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Cresconius  *),  dessen  so  eben  in  der  Geschichte  der
Ausbreitung  der  dionysischen  Uebersetzung  gedacht  worden  ist,
verdient  noch  eine  nähere  Beschreibung,  theils  weil  man
bisher  meistens  unrichtige  Begriffe  von  seinen  Arbeiten  für
das  kanonische  Recht  hatte,  theils  auch  weil  er  in  Rücksicht
auf  Methode  eine  neue  Epoche  der  Geschichte  desselben  ausmacht.
  Zum  bequemern  Gebrauch  der  Kanonensammlungen
war  bisher  in  Afrika  die  breviatio  canonum  des  karthagischen
  Diakonus  Fulgentius  Ferrandus  schr  gewöhrlich.
Auszüge  verdrängen  ohnehin  für  sich  immer  das  Hauptwerk,
und  Niemand  gab  sich  Mähe,  den  Kanon  selbst  in  einer
Sammlung  nachzuschlagen,  wenn  er  schon  ungefähr  seinen
Inhalt  aus  Ferranden  wußte,  auch  wurden  die  Kanonensammlungen
  selbst  immer  seltener,  eben  weil  sie  weniger  nothwendig
  waren.  Aber  bei  Ferrand's  Abbreviation  waren  überdieß
  nicht  die  besten  Uebersetzungen  zum  Grunde  gelegt:  bei
den  nicäischen  Schlüssen  hatte  er  die  aus  Gelegenheit  der
Apiariusischen  Händel  von  Constantinopel  abgeholte  Uebersetzung
  des  Philo  und  Evaristus,  bei  den  übrigen  aber  die
Isidor'sche  Version.  So  entstand  also  doppeltes  Bedürfniß
des  Kirchenrechts,  nicht  nur  die  Lesung  und  Gebrauch  der
Quellen  häufiger  zu  machen,  sondern  auch  eine  bessere  Uebersetzung
  in  Gang  zu  bringen.  Für  beide  Absichten  arbeitete
Cresconius.  Er  nahm  den  dionysischen  codicem  canonum,

*)  Fabricius  bibl.  media  et  insimæ  entatis  macht  ihn  wenigstens
um  ein  Jahrhundert  zu  alt,  wenn  er  sagt:  scripsit  c.  a  570.
brevisrium  cenonum.  Da  Cresconius  den  Sieg  des  Patrieius
Johann  über  die  Saracenen  besungen  hat,  und  dieser  Sieg
nach  dem  Zeugniß  der  glaubwürdigsten  Geschichtschreiber  in  das
Jahr  697  sillt,  so  gehört  Cresconius  in  das  achte  Jahrhundert.