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kraft  welcher  derjenige,  der  schon  für  eine  gewisse  Stadt
erwählt  worden,  nicht  dürfe  für  eine  andere  erwählt  werden.
Auf  Befehl  verlas  alsdenn  Bischof  Leontius  von  Magnesia  2):

Fünf  und  neunzigster  Kanon.

„Wenn  ein  vakanter  Bischof  eine  vakante  Gemeine
an  sich  reißt,  und  ohne  vollständige  Synode  des  Stuhls  sich
bemächtigt,  der  sey  verworfen,  ob  ihn  auch  gleich  das  ganze
Volk  dieser  Gemeine  erwählt  hätte.  Vollskändig  heißt  aber
die  Synode,  wenn  ihr  der  Metropolite  beiwohnt.“

Sechs  und  neunzigster  Kanon,
aus  eben  dem  Buch  verlesen.

„Läßt  sich  ein  Bischof  als  Bischof  ordiniren,  und  kommt
doch,  ungeachtet  er  jetzt  zum  Vorsieher  der  Gemeine  gemacht
ist,  seiner  Ordination  nicht  nach,  geht  auch  nicht  zu  der  ihm
anvertrauten  Kirche,  der  sey  im  Bann,  bis  er  sein  Bisthum
antritt,  oder  bis  eine  dasige  vollständige  Provincial-Synode
etwas  seinetwegen  beschließt.“

Eben  der  Kanon,  welcher  oben  als  der  fünf  und  achtzigste
  angeführt  wurde,  wird  in  dem  Schreiben  der  pisidischen
  Bischfe  an  den  Kaiser  Leo  als  der  drei  und  achtzigsie
citirt  36).  In  der  vierzehnten  Verhandlung  wurde  endlich
von  dem  Sekretair  Beronician  noch  einmal  ein  Kanon  verlesen,
  und  zwar  der  vierte  nicäische  unter  dem  Namen
Cepituli  scxti  ?7558).  Man  sucht  zwar  zu  verbessern  capitulum
  quartum,  aber  diese  Verbesserung  beruht  bloß  auf

*)  Mansi  I.  c.  pag.  282.  283.
“  Mansi  l.  c.  pag.  565.
½%)  Mansi  I.  c.  pag.  50).