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hat,  ist  ohne  Revolution  besonders  so  schnellen  Veraͤnderungen
  nicht  unterworfen.  Was  man  auch  von  Gesetzen  dieser
Zeit  aufweisen  will,  trägt  offenbare  Kennzeichen  seines  spätern
Ursprungs,  und  jede  Gesellschaft,  welche  auf  die  Art  entstehr,
wie  die  christliche  Kirche  jener  Zeiten,  wird  nur  erst  spät  an
schrifrliche  Aufzeichnung  ihrer  Gesetze  denken,  man  kann
sich  lange  mit  der  Observanz  bebelfen,  und  man  behilft  sich
um  so  lieber  mit  derselben,  wenn  sie  einen  so  verehrungswördigen
  Ursprung  hat,  als  man  bei  den  Observanzen  jener  ersten
  Kirche  theils  wirklich  fand,  theils  zu  finden  glaubte.

Fast  parallel  mit  den  bisher  erzählten  Verändcrungen
und  unter  dem  Zusammenfluß  mancher  nicht  unähnlichen
Umstände,  durch  welchen  ein  größeres  Ansehen  der  Lehrer
nach  und  nach  befdrdert  wurde,  entstund  auch  jenes  merkwürdige
  Subordinationssyskem  der  Lehrer  unter  einander  selbst,
daß  der  angesehenste  und  erste  Lehrer  einer  Stadt  Bischof
hieß,  und  daß  sehr  früh  nicht  jeder  Bischof  so  vornehm  war
als  der  andere,  daß  nicht  nur  ein  gewisser  Rang  der  Ordnung
  unter  ihnen  entstund,  sondern  auch  ein  gewisser  Rang
der  Herrschaft,  ungcachtet  sich  jetzt  freilich  unter  den  verschiedenen
  Provinzen  des  Rdmischen  Reichs  ein  größerer  Unterschied
bemerken  läßt,  als  bei  der  vorhergehenden  Prriode.  Da  sich
dieses  Subordinationssystem  bis  auf  die  Zeiten  der  großen
Chalcedonischen  Svnode  hin  entwickelte,  und  die  Kirchengeschichte
  des  dritten,  vierten  Jahrhunderts,  mit  der  man  es
doch  hier  hauptsüchlich  zu  thun  hat,  beträchtlich  reicher  an  übrig
gebliebenen  Nachrichten  ist,  als  die  Geschichte  des  zweiten:
so  läßt  sich  auch  über  die  Ursachen  und  Beschaffenheit  dieser
für  die  Geschichte  des  Kirchenrechts  so  wichtigen  Veränderung
viel  mehr  historisch  Gewisses  sagen,  als  bei  den  Veränderun=