  im  Geheimenraths-Collegium  wenigstens
  doch  einen  Mann  haben,  der  die  weitläufigen  Prezesse
bei  den  Reichsgerichten  zu  besorgen  im  Stande  war.  Deßwegen
  rief  man  auch  nach  Frommanns  Tode  den  preußischen
Kriegs=  und  Domänenrath  Joh.  Fried.  Göze  zum  gelehrten
Geheimenrath,  *)  und  die  zwei  letzten  Regierungsjahre  Herzog
  Eberhard  Ludwigs  hindurch  machte  dieser  allein  die  ganze
gelehrte  Bank  aus.

Doch  einc  noch  viel  wichtigere  Veränderung  in  Ansehung
dieses  Collegiums  batte  sich  schon  seit  mehreren  Jahren  her  im
Stillen  gebilder,  und  indeß  man  langehin  mit  ziemlich  lautem
Spott  den  seltsamen  Umkehrungen  des  alten,  wohlbedachten
Geschäftsganges  zusah,  so  war  mit  einem  Male  die  neue  Ordnung
  der  Dinge  da.  k

Der  Gceheimerath,  dem  bisher  unter  allem  Wechsel  immer
doch  noch  der  Name  des  ersten  und  böchsten  Landes-Collegiums
geblieben,  wurde  zur  subordinirten  Seelle.

Schon  lange  war  nämlich,  trotz  der  alten  Eberhardinischen
Kanzlei-Ordnung,  die  freilich  damals  noch  nicht  als  Landesgesetz
  gegolten,  aber  doch  von  Herzog  Eberhard  Ludwig  beim
Antritt  seiner  Regierung  zur  Richtschnur  genommen  worden
war,  die  ganze  Kraft  der  alten  Kollegienverfassung  vollig
aufgeldst.  Die  wichtigsten  Angelegenheiten  wurden  sogleich,
wie  sie  entstanden,  von  der  Maitresse  des  Herzogs  oder  von
einzelnen  Günstlingen  derselben  beuteartig  ausgefangen,  behandelt
  und  entschieden;  der  Herzog  selbst  unterschrieb,  was  man
baben  wollte,  und  den  Kollegien  blieb  gewöhnlich  kaum  mehr,
als  die  Ehre  der  letzten  Expedition.

*)  Monat  Mai  1756.
        <pb n="433" />
        tion  dieses  Kabinet-Conseils  erhellt,  7)  das  Geheimeratbe-Co
legium,  das  bisher  die  erste  Landessielle  gewesen,  zur  subodinirten
  Stelle  herab.  Es  schien  jetzt  im  Verhältnisse  zur
Kabinet  bloß  ein  erpedirendes  Collegium  geworden  zu  seyr
und  kaum  wußte  man  eigentlich  mehr,  wozu  es  noch  da  wat
da  auch  nicht:  eine  Hauptklasse  von  Geschäften  seiner  allein
gen  Besorgung  überlassen  blieb.

In  der  That  aber  war  durch  diesen  neuen  Namensweck
sel,  den  man  gemacht  harte,  das  alte  Geheimeraths-Collegiume
gentlich  mit  einem  Male  jubilirt,  und  unter  dem  Namen  Kab
nets-Minisierium  ein  neuer  Gebeimerrath  errichtet  worden.  M
dieser  neuen  Einrichtung  aber  war  auch  eine  ganz  neue  Or
gFanisation  desselben  verbunden,  und  hier  denn  lag  auch  eigen
lich  der  Hauptknoten  der  neuen  Entwicklung.

Im  alten  Geheimenraths-Collegium  hatte  man  nicht
von  einem  reserirenden  Sekretär  gewußt,  viel  weniger,  da
einer  derselben  unter  dem  Namen  Referendarius  Alles  vorzr
tragen  und  zu  besorgen  gehabt  hätte.  Die  Geheimenräth
sollten  der  Ordnung  zufolge  Alles  selbst  lesen  und  selbst  refer
ren,  auch  nöthigenfalls  selöst  konzipiren.  Im  neuen  Kabi
ncts-Ministerium  aber  war  der  Regierungsrath  Caspa
Pfau  als  ein  wahrer  General-Referendarius  bestellt.

Im  alten  Gebeimenraths-Collegium  war  die  ganze  kon
stitutionsmäßige  Anlage  so  gemacht,  daß  wenigstens  fün
Mitglieder  desselben  seyn  sollten,  weil  nicht  leicht  bei  einer  z
kleinen  Anzahl  von  Rätt-  eine  reise  und  vielseitige  Beratl
schlagung  siart  haben  mochte.  Im  neuen  Kabinets-Conuse#
aber  waren  nur  zwei  Räthe  und  ein  Assessor,  ode.  ge
nau  genommen,  1#.7  Einer,  der  ein  eigentliches  Votum  hatte

*)  S.  die  Kabinets-Ordnung  in  Elsäsers  Beiträgen,  S.  115.
        <pb n="434" />
        412

tion  dieses  Kabinet-Conseils  erhellt,  *)  das  Geheimeraths-Collegium,
  das  bisher  die  erste  Landessielle  gewesen,  zur  subordinirten
  Stelle  herab.  Es  schien  jetzt  im  Verhältnisse  zum
Kabinet  bloß  ein  erpedirendes  Collegium  geworden  zu  seyn,
und  kaum  wußte  man  eigentlich  mehr,  wozu-  es  noch  da  war,
da  auch  nicht:  eine  Hauptklasse  von  Geschäften  seiner  alleinigen
  Besorgung  überlassen  blieb.

In  der  That  aber  war  durch  diesen  neuen  Namenswechsel,
  den  man  gemacht  hatte,  das  alte  Geheimeraths-Collegium  eigentlich
  mit  einem  Male  jubilirt,  und  unter  dem  Namen  Kabi,
nets-Minisierium  ein  neuer  Geheimerrath  errichtet  worden.  Mit
dieser  neuen  Einrichtung  aber  war  auch  eine  ganz  neue  OrgFanisation
  desselben  verbunden,  und  hier  denn  lag  auch  eigentlich
  der  Hauptknoten  der  neuen  Entwicklung.

Im  alten  Geheimenraths-Collegium  hatte  man  nichts
von  einem  reserirenden  Sekretär  gewußt,  viel  weniger,  daß
einer  derselben  unter  dem  Namen  Referendarius  Alles  vorzutragen
  und  zu  besorgen  gehabt  haͤtte.  Die  Geheimenräthe
sollten  der  Ordnung  zufolge  Alles  selbst  lesen  und  selbst  referiren,
  auch  nöthigenfalls  selöst  konzipiren.  Im  neuen  Kabincts-Ministerium
  aber  war  der  Regierungsrath  Caspar
Pfau  als  ein  wahrer  General-Referendarius  bestellt.  .

Im  alten  Gebeimenraths-Collegium  war  die  ganze  konstitutionsmäßige
  Anlage  so  gemacht,  daß  wenigstens  fuͤnf
Mitglieder  desselben  seyn  sollten,  weil  nicht  leicht  bei  einer  zu
kleinen  Anzahl  von  Raͤthen  eine  reise  und  vielseitige  Berathschlagung
  siart  haben  mochte.  Im  neuen  Kabinets-Conseil
aber  waren  nur  zwei  Räthe  und  ein  Aslsessor,  oder  genau
  genommen,  nur  Einer,  der  ein  eigentliches  Votum  hatte.

7)  S.  die  Kabinets-Ordnung  in  Elsässers  Beiträgen,  S.  115.
        <pb n="435" />
        413

Denn  der  Assessor  hatte  bloß  eine  konsultative  Stimme.  Von
jenen  beiden  Räthen  aber  war  einer  zugleich  Comitial-Gesandter,
  also  den  größten  Theil  der  Zeit  hindurch  abwesend,  so  daß
also  am  Ende  Graf  Friedrich  Wilbelm  von  Gräve-=nitz
  Alles  allein  galt.  Zum  Ueberfluß  harte  auch  noch  der
Herzog  in  seiner  Kabinets-Otdnung  ganz  besiimmt  erklärt,
daß  er  nie  mehrere  Konferengräthe,  als  bier  geschehen  sey,  annehmen
  werde.

So  war  und  blieb  denn  Alles  bis  zum  Tode  Herzog
Eberhard  Ludwigs,  und  selbst  die  große  Hofrevolution,  die
dritthalb.  Jahre  vorber  durch  die  Entfernung  der  Land-Hofmeisterin
  und  die  Aussöhnung  des  Herzogs  mit  seiner  Gemahlin
  vorging,  *)  hatte  hier  keine  Folgen,  denn  der  Graf
von  Grävenitz  selbst  war  einer  der  Haupt-Urheber  derselbem
gewesen,  um  ein  besseres  Schicksal  unter  der  künftigen  Regies
rung  sich  vorzubereiten.  Unter  allen  Kabinets=  und  Gehei—
menräthen  aber,  die  Eberhard  Ludwig  bei  seinem  Tode  ?90)
hinterließ,  war  auch  nicht  einer  ein  geborener  Wirtemberger.

Herzog  Karl  Alerander,  der  ihm  folgte  und  der
herrschenden  Grävenitzischen  Faktion,  so  sehr  sie  auch  bemüht
gewesen,  mit  ihm  sich  zu  versoͤhnen,  längst  den  Untergang
geschworen  harte,  kehrte  gleich  in  den  ersten  acht  Wochen  Als
les  unter  einander.

Die  Geheimenräthe  von  Negendanck,  Andreas  Heinrich
bon  Schüz  und  Göze  wurden  zwar  endlich  in  ihren  Stellem
bestätigt,  299)  aber  schon  vorher  war  der  Ober-Hofmeister
Graf  von  Grävenitz  sammt  seinen  beiden  Söhnen,  dem

*)  Monat  Mai  und  Juni  1751.
½%  31.  Oktober  1735.
w)  17.  März  1734.
        <pb n="436" />
        414

Ober-Hofmarschall  und  Comitial-Gesandten,  arretirt  worden,
  und  mehrere  der  übrigen,  bis  dahin  wichtigsten  Männer
  der  Landesregierung  tbeilten  das  Schicksal  mir  ihnen.  *)

Der  bisherige  Hofrichter  Christoph  Peter  v.  Forstner
  schien  die  Hauptperson  der  neuen  Regierung  zu  werden:
er  wurde  Geheimerraths-Präsident.  *9)

Außer  dem  Obrist-Stallmeister  Heinrich  Reinhard
von  Röder,  der,  wahrscheinlich  nur,  um  zu  seinen  alten
Besoldungen  eine  neue  zu  haben,  zum  wirklichen  Geheimenrath
ernannt  wurde,  39)  erschienen  ferner  als  neue  wirklich  dienstleistende
  adeliche  Geheimeräthe  Joh.  Eberh.  Fr.  v.,  Wallbrunn,
  )  dem  die  Besorgung  der  Kreis=  und  Comitialsachen
  besonders  aufgetragen  worden,  44)  und  Friedrich
August  von  Hardenberg,  der  daneben  noch  die  Ober-Hofmarschallesielle
  erhielt.  144)

Daß  der  Herzog  den  bisberigen  Hofrath  und  Landschafts-Konsulenken
  Philipp  Jakob  Neuffer  sogleich  zum  wirklichen
  gelehrten  Geheimenrath,  auch  Direktor  im  Kirchenrath

*)  Monat  Dezember  1733  wurden  arretirt,  und  sollten  aller
Gage  braft  Dekrets  an  die  Rentkammer  vom  28.  Dezember
an  verlustig  werden:  der  Ober-Hofmeister  Graf  von  Grävenitz
und  seine  beiden  Söhne,  der  Ober-Hofmarschall  Graf  Friedrich
und  der  bisherige  Geheimerath  und  Comitial-Gesandte  Graf
Victor,  der  Konsistorial=  und  Kirchenraths-Direktor  von  Pfeil,
der  Geheime  Referendar  Pfau,  der  Regierungsrath  und  Geheime
  Sekretär  Vollmann,  Regierungsrath  Scheid,  Expedirions=Rath
  und  Ober-Marschallen-Amts-Sek  s  Holcke,  und  der
Registrator  Hillweck.

**)  Monat  November  1755.

a#n)  Monat  November  1755
4)  Vorher  in  Durlachischen,  hernach  in  Cassel'schen  Diensten.
11)  23.  November  1753.

T#)  25.  Januar  1751.
        <pb n="437" />
        415

und  Consistorium  ernanute,  mochte  mit  Recht  unter  Allem,
was  geschehen  war,  am  wenigsten  befremden.  Wie  lange  war
er  nicht  vorher  des  Prinzen  Karl  Alexanders  Geschäftsträger
  gewesen?  *)

Alles  schien  bald  wieder  in  die  alten  kanstitutionsmaͤßigen
Bahnen  zurückzukehren.  Das  Kabinet  hörre  auf.  Das  Geheime=Raths-Collegium,
  wo  seit  Neufsers  Ernennung  endlich  doch
auch  wieder  zwei  Räthe  auf  der  gelehrten  Bank  waren,  kam
nun  in  seine  volle  Thaͤtigkeit,  und  nicht  nur  die  übertragene
Commissio  perpetua,  die  eine  Wirkung  der  von  Herzog  Karl
Alerander  ausgestellten  Religions-Reversalien  war,  konnte  diesem
  Colleg  ium  neues  Ansehen  geben,  sondern  auch,  was  auf
alle  Geschäfste  leicht  großen  Einfluß  haben  mochte,  der  Herzog
schien  aus  dem  Collegium  selbst  einen  Geheimen  Referendar
wählen  zu  wollen.  )

Allein  gleich  zwei  Monate  nachher  erhielten  von  Ne,

*)  25.Dezember  1753.  In  dem  Annahms-Dekrete  zum  Geheimen-Rathe
  heißt  es:  „wegen  seiner  22  Jahre  lang  geleisteten  treuen
Dienste,  besonders  auch  rühmlicher  Conduite  bev  Besiz  Ergreifung
  des  Herzogthums.“  Schon  seit  dem  Monat  August  1717
war  Neuffer  Landschafts-Konsulent  gewesen,  also  16  Jahrc  lang.
Und  wie  er  Landschafts-Konsulent  geworden,  war  er  schon  Hofrath
  in  Diensten  der  Winnenthalischen  Prinzen,  also  auch  in
Diensten  des  Prinzen  Karl  Alerander.

*#*)  An  Geheimerath  Gözens  Stelle  kam  im  September  1734  ber
Regierungsrath  Conradin  Abel.  Nach  Abels  Tode,  14.  April
4735,  Regierungsrath  Weinl  and.  Im  Dezember  des  vorhergehenden
  Jahres  aber  war  der  Tübingische  Professor  Bilfinger
  zum  wirklichen  gelehrten  Geheimenrath  ernannt,  und  zu
sleicher  Zeit  dem  Regierungsrath  und  Geheimen  Sekretär  Keller
  zu  assistiren  angewiesen  worden.  Dieß  war  also  eine  Art
von  Referendarius  aus  dem  Schooße  des  Geheimenraths=  Collegiums
  selbst.
        <pb n="438" />
        416

gendank  und  von  Hardenberg,  auf  ihre  Bitte  hieß  es,
ibre  Entlassung;  *)  der  Geheimcraths-Präsident  von  Forstner
  wurde  bald  darauf  von  den  Geschäften  dispensirt;  zu
gleicher  Zeit  Neuffer  mit  hohen  Ungnaden  in  Pension  gesetzr.
Sein  Hauptverbrechen  m##,  die  Religions-Rerersalien  konzipirt
  und  dem  Herzog  zur  Unterschrist  vorgelegt  zu  haben.)
So  verschwanden  also  wieder  kaum  in  elf  Monaten  vier  Geheimeräthe.


Noch  ehe  aber  auch  alle  diese  Schläge  erfolgt  waren,  so  war
schon  wieder  ein  neues  Konferenz-Ministerium  da,)  und  dieser
neue  Konferenzralh  batte  nicht  zehn  Monate  lang  gedauert,  so
zeigten  sich  neue  Formen  oder  Entwickelungen  desselben,  4)  denen

*)  26.  Febrnar  47535.

##7)  Erst  wurde  Neuffer  (s.  Dezember  1755)  nur  vom  bisherigen
Dikektorinm  im  Kirchenrathe  und  Consistorium  dispensirt;  ersteres
  erhielt  der  Pfauische  Tochtermann,  Regicrungsrath  Frommann,
  letzteres  Regierungsrath  Mez.  Fünf  Wochen  nachher
aber  wurde  er  ganz  zur  Ruhe  geletzt,  von  seinen  Geheimenraths-=Funktionen
  und  allen  damit  zusammenhängenden  Amtsgeschäften
  dispensirt,  ihm  auch  bloß  nur  unter  Anhoffung  eines  devoten
Betragens  Prädikat  und  Rang  eines  Geheimenraths  nebst  einer
Pensson  gelassen.

x**)  16.  Juni  1735

1)  5.  April  1736.  Es  heißt  in  dem  unter  diesem  Datum  erlassenen
  Rescript,  der  Herzog  habe  zwar  schon  im  vorigen  Jahre
unterm  16.  Juni  ein  engeres  Konferenz-Ministerium  angeordnet,
  nun  aber,  damit  Alles  besser  gehe,  dasselbe  zu  verstärken
und  folgende  Departemental-Einrichtung  zu  machen  beschlossen:
von  Schüz  Comitialia  und  Publica.  Hofkanzler  Schesfer
Justiz-,  Prozeß=  und  alle  Ubrigen  in's  Kanzellariat  einschlagenden
Sachen,  auch  belondere  Inspektion  über  das  Archiv.  Geheimer-=Math
  Pfau  die  geheime  Korrespondenz,  und  soll  immer  vorher
sämmtliche  Reserenda  vorlegen,  damit  der  Herzog  bestimmen
könne,  was  vorgetragen  werden  sollte.  Kammerdirektor  Georgii
        <pb n="439" />
        417

immer  wieber  neuere  nachkamen,  die  gewöhnlich  weit  trauriges
als  die  unmittelbar  vorhergehenden  waren.

Nicht  nur  das  Geheimeraths-Collegium  wurde  sogleich
durch  jenes  neue  Konferenz-Ministerium  paralysirt,  sondern
auch,  weil  der  Kabineksräthe  jetzt  mehrere,  als  ehedem,  waren,
auch  die  ehrlichen  Männer,  die  sich  noch  anfangs  unter  denselben
  fanden,  bald  verdrängt  wurden,  so  entstand  in  Kurzem
ein  viel  schamloseres  Plünderungssystem,  als  jemals  zu  Herzog
  Eberhard  Ludwigs  Zeiten  gewesen  war.

Ueberdieß  waren  auch  mehrere  dieser  Kabinetsräthe  in
der  That  viel  schlechtere  und  unwissendere  Menschen,  als  die
vorhergehenden  gewesen,  und  wie  vollends  Geheimerrath  Weinland
  schnell  hinweggesiorben,  ))  vor  dem  doch  die  verworfe,
nen  Menschen  noch  einige  Scheu  getragen,  so  drang  sich  ein
wahrer  Räuber=  und  Ignoramen-Klubb  in  den  alleinigen  Besitz
  ein.

Dienst=  und  Gnadensachen  hatte  zuletzt  ein  Jude  dem
Hergog  vorzutragen,  und  als  Kabinetsfiskal  kommandirte  dieser
  Schurke,  der  bald  nachher  am  Galgen  starb,  auch  die

Kameral=  und  Oekonomiewesen.  Requetenmeister  Knab  sollte
immediale  hei  dem  Herzog  das  Referat  in  Gratialien  und
Gnadensachen  haben,  doch  sollte  er  auch,  so  viel  möglich,  Konferenz-Sekretär
  sepn.

*)  Johann  Christoph  Weinland  starb  21.  März  1736,  als
ein  Mann  von  34  Jahren,  an  den  Folgen  eines  Blutsturzes,
den  er  18.  Dezember  1735  auf  dem  Kreistage  zu  Ulm  gehabt
harte.  Er  war  erst  den  14.  April  letztgenannten  Jahres  Geheimer-Rath
  geworden.  Ein  Mann  von  ausgezeichneten  Talenten,
der  unter  dem  Grävenltischen  Ministerium  als  eln  ganz  junger
Mann  Regierungsrath  geworden,  da  seine  ausgezeichneten  Kenncnisse
  und  Talente  durch  eine  Heirath  mit  des  damaligen  Kastkellers
  Erhard  Tochter,  der  bel  dem  Grasen  Grävenis  Alles
galt,  bemerkbar  gemacht  worden  waren.

Spirtier's  säimmtliche  Werte.  XIII.  5  27
        <pb n="440" />
        418

Justiz-Administratien.  )  Hofkanzler  Scheffer,  der  der
eigentliche  Justizminister  im  Kabinet  seyn  sollte,  war  nur  die
Puppe  desselben.

Das  Uebel  recht  voll  zu  machen,  erließ  der  Herzog  einen
Befehl,  daß  Alles,  was  dieser  Hofkanzler  oder  ein  paar  Kabinetsräthe
  unterschreiben  würden,  eben  so  vollgültig  seyn  sollte,
als  ob  er  es  selösi  unterzeichnet  hätte.)

Das  Geheimeraths-Collegium,  das  zwar  dem  Scheine
nach  noch  blieb,  war  eigentlich  in  Ouiescentenstand  versetzt.
Im  Rescripte  vom  21.  Januar  4737,  worin  Herzog  Karl
Alerander  seinen  Kanzlei-Erat  zum  letzten  Male  regulirte,  waren
  bloß  von  Röder  und  von  Schüz,  Bilfinger  und
Hellwer  als  Geheimeräthe  genannt.

Dem  ersten  dieser  vier  Herren  aber,  dem  Herrn  Burggrafen
und  Erb-Oberstallmeister  von  Röder,  mochte  es  wohl  schwerlich
damals  ein  großes  Vergnügen  seyn,  daß  man  ihn  in  jenem
Reglement  unter  den  Geheimenräthen  nannte,  und  vielleicht
war's  auch  nicht  gerade  ein  Jeichen  der  Gnade,  daß  man  ihn
hier  nannte.  Er  hieß  zwar  schon  seit  dem  Antritt  der  Regierung
  Herzog  Karl  Aleranders  wirklicher  Geheimerrath,  aber
er  that  nie  wirkliche  Dienste.  Er  erschien  nicht  einmal  im
Collegium,  und  der  damals  so  tief  herabgesunkene  Name  dieses
  Amts  war  so  sehr  unter  der  Würde  des  Oberstallmeisters,
daß  er  ihn  auch  da  nicht  als  seinen  Titel  nannte,  wo  er  hoͤchst
vollständig  alle  seine  Titulaturen  aufführte.  222)

*)  S.  bas  Rescript  Winnenthal  15.  Oktober  4736.

**)  S.  die  Nescripte  vom  9.  April,  16.  Oltober  und  24.  Dezember
4756.  I

*#5#)  S.  den  von  ihm  ausgesiellten  Lehenrevers  wegen  des  Erb-Ober-Stallmeister-Amts
  vom  24.  Januar  41757  (im  Archiv).
        <pb n="441" />
        419

Von  Schuͤtz,  seit  der  Suͤß-Schefferischen  Periode  ganz
verdraͤngt  vom  Zutrauen  des  Fuͤrsten,  der  ihn  erst  mit  Gnaden
  überhäuft  hatte,  saß  wie  ein  wahrer  weiland  Kabinets-Minister
  jetzt  nur  noch  im  Geheimenrath.

Ebenso  war's  auch  mit  Bilfingern.  Sein  geheimes
Referendariat  hatte  er  längst  verloren,  er  genoß  den  Geheimenrath
  wie  ein  Invalide##ebrod.  Seine  Frcunde  und  seine
Feinde  sagten  ihm  damals  mehr  denn  einmal,  daß  sie  nicht
begreifen  köunten,  wie  er  Geheimerrath  seyn  möge.

Hellwer  aber  war  und  hieß  Geheimerrath,  weil  es
einmal  seine  Ancienneté  im  Regierungsraths-Collegium  erforderte,
  daß  er  so  heißen  sollte.  Er  war  ein  stumpfer,  alter,
ausgedienter  Mann,  den  aber  doch  die  Kabinetsfaktion  bisweilen
  noch  brauchen  konnte.

Gebeimerrath  seyn  war  damals  eine  so  unbedeutende
  Sache,  daß  der  Hofkanzler  Scheffer  und  Geheime
Referendar  Pfau  in  dem  ersigenannten  Rescript,  das  doch
sie  selbst  verfaßt  hatten,  sich  nicht  einmal  zu  diesem  Collegium
  schreiben  lassen  mochten,  ob  sie  schon  beide  als  wirkliche
  Geheimeraͤthe  in  das  Geheimeraths-Collegium  eingesuͤhrt
worden  waren.

Auch  die  Besoldungen  zeigten,  auf  welchem  Fuß  damals
Alles  war.  Die  ordentliche  Besoldung  des  gelehrten  Geheimen=Raths,
  die  Bilfinger  genossen,  machte  4500  fl.,  und  dem  adelichen
  Geheimenrath  waren  2000  fl.  ausgesetzt.  Hofkanzler
Scheffer  hingegen  bekam  etatmähig  5558  fl.,  und  nicht  nur
v.  Röder  hatte  sich  in  ehemaligen  Gnadenzeiten  eine  Besoldung
  von  5000  fl.  zusammengemacht,  sondern  auch  v.  Schüz
genoß  ebenfalls  von  jener  Periode  her  nur  1000  fl.  weniger
als  Roͤder.

