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Dieses  Schreiben  ist  aber  bei  weitem  nicht  ganz  eingerückt,
  sondern  kaum  der  Anfang.

6)  Die  unter  Gregor  II.  im  Jahr  721  gehaltene  Synode,
  unter  dem  Titel:  Covstituta  Papee  Gregorũ
junioris.

Bei  dieser  Aufzählung  der  Veränderungen  des  zweiten
Theils  ist  man  genöthigt,  bloß  den  Augen  der  Ballerini  zu
trauen,  denn  das  Gläck  ist  uns  noch  nicht  widerfahren,
einen  getreuen  Abdruck  dieser  für  die  deutsche  Kirche  so
wichtigen  Sammlung  zu  erhalten.  Die  Epitome  Canonum
beim  Canisius  geht  bloß  auf  die  Synodalschlüsse;  Veränderungen
  des  zweiten  Theils  lassen  sich  also  aus  ihr  nicht  errathen;
  der  Wendelsteinischen  Ausgabe  ist  bei  einer  kritischen
Frage  nicht  zu  trauen,  und  die  Ausgaben  des  Pithon  sind
im  Grund  bloße  Wiederholungen  derselben,  und  in  der
Hauptsache  nicht  mit  mehr  Sorgfalt  veranstalter  als  jene.
Harzheim  hatte  bei  dem  Abdruck  des  Adrianischen  Codicis
eine  Handschrift  vor  sich,  welche  selbst  zu  Karl's  des  Großen
Zeiten  geschrieben  seyn  soll,  und  wenn  ich  ihn  nicht  mißverstehe,
  die  Inschrift  trug:  Codex  Canonum  ab  Hadriano
I.  Carolo  Hegi  donatus.  Moͤchte  es  ihm  nut  gefällig
gewesen  seyn,  die  Stücke  aufzuzählen,  welche  der  zweite
Theil  seiner  Handschrift  enthielt!  denn  so  dürftig  auch  die
Entschuldigung  ist,  warum  er  nicht  diesen  zweiten  Theil
wie  den  ersten  habe  abdrucken  lassen,  so  würden  wir  doch
das  Ganze  nicht  fordern,  ein  bloßer  Catalogus  des  Inhalts
könnte  für  die  Hauptabsicht  hinreichen.  Das  Zeugniß  der
Ballerini  scheint  mir  aus  folgender  Ursache  hier  nicht  ganz
entscheiden  zu  können.  Sie  hatten  zwar  viele  Hadrianische
Handschriften  von  Dionysius  vor  sich;  das  heiße,  solche,  aus
welchen  man  zuverläßig  sehen  kann,  wie  Dionysens  Sammlung
  zu  Hadrian's  Zeiten  aussah;  aber  sie  hatten,  wie  es