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aber  so  geschah's  auch,  daß  das  auffallendste  Beispiel  der
rdmischen  Truͤglichkeit  oder  Arglist,  selbst  in  dem  eigenen
Codice  Canonum  Ecclesiee  Romanac,  verewigt  wurde.
Ein  Zug  der  Vorsehung,  aber  auch  zugleich  ein  Beweis  von
der  äußersien  Gedankenlosigkeit  ganzer  Zeitalter,  denen  hier
gleichsam  in  dem  bekanntesten  Buch  eine  unverkennbare  Probe
von  rômischer  Menschlichkeit,  und  von  der  ursprünglichen
Freiheit  aller  christlichen  Kirchen  vorgelegt  wurde,  und  die
sie  doch  nicht  fanden.  Fast  gleich  ungeschickt  war  es,  daß
man  dasjenige,  was  von  afrikanischen  Bischöfen  im  Jahr
419  bloß  für  ihre  Provinz  und  nach  der  Verfassung  ihrer
Kirchen  zum  Gesetz  gemacht  wurde,  daß  man  das  etliche
hundert  Jahre  nachher  zur  Würde  eines  allgemeinen  Kirchengesetzes
  erhob.  Das  hief  dem  Manne  die  Kleider  des
Knaben  anpassen  wollen.  So  ganz  verschieden  war  damalige
  afrikanische  Kirchen-Verfassung  von  der  Verfassung  der
Kirchen  im  sechsten  und  siebenten  Jahrhundert.

K.  37.

Unter  den  pfälzischen  Handschristen  im  Vatikan  haben
die  Ballerini  eine  Handschrift  entdeckt  ?),  die  wahrscheialich
über  Karl's  des  Großen  Zeiten  hinauf  steigt,  und  außer
mehreren  Dokumenten  der  gallischen  Kirche  auch  den  ersten
Theil  der  dionysischen  Sammlung,  die  Synodalschlüsse  begreift,
  aber  sehr  merkwürdig  von  allen  übrigen,  auch  den
ältesten  Handschriften  und  Ausgaben  verschieden,  und  mit
solchem  Unterschied,  daß  man  fast  vermuthen  muß,  diese
Handschrift  sey  Copie  des  ersten  dionysischen  Concepts  gewesen.
  Schon  das  voranstehende  Schreiben  an  den  Bischof,
der  ihn  zu  der  Arbeit  aufgemuntert  habe,  ist  von  den  ge-“

  v.  Diss.  cit.  pag.  161.  ete.