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ein  Bischof,  weil  er  selbst  nicht  schreiben  konnte,  seinen  Namen
  durch  einen  andern  unterzeichnen  ließ  ?);  und  war  Unwissenheit
  unter  den  Bischoͤfen  selbst  damals  so  groß,  da  doch
die  christliche  Religion  nun  über  ein  Jahrhundert  herrschende
und  durch  Gesetze  des  Staats  privilegirte  Religion  war;
schämte  man  sich  damals  nicht,  einen  solchen  Grad  von  Ignoranz
  in  einer  öffentlichen  Akre  von  sich  zu  gestehen:  wie
mag  es  zu  der  Zeit  gestanden  haben,  als  noch  durch  den
Druck  äußerer  Verfolgungen  fast  jeder  gute  Keim  erstickt,
und  auch  dem  bessern  Kopf,  der  den  Verlult  zeitlicher  Vortheile
  um  der  Wahrheit  willen  nicht  achtete,  die  Bildung  zu
Wissenschaft  und  Gelehrsamkeit  fast  unmöglich  gemacht
wurde?

In  den  Ausschreiben  zur  Synode,  war,  so  viel  wir  mit
gutem  Grund  aus  Beispielen  späterer  Zeit  schließen  können,
gar  keine  Bestimmung  der  Streitfrage,  welche  entschieden
werden  sollte,  daß  die  Väter  vorher  darüber  hätten  nachden-Mansi

  Coll.  ampliss.,  Conc.  Tom.  IV.  col.  1226.  Theodorus
Gadarorum  Episcopus  decernens  subscripsi.  Aetherius  diaconus
  sub’cripsi,  jussus  ab  eo  non  bene  valente  nec  scribente.
Vielleicht  scheint  dieses  Beispiel  zweideutig,  aber  nach  vielen  andern
  Beispielen  zu  schließen,  so  ist  bei  denjenigen,  die  bloß
Krankheit  halber  nicht  unterschreiben  konnten,  immer  nur  gesetzt
worden,  non  bene  valente.  Doch  folgende  Erempel  sind  auch
von  dieser  Zweideutigkeit  frei.  Manei  Tom.  VI.  col.  929.
Elias  Episcopus  Hadrienopolis  Asiae  deliniens  eubscripsi  per
Romanum  Episcopum  Myrorum  eo  quod  nesciam  litteras.
Col.  931.  Cejumas  Episcopus  Phaneensis  definiens  subscripei
per  Coepiscobum  meum  Dionysium,  propterea  duod  litteras  isnorem.
  S.  auch  die  Klagen  des  Gregor  von  Nazianz  im  Ep.  LV.
des  Martini  Taroneneis.