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K.  48.

Indeß  solche  Veränderungen  mit  den  Kanonen-Sammlungen
  in  der  occidentalischen  Kirche  vorgiengen,  ereigneten
sich  nicht  weniger  beträchtliche  in  der  morgenländischen;
aber  alle  Mühe,  eine  Geschichte  derselben  zusammen  zu  bringen,
  ist  vergeblich,  weil  es  noch  so  sehr  an  Nachrichten
fehlt,  und  bei  der  Beschaffettheit  der  morgenländischen  Kirchen
in  diesen  und  den  folgenden  Zeiten  vielleicht  auf  immer
an  genugsamen  Nachrichten  fehlen  wird.  Die  Gährung  der
nestorianischen  und  eutychianischen  Streitigkeiten  trennte  die
orientalische  Kirche  in  drei  große  Haufen,  deren  sich  jeder
seine  eigene  Hierarchie  und  seine  eigene  Kirchen-Verfassung
gab,  also  auch  sein  eigenes  kanonisches  Recht  hatte.  Aber
wir  wissen  nur  wenig  Umständliches  selbst  von  dem  Kirchenrecht
  der  katholischen  Partie,  und  wie  noch  beträchtlich  weniger
  von  den  beiden  übrigen  Partien!  Assemann  in  seiner
orientalischen  Bibliothek  und  in  seiner  Vibliothek  des  morgenländischen
  Kirchen=  und  Civilrechts  ist  der  einzige  Schriftsieller,
  welcher  noch  Nachrichten  giebt;  aber  wie  parteiisch
in  vieler  Rücksicht,  und  wie  mangelhaft,  wenn's  nicht  bloß
Notizen,  sondern  Nachtichten  für  eine  Geschichte  seyn  sollen.
Folgende  Fragmente  mögen  unterdeß  den  Mangel  einigermaßen
  ersetzen.

Der  nestorianische  Metropolit  zu  Damaskus,  Elias  *),
welcher  zu  Ende  des  neunten  Jahrhunderts  lebte,  schrieb
einen  arabischen  Nomokanon,  dessen  erster  Theil  die  Canones
  Occidentalium  begreift.  Es  sind  folgende.  Leben
der  Apostel  und  der  Jünger:  Apostolische  canones,  Anchrische,
  Neucäsareische,  Nicäische,  Constantinoplische,  und  eine

½%  Aemanni  Bibl.  Or.  Tom.  III.  P.  I.  pag.  514.

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