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sehr  alten  Gebrauch,  welcher  der  apostolischen  Lehre  gemäß
war,  wenn  er  schon  seine  genauere  Bestimmung  erst  von
Lehrern  späterer  Zeit  empfangen  hatte  *).  Einen  doppelten
Grund  der  Benennung  glaubte  man  endlich  zu  haben,  wenn
der  Gebrauch  überdieß  noch  aus  einer  Kirche  herstammte,
die  unstreitig  apostolischen  Ursprungs  war.

Turrian  und  andere,  welche  diese  canones  wirklich  den
Aposteln  selbst  zuschrieben,  haben  also  nicht  einmal  den  Sammler
  der  canonum  selbst  auf  ihrer  Seite,  und  noch  viel  weniger
  wichtige  Zeugen  aus  den  sechs  ersten  Jahrhunderten.
Dionysius  in  der  Vorrede  zu  seiner  Sammlung  der  canonum
  gesieht,  daß  diese  canones  apostolici  Widerspruch
leiden,  und  nimmt  ihrer  nur  fünfzig  an,  und  Photius  neunt
sie  in  der  Vorrede  zu  seinem  Nomokanon  „die  so  genannten
canones  der  heiligen  Aposiel,  ob  sie  schon  gewisser  Ursachen
halber  von  einigen  für  zweifelhaft  gehalten  werden.“  Die
eigene  Lesung  der  cenonom  selbst  giebt  aber  das  unwiderleglichste
  Zeugniß  gegen  Turrian's  Meinung.  Wer  wird  sich
überreden  lassen,  daß  schon  zu  den  Zeiten  der  Apostel  selbst
ein  solcher  Unterschied  zwischen  Bischöfen  und  Presbytern  gemacht
  worden,  als  durchgängig  in  den  canonibus  apostolicis
  vorkommt;  daß  es  schon  damals  außer  den  Bischfen,
Presbytern,  Diakonen  noch  Hypodiakonen,  Anagnosten  und
Pfalmisien  **)  gegeben  habe;  daß  schon  damals  catalogi
clericorum  gewöhnlich  gewesen,  und  alle  Jahre  zwei
Synoden  gehalten  worden  1).

*)  Die  von  Ernesti  (Th.  Bibl.  4r.  B.  S.  59.)  bemerkte  Stelle  des
Hieronpmus  setzt  die  Sache  außer  allem  Zweifel.  Hieron.  Ep
71.  n.  6.  Unaquadque  provincia  abundet  in  suo  sensu,  e#
præcepta  mejorum  leges  sposlolicas  arbilretur.
"%  Can.  Apost.  45.  69.
%  Can.  51.  65.  vo.
1)  Can.  57.