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keinen  ehrwuͤrdigern  ersten  Ursprung  hat,  als  die  Beifuͤgung
der  canonum  Basilii,  Dionysii  Alexandrini,  Gregorii
Neocaesariensis,  u.  s.  w.

Auktoritaͤt  der  Vaͤter  galt  Alles  in  Allem,  zu  wenig
Kirchengesetze  hatte  man  fuͤr  die  große  Menge  taͤglich  vorkommender
  Faͤlle,  man  ergriff  also  desto  freudiger  Alles,
was  man  finden  konnte,  und  was  ein  Kirchenvater  bloß
fuͤr  seinen  Sprengel,  oft  fuͤr  diesen  nicht  einmal  so  unbedingt
allgemein,  geschrieben  hatte,  das  wurde  endlich  allgemeines
Kirchengesetz,  eben  so  unverletzliches  Kirchengesetz,  als  was
Synoden  beschlossen  hatten.

.  14.
Die  dritte  wichtigste  Folgerung  fuͤr  das  kanonische
Recht  ist  endlich  diese,  daß  durch  die  Theiluchmung  der
Kaiser  an  den  Synoden,  und  weil  Religionssachen  jetzt
immer  zugleich  als  Staatssachen  behandelt  wurden,  dem  Ansehen
  der  Synoden  eine  außerordentlich  hohe  politische  Guͤltigkeit
  zuwuchs.  Was  vorher  eine  Provincialsynode  beschloß,
galt  nur  innerhalb  ben  Graͤnzen  dieser  Provinz,  und  obschon
diese  Provincialsynoden  ihre  Schluͤsse  oft  auch  fremden  Gemeinden
  mittheilten,  so  waren  doch  diese  nicht  daran  gebunden.
  Selbst  oͤkumenische  Synoden  wären  nie  allgemein  verbindlich
  geworden,  so  lange  sie  bloß  Kirchensache  geblieben
wären;  sic  konnten  Niemand  verbinden,  als  diejenigen,
welche  darein  gewilligt  hatten,  und  selbst  auch  den  Nachfolgern
  der  Bischdfe,  welche  eingewilligt  hatten,  wäre  immer
noch  Freiheit  davon  abzugehen  geblieben,  wenn  nicht  ausdrücklich
  das  Gegentheil  schon  selbst  in  dem  Gesetz  versehen
gewesen  wäre.  Aber  da  es  jetzt  dkumenische  Synoden  gab,
vom  Kaiser  an  die  ersten  Prälaten  seines  Reichs  ausgeschrieben
  und  von  diesen  weiter  bekannt  gemacht;  da  sich  also