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will  zwar  schon  im  Jahr  794  in  der  Schlußformel  des
Schreibens  der  italiaͤnischen  Bischoͤse  gegen  den  Elipandus
eine  der  ersten  pseudisidor'schen  Spuren  entdeckt  haben  *).
Paulin,  Bischof  zu  Aquileja,  hatte  im  Namen  der  zu
Frankfurt  versammelten  Italiaͤner  das  Schreiben  aufgesetzt,
und  nachdem  er  uͤber  Elipand  und  Felix  und  alle  ihre  Anhänger
  das  Anathem  ausgesprochen,  so  setzt  er  hinzu:
reservato  per  omnia  juris  privilegio  summi  Poniificis,
Domini  et  Patris  nostri  Hadriani  primae  sedis  beatissimi
  Papae  25).  Es  ist  wahr,  Ausdrücke  dieser  Art  sind
den  pseudisidor'schen  Dekretalen  ganz  gewöhnlich:  aber  italiänische
  Bischofe  (und  nicht  als  Stimme  des  ganzen  Conciliums,
  sondern  bloß  als  dieser  ihre  Stimme  ist  das
Schreiben  anzusehen)  konnten  diese  Worte  unbeschadet  aller
ihrer  Rechte  brauchen,  und  waren  auch,  noch  ehe  durch
jenen  Betrüger  ein  ganz  neues  Kirchenrecht  aufkam,  beie
ihren  Erkommunikationen  zu  einer  solchen  Einschränkung
verbunden.  Hingegen  hatten  die  deutschen  Bischdfe  in  ihrem
besondern  Schreiben  #####)  nichts  von  solchen  Ausdrücken,  sondern
  sie  scheinen  ihre  Vorrechte  gefühlt  zu  haben.  Bei  der
Ciration  einer  Stelle  aus  den  Schlüssen  der  tribur'schen
Synode  )  scheint  Herr  von  Horir  zu  irren,  denn  diese

Concordate  nation.  Germ.  illustrete  Tom.  II.  pag.  153.

%  Mansi  Conc,  Tom.  XIII.  col.  882.  oder  Harzhem.  Conc.  Germ.
T  I.  pag.  505.

%  Mansi.  I.  c.  col.  383  —  899.

1  In  memoriam  beati  Petri  Apostoli  honoremus  sanctam  Romanam
  et  Apostolicam  sedem,  ut,  quse  nobis  sacerdotalie  mater
  est  dignitatis,  esse  debest  magistra  ecclesiasticae  rationis.
Ouere  servande  est  cum  mensunetudine  humilitas,  ut  licet  vix
ferendum  ab  illa  sancta  sede  imponatur  jugum,  leramus  et
Pia  devotione  toleremus.  Si  vero  quod  non  decet,  duilibet