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meistens  persönliche  Vorzüge  des  Bischofs  waren  es,  um
derentwillen  einer  mehr  war,  als  der  andere,  und  der  Nachfolger
  konnte  also  nicht  immer  alle  die  Rechte  fordern,  welche
sein  Vorfahre  gehabt  hatte.  Man  sieht  dieses  deutlich  aus
einer  Entscheidung  der  Turiner  Synode  vom  Jahr  401).
Die  Bischdfe  von  Narbonensi  secunda  machten  dem  Bischof
  Prokulus  von  Marseille  das  Recht  sireitig,  ihr  Primas
zu  seyn,  und  sie  zu  ordiniren;  sie  unterstuͤlzten  ihre  Widetsetzlichkeit
  mit  dem  scheinbaren  Grunde,  der  Bischof  von
Marseille  gehöre  ja  nicht  einmal  zu  ihrer  Provinz;  die  zu
Turin  versammelten  VBäter  aber  fällten  das  Urtheil:  Haec
igitur  ipsi  rkanfum  in  vita  ejusdem  förm#  servabitur,
ut  in  Bcclesiis  Probincis  secunde  Narbonensis,  qduas  vel.
suas  parochias  vel  suos  discipulos  fuisse  ordinatos  constiterit,
  primatus  habeat  dignitatem.  Auf  den  wenigen
Spnoden,  welche  im  vicrten  Jahrhundert  im  Occident  gehalten
  wurden,  präsidirte  entweder  der  älteste  Bischof  oder
der  Bischof  des  Versammlungsorts.  Im  Jahr  374,  also
lange  Zeit,  nachdeit  es  im  Orient  durch  den  antiochischen
Schluß  gesetzmäßig  worden  war,  daß  der  Bischof  der  bürgerlichen
  Metropolis  auch  geistlicher  Metropolitan  seyn  sollte,
präsidirte  auf  dem  Concilium  zu  Valence  Bischof  Föbadius
von  Agen,  und  erst  nach  ihm  unterschrieben  die  Bischdsfe
von  Arles,  Vienne  und  Triet.  Agen  aber  war  gewiß  kein
Sitz  eines  Metropoliken.  Auf  der  Synode  zu  Arles,  im
Jahr  314,  war  der  dasige  Bischof  Marin  der  erste,  aber  bloß
als  dasiger  Bischöf,  denn  auf  der  kurz  vorher  gehaltenen  rômischen
  Synode  wird  er  nach  den  Bischdfen  von  Autun  und  Cöln
genannt.  Diese  natürlich  einfache  Form  konnte  wohl  statt-*)

  Mensi  Tom.  III.  col.  359.