278
        <pb n="442" />
        420

Schnell  aber  aͤnderte  sich  Alles  in  einer  Nacht,“)  und
wie  es  fast  bei  allen  großen  und  kleinen  Revolutionen  zu  gehen
  pflege,  viel  wurde  am  Ende  anders,  als  zuerst  manche
Helfer  und  Helfersbelfer  geglaubt  haben  mochten.

Kaum  war  nämlich  die  Nachricht  vom  plötzlichen  Tode
Herzog  Kart  Aleranders  erschollen,  und  noch  hatte  man  sich
nicht  besinnen  können,  wie  es  mir  der  Vormundschaft  und
Landes-Administration  werden  mochte,  so  wurden  auf  Befehl
der  Herzogin  Wittwe  Süß  Oppenheimer  und  seine
un  beschnittenen  Gesellen  arretirt.

Der  allgemeine  Fluch  lag  auf  diesem  Gesindel,  und  wer
sie  greifen  ließ,  damit  die  Diebe  ihren  Raub  nicht  in  Sicherheir
  bringen  konnten,  durste  auf  den  lauten  Jubel  des  ganzen
Publikums  rechuen.

Auch  die  Herzogin  Wittwe  schien  also  für  ihre  Ansprüche  an
die  undschaftliche  Adminisiration  viel  gewonnen  zu  haben,
da  sie  dieses  Oyfer  brache,  und  selbst  Röder,  der  in  dieser  Nacht
das  Werk  der  kleinen  Hof=  und  Regierungs-Revolution  getrieben
und  den  Juden  selbst  arretirt  hatte,  schien  sicher  zu  glauben,
daß  man  allgemein  darüber  vergessen  werde,  wer  sonst  noch
außer  dem  Kammerdienet  Neuffer  bis  daher  mit  dem  Juden
oft  getheilt  habe,  und  wer  oft  der  größte  Protektor  dieses  Ge,
sindels  bei  dem  Herzog  gewesen  sey.

Es  war  mit  dieser  einen  Nacht  ein  seltsamer  Wechsel
der  Dinge.  Bis  dahin  kam  mehrere  Monate  lang  Niemand
  in  den  Geheimenrath,  als  Schüz  und  Bilfinger,
oder  Bilfinger  und  Hellwer;  oft  war  auch  Bilfinger
allein  da.  Man  wußte  sehr  oft  nicht,  wie  man  ein  Conklusum
machen  sollte.  Jetzt  aber  wollten  Alle,  die  bis  dahin  den

*7)  12.  März  1757
        <pb n="443" />
        421

Geheimenrathstitel  nur  nebenhin  mitgenemmen  hatten,  mit
einem  Male  wahrhaft  Geheimeräthe  seyn,  denn  das  alte  allmächtige
  Kabinet  war  mit  dem  Leben  des  Herzogs  verschwunden,
  das  Geheimeraths-Cellegium  war  Mitregent,  so  lange
die  Minderjährigkeit  des  jungen  Herzogs  dauerte.  Es  ist  eine
Lust,  in  den  Prokokollen  zu  sehen,  wie  vollzählig  jetzt  mit  einem
  Male  das  Collegium  wurde.

Vor  allen  Uebrigen  aber,  die  bis  dahin  den  verachteten
Namen  getragen,  war  Bilfinger  thätig  und  entschlossen.

Die  seltsamsten  Schicksale  halten  diesen  Mann  in  das
wirtembergische  Geheimerathe-Collegium  hinein  geworfen,  und
wer  es  gerne  glaubt,  daß  das  Schicksal  den  Völkern  und
Lindern  wohl  will,  der  freut  sich  hier  der  Kügungen  der  Trovidenz.


Die  Natur  schien  ihn  bloß  zum  spekulativen  Philosophen
und  zum  tieffinnigen  Geometer  besiimm  zu  haben.  Dieß
war  auch  seine  ersie  Laufbahn,  die  er  ruhmvoll  aufing  und
durchlief.  Dieg  seine  erste  Besiimmung  als  Professer  zu  Tübingen,
  dieß  seine  Besiimmung  zu  Petersburg,  wohin  er  von
Tübingen  aus  ging,  um  Brod,  das  ihm  im  Vaterlayde  fehlrr,
zu  finden.  Von  Petersburg  aus  kam  cr  wieder  zurück  als
ordentlicher  Professor  der  Theologie  nach  Tübingen,  oder  vielmehr
  die  Bitten  und  Ueberredungen  seiner  Verwandten,  denen
vor  dem  entfernten  Petersburg  graute,  brachten  ihn  dorthin
zurück;  denn  seine  eigene  freie  Wahl  konnte  es  nie  seyn,  die
Lehrstelle  in  einem  Fache  anzunehmen,  das  freilich  damals
der  Wolfische  Philosoph  mehr  denn  zur  Hälfte  als  sein  Eigenthum
  ansah,  das  aber  doch  nie  von  einem  Manne,  wie  Bilfinger
  war,  als  wahres  unusurpirtes  Eigenthum  angesehen
werden  konnte.  Herzog  Karl  Alerander  aber  lernte  aus  mehreren
  zufälligen  Unterredungen  seinen  Tübingischen  Professor
        <pb n="444" />
        422

der  Theologie  als  einen  großen  Festungsbau-Verständigen  kennen,
  mit  dem  sich  von  Türkenkriegen  und  vom  Feldmarschall
Münich  sprechen  lasse;  und  wovon  mochte  auch  Karl  Alerander
  lieber  als  davon  sich  unterhalten?  Selbst  überdieß  noch
der  Ton,  wie  Bilfinger  sprach,  erhielt  durch  die  unhöfische
Art,  die  er  hatte,  eine  doppelt  anziehende  Krast  für  einen
Fürsten,  der  gar  nicht  höfischer  Art  war.  Ohnedieß  war  zugleich
  höchste  Klarheit  der  Ideen,  eben  so  sicher  selbst  besessen,
  als  schuell  mitgetheilt,  cine  wahre  Eigenthümlichkeit
des  Bilfingerischen  Geisies,  und  dieß  gab  also  auch  bei  einem
bäufigeren  vertrauteren  Umgange  mit  ihm  Jedem,  der  gerne
schnell  und  klar  sah,  eine  höchst  wohlthärige  Empfindung.

Der  Herzog  wollte  demnach  diesen  Tübingischen  Professor
bald  beständig  um  sich  haben,  und  die  erste  neue  Amtsbestimmung,
  die  er  ihm  in  dieser  Beziehung  gab,  *)  war  die  eines
Geheimen  Kabineksraths,  so  daß  er  nebst  dem  damaligen  Regierungsrath
  Keller  beständig  um  ihn,  den  Herzog,  seyn,  und
mit  Kellern  wie  manche  Arbeiten,  so  auch  die  Responsabilität
  theilen  sollte.

Der  Name  Geheimerrath,  den  er  damals  erhielt,
schien  also  nicht  sowohl  die  Hauptbestimmung  desselben  zu
machen,  als  vielmehr  nur  Rang  und  Besoldung  desselben  zu
firiren,  und  zugleich  auch  die  Jukunft  eines  Mannes  zu  sichern,
der  lange  genug  umhergetrieben  worden  war,  um  nicht  wieder
auf's  Neue  alle  Gefahren  einer  unsteten  Versorgung,  wie  die
eines  bloßen  Kabinetsraths  war,  beliehen  zu  wollen.  Man
schien  auch  in  der  That  ihm,  dem  ordentlichen  Professor  der
Theologie  zu  Tübingen,  nach  den  damaligen  Verhältnissen

*)  S.  das  Dekret  (Heilbronn,  18.  Dezember  1755),  wodurch  Vilfinger
  zum  Geheimenrath  ernannt  wurde.
        <pb n="445" />
        425

nicht  wohl  einen  geringeren  Namen  geben  zu  können,  als  den
eines  Geheimenraths.

Bald  zeigte  es  sich  denn  auch,  wie  gut  es  war,  daß  der
arme  Philosoph  einen  kleinen  Port  hatte.  Er  und  sein  Fürfi
blieben  kaum  fünf  Monate  beisammen,  so  mußte  jener  in's
Geheimeraths-Collegium,  wie  in's  Eril,  wandern,  und  der
Herzog  verlor  nur  den  sestungsverständigen  Mann  gar  zu  ungern,
  sonst  würde  er  wohl  eben  dasselbe  Schicksal  wie  Negendanck,
  Hardenberg,  Forsiner  und  Neuffer  gehabt  haben.

Eben  dieselbe  Nacht  aber,  die  den  Herzog  schuell  dahin
raffte,  riß  also  auch  Bilfinger  mit  einem  Male  qus  der  Unthätigkeit,
  die  bei  der  gänzlichen  Herabwürdigung  des  Geheimenraths-Collegiums
  bisher  das  natürliche  Loos  des  ohnedieß
beungnadeten  Mannes  seyn  mußte.  Der  Administrationssircit
zwischen  dem  nächsten  Agnaten,  Herzog  Karl  Rudolph  von
Neuenstiadt,  und  der  Herzogin  Wittwe  mochte  ausgehen,  wie
er  wollte,  an  den  mitvormundschaftlichen  Rechten  des  Geheimen=Raths-Collegiums
  ließ  sich  nicht  zweiseln.  Denn  was  im
zweiten  Testamente  Herzog  Karl  Alerxanders  von  der  Mit-Vormundschaft
  des  Geheimen  Kabinets-Collegium  stand,  war,
wie  mancher  andere  Inhalt  desselben,  gar  zu  unstakthaft.

Selbst  jener  Streit  aber  mußte  Bilfingern,  wenn  er  bloß
politisch  rechnen  wollte,  fast  erwünscht  seyn.  Jede  der  streitenden
  Partien  war  genöthigt,  die  Freundschaft  des  Geheimen=Raths-Collegiums
  zu  suchen,  und  so  klar  es  auch  war,  daß
die  Geheimenräthe  durch  ihr  eigenes  Interesse  bewogen  werden
mußten,  mehr  an  den  sechzigjährigen  ruhigen  und  beliebten
Herzog  Karl  Rudolph  sich  zu  halten,  als  an  die  stürmische  und
ehrgeizige  Herzogin  Wittwe,  die  kaum  ür.  dreißig  Jabre  alt
war,  und  schon  als  Katholikin  einen  allgedneinen  Haß  trug,
so  ist's  vielleicht  doch  noch  ungewiß,  ob  sie  alles  das  erhalten
        <pb n="446" />
        424

baͤtten,  was  sie  wirklich  erhielten,  wenn  gar  kein  Rechtsstreit
sich  erhoben  haͤtte.

Was  konmen  nämlich  die  Geheimenräthe  Größeres  wünschen,
  was  konnten  sie  Wichtigeres  gleich  anfangs  als  Nermaliv
  durchfetzen,  denn  daß  Herzog  Karl  Rudolph  feierlichst
versprach,  in  Landes-Ad  ionssad-  obne  Vorwissen
und  Einwilligung  des  Ccheimemaths-  Cellegiums  durchaus  nichrs
zu  resolviren,  und  sich  jedesmal  am  Ende  nach  der
Stimmenmehrheit  desselben  zurichten.  2)

So  war  der  Herzog  Adminisirator  in  der  That  wohl
wenig  mehr,  als  Präsident  des  Geheimenrathe-Collegiums,  und
so  klar  dieß  auch  vielleicht  selbst  aus  dem  Begriff  der  jenem
Collegium  gebührenden  Mitvormundschaft  fließen  mochte,  so
wenig  hatte  man  es  doch  in  vorbergehenden  Fällen  gewagt,
jenen  Begriff  bis  in  diese  Ur-Theile  aufzuldsen.

Noch  fräher  aber,  als  dieser  wichtige  Grundsatz  in  einem
ordentlichen  Regierungs-Reglemem  sanktionirt  wurde,  hatte
Bilfinger  dafür  gesorgt,  daß  die  Moajorität  des  Geheimenraths-Collegiums
  die  seiner  Freunde  seyn  möge.  Umer  dem  Vorwande,
  daß  das  Collegium  zu  schwach  sey,  wurden  von  dem
Herzog  Adminisirator  gleich  fünf  Tage  nach  Karl  Aleranders
Tode  Forstner  und  Neuffer  wieder  eingesetzt,  und  der
bisherige  Geheime  Legationsrath  Zech,  dessen  große  publicistische
  Kenntnisse  jetzt  wohl  gebraucht  werden  konnten,  zum
wirklichen  gelehrten  Geheimenrath  gemacht.  Ob  Bilfinger
schon  porausgesehen,  daß  Röder  und  Hellwer  bald  um  Dis-*)

  S.  das  zwischen  dem  Herzog  Administrator  und  den  Gehelmen-=Räthen
  verabredete  Regierungs-Reglement  in  Spittler's  Sammluns
  wirt.  Urk.  Thl.  II.  S.  342.  515.
        <pb n="447" />
        425

pensation  von  den  Geheimenraths.  Sessionen  wuͤrden  bitten
muͤssen,  5)  ist  wohl  mit  Recht  zu  bezweifeln.  90)

Von  1757  an  bis  in  den  Anfang  des  Jahres  1744
führte  also  dieses  mitvormundschaftliche  Geheimeraths-Celle-*)

  15.  und  14.  September  1737.

*“)  Bei  Herzog  Karl  Aleranders  Tode  woren  im  Geheimenrakhs=Collegium
  der  Erb-Oberstallmeister  von  Röder,  der  Comitial=Gesandte
  von  Wallbrunn,  Andreas  Heinrich  v.  Schüz,
Vilfinger  und  Hellwer.  Denn  Keller,  der  auch  schon  seit
dem  November  des  Jahres  1736  Besoldung  und  Titel  eines
gelehrten  Geheimenraths  hatte,  war  nicht  wirklicher  Geheimer=Wath.


Während  der  vormundschaftlichen  Regierung  aber  gingen
folgende  Veränderungen  vor:  Den  18.  März  1757  wurden
Forstner  und  Neuffer  wieder  recipirt,  und  Zech  zum  Geheimenrath
  gemacht.  Röder  verschwand  bald  aus  den  Sesssonen;
  der  alte  Hellwer  erschien  noch  ziemliche  Zeit  hindurch  regelmäßig,
  bis  erst  den  15.  oder  14.  September,  also  noch  vor
beendigtem  Administrationsstreit,  dieser  und  jener  um  Dispensation
  von  den  Geheimenraths-Sessionen  bat.  Hellwer  mochte
wirklich  Alters  halber  gerne  um  Dilpensakion  gebeten  haben:
daß  es  aber  bei  Rödern  kein  freiwilliges  Bitten  gewesen,  ist
gewiß.  Die  Betrügereien,  deren  er  sich  unter  Karl  Alerander
schuldig  gemacht,  waren  in  der  Suͤßischen  Inquisstion  so  klar
geworden,  daß  der  landschaftliche  engere  Ausschuß  in  einem  eigenen
  Anbringen  vom  22.  Juli  1757  als  Kläger  gegen  ihn  auftreten
  zu  müssen  glaubte.  Unmöglich  konnte  also  ein  Mann
dieser  Art  weiterhin  im  vormundschaftlichen  Geheimenrath  sitzen.

Im  August  1738  resignirke  auch  Forstner.  Wahrscheinlich
hatte  man  es  ihm  nahe  gelegt,  und  in  der  That  war  er  auch
ein  unbrauchbarer  Mann;  weder  der  Geist  seines  berühmten
Oheims,  Christoph  Forstner,  noch  der  Geist  seines  mütterlichen
Großvaters,  des  tapfern  Kanzlers  Löffler,  ruhte  auf  ihm.  gl.
Moser's  patriot.  Archiv,  Bd.  II.  S.  522.

Die  Stelle  des  adelichen  Geheimenraths,  die  durch  sein  Abgehen
  erledigt  wurde,  erhielt  20.  April  1750  der  Hofmarschall
F.  R.  von  Wallbrunn,  und  wie  Neuffer  4,  September  1738
        <pb n="448" />
        426

gium,  neben  zweien  alten  Herzogen  Administratoren,  die  auf
einander  folgten,  *)  mit  großer  Kraft  die  ganze  Regierung
des  Landes.  Es  war  ein  verständiges  und  mit  Recht  gerühmtes
  Regiment.  ·

Die  Kammer  kam  seit  Jahrhunderten  zum  ersten  Male
hier  zu  einer  wahren  Wohlhabenheit,  und  so  verzweifelt  ihr
Zustand  zur  Zeit  des  Todes  Herzog  Karl  Alexanders  gewesen,
so  gesegnet  war  er  acht  Jahre  nachher.  Die  Schuldenlast
war  waͤhrend  der  Zeit  dieser  acht  Jahre  des  vormundschaftlichen
Regiments  unbedeutend  geringe  geworden,  denn  man  hatte

plõtzlich  starb,  so  kam  der  bisherige  Kammerdirektor  Johann
Eberhard  Georgii  kraft  eines  Dekrets  vom  22.  Okkober  eben
desselben  Jahres  an  seine  Stelle.

Mit  dem  Abgehen  des  Geheimenraths  Andreas  Heinrich
von  Schuz  aber  hatte  es  seine  eigene,  bis  jetzt  noch  nicht  genug
  erörterte,  Beschaffenheit.  Schon  im  August  1758  erhielt
er  auf  sein  dringendes  Bitten  die  Stellen  des  Hofrichters  und  des
Oberhofmeisters  bei  dem  Collegium  illustre  zu  Tübingen,  unter
Beibehaltung  seines  Charakters  und  Ranges  als  adelicher  Gebeimerrath;
  erst  aber  im  April.  1741  bezog  er  dieselbe,  und
nun  erst  wurde  auch  durch  ein  Dekret  vom  20.  Juni  1741
Fr.  August  von  Harden  berg  zum  Geheimenrath  ernannt,
und  zwer  rückte  er  seiner  ebemaligen  Anciennerät  zufolge  vor
dem  Hofmarschall  von  Wallbrunn  ein.  So  bestand  also  von  da
an  bis  in  den  Aufang  des  Jahres  4744,  da  Herzog  Karl
volljährig  erklärt  wurde,  das  Geheimeraths-Collegium  aus  folgenden
  Personen:  Joh.  Eb.  Fr.  von  Wallbrunn,  Comitial-Gesandter,
  Fr.  Aug.  von  Hardenberg,  Kammere-prisident,
  Fr.  R.  von  Wallbrunn,  Ober-Hofmarschall,  Georg
Bernhard  Bilfinger,  Konsistorial-Präsident,  Phil.  Eb.
Zech  und  Johann  Eb.  Georgii,  der  zu  Ende  des  Jahres
4711  mit  den  Prinzen  nach  Verlin  ging,  und  mit  ihnen  daselbũ
bis  zu  Anfang  des  Jahres  1744  blieb.

*)  Herzog  Karl  Rudolph  von  Neuenstadt  und  Herzog  Karl
Friedrich  von  DOels.
        <pb n="449" />
        47

endlich  die  Landstände  bewogen,  zwei  Millionen  derselben  zu
übernehmen,  und  was  alsdann  noch  übrig  geblieben,  wurde
größtentheils  liquidirt  und  abgetragen.  Man  endigte  überdieß
zugleich  kosibare  und  langwierige  Prozesse  durch  vortheilhafte
Vergleiche,  Man  erwarb  neue  Revenüen,  und  sparte  überall
im  Eingelnen,  damit  überall  Fülle  seyn  mochte,  wenn  der
junge  Landesherr  das  Regiment  antrete.

Eben  so  gläcklich  wurden  auch  die  landesherrlichen  Rechte
im  Verhältniß  gegen  die  Stände  gewahrrt,  und  nicht  nur  gewahrt,
  sondern  erweitert.  Denn  so  sehr  sich  bis  dahin  die
Landstände  gewehrt  hatten,  auch  zu  Unterhaltung  von  Haustruppen
  etwas  herzugeben,  so  glücklich  war  es  der  vormundschafrlichen
  Regierung  gelungen,  eine  stete  Verwilligung  dieser  Art
einzuleiten.  Selbst  in  Beziehung  auf  die  dem  Landesherrn
zustehenden  legislatorischen  Rechte  lautete  der  Landtags-Abschied
  von  4739  weit  günstiger,  als  irgend  einer  der  vorhergehenden
  Rezesse.  Man  gewann  landesherrlicher  Seits  im
Buchstaben  der  Landesverträge,  und  gewann  noch  mehr  im
täglichen  Gang  der  Geschäfte.

Auch  in  Ansehung  der  auswärkigen  Angelegenheiten  hatte
Wirtemberg  vielleicht  nie  ein  so  großes  Ansehen  behaupter,
als  damals.  Man  befolgte  ein  gewisses,  einmal  wohl  bedachtes
  Sysiem,  und  je  schwerer  es  einer  Macht  von  dem  Range
seyn  mußte,  wie  Wirtemberg  war,  mitten  im  kriegerischen
Geräusche  der  ersten  Mächte  Europa's,  das  besonders  auch
in  Süddeutschland  ertönme,  Neutralität  zu  behaupten,  desto
ehrenvoller  war's,  eine  solche  scheinbare  politische  Unmöglichkeit
zum  Besten  des  Landes  glücklich  auszuführen.

Bei  diesem  allem  wurde  der  Hauptpunkt,  an  welchem
wegen  der  Zukunft  Alles  lag,  die  Erziehung  des  jungen  Landprinzen
  und  seiner  Brüder,  nicht  vergessen.  Zu  Stuttgart  —
        <pb n="450" />
        428

das  sah  man  wohl  —  konnte  sie  nicht  gedeihen.  Der  stete  Einfluß
  des  müßigen  jungen  Hofvolkes,  und  der  noch  gefährlichere
Einfluß  der  Herzogin  Mutter  war  hier  nicht  zu  vermeiden.
Man  schickte  also  die  Prinzen  noch  Berlin,  um  an  König
Friedrichs  Hofe  zu  lernen,  und  Bilfinger,  der  diese  Idee  durchgesetzt
  hatte,  setzte  es  auch  trotz  aller  Treibereien  und  Intriguen
  der  Herzogin  Mutter  durch,  daß  sie  zwei  Jahre  hindurch
daselbst  bleiben  mußten.

Mit  den  ersten  Tagen  des  Jahres  1744  aber  hatte  dieses
  vormundschaftliche  Regiment  ein  Ende.  Das  Majorennitäts-Diplom
  war  endlich  von  der  Herzogin  Mutter  und  der
Tarischen  Partie,  die  hier  von  Preußen  unterstünt  wurde,
am  kaiserlichen  Hofe  ausgewirkt  worden.  Ein  sechzebnjähriger
Jüngling  voll  Talent  und  wilder  Sinnlichkeit  wurde  demnach
regierender  Herzog,  und  wie  das  Publikum  siete  Veränderungen
  und  Neuigkeiten  haben  will,  auch  Mancher  wohl  nicht
ganz  mit  Unrecht  über  das  einreißende  Unwesen  von  Familien=Aristokratie
  klagte,  deren  Protektor  besonders  Bilfinger  war,
so  ging  ein  großer  Theil  des  Landes  recht  mit  Jubel  der
neuen  Veränderung  entgegen.

Natürlich  aber  verfloß  doch  noch  manches  Jahr,  bis  der
Füngling  wußte,  wie  er  es  eigentlich  mit  dem  Regierungswesen
  anzugreifen  habe,  und  die  alten  Geheimenräthe,  die  ihn
noch  als  Knaben  gekannt,  auch  während  einer  achtjährigen
vormundschaftlichen  Regierung  einen  großen  Kreis  von  Freunden
  und  Anhängern  sich  gebildet  hatten,  verstanden  das  Regimentwesen
  zu  gur,  als  daß  sie  von  einem  der  Gönsilinge,
die  den  jungen  Fürsten  umschwärmten,  schnell  unthätig  gemacht
werden  konnten.  Ohnedieg  war's  Letzterem  zunächst  nur  um
Mädchen,  Lusipartien  und  Reisen  zu  thun;  was  Kille  in  ihm
lag,  sahen  nur  Wenige.
        <pb n="451" />
        429

Selbst  also  auch  die  Veränderung,  die  gleich  beim  Regierungs-Amritt
  im  Personale  des  Geheimenratbs  vorging,
brachte  keinen  Wechsel  hervor.  Röder,  der  segleich  wieder
in  den  Geheimenrath  eingesetzt  und  der  Erste  im  Collegium
wurde,  alliirte  sich  mit  Hardenberg  und  Bilfinger,  als  den
Chefs  des  ehemaligen  vormundschaftlichen  Regiments,  und  der
Kirchenraths-Direktor  Korn  schien  jetzt  nur  deßwegen  in  den
Geheimenrath  aufgenommen  worden  zu  seyn,  damit  kein  Anderer
  ausgenommen  werden  könne.  Daß  Keller  nunmehr  wirklicher
  adelicher  Geheimerrath  wurde,  machte  ohnedieß  keine
Veränderung,  den  er  blieb  als  Gesandter  zu  Berlin.

Die  erste  traurige  Epoche  aber  machte  Bilfingers
Tod,  9)  denn  nicht  nur  entstand  hier  eine  Lücke  im  Ganzen,
die  schwerlich  wieder  ersetzt  werden  mochte,  sondern  auch  der
Charakter  des  jungen  Herzogs,  der  jetzt  gewisse  Punkte  der
Reife  erreicht  zu  haben  schien,  brach  gleich  dorauf  in  einem
Faktum  hervor,  das  leider  im  treffendsten  Vorbilde  einen  grosien
  Theil  seiner  kuͤnftigen  Regierung  zeigte.

