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die  Bischoͤfe  ihrer  kirchlichen  Verfassung  in  manchem  die
Form  der  politischen  Verfassung  zu  geben  suchten:  in  dem
mit  Bischoͤfen  so  voll  gepfropften  Kleinasien,  bei  den  haͤufigen
  Gaͤhrungen,  die  durch  Spaltungen  und  Ketzereien  entstunden,
  bei  der  mannichfaltigen  Moͤglichkeit  und  Beduͤrfniß
wechselseitiger  Huͤlfleistungen,  bei  der  damals  in  allen  christlichen
  Gemeinden  herrschenden  Gesinnung,  durch  allgemeine
Verbindungen  sich  zu  einem  desto  unverletzbarern  Ganzen  zu
vereinigen  —  wie  konnte  es  anders  geschehen,  als  daß  sich
die  Bischoͤfe  nach  dem  Beispiel  der  politischen  Verfassungen,
in  welchen  sie  lebten,  gleichsam  in  mehrere  Generalstaaten
theilten,  und  auf  bestimmten  Versammlungen  Dinge  von  gemeinschaftlich
  interessanter  Wichtigkeit  abhandelten?

Von  Griechenland  verbreitete  sich  diese  Gewohnheit  bald
durch  mehrere  Provinzen  des  roͤmischen  Reichs,  und  wurde,
so  bald  die  christliche  Religion  den  Kaiserthron  bestieg,  so  allgemeines
  Ceremoniel  der  gaͤnzen  Christenheit,  daß  man  es
mit  einem  hoͤhern,  goͤttlichen  Ursprung  beehren  zu  muͤssen
glaubte.  Sollten  sich  nun  die  Bischoͤfe  einer  Provinz  versammlen,
  um  über  gewisse  Vorfälle  von  Wichtigkeit  mit  einander
  zu  rathschlagen,  so  mußte  einer  da  seyn,  der  die  Synode
  ausschrieb,  Zeit  und  Ort  bestimmte:  wer  war's  aber
schicklicher  als  derjenige,  welcher  ohnedieß  zur  Erxpedition  die
geschickteste  Gelegenheit  hatte  —  der  Bischof  der  Hauptstadt?
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Auf  der  Synode  selbst  mußte  einer  dirigiren,  nicht  nur
die  Materien  vorzutragen,  Stimmen  einzusammlen,  Dekrete
abzufassen,  sondern  das  Alles  noch  mit  dem  Einfluß  eines
vorzüglichern  Ansehens,  weil  sonst  bei  der  Beschaffenheit  solcher
  Versammlungen,  als  diese  Synoden  waren,  nichts  hätte
zum  Schluß  kommen  können.  Noch  in  den  Alten  der  ephesischen
  und  chalcedon'schen  Concilien  finden  sich  Beispiele,  daß