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liegt  im  Grunde  nichts  am  Namen  des  Mannes,  und  vielleicht
  sind  sogar  auch  die  Vorwürfe,  die  man  ihm  in  beständiger
  Rücksicht  auf  den,  aus  seiner  Unternehmung  entstandenen
  Schaden  macht,  etwas  zu  bitter,  weil  Erdichtung
falscher  Urkunden  und  Aktenstücke  zu  jenen  Zeiten  nichts  so
gar  ungewöhnliches  war.  So  kam  es  auf  der  zweiten  Synode
  zu  Soissons  im  Jahr  853  auf  einen  theimsischen  Diakon
  Regamfrid  heraus,  daß  er  falsche  königliche  Befehle
ausfertige  5?);  und  wie  viele  apokryphische  Stücke  circulirten
nicht  schon  damals  ungehindert,  und  waren  schon  damals
sogar  Beweise  wichtiger  Freiheiten  des  Klerus  99).  Die
Lehre  von  der  Zuläßigkeit  frommer  Betrügereien  war  in  Theorie
  und  Praris  so  ausgemacht,  daß  man  nur  um  das  Verrathenwerden
  besorgt  war:  und  was  denn  eigentlich  fromme
oder  unfromme  Betrügerei  sey,  wurde  durch  den  ganzen
Ton  der  Zeiten  so  bestimmt,  daß  es  bloß  davon  abhieng,
ob  es  der  Kirche,  und  das  war  zunächst  immer  die  Geistlichkeit,
  vortheilhaft  sey  oder  nicht.  Aber  darin  war  freilich
Pleudisidor  gleichsam  König  seiner  Brüder,  daß  diese  etwa
nur  einige  einzelne  Stücke  unterschoben,  jener  aber  eine
ganz  eigene  Sammlung  anlegte,  und  wie  der  glücklichsie  im

°)  Mensi  Tom.  XIV.  col.  981.  Die  ganze  Geschichte  aller  Streitigkeiten
  des  Hinkmar  ist  der  sscherste  Beweis  von  der  damals
so  allgemein  eingerissenen  Gewohnheit,  Briefe  und  Urkunden  zu
verfälschen.

*#)  So  hat  Karl  das  bekannte  uhaͤchte  Gesetz  Konstantin's  in  seine
Kapitularien  (Baluz.  Tom  I.  pag.  935.)  aufgenommen,  daß,
beim  Anfang  oder  auch  während  eines  Rechtsstreits,  jeder  der
beiden  prozesssrenden  Theile,  ungeachtet  der  Protestation  des  andern,
  an  einen  Bischof  als  an  einen  Richter  sich  wenden  dürfe,
und  das  Urtheil  des  Vischofs  sollte  alsdenn  unwiderruflich  entscheiden.
