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Welch'  ein  großer  Unterschied  mußte  in  Ruͤcksicht  auf
Disciplin  zwischen  zwei  Gemeinden  seyn,  deren  eine  ein
Jahrhundert  älter  war,  als  die  andere,  deren  eine  noch  mitten
  unter  Heiden  sich  befand,  die  andere  vielleicht  mehr  mit
Juden  zu  thun  hatte.  Wie  verschieden  mußten  z.  B.  Gefallene
  nach  Verschiedenheit  des  Zustands  der  Kirchen  behandelt
  werden.  Ganz  anders  diejenigen,  wo  die  Gefahr  zur
Verfuͤhrung  groß,  und  aus  uͤbertriebener  Strenge  fuͤr  die
Kirche  selbst  der  bleibendste  Schaden  zu  besorgen  war;  anders
diejenigen,  wo  mancher  ungeachtet  des  mindern  Reitzes  zum
Abfall  doch  abfiel,  und  wo  sein  Beispiel  des  Leichtsinns  gefaͤhrlich
  werden  konnte.  Es  wäre  vielleicht  doch  gelungen,
bei  allen  diesen  Verschiedenheiten  solche  allgemeine  Gesetze
zu  geben,  wodurch  sowohl  den  einzelnen  Beduͤrfnissen  waͤre
abgeholfen,  als  mit  gleich  gluͤcklicher  Unpartheilichkeit  fuͤr  alle
waͤre  gesorgt  gewesen.  Aber  solche  Montesquieu's  waren
die  Synodalvaͤter  gar  nicht.  Gleich  auf  der  ersten  dkumenischen
  Synode  bewiesen  sie  es  genugsam,  da  sie  das  Gesetz
machten,  daß  das  Auferstehungsfest  in  der  ganzen  Christenheit
  an  Einem  Tag,  und  zwar  an  einem  Sonntag
sollte  gefeiert  werden  #).  Ein  Gesetz,  dessen  Forderung  eine
wahre  Unmöglichkeit  ist!  Solche  Fälle  gab  es  fast  bei  jeder
Spnode,  wo  die  Bäter,  mehr  oder  weniger  deurlich,  ihre
Unkunde  in  der  Gesetzgebungskunst  bewiesen;  und  welcher
Jammer  drohte  alsdenn  nicht  der  Christenheit,  wenn  solchen
Schlüssen  durch  das  aufgedrückte  Siegel  des  Regenten  politische
  Gültigkeit  gegeben  wurde?

Besonders  die  Großen  der  Klerisei,  die  Bischöse  von
Rom,  Alerandrien,  Antiochien  bedienten  sich  des  vermehrten

*)  f.  Herrn  Consist.  Rath  Walch's  Abh.  in  den  götting'schen  Kommentarien.