Der  Erb-Obersitallmeister,  Geheimerrath  v.  Röder  wurde
plötzlich  arretirt.  269)  Gesiern  war  er  noch  mit  dem  Herzeg
und  einem  großen  Theile  des  Hofes  zu  Waltenbuch  gewesen,
und  kein  Wölkchen  hatte  sich  auf  der  Stirne  des  jungen  Fürsten
  gezeigt.  Wie  immer,  so  auch  hier,  schien  Niemand  über
Roͤdern  oder  neben  Roͤdern  zu  seyn.  Er  war  schon  seit  den
ersten  Tagen  der  Regierung  Herzog  Karls  nicht  bloß  erster
Minister  und  Günstling  gewesen,  er  hieß  Freund  und  Vater,
und  während  daß  Karl  mit  diesem  zärtlichsien  aller  Namen

18.  Februar  1750.  Günther  Albrecht  Renz,  bis  dahin
Mitglied  des  Regierungsraths-Collegiums,  wurde  hierauf  12.  Mai
1751  Geheimerrath.

“)  175  1.
        <pb n="452" />
        450

ihn  noch  überhäufte,  so  hatte  er  schon  den  Befehl  zu  seiner
morgenden  Arrctirung  unterzeichnet.

Kaum  war  auch  Röder,  der  in  der  Nacht  nach  Stuttgart
zurückfuhr,  hier  angekommen,  so  erfolgte  der  Arrest,  und  daß
die  zugleich  verhängte  sirenge  Untersuchung,  besonders  seines
ganzen  Stallrechnungswesens,  mit  der  bölligen  Entlassung
des  beungnadigten  Mannes  sich  endigen  werde,  war  gleich  von
dem  Anfang  aus  sicher  vorauszusehen.

Was  war  denn  aber  sein  Verbrechen,  das  den  ganzen
Sturm  veranlaßt  haben  mochte?  Er  hatte  sich  vom  altesten
Bruder  des  Herzogs,  dem  Prinzen  Ludwig,  sein  Erb-Ober-Stallmeisieramt
  bestätigen  lassen,  und  leider  hatte  Prinz  Ludwig
  selbst  diese  Indiskretion  seinem  Bruder,  dem  regierenden
Herzog,  verrathen.

So  strenge  wurde  also  selbst  der  erste  Günstling  und  Minister
  behandelt,  so  hart  auch  nur  der  entfernteste  Gedanke  an
eine  künftige  Regierung  gestraft,  und  mit  so  tiefer  Verstellung
der  entscheidendsie  Streich  geführt.

Doch  vier  Jahre  nachher  ereignete  sich  ein  zweites,  in
Ansehung  der  ganzen  Landesregierung  noch  viel  kritischeres
Faktum,  das  nicht  nur,  wie  der  Röder'sche  Fall,  ein  Vorbild
der  künftigen  Regierung  war,  sondern  auch  schon  den  ganzen
Ernst  zeigte,  wie  man  ungesäumt  einer  Regierung  solcher  Art
Naum  machen  wolle.  Der  Kammerpräsident  von  Hardenberg,
  der  bei  allen  Gelegenheiten  auf  Ordnung  und  Wirthschaft
  drang,  wurde  auf  die  unwürdigste  Weise  hinweggestoßen,
und  die  Art,  wie  es  geschah,  war  folgende.

Der  Herzog  kam  ganz  unerwartet  in  den  Geheimen=Rath,
  *)  und  während  dieses  und  jenes  in  seiner  Ge-*)

  4.  April  1755.
        <pb n="453" />
        451

genwart  verhandelt  werden  sollte,  so  überfiel  er  vor  dem
ganzen  versammelten  Collegium  den  Kammerpräsidenten  von
Hardenberg  der  seit  Röders  Abgang  der  erste  und  vorsitende
  Rath  war,  mit  den  staͤrksten  persönlichen  Vorwürfen,
  daß  seine  höchsten  landesherrlichen  Befehle  osft  nichr
befolgt,  und  die  wichtigsten  Dinge  nach  bloßer  Privatwillkür
  behandelt  würden.  Je  weniger  nun  Hardenberg  eine
Scene  dieser  Art  erwartet  hatte,  und  je  weniger  er  auch  eine
nächst  vorangegangene  Gelegenheit  wußte,  die  diesen  heftigen
  Reiz  veranlaßt  haben  mochte,  desto  getrosier  schrieb  er
noch  an  eben  demselben  Tage  dem  Herzog,  und  der  Ober-Hofmarschall
  von  Wallbrunn  übergab  den  6.  April  Mittags
vor  der  Tafel  den  Brief,  der  eine  ruhige,  würdevolle  Vertheidigung
  enthielt.  Wenn  das  Ganze  zum  Frieden  gemeint  gewesen
  wäre,  so  hätte  Hardenbergs  Erklärung  Ruhe  und  Frieden
  hervorbringen  müssen;  allein  der  Herzog  wollte  Krieg,  und
antwortete  also  dem  beungnadigten  Minister  noch  an  eben
demselben  Tage  viel  rascher,  als  er  selbst  im  Geheimenrath
gesprochen  hatte.  Auch  wurden  ein  paar  Worte,  die  Hardenberg
  dem  Ober-Hofmarschall  von  Wallbrunn  gesagt  haben
mochte,  und  die  dieser  bei  Uebergebung  des  Briefes  an  den
Herzog  nur  wie  seine  eigenen  Worte  hinzusetzen  sollte,  höchst
begierig  aufgegriffen,  und  einzig  dahin  gedeutet,  als  ob  Hardenberg
  durchaus  seinen  Abschied  haben  wollte.  Keine  Aus-Fleichung
  und  keine  Erklärung  wurde  mehr  zugelassen;  der
Abschied  erfolgte  so  ungnädig,  als  möglich,  5)  nicht  einmal
*)  24.  Juni  4755.
In  eben  demselben  Jahre,  1.  Sepkember,  starb  der  Geheime-Rath
  von  Zech,  und  seit  dem  Januar  desselben  Jahres  war

Roth  kirch  als  Comitial-Gesandter  und  wirklicher  adelicher  Gehischen
  Diensten  in  wirtembergische  getreten.
        <pb n="454" />
        452

die  Peusson,  die  Hardenberg  als  vormundschaftlichem  Gebeimen=Rath
  zugesschert  war,  wurde  ihm  gelassen.

Dieß  war  nun  also  der  Akt,  womit  der  junge  Herzog
sich  mündig  und  wehrhaft  zu  machen  glaubte,  und  nun  erst
schien  er  sich  Selbsiherrscher  zu  senn.  Was  mit  Rodern  geschehen,
  hatte  doch  immer  zunächst  nur  als  Beispiel  für  die
Hofgünstlinge  gelten  mögen,  und  wer  auch  Röodern  noch  so
sehr  bedauerte,  sah  doch  in  ihm  nur  einen  Favoriten  fallen.
Aber  Hardenberg  war  seit  mehr  als  fünfzehn  Jahren  der  erste
Minister  des  Landes  gewesen,  groß  an  Geist  und  groß  an
That.  Auch  nicht  ein  Flecken  ruhte  auf  seinem.  Namen.
Selbst  seine  Feinde  wußten  nicht  mehr  zu  sagen,  als  daß  er
oft  zu  rasch,  oft  zu  herrisch  verfahre.  Denn  freilich,  was
er  einmal  nach  redlichster  Prüfung  für  gut  hielt,  das  wollte
er  ernstlich.  Er  konute  auch  wohl  glauben,  das  Recht  sich  erworben
  zu  haben,  nicht  bloß  ein  Wort  der  Wahrheit,  sondern
der  Freimüthigkeit  zu  sprechen.  .

Sein  Sturz  war  demnach  nicht  bloß  der  Sturz  eines
vielgeltenden  Mannes,  sondern  ein  Akt,  womit  sich  der  junge
Herzog  von  aller  Achtung  gegen  persönliche  Verdienste  bffentlich
  lossagte.  Es  war  eine  feierliche  Erklärung,  die  er  hiemit
allen  seinen  Kollegien  und  seinem  ganzen  Lande  zu  machen  schien,
daß  er  selbst  an  dem  ersten  und  vertrautesten  seiner  Räthe
nichts  als  —  Gehor  sam  zu  schätzen  wisse.  Denn  härter  härte
er  den  jüngsten  und  unbedeutendsten  Mann  nicht  behandeln
können  6  als  er  Hardenbergen  that,  und  was  einmal  an  diesem
  geschehen,  mochte  jeder  Andere  noch  als  Gnade  betrachten.

Seitdem  galt  denn  aber  auch  wirklich  das  Geheimeraths=Collegium
  fast  nichts  mehr,  und  die  ganze  Organisation  der  Regierung
  des  Landes  war  bald  völlig  aufgeldst.  Die  Kollegien  sollten
  nichr  rathen,  nicht  remonstriren,  sondern  bloß  expediren.  Was
        <pb n="455" />
        4535

Was  geschehen  sollte,  wollte  der  Herzog  allein  angeben,  allein  befehlen,
  und  zugleich  war  das  Spiel,  das  er  dabei  mit  einzelnen
Mivat-Rathgebern  trieb,  von  denen  er  Gutachten  sich  ersiatten
ließ,  für  seine  Zwecke,  die  leider  damals  nie  auf  das  Gemeinwohl
  gingen,  richtig  berechnet.  Der  Prival-Rathgeber  ward
gewöhnlich  durch  Eirelkeit  und  andere  selbstsüchtige  Absichten
zum  bequemen  Rathgeber  gemacht,  auch  war  er  ohnedieß  ohne
alle  Responsabilität;  er  that  also  sicher  sein  Aenpersies  für  die
Erfüllung  der  augenblicklichen  Absichten  des  Fürsien.

Wie  Hardenberg  fiel,  war  Johann  Jacob  Moser  das
Privat-Orakel,  eben  derselbe,  der  vier  Jahre  nach  Hardenbergs
Fall  als  Opfer  des  triumphirenden  Despotismus  nach  Hohentwiel
  geschleppt  wurde.  Wen  härten  Beispiele  dieser  Art  nicht
schrecken  sollen?  Doch  Niemand  glaubt,  daß  das  Beispiel
seines  Vorgängers  ihm  gelren  könne;  denn  Jeder  dünkt  sich
der  Weiseste  zu  seyn,  und  Manchem  genügt  auch  ein  augenblicklicher
  Genuß.

Wie  nun  aber  endlich  einmal  durch  Hardenbergs  Hinwegräumung
  der  Damm  durchbrochen  worden,  so  folgte  auch  Alles  weit
schncller  auf  einander,  als  man  jemals  befürchtet  haben  mochte.

Kaum  achtzehn  Monate  nachher  verließ  die  Herzogin  ihren
  Gemahl;  *)  die  Scenen  der  wildesien  Sinnlichkeit  verbielfältigten
  sich  unglaublich,  und  dabei  herrschte  noch  die  scheueloseste
  Publicität.

Weil  auch  Alles,  was  damals  Lust  und  Laune  eingaben,
groß  und  herrlich  seyn  sollte,  und  die  Entwuͤrfe  des  Ehrgeizes
ebenso  wie  die  der  Sinulichkeit  sich  rrieben,  so  wollte  der  junge
Herzog  statt  des  kleinen  Truppenkorps,  das  nach  Landes-Erträglichkeit
  gehalten  werden  konnte,  eine  kleine  Armee  haben,

o)  Monat  September  4756.
Spit##er's  sämmniche  Werke.  XIII.  Bö,  28
        <pb n="456" />
        454

und  wollte  nebst  Oestreich  und  Frankreich  und  den  uͤbrigen  großen
  Maͤchten  Europens  gegen  Koͤnig  Friedrich  II.  von  Preußen
  4757  in  den  Krieg  zieben.

Leider  fand  auch  Hergog  Karl  gerade  in  dieser  Zeit  zwei
Männer,  die,  so  sehr  sie  einander  bald  zuwider  arbeiteten,
doch  unglücklicher  Weise  in  einem  wahren  Werteifer  zusammen,
trasen,  die  wilde  Gierigkeit  mach  Prunk  und  Selbstberrscherei,
die  sich  damals  wie  ein  Naturtrieb  in  dem  jungen  Fürsien
entwickelten,  auch  weder  durch  Empfindungen,  noch  Grund-=sätze
  der  Menschlichkeit  gemildert  wurden,  auf  jeden  reis,
den  es  im  Augenblick  kosten  mochte,  zu  befriedigen.  Man
wird  Rieger's  und  Montmartin's  Namen  in  der  wirtembergischen
  Geschichte  nie  vergessen.

Feuer  war  schon  seit  einiger  JZeit  Regiments-Quartiermei
sier  und  Hauptmann  bei  dem  Kreis-Dragoner-Regiment  in
wirtembergischen  Diensien  gewesen,  und  wohl  mit  großer  Ungeduld
  nur  das  gewesen,  denn  an  ihm  hatte  es  nicht  gefeblt,
sich  bemerklich  zu  machen.  Er  schien  auch  ein  Mann  zu  seyn,
für  Herzog  Karln  ganz  gemacht,  und  allein  nur  die  Idee,
die  Letzterer  damals  gefaßt  hatte,  daß  Rieger  seinen  Brüdemn,
den  Prinzen  Ludwig  und  Friedrich,  vorzüglich  zugethan  sey,
vereitelte  langehin  jeden  Versuch  des  Herrn  Hauptmanns,  sich
weiter  empor  zu  bringen.

Wahrscheinlich  aber  war's  doch  endlich  eine  Empfehlung
eben  dieser  Prinzen,  die  sein  Glück  machte.  Sobald  Herzog
Karl  aus  der  unglücklichen  böhmischen  Campagne  zurückkam,
während  welcher  er  einmal  mit  seinen  Brüdern,  oder  wenigstens
  mit  dem  älteren  derselben,  eine  heimliche  Unterredung

gehabt  haben  sell,  wurde  Rieger  mit  einem  Male  mit  Guaden
  überhäuft.
        <pb n="457" />
        455

Gleich  nämlich  in  den  ersien  Tagen  des  Dezembers  1757
wurde  er  als  Gebeimer  Kriegsrath  und  Obristlieurenant  beim
Generalsab  angesiellt,  und  von  diesem  Aufang  aus  ging  es
alsdann  fönf  Jabre  lang  fert  und  fort  zu  einer  immer  ausgebreireteren
  Machr,  und  einem  immer  tieser  greisenden  Einfluß
  in  alle  Staatsgeschäfte,  bis  endlich  der  schnelle  schreckliche
Sturz  einbroch.

Vielleicht  nur  einige  wenige  Monate  später  aber,  als
Rieger  in  seine  große  Thätigkeit  kam,  war  Graf  Sam.  Fr.
von  Montmartin  in  wirtembergische  ODiensie  getreten.
Maria  Theresia  hatte  ihn  zum  Staats=  und  Kabinetsminister
empfohlen.

Weil  es  aber  damals  schon  in  ganz  Deutschland  ruchbar
gewesen,  wie  er  vor  Kurzem  zu  Regensburg  als  sachsen-gotbaischer
  Comitial-Gesandter  das  Interesse  der  evangelischen
Partie  an  Oestreich  verrathen  habe,  so  kam  er  schon  an  mit.
wohlverdienter  publicisiischer  Infamie  belasict,  und  Alles,  was
er  nachher  während  der  fönfzehn  Jabre,  die  er  in  Wirtemberg
ministerte,  5)  an  böffentlichem  Leumunde  sich  erworben,  war
nur  Vervielfältigung  des  Kapitals,  das  er  mitgebracht  hatte.
Sein  Name  wird  ewig  ein  Brandmal  in  der  deutschen  Geschichte
  tragen.  Es  ist  übrigens  fehr  der  Mühe  werth,  zu  sehen,
  wie  ganz  verschiedener  Art  Rieger  und  er  gewesen  sind,
so  sehr  sie  auch  zusammen  wirkten.

Rieger  hatte  den  wahren  Cbarakter  eines  tevolutionären
Kopses.  Ein  Mann  voll  Genie  und  rastloser  Thätigkeir,  zu
Allem  geschickt,  was  er  seyn  wollte.  Er  sprühte  von  Einfällen.
  Nur  war  sein  ganzer  Sinn  und  Verstand  bloß  Einfall
auf  Einfall,  mit  Lusüigkeit  getrieben,  mit  Lustigkeit  gewechselt;

*)  Monat  Februar  1758  bis  Monat  Februar  1775.
282
        <pb n="458" />
        456
was  Ueberlegung  und  Vernunft  oder  Grundsätze  seyen,  kannte
er  nicht.  Ueberdieß  war  auch  kein  Recht  und  keine  Rechtsform
ihm  heilig,  und  jede  wohlwollende  Humanität  schien  eine  ihm
so  fremde  Empfindung  zu  seyn,  daß  oft  noch  ein  feecher
Geistesmutbwillen,  fast  fröhlich  Schaden  zu  thun,  überall
hervorleuchtete.

In  ihm  fand  auch  der  Herzog  vellends  seinen  Kenner,
durch  welche  Fugen  man  in  die  Staatemaschine  eingreifen
müsse,  um  alle  Räder  derselben  bloß  zur  schnelleren  Befriedigung
  der  Launen  und  Passionen  in  Bewegung  zu  setzen.  Er
zeigte  die  Kunst,  wie  bei  allem  Schein  unverletzter  äußeren
Formen  das  innere  Tricebwerk  in  aller  Stille  dekomponirt,
und  der  bloße  Wille  des  Herrschers  zur  allein  bewegenden
Kraft  gemacht  werden  könne.  Er  war  ein  eben  so  interessanter,
  als  gefährlicher  Lehrer,  wie  Leidenschaften  der  Menschen
aufgeregt,  Eitelkeit  und  Furchtsamkeit  derselben  benutzt,  und
getheilte  Interessen  beständig  erhalten  werden  müßten.  Auch
war  unstreitig  der  Terrorismus,  den  er  trieb,  für  eine  so  kurze
Zeitdauer  gut  berechnet.  Allein  das  Ende  war  doch,  wie  es
gewöhnlich  zu  seyn  pflegt;  denn  bald  bewies  dem  unerbittlichen,
  rasch  zuschlagenden  Manne  sein  eigener  Schüler  nur  zu
sehr,  wie  gut  er  den  Lehrer  gefaßt  habe.  *)

*)  28.  November  1762  wurde  Niegern,  ohne  irgend  eine  vorhergehende
  Anklage  oder  Untersuchung,  auf  öffentlicher  Wachtparade
  der  Orden  abgerissen,  der  Degen  genommen  und  vor  die
Fühe  geworfen;  man  schleppte  ihn  hinweg,  setzte  ihn  in  einen
Wagen,  und  brachte  ihn  nach  Hohentwiel,  wo  er  unverhört
Jahre  lang  in  dem  elendesten  Kerker  schmachten  mußte.  Die
Urlache  dieser  eben  so  plöglichen,  als  schrecklichen  Revolution
war  lange  im  Dunkeln;  jetzt  ist  es  ziemlich  gewiß,  daß  Graf
Montmartin  dem  Herzog  einen  apokryphischen  Brief  von  Riegern
        <pb n="459" />
        457

Ganz  anderer  Art  aber,  als  Rieger  gewesen,  war  Graf
Sam.  Fr.  von  Montmartin,  und  wenn  man  Ersteren.
wenigstens  doch  als  Phäuomen  ost  merkwürdig  finden  mochte,
auch  der  großen  Kraft,  die  in  ihm  lag,  die  Achtung  nicht
versagen  konnte,  so  war  hingegen  Graf  Mommartin  nicht
einmal  der  psychologischen  Analpse  werth.

Er  war  ein  Bentelschneider  ganz  gemeiner  Arr;  ein
Knecht,  der  in  seines  Herrn  Dienst  nur  reich  werden  wollte.

Er  sah  seinen  Ministerplatz  als  einen  Acker  an,  den  er
nicht  schleunig  genug  schneiden,  und  dessen  Ernte  er  nicht
eilig  genug  einheimsen  könne;  auch  setzte  er  einzig  nur  deßwegen
  Alles  darauf,  Minister  zu  bleiben,  um  nicht  in  seiner
schönen  Ernte  gestört  zu  werden.  Sobald  die  Kisten  voll
waren,  und  nichts  mebr  irgendwo  sich  fand,  was  weiteren  großen
  Nutzen  versprach,  so  zog  er  von  dannen.

Er  war  ein  mittelmäßiger  Kopf,  ohne  schnell  eingreifende
Fassungskraft  oder  vorzügliche  Kenntnisse,  und  namentlich
ohne  alle  Kenntnisse  der  Verfassung  des  Landes,  dessen  Minister
  er  seyn  sollte.  Wer  einen  physiognomischen  Blick  hatte,
sah  den  ganzen  Mann  schon  in  seinem  Acußeren.  Es  zeigte
sich  nämlich  in  seinem  Benehmen,  das  nicht  ohne  gewisse
Würde  war,  immer  doch  nur  mehr,  was  er  seyn  wollte,  als
was  er  war,  und  so  sehr  auch  der  Hoheit-  Nymbus,  in  den
er  sich  verhüllte,  umherleuchten  mochte,  so  waren  doch  in  seiner
  ganzen  Art  ju  seyn  die  Kennzeichen  der  Abhängigkeit

an  den  Prinzen  Friedrich,  den  jungeren  Bruder  des  Herzogs,
in  die  Hände  gelpielt,  worin  die  allgemeine  Erwartung,  womit
man  der  Ankunft  der  Preußen,  die  damals  bis  in  Franken  vorgedrungen,
  entgegen  sehe,  lebhaft  geschildert,  und  zugleich  der
Person  des  Herzogs  selbst  gar  nicht  geschont  war.
        <pb n="460" />
        438

unvertilgbar.  Er  will  nicht  bloß  regieren,  sondern  herrschen,
sagte  man  sich  sogleich,  sobald  man  ihn  sah,  aber  eben  so
schnell  setzte  man  auch  hinzu:  er  herrscht  überall,  wo  er  herrscht,
bloß  als  der  erste  und  bereitwilligsie  der  Sklaven.

Die  Weisheit,  womit  er  bezaubern  wollte,  war  das  seltsamste
  Wortgepraͤnge,  das  er  trieb,  und  ein  wahrer  Bombast,
womit  er  die  gewöhnlichsten  auf  seinen  Herrn  sich  beziehenden
Dinge  ausdrückte,  5)  oder  Lügen  zu  Wahrheit,  Unrecht  zu
Recht  machen  wollte,  war  oft  der  ganze  Zauber  von  unterthänigsier
  Devotion,  womit  er  sich  seinem  Herrn  als  den
nützlichsten  Minisier  zu  erproben  schien.  Unterdeß  der  hobe
Phoͤbus  that  doch  eine  Zeit  lang  Dienste;  der  Herzog  selbst
gefiel  sich  in  der  seltsamen  Gaukelsprache  seines  Minisiers,  denn
es  war  die  Sprache,  die  er  selbst  gerne  trieb,  und  die  der
Herr  Minister  nur  ausgebildet  hatte.  Freilich  shien's  wobl
überhaupt  auch  zum  öbrigen  hohen  Hofglanze  zu  gehdren,  einen
  Reichsgrafen  zum  Minister  zu  baben,  und  diesen  Minister
  stets  in  tiefsier  Untertbänigkeit  vor  sich  zu  seben.

Nach  eben  demselben  Siyl  ging  es  auch,  daß  gleich  bei
Montmartins  Eintritt  in  die  wirtembergischen  Dienste  die  große
Veränderung  getroffen  wurde,  daß  man  ein  vom  Gebeimen=Nath
  ganz  abgesondertes  Stoats=  und  Kabinets-Ministerium
  formirte.  7)  Welche  Glorie!  diesen  Herren
Staats=  und  Kabinets-Ministern  769)  sollte  Jedermann  bei

*)  Ehedem  hieß  es  i  wirtembergischen  Adreßkalender  auch  beim
regierenden  Herzog,  wie  bei  allen  übrigen  Personen  des  herzoglichen
  Hausec,  geboren  den  .  .  .  Dem  Grafen  von  Montmartin
  schien  dieses  viel  zu  respektswidrig;  es  mußte  künfrighin
heißen:  haben  die  Anzahl  der  Hohen  in  der  Welt
vermehrt  den

*  )  11.  Februar  4733.
**  „)  v.  Wallbrunn,  Graf  v.  Montmartin,  v.  Pflug.
        <pb n="461" />
        439

Hofe  die  Ercellenz  geben,  sie  selbst  aber  sollten  sie  bloß
denjenigen  erwiedern,  welche  den  Rang  wirklicher  adelichen
Geheimenräthe  hatten.  Gewisse  besondere  Departements  wurden
  ihnen  assignirt,  und  wenn  man  in  dem  Konstitutions-Dekret
  dieses  Kabinets-Ministeriums  alle  die  Fächer  übersieht,
die  Jedem  derselben  anvertraut  waren,  7)  so  bedauert  man
nur  die  sogenannten  Geheimenräthe,  die  sich  entweder  mit  den
übrigen  unbedeutenden  Geschäften  umhertreiben  mußten,  oder
aber  den  Herren  Kabinetsminisiern  als  subalterne  Behörde  zu
arbeiten  hatten.  Eine  Zeit  lang  schämten  sich  diese  Herren
Kabinctsminister  sogar,  im  Staakskalender  als  Mirglieder  des
Geheimenraths-Collegiums  zu  erscheinen,  ob  sie  gleich  als  Kabineksminisier
  auch  im  Geheimenrath  saßen.

