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waͤre  allen  fünf  und  achtzig  dieses  Glück  widerfahren,  denn
es  war  nicht  kritisch-historische  oder  dogmatische  Untersuchung,
in  der  sich  diese  fünfzig  ersten  allein  erprobt  hätten,  sondern
es  war  Unwissenheit  des  trägen  Zeitalters,  gerade  eben  dasjenige
  zu  brauchen,  was  ihm  unter  die  Hände  fiel.  Von
dem  alsdenn  in  der  lateinischen  Kirche  beständig  weiter  fortdauernden
  gesetzmäßigen  Gebrauch  dieser  canonm,  zeugt
die  unten  bemerkte  Stelle  aus  einer  Dekretale  Leo  IV.  —.
Ein  schdner  Zufall,  daß  sich  das  herrschsüchtige  Rom,  das
es  sich  so  viel  hat  kosten  lassen,  despotischer  Gesetzgeber  der.
ganzen  Christenheit  zu  werden;  durch  einen  Pribatmann  dahin
  bringen  laͤßt,  Gesetze,  die  es  vorher  feierlich  verworfen
hatte,  in  die  Sammlung  seinet  Kitchengesetze  stillschweigend
aufzunchmen:  Freilich  noch  treffender,  daß  eben  dieses  eigensinnig
  regierende  Rom,  das  sich  zwei  Jährhunderte  hindurch
nicht  bewegen  ließ,  mit  den  Alerandtinern  das  Osterfest
gleichförmig  zu  berechnen,  endlich  eben  diese  alerandrinische
Berechnungsart  von  einem  Privatmann,  unter  dem  Schein,
es  seyen  nicêische  Schlüsse,  sich  anschwätzen  läßt,  und  alsdenn
  mit  gleichem  nichts  verschonenden  Eifer  der  übrigen
Welt  dieselbe  aufdringt  *0).

Noch  ehe  wir  zu  einer  neuen  Periode  der  Geschichte
des  kanonischen  Rechts  übergehen,  wo  sich  aus  den  Akten

%  Gratian.  distinet.  20.  cap.  1.  Quibus  autem  in  omnibus  ecclesjasticis
  ulimur  judiclis“,  sunt  canones  Apostolorum,  Nicænorum,
  Ancyranorum.  eic.

½)  f.  Herrn  Consist.  Rath  Walch's  öfters  angeführte  Abhandlung  von
der  niczischen  Österverordnung.  Im  Auszug  G.  A.  1770.  76
St.  S.  660.

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