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eine  sehr  wichtige  Kollation  des  justell'schen  Abdrucks  mit
einer  vatikanischen  Handschrift.  Diese  enthielt  zwar  gewiß
nicht  ächten  johanneischen  Tert,  sondern  mit  vielen  Zusätzen
vermehrt  und  oft  entsiellt:  aber  deswegen  wäre  er  auch  um
so  brauchbarer  für  die  Absicht,  aus  der  Art,  wie  diese  Zusätze
beigefügt  worden,  das  siufenweise  Wachsthum  des  Ansehens
gewisser  Stücke  zu  errathen.  Doch  dazu  braucht's  mehrere
Kollationen  als  nur  eine  einzige,  weil  sich  bloß  bei  Vergleichung
  mehrerer  sehen  läßt,  was  etwa  hie  und  da  aus  bloßer
cigener  Willkühr  des  Sammlers  entstanden  seyn  mochte.
Die  Capita  XXI  ecelesiestica  eben  dieses  Verfassers,  die
in  eben  diesem  Band  abgedruckt  sind,  gehören  nicht  hieher,
weil  sie  bloß  kaiserliche  Verordnungen  enthalten.  Auch  für
diese  hat  Asseman  am  angezogenen  Ort  wichtige  Ercerpten
aus  vatikanischen  Handschriften,  oder  sie  vielmehr  ganz  aus
denselben,  abdrucken  lassen  (S.  450—474).

g.  30.

Ehe  ich  diesen  Abschnitt  beschließe  und  zu  dem  fär  die
abendländische  Kirche  so  wichtigen  Dionysius  übergehe,  muß
ich  hier  cines  Aktensiücks  gedenken,  das  in  der  Geschichte
des  kanonischen  Rechts  nicht  vergessen  werden  darf,  und,  so
wenig  ich  es  mir  selbst  beruhigend  hieher  setze,  vielleicht  doch
hier  noch  am  wenigsten  unbequem  sieht.

Unter  dem  Namen  eines  im  Jahr  398  gehaltenen  Conciliums
  zu  Karthago  hat  man  eine  Sammlung  von  102
Schlüssen  7).  Dieser  Name  trügt  aber  gewiß,  und  es  haben

*)  Sie  stehen  in  Blansi  Conc.  Tom.  III.  col.  945.  etc.  aber  der
daselbst  gemachte  Auszug  von  den  ballerinischen  Bemerkungen  ist
sehr  flüchtig  und  mangelhaft.  Man  ist  also  noch  immer  genoͤ-thigt,
  diese  selbst  zu  vergleichen.  Opp.  Leonis,  Tom.  III.  pag.
LXXXVIII.  etc.  peg.  655.  eic.  So  steht  auch  erst  in  Mansi