Auch  erbielt  Graf  von  Montmartin  sogleich  das  Präsidium
bei  der  Geheimen  Regiments-Deputation,)  die  4758  während
der  Abwesenheit  des  Herzogs  im  Felde  dem  Geheimenraths-Collegium
  wieder  eben  so  koordinirt  worden  war,  wie  schon
im  vorhergehenden  Jahre  bei  der  böhmischen  Campagne  geschehen.
  Dieß  war  also  nichts  Fremdes,  nichts  Neues.  Nur  zog
der  neue  Herr  Praͤsident  sogleich  auch  zu  dieser  Deputation  zum
Theil  ein  neues  Personale  von  Raͤthen  herbei,  und  vor  allen

*)  Es  hieß  in  dem  Konstitutions-Dekret  vom  11.  Februar  1758:  der
Oberhofmarschall  v.  Wallbrunn  sollte  haben  alle  in  das  gemeine
  iunerliche  Landes-Religions=  und  Hofwesen  einschlagenden
Geschäste.  Der  Graf  v.  Montmartin  alle  innerliche  und
auswärtige  Staatsgeschäfte,  Reichs-,  Comitial=  und  schwäbische
Kreis-Angelegenbeiten,  auch  was  sonst  davon  abhange  oder  darin  einigen
  Einsluß  haben  mag.  Der  Regierungsraths-Präsident  von
Pflug  nebst  dem  Regierungs  präsidium  alle  innerlichen  Regierungs-,
  Justiz-,  Polizei-,  Lehen=  und  dahin  gehörigen  Sachen,

**)  S.  die  Instruktion  desselben.
        <pb n="462" />
        440

Uebrigen  erscheint  gleich  hier  Lorenz  Wittleder  als  treuer
Klient  und  Gehäülfe.

Wirklich  war  auch  dieser  tbuͤringische  Gerbersgeselle  der
es  schon  damals  bis  zum  Kirch  he#-Erpedirionsrath  gebracht
hatte,  ein  ganz  würdiger  Reibenführer  aller  der  Gläcksritter,
die  sich  bald  um  den  neuen  Minister  her  versammelt  hatten,
und  als  Urheber  aller  der  schädlichen  Finanzprojekte  oder  hoͤchst
selisamen  publicisitischen  Behauptungen  auftraten,  durch  welche
alles  das  realisirt  werden  sollte,  was  nun  einmal  nach  der
Ordnung  des  Tages  Laune  des  Herzogs  war.

Das  Geheimerakhs-Collegium  spielte  dabei  sieben  Jahre
lang  eine  höchst  traurige  Nolle.  7)  Sie  hatten  nicht  zu
berathschlagen,  sondern  nur  zu  erpediren,  was  der  Herr
Graf  milbrachte,  und  die  Namen  Georgii  und  Renz  erschienen
  als  Unterschriften  solcher  Dekrete,  die  voll  der  verkehrtesten
  und  durchaus  unwahren  Grundsätze  waren.  Daß  kein
Landesvertrag  und  kein  Abschied  mehr  gelten  könne,  wurde
laut  angekündigt,  und  das  neue  Staaterecht  hatte  nur  einen
Grundsatz,  der  auch  der  Deutlichkeit  halber  mehr  als  einmal
wiederholt  wurde,  daß  nämlich  das  böffentliche  Wohl  das
böchste  Gesetz  sey,  und  daß  Niemand,  als  Herzog  Karl  und
sein  Minister  Graf  Mommartin  wisse,  was  das  böffentliche
Wohl  fordere.

Emlich  wurde  der  Ober-Hofmarschall  v.  Wallbrunn,
der  bis  dahin  immer  noch  wenigstens  der  Zahl  nach  der  Erste
gewesen,  mancher  lange  geduldeten  persbnlichen  Mißhandlungen
müde;  er  forderte  und  erhielt  seinen  Abschied,  25)  und  Graf
von  Montmartin,  bisher  ohnedieß  nur  der  allein  geltende

*)  1738  bis  1765.
**)  19.  Mai  1763.
        <pb n="463" />
        441

Mann,  hieß  nun  Premier-Minister  und  Geheimenraths-Präsident.
  )  Der  Kammerherr  Erust  Ludwig  von  Volgstäd
  t,  auf  der  adelichen  Bank  im  Regierungs-Collegium  bisher
  der  sechste,  wurde  mit  dem  Titel  als  Geheimer  Legations-Rath
  in  den  Geheimenrath  gesetzt,  und  Tobias  Courad
Renz,  der  bisher  der  sechste  auf  der  gelehrten  Bank  des
Regierungs-Collegiums  gewesen,  mit  gleichem  Titel  eben  so
wie  Jener  zum  Geheimenraths-Accessisien  gemacht.  **)

Der  Despotismus  schien  jetzt  vollends  vom  Geheimenrath
aus  seine  ganze  Form  erhalten  zu  sollen.  Denn  was  geuehmigte
  nicht  Volgstädt,  sebald  der  Herr  Premier-Minister  wollte?
Und  was  bewies  nicht  Tobias  Conrad  Renz  als  rechtmäßig,
sobald  ihn  Graf  Montmartin  zum  Beweis  aufsorderte?
Schade  um  Renzens  Arbeirsamkeit  und  Talente!  Aller
Wahrheitssinn  schien  ihm  dabei  zu  feblen.

Das  Visier  wurde  jetzt  also  ganz  aufgeschlagen.  Statt
daß  die  Landstände  seit  mehr  denn  20  Jahren  alljährlich  immer
  nur  ungefähr  300,000  fl.  als  Milirärbeitrag  verwilligt
hatten,  sollten  sie  jetzt  ohne  weitere  Schwierigkeit  jährlich  mehr
denn  das  Fünffache  dieser  Summe  bezahlen,  und  während  daß
es  in  der  Kriegskasse  an  Brodgeld  und  Löhnung  des  gemeinen
Soldaten  und  an  allem  Vorrath  zur  Entrichtung  der  Offiziers=Gagen
  sehlte,  so  verwilligte  der  Herzog  mit  einem  Male  von
seinen  Kameral-Revenüen  22,000  fl.  fortdauernder  jährlichen
Pensionen,  um  einmal  neben  den  Italienerinnen,  die  er  hatte,
etwa  auch  drei  Vierteljahre  lang  ein  schönes  Mädchen  aus
dem  Elsaß  zu  genießen.  So  hoch  tarirte  nämlich  der  General-Adjurant
  von  Wimpfen  die  Jungfrauschaft  seiner  Schwester

*)  6.  August  1765.
**)  6.  August  1765.
        <pb n="464" />
        442

Josephine,  und  so  hoch  verkaufte  er  sie  auch  wirklich  an  den
Herzog,  *)  der  damals  zugleich,  damit  er  seinen  Knechten
das  Problem  der  Geldlieferung  recht  schwer  machte,  in  einem
Walde  zwischen  Stuttgart  und  Leonberg,  der  nicht  einmal
sein  war,  auf  fremdem  Grund  und  Boden,  um  der  schoͤnen
Aussicht  willen  ein  prächtiges  Schloß  unter  dem  Namen  Solilude
  zu  bauen  anfing.

Ein  allgemeiner  Landtag  wurde  unterdeh  zusammengere,
fen  und  erdffnet,  28)  damit  das  verlangte  Geld  berbeigeschafft
werden  sollte,  und  wie  diese  Landesversammlung  nicht  geradehin
  einwilligen  wollte,  wurde  der  Konvent  wieder  auseinander
gejagt,  wegen  der  nöthigen  Anschaffung  der  Militärbedürfnise
aber  eine  probisorische  Versügung  getroffen,  bis  das  neue
Steuerspstem,  das  der  Herr  Premier-Minisier  in  seiner  Wiisheit
  vorhatte,  vollig  ausgearbeitet  sey  ünd  eingeführt  werden
koͤnne.  Zur  Redigirung  desselben  war  ein  beim  Theater  augestellter
  Sekretär  Namens  Gegel  bestimmt,  und  der  Man
sollte  alsdann  dem  Geheimenraths-Collegium  vorgelegt  werden.

Hier  aber  kam's  endlich  auch  zur  Krise  in  dirsem  Collegium.
  Georgii  bat,  vom  Votiren  in  dieser  Sache  diepensirt
  zu  werden,  Güntber  Albrecht  Renz  aber  legie
ein  höchst  ernstbaftes  schriftliches  Votum  ein,  und  forderte,
weil  einmal  kein  Recht  mehr  heilig  sey,  seine  Enklassung.

Zwei  Tage  nachher  kam  ein  Reseript  des  Herzogs,  worin
Renz  kassirt  und  Georgii  jubilirt  wurde.  222)  „Lauft
es  nicht  gegen  alle  gesunde  Vernunft,"  bieß  es  in  diesem  Aescripte,
  „daß  ein  Rath  seine  Pflicht  verletzen  könne,  wenn  er

*)  Monak  Dezember  1763.
*)  12.  September  1765.
*%%  12.  April  1761.
        <pb n="465" />
        443

den  Willen  seincs  Herrn  thur?“  Schade,  daß  das  Rescript
nicht  aus  Marokko  datirt  war!

Das  ganze  Geheimeratbs-Collegium  bestand  jetzt  nech,
nachdem  Georgii  und  Renz  daraus  verschwunden,  aus  den
beiden  Herren  Minisiern  Graf  Montmartin  und  dem
Regierungs-Präsidenten  von  Pflug,  auch  drei  Accessisien:
  von  Volgstädt,  Reuz  und  Commerell,  *)
denu  seit  daß  der  Herr  Graf  das  Ganze  gereinigt  und  Alles
nun  mit  seinen  Dienern  besetzt  hatte,  so  verschwand  auch  wieder
  die  alte  Scheidung  von  Kabineks-Minilierium  und  Geheimen-Ratb.
  Er  ließ  sich  nun  wieder  im  Adreßkalender  auch
zum  Geheimenrathe-Colkegium  rechnen.

So  blieb's  zwei  Jahre  lang,  bis  endlich  in  der  Mitte
des  Jahres  1766  eine  große  Vrränderung  vorging,  die,  so
wenig  sie  vielleicht  vorerst  eine  ernstliche  Veränderung  des  damaligen
  Zusiandes  des  Gebeimenraths-Collegiums  seyn  sollte,
doch  mit  mebreren  ähnlichen  Phänomenen  der  damaligen  Zeit
zusammenbing,  die  wenigstens  klar  zeigten,  daß  der  Herzog
gewisse  Notbwendigkeiten  füble.

Graf  von  Monimarkin  erhielt,  seine  Entlassung  mit  einer
Pension  von  4000  fl.,  **)  eben  so  viel  erbielt  auch  bei  seiner
damaligen  Jubilirung  der  Regierungs-Präsident  v.  Pflug,  7)

*)  Alle  drei  blieben  auch  im  wirtembergischen  Adreßkalender  nach  ihrer
Ordnung  noch  als  Regqierungsrärhe.  Commerell,  der  ssch  durch
sein  Betragen  in  der  neuen  Steuersache  die  Gnade  des  Herrn
Premierministers  erworben  (s.  Hubers  Biographie,  S.  67),
war  der  vorlehte  Regierungsrath  auf  der  gelehrten  Bank,  wie
er  durch  ein  Dekret  voin  17.  April  1765  Geheimerraths-Accessist
  wurde.

**)  Solitude,  10.  Mai  4766.

»es)  Monak  Dezember  4766.
        <pb n="466" />
        r-“*is

und  an  einem  und  eben  demselben  Tage  ?))  wurden  die  Regierungsrätbe
  von  Uerküll  und  von  Kniestädt  und
Weikersreute-,  und  sodann  mit  ihnen  die  bisherigen  Geheimenrarhs-
  Accessisten  von  Volgsiädt  und  Renz  zu  wirklichen
  Geheimenräthen  gemacht.  Commerell  ethielt  zwar
die  Besoldung  eines  wirklichen  Geheimenraths,  hatte  auch  Sitz
und  Stimme  im  Collegium  und  wurde  von  den  Regierungs-Naths-Geschäften
  dispensirt,  doch  blieb  er  noch  bis  1770  Mitglied
  der  Regierung  und  hatte  nur  den  Geheimen  Legationsraths-Tirel.


So  war  also  das  Collegium  wieder  besetzt.  Die  Jahl
war  da,  wie  sie  seyn  sollte,  aber  mehr  auch  nichr,  als
die  Zahl  war  vollständig.  Bilfinger  schrieb  einmal  schon
1742  in  einem  Briese  an  seinen  Kollegen,  den  Gebeimenrath
Georgii,  nach  Berlin:  75)  „Es  wärc  eben  gut,  wenn  man
die  Vola  nach  den  Kdpfen  zählte,  und  nicht  nach  andern
Gliedern  des  Leibes.“  Die  Wallbrunne  hatten  ihn  bei  einer
wichtigen  Sache  hinaus  volirt.  Was  würde  der  Philosoph
gesagt  haben,  wenn  er  die  neue  Kompositien  des  Geheimen-=Raths-Collegiums
  gesehen  hätte?

Schon  dieß  mußte  nachtheilig  seyn,  daß  sämmtliche  Mitglieder
  dieses  neu  besetzten  Geheimenraths  bloß  aus  dem  Regierungs-Collegium
  ausgehoben  worden  warcu.  Sie  alle  waren  lauter
  Männer,  die  schon  seit  Jahren  her  eine  und  ebendieselbe  Laufbahn
  gemacht  hamen.  Weder  die  Mischung  von  Kenntnissen,
noch  die  Mischung  von  Geschäfts-Charakteren,  wie  sie  im  höheren
  Collegium  zu  wünschen  seyn  mochte,  war  hienach  zu

*)  44.  Juli  4766.
*x*)  25.  Jannar  1742.
        <pb n="467" />
        445

erwarten.  Und  auch  aus  dem  Regierungs-Collegium  selbst  hatte
Graf  Montmartin  sie  so  ausgesucht,  wie  er  sie  nach  seinen
Absichten  bequem  fand.  Daher  war  Eberhard  von  Gemmingen
  nicht  unter  ihnen;  Commerell  war  mit  Hintansetzung
mebrerer  verdienten  Regierungsräthe  gewählt  worden,  und  Renz
hatte  das  erste  Vorum  auf  der  gelehrten  Bank  erhalten,  obschon
  Weikersreuter  in  der  Regicrung  vor  ihm  gesessen.  Ein
Collegium,  wie  dieses  zusammengesetzk,  konute  zu  keiner  Selbstständigkeit
  gelangen.  Die  Geschichte  desselben  besiehr  also  auch
größrentbeils  bloß  aus  der  Bemerkung  von  Personal-Veräuderungen.


JIm  Dezember  1766  wurde  dem  Grasen  von  Montmartin,
  während  daß  der  Herzog  eine  Reise  machte,  die  Direktion
  aller  Geschäfte  des  Geheimenraths  und  aller  Kollegien
übertragen.

Dieß  war  eine  neue  Erscheinung  des  Mannes,  dessen
man  los  geworden  zu  seyn  glaubre,  und  mochte  leicht  eine
noch  gefährlichere  Apparition  desselben  seyn,  da  er  nicht  ordentlich
  wieder  in  Dienst  und  Sold  trar,  sondern  das  ganze
Geschäft  nur  in  Form  einer  außerordentlichen  Kommission
übernahm.  Er  trug  keine  Responsabilitär,  die  ihm  beschwerlich
  werden  konnte;  denn  wer  wollte  Seine  Ercellenz  den
Kais.  Kön.  Herrn  Geheimenrath  die  Verantwortlichkeit  fühlen
lassen?  Er  haite  keinen  neuen  Diensteid  geschworen  und  war
nicht  verpflichtet.  Er  schien  kein  Hausgenosse  mehr  zu  seyn,
sondern  nur  ein  Gespenst,  das  fortspuke.

Den  5.  Dezember  1707  erhielt  der  Geheimerath  von
Kniestädt  seinen  Abschied,  weil  er  die  Annahme  der  Comitialstelle
  verweigert  hatte,  und  Montmartins  Tochtermann,  der
unwissende  Graf  L.  C.  E.  von  Dürkheim,  wurde  2.  Januar
  4769  Comitial-Gesandter,  akkreditirter  Minisier  am
        <pb n="468" />
        456

kaiserlichen  Hofe,  und  wirklicher  adelicher  Geheimerrath.  Dieß
blieb  er  auch  sechs  Johre  lang.  i

Im  Maͤrz  eben  desselben  Jahres  1769  nabm  von  Volgstädt
  seinen  Abschied;  er  wollte  nicht  fortdouernder  Zeuge
seiner  Familien-Cutehrung  seyn.  Der  Herzog  hatte  seine
Tochter  von  ceinem  Balle  hinweg  zu  seinem  Gebrauche  genommen.


Während  aber  nun  in  diesen  vier  Jahren  von  1766  bis
1770  hie  und  da  ein  solcher  kleiner  Personalwechsel  vorging,  so
ereignete  sich  durch  die  Schließung  des  Eibvergleichs  eine  sehr
wichtige  Veränderung  der  Dinge  auch  in  Beziehung  auf  das
Geheimerathe-Collegium.

Wie  man  nämlich  bei  den  langwierigen  Traktaten,  die
endlich  zu  Schließung  des  erligenanuten  neuen  Vertrages  fübrten,
  mit  dem  ganzen  Regierungswesen  Herzog  Karls  Revision
hielt,  und  zur  Vergleichung  dessen,  wie  es  war  und  wic  es
hätte  seyn  sollen,  den  Buchsiaben  der  alten  Gesetze  aufsuchte,
so  kam  man  auch  auf  die  Eutdeckung,  daß  die  Eberhardinische
  Kanzlei-Ordnung  in  den  Religions-Reversalien  zum  Landesgesetz
  erhoben  worden  sey,  und  krast  eben  derselben  Orvnung
  auch  dem  Geheimenraths  Collegium  verfassungsmäßig
eine  viel  höhere  Besugniß  zustehen  müsse,  als  es  bisher  in
seiner  dürftigen  Nominal-Eristenz  genossen  habe.

Die  kleinen  Wesire  Rieger  und  Montmartin  hatten
gar  zu  großen  Schaden  angerichtet.  Kein  Wunder  also,  daß
man  jedem  neuen  Westrat  so  viel  möglich  den  Spielraum  zu
verengen  suchte,  und  unsireitig  konnte  demselben  nichts  kräftiger
  entgegen  wirken,  als  die  wieder  hergestellte  Wirksamkeit
des  hoͤchsten  Landes-Collegiums.

Die  Rollen  vertheilten  sich  aber  bei  diesem  Streite  höchst
seltsam.
        <pb n="469" />
        Zwei  Geheimeraͤthe  fuͤhrten  zu  Wien  die  Sache  des  Herzogs,
  und  verfochten  es  eifrig,  daß  die  Autoritaͤt  des  Collegiums,
  dem  sie  zugehoͤrten,  nicht  voͤllig  wieder  hergestellt  werden
  solle.  Die  Landstände  hingegen,  die  in  ihrem  ganzen
Kampfe  gegen  den  Herzog,  oder  vielmehr  gegen  seinen  Pemier-Minisier,
  Graf  Montmartin,  nie  einige  Hülfe  des  Geheimenraths
  genossen  hatten,  überdieß  auch  schwerlich  der  damaligen
  Komposition  dieses  Collegiums  sich  freuen  durften,
drangen  mit  großem  Eifer  auf  die  Wiederherstellung  des  konsiirutionsmäßigen
  Geheimenraths.

(Lücke  im  Manuseript.)

—  —  vermittelnden  Kommissarien,  und  sodann  auch  nachber
vom  Reichsbofrarh  abgewiesen.  Aus  der  Sanktionirung  derselben
  wäre  sonst  bald  ein  ganz  neues  Staatsrechr  entsprungen.

Unterdeß  auch  mit  dem  Abschreiben  dieser  zur  Geheimen=Rarhs-Geschichte
  und  Geheimenraths-Verfassung  gehörigen  alten
Stellen  ist  es  ungefähr  ebenso  gegangen,  wie  mit  andern  Dingen,
  die  aus  den  alten  Rezessen  und  Ordnungen  in  diesem
neuen  Vertrage  fast  bloß  kompilirt  worden  waren.

Sie  schienen  neue  Kraft  gewonnen  zu  haben,  weil  man
sie  eben  erst  wieder  abgeschrieben  hatte.  Sie  waren  alle  nun
unter  einem  Blicke  vereinigk,  und  konnten  also  auch  künftigbin
  der  Erinnerung  schneller  sich  darbieten.  Sie  waren  oft
aus  einem  Zusammenhange  alter  Rezesse  berausgerissen,  der  ihnen,
  so  allgemein  sie  auch  lauten  mochten,  oft  nach  allen  Gesetzen
  von  Interpretation  wichtige  Einschränkungen  und  Medifikarionen
  gab.  Hier  aber  erschienen  sie  getrenut  von  ihrer
ersten  genetischen  Veranlassung,  und  erschienen  kraft  ihrer  ganzen
  Fassung  und  Ausdruck  als  allgemeine  Ariome.  Sie  waren
  hier  ganz  absichtlich  als  Urkunden  niedergeschrieben,  wie
        <pb n="470" />
        448.

es  bisher  nicht  gewesen  sey,  und  doch  künftighin  seyn  sollte;
auch  was  nach  alter  Form  nur  Recht  des  Geheimenraths=Collegiums
  gewesen  zu  seyn  schien,  das  erhielt  jetzt  die  sirenge
Form  der  Verpflichtung.

Allein  bei  einer  solchen  Komposition  des  Collegiums,  wie
die  damalige  war,  und  bei  einer  solchen  Regierungsform,  als
noch  immer  damals  galt,  half  doch  kein  Rechr  und  keine  Verpflichtung.
  Das  ganze  wirtembergische  Regierungswesen  blicb,
was  es  bis  dahin  gewesen  war,  und  der  erste  Jweck  jeder  kollegialischen
  Einrichtung,  der  auf  vorläufige  allseitige  Erdrterung
der  Gegenstände  hingehr,  konnte  den  damaligen  Verhältnissen
zufolge  auch  durch  das  neu  privilegirte  Geheimeratbs-Collegium
  unmöglich  erreicht  werden.  Herzog  Karl  zog  Alles  an
sich  zu  seiner  alleinigen  Kognition,  und  diese  alleinige  Kognition
  des  Selbstherrschers  hatte  gewöhnlich  nur  die  Richtung
einer  Finanz-Spekulation,  oder  galt's  etwa  noch  nebenher  der
Befriedigung  einer  periodischen  Laune,  die  sich  bald  auf  diesen,
bald  auf  jenen  Lieblingsgegenstand  bezog,  je  nachdem  Militär-Akademie
  oder  Bibelsammlung  oder  Legion
an  der  Toges-Ordnung  war.

Im  April  4775  wurde  der  bisherige  Geheime  Legationsrath
Bühler  —  Geheimer  Referendarius  und  Geheimerratb;  im  Dezember
  1775  kam  auch  von  Kniestädt  wieder  in's  Collegium.
  Dieß  schien  der  Ansang  einer  neuen  Generation  und
eines  besseren  Kollegial-Zustandes  werden  zu  können;  aber  so
nabe  auch  beide  Hoffnungen,  zufolge  der  persönlichen  Eigenschasten
  dieser  beiden  Männer,  zu  seyn  schienen,  so  wenig
konnten  sie  doch  zufolge  eben  derselben  Eigenschaften  erfüllt
werden.

v.  Kniestädt  war  ein  Mann  von  gutem  natürlichen
Verstande,  mannichfachem  redlichen  Willen  für  das  Bessere,
        <pb n="471" />
        44

und  dabei  auch  vieler  politischen  Herzhaftigkeit;  aber  er  hatte
weder  Wissenschaft,  noch  Fleiß  genug,  um  mäechtig  und  anhaltend
  wirken  zu  können,  noch  konnte  er  auch  eben  daher
Willen  oder  Ansehen  genug  haben,  um  den  Aufang  einer  neuen
Ordnung  der  Dinge  zu  machen.

Noch  weniger  aber  war  dieses  von  Albrecht  Jakob
Bühler  zu  erwarten,  so  manche  schätzbare  Eigenschaften  er
sonsi  hatte.

Er  war  ein  Mann  von  sicherem  praktischen  Verstande,
gesunden  Einsichten  und  unermüdeter  Arbeitsamkeit,  klug  bis
zur  Schlauheit,  und  wie  in  allen  seinen  politischen  Maßregeln,
so  auch  in  seinem  ganzen  Aeußern,  scheinbar  nachgiebig,  fein
und  mild.  Dieß  alles  war  er  schon  von  Natur,  und  dieß
hatte  er  auch  nach  seiner  ganzen  bisherigen  Laufbahn  werden
muͤssen,  denn  fast  seit  seinem  ersten  Eintritt  in  oͤffentliche
Aemter,  der  ihm  durch  die  Heirath  mit  der  Tochter  des  Stuttgartischen
  Stadtvogts  Groß,  die  der  junge  Herzog  Karl  genau
kannte,  fruͤher  als  gewoͤhnlich  gelang,  war  er  wenig  mehr,
als  wahrer  Hofgallopin  gewesen.  Er  gehoͤrte  besonders  seit
1763  zu  keinem  Collegium.  Nicht  zum  Hof-Marschallenamt,  bei
dem  er  lange  Zeit  vorher  gestanden,  nicht  zur  Regierung,  in
der  er  ohnedieß  1762  kaum  ein  Jahr  lang  gewesen  war.  Er
hieß  Gehcimer  Legationsrath  und  Commissairc  göncral  bei  der
Académie  des  Arts,  und  unter  diesem  Titel  war  er  außerordentlicher
  Geschäftsträger  oder  Besorger  der  mannichfaltigsten
  Kommissionen  des  Herzogs  bei  dem  Bauwesen,  dem
Theater  und  anderen  Angelegenheiten,  die  der  Herzog  unmittelbar
  trieb.

