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in  seinem  Nomokanon  *).  Unter  fuͤnfzig  Titel  ordnete  er
sowohl  die  Canones,  als  die  harmonirenden  kaiserlichen
Gesetze  zusammen.  Die  canones  citirte  er  bloß,  denn  er
konnte  sich  dabei  wohl  auf  seine  Sammlung  beziehen,  hingegen
  den  Inhalt  der  kaiserlichen  Gesetze  drückte  er  aus.

Es  mag  nicht  zu  läugnen  seyn,  daß  bei  dieser  ganzen
unternommenen  Arbeit  die  Absicht,  dem  Kaiser  Justinian
ein  Compliment  zu  machen,  zum  Grunde  lag,  denn  Justinian
  gefiel  sich  sehr  wohl  als  Gesetzgeber,  und  besonders  als
Kirchengesetzgeber:  Johann  konnte  ihm  also  nichts  Angenehmeres
  erweisen,  als,  durch  eine  Parallele  seiner  Gesetze  und
der  heiligen  Canones,  die  erstern  selbst  auch  im  Kirchengebrauch
  so  alltaͤglich  zu  machen,  als  die  letztern  waren.  Der
Tadel  des  Leo  Allatius  29)  trifft  ihn  also  einigermaßen  mit
Recht,  nur  muß  man  dabei  das  abrechnen,  was  der  kurialisiische
  Allatius  nach  seinen  Grundsätzen  demselben  beimischte,
denn  ihm  war  es  freilich  etwas  Unerträgliches,  daß  kaiserliche
  Verordnungen  in  der  Kirche  eben  das  gelten  sollten,
was  Schlüsse  heiliger  Synoden  galten.

Man  hat  nur  eine  einzige  Ausgabe  von  diesem  Nomokanon:
  nemlich  in  der  justell'schen  Bibliothek  des  ältern  kanonischen
  Rechts,  Tom.  II.  pag.  605  erc.

Asseman  in  seiner  Bibliothek  des  orientalischen  bürgerlichen
  und  Kirchenrechts  (Tom.  III.  S.  425—450.)  liefert

*)  Dieser  Name  ist  in  der  Folge  nicht  nur  diesen  besondern  Werken
geblieben,  sondern  weiter  ausgedehnt  worden,  sogar  daß  endlich
auch  bloße  Pönitentialbuücher  denselben  erhielten.  Du  Fresne
berust  sich  hiebei  auf  den  in  Cotelerü##  monum.  Eccl.  græcæ
T.  I.  p.  68.  ete.  abgedruckten  Nomokanon.

*%  De  perpeina  consens.  Eccl.  Or.  et  Occid.  L.  I.  C.  XV.
pag.  231.