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Entscheidung  mehrerer  wichtigen  Streitigkeiten  der  Kirchenhistorie
  beruht.

K  2.

In  den  ganzen  Akten  der  chalcedonischen  Synode  sieht
demnach  kein  Wort  von  einer  Bestätigung  eines  gewissen
bestimmten  Codicis  canonum,  denn  es  ist  doch  noch
ein  großer  Unterschied,  eine  gewisse  Sammlung  brauchen
und  daraus  anführen,  oder  eben  diese  Sammlung  künftig
zur  gesetzmäßigen  Richtschnur  aller  andern  gültigen  Sammlungen
  zu  machen  5).  Selbst  die  Hauptfrage,  ohne  welche
doch  gar  keine  Enrscheidung  stattfände,  ist  noch  ungewiß.
Sind  nicht  mehrerlei  Codices  canonum  auf  der  chalcedon-*)
  Noch  weniger  kann  man  den  S.  80  angeführten  ersten  chalcedonischen

  Kanon  als  eine  solche  Bestätigung  eines  gewissen  bestimmten

  Codieis  ansehen.  Ich  läugne  nicht,  daß  durch  diesen  Kanon
gewissen  Synodalschlussen  ihre  bisherige  Gültigkeit  mag  bekräftigt
worden  sepn,  aber  aus  der  Geschichte  der  chalcedonischen  Synode
erhellt,  daß  sich  diese  Confirmation  wohl  vorzüglich  auf  die  Dogmatik
  und  nicht  auf  die  Kirchendisciplin  erstreckte.  Gesetzt  aber
auch,  sie  erstreckte  sich  unbedingt  über  Alles,  was  Spnodalschluß
ist,  er  betreffe  nun  was  er  will,  so  erhellt  doch  aus  obigen
Gründen,  wie  inkonsistent  und  wie  ganz  unbestimmt  dieses  Gesetz
  gewesen  sep,  daß  es  also  gewiß  nie  Richtschnur  eines  codlcis
canonum  seyn  konnte.  Endlich  sey  auch  selbst  das  noch  übersehen,
  so  ist  Bestärigung  der  gesetzlichen  Gültigkeit  gewisser  Spnodalschluße
  noch  lange  nicht  Festsetzung  eines  gewissen  bestimmten
  codicis  canonum,  da  schon  damals  so  wichtige  Varianten
und  Unterscheidungen  in  den  Sammlungen  der  Canonum  vorkamen.
  Man  kann  sich  ohne  historische  Zweifelsucht  folgende
zwei  Sachen  gar  wohl  trennen:  gewiße  Verordnungen  als  gültig
erkennen,  oder  eine  gewisse  Sammlung  dieser  Verordnungen  als
Normale  ansehen.