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sich:  in  gallischen  Sammlungen,  deren  eine  sogar  in  die
Mitte  des  sechsten  Jahrhunderts  gehdrt,  wird  noch  vor
Karl's  des  Großen  Zeiten  Dionysens  Uebersetzung  häufig  gebraucht:
  ebenso  trifft  man  mannmigfaltige  Spuren  derselben
in  englischen  und  irischen  Sammlungen  an.  Keiner  einzigen
aller  übrigen  Uebersetzungen  scheint  ein  solches  Glück  widerfahren
  zu  seyn:  welchen  Einfluß  muß  es  nicht  auf  Gründung
  und  Befestigung  eines  endlich  gesetzmäßigen  Ansehens
der  rdmischen  Dekretalen  gehabt  haben,  daß  also  auch  sie
zugleich  mit  den  von  Dionysius  übersetzten  Synodalschlüssen,
in  aller  Christenheit  verbreitet,  und  nach  unserer  bisherigen
Beobachtung  so  vieler  ähnlichen  Fälle  in  aller  Christenheit
den  Synodalschlüssen  endlich  als  gleich  gültig  an  die  Seite
gesetzt  wurden.

Von  diesen  rdmischen  Dekretalen,  welche  einen  so  wichtigen
  Theil  der  ganzen  nachfolgenden  Geschichte  des  kanonischen
  Rechts  ausmachen,  wird  sich  hier  am  bequemsten  etwas
ausführlich  handlen  lassen.

S.  41.

Schon  aus  dem  Namen  Dekretale  selbst,  der  unstreitig
  bereits  im  fünften  Jahrhundert  gewöhnlich  war,
suchte  man  viele  Folgerungen  für  das  älteste  richterliche  und
oberherrliche  Ansehen  der  römischen  Bischöfe  herzuleiten.  Nach
dem  Sprachgebrauch  unserer  Zeit  hätte  dieß  etymologische  Rathen
mehr  Wahrscheinlichkeit,  weil  Dekret  und  also  auch,  wenn's
gebräuchlich  wäre,  Dekretale  bloß  von  Regenten  gesagt
wird;  aber  doch  wäre  auch  selbst  in  diesem  Fall  die  Wahrscheinlichkeit
  nur  gering,  denn  wer  kennt  nicht  die  Art  der
Niedrigen  in  Anmaßung  eines  vornehmern  Sprachgebrauchs?
Doch,  es  ist  gewiß,  daß  Decretum  und  Decretale  in  den
ältern  Zeiten  nichts  anders  hieß,  als  ein  bffentliches  Schrei-