166

haͤtte  sie  sich  denselben  voͤllig  unterworfen,  so  wuͤrde  auf
einmal  das  ganze  occidentalische  Kirchenrecht  die  groͤßte  Veraͤnderung
  erlitten  haben.  In  dem  zweiten  Kanon  dieser
Synode  werden  alle  Stücke  aufgezaͤhlt,  aus  welchen  künftig
der  Codex  canonum  bestehen  sollte;  der  Dekretalen  roͤmischer
  Bischöfe  wird  mit  keinem  Wort  darin  gedacht;  alles
Hinweg=  und  Darzuthun  zu  den  hier  bestimmten  Stücken
wird  unter  hoher  Bedrohung  der  Kirchenstrafe  verboten;
wie  konnte  man  sich  eincn  solchen  Schluß  zu  Rom  gefallen
lassen?  Inhalt  dieses  zweiten  Kanons,  so  weit  er  hieher
gehdrt,  ist  folgender:
„Von  jetzt  an  sollen  unverbrüchlich  gelten  die  85
„canones  unter  dem  Namen  der  heiligen  Apostel.
„Weil  aber  eben  diese  uns  auch  zur  Annahme  der
„apostolischen  Constitutionen  von  Klemens  verpflichten,
„die  doch  schon  längst  von  Ketzern  verfälscht  sind,  so
„verwerfen  wir  diese  mit  gutem  Grund.  Gelten  sollen
„ferner  die  nicäischen,  ancprischen,  neucäsareischen,
„gangrischen,  antiochischen,  laodiceischen,  constantinopli-„schen,
  ephesischen  und  chalcedon'schen  Schlüsse.  Ferner
„die  sardicensischen,  karthagischen,  und  die  Entscheidun-„gen
  der  im  Jahr  394  unter  Nektarius  Vorsitz  gehal-„tenen
  Synode  zu  Constantinopel.  Von  den  epistolis
„Canonicis  patrum  werden  anerkannt  der  Erzbischöfe
„Dionysius,  Peter  und  Athanasius  von  Alerandrien,
„des  Bischofs  Gregor  von  Neucäsarca,  des  Erzbischofs
„Basilius  von  Cäsarea  in  Cappadocien,  des  Bischofs
„Gregor  von  Nyssa,  Gregor's  des  Theologen,  Amphi-„lochius
  von  Ikonium,  des  Timotheus,  des  ersiern
„Theophilus  und  des  GCyrillus,  alerandrischer  Erzbi-„schoͤfe,
  endlich  auch  des  Gennadius,  constantinoplischen
„Patriarchen.  Außer  diesem  Allem  endlich  noch  ein