Diese  Laufbahn  war  demuach  zwar  nicht  die  beste,  um
einen  kenntnißvollen  Geheimenrath  zu  bilden,  und  es  mochte
Bühlern  wirklich  auch  viel  noch,  besonders  an  Wissenschaft

Spittler's  sämmtliche  Werke.  XIII.  Bb.  29
        <pb n="472" />
        450

und  Kenntnissen,  zum  guten  Geheimenrath  fehlen,  wie  er  durch
die  Protektion  der  Gräfin  von  Hohenheim  im  April  1775
diese  wichtige  Stelle  erhielt.  Allein  wenn  auch  so  nicht  gerade
der  kenntnißvolle  Geschäftsmann  sich  bildete,  so  bildete  „sich
doch  der  unermüdrte,  arbettsame  Mann,  und  Bähler  brachie
doch  eine  Keuntniß  mir  in  seine  neue  Laufbahn  hinein,  die  viel
werth  war:  die  genauste  Kunde  des  Charakrers  des  Herzogs.
Was  Arbeitsamkeir  und  richtiger  natürlicher  Verstand  leicht
nachholen,  das  hatte  er  ssch  in  kurzer  Zeir  erworben.  Ach!
hätte  der  Mann  nur  einigen  Sinn  für  große,  gemeinnützige
Absichten  gehabt!

Gewiß  es  war  ein  Schauspiel  eigener  Art,  wie  Herzog
Karl,  der  ein  selbstständiger  Regent  zu  seyn  meinte  und  auf
diesen  Ruhm  der  Selbsiständigkeit  hohen  Werth  setzte,  zur
Rechten  durch  die  Gräfin  und  zur  Linken  durch  Bühlern
gesührt,  auch  während  man  seinen  periodischen  Launen  noch
einen  kleinen  Spielraum  ließ,  von  diesen  Alliirten  einander
wechselseitig  zugeschoben  wurde.

Die  Alliirten  selbst  haben  auch  diese  schöne  Interessen-Verbindung
  vierzehn  volle  Jahre  hindurch  §)  trefflich  benutzt.
Der  schone  Bund  der  wechselsweisen  Aushülfe  hielt  unerschütterlich
  sest,  ob  auch  Herzog  Karl  manchmal  die  Augen  aufschlug,
  und  das  fein  gesponnene  Netz  auseinander  zu  werfen
drohte.  Er  war  zu  künstlich  umschlungen,  als  daß  er  wieder
in's  Freie  kommen  konnte.  Selbst  nur  zu  kleinen  Emancipationen
  vermochte  er  zuletzt  kaum  nur  mit  Mühe  zu  gelangen.
  Er  war  und  blieb  in  Weiberhänden;  nur  der  Tod  schien
ihn  frei  machen  zu  können.  Wirklich  gab's  auch  einen  kleinen
  Schimmer  von  Freiheit,  wie  die  Geheimeräthin  Bühler

*)  Von  1775  bis  1788.
        <pb n="473" />
        451

starb,  7)  und  so  denn  also  nunmehr  die  unermüdete  Zwischenträgerin
  fehlte,  die  bisher  manches  erste  Abentheuer  der  Unternehmung
  auf  sich  genommen  hatte,  wenn  eiwa  dem  vorsichtigeren
  Manne  der  ersite  Anfang  zu  gewagt  schien;  allcin  der
Herzog  selbst  hatte  jetzt  nicht  mehr  Kraft  genug,  sich  frei  zu
machen,  er  zeigte  nur  noch  durch  einzelne  Neckereien,  die  er
verübte,  wie  gern  er  es  wünsche.

Aus  Franziska  Theresia,  geborener  von  Bernedin,  geschiedener
  von  Leutrum,  wurde  demnach  endlich  nach  einem  vierzehnjäbrigen
  Maitressenzustand  (Dkr.  1784)  eine  Vermählte  Hetzog
  Karls,  und  zuletzt  (1786)  eine  Durchlauchtige  Gemahlin
des  Durchlauchtigsten  regierenden  Herzogs.  Je  böher  sie  auch
stieg,  je  leichter  fand  sich  hie  und  da  für  eine  Schwester  oder
für  eine  Nichte  eine  kleine  Versorgung.

Doch  dieses  Versorgungssystem  hatte  Franziska  Theresia
von  Bernedin  weit  nicht  so  gut  auszuspinnen  gewußt,  als
Bühler  und  seine  Frau  es  verstanden.  So  zahlreich  dieser
ihre  Familie  und  ganze  Sippschaft  war,  und  so  selten  die
Faͤlle  gewesen  sind,  daß  sich  ausgezeichnete  Talente  und  Kenntnisse
  in  derselben  fanden,  so  gab  doch  der  Himmel  seinen
Wundersegen,  daß  Alles,  was  zu  diesem  vielastigen  Stammbaum
  gehoͤrte,  zeitig  versorgt  ward,  und  manche  der  ersten
oder  eintraͤglichsten  Stellen  im  Staat  allein  nur  diesen  lieben
Angehdrigen  zu  Theil  wurden.  Dieß  that  der  Familie  gar
wohl  und  gütlich,  wie  denn  endlich  auch  die  Hauptpartie  der-.
selben  sich  Adelsbriefe  kauste  und  den  Baronemitel  annahm;
aber  desio  weniger  gedeihte  hiebei  das  Gemeinwohl.

Zwar  zeigten  sich  diese  ganze  Franziska-Böhlerische  Periode
bindurch  keine  Gewaltthätigkeiten  mehr,  denn  sowohl  Fran-24.

  Februar  1788.
        <pb n="474" />
        452

zisk#a,  als  ihr  Alliirter,  Albrecht  Jakob  Bühler,  waren
von  Natur  leisen  Ganges,  und  auch  der  Herzog  selbst  hatte
in  der  Montmartin'schen  Periode,  aus  welcher  heraus  diese
beiden  Alliirten  ihn  unmittelbar  empfingen,  5)  vielfache  bittere
Erfahrungen  gemacht,  wie  wenig  man  mit  Gewaltthätigkeit
ausrichten  konne.  Er  wurde  also,  auch  schon  für  sich,  immer
mehr  zur  politischen  Schlauheit,  als  zum  wilden  Zugreifen  geneigt,
  und  natürlich  mußte  sich  dieses  bei  einem  Fürslen,  der
wahrhaft  galoppartig  gelebt  hatte,  und  zu  der  Zeir,  wie  jenes
Paar  ihn  in  seine  Mitte  nahm,  schon  näher  bei  fünfzig,  als
bei  vierzig  Jahren  war,  mit  jedem  weitern  Fortrücken  immer
mehr  emrwickeln.

Allein  wenn  auch  die  Mittel,  wodurch  regiert  wurde,
humaner  als  ehedem  waren,  und  selbst  auch  die  Zwecke  des
Regierens  weit  mehr  Zauberschein  gemeinnütziger  Richtungen
hatten,  so  war  und  blieb  doch  das  ganze  Werk  ein  wahres
Täuschungssystem.  Alles  ward  nur  auf  Befriedigung  momentaner
  Launen  des  Herzogs  berechnet.  Wovon  die  Nachwelt
leben  solle,  bekümmerte  man  sich  nicht.  Alles  wurde  voraus
aufgezehrt,  und  so  lange  der  Herzog  that,  was  Böhler  wollte,
so  half  auch  Bübler  thun,  was  Herzog  Karl  wollte,  um  auch
vollig  frei  thun  zu  können,  was  ihm  beliebte.  —  —

*)  Im  März  4775  ging  endlich  Montmarkin  ganz  ab,  ohne  daß
er  auch  nur  gespenstartig  wieder  kam;  im  April  desselben  Jchres
  aber  wurde  Bühler  Geheimerrath.
        <pb n="475" />
        IX.
Zwei  Abstimmungen  im  Geheimenrathe.

1.

Ueber  die  Bedenklichkeiten,  in  dem  wegen  des  Kreis-Extra-Ordinarium
  vorliegenden  Streite  mit
den  Landstaͤnden  sich  an  den  Kaiser  zu  wenden
(1798).

Es  ist  unstreitig  wahr,  daß  vielleicht  seit  einem  Jahrhundert
  nie  ein  Streit  zwischen  dem  Landesherrn  und  den  Ständen
  in  Wirtemberg  gewesen  ist,  in  welchem  der  Ersiere,  nach
einer  erhobenen  Klage  bei  dem  Reichsrichter  oder  wenigstens
gesuchter  kaiserlichen  Hülfe,  so  sicher  und  schnell  auf  nachdrückliche
  Allerhöchste  Intervention  hoffen  durfte,  als  bei  demjenigen
  Theil  des  vorliegenden  Srreits,  der  sich  auf  die  siändische
  Verpflichtung  bezieht,  ohne  Rücksicht  auf  den  geschlossenen
  Separatfrieden  das  ganze  Kreis-Extra-Ordinarium,
  so  hoch  es  sich  auch  belaufen  möge,  neben  der
vollen  Summe  des  receßmäßigen  Militärbeitrags  bis  zum
Reichsfrieden  hin  zu  bezahlen.  Die  Gründe,  worauf
  sich  diese  theils  rechtliche,  theils  politische  Hoffnung  stuͤtzt,
sind  gleich  auf  den  ersten  Blick  so  einleuchtend,  daß  es  un-
        <pb n="476" />
        454

nöthig  wäre,  dieselben  hier  zu  entwickeln.  Auch  ist  Votant  gar
nicht  ungeneigt,  diesen  Hoffnungen  selbst  bis  dahin  eine  Aus
dehnung  zu  geben,  daß  nach  den  vorliegenden  politischen
Umständen  auch  die  generellere  Frage,  ob  nicht  selbst  nach
geschlossenem  Frieden  das  offenbar  nur  durch  die
Kosten  dieses  Krieges  über  40,000  ft.  steigende  wirtembergische
  Kreis-Ertra-Ordinarium  von  den  Ständen
  getragen  werden  müsse?  endlich  sicher  eine  dem
landesherrlichen  Interesse  günsiige  Entscheidung  finde.  Man
sieht  nämlich  aus  mehr  denn  einem  Vorgange  bei  den  höchsien
  Reichs-Gerichten,  daß  eine  gewisse  Norbwendigkeit,  ernsilich
über  der  Erbaltung  der  laudcöherrlichen  Rechte  zu  wachen,
fühlber  geworden  ist,  und  da  Wirtemberg  leider  fast  zu  den
Grenzländern  gegen  Frankreich  gerechnet  werden  muh,  in  eben
diesen  Ciegenden  aber  der  Geist  der  politischen  Agitationen
eine  noch  strengere  Aufmerksamkeit  verdient,  so  läßt  sich  leicht
sehließen,  für  wen,  bei  einem  entstandenen  Rechtsstreit  zu
Wien,  mehr  werde  präsumirt  werden,  für  den  Landesherrn
oder  die  Stände?  Chden  der  kleine  Lärmen,  den  die  Schrei,
bereien  der  wirtembergischen  Stände  im  deutschen  Publikum
ost  bie  und  da  veranlaßt  zu  haben  scheinen,  wird  ihnen  hoͤchst
nachtheilig  seyn,  und  selbst  manche  umwahre  Gerüchte,  die
oft  auf  ihre  Rechnung  in  Umlauf  gekommen,  und  selbst  bei
dem  ruhigsten  Geschäftsmanue  nach  und  nach  einen  ungünsiigen
  Total-Eindruck  gemacht  baben,  müssen  alsdenn  schädliche
Wirkungen  für  sic  hervorbringen.  Nicht  zu  gedenken,  daß
andererseits  auch  die  Wirkungen  der  persönlichen  großen  Hochachtung
  Kaisers  Franz  II.  gegen  Herzeg  Friedrich  II.  sich  entwickeln
  werden,  daß  ganz  Deutschland,  und  so  gewiß  auch
Jeder,  der  in  diesen  Sachen  zu  Wien  als  Nichter  zu  sprechen
haben  mag,  urkundenmäßig  überzeugt  seyn  muß,  wie  man
        <pb n="477" />
        455

bisher  in  den  wichtigsten  Fällen  selbst  durch  neue,  icht  unbedeutende
  Konzessionen  alles  Mögliche  zur  Beruhigung  und
Billigmachung  der  Stände  gethan  habe.

Unstreitig  würde  also  im  gegenwärtigen  Falle  die  oberstrichterliche
  Hülfe  zu  Wien  unter  solchen  Aussichten  gesucht
werden  können,  die  den  stärksien  Kontrast  gegen  das  machen,
was  1764  die  Lage  der  Dinge  gewesen  ist.  Damals  ging
den  Herzoglichen  Sachwaltern  überall  ein  böses  Gerücht  von
der  Beschaffenheit  ihrer  Sache  voran;  jetzt  scheinen  sich  vielmehr
  die  Stände  in  diesem  Falle  zu  befinden.  Faktische
Vorschritte  und  Behauptungen,  gegen  den  klarsten  Buchstaben
  alter  und  neuer  Verträge  anstoßend,  machten  es  1764.
oft  fast  unmoglich,  der  Sache  auch  nur  einigen  Rechtsschein
zu  geben;  jetzt  aber  hält  sich  der  Vertheidiger  der  landesherrlichen
  Rechte  selbst  an  den  Erbvergleich,  und  der  faktische
Vorschritt  fällt  den  Ständen  zur  Last.  4764  haben  sich  drei
Kdnigshöfe  der  siändischen  Angelegenheiten  zu  Wien  angenommen,
  und  namentlich  .Rücksichten  auf  die  sehr  emphatische
prcußische  Intercession  mußten  nach  geschlossenem  Hubertsburger
  Frieden  zu  Wien  sehr  wirksam  seyn.  Gegenwärtig
aber  ist  unverkenübar,  daß,  sosern  irgend  auf  solche  Einflüsse
bei  einer  bloßen  Rechtssache  Rücksicht  genommen  werden  muß,
gewiß  Alles  zu  Gunsten  der  schnell  siegenden  landesherrlichen
Rechte  sich  vereinigen  müsse.  So  wahr  isi's  also  in  jeder
Näcksicht,  daß  die  Lage  der  Dinge  jetzt  ganz  anders  sey,  als
ste  1764  war;  und  doch  häufen  sich  Bedenklichkeiten  auf
Bedenklichkeiten,  sobald  man  sich  die  Frage  zur  gewissenhaften
  Prüfung  vorlege,  ob  Hülfe  zu  Wien  zu  suchen  scy?

Es  soll  schnelle  Hülfe  seyn,  denn  die  Kriegskasse  bedarf
schnelle  Resiitution  des  ihr  Enzzogenen  und  schnelle  Versicherung
  ungeschwächter  Beiträge  für  die  Zukunft.  Daß  aber
        <pb n="478" />
        456

bei  einer  erhobenen.  ordentlichen  Klage  zu  Wien,  und  selbst
wenn  die  Sache  den  allerschnellsien  Gang  eines  Mandats
nehmen  sollte,  an  eine  solche  Schleunigkeit  der  Hülfe,  als  gewünscht
  wird,  nicht  zu  denken  sey,  weiß  Jeder,  der  die  Formen
  der  reichêrichterlichen  Hülse  kennt.  Und  wenn  ctwa
auch  die  Sache  nicht  diesen  Gang  nehmen,  sondern  der
Kaiser  einen  Kommissär  zur  schnellen  Ausgleichung  nach
Stuttgart  schicken  sollte,  so  ist  wieder,  selbst  wenn  man  den
bestgesinnten,  willigsien  Kommissär  annimmt,  und  voraussetzt,
  daß  die  Stände  seinem  ausgleichenden  Zuspruch  gar  nicht
entstehen  würden,  doch  vor  drei,  vier  Monaten  an  keine
reelle  Hülfe  zu  denken.

Dabei  mag  man  sich  nicht  einmal  die  Frage  aufwerfen,
ob  man  nicht,  bei  einem  ctwas  lebhaften  Gefühl  für  das
landesherrliche  Interesse  in  dieser  Sache,  sehr  bedauern  müßte,
Hülfe  erhalten  zu  haben,  wenn,  die  Hölfe  etwa  darin  bestände,
daß  zwar  den  Ständen  die  Verpflichtung,  das  erhöhte  Kreis=Ertra-Ordinarium
  ohne  Schwächung  des  Milirär-Beitrags  bis
zum  Reichssrieden  hin  zu  bezahlen,  auferlegt  würde,  aber  das
allgemeinere  Prinzip  auch  für  die  Zukunft  aufgegeben  werden
mäßte.  Und  doch  haben  selbst  die  herzoglichen  Räthe  bei  der
Vergleichs,  Deputation  die  letztere,  im  Ganzen  viel  wichtigere
  und  folgenreichere  Sache  als  etwas  angesehen,  das  leicht
bei  einer  rechtlichen  Behörde  etwa  noch  skeptischen  Diskussionen
  unterworfen  seyn  koͤnnte.  Votam  kann  sich  ohne  die  Gefühle
  des  tiefsten  Schmerzes  den  Fall  gar  nicht  denken,  wenn
man  am  Ende  einen  Sieg  erfechten  sollte,  der  bei  aller  Glorie
und  Hülfe  des  Augenblicks  doch  in  Beziehung  auf  die  ganze
Zukunft  als  eine  Niederloge  angesehen  werden  müßte.

Noch  kommt  aber  hinzu,  daß  jeder  solche  Prozeß  oder
jedes  solche  Herbeirufen  einer  fremden  höhern  Hülfe  auch
        <pb n="479" />
        457

darin  mit  jedem  Kriege  viel  Aehnlichkeit  hat,  daß  man  wohl
anfangs  weiß,  worüber  man  eigentlich  den  Krieg  oder  Prozeß
  angesangen,  kein  Mensch  aber  wissen  kann,  worüber  man
nach  Jahr  und  Tag  kriegen  oder  prozessiren  werde.  Man
hat  es  durchaus  nicht  in  seiner  Gewalt,  zu  verhindern,  daß
nicht  unerwartet  Manches  hinzuschlägt;  und  unversehens  spielr
auch  oft  der  Gegner  den  Krieg  auf  ein  ganz  anderes  Territorium
  hin,  wo  man  weder  mit  der  alten  Leichtigkeit,  noch
Sicherheit  weiterfort  operiren  kann.

Bleibt  man  aber  auch  darüber  durch  Kunst  und  Glück
etwa  noch  Meister,  so  ist  es  eine  Sache  großer  Ucberlegung
  werth,  wie  leicht  die  Epoche  der  letzten  und  Alles  cutscheidenden
  Beendigung  einer  solchen  angesangenen  Sache
in  solche  Zeiten  fallen  kaunn,  wo  ganz  andere  politische
Kombinationen  vorliegen,  als  jene  waren,  bei  welchen  man
die  Sache  anfing.  Auch  Herzog  Karls  Prozeß  mit  seinen
Ständen  hätte  wohl  einen  ganz  andern  Ausgang  genommen,
wenn  nicht  Kaiser  Franz  Stephan  im  August  1765  gestorben
  wäre.  «

Gesetzt  aber  auch,  daß  man  der  bleibenden  Identität  der
politischen  Verhaͤltnisse  und  Kombinationen  ganz  versichert
seyn  koͤnnte,  was  doch  namentlich  in  gegenwärtigen  Zeiten
mehr  als  je  unmoͤglich  ist,  so  sind  doch  noch  manche  andere
hoͤchst  wichtige  Betrachtungen  uͤbrig.

Herzog  Karl  ist  dem  Hause  Oesierreich  zu  Ehren  mit  einem
  alle  Kräfte  seines  Landes  weit  übersteigenden  Aufwand
gegen  seinen  Erzieher  und  Wohlthäter  König  Friedrich  II.  von
Prcußen  mehrere  Jahre  hindurch  in  Krieg  gezogen,  und  die
unermeßlichen  Finanz-Bedürfnisse,  die  ihn  nach  dem  Hubertsburger
  Frieden  zu  einem  großen  Prozesse  mit  seinen  Ständen
zwangen,  sind  größtentheils  nur  Folgen  jener  Anstrengungen
        <pb n="480" />
        468

gewesen.  Man  hat  es  daher  auch  den  herzoglichen  Sachwaltern,
  die  nach  Wien  gingen,  ganz  getrost  gleich  pag.  4
in  ihre  Jultruktion  gesetzt,  „dem  kaiserlichen  Hof  in  Anerin=„nerung
  zu  bringen,  welche  theure  und  vielfältig  wiederholte
„Versicherungen  während  des  Krieges  gegeben  worden  seyen,
„S.  H.  D.  allen  Vorstand  und  die  Haudhabung  ihrer  lan-„desfürstl.
  Macht  und  Gewalt  wider  ihre  Landschaft  zu  allen
„Zeiten  williglich  angedeihen  zu  lassen.“  Mag  es  aber  immerhin
  in  den  Akten  verborgen  liegen  bleiben,  wie  Kauniz
Renzen  empfangen  hat,  da  er  endlich  Audienz  bei  ihm  erhielt,
  und  moͤchte  es  nur  nicht  gar  zu  helle  am  Tage  liegen,
wie  der  ganze  Prozeß  ausgegangen  sey,  ungeachtet  der  Reichs-Vicekanzler
  Graf  Colloredo  von  der  Partie  des  Herzogs  war,
Graf  v.  Dürkheim,  Montmartins  Tochtermann  im  Reichs-Hofrathe
  und  noch  überdieß  bei  der  kaiserlichen  Hof-Kommis
sion  saß,  auch,  wie  die  Akten  zeigen,  hergoglicher  Seits  Geld
nach  Wien  geschickt  wurde.  Anderer  Umstände  nicht  einmal
zu  gedenken,  daß  z.  B.  der  Schwager  des  damaligen  ersten
wirtembergischen  adelichen  Geheimenraths  einer  der  Referenten
  in  causa  im  Reichs-Hofrathe  gewesenl,  auch,  was
vielleicht  vor  Allem  bemerkt  werden  sollre,  Montmartin,  der
das  ganze  Spiel  angefangen  hatte,  von  Maria  Theresia  zum
wirfembergischen  Staatsminister  empfoblen  worden  ist.

So  sehr  nun  aber  auch  dem  Eindruck,  den  ein  solches
Beispiel  machen  muß,  unverkenubar  der  wichtige  Einwurf
entgegensteht,  daß  man  von  einem  solchen  einzelnen  Falle,  wo
es  in  Manchem  seine  gauz  eigene  Beschaffenheit  gehabt  habe,
nicht  auf's  Allgemeine  schließen  könne,  so  auffaollend  ist  cs
doch,  daß  Herzog  Karls  Großvater,  der  Herzog  Administrator
  Friedrich  Karl,  —  jetzt  sind  es  ungefähr  gerade  hundert
Jahre,  —  ebendasselbe  Schicksal  zu  Wien  gehabt  har.  Auch
        <pb n="481" />
        459

er  hatte  sich  große  Verdienste  um  den  kaiserlichen  Hof  in
den  damaligen  franzdsischen  Kriegen  erworben,  und  fürwahr
nicht  einer  der  persbnlichen  Vorwürfe,  die  etwa  Herzog  Karln
bei  seinem  Prozesse  nachtheilig  geworden  seyn  mögen,  iraf  ihn,
den  klugen,  hochverständigen,  edlen  Fürsten.  Es  gedieh  auch
damals  nicht  einmal  zu  einem  eigentlichen  Prozeß  mit  den
Ständen,  sondern  der  Reichs-Hofraths-Bice-Präsident,  Graf
von  Zeil,  kam  als  boisferlicher  Vergleichs-  Kommissär  in'’s
Land.  Allein  nur  das  Einzige  will  ich  sagen,  eben  das  Commissoriale,
  das  er  mirbrachte,  ist  noch  gegenwärtig  eincs  der
wichtigsten  Dokumente  zu  Gunsten  der  Stände.

Auch  hierauf  möchte  ich  mir  zwar  gern  die  Antwort  geben,
  daß  die  Umstände  jetzt  ganz  anders  als  damals  seyen,
und  unstreitig  sind  die  Umstände  in  zwei  historischen  Fällen
nie  ganz  gleich;  aber  die  historische  Pflicht  nöthigt  mich  doch
zu  sagen,  daß  unendlich  mehr  2  Aehulichkeiren,  als  Unähnlichkeiten
dieser  Fälle  sich  finden,  und  so  herzlich  ich  der  historischen  Klauberei
  feind  bin,  aus  Jahrhunderten  da  und  dort  willkuͤrlich
zusammensuchen  zu  wollen,  so  offenherzig  muß  ich  bekennen,
daß  Geschichte,  die  doch  im  Grunde  nichts  Anderes,  als  Erfahrung
  ist,  mir  keine  unsichere  Leiterin  in  Dingen  dieser  Art
zu  seyn  scheint.  Es  läßt  sich  auch  wohl  aus  der  Natur  der
Dinge  und  aus  tiefliegenden  Gründen  der  politischen  Verhältnisse
entwickeln,  warum  das  alles  so  kommen  müsse,  und  gewiß
in  jedem  neuen  Falle,  so  vielbersprechend  auch  die  ersien  Apparenzen
  seyn  mogen,  immer  auf  ebendieselbe  Art  wiederkom-=men
  werde.

Doch  gesetzt  endlich  auch  noch  den  Fall,  daß  man  sicher
zu  Wien  und  sicher  Alles  gewinne,  so  bleibt  doch  noch  eine
Frage  übrig:  wird  es  wahrer  und  reiner  Gewinn
seyn?
        <pb n="482" />
        460

Man  darf  nämlich  unter  den  gegenwärtigen  Umständen
bei  keiner  etwas  beträchtlichen  politischen  Operation  vergessen,
welchen  Eindruck  dieselbe  guf  das  Volk  oder  die  ganze  Masse
von  Menschen,  die  nicht  aktenmäßig  instruirt  ist,  noch  leicht
instruirt  werden  mag,  gewiß  machen  werde?  und  so  groß
auch  der  Trost  ist,  den  das  Bewußtseyn  redlicher,  pflichtmä-Higer
  Absichten  selbst  bei  den  entscheidendsien  politischen  Maßregeln
  gibt,  so  wenig  fühlt  man  sich  doch  damit  befriedigt,
sobald  man  irgend  eine  wichtige  Klugheitsmaßregel  dabei  versäumt
  har.

