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Stellung  einzelner  Worte,  Interpunktionen  u.  s.  w.  verändert,
  sondern  auch  einzelne  Zusätze  für  den  Tert  und  für  die
Noten  beigeschrieben  hat,  und  nach  diesem  Eremplar  ist  der
gegenwärtige  Abdruck  besorgt.  Von  den  Noten,  die  weit
weniger  sparsam  sind,  als  die  Einschaltungen  im  Terr,  sind
zwar  manche  sichtlich  nicht  für  den  Druck  bestimmt  (wie
z.  B.  die  Note  auf  S.  59,  so  wie  der  kleine  Zusatz  zur
Note  auf  S.  42),  sondern  sie  sollten  nur  als  Andeutungen
für  den  Verfasser  selbst,  im  Fall  der  Bearbeitung  einer  zweiten
  Auflage,  dienen.  Ich  glaubte,  sie  aber  nicht  unterdrücken
zu  dürfen,  weil  sie  immerhin  auch  für  Andere  einiges  Interesse
haben  konnten.  Weggelassen  von  dem  Inhalte  der  Ausgabe  von
1778  ist  nur  eine  einzige  Stelle,  der  Satz  am  Schluß  der  Note
S.  128,  in  welchem  es  hieß:  „man  habe  in  der  Mansischen
Concilien-Sammlung  den  durch  Cousiant  berichtigten  Tert.“
Am  Rande  hat  Spittler  bemerkt:  „es  sey  die  Behauptung  nicht
richtig“  und  wirklich  finde  ich  in  der  Vorrede  zum  ersten  Theil
S.  11  (ed.  Flor.  1759)  von  Mansi  selbst  bemerkr,  daß  er  in
allem  der  durch  Coleti  besorgten  Ausgabe  des  Labbeus
gefolgt  sey,  und  erst  S.  18  heißt  es,  bei  den  griechischen
Briesen  Pabsts  Clemens  habe  er  statt  der  Labbeischen  die
Uebersetzung  von  Coustant  aufgenommen.  Eine  wichtigere
Zugabe,  als  jene  Zusätze  hat  jedoch  das  Buch  erhalten  durch
drei  Bogen  eines  zweiten  Theils,  die  ich  bereits  gedruckt
unter  des  Verf.  Papieren  fand.  Wann  sie  gedruckt  wurden,
warum  nicht  weiter  fortgesetzt,  vermag  ich  nicht  anzugeben,
auch  konnte  ich  weiteres  Manuseript  nicht  auffinden.  Indeß
auch  als  Fragment  sind  diese  Blätter  für  die  Freunde
Spittler's  gewiß  von  Interesse;  als  ein  Beitrag  zur  Geschichte
  des  Ponirentialwesens  und  als  Ergänzung  des  ersten
Tbeils  durch  Herabföhrung  der  Geschichte  der  wichtigsten
Quellen  des  kan.  Rechts  von  Pseudo  Isidor  bis  auf  Gratian,