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ihn  auch  nicht  alle  Handschriften  einsiimmig,  sondern  in
vielen  heißt  der  Titel  statuta  Ecclesiac  antiqua,  oder  statuta
  antiqus  Orientis.  Die  cltesten  Schriftsteller,  durch
welche  wir  sonst  die  afrikanischen  Synoden  kennen,  und  welche
sonst  auch  die  weit  unbeträchtlicher  scheinenden  Synoden
bemerken,  z.  B.  Dionysius  und  Ferrandus,  gedenken  derselben
gar  nicht,  und  das  Innere  des  Aktensiücks  ist  so  beschaffen,
daß  es  gewiß  kein  Werk  eines  Conciliums  zu  Karthago
seyn  kann.  In  der  vorstehenden  prokessio  fidei  sind  schon
Gegensätze  gegen  pelagianische  Irrthümer:  und  doch  sind
diese  nicht  vor  dem  Jahr  411  in  Afrika  bekannt  worden.
Die  Subscriptionen  der  Bischöfe  gehören  offenbar  zu  der
Conc.  Tom.  Vll.  col.  395  —  393.  ein  großes  Stück  dieser
"statutorum,  bessen  Tom.  III.  gar  nicht  gedachr  ist.  Will  man  also“
das  Ganze  haben,  so  müssen  Tom.  III.  und  VII.  mit  einander
verbunden  werden.

In  Ansehung  der  56  canones,  welche  man  unter  dem  Namen
eines  Concilii  Arelalensis  hat  (s.  Walch's  Gesch.  der  Kirchenvers.
  S.  294.)  vermuthen  die  Ballerini  (pag.  2534.)  fast  ein
gleiches,  wie  mit  diesen  102  karthagischen  Synedalschlussen.  Sie
seyen  mehr  colleclio  privata  eines  Arelatensers  aus  mehreren
gallikanischen  Spnoden  für  eine  gewisse  Absicht  gesammelt,  als
Schlüsse  eines  Conciliums.  Sie  erweisen  ihre  Hypothese  fasi  bis
zum  höchsten  Grad  hisiorischer  Wahrscheinlichkeit:  und  doch  gedenkt
  Mansf  (Conc.  Tom.  VII.  col.  675  —  393.)  derselben
gar  nicht.  Die  elenden  Anmerkungen  des  Vinius  sind,  weil
sie  sich  einmal  in  die  Cenciliensammlungen  eingedrungen  haben,
überall  beibehalten;  hingegen  so  viele  neuere  viel  brauchbarere
Bemerkungen,  oft  in  Büchern,  welche  doch,  wie  man  aus
andern  Stellen  sieht,  von  Mansi  ercerpirt.  wurden,  sind  vergessen
  worden.  Dessen  nicht  zu  gedenken,  wie  viel  vollkommener
manche  Stücke  der  manssschen  Sammlung  hätten  werden  können,
wenn  Mansi  auch  nur  einen  Cheil  dessen  benußt  haͤtte,  was
Hr.  Consi  st.  Rath  Walch  in  seiner  Gesch.  der  Kirchenvers.  oͤfters
erinnert  hat.