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laodicäischen  Schlüssen  fehlt  der  chronologische  Charakter,
den  man  aus  den  Worten  Plirygia  Pacatiana  mit  so
vieler  Wahrscheinlichkeit  nehmen  kann.  Des  Vorlusts  gewisser
  Synodicarum  nicht  zu  gedenken,  die  der  chronologische
  Sammler  immer  mitnahm,  weil  er  Alles  behielt,  was
er  sand,  aber  der  nach  Materien-Ordnung  Sammelnde,  als
unbrauchbar  für  seine  Absicht,  hinwegließ.  Freilich  Schade
und  Nutzen  mag  seyn,  welcher  er  will:  die  Sache  ist  geschehen;
  jenen  zu  verhüten  und  diesen  zu  befördern,  kämen
diese  Anmerkungen  zu  spät,  aber  sie  sind  nicht  zu  spät,
um  den  kritischen  Gebrauch  beider  Arten  von  Sammlungen
  zu  bestimmen,  um  zu  wissen,  für  welche  Absicht  diese
oder  jene  Art  von  Sammlung  dienlicher  sey.

S.  29.

Eben  der  Johann  Scholastikus,  dessen  bisher  recensirte
Sammlung  zu  diesen  Anmerkungen  Gelegenheit  gab,  hat
noch  eine  andere  Arbeit  für  das  kanonische  Recht  unternommen.
  Kein  Kaiser  hatte  sich  mehr  in  Kirchensachen  gemengt,
sich  durch  eine  größere  Menge  gegebener  Gesetze  um  die
Bischdfe  besser  und  übler  verdient  gemacht,  als  Johann's
Beförderer  Justinian.  Um  das  ganze  Kirchenrecht  dieser
Zeiten,  besonders  im  Orient,  zu  kennen,  war  es  also  nicht
genug,  bloß  die  gangbaren  Synodalschlüsse  zu  wissen,  die
Canones  der  vier  großen  Synoden  und  diejenigen,  welche
auf  diesen  vier  Synoden  bekräftigt  wurden:  sondern  man
mußte  auch  der  kaiserlichen  Gesetze  kundig  seyn,  und  deren
war  selbst  auch  bloß  für  das  Kirchenrecht  eine  größere  Menge,
als  der  Canonum:  also  spsicmatische  Ordnung  war  für  diese
eben  so  nothwendig,  und  um  so  nützlicher,  wenn  Synodalschlüsse
  und  kaiserliche  Gesetze  in  einem  Werk  neben  einander
  materienweise  geordnet  wurden.  Das  leisterte  Johan#