Siegte  also  auch  zu  Wien  die  gerechte  Sache  des  Herzogs,
  und  wäre  dieser  Sieg  so  vollständig,  als  wir  ihn  nur
wünschen  können,  so  liege  alsdenn  noch  das  Problem  auf:
welchen  Eindruck  wird  dieses  im  ganzen  Lande
machen?

Wäre  nur  der  Streit  der  Art,  daß  er  sich  leicht  auch
jedem  unkundigeren  oder  ungeduldigeren  Manne,  der  lange
Belehrungen  nicht  anhdren  mag,  mit  drei  Worten  begreiflich
machen  ließe,  so  wäre  ich  sehr  geneigt  zu  hoffen,  daß  das
Publikum  von  einer  selbst  durch  oberstrichterlichen  Ausspruch
gewonnenen  Angelegenheit  des  Herzogs  auch  auf  die  Gerechtigkeit
  der  übrigen  Forderungen  zum  Nachtheil  der  Landschaft
schließen  würde;  aber  leider  ist  der  Gegenstand  des  Streits
nicht  dieser  Art.  Die  Treiber  der  Gegenpartie  werden  ein
leicht  gewonnenes  Spiel  dabei  haben,  um  vermittelst  aufgeregter
  dunklen  Ideen  den  schädlichen  Wahn  zu  veranlassen,
als  ob  der  Herzog  nicht  sowohl  durch  die  Gerechtigkeit  seiner
Sache,  als  durch  persduliche  Verbindungen  oder  eigentlich  politische
  Verhältnisse  zu  Wien  gesiegt  habe.  Und  wie  weit
denn  solche  Treibereien,  durch  einzelne  Umstände  dem  unverständigen
  Haufen  wahrscheinlich  gemacht,  in  den  gegemwärtigen
        <pb n="483" />
        461

politischen  Verhaͤltnissen  schnelle  fuͤhren,  und  welche  verblendete
  Leidenschaften  am  Ende  dadurch  schnelle  aufgeregt  werden
  können,  braucht  nicht  entwickelt  zu  werden.  So  sehr
zugleich  aber  auch  Votant  überzeugt  ist,  daß  die  Volksgesinnungen
  in  Wirtemberg  von  jeder  Revolution  himmelweit
entsernt  sind,  und  so  gerne  er  glaubt,  daß  die  ersten  europäischen
  Mächte  jeder  Revolution  in  Schwaben  mit  eben  der
Eilfertigkeit  steuern  müßten,  als  ob  es  Revolmionen  in  ihren
eigenen  Ländern  wären,  so  wenig  möchte  Vorant  daraufhin
kritische,  entscheidende,  starke  Mohregeln  anrathen.  Man  hat
es  bei  Helvetien  und  bei  Rom  gesehen,  wie  schwer  sich  berechnen
  läßt,  was  die  ersten  europäischen  Mächte  thun  werden,
  und  hat  es  auch  in  mehreren  Beispielen  unsers  Zeitalters
gesehen,  wie  leicht  billige  Gesinnungen  des  Publikums  erhalten
  oder  Erbitterungen  veranlaßt  werden  mögen.

Wie  soll  man  sich  denn  aber  nun  in  einer
solchen  Lage  der  Dinge  helfen,  wo  alle  Ausgleichungs-Traktaten
  mit  der  Landschaft  in  dicsem
  Punkte  bisher  nichts  gewirkt  haben,  und
der  stracke  rechtliche  Weg  nicht  versucht  werden
solle?

Man  muß  sich  helsen,  wie  jeder  König  ssch  hilft,  der
mit  seinen  Ständen  oder  mit  seinem  Parlamente  über  gewisse
Punkte  uneinig  ist.  Man  treibt  die  Ideen  so  lange  herum
und  negociirt  so  lange,  bis  endlich  der  Gegentheil  mürbe
wird;  man  gleicht  aus;  man  sucht  interimistische  Maßregeln,
und  eben  die  ausharrende  Geduld  oder  Mannichfaltigkeit  der
Wendungen  eines  Gegenstandes,  die  oft  in  völkerrechtlichen
Streitigkeiten  bei  Negeciationen  zweier  von  einander  unabhängigen
  Mächte  siegt,  siegt  auch  am  Ende  nicht  selten  bei
Negociationen  zwischen  einem  König  und  seinen  Ständen.
        <pb n="484" />
        462

Dem  augenblicklichen  Bedürfniß  der  Kriegskasse,  fuͤr
dessen  Befriedigung  ohnedieß  durch  die  Aufrufung  der  reichsrichterlichen
  Hülse  nichts  gewonnen  wird,  läßt  sich  noch  immer
  durch  manche  interimistische  Maßregeln  leicht  helfen.
Wer  jede,  auch  in  Zukunft  aus  diesem  Streit  entstehende
Verlegenheit  der  Kriegskasse  durch  höhere  Hülfe  jetzt  ein  für
allemal  abzuwenden  meint,  der  versucht  ein  Spiel,  wobei  er
fast  alle  Wahrscheinlichkeiren  gegen  sich  har,  das  er  also  eben
deßwegen  nie  versuchen  sollte,  da  hingegen  bei  fortdauernden
Ausgleichungs-Traktaten  nichr  nur  die  Aufrufung  der  reichsrichterlichen
  Hölfe  immer  noch  als  letzte  äußerste  Maßregel
freigelassen  und  auf  bessere  Zeiten  etwa  nur  so  lange  ausgesetzt
  werden  mag,  bis  sich  die  politischen  Konjunkturen  mebr
aufklären,  sondern  auch  nach  dem  gewöhnlichen  Gange  aller
Negociationen,  ohne  eine  ertreme  Maßregel  zu  versuchen,
vielleicht  noch  Alles  gewonnen  werden  kann.

Soll  denn  also  aber  nach  so  vielfacher  bewiesenen  landesherrlichen
  Geduld  und  Nachgiebigkeit  immer  noch  das  System
von  Mäßigung,  das  doch  als  ein  wahres  System  der  Schwäche
erscheint,  gegen  die  ausschweifendsten  ständischen  Prätensionen
  beobachtet  werden  ?  Die  Antwort  ist  hierauf:  Man
waͤhlt  den  Operationsplau,  vermittelst  dessen  man  zu  seinem
Zweck  kommt.  Man  besolgt  das  System,  das  aller  Wahrscheinlichkelt
  zufolge,  eher  als  jedes  andere,  zum  Ziel  führt,
und  so  wenig  man  es  nach  persdukichen  Empfindungen  mit
frohem  Sinne  wählen  kann,  so  entschlossen  folgt  man  doch
der  kaltblürigen  Berechnung  aller  Umstände  und  Verhältnisse,
und  bleibt  bei  allem  Widerspruche  mancher  bier  eintretenden
natürlichen  Gesühle  dem  Resultate  getreu,  das  man  wohlerwogen
  als  das  beste,  das  sich  etwa  noch  wählen  lasse,  erkannt  hat.
        <pb n="485" />
        463

2.
Ueber  die  Protestation  der  französischen  Republik
gegen  den  Einmarsch  russischer  Truppen  in  die
deutschen  Reichslande  (1799).

Bei  der  vorliegenden  Frage:  wie  die  Comitial-Gesandtschaft
  zu  instruiren  seyn  möchte,  um  votando  in  Betreff  der
letzten  franzdsischen  Note  sich  äußern  zu  können,  wodurch  ein
ruhig  gestatteter  Einmarsch  der  herbeiziehenden  russischen
Truppen  in  die  deutschen  Reichslande  geradehin  für  einen
Friedensbruch  des  deurschen  Reichs  mit  der  französischen  Republik
  erklärt  wird,  ist  vor  allen  Dingen  ein  sesier  und  ruhiger
  Blick  auf  die  politischen  Verhältnisse  Wirtembergs  zu
werfen.  Zwar  zeigt  es  sich  gleich  im  ersten  Moment  und
ohne  noch  in  eine  genauere  Betrachtung  dieser  Verhältnisse
einzugehen,  daß  das  wirtembergische  Votum  kein  anderes  seyn
kann,  als  dringende  Bitte  um  schleunigen  Frieden  und  also“
auch  um  Entfernung  jeder  verzögernden  Hindernisse.  Denn
uns  träfe  ja  der  erste  und  schrecklichsie  Schlag  eines  neuausbrechenden
  Krieges,  und  nach  Erfahrungen,  wie  man  seit
sechs  Jaͤbren  gemacht  hat,  ist  leider  jede  solche  Zukunft  sehr
leicht  zu  berechnen.

Allein  damit  scheint  die  vorliegende  Frage  noch  nicht
ganz  geloͤst  zu  seyn,  denn  die  franzoͤsische  Note  will  eine  bestimmte
  und  nanientliche  Erklärung  in  Ansehung  des  Phänomens
  der  herbeiziehenden  russischen  Truppen  nothwendig  macheu,
  und  man  würde  bei  einer  bloß  allgemein  ausgedrückten
Sehnsucht  nach  baldiger  Vollendung  des  Friedens  noch  immer
  den  Mißdeutungen  dessen  ausgesetzt  bleiben,  der  bloß
        <pb n="486" />
        464

einen  solchen  Widerspruch  gegen  den  Einmarsch  der  russischen
Truppen,  wobei  man  gleichsam  sein  ganzes  Vermdgen  gezeigt
  habe,  als  ernstliche  Liebe  zur  Beibehaltung  des  Friedens
anschen  will.  Es  fragt  sich  also:  kann  und  soll  der  wirtembergische
  Comitial-Gesandte  zu  Führung  eines  bestimmten  und
namentlich  prononcirenden  Votums  gegen  den  Einmarsch  der
russsschen  Truppen  instruirt  werden?

Wirtemberg  muß,  wie  unverkennbar  ist,  die  Politik  eines
kleinen  Staals  haben,  der  im  Gedränge  der  großen  Mächte
sich  durchhilft,  immer  so  viel  möglich,  für  beide  Theile  gleich
gefällig,  sich  auszudrücken  sucht,  und  also  mit  einer  gewissen
Feinheit  jedem  klaren  und  starken  Prononciren  ausweichen
muß.

Allein  eben  diese  Politik,  die  ein  gewisses  Laviren  zur
steten  Pflicht  macht,  scheint  diehmal  die  Nothwendigkeit  zu
veranlassen,  sich  klar  und  bestimmt  gegen  den  Einmarsch  der
russischen  Truppen  zu  erklären,  denn  wer  zwischen  zwei  mächtigen,
  gegen  einander  kämpfenden  Parteien  mitten  inne  stehr,
und  mit  einiger  Wahrscheinlichkeit  voraus  berechnen  kann,  zu
welcher  Partei  man  ibn  als  einen  heimlichen  Freund  rechnen
werde,  der  muß  auch  den  Ton,  womit  er  sich  in  einem  gro,
Hen,  kritischen  Falle  ausdrückr,  nach  jenem  vorläufigen,  sey  es
auch  noch  so  ungerechten,  aber  einmal  doch  vielleicht  auf  gewissen
  natürlichen  Verhältnissen  gegründeten  Verdacht  modificiren,
  d.  h.  nach  einer  gewissen  Seite  hin  verstärken.

Se.  Herzogliche  Durchlaucht  stehen  in  den  engsten  damilien-Verhältnissen
  gerade  mit  den  drei  großen  Maͤchten,  die
Frankreich  theils  als  seine  erklaͤrten  unaussoͤhnlichen  Feinde,
theils  aber  auch,  wie  es  der  Fall  mit  Oesterreich  ist,  als  seinen
  noch  nicht  beruhigten  Gegner  ansieht.  So  sehr  wir  aber
auch  alle  wissen,  wie  selbststaͤndig  und  zufolge  der  wahren
        <pb n="487" />
        465

Weisheit  eines  Regenten  ganz  unabhängig  von  allen  solchen
Perhältnissen  die  politischen  Gesinnungen  Sr.  Durchlaucht
sind,  und  so  sehr  dieses  dadurch  erprobt  worden,  daß  Höchsidieselben
  gleich  beim  Antritt  Dero  Regierung  den  Frieden
mit  der  Republik  Frankreich  ouf's  Ncue  bestätigt  haben,  so
bleibt  doch  immer  noch  in  jedem  großen,  kritischen  Falle  die
Nothwendigkeit  vorhanden,  zufolge  jener,  sey  es  auch  nun
einmal  noch  so  unrichtigen,  aber  bei  dem  übermächtigen  und
uns  unmittelbar  nahen  Nachbar  doch  nicht  widernatürlichen
Suppositionen  sich  auszudrücken  —  also  besiimmt  gegen  den
Einmarsch  russischer  Truppen.

Ohnedieß  ist  eine  solche  Erklärung  gegen  den  Einmarsch
fremder  Truppen,  die  das  Reich  nicht  herbeigerufen  hat  und
von  deren  Annäherung  dasselbe  überdieß  nicht  einmal  benachrichtigt
  worden,  den  Gesetzen  des  Reichs  und  der  ganzen
Versassung  desselben  gemäß,  und  auch  ohne  eine  vorgängige
französische  Aufforderung  könnte  und  müßte  dieselbe  statt  haben.
Jeder  Reichsfürst,  der  dagegen  reklamirt,  übt  damit  bloß  ein
Recht  aus,  ohne  dessen  Aufrechthaltung  in  der  That  in  keinem
  Reiche  die  Verfassung  desselben  besiehen  könnte,  und  wer
ein  solches  Recht  in  einem  großen,  kritischen  Falle  nicht  ausuͤbt,
  vollends  noch  wenn  er  mit  einer  solchen  Stärke  dazu
aufgerusen  worden,  wie  in  der  neuesten  französischen  Note  geschah,
  der  kann  sich  nicht  mit  großem  Recht  beklagen,  wenn
er  als  Verdächtiger  angesehen  werden  will.

Spittler's  simmtliche  Werte.  XIII.  Be.  30
        <pb n="488" />
        X.
Recensionen.

4.  Joh.  Christoph  Schmidlin  (Professor  am  Stuttgarter
  Gymnasium)  Beiträge  zur  Geschichte  des
Herzogthums  Wirtemberg.  Ersier  Theil.
Stéuttgart  1780.  gr.  8.  *)

Der  Herr  Verfasser  hat  sich  die  Untersuchung  einzelner
wichtigen  Punkte  der  wirtembergischen  Geschichte  zum  Augenmerk
  gemacht,  und  glaubt  mit  gutem  Grund,  daß  ersi  durch
solche  einzelne  Berichtigungen  und  Erläuterungen  auf  eine
kritisch  genaue  und  pragmatische  Geschichte  des  Ganzen  vorbereitet
  werden  müsse.  Bisher  ungedruckte  alte  historische
Stücke  und  Urbunden  sollen  den  eigentlichen  Unrersuchungen
öfters  beigefügt  werden,  und  gleich  in  diesem  ersien  Theil  ist
ein  solches  alres  Stück  abgedruckt,  das  in  die  Geschichte  des
dreißigjährigen  Kriegs  gehört.  In  einer  ausführlichen  Einleitung
  äußert  der  Herr  Verfasser  seine  Gedanken  von  dem,
was  erst  noch  geleisiet  werden  müßte,  ehe  man  eine  recht
vollständige  Geschichte  Wirkembergs  hoffen  darf,  und  man
sieht  aus  seinen  Wünschen,  daß  er  die  Sache  nach  ihrer  ganzen
  Beschaffenheit  übersieht.  Wir  versprechen  uns  von  der

*)  Aus  den  Göti.  Gel.  Anz.  1780.  Stuck  102.
        <pb n="489" />
        467

Fortsetzung  dieser  Beiträge,  deren  erster  Theil  schon  sehr  viel
Interessantes  liefert,  daß  manche  der  hier  angezeigten  Lücken
dadurch  ergänzt  werden  sollen.  Folgende  drei  Stücke  sind  in
diesem  ersien  Theile  enthalten:  1)  Neue  Beobachtungen
und  Entdeckungen  zur  Geschichte  der  wirtembergischen
  Grafen  des  elften  und  zwölften
Jahrhunderts.  Die  scharfsinnige  Bemerkung  des  Herrn
Abt  Volz,  daß  der  Blasische  Chronist  Grasen  von  Wirtenberg
  und  Grafen  von  Windberg  mit  einander  verwechselt  habe,
wird  hier  sehr  genau  ausgeführt,  und  die  Folgerung  daraus
hergeleirer,  daß  erliche  bisher  allgemein  angenommene  Grafen
von  Wirtemberg,  welche  zu  Ende  des  elften  Jahrhunderts  gelebt
  haben  sollen,  gar  nicht  zu  dieser  Familie  gehoͤrten.  Diese
Folgerung  scheint  uns  noch  nicht  ganz  sicher,  denn  es  läßt
sich  wohl  schwerlich  erweisen,  daß  Graf  Albrechts  Schenkungen
  an  die  Probstei  Nellingen  bloß  Gabelkovers  eigene  Glosse
seyen,  und  der  Herr  Verfasser  antwortet  diesem,  sonst  so
glaubwürdigen,  Schriftsteller  mit  der  Vermuthung,  daß  diese
Probstei  damals  noch  gar  nicht  eristirt  haben  möge.  Das
S.  85  bemerkte  Stillschweigen,  des  Hirsauischen  Traditions-Buchs
  kann  keinen  Grund  gegen  die  Eristenz  eines  Grafen  Albrecht
  von  Wirkemberg  abgeben,  denn  es  begriff  nur  die
Zeitperiode  vom  Jahre  1090  bis  1205,  da  der  ältere  Albert
schon  todt  war.  Ueberhaupt  tritt  hier  der  Fall  ein,  wo  das
Argument  vom  Stillschweigen  der  Urkunden  sebr  unsicher  ist.
Das  Wahrscheinlichsie  ist  wohl  noch  immer,  daß  der  Blasische
Chronist  einen  Graf  Albrecht  von  Wirtemberg  als  Wohlthäter  seines
  Klosters  kannte,  in  einer  alten  Chronik  die  aufgezeichneten
  Vegebenheiten  von  einem  Graf  Albrecht  von  Windeberg
fand,  und  weil  er  einmal  den  wirtembergischen  Albrecht
im  Sinn  hatte,  so  war  ihm  der  Irrthum  um  so  leichter,
30“
        <pb n="490" />
        468

Wirteberg  statt  Windeberg  zu  lesen,  und  die  Begebenheiten
verschiedener  Personen  zur  Geschichte  eines  Einzigen  zu  machen.
Vielleicht  verdient  auch  hier  bemerkt  zu  werden,  daß  die  ersie
urkundlich  sichere  Nachricht  von  einem  Grasen  von  Wirkemberg
  gerade  in  einer  Blassschen  Urkunde  vorkommt.  Die
Geschichte  der  Grasen  Werner  von  Grüningen,  welche  man
gemeiniglich  als  eine  Nebenlinie  der  Grafen  von  Wirtemberg
betrachtet,  wird  hier  in  einem  bisher  ganz  unbekannten  Zusammenhang
  dargesiellt,  und  mit  größtem  Recht  werden  diese
Namen  aus  der  ältesien  wirtembergischen  Geschichte  hinweggestrichen.
  Warum  der  Herr  Verfasser  die  Nachricht  beibehälr,
  daß  Konrad  von  Kaiser  Heinrich  IV.  aus  einem  Beutelspachischen
  Baron  zum  Grafen  von  Wirtemberg  gemacht
worden  sey,  war  uns  bei  der  sonsiigen  Strenge  seiner  historischen
  Kritik  unerwartet,  und  die  S.  93  angeführten  Gründe
scheinen  der  Sache  gar  keine  Wahrscheinlichkeit  zu  geben.  Die
S.  101  bemerkten  Urkunden  aus  den  Alonum.  Boic.  können
manche  feine  genealogische  und  historische  Vermuthungen  veranlassen.
  Auch  was  gleich  darauf  gegen  die  Eristenz  eines
Graf  Berthold  von  Wirtemberg  erinnert  wird,  welcher  Abr
in  dem  küsterreichischen  Kloster=  Gärsten  gewesen  seyn  soll,  ist
neu  und  richtig  ausgeführt.  2)  Versuch  einer  kurzen
Geschichte  der  ehemaligen  Grafen  von  Urach
und  Achalm.  Es  wird  gezeigt,  daß  diese  zwei,  im  mirtlern
  Zeitalter  so  merkwürdigen,  gräflichen  Familien  ein  en
Stammvater  haben.  Die  Nachkommen  von  Egeno  machten
die  Urachische  Linie  aus,  und  die  Nachkommen  des  Bruders
Rudolph  waren  Grafen  von  Achalm.  Die  sonst  gewöhnlichen
Stammtafeln  dieser  beiden  Familien  erhalten  manche  sehr  interessante
  Berichtigungel.  Wenn  nur  der  Verfasser  nie  gezwungen
  gewesen  wäre,  Krusius  und  Sulgern  zu  Hauptzeugen
        <pb n="491" />
        469

zu  nehmen.  3)  Wahrhafte  Beschreibung,  was  sich
mit  Belagerung  und  Uebergabe  der  Vestung
Asperg  vom  August  1654  bis  zum  August  4635  zugetragen,
  verfaßt  von  einem  Augenzeugen,  dem  Superintendenten
  Bilfinger.  S.  197—380.  Man  findet  hier  viele
artige  Nachrichten,  wie  die  Kaiserlichen  nach  der  Nördlinger
Schlacht  im  Wirtembergischen  verfuhren;  Manches  ist  vielleicht
auch  demjenigen  noch  angenehmer,  der  sich  bei  jeder  kleinen
Nachricht  an  Ort  und  Stelle  der  Begebenheit  denken  kann.
Nicht  nur  die  besondere  Geschichte  Wirtembergs,  sondern  auch
die  allgemeine  Geschichte  Deutschlands  wird  manche  interessante
Bemerkung  gewinnen,  wenn  diese  Beiträge  mit  eben  dem  historischen
  Fleiß  und  Treue  fortgesetzt  werden,  welche  in  diesem
ersten  Theile  so  sichtbar  sind.  Wie  sehr  wünschten  wir  besonders,
  daß  der  Herr  Verfasser  so  gläücklich  seyn  möchte,
ganze  Traditionsbücher  der  vorzüglichsten  wirtembergischen
Klöster  nach  und  nach  an's  Licht  stellen  zu  können,  weil  ohne
diese,  bei  dem  gegenwärtigen  Mangel  genugsamer  Urkunden,
weder  für  die  Geschichte  der  großen  Familien,  noch  für  die
Kenntniß  der  alten  Verfassung,  zusammenhängende  Aufklärungen
  erwartet  werden  können.

Zweiter  Theil  1781.  *)

Dieser  Theil  ist  ganz  der  Geschichte  des  Klosters  Denkendorf
  gewidmet,  zu  deren  Aufklärung  auch  die  vier  und
zwanzig  bisher  ungedruckten  Beilagen  gehdren.  Schon  aus
der  Einleitung,  welche  der  Herr  Verfasser  dem  ersten  Tbeil  dieser
  Beiträge  voransetzte,  können  auch  die  der  wirtembergischen.

