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Conc.  Tom.  XIV.  col.  514.)  nihil  prius  de  eo,  qui  ad
sinum  sanctae  Ecclesiae  Romanae  confugit,  ejusque
implorat  auxilium,  decernatur,  quam  ab  ejusdem
Ecclesiae  auctoritate  fuerit  praeceptum:  quse  sit
vices  suas  aliis  impertivit  ecclesiis,  ut  in  partem  sint
vocatae  sollicitudinis,  non  in  plenitudinem  potestatis.
Und  dieß  ist  der  vorbin  ganz  unerhörte  Grundsatz,  in  welchem
  gleichsam  die  Vollendung  des  ganzen  pseudisidor'schen
Systems  enthalten  ist!

Aber  selbst  an  der  Authenticität  eben  dieses  Schreibens
kann  man  mit  gutem  Grund  zweiflen.

Wie  albern  und  wie  recht  im  Geist  eines  Betrügers  ist
gleich  die  Aufschrift:  Dilectissimis  fratribus  universis
Coöpiscopis  per  Galliam,  Germaniam,  Europam  et  per
universas  provincias  constitutis  Gregorius  servus  servorum
  Dei.  An  ganz  Europa  soll  es  ausgeschrieben  worden
  seyn,  daß  ein  unter  dem  Erzbischof  von  Tours  stehender
  Suffraganeus  nicht  verurtheilt  werden,  sondern  die
Entscheidung  seiner  Sache  dem  Ausspruch  des  roͤmischen
Stuhls  vorbehalten  seyn  solle?  Nicht  einmal  an  die  Episcopos
  per  Germaniam  war  es  nothwendig,  sondern  bloß
an  seinen  Metropolitan.  Aber  gerade  dessen  wird  weder
in  der  Aufschrift,  noch  im  Kontert  des  Schreibens  besonders
gedacht,  als  ob  der  falsche  Concipist  zum  voraus  sich  hätte
verwahren  wollen,  wenn  man  ungefähr,  bei  Durchsuchung
des  dasigen  Archivs,  gegenwärtigen  Brief  nicht  fände.  Das
ganze  Schreiben  ist  lauter  Deklamation;  man  sieht  nicht,
wie  und  warum  Bischof  Aldrich  etwas  zu  befürchten  haben
sollte.  Nun  ist  zwar  meistens  in  solchen  Briefen  rdmischer
Bischöfe  Deklamation.  Aber  wenn  man  doch  die  den
Ebbo,  Wulfad,  Hinkmar  von  Laon  betreffende  Schreiben
vergleicht,  so  ist  noch  mehr  Geschichte  darin,  als  in  diesem,