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karthagischen  Synode  vom  Jahr  418;  und  da  man  in
Afrika  um  diese  Zeit  gewiß  noch  nicht  von  einem  Metropolitan
  gewußt  hat,  sondern  bloß  von  einem  ersten  altesten
Bischof,  so  gedenkt  doch  der  erste  dieser  Canones  desselben,
und  daß  er  bei  der  Ordination  der  Bischèfe  entweder  zugegen
  sepn  oder  sie  doch  bekräftigen  solle.  —

Da  also  dieses  Aktenstuͤck  ganz  gewiß  keiner  karthagischen
  Synode  angchdrt,  und  seine  ganze  Einrichtung  verräth,
daß  es  einen  kurzen  Begriff  der  ganzen  Kirchendisciplin,  so
wie  er  einem  zu  ordinirenden  Bischof  vorgelegt  werden  sollte,
in  sich  fasse:  so  ist  hier  vielleicht  einer  der  ersten  Versuche,
von  einer  nach  Materien  und  nach  einem  gewissen  Hauptzweck
  gemachten  Sammlung  der  Kirchengesetze.  Der  unbekannte
  Verfasser  dieses  Compendiums  hat  manches  aus  morgenländischen,
  manches  aus  abendländischen  Synoden  genommen,
  auch  Vieles  aus  den  Ritualien  der  lateinischen  Kirche
hinzugethan;  es  wäre  also  freilich  im  strengsten  Verstand
nicht  bloße  Sammlung  aus  Synodalschlüssen,  aber  eben
deswegen  auch  desto  merkwürdiger,  denn  je  weiter  wir  herabsteigen,
  desio  mehr  werden  wir  sehen,  was  für  mannigfaltige,
  oft  hochsi  zweckwidrige  Dinge  sich  in  die  Sammlungen
der  Kirchengesetze  nach  und  nach  eingemischt  haben.

g.  31.

Nun  noch  einen  Blick  zurück  in  die  fünf  Jahrhunderte
der  Kirchengeschichte,  die  wir  zurückgelegt  haben.  So  große
Veränderungen  die  Kirche  in  dieser  Zeit  erlirten  hat,  so  sehr
die  Aristokraten,  in  deren  Hände  nach  und  nach  die  vorher
demokratische  Gewalt  kam,  mit  der  herrschsächtigsten  Aufmerksamkeit
  auf  einander  lauerten,  so  viele  Synoden  gehalten
  wurden,  Provinzial=  und  ökumenische  Synoden,  so  viele
Gesetze  also  auch  nach  und  nach  aufkamen:  so  war  es  doch