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ist,  und  seine  Unwissenheit,  die  er  so  sehr  bei  seinen  eigenen
  Erdichtungen  zeigte,  genugsame  Vermuthung  geben
kaun,  es  sey  nicht  Absicht,  sondern  ungluͤcklicher  Zufall
gewesen,  daß  er  bei  seinem  Compiliren  unter  andern
auch  auf  unaͤchte  Stuͤcke  gerieth.  Zum  Ganzen  seiner
Geschichte  gehoͤrt  es  freilich,  daß  jetzt  durch  ihn  auch
gallische  und  spanische  Synoden,  uͤberhaupt  manche
Stuͤcke,  an  die  man  vorher  als  Theile  eines  oͤffentlichen
Kirchengesetzbuchs  gar  nicht  gedacht  hatte,  in  den  allgemein
  gangbaren  Codicem  canonum  kamen.  Nur  hatte
jetzt  eine  solche  Vermehrung  des  Kirchengesetzbuchs  wenig
  mehr  zu  bedeuten:  das  Buch  war  zwar  da,  aber,
wie  damals,  so  in  ein  paar  nachfolgenden  Jahrhunderten,
  wenig  gelesen  und  wenig  gebraucht  ?).  Niemand
fiel  ein,  daß  Ausübung  auch  der  Theorie  entsprechen
sollte:  hingegen  bei  den  erdichteten  Dekretalen  war's
Interesse  des  mächtigsien  Bischofs,  sie  immer  im  Andenken
  zu  erhalten,  und  durch  sie  das  ganze  Kirchen-Regiment
  immer  mehr  bestimmen  zu  lassen.

2)  Bei  jedem  Stück  müßte  bemerkt  werden,  aus  was
für  Quellen  er  vielleicht  seine  Bäche  zusammengeleitet
habe,  und  was  Loch  wichtiger  wäre,  alle  Citationen  des
Stücks,  welche  man  theils  von  Rmischen  Bischbfen,
theils  in  der  Geschichte  der  deutschen,  französischen  2c.

*)  Von  der  Unwissenheit  des  Klerns  in  diesem  geitalter,  wenigstens
  des  größern  Theils  desselben,  ist  unnöthig  Beispiele  zu
sammlen.  Wie  oft  deuten  nicht  die  Sonodalschlusse  darauf!
Wie  mußte  man  nicht  bei  irgend  einiger  Kenntniß  die  Unbequemlichkeit
  empfunden  haben,  Gesetze,  deren  viele  bloß  aus
ganz  individuellen  Umständen  dieser  und  jener  Kirche  herkamen,
in  ein  Buch  zusammenzuraffen,  und  als  allgemeine  Normalien
aufzustellen?