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bestaͤtigt,  so  wuͤrde  ihn  die  lateinische  und  griechische  Kirche
gleich  angenommen  haben.  Sehr  wahrscheinlich  ist,  daß  sich
die  Vaͤter  selbst  nichts  Bestimmtes  bei  ihrem  Gesetz  dachten,
und  weil  man  sie  dessen  doch  nicht  gern  beschuldigen  wollte,
so  glaubte  man  in  den  Akten  selbst  einige  Prämissen  gefunden
  zu  haben,  aus  denen  man  auf  die  Beschaffenheit  des  damals
bestätigten  Codicis  canonum  schließen  koͤnnte.  Die  hiebei
gebrauchten  Prämissen  sind  nemlich  folgende.

K.  20.

In  der  vierten  Verhandlung  der  chalcedonischen  Synode,
da  die  Schrift  der  beiden  Archimandriten  Carosus  und  Dorotheus,
  worin  sie  sich  des  Erzbischofs  Dioskurus  und  der
übrigen  ägyptischen  Bischfe  annahmen,  dffentlich  vorgelesen
wurde,  und  da  die  Väter  während  Vorlesung  derselben  des
Dazwischenrufens  sich  nicht  enthalten  konnten,  so  trat  endlich
am  Ende  der  Archidiakonus  der  constantinoplischen  Kirche  auf,
und  sagte  "):

„Unter  andern  Kanonen  der  heiligen  Väter,  kraft  deren

„die  Bischöfe  das  Recht  haben,  gegen  Geistliche  oder

„Mönche  oder  jeden  andern  Christen,  die  sie  abweichend

„oder  ungehorsam  finden,  zu  verfahren,  ist  auch  dieser:“

Und  er  las  aus  dem  Buch  vor:

Von  den  Geistlichen  oder  Mönchen  die  sich
von  der  Gemeinschaft  absondern.
„Wenn  ein  Presbyter  oder  Diakonus  seinen  Bischof
verachtet,  sich  von  der  Gemeine  absondert,  eine  eigene  sich
sammelt,  einen  Altar  errichtet,  und  auf  Jureden  seines  Bischofs
  doch  ungehorsam  bleibt,  auf  erstmaliges  und  wieder-*)

  Mansi  Concil.  Tom  VII.  pag.  71.
Spittler's  sämmtl.  Werke.  I.  Bl,  6