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rere  in  seiner  Handschrift  gefunden  habe,  da  er  doch  sonst
von  den  Handschriften,  aus  welchen  er  uͤbersetzte,  genaue
Nachricht  giebt:  scheint  es  also  nicht  damals  griechische  Handschriften
  gegeben  zu  haben,  welche  nur  fuͤnfzig  lasen?  Das
Beispiel  seines  Zeitgenossen  Johann's  von  Antiochien  und
die  in  einigen  Synodalakten  vorkommende  Citationen?)  beweisen
  zwar  hinreichend,  daß  die  letztern  fuͤnf  und  dreißig
zu  gleicher  Zeit  in  andern  Handschriften  gefunden  wurden;
aber  daraus  folgt  noch  nicht,  daß  diese  letztern  fuͤnf  nud
dreißig  als  gleich  guͤltig,  als  gleich  alt  mit  den  uͤbrigen  angesehen
  werden  koͤnnen.

Wenn  der  Schluß  von  einem  Kanon  auf  alle  fuͤnf
und  achtzig  gilt,  so  haben  die  Ballerini  richtig  36)  gefunden,
  daß  das  Vaterland  dieser  canonum  nicht  Aegypten,
sondern  der  Orient  seyn  müsse,  denn  can.  38  steht  mensis
H)yperberetsus,  und  ein  Aegyptier  würde  gewiß  nicht  den
syromacedonischen  Namen  eines  Monats  gebraucht  haben.
Aber  gegen  Beveridgen  isi's  doch  nicht  ganz  beweisend,  denn
der  Sammler  der  canonum  kann  ein  Alerandriner  seyn,
obschon  der  Verfasser  oder  die  Verfasser  dieses  acht  und
dreißigsten  Kanons  Orientalen  gewesen  sind.

Das  gesetzmäßige  Ansehen  derselben  war  in  der  morgenund
  abendländischen  Kirche  sehr  verschieden.  Auf  Synoden
der  morgenländischen  Kirche  (selbst  die  große  Nicäüsche  rechne
ich  hieher,  man  vergleiche  die  Menge  der  daselbst  erschienenen
Bischöfe  des  Orients  mit  der  Anzahl  der  Occidentalischen)

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)Die  constantinopl.  Provincialsynode  vom  Jahr  581  beruft  sich
auf  den  Kanon,  den  wir  als  den  74.  haben;  die  nicäische  auf
diejenigen,  welche  bei  uns  der  62.  und  60.  sind:  Theodorit  auf
den,  welchen  wir  als  den  7:.  zählen.

Opp.  L.  eonis,  Tom.  III.  pag.  5.

Spittlers  sämtl.  Werke.  1.  Bd.  5