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einem  Johann  von  Antiochien  unter  nicaͤische  und  chalcedonische
  Schlüsse  so  ganz  ohne  Unterschied  hineingeordnet,  als
ob  sie  von  völlig  gleichem  Gehalt  wären.

Der  Schluß  ist  freilich  nicht  gültig:  die  sardicensischen
Cenones  stunden  in  der  allgemein  gebrauchten  Sammlung
der  Kirchengesetze,  also  waren  sie  in  der  Ausübung.  Welches
  Land  oder  welche  Gesellschaft,  besonders  sobald  sie  von
irgend  einem  bettächtlichen  Alter  ist,  hat  nicht  solche  Stücke
in  ihren  Gesetzbüchern,  die  gleichsam  bloß  als  historische  Antiquität
  darin  zu  stehen  scheinen;  aber  sobald  es  nun  doch
dem  Interesse  einer  gewissen  Partie  der  Gesellschaft  günstig
ist,  den  Umstand  zu  benätzen,  daß  solche  Gesetze  da  sind,
so  ist  man  schon  mehr  vorbereitet,  sich  unter  das  Joch  zu
bücken,  und  auch  jene  Partie  hat  in  Ausführung  ihres  Entwurfs
  sich  schon  halbe  Mühe  erspart.  Giebt  es  übrigens
einen  Zeitpunkt  in  der  Geschichte,  der  den  Geschichtschreiber
zum  vorsichtigst  sparsamen  Gebrauch  aller  Muthmaßungen
und  alles  Systematisirens  gewöhnen  kann,  so  isi's  gewiß  diese
Periode  der  Kirchenhisiorie.  Wer  darf  sich  bei  Schilderung
eines  solchen  Zeitalters  unterstehen,  die  Lücken  unserer  historischen
  Nachrichten  durch  Schlüsse  aus  den  Fragmenten,  die
man  sicher  weiß,  zu  ersetzen?  Manche  unmittelbare  Folgen
  gewisser  Begebenheiten  und  Zulassungen  haben  sie  vielleicht
  damals  nicht  gesehen,  die  uns  jetzt  so  unzertrennbar
damit  verknäpft  zu  seyn  scheinen:  Ton  und  Stimme  des
ganzen  Zeitalters  ist  ohnedieß  selten  bis  zu  uns  gedrungen,
sondern  es  hieng  auch  von  einer  Art  von  Zufall  ab,  welche
Stimmen  wir  noch  hören  sollten:  der  Geschichtschreiber  also,
der  sich  die  Beschämung  ersparen  will,  bei  vielleicht  nicht
vergeblich  erwarteter  Auffindung  mancher  bisher  noch  unbekannten
  Nachrichten  sich  als  ungetreuen  Erzähler  und  un-