*)  Aus  den  Gött.  Gel.  Anz.  1781.  Jugabe.  Stück  20.
        <pb n="492" />
        470

Verfassung  minder  Kundigen  sehen,  wie  wichtig  für  das  Ganze
die  Geschichte  einzelner  Kldster  ist.  Man  muß  dabei  den  einmal
  genommenen  Standpunkt  des  Herrn  Verfassers  wohl
beobachten,  daß  er  mehr  für  den  Geschichtforscher,  als  Liebhaber
  oder  gelegenheitlichen  Freund  der  wirtembergischen  Geschichte
  schreibt,  und  der  Geschichtforscher  darf  über  die  Umständlichkeit
  mancher  Nachrichten  nicht  verdrießlich  werden,
welche,  wenn  sie  ihm  auch  nicht  unmittelbar  nützlich  sind,
wenigsiens  doch  immer  ein  bestimmteres,  lebhafteres  Bild  jener
  alten  Zeiten  und  Verfassungen  bei  ihm  erwecken,  die  wir
oft  aus  Unwissenheit  nur  gar  zu  gern  den  unfrigen  verähnlichen.
  Hr.  Schmidlin  macht  es  sehr  evident,  auf  was  für
seichten  Gründen  die  bisher  fast  allgemein  angenommene  Meinung
  beruhe,  daß  ein  Graf  von  Wirtemberg  das  Kloster
Denkendorf  gestiftet  habe.  Die  eigentliche  Familie  des  Stifters
  getraut  er  sich  nicht  zu  entscheiden,  wenn  sich  schon  ein
starkes  Uebergewicht  von  Wahrscheinlichkeit  für  einen  Grafen
von  Calw  zeigt.  Bei  Recensson  der  Proͤbste  des  Klosters  gab
es  mannichfaltige,  von  dem  Verfasser  wohl  benutzte  Gelegenheiten,
  die  alte  Kloster-Oekonomie  aufzuklären,  und  besonders  in
den  Jeiten  der  Resormation  zu  zeigen,  wie  sich  das  Verhältniß
  des  Probstes  zu  seinem  Schutzherrn,  dem  Herzog  von
Wirtemberg,  und  selbst  auch  die  innere  Einrichtung  des  Klosters
  nach  und  nach  geändert  habe.  Die  Instruktion,  welche
Herzog  Ludwig  im  Jahr  1580  dem  Denkendorfischen  Verwalter
  gab,  und  die  hier  zum  ersten  Male  aus  dem  Original
abgedruckt  wurde,  ist  hierin  besonders  lehrreich;  es  war  wohl
damals  fast  nothwendig,  daß  sich  der  Verwalter  ein  Register
über  seine  Instruktion  machte,  so  mühsam  bestimmt  ist  sie
auch  in  Kleinigkeiten.
        <pb n="493" />
        471

2.  Sattler,  Geschichte  des  Herzogthums  Wirtemberg.
  Elfter  Theil.  Ulm  1780.  *)

Von  dieser  Geschichte,  deren  zehn  erste  Theile  in  unsern
Anzeigen  76)  (von  einem  andern  Recensenten)  schon  brurtheilt
worden  sind,  ist  noch  im  vorigen  Jahre  auch  der  elfte  Theil
erschienen,  und  das  ganze  Werk,  das  sich  seiner  Vollendung
zu  nähern  anfängk,  ist  noch  immer  unter  allen  deutschen  Provinzial-Geschichten
  die  einzige  ihrer  Arr,  da  sich  bei  keiner  von
allen  übrigen  ein  so  reicher  Vorrath  der  wichtigsten  Urkunden
des  vierzehnten,  fünfzehnten  und  sechzehnten  Jahrhunderts  findet.
  Es  bleibt  ein  dauerndes,  höchst  rühmliches  Denkmal  der
Regierung,  unter  welcher  es  angesangen  und  vollendet  wird,
da  dieser  ganze  Vorrath  von  den  wichtigsten  Dokumenten  und
Aktenstücken  auf  ausdrücklichen  Befehl  und  Genehmigung  des
Hergogs  bekannt  gemacht  worden  ist,  und  nun  der  künftige
Geschichtschreiber  den  sichersten  Stoff  hier  vor  sich  findet,  welchen
  er  weiter  verarbeiten  kann.  Dieser  elfte  Theil,  welchen
wir  gegenwärtig  vor  uns  haben,  sängt  mit  1677  an,  und
begreift  nur  fünfzehn  Jahre,  konnte  auch  leider  fast  nichts,
als  Brandschatzungen  und  Gewaltthätigkeiten  der  Franzosen
erzählen,  von  welchen  Wirtemberg  in  dieser  Zeit  fast  eben  so
viel  gelitten  zu  haben  scheint,  als  Pfalz.  Die  Landtags=  und
landschaftlichen  Verhandlungen  während  der  Adminisiration
des  Herzogs  Friedrich  Karl  wurden  durch  diese  französischen
Gewaltthätigkeiten  sehr  viel  veranlaßt,  weil  bei  dem  langsamern
  Gang  der  Kreisverhandlungen  nicht  schleunig  genug  für
die  allgemeine  Noth  gesorgt  werden  konnte.  Die  erzählten

*)  Aus  den  Gött.  Gel.  Anz.  1781.  Stück  32.
"#)  1779.  Zugabe  Stück  39.
        <pb n="494" />
        472

Streitigkeiten  auf  dem  Reichstag  zu  Regensburg  sind  besonders
  in  dem  hier  dargestellten  Detail  höchst  wichtig,  da  damals
die  Anerkennung  der  neunten  Chur  und  die  Frage  wegen  des
Erzamts  in  Gährunz  war.  Außer  der  Geschichte  solcher  bffentlichen
  Verhandlungen  sind,  wie  in  den  vorhergehenden  Theilen,
  so  auch  in  diesem,  manche  feine  Anekdoten  erzählt,  welche
zum  Privatleben  der  Prinzen  dieses  Zeitalters  gehoͤren,  und
oft  in  Verbindung  mit  der  ganzen  übrigen  Geschichte  sehr  interessaut
  sind.  Der  zwölfte  Theil  dieser  Geschichte  wird  bald
solgen,  da  der  Herr  Verfasser  in  der  Vorrede  dem  Poblikum
die  angenehme  Nachricht  gibt,  daß  er  größtentheils  schon  ausgearbeitct
  sey.

5.  Christ.  David  Keßler  (Diak.  in  Owen),  Leben
des  Obristen  Conrad  Widerhold.  Tübingen
1782.  *)

Widerhold  hat  sich  in  den  Zeiten  des  dreißigjaͤhrigen
Kriegs  um  Wirtemberg  sehr  verdient  gemacht,  und  seiner
ausdauernden  Tapferkeit  hatte  man  es  zu  verdanken,  daß  die
Festung  Hohentwiel,  welche  er  mehrere  Jabre  hindurch  vertheidigte,
  ein  Eigenthum  des  Hauses  Wirtemberg  blieb.
Sein  Charakter  wird  hier  sehr  gur  entwickelt,  so  weit  es  bei
dem  Mängel  recht  bestimmter  individuellen  Nachrichten  geschehen
  konnte,  und  sein  großes  Verdienst,  unter  einem  so
schwachen  Fürsten,  als  der  damalige  Herzog  Eberhard  Ul.
war,  eben  so  tapfer,  als  ruhig  sich  bewiesen  zu  haben,  häif
bielleicht  noch  mehr  in'e  Licht  gestellt  werden  können,  wenn
der  Verfasser  den  Leser  immer  in  der  Parallele  auf  den  feigen

7)  Aus  den  Gött.  Gel.  Anz.  1782.  Stück  72.
        <pb n="495" />
        473

Charakter  Eberbards  aufmerksam  gemacht  hätte.  Uebrigens
hat  die  ganze  Schrift  bei  solchen  cinzelnen  Ausführungen  das
sonst  seltene  Verdienst,  daß  sie  weder  mit  Digressionen  überladen
  ist,  noch  bei  den  Digressionen,  welche  hie  und  da  nothwendig
  statt  haben  mußten,  kleine  histerische  Unrichtigkeiten
sich  zu  Schulden  kommen  ließe.  Wie  sehr  wönschen  wir,  daß
ein  wirtembergischer  Gelehrter,  mit  allen  udehigen  Hilfemitteln
  versehen;  das  Leben  von  Joh.  Val.  Andreä,  dem  trefflichen
  Zeitgenossen  Widerholds,  auf  eine  ähnliche  Art  schreiben,
oder  auch  nur  die  Beschreibung  mit  aufklärenden  historischen
Anmerkungen  herausgeben  mochte,  welche  dieser  feine  Kopf
von  sich  selbst  hinterlassen  hat.

4.,  Spittler,  Geschichte  Wirtembergs.  Göttingen
783.

In  keinem  Theile  der  Geschichte  ist  wohl  die  wahre  historische
  Bearbeitung  des  Gegenstandes  gewöhnlich  noch  so
mangelhaft,  als  in  der  deutschen  Staatengeschichte.  Für
manche  Staaten  sind  bei  weitem  noch  nicht  einmal  die  Materialien
  vollständig  und  brauchbar  zusammengelesen,  und  bei
Bearbeitung  der  Geschichte  anderer  Staaten  scheint  man  veressen
  zu  haben,  daß  nicht  Alles  in  die  Geschichte  gehoͤrt,
was  brauchbar  für  mannichfaltige  Zwecke  in  der  Chronik
aufbewahrt  wird.  Der  Verfasser  hat  den  Vortheil  genossen,
daß  bei  weitem  der  größte  Theil  von  Materialien  der  wirtembergischen
  Geschichte  durch  den  Fleiß  der  Herren  Sattler,
  Moser,  Fischer  und  Schmidlin  schon  gesammelt

*)  Aus  den  Gött.  Gel.  Anz.  1785.  Stück  101.
        <pb n="496" />
        47#

war,  und  die  Vertrautheit  mit  der  Verfassung  des  Landes,  als
seines  Vaterlandes,  erleichterte  ihm  die  Aussuchung  der  wahren
  pragmatischen  Wirkungspunkte,  die  in  der  altern  deutschen
  Staatengeschichte  meist  so  einfäch  und  also  auch  meie
siens  so  leicht  verfehlt  sind.  Die  ganze  Geschichte  zerfällt,
wie  sich  erwarten  läßt,  in  die  Periode  der  Grafen  und
Herzoge,  und  nicht  nur  der  geänderte  Titel  macht  hier
die  Epoche,  sondern  es  ereigneten  sich  gerade  um  diese  Zeit
wichtige  innere  Revolutionen,  auf  deren  Kenmniß  die  Geschichte
  der  ganzen  nachherigen  Verfassung  beruht.  Die  Zeiten
  der  Grasen  sind  zweckmäßig  kurz  geschildert,  aber  den
reichern  Vorrath  der  Geschichte  der  Herzoge  hat  der  Versasser
benutzt,  um  den  Charakter  derselben  aufzuklären,  weil  bei
kleinen  Stcaten  vom  Persönlichen  des  Regenten  viel  mehr
abhängt,  als  bei  großen.  In  diesem  Bame  geht  die  Geschichte
  nur  bis  auf  das  Jahr  1733,  und  die  Schilderung  der
gegenwärtigen  und  der  vorigen  Regierung  soll  für  einen  eigenen
  Theil  ausgesetzt  bleiben,  für  den  sie  auch  gewiß  noch
hinlänglichen  Stoff  geben.  Als  Veilagen  finden  sich  bei  diesem
  Theil  eine  franzsische  Apologie  des  Herrn  von
Forsiner,  der  zu  Anfang  dieses  Jahrhunderts  wirtembergischer
  Hofmarschall  war,  aber  von  einer  rachgierigen  Maitresse
  verfolgt  wurde.  Forsiner  hat  durch  seine  Apologie  dem-Verfasser
  die  Gefahr  erspart,  unangenehme  Zeiten  gar  zu  umständlich,
  selbst  mit  Nennung  gewisser  Familien  und  Personen,
  zu  schildern,  und  das  Feuer,  mit  welchem  der  verfolgte
Unschuldige  schreibt,  gibt  dem  Ganzen  ein  doppeltes  Interesse.
Staat  derjenigen,  welche  zum  landständischen
Ausschuß  gehdren.  Auf  diesem  landsiändischen  Ausschuß
  beruht  die  Erbaltung  der  ganzen  Konstitution,  es  ist
also  wichtig,  den  Anfang  der  Pflichten  und  Rechte  dieser
        <pb n="497" />
        475

Männer  zu  wissen.  Warum  übersetzt  man  aber  doch  nicht
in  verständliches  Deutsch,  was  billig  Jeder  verstehen  sollte,  der
es  zu  beschwdren  hat,  und  was  nach  der  gegenwärtigen  Form
mehr  errarhen,  als  verstanden  werden  muß!  Krirische
Sammlung  von  Nachrichten  für  die  älteste
wirtembergische  Geschichte.  Für  viele  Fragen  und
Untersuchungen  glaubte  der  Verfasser  mit  Rechr,  im  fortlaufenden
  Tert  seiner  Geschichte  keinen  Raum  zu  haben;  mit
Uebergehung  des  Fabelhaften,  was  gar  keiner  Widerlegung
würdig  war,  sammelte  er  also  hier  das  Wichtigste  dieser  Art,
und  gab  dadurch  Gelegenheit,  manche  Lücken  der  ältern  wirtembergischen
  Geschichte  besser  zu  übersehen,  da  er  die  gelieferten
Fragmente  der  ältesten  Geschichte  gar  nicht  durch  eine  Hypotbese
  zu  verbinden  suchte.  Unter  den  am  Ende  des  Buchs
bemerkten  Druckfehlern  zeigen  wir  hier  noch  einen  an,  der  den
Sinn  sehr  enestellt.  S.  235  Anm.  p.  fehlt  nach  Herzogthum
  das  Wort  Alengon.

.  TBteyeij  Freimüthige  Betrachtungen  über
die  Geschichte  Wirtembergs,  von  Herrn  .  T.
Spittler,  ordentl.  Professor  in  Göttingen.
Frankfurt  und  Leipzig  4783.  gr.  8.  *)

Der  Titel  dieser  schönen  kleinen  Schrift  ist  etwas  dunkel,
Prof.  Spirtler  ist  nicht  der  Verfasser,  sondern  ihm  gilt  die
Kritik.  Der  Zweck  gegenwärtiger  Blätter  erlaubt  nicht,  die
Vergleichung  zwischen  beiden  Theilen  anzustellen,  doch  kann
gelegentlich  einiges  Wenige  gesagt  werden,  was  im  Stande  ist,
Mißverständnisse  zu  heben  und  einige  der  scheinbarsten  Einwürfe

□

»)  Aus  den  Gött.  Gel.  Anz.  4783.  Stück  174.
        <pb n="498" />
        476

zu  beantworten.  Spittler  hat  in  seiner  Erzaͤhlung  den  jedem
Zeitalter  eigenen  Ton  absichtlich  beibehalten,  und  um  dem
Leser  darauf  zu  deuten,  citirte  er  bei  einigen  der  auffallendsten
Stellen  die  eigenen  Worte  des  alten  Schriftstellers.  Doch  hat
ihm  aber  auch  hier  wieder  eine  übersetzte  Stelle  aus  dem
Lobredner  und  Zeitgenossen  Herzog  Ulrichs  Vorwürfe  zugezogen,
  ungeachtet  gerade  im  Leben  dieses  Herzogs  Manches  gemildert
  worden  ist,  was  die  verehrungswürdigsten  Zeitgenossen
in  allzu  harten  Ausdrücken  sagten.  Wir  mögen  die  bekannten
schrecklichen  Worte  nicht  wiederholen,  welche  besonders  Reuchlin
  brauchte.  Es  ist  ein  hartes  Gesetz,  den  Historiker  verpflichten
  wollen,  daß  er  den  Ton  neuerer  Zeiten  in  die  Beschreibung
  der  alten  hineintrage,  und  wie  sehr  sich  doch  die
Zeiten  geändert  haben!  Was  vor  dritthalb  Jahrhunderten
der  Lobredner  von  seinem  damals  lebenden  Herzog  sagen
durfte,  das  zieht  nun  dem  Historiker,  der  die  Worte  entlehnt,
Vorwürfe  zu.  Wegen  des  würtembergischen  Privilegium  de
non  appell.  könute  sich  Spirtler  ohne  Rücksicht  auf  das,  was
längst  in  einem  bekannten  Selchowischen  Werke  gesagt  ist,
auch  auf  eine  sehr  merkwürdige  Stelle  in  Zellers  Beschreibung
von  Tübingen,  S.  154,  beziehen,  woraus  erhellt,  daß  man
noch  1585,  selbst  zu  Tübingen,  von  keinem  völlig  unbegrenzten
  Privilegium  dieser  Art  wissen  wollte.  Man  sieht  vielleicht
dle  Spittler'sche  Geschichte  bloß  als  Auszug  aus  dem  Sattler'schen
  Werke  an,  und  die  Befremdung,  Manches  in  jener  zu
finden,  was  in  diesem  nicht  steht,  gibt  alsdann  den  Gegenerinnerungen
  öfters  eine  Stärke,  wobei  weder  die  Wahrheit,
noch  das  Lehrreiche  gewinnt.  Eben  so  mochte  es  in  Ansehung
der  Vorwürfe  publicistischer  Parteilichkeit  wegen  der  Reichssturmfahne
  sich  finden;  wer  die  zwischen  Leibnitz  und
Kulpis  gewechselten  Schriften  gelesen  hat,  wird  finden,
        <pb n="499" />
        477

daß  Spittler  beide  Meinungen  zu  vereinigen  suchte.  Was
S.  i0  wegen  Teck  erinnert  wird,  scheint  Spittlern  entweder,
wie  manches  Andere,  gar  nicht  zu  treffen  oder  unrichtig  zu
seyn.  Er  warf  die  Frage  auf,  warum  sich  nicht  die  Grasen
  von  Wiriemberg  noch  vor  dem  Jahr  4495  Herzoge
  von  Teck  geschrieben  hätten,  da  sie  doch  schon  seit  dem
Anfang  des  fünfzehnten  Jahrhunderts  den  größten  Theil  der
Teckischen  Güter  besaßen.  Er  glaubte  die  Antwort  darin
zu  finden,  weil  Teck  eigentlich  kein  Herzogthum  gewesen  sey,
sondern  bloß  Prinzen,  von  ihren  Voreltern  her  Herzoge  genannt,
  die  diese  Gürer  besessen  haͤtten.  Hiegegen  wird  irgendwo
als  Widerlegung  dieser  Behauptungen  erinnert,  daß  doch
der  erste  Herzog  von  Wirtemberg  auedrücklich  auch
den  Titel  Herzog  von  Teck  erhalten  habe.  Was  er  also
erst  vom  Kaiser  erhalten  mußte,  das  konnte  er  nicht  durch
den  Besitz  gewisser  Güter  erworben  haben.  Liegt  nicht  auch
überdieß  schon  im  gewöhnlichen  wirtembergischen  Kanzleisiyl
ein  treffender  Beweis  für  die  Spittler'sche  Meinung?  Hieß
es  je  in  demselben,  unsere  Herzogthümer  Wirtemberg  und
Teck?  Mehrere  Beispiele  gerügter  Stellen  der  Spirtler'schen
Geschichte  hier  anzuführen,  erlaubt  der  Zweck  dieser  Blätter
nicht.  Ohnedieh  scheint  der  Verfasser  dieser  Kritik  cin  der
deutschen  Geschichte  und  Rechte  so  kundiger  Mann  zu  seyn,
daß  man  sich  stillschweigend  auf  sein  eigenes  Urtheil  beziehen
kann.  Von  den  schönen  Erläuterungen,  landständische  Verhältnisse
  betreffend,  welche  gegenwärtige  Schrift  enthäh,  wird
gewiß  Spittler  zu  seiner  Zeit  den  verdienten  Gebrauch  machen,
  und  besonders  auch  die  S.  19  gerügte  dunkle  Stelle
verbessern,  da  sonst  unkundige  Leser  wirklich  vermulhen  moͤchten,
  es  stehe  hievon  eine  eigene  Stelle  im  neuesten  Erbvergleich,
ungeachtet  Spittler  nicht  mehr  sagen  wollte,  als  daß  selbst
        <pb n="500" />
        478

der  neueste  Erbvergleich  den  eugern  landschaftlichen  Ausschuß
in  diesem  wichtigen  Recht  ließ.  Nur  noch  eine  kleine  Erinnerung
  wegen  des  Ganzen.  Die  Geschichte  der  deutschen
Staaten  scheint  noch  mehr  als  jede  andere  Geschichte  der
Gefahr  ausgesetzt  zu  seyn,  daß  die  richtige  Darstellung  älterer
Zeiten  von  Mauchen  so  mißverstanden  wird,  als  ob  man  sich
der  Schwaͤchen  und  Fehler  der  Alten  freuete  oder  wohl  gar
aus  der  Geschichte  der  Alten  den  neuern  Zeiten  kränkende
Vorwürfe  machen  moͤchte.  Beides  wird  sich  wohl  mit  der
Zeit  verlieren,  aber  den  ersten  historischen  Versuchen  muß  es
doch  immer  Vorwürse  zuziehen,  sofern  auch  der  Historiker
selbst  von  dem  Fehler  ist,  Brandmale  des  Zeitalters,  die  wir
vielleicht  auch  alle  tragen  würden,  wenn  wir  damals  gelebt
haͤtten,  zur  Verschwärzung  der  Charaktere  zu  mißbrauchen,
oder  einer  Verfassung  daraus  Vorwürfe  machen  zu  wollen,
daß  sie  zufällig  und  anfangs  unscheinbar  entstand.

6.  Christ.  Friedrich  Sattler  (Reg.-Ratbs  u.  Geh.
Archivars),  topographische  Geschichte  des  Herzogthums
  Wirtemberg  und  aller  demselben
einverleibten  Herrschaften,  worin  dic
Städte,  Klöster  und  derselben  Aemter  nach
ihrer  Lage,  ehemaligen  Besitzern,  Schicksalen,
  Natur=  und  andere  Merkwürdigkeiten

.  ausführlich  beschrieben  sind.  Stuttgart  1784.9)

Unter  diesem  neuen  Titel  erhalten  wir  eine  neue,
ansehnlich.  vermehrte  Ausgabe  der  vor  zwei  und  dreißig

»)  Aus  den  Gött.  Gel.  Anz.  1784.  Stück  129.
        <pb n="501" />
        479

Jahren  zum  ersten  Male  erschienenen  historischen  Beschreibung

des  Herzogthums  Wirtemberg.  Es  war  dem  verdienstvollen
Herrn  Reg.-Rath  Alters  und  Geschäfte  halber  unmöglich,  die
Durchsehung  des  Werks  selbsi  zu  besorgen,  sondern  sie  blieb
einzig  dem  Verleger  überlassen,  wovon  sich  gewiß  nicht  wenige
  Spuren  in  dem  Werke  selbst  finden.  Neuere  Entdeckungen
  in  der  ältern  wirtembergischen  Geschichte  sind  gar  nicht
benutze,  längst  erwiesene  Fehler  sind  stehen  geblieben,  wie  man

aus  Vergleichung  S.  29  mit  der  ersten  Abhandlung  in  den

Schmidlin'schen  Beiträgen  sieht.  Unter  die  merkwürdigsten

Vermehrungen  dieser  neuen  Ausgabe  gebört  die  Beschreibung

der  neuen  Erwerbungen,  welche  der  wirklich  regierende  Herzog

  seit  Erscheinung  der  ersten  Edition  des  Werks  gemacht

hat.  Hieher  gehoͤren  C.  62  von  Hochberg,  Hochdorf  und

dem  Harthof,  C.  63  von  einigen  Antheilen  an  der  Reichsgravschaft

  Limpurg.  Um  der  historischen  Vollsiändigkeit  willen

  hätte  billig  bei  dem  letztern  Kapitel  der  Kausschilling  angegeben

  werden  sollen.  Der  phyfstikalische  Theil  des  Werks

ist  auch  in  dieser  neuen  Ausgabe  bei  weitem  der  unvollständigste,
  und  zum  Theil  nicht  nur  unvollständig,  sondern  oft

fabelhaft.  Dem  ehrwürdigen  Verfasser  kann  dieses  auf  keine

Weise  zum  Vorwurf  gemacht  werden,  er  hat  sich  um  die

Geschichte  seines  Vaterlandes  und  eben  dadurch  auch  um  die

allgemeine  deutsche  Geschichte  auf  das  rühmlichste  verdient

gemacht,  aber  der  Revisor  des  Werks  hätte  sachkundige  Männer

  zu  Rathe  ziehen  können,  und  wenn  auch  die  Sattlerische

Arbeit  unberührt  bleiben  sollte,  so  hätte  in  Anmerkungen  Alles

beigebracht  werden  können,  was  von  Hru.  Sattler  bei  der

ersten  Ausarbeitung  unmöglich  gefordert  werden  durfte.
        <pb n="502" />
        480

7.  (Christoph  Fr.  Cotta)  Ueber  das  Reichs-Erzbannerherrn-Amt.
  Wetzlar  1785.
Chr.  Fr.  Cotta,  über  die  Kurwürdigkeit
Wirtembergs.  Marburg  1785.2)

Wir  vereinigen  unter  dieser  Anzeige  zwei  kleine  Schriften,
  die  von  eben  demselben  Versasser  herrühren.  Oie  erstere
Untersuchung  bat  sich  schon  ehedem  durch  die  Wechselschriften
von  Leibniz  und  Kulpis  berühmt  gemacht.  und  zu  letzterer
sah  sich  der  Herr  Verfasser  durch  eine  im  vorigen  Jahre  zu
Amsterdam  erschienene  französische  Schrift  veranlaßt:  Essai
sur  le  ncuvrième  Electorat  par  D.  H.  Wagner.  Wir  kennen
  diese  kleine  französische  Abhandlung  nicht,  wissen  also  auch
nicht  zu  beurtheilen,  in  wie  weit  Hrn.  Cotta  sein  Gegensatz
gelungen  ist.  Seirdem  nun  Hessenkaffel  und  Hanau  vereinigt
sind,  dürste  manche  grmachte  Antithese  geändert  werden  müß
sen.  Bei  der  Untersuchung  der  Frage  vom  Reichs-Erzbannerherrn-Amt
  scheint  der  Verfasser  von  der  Meinung  auszugehen,
als  ob  Spittler  der  Leibnizischen  Hypothese  beigetreten  wäre,
so  klar  es  in  beiden  angeführten  Stellen  ist,  daß  er  weder
diese,  noch  die  Kulpisische  annahm.  So  gern  wir  dem  Hrtu.
Verfasser  das  Zeugniß  ciner  mit  Ordnung  und  Kenntniß  angestellten
  Untersuchung  geben,  so  wenig  ist  uns  doch  die  Hypothese
  von  Kulpis  wahrscheinlich  geworden,  und  offenbar
sind  Hauptschwierigkeiten  uneroͤrtert  geblieben,  die  zwar  Leibniz
  nicht  beruͤhrt  hat,  die  aber  nach  dem  gröheren  Reichthume
von  Nachrichten  und  Urkunden,  welchen  wir  jetzt  haben,  einem
  unparteiischen  Forscher  unmoͤglich  verborgen  bleiben
  koͤnnen.  Der  Herr  Verfasser  hat  wahrscheinlich  aus  Patriotismus
  seinen  Gegensiand  oft  gleichsam  in  die  Hoͤhe  zu

*)  Aus  den  Gött.  Gel.  Anz.  1785.  Stück  200.
        <pb n="503" />
        481

winden  und  recht  funkelud  in's  Licht  zu  stellen  gesucht  (siehe
S.  22),  was  wohl  gerade  bei  manchem  Leser  eine  Wirkung
haben  mag,  die  dem  Zweck  und  den  Wünschen:  des  Verfassers
nicht  gönstig  ist.  Die  angesügten  Anlagen  sind  zwar  alle
schon  längst  durch  den.  Druck  bekannt  gewesen,  aber  hier  doch
sehr  zweckmäßig  gesammelt,

8.  (Fischer)  Pragmatische  Geschichte  Wirtembergs
  unter  der  Regierung  der  Grafen  und
Herzoge,  aus  echten  und  gebeimen  Quellen
geschöpft.  Erster  Theil.  Nebsticinem  Anhange

  zur  Geschichte  des  Herzogs  Eberhord
Ludwig.  London  4787.)

