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schen  Rechts,  daß  ein  indiculus  canonum  die  Stelle  des
allgemeinen  Kirchengesetzbuchs  vom  sechsten  bis  zum  achten
Jahrhundert  in  Spanien  soll  vertreten  haben.  Kann  es
denn  genug  seyn,  einen  indiculus  canonum  deswegen,  weil
er  si  ch  in  alten  stanischen  Handschriften  fand,  für  den  gewöhnlichen
  codicem  canonum  dieser  Kirche  zu  erklären,  und
weil  man  weiß,  daß  Isidor  elnmal  an  einer  Kanonensämmlung
  etwas  gethau  hat,  diesen  ihm  sogleich  beizulegen?
Weas  Aguirre,  Cenni  und  aus  ihnen  Mansi  hat  drucken
lassen,  ist  nichts  anderes,  als  Konspekt  der  Summarien  eines
größern  Werks:  der  Anblick  bezeugt's,  und  da  Casiri  6)  das
Hauptwerk  selbst  in  einer  Handschrift  des  Eskurials  gesunden
hat,  so  leidet  es  keinen  Zweifil,  daß  hier  gleiche  Verirrungen
vorgehen,  als  wir  oben  bei  Cresconius  bemerkt  haben,  daß
man  nehmlich  das  Register  wegen  seiner  Brauchbarkeit  besonders
  abschrieb  und  daß  wir  uns  dadurch  verleiten  lassen,
das  Register,  weil  freilich  ein  solcher  Konspekt  von  Summarien
  immer  auch  etwas  Ganzes  ausmacht,  füt  das  Hauptwerk
  anzusehen.  Das  kanonische  Recht  hat  nicht  viele  Vortheile
  zu  hoffen,  wenn  auch  Casiri,  wie  er  verspricht,  diese
Handschrift  abdrucken  läßt,  denn  das  ganze  Werk  scheint
nichts  anderes  zu  seyn,  als  dic  vermehrtere  spanische  Sammlung
  ,  wie  wit  sie  sogleich  beschreiben  werden,  in  Materien=Ordnung
  gebracht.  Anzahl,  Inhalt  und  Abthellung  der  Bücher,
  aus  welchen  es  besteht  22),  sind  deswegen  unten  be-%

  Tom.  I.  peg.  541.  u.  1613.  Codex  a  Preshytero  quodam
Vinsentio  litteris  Cuphiois  anno  Aerae  Ilispan.  1087.  deecriptus:
  .
VIII-ihn-I..Dsimlitakionibusclekicokam.«Divi««-lituksamalos
  K.
Liber  II.  De  inslitutionibos  monasleriorum  et  monache.
rum  atque  ordinibus  poenitentium.  Tit.  25.