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einer  willkührlichen  Hypothese,  und  die  aͤltesten,  glaubwürdigsien
  Handschriften  sind  gegen  dieselbe.

In  eben  dieser  Verhandlung  entstund  der  berühmte
Streit  zwischen  den  rdmischen  Legaten  und  den  Anhängern
des  constantinoplischen  Stuhls.

Die  römischen  Legaten  fiengen  an  gegen  das  zu  protestiren,
  was  man  gestern,  schon  nachdem  die  kaiserlichen  Commissarien
  und  sie  fortgegangen  waren,  gleichsam  erschlichener
Weise  zum  Vortheil  des  constantinoplischen  Stuhls  ausgemacht
  habe,  und  beriefen  sich  auf  ihre  Instruktion,  nichts
den  nicaischen  Schlüssen  zuwider  geschehen  zu  lassen.  Beide
Theile  sollten  dann  ihre  Prätensionen  erweisen.  Der  roͤmische
  Legat  verlas  den  sechsten  nicäischen  Kanon,  worin
freilich  des  Bischofs  von  Constantinopel  mit  keinem  Wort
gedacht  war,  er  fieng  vielmehr  an,  quod  Romana  Eeclesia
semper  habuit  primatum.  Der  Sekretair  Constantin  verlas
  aber  alsdenn  auch  die  caussales  des  Vischofs  von  neu
Rom.  Ersilich  als  Gegen-Erception  auf  das  Argument  des
rdmischen  Legaten,  den  sechsten  nicäischen  Kanon,  so  wie
er  in  seinem  Eremplar  siund,  und  hier  fehlten  gleich  zu
Anfang  die  Worte  quod  Keclesia  semper  habuerit  primatum.
  Zweitens  aus  eben  dem  Buch,  unter  dem  Titel
synodicon  synodi  secundae  das,  was  wir  als  can.  1.  2
und  3  Conc.  Constant.  haben,  wo  dem  Bischof  von  neu
Rom  der  Rang  nach  dem  Bischof  von  alt  Rom  gestattet
wurde  7).  ,

H.21.

Aus  allen  bisherigen  Excerpten  der  chalcedonischen
Akten  sieht  man  deutlich,  daß  es  damals  codices  canonum

*)  Die  Geschichte  dieser  ganzen  Verhanblung  s.  Mansi  Tom.  VII.
pag.  423  —  454.