Der  Verfasser  versichert  in  der  Vorrede,  nicht  nur  die
Sattletische  Geschichte,  sondern  auch  Dokumente  aus  dem  herzoglichen
  Archive  gebraucht  zu  haben,  und  bezieht  sich  in  der
Schrift  selbst  S.  275  so  zuversschtlich  auf  die  dort  befindlichen
  Originalien  der  Landtagsabschiede,  als  ob  er  seine  Nachrichten
  gerade  daraus  ercerpirt  hätte.  Wir  haben  viele  Gründe,
daran  zu  zweifeln,  und  der  Verfasser,  wer  er  auch  sey,  gibt
selbst  nicht  den  besten  Begriff  von  seiner  literärischen  Redlichkeit,
  daß  er  mehrmalen  halbe  und  ganze  Seiten  aus  Spitrler's
  wirtembergischer  Geschichte  wörklich  genau  abschreibt,  und
auch  nicht  einmal  in  der  Fanzen  Schrift  diese  Quelle  seines
  Reichthums  mit  Ehren  oder  Unehren  nennt.  Spittler
gebachte  bei  der  Geschichte  des  Herzogs  Christoph  einer  gewissen
  Sammlung  von  Briefen  desselben,  die  vor  Kurzem  entdeckt,
  aber  noch  nicht  bekannt  gemacht  worden.  Dieses  schreibt

*)  Aus  den  Goͤtt.  Gel.  Anz.  4787.  Stück  104.
Spittler's  smmtliche  Werre.  XIII.  Bb.  L
        <pb n="504" />
        482

der  Verfasser  S.  180  meist  genau  nach,  und  etinnerte  sich
nicht,  daß  unkerdeß  ein  großer  Theil  dieser  Briefe  in  Herrn
Kanzler  Lebrets  Magazin  bekannt  gemacht  worden,  noch  weniger
  scheint  er  gewußt  zu  haben,  dah  diese  Briefe,  nachdem
sie  dem  Publikum  vorgelegt  wurden,  der  vorläufigen  Erwartung
  gar  nicht  entsprachen.  Billig  hätte  also  der  Herr  Verfasser
  solche  Stellen  der  Spittler'schen  Geschichte  ändern  sollen,
und  dafür  mehr  Bescheidenheit  in  Veränderung  anderer  Stellen-brauchen
  können,  die  dem  Herrn  Verfasser  nicht  freimüthig
  genug  schienen,  weil  er  oft  bistorische  Frechheit  mit  Freimüthigkeit
  verwechselte.  Uebrigens  ist  uns  bei  Vergleichung
dieser  pragmatischen  Geschichte  mit  dem  ersigenannten  Spirtker'schen
  Entwurfe  die  Bemerkung  auf's  Neue  lebhaft  geworden,
daß  man  vielleicht  in  keinem  Theile  der  Geschichte  weniger
wisse,  was  eigentlich  in  eine  Historie  gehöre,  als  in  der  Gescbichte
  der  deurschen  Staaten,  und  daß  nicht  wenige  Schriststeller
  auf  eine  gewisse  Vollstaͤndigkeit  stolz  find,  die  der  sicherste
Beweis  ihrer  Armuth  ist.  Wir  erkennen  hier  bei  gewissen
Perioden  und  Regierungen  den  auch  von  dicsem  Verfasser
angewandten  Fleiß,  aber  wie  unverbunden  liegen  doch  in  der
Erzaͤhlung  selbst  die  Begebenbeiten  neben  einander  hingestreut,
wie  wenig  fuͤhrt  die  ganze  Erzaͤblungs  auf  gewisse  Aussichten
hin,  wie  wenig  scheint  der  Verfasser  der  Fassung  eines  richtigen
  Gesi  chtspunkts  sich  genähert  zu  haben.

Nach  eine  kleine  Erinnerung.  Der  Herr  Versasser  schreibr,
wie  fast  allgemein  gewöhnlich  ist,  Würtemb  erg.  Diese
fast  allgemein  gewöhnliche  Schreibart  isi  in  jeder  Beziehung
unrichtig;  elle  Gründe,  so  gut  man  sie  bei  einer  solchen  orthographischen
  Frage  haben  kann,  eutscheiden  für  Wirtembe  rg.
        <pb n="505" />
        483

9.  Brcyer  (Duc.  Wirt.  a  consil.  regim.  literisd.  secr.),
chihementa  juris  publici  Wirtembergici  ao
Ducum  privati.  Stutg.  1787.  )

Der  würdige  Herr  Verfasser,  der  sich  in  der  vorigen  Ausgabe
  bloß  in  der  Dedikation  an  den  Herzog  und  am  Ende
der  Vorrede  nannte,  hat  diehmal  auf  dem  Titel  selbst  seinen
Namen  ausgedrückt.  Wir  können  es  nicht  ohne  Theilnehmung
  bemerken,  daß  schon  innerhalb  sechs  Jahren  die  zweite
Ausgabe  dieses  Werks  erschienen  ist,  und  man  konnte  leicht
voraussehen,  daß  ein  des  wirtembergischen  Territorial-Staatsrechts
  durch  Studium  und  Routine  so  kundiger  Mann,  als
Herr  Regierungsrath  Breyer  ist,  einer  zweiten  Ausgabe  seines
  Werks  viele  hochst  nützliche  Zusätze  geben  werde.  Im
Ganzen  ist  zwar  der  Plan  des  Werks  ebenderselbe  geblieben,
aber  wichtige,  ehedem  kaum  berührte  Artikel  sind  weiter  ausgeführr,
  ein  größerer  Vorrath  urkundlicher  Auczüge  ist  beigebracht,
  und  gleich  im  generellen  Theil  ein  ganz  neues  Kapitel
  de  statu  politico  hinzu  gethan  worden.  So  wenig  man
von  irgend  einem  solchen  im  Lande  selbst  geschriebenen  Territorial-Staatsrecht
  leicht  erwarten  kann,  daß  es  keine  innerc
Merkmale  seines  Geburtsorts  trage,  so  natürlich  es  cinem  in
Geschiften  grau  hgewordenen  Manne  ist,  daß  er  auch  über
den  entferntesten  Zugängen  zu  Bezweiflung  der  einmal  angenommenen
  Rechte  des  hochfürstlichen  Hauses  wache,  so  viel
Einsicht,  und  also  auch  unparteiische  Wahrheitsliebe  hat
doch  Herr  Breyer  bei  einigen  in  dieser  zweiten  Ausgabe  vorgenommenen
  Veraͤnderungen  gezeigt.  Nur  ist  es  fast  zu
ängstlich,  wenn  er  S.  303  die  bloh  historische  Idee,  wie  sich

*)  Aus  den  Gött.  Gel.  Anz.  1788.  Stück  58.
        <pb n="506" />
        484

nach  und  nach  aus  dem  Systeme  einer  inäqualen  Konsbde,
ration  ein  volles  Territorial-System  bervorgebildet  habe,  schon
als  eine  gefährliche  Idee  anssehr;  denn  der  historische  Hergang
sey  welcher  er  wofle,  was  das  letzte  Resultat  geworden,  kann
Niemand  bezweiseln.  Bidembach  hätte  der  Herr  Verfasser
S.  305  nicht  vertheidigen  sollen,  denn  wir  find  versichert,
daß  Herr  Breper  selbst  das  nie  thun  würde,  was  Bidembach
am  angeführten  Orte  gethan  hatte.  Es  war  desto  mehr  unrecht,
  je  mehr  auch  die  damals  an  sich  so  gerechte  Sache
Wirtembergs  bei  jedem  prüfenden  Unparteiischen  dadurch
verdächtig  werden  mußte.  Trefflich  ist  S.  201,  202  die
Idee  ausgeführt,  daß  1495  eine  solche  generelle  Feudiftcirung
allcr  wirtembergischen  Besitzungen  in  Schwaben  vorgegangen,
daß  alles  bisherige  Allodium  an  Land  und  Leuten  verloren
ging.  Die  S.  191  angeführte  wirtembergische  Kanzlei-Ordnung
von  1660  ist  schon  vor  mehrern  Jahren  in  Hrn.  Hofrath
Beckmanns  Beiträgen  ganz  gedruckt  erschienen.  Was  S.  554  f.
von  der  ältern  gerichtlichen  Verfassung  in  Wirtemberg  gesagt
  wird,  hätte  aus  der  Einleitung  des  zweiten  Theils  des
bekannten  Gerstlacher'schen  Werks  schöne  Zusätze  erhalten  können.
  Um  nicht  undankbar  zu  scheinen  gegen  so  vieles  neue
Gute,  was  der  Herr  Verfasser  auch  dem  Kapitel  von  den
Landskänden  in  neuen  Zusätzen  dießmal  geschenkt  hat,  euthalten
  wir  uns  mehrerer  Bemerkungen,  die  uns  dabei  eingefallen
  sind.  Gewiß  der  Fall  wird  höchst  selten  seyn,  daß  ein
Mann  von  den  hohen  Jahren,  als  der  Herr  Verfasser  isi,  nach
einem  Leben  voll  Amtsgeschäften  dem  Publikum  ein  Staatsrecht
  seines  Vaterlandes  schenke,  das  sich  eben  so  sehr  dürch
seinen  guten  lateinischen  Ausdruck,  als  durch  seinc  doppelte
kenntnißreiche  glückliche  Bearbeitung  auszeichnet.
        <pb n="507" />
        485

40.  Hausleuthner  (Professor),  Schwäbisches  Archiv.
Stück  I.  und  II.  Stungart  1789.7)

Das  Schwäbische  Archiv,  von  dem  wir  die  zwei  ersten
Stücke  vor  uns  haben,  zeichnet  sich  sowohl  durch  die  ganze
Anlage  seines  Plans,  als  durch  Ausführung  desselben  sehr
vortheilhaft  aus.  Geschichte  und  Statistik  der  deutschen  Provinz,
  deren  Namen  dieses  Archiv  traͤgt,  sind  die  Hauptgegenstände
  der  Sammlung.  Für  die  wirtembergische  Geschichte
des  Jahrs  1520  und  1524  finden  sich  schon  in  diesen  zwei
ersten  Stäcken  ein  paar  vortreffliche  Dokumente  und  Akten.
Ebenso  findet  sich  auch  hier  schon  manche  ausklärende  Nachricht
  über  andere  Theile  Schwabens,  deren  Aufklärung  desto
schwerer  wird,  da  fast  gewöhnlich  in  Deutschland  die  Publicität
  im  genauen  direkten  Verhältniß  mit  der  Größe  eines
Staats  steht.  Recensent  hat  sich  schon  oft  gleichsam  in  einem
  prophetischen  Geiste  gefreut,  was  ganz  cin  anderes  Wesen
  deutsche  Geschichte  überhaupt,  und  besonders  Geschichte
und  Staatsrecht  einzelner  deurschen  Länder,  werden  muß,
wenn  noch  zwanzig  Jahre  lang  mit  gleichem  Eifer  fortgefabren
  wird,  nicht  gerade  in  großen  Sammlungen,  sondern  auch
nur  in  solchen  kleinen  Partien,  als  gewöhnlich  durch  solche
periodische  Schriften  geschiebt,  einzelne  Ukunden  und  Aktenstücke
  und  Versuche  in  Bearbeitungen  am's  Licht  zu  bringen.
Zwar  wird  bei  der  großen  Menge  ven  Journalen,  Magazinen,
  Beiträgen  dieser  Art  selbst  gegenwärtig  auch  nur  das
Registraturhalten  schon  beschwerlich,  Allein  ohne  eine  Mühe
dieser  Art  wird  kein  Reichthum  gewonnen;  und  welcher  deutsche
  Geschichtkenner  und  Geschichtforscher  freut.  sich  nicht,  so

*)  Aus  den  Gött.  Gel.  Auz.  1789.  Stück  99=
        <pb n="508" />
        486

oft  ein  neuer  Theil  vom  Arndtischen  Archive  für  die  sächsische
Geschichte  oder  vom  Moserischen  patriorischen  Archive  erscheint!


11.  Breyer  (Geheimer  Legations-Rath),  einige  interessante
  Staatsproblemc,  betreffend  hauptsächlich
  die  so  ansehnlichen  ältern  wirtembergischen
  Allodialbesitzungen,  ingleichen
die  dem  Land  cinverleibten  neuen  Erwerbungen
  2c.,  aufgestellt  im  64.  und  85.  Bande
der  allgemeinen  deutschen  Bibliothek.  Frankfurt
  und  Leipzig  4790.  8.  *)

In  der  allgemeinen  deutschen  Vibliothek  wurde  bei  Re,
cension  der  Breyer'schen  Elem.  jur.  publ.  die  Frage  aufgeworfen:
  ob  denn  das  alles,  was  1495  wirtembergische  Besitzung
  in  Schwaben  gewesen,  1495  zu  einem  großen  Reichs-Lehen
  vereinigt  worden  sey?  die  wirtembergischen  Allodien
wie  die  kleinen  Lehen?  Herr  Breyer  bejaht  diese  Frage  mit
vollkommenstem  Recht  gegen  den  Recensenten;  denn  wenn
man  die  Stielle  des  Herzogbriefs,  wegen  Abfertigung
der  Töchter  nach  Aussierben  des  Mannsstammes,
  auch  nur  mit  einiger  Aufmerksamkeit  liest,  so  kann
nicht  der  geringste  Zweifel  darüber  emstehen.  Vei  der  Frage,
welche  die  seit  1495  erworbenen  und  dem  Laude  inkorporirten
Stuͤcke  betrifft,  konnte  sich  wohl  der  Herr  Verfasser  bei  der
Kürze,  die  er  sich  zum  Gesetz  gemacht  zu  haben  scheim,  nicht
bestimmt  genug  erklären.  Es  bleibt,  wenn  wir  nicht  irren,

*!˙l4  Aus  den  Gött.  Gel.  Anz.  1790.  Stück  34.
        <pb n="509" />
        487

hier  immer  noch  ein  Mittel  übrig,  wodurch  man  Alles  vereinigen
  kann.  Diese  neuerworbenen  und  dem  Lande  einverleibten
  Stücke  bleiben,  nach  Abgange  des  Mannsstammes,
unabgelöst  bei  der  Hauptmasse,  und  sie  steuern  forthin,  wie
bisher,  zur  landständischen  Kasse,  aber  die  Kameral-Revenüen,
die  der  Mannsstamm  daraus  gezogen,  kann  man  den  Allodial-Erben
  schwerlich  verweigern;  nur  die  Landeshoheit  über
dieselben  geht  nicht  auf  diese  über,  sie  bleibt  bei  dem,  der
alsdann  Landesherr  des  ganzen  Herzogthums  wird.  S.  10
bis  12  wird  auf  einen  Zweisel  geantworket,  den  Herr  Nast
in  seiner  hisiorischen  Ausführung  über  das  Gesetz  der  Landes-Untheilbarkeit
  und  Erstgeburtsrecht  im  wirtembergischen  Fürstenhause
  vor  einiger  Zeit  vortrug.

42.  Chr.  Friedrich  Schnurrer  (Professor  in  Tübingen),
biographische  und  literarische  Nachricht  von
ehemaligen  Lehrern  der  hebräischen  Litera,
tur  in  Tübingen.  Ulm  1792.  8.  9)

Eine  mit  feinem  Geschmack  und  vieljährigem  Fleiß  gemachte
  Sammlung.  Dreizehn  Lehrer  der  hebrälschen  Sprache,
wie  sie  die  Universität  Tübingen  von  1522  an  bis  1635  gehabt
  hat,  werden  hier  nach  einander  aufgeführt,  die  wichtigsten
  Umstände  ihres  Lebens  geschildert,  und  ihre  Schriften
mit  großer  Sorgfalt  und  Vollständigkeit  aufgezählt.  Job.
Reuchlin  eröffnet  die  Reihe,  und  Wilh.  Schikard  schließt  sie.
Letzterer  ist  offenbar  nicht  nur  in  dieser  Reihe,  sondern  wohl
in  der  ganzen  Reihe  aller  Tübingischen  Profelsoren  des  16ten

*)  Aus.  den  Gött.  Gel.  Anz.  1792.  Stuͤck  185.
        <pb n="510" />
        488

und  17ten  Jahrhunderks  weit  das  größte  Genfe.  Recensent
hat  hier  mit  neuer  inniger  Rührung  die  Schicksale  dieses  groen
  Mannes  gelesen.  Was  man  bisher  schon,  theils  aus
Briefsammlungen,  theils  aus  einzelnen,  hie  und-da  zerstreuten
historischen  Notizen  von  ihm  wugte,  ist  hier  fleißig  gesammelt
und  gut  zusammengestellt,  und  Herr  Professor  Schnurrer  har
noch  das  Glück  gehabt,  bisher  ungedruckte  Nachrichten  und  auch
einige  ungedruckte  Briefe  des  großen  Mannes  brauchen  zu  können.
Schade,  daß  der  Herr  Verfasser  bei  manchen  Diuzen  nicht  mehr
ims  Detail  gegangen.  So  hätten  vielleicht  die  Verhälrnisse,  in
welchen  Schikard  mit  Joh.  Val.  Andreä  siand,  berührt  werden
können,  und  dieß  hälte  Gelegenheit  gegeben,  Schikards  Religionsgesinnungen
  zu  schildern,  die  nicht  nur  von  den  ·  Gesinnungen
der  damals  in  Tübingen  herrschenden  Partie  so  sehr  abgingen,
sondern  auch  den  außerordentlichen  Mann  von  ciner  neuen,  hochst
liebenswürdigen  Seite  zeigen.  Doch  der  Herr  Verfasser  scheint
wic  bei  allen  übrigen  hier  geschilderten  Männern,  so  auch  bei
Schikard,  seinem  Hauptplane  getreu,  vorzüglich  immer  auf
den  Orientalisten  Rücksicht  genommen  zu  haben,  und
die  ganze  bochsi  lehrreiche  Schrift  hat  in  dieser  ihrer  Hauptbeziehung
  vielleicht  nur  noch  die  kleine  Unvolikommenheit,  daß
nicht  klar  genug  gezeigt  ist,  wie  viel  das  Studium  der  hebräischen
  Sprache  oder  der  erientalischen  Literatur  durch  die
wichtigeren  der  hier  geschilderten  Männer  wirklich  gewonnen.

Deun  die  Recension  der  Scheiften,  die  gewöhnlich  am  Ende
der  Biographie  sieht,  ist  zu  kurz;  meist  wird  nur  etwa  hie
und  da  eine  einzelne  Merkwürdigkeit  ausgehoben,  und  diese
mehr  in  Nücklicht  auf  unsere  Zeiten,  als  auf  das  damalige
geitalter,  oder  auf  das,  das  der  Erscheinung  einer  solchen
Schrift  unmittelbar  voranging.  So  waͤre  es  unstreitig  historisch
  wichtig  gewesen,  zu  zeigen,  in  welchem  Verhältniß
        <pb n="511" />
        189

Schikards  Horologium  mit  den  vother  gangbaren,  und  namemtlich
  in  Wirtemberg  gangbaren  hebrälschen  Grammatiken
stand,  und  das  Charakteristische  des  Büchelchens  bemerklich  zu
machen,  das  so  lange  Zeit  als  Haupt-Inbegriff  aller  hebräischen
grammatischen  Weisheit  galt.  Schickard  scheint  in  Rücksicht
auf  methodische  Leichtigkeit  viel  Aehnliches  mit  Melanchthon
gehabt  zu  haben;  nur  daß  bei  diesem  überall  der  durch  klassische
  Literatur  geübte  Kopf  hervorblickte,  bei  jenem  aber,  wie
uns  scheint,  das  mathematische  Genie  mehr  sichtbar  ist.

45.  Fr.  Gutscher,  die  Pflichten  und  Rechte  des
wirtembergischen  Bürgers  in  einem  gemeinnützigen
  Auszug  aus  den  Landesgesetzen,
Landesgrundverträgen,  Rescripten  rc.  Ein
Versuch  über  die  Güte  der  wirtembergischen
Verfassung.  Stuttgart  1794.  8.  *)

Einc  nützliche  Schrift,  planmäßig  und  mit  vieler  Kenntniß
  geschrieben.  Hätte  der  Verfasser  seinen  Zweck,  das  Elogium
  der  wirtembergischen  Verfassung  zu  machen,  mehr  nur
fühlbar  werden  lassen,  als  geradezu  angekündigk,  so  würde  er
seine  patriotische  Absscht  bei  Vielen  wahrscheinlich  noch  vollständiger
  erreicht  haben.  Nach  einer  kurzen  Einleitung  von
den  Pflichten  und  Rechten  des  wirtembergischen  Bürgers
überhaupt  wird  in  der  I.  Abtheilung  von  den  Pflichten
und  Rechten  desselben  in  Beziehung  auf  seine  Gemeine
gehandelt;  in  der  II.  Abtheilung  in  Beziehung  auf  die
Kirche;  in  der  III.  Abtheilung  von  den  Pflichten  und

*)  Aus  den  Gött.  Gel.  Anz.  1794.  Stück  70.
        <pb n="512" />
        490

Rechten  des  Bürgers  in  Beziehung  auf  den  Landesherrn
  und  auf  das  Land.  Die  letzte  Abtheilung  macht
mit  Recht  drei  Viertheile  des  Buchs  aus.  In  der  Deutlichkeit
  und  Präcision  des  Ausdrucks,  auch  der  genauen  Angabe
  der  Lande#gesetze,  worauf  diese  und  jene  Rechte  oder
Pflichten  beruhen,  ist  der  Verfasser  durchweg  überall  sich  gleich
geblieben,  und  dic  wichtigsien  Gegenstände,  worauf  es  ankommt,
  sind  bei  aller  Kürze  doch  so  gefaßt,  daß  sie  dem
Fremden  oder  Ausländer  eben  so  intuitiv  erscheinen  können,
als  dem,  der  hier  die  Verfassung  seines  Vaterlandes  geschildert
  liest.  S.  120  heißt  es:  Jeder  dieser  Ausschüsse
(der  engere  und  größere  Ausschuß  der  wirkembergischen  Stände)
ist  mit  zwei  Prälaten  und  sechs  Städtredeputirten,
  auch  Konsulenten  (Advokaten)  und  Sekretarien
  besetzt.  Dieß  ist  nicht  ganz  richtig.  In
größeren  Ausschuß  sitzen  4  Prälaten  und  12  Städtedeputirre,
denn  der  ganze  engere  Ausschuß  ist  ein  Integraltheil  des  groͤ-ßeren,
  und  zu  jenem  kommen  noch  2  Prälaten  und  6  Städte-Deputirte
  hinzu,  um  den  größeren  Ausschuß  zu  sormiren.
Auch  ist  der  Ausdruck  nicht  genau,  daß  jeder  dieser  ständischen
  Ausschüsse  mit  Prälaten,  Städtedeputirten,  auch  Konsulenten
  (Advokaten)  und  Sekretarien  besetzt  sey.  Man  kann
die  Offizionten  eines  Collegiums,  wenn  sie  auch  gesetzmäßig
noch  so  wichtige  Personen  sind,  nicht  neben  den  Mitgliedern
des  Colleginms  in  einem  Contert  als  mitbesetzende  Personen
anführen.  Nach  S.  156  soll  Wirtemberg  nicht  allein  die
Erhaltung,  sondern  auch  die  Ausbildung  seiner  Verfassung
den  beständigen  ständischen  Ausschüssen  verdanken.  Recensent
glaubt  dieses  Lob  bezweifeln  zu  muͤssen,  denn  nicht  nur  ist  es
der  Geschichte  zuwider,  sondern  auch  die  Organisirung  des
engeren  Ausschusses,  als  des  wichtigsien  Corps,  hat  mehrere
        <pb n="513" />
        491

Gebrechen.  Es  ist  hier  weder  der  Ort,  noch  sind  die  gegenwärtigen
  Zeiten  der  Ark,  daß  es  gut  wärc,  dieses  weiter  auseinander
  zu  setzen.  Aber  keine  Zeit  kann  so  kritisch  seyn,
daß  es  Pflicht  wäre,  das  zu  loben,  was  nicht  lobenswürdig
ist,  und  Recensent  hält  es  für  einen  schädlichen  Wahn,  daß
man  durch  ein  übertriebenes,  parteiisches  Lob  solcher  Dinge,
die  offenbar  Gebrechen  sind,  dem  Publikum  eine  solche  Stimmung
  gebe,  wie  sie  jeder  Freund  der  öffentlichen  Ruhe  und
der  Kultur  gewiß  wünschen  wird.  Ob  S.  159  richtig  gesagt
  werde,  daß  das  Regierungs-Collegium  das  Justiz-Collegium
  des  Landes  sey,  ist  dem  Recensenten  sehr  zweifelhaft
gewesen;  die  ursprüngliche  und  wichtigste  Beziehunz  desselben
scheint  die  zu  seyn,  auf  die  auch  schon  der  Name  deuter,  ob
es  schon  Verhältnisse  gibt,  nach  welchen  es  auch  als  Justiz=Collegium
  angesehen  werden  muß.
        <pb n="514" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
