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kaiserlichen  Befehl  auseinander  getrieben;  es  konnten  alfso
von  derselben  nicht  einmal  Schluͤsse  abgefaßt  werden,  und
da  es  so  aͤußerst  schwer  hielt,  die  Entscheidungen  und  Bestimmungen
  der  Glaubenslehre,  welche  vorzuͤglich  durch  Eyrillus
  Ansehen  auf  derselben  abgefaßt  wurden,  allgemein
guͤltig  zu  machen,  so  hielt  es  noch  viel  schwerer,  den  uͤbrigen
Schlüssen  die  noͤthige  gesetzliche  Auktorität  zu  verschaffen.
Cs  sind  in  der  Kirchengeschichte  vorzüglich  zwei  ephesische
Synoden  bekannt.  Jenc  dem  Nestorius  unglückliche  vom
Jahr  451,  und  eine  vom  Jahr  449,  da  die  Partié  des
Eutyches  siegte.  Man  heißt  letztere  die  Räuber-Versammlung
und  der  Name  gebührt  ihr  mit  Recht,  denn  da  Bischof
Dioskurus  von  Alerandrien  nicht  durchdringen  konnte,  so
rief  er  ein  Heer  ihm  ergebener  Monche  und  Soldaten  in  die
Versammlung,  und  ließ  die  Bischöfe,  welche  nicht  seiner
Meinung  werden  wollten,  bis  auf  den  Tod  prögeln.  Aber
darin  thut  man  ihr  Unrecht,  daß  man  ihr  allein  diesen
Namen  beigelegt  hat;  denn  sie  könnte  ihn  gar  wohl  mit  der
ersten  ephesischen  Synode  gemein  haben.  Auch  auf  dieser
schlugen  sich  die  Bischöfe  in  Gegenwart  der  kaiserlichen
Minister,  und  Cyrillus  verwandte  so  viele  Gelder  auf  Bestechungei,
  daß  unter  ihm  die  alerandrinische  Kirche  sehr
verarmte.

Es  war  kein  Wunder,  daß  Synoden,  auf  denen  es  so
hergieng,  zu  keinem  Ansehen  gelangen  konnten,  und  die  Hoflust
  war  zu  veränderlich,  als  daß  ihnen  durch  kaiserliche  Befehle
  eine  beständig  fortdauernde  Gültigkeit  sollte  verschafft
worden  seyn.  Auch  reichte  damals  keines  Kaisers  Macht
mehr  so  weit  als  Constantin's.  Der  Hof  zu  Constantinopel
konnte  die  Schlüsse  wohl  in  den  Morgenländern  gültig
machen,  aber  in  den  occidentalischen  Provinzen  hatte  er  nichts
befehlen.  War  es  nun  schon  in  Anschung  der  ökumeni-