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caͤsareischen  und  ancyrischen  Schluͤssen,  die  doch  seine  zwei
Vorgänger  in  ihrem  Verzeichniß  haben,  und  wie  kommen
ephesische  Schluͤsse  in  das  Verzeichniß  nestorianischer  Kirchengesetze?
  wie  konnte  Ebedjesu  diese  einruͤcken,  und  so  viel
zuverlaͤßigere  weglassen?  Auch  uͤber  die  verschiedene  Ordnung
  bei  den  verschiedenen  Verfassern  ließen  sich  mehrere
Bemerkungen  machen;  aber  es  ist  nirgends  sicherer  Grund,
wobei  man  anfangen  koͤnnte,  und  weiter  fortbauen;  Hypothesen,
  die  so  leicht  bei  Auffindung  mehrerer  Fragmente  sich
selbst  widerlegen  koͤnnten,  wuͤrden  also  hier  sehr  unnuͤtz  verschwendet
  werden.

K.  49.

Für  die  Geschichte  des  kanonischen  Rechts  der  katholischen
  Partie  macht  das  concilium  Trullanum  1#)  eine
sehr  merkwürdige  Epoche.  Diese  Synode,  welche  im  Jahr
692  gehalten  wurde,  sollte  bekanntermaßen  die  Mängel
zweier  vorhergehenden  Synoden  ersetzen.  Weil  auf  diesen
keine  Disciplinar-Kanonen  abgefaßt  worden  waren,  und
doch  die  zerfallene  Kirchenzucht  neuc  Gesetze  höchst  noͤthig
zu  haben  schien,  so  rief  Justinian  der  II.  die  Bischöfe
zusammen  und  auf  dieser  einzigen  Versammlung  wurden
102  canones  gemacht.  Die  lateinische  Kirche  war  in  Annehmung
  dieser  Schlüsse  nicht  so  bereitwillig,  als  manche
vorläufige  Schritte  des  rdmischen  Bischofs  hoffen  ließen;

*)  Grund  dieser  Benennung  ist  in  dem  Versammlungsort  der  Väter.
Sie  kamen  dießmal  nicht,  wie  sonst  gewöhnlicher  war,  in  der
Kirche  zusammen,  sondern  in  einem  gewölbten  Saal  (Trullum)
des  kaiserlichen  Pallastes.  Es  ist  die  nehmliche  Spnode,  die
sonst  quiniserta  heißt,  weil  sie  nehmlich  Supplement  der  vorhergehenden
  sowohl  fünften  als  sechsten  ökumenischen  Synode
sepn  follte.